Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Ortsbildgesetz 1977, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 28. Juni 1977 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes von Gemeinden (Ortsbildgesetz 1977)

Stammfassung: LGBl. Nr. 54/1977 (VIII. GPStLT EZ 9)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, (römisch XII. GPStLT EZ 992)

Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998, (römisch XIII. GPStLT EZ 473)

Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2001, (römisch XIV. GPStLT RV EZ 387/1 AB EZ 387/3)

Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, (römisch XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

§ 1

Text

römisch eins. Schutz des Ortsbildes

Paragraph eins,

Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz einsDer örtliche Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Teile von Gemeinden - ausgenommen die Landeshauptstadt Graz - die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Ortsbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer organischen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiete).
  2. Absatz 2Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auf den selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Artikel , Absatz , B-VG) beschränkt. Durch ihn wird daher insbesondere in die Angelegenheiten des Denkmalschutzes nicht eingegriffen.
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen)
  4. Absatz 4Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind - mit Ausnahme der Strafbestimmungen (Paragraph 18,) - solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 2

Text

Paragraph 2,

Schutzgebiete, Ortsbildkonzept

  1. Absatz einsDie Schutzgebiete (Paragraph eins, Absatz eins,) sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Gemeinde und die Ortsbildkommission (Paragraph 12,) zu hören.
  2. Absatz 2Die Grenzen der Schutzgebiete sind in einer einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage darzustellen.
  3. Absatz 3Die Gemeinde hat die über die Erhaltungspflicht nach diesem Gesetz hinausgehenden eigenen Maßnahmen zur künftigen Gestaltung des Schutzgebietes in einem Ortsbildkonzept zusammenzufassen. Dazu zählen insbesondere Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der funktionellen Aufgabe des Schutzgebietes und die Ausweisung von Gebieten, die im Interesse der Erhaltung der bildhaften Wirkung des Schutzgebietes nur in einer bestimmten Weise oder überhaupt nicht verbaut werden sollen (Sichtzonen). Das Ortsbildkonzept ist innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß Absatz eins, durch den Gemeinderat zu beschließen. Vor Beschlußfassung ist das Ortsbildkonzept mit dem örtlichen Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsplan abzustimmen und die Ortsbildkommission zu hören. Das Ortsbildkonzept ist ortsüblich kundzumachen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998,

§ 3

Text

Paragraph 3,

Erhaltung der Gebäude und Objekte

  1. Absatz einsIm Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer das äußere Erscheinungsbild jener Gebäude und sonstiger nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützter Objekte, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Ortsbild prägen. nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Das äußere Erscheinungsbild umfaßt neben der Gebäudehöhe, der Dachform, Dachneigung und Dachdeckung vor allem die Fassaden einschließlich der Portale, Tore, Fenster und Fensterteilungen, der Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen. Wo Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser und dergleichen, oder die Baustruktur des Gebäudes Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild haben, sind auch diese zu erhalten.
  2. Absatz 2Maßnahmen. die der Instandsetzung oder Verbesserung eines Gebäudes dienen und auf dessen äußere Gestaltung Einfluß haben (Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster oder Türen und dergleichen), sowie Bauveränderungen, die der Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes, die durch frühere Umgestaltung des Gebäudes oder Teilen desselben eingetreten sind, dienen, bedürfen einer Bewilligung -, diese ist - unbeschadet der sonstigen hiefür geltenden Vorschriften - zu erteilen, wenn sich die Maßnahme auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes (Absatz eins,) nicht nachteilig auswirkt und dem Ortsbildkonzept nicht widerspricht.
  3. Absatz 3Für geschützte Gebäude ist die Erteilung einer Abbruchbewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz unzulässig. Unterliegen nur Teile von Gebäuden einem Schutz nach diesem Gesetz, so ist eine Abbruchbewilligung für die nicht geschützten Teile zulässig. Ein Abbruchauftrag gem. Paragraph 39, Absatz 4, des Steiermärkischen Baugesetzes darf nur erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung der in Aussicht gestellten Förderungsmittel (Paragraph 14, Absatz ,) gegeben ist.
  4. Absatz 4Im Schutzgebiet ist auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder von Amts wegen, jedenfalls vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz 2 und 3 durch Bescheid festzustellen, ob und in welchem Umfang ein Gebäude im Sinne des Absatz eins, zu erhalten ist.
  5. Absatz 5Im Anzeigeverfahren und im Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung ist zusätzlich zu den nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderlichen Unterlagen eine Ausfertigung aller Pläne und Schriftstücke, ergänzt durch Lichtbilder der gegenständlichen Situation, einzureichen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998,

