Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Kundmachungsgesetz, Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 15. Dezember 1998 über die Kundmachung (Steiermärkisches Kundmachungsgesetz)
(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 49/1999)

Stammfassung: LGBl. Nr. 25/1999 (XIII. GPStLT EZ 830)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1999, (römisch XIII. GPStLT EZ 197, 680, 808, 826)

Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013, römisch XVI. GPStLT RV EZ 2146/1 AB EZ 2146/3)

Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015, (römisch XVI. GPStLT RV EZ 3350/1 AB EZ 3350/4)

Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022, (römisch XVIII. GPStLT RV EZ 2367/1 AB EZ 2367/2)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Herausgabe

Paragraph 2,

Landesgesetzblatt

Paragraph 2 a,

Bezirks-Verordnungsblatt

Paragraph 3,

Grazer Zeitung

Paragraph 4,

Besondere Kundmachungsvorschriften

Paragraph 4 a,

Verlautbarung von Rechtsvorschriften

Paragraph 4 b,

Sicherung der Authentizität und Integrität

Paragraph 4 c,

Zugang zu Rechtsvorschriften

Paragraph 5,

Außerordentliche Verhältnisse

Paragraph 6,

Kundmachung durch Auflage

Paragraph 7,

Räumlicher Geltungsbereich

Paragraph 8,

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften

Paragraph 9,

Ermächtigung des Landeshauptmannes

Paragraph 10,

Berichtigungen

Paragraph 11,

Nachdrucke

Paragraph 12,

Information über das Recht des Landes

Paragraph 13,

Inkrafttreten

Paragraph 13 a,

Inkrafttreten von Novellen

Paragraph 14,

Außerkrafttreten

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,

§ 1

Text

Paragraph eins,

Herausgabe

Der Landeshauptmann gibt das „Landesgesetzblatt für die Steiermark“, das „Bezirks-Verordnungsblatt für die Steiermark“ und die „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ heraus.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,

§ 2

Text

Paragraph 2,

Landesgesetzblatt

  1. Absatz einsIm Landesgesetzblatt sind kundzumachen:
    1. Ziffer eins
      Gesetzesbeschlüsse des Landtages;
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, entfallen)
    3. Ziffer 3
      Verordnungen des Landeshauptmannes und der Landesregierung sowie anderer Organe des Landes, ausgenommen jene nach Paragraph 2 a, ;,
    4. Ziffer 4
      Staatsverträge des Landes gemäß Artikel 16, B-VG sowie alle solche Staatsverträge betreffenden Erklärungen (z. B. Beitrittserklärungen, Vorbehaltserklärungen, Kündigungen);
    5. Ziffer 5
      Vereinbarungen des Landes gemäß Artikel 15 a, B-VG sowie alle solche Vereinbarungen betreffenden Erklärungen (z. B. Beitrittserklärungen, Vorbehaltserklärungen, Kündigungen);
    6. Ziffer 6
      Wiederverlautbarungen von Gesetzen durch die Landesregierung;
    7. Ziffer 7
      Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 138 a,, 139, 139a, 140 und 140a B-VG;
    8. Ziffer 8
      Berichtigungen von Fehlern im Landesgesetzblatt gemäß Paragraph 10 ;,
    9. Ziffer 9
      sonstige Rechtsvorschriften, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt in Landesgesetzen angeordnet ist.
  2. Absatz 2Im Landesgesetzblatt können sonstige Verlautbarungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes kundgemacht werden, wenn ihre Bedeutung diese Kundmachungsart geboten erscheinen lässt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013,, Landesgesetzblatt 44 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,

§ 2a

Text

Paragraph 2 a,

Bezirks-Verordnungsblatt

Im Bezirks-Verordnungsblatt sind kundzumachen:

  1. Ziffer eins
    Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden;
  2. Ziffer 2
    Berichtigungen von Fehlern im Bezirks-Verordnungsblatt gemäß Paragraph 10,

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,

§ 3

Text

Paragraph 3,

Grazer Zeitung

  1. Absatz einsIn der Grazer Zeitung sind kundzumachen:
    1. Ziffer eins
      Verlautbarungen, deren Kundmachung in der Grazer Zeitung in Landesgesetzen angeordnet ist;
    2. Ziffer 2
      Berichtigungen von Fehlern in der Grazer Zeitung gemäß Paragraph 10,
  2. Absatz 2In der Grazer Zeitung können kundgemacht werden:
    1. Ziffer eins
      ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehende Anordnungen der Landesregierung, des Landeshauptmannes und sonstiger Landesbehörden,
    2. Ziffer 2
      sonstige Verlautbarungen, Mitteilungen u. dgl., wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
  3. Absatz 3Ferner ist die Aufnahme von sonstigen Veröffentlichungen und Einschaltungen zulässig.
  4. Absatz 4Der Tag der Herausgabe und der Versendung ist auf jedem Stück der Grazer Zeitung anzugeben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,

