Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Baugesetz, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 59/1995 (XII.GPStLT EZ 992)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2001, (römisch XIV. GPStLT RV EZ 13/1 AB EZ 13/4)

Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001, (römisch XIV. GPStLT RV EZ 224/1 AB EZ 224/4)

Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002, (römisch XIV. GPStLT RV EZ 443/1 AB EZ 443/2)

Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002, (römisch XIV. GPStLT IA EZ 143/1 AB EZ 143/5 IA EZ 135/1 AB EZ 135/9)

Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, (römisch XIV. GPStLT IA EZ 31 IA EZ 55/1 AB EZ 55/15)

Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008, (römisch XV. GPStLT RV EZ 930/1 AB EZ 930/5)

Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008, (römisch XV. GPStLT RV EZ 1653/1 AB EZ 1653/4) (CELEX-Nr. 32002L0091)

Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008, (römisch XV. GPStLT IA EZ 1672/1 AB EZ 1672/4)

Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, (römisch XV. GPStLT RV EZ 3289/1 AB EZ 3289/4) (CELEX-Nr. 32006L0123)

Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, (römisch XV. GPStLT IA EZ 99/1 AB EZ 99/5)

Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011, (römisch XV. GPStLT RV EZ 3648/1 AB EZ 3648/4) (CELEX-Nr. 31989L0106, 32002L0091)

Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012, (römisch XVI. GPStLT IA EZ 1084/1 AB EZ 1084/5) (CELEX-Nr. 32010L0031)

Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013, (römisch XVI. GPStLT RV EZ 2049/1 AB EZ 2049/3))

Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, (römisch XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2013, (KB)

Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014, (römisch XVI. GPStLT IA EZ 1832/1 AB EZ 1832/6) (CELEX-Nr. 32010L0031)

Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2014, (KB)

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015, (römisch XVI. GPStLT IA EZ 2524/1 AB EZ 2524/7) (CELEX-Nr. 32010L0031)

Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015, (römisch XVII. GPStLT AA EZ 170/4 AB EZ 170/6)

Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2016, (römisch XVII. GPStLT RV EZ 943/1 AB EZ 943/4) (CELEX-Nr.: 32001L0055, 32004L0081, 32011L0095, 32013L0033)

Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016, (römisch XVII. GPStLT IA EZ 555/1 AB EZ 555/4) (CELEX-Nr.: 32014L0061)

Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017, (römisch XVII. GPStLT IA EZ 1645/1 AB EZ 1645/4)[CELEX-Nr.: 32012L0018]

Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, (römisch XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]

Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020, (römisch XVII. GPStLT IA EZ 3308/1 AB EZ 3308/10)

Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2020, (römisch XVIII. GPStLT IA EZ 494/1 AB EZ 494/3)

Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021, (römisch XVIII. GPStLT RV EZ 1477/1 AB EZ 1477/5) [CELEX-Nr.: 32018L0844]

Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, (römisch XVIII. GPStLT IA EZ 165/1 AB EZ 165/12) [CELEX-Nr.: 32018L2001]

Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2022, (römisch XVIII. GPStLT IA EZ 2688/1 AB EZ 2688/4)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

römisch eins. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften

römisch eins. Teil
Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Paragraph 2,

Behördenzuständigkeit

Paragraph 3,

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Paragraph 4,

Begriffsbestimmungen

römisch II. Teil

römisch eins. Abschnitt
Das Grundstück und seine Bebauung

Paragraph 5,

Bauplatzeignung

Paragraph 6,

Fernwärmeanschlussauftrag

Paragraph 7,

Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung

Paragraph 8,

Freiflächen, Bepflanzungen und Oberflächenbefestigungen

Paragraph 9,

Zufahrten für Einsatzfahrzeuge

Paragraph 10,

Kinderspielplätze

Paragraph 11,

Einfriedungen und lebende Zäune

§11a

Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

Paragraph 12,

Bauteile vor der Straßenflucht-, Bauflucht- oder Baugrenzlinie

Paragraph 13,

Abstände

römisch II. Abschnitt
Aufschließungsleistungen

Paragraph 14,

Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen

Paragraph 15,

Bauabgabe

Paragraph 16,

Gehsteige

römisch III. Teil
Verfahrensbestimmungen

römisch eins. Abschnitt
Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs- und Meldepflicht