§ 4

Text

Paragraph 4,

Kennzeichnung der Schutzgebiete

  1. Absatz einsUnverzüglich nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, hat die Gemeinde das Schutzgebiet mit den von der Landesregierung bereitzustellenden, in der Anlage dargestellten Tafeln zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2Von der Gemeinde gemäß Absatz eins, angebrachte Tafeln dürfen weder beschädigt noch entfernt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998,

§ 5

Text

Paragraph 5,

Anzeigepflicht

Im Schutzgebiet ist - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach Paragraph 3, Absatz , - eine Nutzungsänderung in Gebäuden vor Durchführung derselben der Behörde unter Angabe der Gründe anzuzeigen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Erhaltung öffentlicher Flächen

Im Schutzgebiet sind die öffentlichen Flächen (Verkehrsflächen, Grünflächen, Flußufer und dergleichen), die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik mit Brunnen, Standbildern, Säulen. Bildstöcken, Beleuchtungskörpern, Pflasterungen, Bäumen, Baumgruppen und dergleichen das Ortsbild prägen, zu erhalten bzw. bei Erneuerung in einer diesem Gepräge entsprechenden Art zu gestalten. Die Errichtung von ortsfesten Bauten für Verkaufszwecke, Werbe- und Ankündigungszwecke (Vitrinen, Plakatsäulen, Anschlagtafeln und dergleichen) sowie von anderen Baukörpern oder die dauernde Aufstellung nicht ortsfester Anlagen auf diesen Flächen bedarf, unbeschadet der sonstigen hiefür geltenden Vorschriften, einer Bewilligung. Eine solche ist zu erteilen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht verletzt wird und diese Maßnahmen dem Ortsbildkonzept nicht widersprechen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998,

§ 7

Text

Paragraph 7,

Neubauten, Zubauten, Umbauten, Änderungen des Erscheinungsbildes

  1. Absatz einsIm Schutzgebiet sind beim Wiederaufbau abgebrochener Bauten sowie bei der Verbauung von Baulücken und sonst unverbauter Grundstücke die Bauten so zu gestalten, daß sie sich dem Erscheinungsbild des betreffenden Ortsteiles einfügen und dem Ortsbildkonzept nicht widersprechen; dasselbe gilt für Zu- und Umbauten von Gebäuden, die nicht gemäß Paragraph 3, Absatz , zu erhalten sind.
  2. Absatz 2Die bei Neu-, Zu- oder Umbauten entstehenden Baukörper dürfen in Baumasse (Länge, Breite, Höhe), Proportion und Gliederung nicht wesentlich von den bisherigen oder von den benachbarten Baukörpern abweichen. Portale und Schaufenster haben im Ausmaß ihrer Öffnungen die tragende Funktion der Außenmauern klar erkennen zu lassen.
  3. Absatz 3Soll nach dem Abbruch mehrerer benachbarter Gebäude ein Neubau treten, so ist die Gestaltung der Fassaden so vorzunehmen. daß keine einheitliche Front entsteht. sondern die Fronten entsprechend der vorherigen Aufteilung wieder in mehrere deutlich voneinander abgesetzte Einzelfassaden gegliedert werden;. es sei denn, eine einheitliche Front fügt sich harmonischer in das Erscheinungsbild des Ortsteiles ein.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998,

§ 8

Text

Paragraph 8,

Vorschriftswidrige Maßnahmen

  1. Absatz einsWerden ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung Maßnahmen getätigt, die in den Paragraphen 3 und 7 geregelt sind, ist die Einstellung dieser Tätigkeit zu verfügen.
  2. Absatz 2Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind, sofern eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wird, zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Ohne Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Gebäude oder Teile derselben sowie Objekte sind wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden Ausführung zu errichten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 9

