Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Kartoffelzystennematodenverordnung 2010, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 2010, betreffend die Bekämpfung der Kartoffelzystennematoden (Kartoffelzystennematodenverordnung 2010)

Stammfassung:LGBl. Nr. 52/2010 (CELEX-Nr. 32007L0033)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2002,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2007,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Regelungszweck und Ziel

Diese Verordnung regelt Maßnahmen gegen die Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), im Folgenden „Kartoffelzystennematoden“ genannt, mit dem Ziel

  • Strichaufzählung
    deren Verbreitung festzustellen,
  • Strichaufzählung
    ihre Ausbreitung zu verhindern und
  • Strichaufzählung
    sie zu bekämpfen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    amtlich: von der Landesregierung autorisiert oder durchgeführt;
  2. Ziffer 2
    resistente Kartoffelsorte: eine Sorte, deren Anbau die Entwicklung einer bestimmten Kartoffelzystennematodenpopulation deutlich hemmt;
  3. Ziffer 3
    Untersuchung: ein systematisches Verfahren zur Feststellung von Kartoffelzystennematoden auf einem Feld;
  4. Ziffer 4
    Feld:
    1. Litera a
      eine einheitlich bewirtschaftete, zusammenhängende Fläche, welche für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wird, oder
    2. Litera b
      ein Teil einer unter Litera a, genannten Fläche, wenn ein Teilungsplan vorliegt, mit dem diese Teilflächen in der Natur genau lokalisiert werden können;
  5. Ziffer 5
    Erhebung: ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes systematisches Verfahren zur Bestimmung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden im Landesgebiet;
  6. Ziffer 6
    Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
  7. Ziffer 7
    Pflanzgut: Pflanzen oder Teile von Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind;
  8. Ziffer 8
    Pflanzkartoffeln: Knollen oder deren Teile der Art Solanum tuberosum L. (Kartoffel), die zur Erzeugung von Kartoffeln zum Anpflanzen bestimmt sind.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Amtliche Untersuchungen von Feldern zur Pflanzgutproduktion

  1. Absatz einsPersonen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, haben der Landesregierung spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie auf einem Feld
    • Strichaufzählung
      das in Anhang römisch eins genannte Pflanzgut oder
    • Strichaufzählung
      Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind,
    anpflanzen oder lagern wollen. Die Landesregierung hat eine amtliche Untersuchung des Feldes auf Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
  2. Absatz 2Die amtliche Untersuchung gemäß Absatz eins, ist in dem Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzgut im Sinne des Absatz eins, durchzuführen. Sie kann auch früher durchgeführt werden. In diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht,
    • Strichaufzählung
      dass keine Kartoffelzystennematoden gefunden wurden und
    • Strichaufzählung
      dass zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang römisch eins Ziffer eins, genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut wurden.
  3. Absatz 3Als Nachweis gemäß Absatz 2, gelten auch die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, als solche des Absatz eins,, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden.
  4. Absatz 4Im Fall von Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die in Anhang römisch eins Ziffer eins, genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Absatz eins, die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang römisch II.
  5. Absatz 5Im Fall von Feldern, auf denen die in Anhang römisch eins Ziffer 2, genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Absatz eins, die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang römisch II oder die Überprüfung gemäß Anhang römisch III Abschnitt römisch eins.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat jährlich unter Anwendung geeigneter Methoden festzustellen, ob und in welchem Bereich eine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. Die vorgenannten Methoden sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigen. Die Landesregierung hat die Bereiche, für die festgestellt wurde, dass keine Gefahr einer Ausbreitung besteht, in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ oder im Internet auf der Homepage www.haidegg.at (FA10B – Landwirtschaftliches Versuchszentrum) kundzumachen. In diesem Fall ist bis zur Aufhebung der Kundmachung eine amtliche Untersuchung gemäß Absatz eins, nicht erforderlich für
    1. Ziffer eins
      das Anpflanzen der in Anhang römisch eins genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, die an demselben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwendet werden sollen, für die festgestellt wurde, dass keine Gefahr einer Ausbreitung besteht;
    2. Ziffer 2
      das Anpflanzen von Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, die an demselben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwendet werden sollen, für die festgestellt wurde, dass keine Gefahr einer Ausbreitung besteht;
    3. Ziffer 3
      das Anpflanzen des in Anhang römisch eins Ziffer 2, genannten Pflanzgutes, wenn die geernteten Pflanzen den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch III Abschnitt römisch III lit. A unterzogen werden sollen.
  7. Absatz 7Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung sich die betroffene Fläche befindet, haben der Landesregierung spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie eine Bewirtschaftung gemäß Absatz 6, beabsichtigen.
  8. Absatz 8Die Kosten der Untersuchungen nach Absatz eins,, 4 und 5 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum oder Nutzungsberechtigung sich die betroffene Grundfläche befindet.
  9. Absatz 9Die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz eins,, 3, 4 und 5 hat die Landesregierung in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Auf Anfrage hat sie der Europäischen Kommission diese Ergebnisse zugänglich zu machen.
  10. Absatz 10Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist das betroffene Feld von der Landesregierung im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Befall mit Bescheid festzustellen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Amtliche Erhebungen auf Feldern zur Kartoffelproduktion