Paragraph 17,

Auskünfte

Paragraph 18,

Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den Einzelfall

Paragraph 19,

Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Paragraph 20,

Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

Paragraph 21,

Meldepflichtige Vorhaben

Paragraph 21 a,

Vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung

römisch II. Abschnitt
Bewilligungsverfahren

Paragraph 22,

Ansuchen

Paragraph 23,

Projektunterlagen

Paragraph 24,

Bauverhandlung

Paragraph 25,

Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung

Paragraph 26,

Nachbarrechte

Paragraph 26 a,

Parteistellung der Gemeinde

Paragraph 27,

Parteistellung

Paragraph 28,

Bausachverständige

Paragraph 28 a,

Genehmigungsfiktion

Paragraph 29,

Entscheidung der Behörde

Paragraph 29 a,

Sondervorschriften betreffend landwirtschaftliche Betriebsanlagen

Paragraph 30,

Befristete Baubewilligung

Paragraph 31,

Erlöschen der Bewilligung

Paragraph 32,

Abbruch von Gebäuden

römisch III. Abschnitt

Paragraph 33,

Vereinfachtes Verfahren

römisch IV. Teil
Baudurchführung und Bauaufsicht

Paragraph 34,

Bauherr, Bauführer

Paragraph 35,

Baudurchführung

Paragraph 36,

Vorübergehende Benutzung fremden Grundes

Paragraph 37,

Überprüfung der Baudurchführung

Paragraph 38,

Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung

römisch fünf. Teil
Baupolizeiliche Maßnahmen

Paragraph 39,

Instandhaltung und Nutzung

Paragraph 40,

Rechtmäßiger Bestand

Paragraph 41,

Baueinstellung und Beseitigungsauftrag

Paragraph 42,

Sofortmaßnahmen

römisch II.

HAUPTSTÜCK
bautechnische Vorschriften

römisch eins. Teil
Allgemeine bautechnische Bestimmungen

römisch eins. Abschnitt
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte

Paragraph 43,

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 44,

Bauprodukte

Paragraph 45,

(entfallen)

Paragraph 46,

(entfallen)

Paragraph 47,

(entfallen)

römisch II. Abschnitt
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Paragraph 48,

Anforderungen

römisch III. Abschnitt
Brandschutz

Paragraph 49,

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 50,

Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall

Paragraph 51,

Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes

Paragraph 52,

Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke

Paragraph 53,

Fluchtwege

Paragraph 54,

Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall

römisch IV. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Paragraph 55,

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 56,

Sanitäreinrichtungen

Paragraph 57,

Abwässer

Paragraph 58,

Sonstige Abflüsse

Paragraph 59,

Abfälle

Paragraph 60,

Abgase von Feuerstätten

Paragraph 61,

Schutz vor Feuchtigkeit

Paragraph 62,

Nutzwasser

Paragraph 63,

Trinkwasser

Paragraph 64,

Schutz vor gefährlichen Immissionen

Paragraph 65,

Belichtung und Beleuchtung

Paragraph 66,

Belüftung und Beheizung

Paragraph 67,

Niveau und Höhe der Räume

Paragraph 68,

Lagerung gefährlicher Stoffe

römisch fünf. Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Paragraph 69,

Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit

Paragraph 70,

Erschließung

Paragraph 71,

Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen

Paragraph 72,

Schutz vor Absturzunfällen

Paragraph 73,

Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen

Paragraph 74,

Schutz vor Verbrennungen

Paragraph 75,

Blitzschutz

Paragraph 76,

Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

römisch VI. Abschnitt
Schallschutz

Paragraph 77,

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 78,

Bauteile

Paragraph 79,

Haustechnische Anlagen

römisch VII. Abschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz

Paragraph 80,

Allgemeine Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

Paragraph 80 a,

Niedrigstenergiegebäude

Paragraph 80 b,

Hocheffiziente alternative Systeme (Alternativenprüfung) und Einsatz erneuerbarer Energiesysteme

