Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz, Fassung vom 29.05.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 24. Mai 2006, mit dem Maßnahmen zur Gentechnik-Vorsorge getroffen werden (Steiermärkisches Gentechnik-Vorsorgegesetz – StGTVG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 97/2006 (XV. GPStLT RV EZ 388/1 AB EZ 388/4) (CELEX Nr. 300L0018, 303R1829)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Ziele und Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Bewilligungsverfahren und Verordnungsermächtigungen

Paragraph 3,

Bewilligungspflicht

Paragraph 4,

Antrag

Paragraph 5,

Parteistellung

Paragraph 6,

Einwendungen

Paragraph 7,

Anhörungsrechte

Paragraph 8,

Bewilligung

Paragraph 8 a,

Ausbringungsverbote

Paragraph 9,

Vorsorgemaßnahmen

3. Abschnitt
Kontrolle

Paragraph 10,

Überprüfungsbefugnis

Paragraph 11,

Wiederherstellung

Paragraph 11 a,

Entschädigung, Forderungsübergang

Paragraph 12,

Steiermärkisches Gentechnikbuch

Paragraph 12 a,

AMA- Datenübermittlung

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

Behörden

Paragraph 13 a,

Informationsübermittlung

Paragraph 14,

Verweise

Paragraph 15,

Strafbestimmungen

Paragraph 16,

EU-Recht

Paragraph 17,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 18,

Inkrafttreten

Paragraph 19,

Inkrafttreten von Novellen

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2020,

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Ziele und Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt Vorsorgemaßnahmen, um die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) aus öffentlichen Interessen (Paragraph 2, Ziffer 9,) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu untersagen.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, des Gentechnikgesetzes.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2017,

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Ziffer eins, Gentechnikgesetz oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;
  2. Ziffer 2
    Ausbringen: jede Tätigkeit, die darauf abzielt, GVO in der natürlichen Umwelt zu verwenden, insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln;
  3. Ziffer 3
    gentechnikrechtliche Zulassung: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinne der Artikel 6, 7, 15, 17 oder 18 der Freisetzungsrichtlinie und Artikel 7 und 19 der Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel;
  4. Ziffer 4
    Vorsorgemaßnahmen: Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO gesetzt werden, um die Ausbringung von GVO aus öffentlichen Interessen (Ziffer 9,) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu untersagen;
  5. Ziffer 5
    Verunreinigung: die Ausbreitung von GVO in einem Ausmaß, das über dem Schwellenwert von 0,1 Prozent liegt;
  6. Ziffer 6
    Beeinträchtigung: die Ausbreitung von GVO in Europaschutzgebieten, in Naturschutzgebieten, in Naturparken und im Nationalpark Gesäuse in einem Ausmaß, die dem Schutzzweck dieser Gebiete nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes bzw. dem Nationalparkgesetz Gesäuse widersprechen;
  7. Ziffer 7
    Nachbarn: alle Eigentümerinnen/Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken, wenn diese Grundstücke durch die Ausbringung von GVO verunreinigt oder beeinträchtigt werden könnten;
  8. Ziffer 8
    Antragstellerin/Antragsteller: jede Person, die das Ausbringen von GVO auf einer ihr eigentümlichen Fläche oder einer Fläche auf der sie ein dingliches oder obligatorisches Nutzungsrecht besitzt bei der zuständigen Behörde beantragt;
  9. Ziffer 9
    Öffentliche Interessen: zwingende Gründe, die eine Beschränkung oder ein Verbot des Ausbringens von GVO erfordern. Diese können beispielsweise betreffen:
    1. Litera a
      umweltpolitische Ziele;
    2. Litera b
      Schutz der Europaschutzgebiete, der Naturschutzgebiete, der Naturparke und des Nationalparks Gesäuse;
    3. Litera c
      Raumordnung;
    4. Litera d
      Bodennutzung;
    5. Litera e
      sozioökonomische Auswirkungen;
    6. Litera f
      Verhinderung des Vorhandensein von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Artikel 26 a, der Richtlinie 2001/18/EG;
    7. Litera g
      agrarpolitische Ziele;
  10. Litera h
    öffentliche Ordnung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2017,