§ 4

Text

Paragraph 4,

Besondere Kundmachungsvorschriften

Besondere Kundmachungsvorschriften in Bundesgesetzen und Landesgesetzen bleiben unberührt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,

§ 4a

Text

Paragraph 4 a,

Verlautbarung und Bekanntmachung von Rechtsvorschriften

  1. Absatz einsDie Kundmachung der im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Vorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Landesgesetzblattes und des Bezirks-Verordnungsblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.
  2. Absatz 2Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Artikel 28, Absatz 5, L-VG entsprechender Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet (Absatz eins,) wiederzugeben. Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,

§ 4b

Text

Paragraph 4 b,

Sicherung der Authentizität und Integrität

  1. Absatz einsDie Dokumente, die eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Bezirks-Verordnungsblatt enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
  2. Absatz 2Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
  3. Absatz 3Von jedem Dokument sind mindestens zwei Sicherungskopien und ein beglaubigter Ausdruck zu erstellen. Eine Sicherungskopie und der beglaubigte Ausdruck sind jeweils am Jahresende an das Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,

§ 4c

Text

Paragraph 4 c,

Zugang zu Rechtsvorschriften

  1. Absatz einsDie Verlautbarungen im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Verlautbarung Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erschienenen Landesgesetzblättern und von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in der Grazer Zeitung erschienenen Verordnungen erhalten kann.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,

§ 5

Text

Paragraph 5,

Außerordentliche Verhältnisse

  1. Absatz einsFür die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt, im Bezirks-Verordnungsblatt oder in der Grazer Zeitung nicht oder nicht rasch genug möglich ist, können die Landesbehörden und der Landeshauptmann Rechtsvorschriften oder Verlautbarungen in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Veröffentlichung im Internet oder in Tageszeitungen, durch Plakatierung u. dgl.) kundmachen.
  2. Absatz 2Gemäß Absatz eins, kundgemachte Rechtsvorschriften und Verlautbarungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, sind sobald als möglich auch im Landesgesetzblatt bzw. im Bezirks-Verordnungsblatt oder in der Grazer Zeitung wiederzugeben. Aus dieser Wiedergabe muss hervorgehen,
    • Strichaufzählung
      dass sie bloß Mitteilungscharakter hat,
    • Strichaufzählung
      auf welche Weise die Kundmachung vorgenommen worden ist und
    • Strichaufzählung
      mit welchem Zeitpunkt die kundgemachte Rechtsvorschrift in Kraft getreten ist, sofern sich dies nicht schon aus dieser selbst ergibt.

    Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,

§ 6

Text

Paragraph 6,

Kundmachung durch Auflage

  1. Absatz einsDurch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme können kundgemacht werden:
    1. Ziffer eins
      Teile von Verordnungen oder Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG, deren Kundmachung im Hinblick auf ihren Umfang oder die technische Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde,
    2. Ziffer 2
      frühere Fassungen von Gesetzen und Verordnungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 10, L-VG.
  2. Absatz 2Durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme ist die Feststellung des authentischen Wortlautes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, L-VG kundzumachen.
  3. Absatz 3Bei Kundmachung durch Auflage hat die Auflage während der Amtsstunden bei jenen Dienststellen des Landes oder der Gemeinden zu erfolgen, die dem in Betracht kommenden Adressatenkreis eine leichte Kenntnisnahme möglich machen.
  4. Absatz 4Die Tatsache der Kundmachung durch Auflage ist in jenem Kundmachungsorgan (Landesgesetzblatt, Bezirks-Verordnungsblatt) zu verlautbaren, in dem die vollständige Rechtsvorschrift sonst kundgemacht werden müsste. Die Dienststellen, bei denen die Auflage erfolgt, sind dabei genau zu bezeichnen.
  5. Absatz 5Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Herstellungskosten eine Vervielfältigung der durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemachten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen, sofern die Vervielfältigung mit einem vertretbaren technischen Aufwand möglich und urheberrechtlich zulässig ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,