Paragraph 80 c,

Verbot des Einsatzes fossiler Brennstoffe bei Feuerungsanlagen

Paragraph 80 d,

Gebäudetechnische Systeme

Paragraph 80 e,

Installation selbstregulierender Einrichtungen

Paragraph 80 f,

Installation von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung

Paragraph 81,

Energieausweis

Paragraph 81 a,

Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise

römisch VIII. Abschnitt
Konkretisierung der bautechnischen Anforderungen

Paragraph 82,

Verordnung der Landesregierung

römisch II. Teil
Besondere bautechnische Bestimmungen

römisch eins. Abschnitt
Baulicher Zivilschutz

Paragraph 83,

Schutzräume

römisch II. Abschnitt
Feuerungsanlagen

Paragraph 84,

Errichtung und Betrieb von Feuerungsanlagen

Paragraph 85,

Anmerkung, entfallen)

römisch III. Abschnitt
Sammelgruben und Gülleanlagen

Paragraph 86,

Sammelgruben und Grubenbuch

Paragraph 87,

Güllelager

römisch IV. Abschnitt
Veränderungen des Geländes

Paragraph 88,

Anforderungen

römisch fünf. Abschnitt
Abstellflächen und Garagen

Paragraph 89,

Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen oder Garagen

Paragraph 89 a,

Abstellflächen für Handelsbetriebe und Einkaufszentren

Paragraph 90,

Wiederkehrende Prüfungen

Paragraph 91,

Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge

Paragraph 92,

Abstellanlagen für Fahrräder

römisch fünf a. Abschnitt
Technische Infrastrukturen

Paragraph 92 a,

Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

Paragraph 92 b,

Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation

römisch VI. Abschnitt
(entfallen)

römisch VII. Abschnitt
Landwirtschaftliche Betriebsanlagen

Paragraph 95,

Planung, Ausführung und Genehmigung

römisch VIII. Abschnitt
Erleichterungen

Paragraph 96,

Betriebsanlagen

Paragraph 97,

Baumaßnahmen an Altbauten

Paragraph 98,

Sonstige Ausnahmen

Paragraph 99,

Nachweis der Voraussetzungen

römisch IX. Abschnitt
Sondervorschriften für Seveso-Betriebe

Paragraph 100,

Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen

römisch zehn. Abschnitt

Sondervorschriften für Handelsbetriebe

Paragraph 101,

Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen

Paragraphen 102,

bis 116 (entfallen)

römisch III. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 117,

Verweise

Paragraph 118,

Strafbestimmungen

Paragraph 118 a,

EU-Recht

Paragraph 119,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 119 a,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2001,

Paragraph 119 b,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,

Paragraph 119 c,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002,

Paragraph 119 d,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,

Paragraph 119 e,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008,

Paragraph 119 f,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,

Paragraph 119 g,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,

Paragraph 119 h,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,

Paragraph 119 i,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,

Paragraph 119 j,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

Paragraph 119 k,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,

Paragraph 119 l,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,

Paragraph 119 m,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,

Paragraph 119 n,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,

Paragraph 119 o,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015,

Paragraph 119 p,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,

Paragraph 119 q,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,

Paragraph 119 r,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

Paragraph 119 s,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,

Paragraph 119 t,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

Paragraph 120,

Inkrafttreten

Paragraph 120 a,

Inkrafttreten von Novellen

Paragraph 121,

Außerkrafttreten

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2013,, LGBl. Nr. 29/2914, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,

§ 1

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften

römisch eins. TEIL
Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Behördenzuständigkeit

  1. Absatz einsBehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der Bürgermeister, sofern die Zuständigkeit der örtlichen Baupolizei nicht aufgrund einer Verordnung auf staatliche Behörden des Landes übertragen ist. Behörde in der Stadt Graz ist der Stadtsenat.
  2. Absatz 2Gegen Bescheide der in Absatz eins, genannten Gemeindeorgane ist die Berufung ausgeschlossen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 3

