(3)Absatz 3,Die übrigen Mitglieder sind von der/vom Vorsitzenden der Kommission zur Hälfte aus dem Kreise der im § 2 Abs. 1 lit. a und b genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder, zur Hälfte aus dem Kreise der im § 2 Abs. 1 lit. c und d genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen. Die/der Vorsitzende ist an einen Vorschlag, der im § 2 Abs. 1 lit. a bis d genannten Mitglieder, der mit Stimmenmehrheit zu erstellen ist, gebunden. Liegt kein Vorschlag vor, so hat die/der Vorsitzende die erforderlichen Mitglieder zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses ist tunlichst auf örtliche und fachliche Belange des Einzelfalles Bedacht zu nehmen.Die übrigen Mitglieder sind von der/vom Vorsitzenden der Kommission zur Hälfte aus dem Kreise der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder, zur Hälfte aus dem Kreise der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und d genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen. Die/der Vorsitzende ist an einen Vorschlag, der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis d genannten Mitglieder, der mit Stimmenmehrheit zu erstellen ist, gebunden. Liegt kein Vorschlag vor, so hat die/der Vorsitzende die erforderlichen Mitglieder zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses ist tunlichst auf örtliche und fachliche Belange des Einzelfalles Bedacht zu nehmen.