  1. Absatz einsAuf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, hat die Landesregierung amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
  2. Absatz 2Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anhang römisch II Ziffer 2 und werden gemäß Anhang römisch III Abschnitt römisch II durchgeführt.
  3. Absatz 3Die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen nach Absatz eins, hat die Landesregierung in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind der Europäischen Kommission im Wege des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 1. April für den vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum in schriftlicher Form mitzuteilen.
  4. Absatz 4Wird bei einer Erhebung der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist das betroffene Feld von der Landesregierung im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Befall mit Bescheid festzustellen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Meldepflichten, Maßnahmen im Verdachtsfall

  1. Absatz einsPersonen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die mit Kartoffeln oder in Anhang römisch eins genannten Pflanzen bebaut werden, sind verpflichtet, auf das Auftreten von Kartoffelzystennematoden zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche diesen Schadorganismus vermuten lässt, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat daraufhin eine amtliche Untersuchung durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach Absatz eins, hat die Landesregierung in das amtliche Verzeichnis nach Paragraph 3, Absatz 9, oder Paragraph 4, Absatz 3, einzutragen.
  3. Absatz 3Wird bei einer Untersuchung der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist das betroffene Feld von der Landesregierung im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Befall mit Bescheid festzustellen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat einen nach Absatz 3, oder nach Paragraphen 3, Absatz 10 und 4 Absatz 4, festgestellten Befall dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Feststellung einer möglichen Verringerung oder Veränderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zu melden.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Maßnahmen bei befallenen Feldern

  1. Absatz einsAb der Feststellung des Befalls mit Bescheid der Landesregierung (Paragraphen 3, Absatz 10,, 4 Absatz 4,, 5 Absatz 3,) dürfen auf den Feldern
    1. Ziffer eins
      keine Kartoffeln angepflanzt werden, die für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind,
    2. Ziffer 2
      andere Kartoffeln nur nach erfolgter Meldung an die Landesregierung und unter Anwendung eines amtlichen Bekämpfungsprogramms (Absatz 2,) angepflanzt werden,
    3. Ziffer 3
      keine der in Anhang römisch eins genannten Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden. Die in Anhang römisch eins Ziffer 2, genannten Pflanzen dürfen jedoch unter der Voraussetzung angepflanzt werden, dass sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch III Abschnitt römisch III lit. A unterzogen werden, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat ein amtliches Bekämpfungsprogramm zu erarbeiten, das mindestens auf die Unterdrückung der Kartoffelzystennematoden abzielt und
    • Strichaufzählung
      die jeweiligen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für Wirtspflanzen von Kartoffelzystennematoden,
    • Strichaufzählung
      die Merkmale der vorliegenden Kartoffelzystennematodenpopulation,
    • Strichaufzählung
      die Verwendung resistenter Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren Resistenzgraden gemäß Anhang römisch IV und
    • Strichaufzählung
      gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden
    umfasst.
  3. Absatz 3Das nach Absatz 2, erarbeitete Programm ist der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten in schriftlicher Form zu übermitteln.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Maßnahmen bei befallenen Pflanzen

  1. Absatz einsKartoffeln oder in Anhang römisch eins angeführte Pflanzen, die von einem Feld stammen, dessen Befall mit Bescheid der Landesregierung festgestellt wurde, oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden, sind von der Landesregierung als kontaminiert zu erklären.
  2. Absatz 2Pflanzkartoffeln oder in Anhang römisch eins Ziffer eins, angeführte Pflanzen, die für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden.
  3. Absatz 3Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- und Speisekartoffeln, die für kontaminiert erklärt wurden, sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch III Abschnitt römisch III lit. B zu unterziehen.
  4. Absatz 4In Anhang römisch eins Ziffer 2, aufgeführte Pflanzen, die mit Bescheid der Landesregierung für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch III Abschnitt römisch III lit. A unterzogen wurden, so dass sie nicht mehr kontaminiert sind.
  5. Absatz 5Die Kosten der Maßnahmen nach Absatz 3 und 4 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffenen Pflanzen zum Zeitpunkt der Kontaminationserklärung (Absatz eins,) befinden.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Aufhebung der Maßnahmen

  1. Absatz einsWerden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch III Abschnitt römisch III lit. C keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, so hat die Landesregierung das in Paragraph 3, Absatz 9 und 10 und Paragraph 4, Absatz 3, genannte amtliche Verzeichnis zu aktualisieren und               die Feststellung des Befalls mit Bescheid aufzuheben.
  2. Absatz 2Die Kosten der Untersuchungen nach Absatz eins, sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffene Grundfläche befindet.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Züchtung und Haltung

Das Züchten und Halten von Kartoffelzystennematoden ist nur nach Maßgabe des Paragraph 5, des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes gestattet.