Text

Paragraph 3,

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für:

  1. Ziffer eins
    bauliche Anlagen, die nach straßenrechtlichen Vorschriften als Straßen oder Bestandteile einer Straße gelten, sowie die dazugehörigen Lärmschutzanlagen;
  2. Ziffer 2
    bauliche Anlagen, die der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes oder Verkehrs von Eisenbahnen oder auf Flugplätzen dienen, einschließlich der dazugehörigen Lärmschutzanlagen;
  3. Ziffer 3
    die Errichtung und Instandhaltung von militärischen Anlagen, insbesondere von Kampf- und Waffenständen, verbunkerten Führungs- und Fernmeldeeinrichtungen sowie Sperren, Munitionslagern, nicht ortsfest errichteten militärischen Anlagen für Zwecke der Luftraumüberwachung, Bauwerken für den militärischen Flugbetrieb, Schießstätten und Übungsplätzen mit Ausnahme der dazugehörigen Hochbauten samt den damit zusammenhängenden Versorgungsanlagen;
  4. Ziffer 4
    bauliche Anlagen, die nach schifffahrtsrechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen;
  5. Ziffer 4 a
    bauliche Anlagen, die der Gewinnung oder Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen dienen und den bergrechtlichen Vorschriften unterliegen;
  6. Ziffer 5
    bauliche Anlagen, die nach forstrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;
  7. Ziffer 6
    bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, soweit es sich um solche handelt, die unmittelbar der Wassernutzung (z. B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) dienen, sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten;
  8. Ziffer 7
    bauliche Anlagen, die der Fortleitung oder Umformung von Energie dienen (Freileitungen, Trafostationen, Kabelstationen, Kabelleitungen, Gasleitungen, Gasreduzierstationen, Fernwärmeleitungen, Funkleitungseinrichtungen, Pumpstationen, E-Ladestationen u. dgl.), soweit es sich nicht um betretbare Gebäude handelt;
  9. Ziffer 8
    bauliche Anlagen, die dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz 2012 unterliegen, sofern diese nicht mehr als 6 Monate ununterbrochen bestehen bleiben;
  10. Ziffer 8 a
    bauliche Anlagen, die im Rahmen von Veranstaltungen kultureller und religiöser Art oder für Sportveranstaltungen errichtet oder genutzt werden, jedoch nicht dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz 2012 unterliegen, jeweils mit einer Bestandsdauer von nicht mehr als 30 Tagen;
  11. Ziffer 9
    Neu- und Zubauten in Leichtbauweise, Wohncontainer und sonstige Fertigteilbauten oder die Nutzung von baulichen Anlagen, jeweils zur vorübergehenden Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen aus humanitären Gründen, wenn die Unterbringung staatlich organisiert ist, ausschließlich für die Dauer des Bestehens des Erfordernisses der vorübergehenden Unterbringung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