Text

Paragraph 9,

Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung hat. soweit es zur Erreichung der in den Paragraphen 3,, 6 und 7 angestrebten Zwecke erforderlich ist, wenn die Sicherheit gewährleistet bleibt. auch in Abweichung von sonstigen baurechtlichen Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Ortsbildkommission zu hören.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998,

§ 10

Text

Paragraph 10,

Verfahrensbestimmungen

  1. Absatz einsBescheide nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, 6 und 7 dieses Gesetzes und - soweit sie Schutzgebiete betreffen - Bescheide nach den Bestimmungen der Paragraphen 18,, 29 und 39 Absatz 4, des Steiermärkischen Baugesetzes dürfen erst nach Einholung eines Gutachtens des Ortsbildsachverständigen (Paragraph 11,) erlassen werden.
    1. Absatz l, a
      Im Anzeigeverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz ist ein Gutachten eines Ortsbildsachverständigen einzuholen.
  2. Absatz 2Bescheide, die ohne Einholung dieser Gutachten erlassen wurden, oder Bescheide, die den Bestimmungen der Paragraphen 3,, 6, 7, 15 und 16 widersprechen, sind mit Nichtigkeit (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG) bedroht.
  3. Absatz 3Die Behörde hat ihre Bescheide und diese betreffende Erkenntnisse nach diesem Gesetz und – soweit sie Schutzgebiete betreffen – ihre Bescheide und diese betreffende Erkenntnisse gemäß Paragraphen 18,, 29 und 39 Absatz 4, des Steiermärkischen Baugesetzes und Baufreistellungserklärungen dem Ortsbildsachverständigen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4Unabhängig von den nach Absatz eins, erforderlichen Gutachten kann von der Behörde in Verfahren über Maßnahmen, die von besonderer Bedeutung für das Ortsbild sind, zusätzlich ein Gutachten der Ortsbildkommission eingeholt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 10a

Text

Paragraph 10 a,

Ortsbildbesichtigungen

  1. Absatz einsIn höchstens fünfjährigen Abständen nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, hat die Gemeinde unter Beiziehung des Ortsbildsachverständigen und der Ortsbildkommission eine Besichtigung des Schutzgebietes vorzunehmen. Dabei ist zu überprüfen, ob das Schutzgebiet den Bestimmungen dieses Gesetzes und dem Ortsbildkonzept entspricht. Allfällige Beeinträchtigungen sind in einem Mängelkatalog festzuhalten.
  2. Absatz 2Die Ortsbildkommission kann der Gemeinde Empfehlungen für die Behebung der festgestellten Mängel erstatten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998,

§ 11

Text

römisch II. Ortsbildsachverständige und Ortsbildkommission

Paragraph 11,

Ortsbildsachverständige

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat Sachverständige zu bestellen, die über Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Ortsbild- und Landschaftsschutzes verfügen müssen (Ortsbildsachverständige), und diese in ein Verzeichnis aufzunehmen. Die Gemeinde hat aus diesem Kreis jeweils für die Dauer von zwei Jahren einen Ortsbildsachverständigen und für den Fall dessen Verhinderung zumindest einen Vertreter auszuwählen, den sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, heranzuziehen hat. Wird diese Auswahl nicht widerrufen, gilt sie jeweils auf ein weiteres Jahr als verlängert.
  2. Absatz 2Der Ortsbildsachverständige hat die Gemeinde in den Angelegenheiten des Ortsbildschutzes und der Ortsbildpflege zu beraten, an der Ausarbeitung des Ortsbildkonzeptes mitzuwirken, in den Verfahren gemäß den Paragraphen 3,, 6, 7, 8, 15 und 16 dieses Gesetzes und – soweit sie Schutzgebiete betreffen – in den Verfahren nach den Bestimmungen der Paragraphen 18,, 29, 33 und 39 Absatz 4, des Steiermärkischen Baugesetzes Gutachten zu erstellen. Ferner hat er Mängel und Mißstände im Ortsbildschutz und in der Ortsbildpflege der Gemeinde und der Landesregierung mitzuteilen.
  3. Absatz 3Ortsbildsachverständige, die gegen die Pflichten ihres Amtes verstoßen, sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis (Paragraph 11, Absatz eins,) zu streichen und von der Gemeinde nicht mehr heranzuziehen. Ihre Ernennung ist zu widerrufen.
  4. Absatz 4Ortsbildsachverständige erhalten von der Landesregierung einen Lichtbildausweis, aus dem ihre gesetzlichen Befugnisse zu ersehen sind.
  5. Absatz 5Die Liegenschaftseigentümer bzw. Verfügungsberechtigten haben den Ortsbildsachverständigen und den Organen der Gemeinde sowie den von ihr Beauftragten Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zufallenden Aufgaben erforderlich ist und nicht öffentlich-rechtliche Beschränkungen entgegenstehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998,