§ 3

Text

2. Abschnitt
Bewilligungsverfahren und Verordnungsermächtigungen

Paragraph 3,

Bewilligungspflicht

Das Ausbringen von GVO ist nur für gentechnikrechtlich für den Anbau in der Steiermark oder in Teilen der Steiermark zugelassene GVO und mit einer Bewilligung der Behörde zulässig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2017,

§ 4

Text

Paragraph 4,

Antrag

Dem Antrag sind anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    die grundbuchmäßige Bezeichnung der für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke;
  2. Ziffer 2
    ein Nachweis über das Eigentum oder ein Nutzungsrecht an diesen Grundstücken;
  3. Ziffer 3
    ein Nachweis über die Zustimmung der Grundeigentümer/innen zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nicht Alleineigentümer/in oder nur Nutzungsberechtigte/r ist;
  4. Ziffer 4
    die Namen und Anschriften der Eigentümer/innen der an die für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke;
  5. Ziffer 5
    eine Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke sowie einen Lageplan;
  6. Ziffer 6
    Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO;
  7. Ziffer 7
    der Nachweis über die gentechnikrechtliche Zulassung;
  8. Ziffer 8
    Angaben über das Vorhaben (Verwendungszweck, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO, Verfahren der Entsorgung oder Zerstörung der GVO, insbesondere des Durchwuchses) und – wenn dies möglich ist – Angaben über die Bepflanzung der Nachbargrundstücke;
  9. Ziffer 9
    Angaben über die beabsichtigten Vorsorgemaßnahmen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2017,

§ 5

Text

Paragraph 5,

Parteistellung

Parteistellung im behördlichen Verfahren zur Bewilligung einer Ausbringung von GVO haben:

  1. Ziffer eins
    die Antragstellerin/der Antragsteller;
  2. Ziffer 2
    die Nachbarn.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Einwendungen

Die Nachbarn sind berechtigt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften geltend zu machen, die dem Schutz ihrer Grundstücke vor Verunreinigungen und Beeinträchtigungen durch GVO im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins und 2 dienen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Anhörungsrechte

  1. Absatz einsDie Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu hören:
    1. Ziffer eins
      die Gemeinde, in der die für die Ausbringung von GVO vorgesehene Fläche liegt, sowie die Nachbargemeinden;
    2. Ziffer 2
      die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark;
    3. Ziffer 3
      die Steiermärkische Landarbeiterkammer;
    4. Ziffer 4
      die Kammer für Arbeiter und Angestellte in Steiermark;
    5. Ziffer 5
      die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 anerkannten, sachlich und örtlich zuständigen Umweltorganisationen.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Einrichtungen können im Rahmen ihres Anhörungsrechtes der Behörde Stellungnahmen schriftlich übermitteln. Die Anhörungsberechtigten, die ihre Stellungnahme fristgerecht übermittelt haben, sind zur allfälligen mündlichen Verhandlung zu laden. Dabei ist ihnen Gelegenheit zur näheren Erläuterung ihrer Stellungnahmen zu geben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2017,

§ 8

Text

Paragraph 8,

Bewilligung

  1. Absatz einsEine Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigten Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleisten, dass dadurch auf anderen landwirtschaftlichen Kulturflächen, die gentechnikfrei bewirtschaftet werden, eine Verunreinigung durch GVO vermieden wird und andere öffentliche Interessen gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2In und neben Europaschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Naturparken sowie im und neben dem Nationalpark Gesäuse ist eine Bewilligung überdies nur dann zu erteilen, wenn die beabsichtigten Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleisten, dass der Schutzzweck dieser Gebiete nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3Bewilligungen sind unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch Verunreinigungen oder Beeinträchtigungen durch GVO vermieden werden können. Insbesondere kann die Bewilligung auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die erteilte Bewilligung nicht vor dem Nachweis einer Versicherung ausgeübt werden darf. Die Versicherungssumme ist dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen angemessen zu bestimmen. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Behörde eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.
  4. Absatz 4Sofern der Anbau von GVO in einem benachbarten Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt ist, hat die Behörde mit Bescheid überdies geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 9, in Form von Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass durch den Anbau von GVO grenzüberschreitende Verunreinigungen vermieden werden, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf Grund der besonderen geografischen Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren.
  5. Absatz 5Die Behörde hat nach Erteilung der Bewilligung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zur Veröffentlichung in ihrem Mitteilungsblatt folgende Daten bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Gemeinde oder der Gemeinden, in deren Ortsgebiet die Ausbringung von GVO beabsichtigt ist;
    2. Ziffer 2
      die Anbaufläche in Hektar;
    3. Ziffer 3
      die Kulturart und die Sortenbezeichnung der gentechnisch veränderten Pflanze und
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnungen des GVO einschließlich des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 vom Zulassungsinhaber anzugebenden spezifischen Erkennungsmarkers.
  6. Absatz 6Eine Bewilligung ist jedenfalls zu versagen, wenn die beantragte Fläche in einem Gebiet liegt, in dem der Anbau nach der gentechnikrechtlichen Zulassung untersagt ist oder wo das Ausbringen von GVO durch eine Verordnung nach Paragraph 8 a, verboten ist.
  7. Absatz 7Eine Bewilligung darf nicht innerhalb der Frist des Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz erteilt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2017,