§ 4

Text

Paragraph 4,

Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

  1. Ziffer eins
    Abstellanlagen für Fahrräder: Fahrrad-Abstellplätze mit felgenschonenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen der Fahrräder und der Möglichkeit zum Absperren des Fahrradrahmens;
  2. Ziffer 2
    Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder: Flächen im Freien, die dem Abstellen sowie der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen oder Krafträdern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dienen;
  3. Ziffer 3
    Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: jene Teilfläche einer Garage oder Abstellfläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient;
  4. Ziffer 4
    Abweichung vom genehmigten Projekt, geringfügige: Änderung in der Bauausführung, wodurch weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berührt werden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändert wird;
  5. Ziffer 4 a
    Angemessener Sicherheitsabstand: jener Bereich eines Seveso-Betriebes, in dem bei einem schweren Unfall erhebliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und der Umwelt nicht ausgeschlossen werden können;
  6. Ziffer 4 b
    Attika: wandartige Erhöhung am Dachrand, gemessen von der Oberkante der obersten Rohdecke;
  7. Ziffer 5
    Aufenthaltsraum: Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum), nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten
  8. Ziffer 6
    Barrierefreiheit: Zustand baulicher Anlagen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind;
  9. Ziffer 7
    Bauarbeit: jeder Arbeitsvorgang zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder zum Abbruch von Bauten sowie zur Einrichtung oder Räumung von Baustellen;
  10. Ziffer 8
    Baufluchtlinie: Linie, in die eine Hauptflucht oder eine Kante eines Bauwerkes straßenseitig zu stellen ist;
  11. Ziffer 9
    Baugebrechen: mangelhafter Zustand einer baulichen Anlage, der deren Festigkeit, Brandsicherheit, Hygiene oder äußeres Erscheinungsbild betrifft und geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen;
  12. Ziffer 10
    Baugrenzlinie: Linie, die durch oberirdische Teile von Gebäuden nicht überschritten werden darf; für Nebengebäude können Ausnahmen festgelegt werden;
  13. Ziffer 11
    Bauherr: der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung;
  14. Ziffer 12
    Baulärm: jedes die öffentliche Ordnung störende Geräusch, das im Zuge von Bauarbeiten entsteht;
  15. Ziffer 13
    Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
              Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
  • Strichaufzählung
    durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
  • Strichaufzählung
    auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
  • Strichaufzählung
    nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;
  1. Ziffer 14
    Bauprodukte:
    • Strichaufzählung
      Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden,
    • Strichaufzählung
      aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos;
  2. Ziffer 15
    Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt;
  3. Ziffer 16
    Bebauungsdichte: Verhältniszahl, die sich aus der Teilung der Bruttogeschoßfläche der Geschoße durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt;
  4. Ziffer 17
    Bebauungsgrad: Verhältnis der bebauten Fläche zur Bauplatzfläche;
  5. Ziffer 18
    Bebauungsweise: Verteilung der Baumassen auf dem Bauplatz in Bezug auf die Bauplatzgrenzen
    1. Litera a
      offene Bebauungsweise:
      • Strichaufzählung
        allseits freistehende bauliche Anlagen oder
      • Strichaufzählung
        einseitig an die Grenzen angebaute bauliche Anlagen;
    2. Litera b
      gekuppelte Bebauungsweise: an einer Grenze aneinandergebaute bauliche Anlagen;
    3. Litera c
      geschlossene Bebauungsweise: an mindestens zwei Grenzen aneinandergebaute bauliche Anlagen;
  6. Ziffer 18 a
    Bodenversiegelung: die Abdeckung des Bodens mit einer wasserundurchlässigen Schicht, wodurch Regenwasser nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen versickern kann, wie z. B. mit Beton, Asphalt, Pflastersteinen oder wassergebundenen Decken;
  7. Ziffer 19
    Brandabschnitt: Bereich, der durch brandabschnittsbildende Wände bzw. Decken von Teilen eines Gebäudes getrennt ist;
  8. Ziffer 20
    Brandwand: brandabschnittsbildende Wand mit erhöhten Anforderungen;
  9. Ziffer 21
    Bruttogeschoßfläche: die Fläche je Geschoß, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände;
  10. Ziffer 22
    Dachboden: unausgebauter Dachraum;