§ 12

Text

Paragraph 12,

Ortsbildkommission

  1. Absatz einsBeim Amt der Landesregierung wird eine Ortsbildkommission eingerichtet. Dieser Kommission obliegt
    1. Litera a
      die Erstellung von Gutachten,
    2. Litera b
      die Erstattung von Vorschlägen an Gemeinden oder die Landesregierung zur Schaffung von Schutzgebieten,
    3. Litera c
      die Erstattung von Empfehlungen an Gemeinden oder die Landesregierung in allen sonstigen Angelegenheiten des Ortsbildschutzes und der Ortsbildpflege,
    4. Litera d
      die Ausübung des Anhörungsrechtes gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 9,
  2. Absatz 2Die Ortsbildkommission besteht aus
    1. Litera a
      dem von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
    2. Litera b
      dem Landeskonservator für Steiermark oder seinem Stellvertreter,
    3. Litera c
      je einem Vertreter (Stellvertreter) des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark,
    4. Litera d
      dem Bürgermeister oder einem von ihm bestellten Vertreter der Gemeinde, deren Belange das Schutzgebiet betrifft, und dem Ortsbildsachverständigen dieser Gemeinde.
  3. Absatz 3Die Ortsbildkommission hat ihren Sitzungen die zuständigen Beamten des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen. Sie kann ihren Sitzungen im Bedarfsfall auch andere Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
  4. Absatz 4Paragraph 11, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Ortsbildkommission kann auf Antrag zumindest eines Mitgliedes die Veröffentlichung eines von ihr erstatteten Gutachtens mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
  6. Absatz 6Die Geschäfte der Ortsbildkommission hat das Amt der Landesregierung zu besorgen. Der mit der Leitung der Geschäfte betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung ist den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen. Ihm obliegt die Vorbereitung der Geschäftsstücke und die Protokollführung in den Sitzungen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998,

§ 13

Text

römisch III. Förderung

Paragraph 13,

Aufbringung der Mittel

  1. Absatz einsBaumaßnahmen, die der Erhaltung von geschützten Gebäuden (Paragraph 3,) oder Maßnahmen. die der Pflege eines geschützten Ortsbildes dienen. können gemäß den Paragraphen 14 bis 16 gefördert werden.
  2. Absatz 2Das Land hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel an die Gemeinden entsprechend ihrer Finanzkraft einen Beitrag zu den gemäß Absatz eins, aufgewendeten Förderungsmitteln zu leisten (Landesbeitrag).
  3. Absatz 3Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden gilt das Istaufkommen sämtlicher Gemeindesteuern und der Ertragsanteile ohne Bedarfszuweisungsanteil ans dem Vorjahr.
  4. Absatz 4Eine Verpflichtung zur Beitragsleistung besteht nicht, wenn von den Ortsbildsachverständigen im Verfahren gemäß Paragraphen 15,, 15a und 16 vor Abschluß des Vertrages keine Gutachten eingeholt wurden oder der Vertragsinhalt den Gutachten widerspricht.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998,