§ 8a

Text

Paragraph 8 a,

Ausbringungsverbote

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann das Ausbringen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon aus öffentlichen Interessen (Paragraph 2, Ziffer 9,) mit Verordnung verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein.
  2. Absatz 2Vor Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, sind die Landwirtschaftskammer Steiermark, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Arbeiterkammer Steiermark und die Steiermärkische Landarbeiterkammer anzuhören. Die geplanten Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.
  3. Absatz 3Nach Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz eins, ist diese der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten, den benachbarten Bundesländern und dem Inhaber der Zulassung unverzüglich mitzuteilen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2017,

§ 9

Text

Paragraph 9,

Vorsichtsmaßnahmen

(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung Vorsorgemaßnahmen für einzelne GVO festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (z. B. Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (z. B. Form und Größe der Grundstücke in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und genetische Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung Bedacht zu nehmen. Paragraph 8 a, ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2Als Maßnahmen gemäß Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen Grundstücken mit GVO-Kultur und solchen mit GVO-freien Kulturen derselben Art oder Gattung oder zwischen Grundstücken mit GVO-Kulturen und naturschutzrechtlich geschützten Gebieten;
    2. Ziffer 2
      die Anlage von Pollenfallen oder barrieren, die auf wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen beruhen;
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten);
    4. Ziffer 4
      die Steuerung der Population an Feldrändern durch geeignete Anbauverfahren;
    5. Ziffer 5
      die Wahl optimaler Aussaatzeiten und geeigneter Anbauverfahren;
    6. Ziffer 6
      die sorgfältige Handhabung des Saatgutes;
    7. Ziffer 7
      die Verwendung von Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder von männlich sterilen Sorten;
    8. Ziffer 8
      die Säuberung der Drillmaschinen vor und nach Gebrauch;
    9. Ziffer 9
      die gemeinsame Benutzung der Drillmaschinen nur durch Landwirtinnen/Landwirte, die dasselbe Produktionssystem (GVO oder GVO-freie Produktion) anwenden;
    10. Ziffer 10
      die geeignete Feldbearbeitung während und nach der Ernte.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2017,

§ 10

Text

3. Abschnitt
Kontrolle

Paragraph 10,

Überprüfungsbefugnis

  1. Absatz einsSoweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
  2. Absatz 2Außer bei Gefahr in Verzug oder wenn die Erhebungszwecke beeinträchtigt werden könnten, sind die Nutzungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte oder Eingriffe in Rechte Dritter zu vermeiden.
  3. Absatz 3Die Grundstückseigentümer/innen oder die sonst Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Handlungen nach Absatz eins, zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
  4. Absatz 4Im Falle einer Probennahme ist nach Möglichkeit eine Gegenprobe auszufolgen. Über die Probennahme ist eine Niederschrift zu verfassen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann Dritten die Durchführung der Überprüfung oder einzelner Teile der Überprüfung mit Bescheid übertragen. Für Untersuchungen dürfen nur im Bereich der GVO-Analytik akkreditierte Prüfstellen herangezogen werden. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der Landesregierung zu erfüllen.
  6. Absatz 6Die Kosten der Probennahme und der Untersuchung sind vom Land zu tragen. Wenn aber auf Grund der Untersuchung eine Übertretung des Gesetzes festgestellt wird, dann sind die Kosten von der Bewilligungsinhaberin/vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Wiederherstellung

