(2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 kundgemachte Rechtsvorschriften und Verlautbarungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 sind sobald als möglich auch im Landesgesetzblatt bzw. im Bezirks-Verordnungsblatt oder in der Grazer Zeitung wiederzugeben. Aus dieser Wiedergabe muss hervorgehen,Gemäß Absatz eins, kundgemachte Rechtsvorschriften und Verlautbarungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, sind sobald als möglich auch im Landesgesetzblatt bzw. im Bezirks-Verordnungsblatt oder in der Grazer Zeitung wiederzugeben. Aus dieser Wiedergabe muss hervorgehen,
dass sie bloß Mitteilungscharakter hat,
auf welche Weise die Kundmachung vorgenommen worden ist und
mit welchem Zeitpunkt die kundgemachte Rechtsvorschrift in Kraft getreten ist, sofern sich dies nicht schon aus dieser selbst ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,