§ 14

Text

Paragraph 14,

Förderungsbestimmung en

  1. Absatz einsArten der Förderung, die nebeneinander gewährt werden können, sind:
    1. Litera a
      Baukostenzuschüsse;
    2. Litera b
      Gewährung von Zuschüssen für Zinsen oder Annuitäten;
    3. Litera c
      Gewährung von Darlehen zu begünstigten Zinssätzen;
    4. Litera d
      Übernahme von Ausfallsbürgschaften.
  2. Absatz 2Förderungsempfänger sind Liegenschaftseigentümer, denen aus der Verpflichtung des Paragraph 3, Absatz eins, Kosten entstehen, die über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Gebäudes (Paragraph 39, Absatz eins, des Steiermärkischen Baugesetzes) bzw. geschützter Objekte hinausgehen und bei Anwendung der sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden.
  3. Absatz 3Auf die Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch; sie ist nach dem Umfang und den Kosten der erforderlichen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf die finanziellen Verhältnisse des Liegenschaftseigentümers und nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu bestimmen.
  4. Absatz 4Die Förderung darf nur dann gewährt werden, wenn unter Einbeziehung der Förderung vom Liegenschaftseigentümer die Mittel für die gesamte Maßnahme sichergestellt sind.
  5. Absatz 5Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen Auftrag gemäß Paragraph 39, Absatz 3, des Steier-märkischen Baugesetzes zurückgehen, ist vor anderen Förderungsfällen zu behandeln. Ist die Behebung der Baugebrechen wirtschaftlich unzumutbar, die Erhaltung des Gebäudes im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, aber im öffentlichen Interesse gelegen, so können unter Bedachtnahme auf Absatz 3, diese Kosten bis zur Gänze von der Gemeinde übernommen werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 15

Text

Paragraph 15,

Verfahren

  1. Absatz einsEine Förderung darf nur auf Ansuchen des Liegenschaftseigentümers (Förderungswerbers) gewährt werden.
  2. Absatz 2Das Ansuchen um eine Förderung ist bei der zuständigen Gemeinde einzubringen. Ihm sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere die der baulichen Maßnahme allenfalls zugrundeliegende baurechtliche Genehmigung, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung der Maßnahmen notwendigen Gesamtkosten und der Finanzierungsplan.
  3. Absatz 3Vor Gewährung einer Förderung hat die Gemeinde über die zu fördernde Maßnahme ein Gutachten des Ortsbildsachverständigen einzuholen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 15a

Text

Paragraph 15 a,

Förderungsbedingungen

  1. Absatz einsIm Falle der Gewährung einer Förderung ist zwischen der Gemeinde und dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel sicherstellen. Insbesondere ist der Förderungswerber verpflichtet, über die Verwendung der Förderungsmittel innerhalb einer zu vereinbarenden Frist Nachweise zu erbringen.
  2. Absatz 2Im Vertrag ist für den Fall, daß der Förderungswerber seine Verpflichtungen aus von ihm zu verantwortenden Gründen nicht erfüllt, zu vereinbaren, daß keine weitere Förderung erfolgen kann und über Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist bereits empfangene Förderungsmittel einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 Prozent über der Bankrate ab dem Eintritt des Einstellungsgrundes zurückzuzahlen sind bzw. die Gemeinde für alle erbrachten Leistungen schadlos zu halten ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998,

§ 16

Text

Paragraph 16,

Zusicherung einer Förderung

  1. Absatz einsDer Liegenschaftseigentümer kann vor dem Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für geplante Maßnahmen die Zusicherung einer Förderung bei der zuständigen Gemeinde begehren.
  2. Absatz 2Einer solchen Zusicherung hat eine Beratung voranzugehen, zu der die Gemeinde einen Bausachverständigen und den bestellten Ortsbildsachverständigen (Paragraph 11,) beizuziehen hat. Der Ortsbildsachverständige hat über die Förderungswürdigkeit ein Gutachten abzugeben. Zweck dieser Beratung ist es, das Vorhaben so zu gestalten, daß den mit der Förderung verbundenen Interessen in bestmöglicher Weise gedient wird, und dem Förderungswerber jene Maßnahmen zu bezeichnen, für die eine Förderung erwartet werden kann.
  3. Absatz 3Das Ergebnis dieser Beratung ist festzuhalten. Wird dem Begehren entsprochen, so ist unter Beschreibung des gesamten Vorhabens und der Maßnahmen, für die eine Förderung in Aussicht genommen ist, Art und Umfang der zu erwartenden Förderung sowie die Zeit, für die diese Festlegungen gelten, vertraglich zuzusichern.
  4. Absatz 4Wird unter Vorlage der erstellten entsprechenden Unterlagen unter Berufung auf die gegebene Zusicherung das Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gestellt, so ist diesem im Verfahren gemäß Paragraph 15, nach Maßgabe der Zusicherung zu entsprechen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998,