  11. Ziffer 23
    Dachgeschoß: für Aufenthalts-, Lagerräume u. dgl. ganz oder teilweise ausgebauter Dachraum;
  12. Ziffer 24
    Dachsaum: Linie des Dachrandes in der Ebene der Dachhaut entlang von Traufen und Giebeln; bei Flachdächern, Grabendächern etc. Oberkante der Außenwände;
  13. Ziffer 25
    Energieausweis: ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer von ihm benannten juristischen Person anerkannter Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, berechnet nach einer festgelegten Methode, angibt;
  14. Ziffer 25 a
    Erker: ein an der Fassade auskragender Gebäudeteil, der vorwiegend der Gestaltung der Fassade und der geringfügigen Vergrößerung eines dahinterliegenden Raumes dient und im Verhältnis zur Fassade von untergeordneter Größe ist;
  15. Ziffer 25 b
    Fernwärme oder Fernkälte: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder-kälte;
  16. Ziffer 25 c
    Fernwärmesysteme: Einrichtungen, welche aus Anlagen zur Bereitstellung und leitungsgebundener Verteilung von Wärme bestehen und die zur Versorgung von Gebäuden oder Anlagen zur Nutzung von Raum- und Prozesswärme verwendet werden. Die Fernwärme hat zumindest der Versorgung von zwei unabhängigen Gebäuden oder Nutzungseinheiten auf zwei getrennten Grundstücken zu dienen und wird überwiegend zum Fremdverkauf verwendet;
  17. Ziffer 26
    Feuerungsanlagen: technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen;
  18. Ziffer 27
    Feuerstätte: wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen;
  19. Ziffer 28
    Garagen: Gebäude oder Teil eines Gebäudes, welches zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Als Garagen gelten nicht Ausstellungs- und Verkaufsräume sowie Arbeitsräume zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen
  20. Ziffer 29
    Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke
  21. Ziffer 30
    Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes, wobei Bauteile wie z. B. Balkone, Erker, Vordächer, offene Treppenläufe jeweils bis maximal 1,5 m vorspringen dürfen und bei Bauteilen ohne Gebäudeeigenschaft die Ansichtsfläche des vorspringenden Bauteils im Verhältnis zur jeweils dahinterliegenden Außenwandfläche je Geschoß höchstens 30% beträgt; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene entlang des Dachsaumes als Gebäudefront, wobei Dachüberstände des jeweiligen Hauptdaches bis maximal 1,5 m außer Betracht bleiben können;
  22. Ziffer 31
    Gebäudehöhe: der jeweilige vertikale Abstand zwischen einem Punkt auf der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit der Außenwandfläche und dem darüberliegenden Dachsaum;
  23. Ziffer 31 a
    gebäudeinterne physische Infrastrukturen: sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (z. B. Leitungsrohre, Verteilerkästen, Einstiegsschächte, Masten), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;
  24. Ziffer 31 b
    gebäudetechnische Systeme: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
  25. Ziffer 32
    Geruchszone: ein von Geruch aus landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben betroffener Bereich;
  26. Ziffer 32 a
    Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes: die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (u.a. Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung) zu decken
  27. Ziffer 33
    Gesamthöhe eines Gebäudes: der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben;
  28. Ziffer 34
    Geschoß: Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß;
  29. Ziffer 34 a
    größere Renovierung: Renovierung, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 % des Gebäudewerts, wobei der Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet wird;
  30. Ziffer 34 b
    Grünflächenfaktor: Verhältnis der mit Vegetation bedeckten Flächen zur Bauplatzfläche;
  31. Ziffer 35
    Gülleanlage: Anlage zur Speicherung von Gülle oder gülleähnlichen Stoffen (z. B. Gärsubstrat von Biogasanlagen);
  32. Ziffer 36
    Hauptgang bzw. Haupttreppe: notwendiger Verbindungsgang, der zu Aufenthaltsräumen bzw. Räumen der täglichen Nutzung führt;
  33. Ziffer 37
    Heizraum: Raum, der für die Aufstellung von Feuerstätten für Zentralheizungsanlagen bestimmt ist;
  34. Ziffer 37 a
    hocheffiziente Fernwärme: Fernwärmesysteme, die zumindest eines der zwei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
    1. Litera a
      Die Fernwärme stammt zumindest zu 80 % aus erneuerbaren Energieträgern, aus Abwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, aus sonstiger Abwärme oder einer Kombination dieser oder
    2. Litera b