§ 10

Text

Paragraph 10,

EU-Recht

Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:

  • Strichaufzählung
    Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG, ABl. Nr. L 156 vom 16. Juni 2007, S. 12.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2010, in Kraft.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kartoffelnematoden-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1997,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anhang I

Pflanzenverzeichnis

(Zu Paragraph 3, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, und 4)

  1. Ziffer eins
    Bewurzelte Wirtspflanzen:
    • Strichaufzählung
      Capsicum spp. (Paprika),
    • Strichaufzählung
      Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. (Paradeiser, Tomate),
    • Strichaufzählung
      Solanum melongena L (Eierfrucht).
  1. Ziffer 2
    1. Litera a
      Sonstige bewurzelte Pflanzen:
      • Strichaufzählung
        Allium porrum L. (Lauch),
      • Strichaufzählung
        Beta vulgaris L. (Rübe),
      • Strichaufzählung
        Brassica spp. (Kohl),
      • Strichaufzählung
        Fragaria L. (Erdbeere),
      • Strichaufzählung
        Asparagus officinalis L. (Spargel).
    2. 2 Punkt b
      Zwiebeln, Knollen und Rhizome (Wurzelstöcke) der folgenden Pflanzen, die nicht den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch III Abschnitt römisch III lit. A unterzogen wurden, in Erde angebaut und zum Anpflanzen bestimmt sind, bei denen nicht auf Grund der Verpackung oder anderer Kennzeichen offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzen- oder Schnittblumenanbau betreiben:
      • Strichaufzählung
        Allium ascalonicum L. (Schalotte),
      • Strichaufzählung
        Allium cepa L. (Zwiebel),
      • Strichaufzählung
        Dahlia spp. (Dahlie),
      • Strichaufzählung
        Gladiolus Tourn. Ex L. (Gladiole),
      • Strichaufzählung
        Hyacinthus spp. (Hyazinthe),
      • Strichaufzählung
        Iris spp. (Iris/Schwertlilie),
      • Strichaufzählung
        Lilium spp. (Lilie),
      • Strichaufzählung
        Narcissus L. (Narzisse),
      • Strichaufzählung
        Tulipa L. (Tulpe).