§ 7

Text

Paragraph 7,

Räumlicher Geltungsbereich

  1. Absatz einsAlle im Landesgesetzblatt und der Grazer Zeitung enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, für das ganze Landesgebiet.
  2. Absatz 2Alle im Bezirks-Verordnungsblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn in ihnen nichts anderes bestimmt ist, für den betreffenden politischen Bezirk.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,

§ 8

Text

Paragraph 8,

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften

  1. Absatz einsRechtsvorschriften treten mit dem in ihnen festgelegten Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Wird kein bestimmter Tag festgelegt, tritt eine Rechtsvorschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Landesgesetzblatt oder das Bezirks-Verordnungsblatt zur Abfrage freigegeben wird. Dieser Tag ist vom zur Kundmachung ermächtigten Organ in den Text der Rechtsvorschrift einzusetzen oder dieser anzufügen.
  3. Absatz 2 aErscheint das Landesgesetzblatt oder das Bezirks-Verordnungsblatt im Fall des Paragraph 4 a, Absatz 2, in gedruckter Form, gilt als Tag der Kundmachung der Tag der Herausgabe.
  4. Absatz 3Der Tag der Freigabe bzw. der Herausgabe und der Versendung ist auf jedem Landesgesetzblatt und jedem Bezirks-Verordnungsblatt anzugeben.
  5. Absatz 4Die wegen außerordentlichen Verhältnissen gemäß Paragraph 5, kundgemachten Rechtsvorschriften treten, sofern in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,

§ 9

Text

Paragraph 9,

Ermächtigung des Landeshauptmannes

  1. Absatz einsAus Anlass des Inkrafttretens von Novellen können bei der Kundmachung die Inkrafttretens-bestimmungen redaktionell dahin gehend überarbeitet werden, dass die jeweiligen Zeitpunkte des Inkrafttretens der Stammfassung des Gesetzes und aller Novellen sowie die Fundstellen der Novellen ersichtlich sind.
  2. Absatz 2Wird in einem Gesetzesbeschluss des Landtages ein noch nicht kundgemachter anderer Gesetzesbeschluss oder eine noch nicht kundgemachte Vereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG zitiert, ist die Zitierung bei der Kundmachung zu ergänzen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013,

§ 10

Text

Paragraph 10,

Berichtigungen

  1. Absatz einsFehler im Landesgesetzblatt, im Bezirks-Verordnungsblatt und in der Grazer Zeitung, die auf einem technischen Gebrechen oder auf einem Versehen beruhen, können berichtigt werden, wenn die richtige Fassung zweifelsfrei feststellbar ist.
  2. Absatz 2Fehler im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt sind durch Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen. Fehler in der Grazer Zeitung sind durch Kundmachung des Amtes der Landesregierung zu berichtigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,

§ 11

Text

Paragraph 11,

Nachdrucke

Nachträgliche Vervielfältigungen bereits erschienener Stücke sind als „Nachdrucke“ zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind beim Nachdruck zu berücksichtigen; auf die Berichtigung ist durch Fußnoten hinzuweisen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Information über das Recht des Landes

Daten, die nur der Information über das Recht des Landes Steiermark dienen, können im Internet ebenfalls unter der Internetadresse „www.ris.bka.gv.at“ oder der Adresse „www.steiermark.at“ zur Abfrage bereitgehalten werden oder elektronische Zugangspunkte zu Internetadressen, die derartige Informationen bieten, enthalten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013,

§ 13

Text

Paragraph 13,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

§ 13a

Text

Paragraph 13 a,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsDie Neufassung des Titels und des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1999, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft.
  2. Absatz 2Die Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2, des Paragraph 6, Absatz eins,, des Paragraph 8, Absatz 2 und 3, des Paragraph 9 und des Paragraph 12, sowie die Einfügung der Paragraphen 4 a bis 4c und des Paragraph 8, Absatz 2 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  3. Absatz 3In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015, tritt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juni 2015, außer Kraft.
  4. Absatz 4In der Fassung des Kundmachungsänderungsgesetzes 2023, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2,, Paragraph 2 a,, Paragraph 3, Absatz eins und 4, die Überschrift des Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 4 b, Absatz eins und 3, Paragraph 4 c,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2 und 4, Paragraph 7,, die Überschrift des Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 2,, 2a und 3 sowie Paragraph 10, mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013,, Landesgesetzblatt 44 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,

§ 14

Text

Paragraph 14,

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Verlautbarungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1976,, außer Kraft.