§ 17

Text

Paragraph 17,

Pflichten des Förderungswerbers

  1. Absatz einsIm Fall der Gewährung einer Förderung ist der Förderungswerber verpflichtet, die geförderte Maßnahme entsprechend der baurechtlichen Anordnung oder Bewilligung auszuführen und die Förderungsmittel widmungsgemäß zu verwenden.
  2. Absatz 2Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat der Förderungswerber bereits empfangene Förderungsmittel über Aufforderung innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist zurückzuzahlen bzw. die Gemeinde für alle erbrachten Leistungen schadlos zu halten. Eine weitere Förderung ist einzustellen.
  3. Absatz 3Die im Zusammenhang mit einer Förderung stehenden Eingaben und Amtshandlungen sind von der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit. Der Förderungswerber hat die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren zu tragen. Er ist verpflichtet, über Aufforderung der Gemeinde über die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu legen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 18

Text

römisch IV. Strafen, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 18,

Strafen

  1. Absatz einsZuwiderhandlungen gegen die in Paragraph 3, Absatz eins und 2 und den Paragraphen 5,, 6, 7 und 8 Absatz 2, enthaltenen Bestimmungen sowie Zuwiderhandlungen gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen, Bescheide und Erkenntnisse und in Bescheiden und Erkenntnissen enthaltene Anordnungen und erteilte Auflagen stellen eine Verwaltungsübertretung dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 7 267 Euro zu bestrafen. Die Höhe der Geldstrafe ist unter Bedachtnahme auf die Schwere der Übertretung und die durch die bauliche Veränderung bzw. Nichtbefolgung der Erhaltungspflicht entstandene Beeinträchtigung am Gebäude und damit am Erscheinungsbild des Ortsteiles festzusetzen.
  2. Absatz 2Wer den in den Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 12, Absatz 4, aufgestellten Geboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit Geldstrafe bis zu 727 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 19

Text

Paragraph 19,

Übergangsbestimmungen

Bis zur Erlassung der Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz , gilt für alle im Schutzgebiet liegenden Gebäude die Rechtsvermutung, daß sie im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, von Bedeutung sind; im baubehördlichen Verfahren hat daher Paragraph 10, Anwendung zu finden.

§ 19a

Text

Paragraph 19 a,

Übergangsbestimmung zur Novelle

  1. Absatz einsBestehende Schutzgebiete sind innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Novelle (Paragraph 21,) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2Auf Grund des Paragraph 4,, in der bis zum Inkrafttreten der Novelle (Paragraph 21,) geltenden Fassung, vorgenommene Ersichtlichmachungen sind auf Antrag des Grundeigentümers von der für die Ersichtlichmachung im Grundbuch verantwortlichen Gebietskörperschaft im Grundbuch löschen zu lassen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998,

§ 20

Text

Paragraph 20,

Wirksamkeitsbeginn

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsDie Paragraphen 2, Absatz 3,, 3 Absatz 3 und 5, 4, die Überschrift des Paragraph 7, sowie die Paragraphen 7, Absatz 4,, 9, 10 Absatz eins,, 10a, 11, 12, 13 Absatz 4,, 14 Absatz 5,, 15, 15a, 16 Absatz 2,, 3 und 4, 18 Absatz eins und 2 und 19a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998,, treten mit dem seiner Verlautbarung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 1998, in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998,

§ 21

Text

Paragraph 21,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsDie Neufassung der Paragraphen 3, Absatz 3 und 5, 9, 10, 11 Absatz 2,, 14 Absatz 2 und 5 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, ist am 1. September 1995 in Kraft getreten.
  2. Absatz 2Die Neufassung des Paragraph 18, Absatz eins und 2 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Änderung des Paragraph 8, Absatz 2,, des Paragraph 10, Absatz 3,, des Paragraph 14, Absatz 5,, des Paragraph 15, Absatz 2,, des Paragraph 17, Absatz eins und des Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, sowie der Entfall des Paragraph eins, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,