Anhang III
Abschnitt I
Überprüfung
Gemäß § 3 Abs. 5 ist bei der in § 3 Abs. 1 genannten amtlichen Untersuchung festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Bestätigung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ist bei der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten amtlichen Untersuchung festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Bestätigung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
nach den Ergebnissen geeigneter amtlicher Untersuchungen sind auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffelzystennematoden aufgetreten
oderoder
es ist bekannt, dass auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffeln oder in Anhang I Z. 1 genannte Wirtspflanzen angebaut wurden.es ist bekannt, dass auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffeln oder in Anhang römisch eins Ziffer eins, genannte Wirtspflanzen angebaut wurden.
Abschnitt II
Erhebungen
Die amtlichen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt, die in dem betreffenden Jahr zur Erzeugung von Kartoffeln genutzt wurde, mit Ausnahme der Fläche, die für den Anbau von Pflanzkartoffeln bestimmt war.Die amtlichen Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt, die in dem betreffenden Jahr zur Erzeugung von Kartoffeln genutzt wurde, mit Ausnahme der Fläche, die für den Anbau von Pflanzkartoffeln bestimmt war.
Abschnitt III
Amtliche Maßnahmen
A. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 6 Z 3, § 6 Abs. 1 Z. 3, § 7 Abs. 4 sowie gemäß Anhang I Z. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 3,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 7, Absatz 4, sowie gemäß Anhang römisch eins Z. 2b handelt es sich um die Entfernung der Erde durch Waschen oder Bürsten, bis die Pflanzen praktisch frei von Erde sind, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.
B. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 handelt es sich um die Lieferung an einen Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb mit geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht. Ein Abfallbeseitigungsverfahren ist dann geeignet, wenn das Abwaschwasser mindestens eine Stunde lang auf mindestens 70° C erhitzt ist.Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, handelt es sich um die Lieferung an einen Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb mit geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht. Ein Abfallbeseitigungsverfahren ist dann geeignet, wenn das Abwaschwasser mindestens eine Stunde lang auf mindestens 70° C erhitzt ist.
C. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 handelt es sich um eine erneute amtliche Probenahme von dem Feld, auf dem gemäß § 3 Abs. 10, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 4 der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt wurde, sowie Tests mit einer der in Anhang II genannten Methoden frühestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten von Kartoffelzystennematoden oder nach dem letzten Kartoffelanbau. Dieser Zeitraum reduziert sich auf drei Jahre, wenn ein amtliches Bekämpfungsprogramm nach § 6 Abs. 3 vorliegt.Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, handelt es sich um eine erneute amtliche Probenahme von dem Feld, auf dem gemäß Paragraph 3, Absatz 10,, Paragraph 4, Absatz 4, oder Paragraph 5, Absatz 4, der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt wurde, sowie Tests mit einer der in Anhang römisch II genannten Methoden frühestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten von Kartoffelzystennematoden oder nach dem letzten Kartoffelanbau. Dieser Zeitraum reduziert sich auf drei Jahre, wenn ein amtliches Bekämpfungsprogramm nach Paragraph 6, Absatz 3, vorliegt.