  1. Absatz einsWenn GVO ohne oder entgegen einer Bewilligung ausgebracht wurden, dann hat die Behörde der Verursacherin/dem Verursacher
    1. Ziffer eins
      die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens und
    2. Ziffer 2
      die Wiederherstellung des vorigen Zustandes oder
    3. Ziffer 3
      wenn der Auftrag nach Ziffer 2, nicht mehr möglich ist, die Herstellung des bestmöglichen Zustandes entsprechend den öffentlichen Interessen (Paragraph 2, Ziffer 9,)
    aufzutragen.
  2. Absatz eins aDie Behörde hat Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auch gegenüber jenen Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern und sonst Nutzungsberechtigten von Grundstücken aufzutragen, auf welchen GVO ohne Anbau derselben vorgefunden wurden. In der Maßnahmenanordnung ist auf die Entschädigungsmöglichkeit nach Paragraph 11 a, Absatz eins, hinzuweisen.
  3. Absatz 2Wenn die Verursacherin/der Verursacher nicht beauftragt werden kann, dann ist die Eigentümerin/der Eigentümer des Grundstückes, auf dem GVO ausgebracht worden sind, damit zu beauftragen, wenn sie/er
    1. Ziffer eins
      dem Ausbringen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat oder
    2. Ziffer 2
      beim Erwerb des Grundstückes vom Ausbringen Kenntnis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben musste.
  4. Absatz 3Bei Gefahr in Verzug oder wenn eine Verpflichtete/ein Verpflichteter im Sinne der Absatz eins und 2 nicht beauftragt werden kann, hat die Behörde gegen Kostenersatz die Maßnahmen nach Absatz eins, unmittelbar, falls erforderlich mit Zwang, durchzuführen.
  5. Absatz 4Die Grundstückseigentümer/innen und sonst Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz eins und 3 zu dulden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2017,

§ 11a

Text

Paragraph 11 a,

Entschädigung, Forderungsübergang

  1. Absatz einsFür Kosten und Schäden, die aus der Durchführung einer Maßnahme nach Paragraph 11, Absatz eins a, der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer oder der Person, die das Grundstück nutzt, erwachsen, hat das Land Steiermark diese angemessen zu entschädigen. Für Schäden am Erntegut gebührt ein Ersatz höchstens im Ausmaß des Verkehrswerts des entgangenen Ernteguts. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Ein entsprechender Antrag ist bei sonstigem Verlust des Entschädigungsanspruchs binnen einem Jahr nach Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 11, Absatz eins a, einzubringen.
  2. Absatz 2Kann eine Person, die gemäß Absatz eins, eine Entschädigung erhalten hat, auf Grund anderer Rechtsvorschriften den Ersatz des Schadens von Dritten beanspruchen, geht der Anspruch auf das Land Steiermark in dem Ausmaß über, als es eine Entschädigung leistet.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2017,

§ 12

Text

Paragraph 12,

Steiermärkisches Gentechnikbuch

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat ein Gentechnikbuch zu führen. Dieses besteht aus zwei Teilen.
  2. Absatz 2Der erste Teil hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Gemeinde oder der Gemeinden, in deren Ortsgebiet die Ausbringung von GVO beabsichtigt ist;
    2. Ziffer 2
      die Anbaufläche in Hektar;
    3. Ziffer 3
      die Kulturart und die Sortenbezeichnung der gentechnisch veränderten Pflanze und
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung des GVO einschließlich des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 vom Zulassungsinhaber anzugebenden spezifischen Erkennungsmarkers.
    Dieser Teil wird als öffentliches Register geführt, der auch in elektronischer Form allgemein zugänglich sein muss.
  3. Absatz 3Im zweiten Teil hat die Landesregierung zumindest folgende personenbezogene Daten zu führen:
    1. Ziffer eins
      die Namen und Anschriften der Eigentümer/innen und der Nutzungsberechtigten der für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke und
    2. Ziffer 2
      die grundbuchmäßige Bezeichnung der für die Ausbringung von GVO vorgesehenen Grundstücke.