Anl. 2

Text

Anhang II

  1. Ziffer eins
    Für Probenahmen und Tests für die amtliche Untersuchung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, und 5 gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Es ist eine Bodenprobe mit einem Standardvolumen von mindestens 1.500 ml Erde je Hektar mit mindestens 100 Einstichen je Hektar zu nehmen, vorzugsweise in einem das gesamte Feld abdeckenden rechteckigen Raster mit mindestens 5 m Abstand in der Breite und höchstens 20 m Abstand in der Länge. Die gesamte Probe ist für weitere Untersuchungen, d. h. Zystenextraktion, Identifizierung der Art und gegebenenfalls Bestimmung von Pathotyp/Virulenzgruppe zu verwenden;
    2. Litera b
      die Tests erfolgen nach den anerkannten wissenschaftlichen Methoden für die Extraktion von Kartoffel-zystennematoden, die in den einschlägigen Teilen von pflanzenschutzrechtlichen Verfahren oder der Diagnoseprotokolle für Globodera pallida und Globodera rostochiensis (EPPO-Standards) beschrieben sind.
  2. Ziffer 2
    Für Probenahmen und Tests für die amtliche Erhebung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Bei der Probenahme handelt es sich um
    2. Litera i
      die Probenahme gemäß Ziffer eins, mit einem Mindestprobenvolumen von 400 ml Erde je Hektar oder
      1. Sub-Litera, i, i
        eine gezielte Probenahme von mindestens 400 ml Erde nach visueller Untersuchung der Wurzeln bei Auftreten visueller Symptome, oder
        1. iii
          eine Probenahme von mindestens 400 ml Erde, die mit den Kartoffeln in Kontakt war, nach der Ernte, unter der Voraussetzung, dass zurückverfolgt werden kann, auf welchem Feld die Kartoffeln angebaut wurden;
    3. Litera b
      es sind die unter Ziffer eins, genannten Tests durchzuführen.
  3. Ziffer 3
    Abweichend von Ziffer eins, kann das Standardprobenvolumen bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden, vorausgesetzt, dass
    1. Litera a
      Belege darüber vorliegen, dass auf dem betreffenden Feld sechs Jahre vor der amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang römisch eins Ziffer eins, genannte Wirtspflanzen angebaut wurden und vorhanden waren, oder
    2. Litera b
      bei den letzten beiden aufeinander folgenden amtlichen Untersuchungen in Proben von 1.500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden festgestellt wurden und nach der ersten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang römisch eins Ziffer eins, genannte Wirtspflanzen, außer denen, für die eine amtliche Untersuchung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erforderlich ist, angebaut wurden, oder
    3. Litera c
      bei der letzten amtlichen Untersuchung in einer Probe von mindestens 1.500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden oder Zysten von Kartoffelzystennematoden ohne lebenden Inhalt festgestellt wurden und auf dem Feld seit der letzten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang römisch eins Ziffer eins, genannte Wirtspflanzen, außer denen, für die eine amtliche Untersuchung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erforderlich ist, angebaut wurden.
                  Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden, können als amtliche Untersuchungen gemäß den Litera b und c gelten.
  4. Ziffer 4
    Abweichend von den Ziffer eins und 3 kann das Probenvolumen bei Feldern mit einer Fläche von mehr als 8 bzw. 4 ha wie folgt verringert werden:
    1. Litera a
      im Falle des Standardvolumens gemäß Ziffer eins, werden die Proben von den ersten 8 ha unter Zugrundelegung des in dieser Ziffer genannten Probenvolumens genommen; für jeden weiteren Hektar kann das Probenvolumen jedoch bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden,
    2. Litera b
      im Falle des verringerten Probenvolumens nach Ziffer 3, werden die Proben von den ersten 4 ha unter Zugrundelegung des in dieser Ziffer genannten Probenvolumens genommen; für jeden weiteren Hektar kann das Probenvolumen jedoch weiter bis auf ein Minimum von 200 ml Erde je Hektar verringert werden.
  5. Ziffer 5
    Bei den nachfolgenden amtlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, kann das reduzierte Probenvolumen gemäß den Ziffer 3 und 4 so lange beibehalten werden, bis auf dem betreffenden Feld Kartoffelzystennematoden nachgewiesen werden.
  6. Ziffer 6
    In allen Fällen ist ein Mindestvolumen der Bodenprobe von 100 ml Erde je Feld einzuhalten.

Anl. 3

Text

Anhang III

Abschnitt I

Überprüfung

Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ist bei der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten amtlichen Untersuchung festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Bestätigung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Strichaufzählung
    nach den Ergebnissen geeigneter amtlicher Untersuchungen sind auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffelzystennematoden aufgetreten

oder

  • Strichaufzählung
    es ist bekannt, dass auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffeln oder in Anhang römisch eins Ziffer eins, genannte Wirtspflanzen angebaut wurden.

Abschnitt II

Erhebungen

Die amtlichen Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt, die in dem betreffenden Jahr zur Erzeugung von Kartoffeln genutzt wurde, mit Ausnahme der Fläche, die für den Anbau von Pflanzkartoffeln bestimmt war.

Abschnitt III

Amtliche Maßnahmen

A.              Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 3,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 7, Absatz 4, sowie gemäß Anhang römisch eins Z. 2b handelt es sich um die Entfernung der Erde durch Waschen oder Bürsten, bis die Pflanzen praktisch frei von Erde sind, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.

B.              Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, handelt es sich um die Lieferung an einen Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb mit geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht. Ein Abfallbeseitigungsverfahren ist dann geeignet, wenn das Abwaschwasser mindestens eine Stunde lang auf mindestens 70° C erhitzt ist.

C.              Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, handelt es sich um eine erneute amtliche Probenahme von dem Feld, auf dem gemäß Paragraph 3, Absatz 10,, Paragraph 4, Absatz 4, oder Paragraph 5, Absatz 4, der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt wurde, sowie Tests mit einer der in Anhang römisch II genannten Methoden frühestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten von Kartoffelzystennematoden oder nach dem letzten Kartoffelanbau. Dieser Zeitraum reduziert sich auf drei Jahre, wenn ein amtliches Bekämpfungsprogramm nach Paragraph 6, Absatz 3, vorliegt.

Anl. 4

Text

Anhang IV

Resistenzgrad

Der Grad der Anfälligkeit von Kartoffeln für Kartoffelzystennematoden (Paragraph 6, Absatz 3,) ergibt sich aus nachstehender Standardbewertungsskala, wobei die Bewertungszahl 9 für den höchsten Resistenzgrad steht.

Relative Anfälligkeit (%)

Bewertungszahl

< 1

9

1,1 – 3

8

3,1 – 5

7

5,1 – 10

6

10,1 – 15

5

15,1 – 25

4

25,1 – 50

3

50,1 – 100

2

> 100

1