Die Einsichtnahme in diesen Teil des Gentechnikbuches ist jedermann nach Maßgabe der Beschränkungen des Umweltinformationsgesetzes gestattet.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

§ 12a

Text

Paragraph 12 a,

AMA-Datenübermittlung

Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat der Landesregierung die zur Durchführung eines Verfahrens nach Paragraphen 3 f, f, oder zur Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 8 a, oder Paragraph 9, erforderlichen Daten der betroffenen im Land Steiermark gelegenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, für die von der AMA Förderungen an landwirtschaftliche Betriebe ausbezahlt werden, elektronisch zu übermitteln.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

§ 13

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

Behörden

  1. Absatz einsBehörde ist die Landesregierung.
  2. Absatz 2Die Landesregierung ist weiters Behörde hinsichtlich der Vollziehung der Artikel 4 bis 15, Artikel 23,, Artikel 27 bis 35 und Artikel 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes fallen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus den Verordnungen (EU) 2017/625 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2020,

§ 13a

Text

Paragraph 13 a,

Informationsübermittlung

Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Artikel 4, Absatz 2, sowie Titel römisch fünf der Verordnung (EU) 2017/625 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2020,

§ 14

Text

Paragraph 14,

Verweise

  1. Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltendeFassung zu verstehen.
  2. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Gentechnikgesetz – GTG, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 112/2016;
    2. Ziffer 2
      Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt in der Fassung BGBl. römisch eins. Nr. 58/2017;
    3. Ziffer 3
      Umweltinformationsgesetz – UIG, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, zuletzt in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 95/2015;
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, entfallen)
  3. Absatz 3Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Freisetzungsrichtlinie: Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/412, ABl. L 68 vom 13. März 2015, S. 1-8;       
    2. Ziffer 2
      Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel: Verordnung 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. L 266 vom 18. Oktober 2003, S. 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 2008/298, ABl. L 97 vom 09. April 2008, S. 64;
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Jänner 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen, ABl. L 010 vom 16. Jänner 2004, S. 5;
    4. Ziffer 4
      Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates, ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.“

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2020,

§ 15

Text

Paragraph 15,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      GVO ohne Bewilligung gemäß Paragraph 3, ausbringt;
    2. Ziffer 2
      die in den Bewilligungen gemäß Paragraph 8, vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
    1. Ziffer eins
      die behördliche Überprüfungstätigkeit gemäß Paragraph 10, behindert;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2 und Absatz 3, behindert;
    3. Ziffer 3
      gegen die Artikel 15,, 32 und 38 der Verordnung (EU) 2017/625 oder gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) verstößt, soweit sich diese jeweils auf Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen;
    4. Ziffer 4
      gegen Verordnungen oder Bescheide der Landesregierung auf Grund unionsrechtlicher Rechtsvorschriften (Ziffer 3,) verstößt;
    5. Ziffer 5
      die Durchführung von amtlichen Kontrollen im Sinne der Artikel 4 bis 15, Artikel 23,, Artikel 27 bis 35 und Artikel 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 behindert
  3. Absatz 3Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit Geldstrafen bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 2, sind mit Geldstrafen bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5Der Versuch ist strafbar.
  6. Absatz 6Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2020,

§ 16

Text

Paragraph 16,

EU-Recht

  1. Absatz einsMit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
    1. Ziffer eins
      Verordnung 1829/2003/EG i.d.F. der Verordnung 2008/298/EG;
    2. Ziffer 2
      Verordnung 65/2004/EG;
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EU) 2017/625.
  2. Absatz 2Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/18/EG i.d.F. der Richtlinie 2018/350/EU umgesetzt.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2005/297/A).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2020,

§ 17

Text

Paragraph 17,

Übergangsbestimmungen

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgtes Ausbringen von GVO ist vorbehaltlich einer späteren Entscheidung der Behörde weiterhin zulässig. Die Bewilligung ist innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2006, in Kraft.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsDie Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Paragraphen 13 und 15 Absatz eins, Ziffer 2 und der Überschrift des Paragraph 16, sowie der Entfall des Paragraph 15, Absatz 6, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017, tritt Paragraph 2, Ziffer 6, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.
  3. Absatz 3In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2017, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 4,, Ziffer 7,, Ziffer 8 und Ziffer 9,, die Bezeichnung des 2. Abschnittes, Paragraph 3,, Paragraph 4, Ziffer 9,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a,, Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz eins und Absatz eins a,, Paragraph 11 a,, Paragraph 12 a,, Paragraph 14, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 16,, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. September 2017, in Kraft.
  4. Absatz 4In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, treten Paragraph 12, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 12 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist 10. Juli 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, außer Kraft.
  5. Absatz 5In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2020, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13,, Paragraph 13 a,, Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3 und 4, Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 16, Absatz 2,, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Februar 2020, in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2020,