      aus Anlagen, die über einen verbindlichen Dekarbonisierungsplan verfügen, mit dem die dauerhafte Einhaltung dieser Kriterien ab 2035 sichergestellt ist, und keine Ausweitung der mit fossilen Brennstoffen erzeugten Anlagenleistung erfolgt;
  35. Ziffer 37 b
    hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen: sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die ausreichend dimensioniert sind, um Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen bis zu jedem Netzabschlusspunkt zu ermöglichen;
  36. Ziffer 38
    Höhenlage: eine Höhe, die sich auf einen bestehenden oder zu schaffenden, im Höhensystem der Landesvermessung über Adria gelegenen Höhenfestpunkt bezieht;
  37. Ziffer 39
    Keller: bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt;
  38. Ziffer 40
    Kleinhäuser: Häuser, die ausschließlich dem Wohnen dienen und
    • Strichaufzählung
      eine Gesamtwohnnutzfläche unter 600 m² sowie
    • Strichaufzählung
      höchstens drei oberirdische Geschoße (einschließlich Dachgeschoße) haben;
  39. Ziffer 41
    Anmerkung, entfallen)
  40. Ziffer 42
    Kniestockhöhe: das Maß des vertikalen Abstandes zwischen Oberkante der obersten Rohdecke und der Unterkante der tragenden Dachkonstruktion (Sparren), gemessen in der äußeren Außenwandebene;
  41. Ziffer 42 a
    Kraft-Wärme-Kopplung: die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
  42. Ziffer 42 b
    Ladepunkt: eine Schnittstelle, an der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann; eine Elektro-Ladestation enthält mindestens einen Ladepunkt;
  43. Ziffer 43
    Lästlinge: kleinere wirbellose Tiere, zumeist Insekten, die sich gerne in der näheren Umgebung des Menschen aufhalten; dabei handelt es sich um Arten, die primär keine deutliche Schadwirkung haben; wird jedoch durch günstige Lebensbedingungen ihre Vermehrung besonders begünstigt, treten sie in übermäßiger Anzahl auf und werden damit als zunehmend störend empfunden; bei massenhaftem Auftreten führen sie zu Belästigungen, in vielerlei Hinsicht können sie mitunter auch zu Schädlingen werden; zu ihnen zählen u. a. Ameisen, Silberfischchen, Kellerasseln, Ohrwürmer, Fliegen (z. B. Fruchtfliegen, Kleine Stubenfliege etc.), Wespen, Hornissen, Milben;
  44. Ziffer 44
    Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage, sowie von einer Anlage, die dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;
  45. Ziffer 45
    Nachbargrenze: Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer;
  46. Ziffer 46
    Natürliches Gelände: Als natürliches Gelände von Grundflächen gilt jenes Gelände, welches
    1. Litera a
      als ursprünglich unverändertes Gelände den Festlegungen in einem Bebauungsplan zugrunde gelegt wurde, oder
    2. Litera b
      zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020, bereits bewilligungsgemäß oder mit Genehmigungsfreistellung abgeändert wurde, oder
    3. Litera c
      zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020, als Beurteilungsgrundlage für eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder Genehmigungsfreistellung für ein Gebäude herangezogen wurde, oder
    4. Litera d
      spätestens mit dem Antrag um Baubewilligung als das rechtmäßige natürliche Gelände erhoben wurde, sofern Litera a bis c nicht zutreffen.
  47. Ziffer 47
    Nebengebäude: eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2;
  48. Ziffer 47 a
    Netzabschlusspunkt: ist ein physischer Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
  49. Ziffer 48
    Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;
  50. Ziffer 48 a
    Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, welches gemäß den Kriterien des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2010/31/EU und unter besonderer Berücksichtigung der erneuerbaren Energieträger eine hohe Energieeffizienz aufweist;
  51. Ziffer 49
    Anmerkung, entfallen)
  52. Ziffer 50
    Anmerkung, entfallen)
  53. Ziffer 51
    Anmerkung, entfallen)
  54. Ziffer 52
    Anmerkung, entfallen)
  55. Ziffer 53
    Ortsübliche Belästigungen: die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen;
  56. Ziffer 53 a
    öffentlich zugänglicher Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: eine Abstellfläche für Kraftfahrzeuge, die für die Allgemeinheit bereitgestellt wird;
  57. Ziffer 54
    Anmerkung, entfallen)
  58. Ziffer 55
    Raumhöhe: Abstand zwischen Fußbodenoberkante bis zur Unterkante der darüberliegenden Decke;
  59. Ziffer 55 a
    Schwerer Unfall: ein Ereignis, insbesondere eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Seveso-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe im Sinn von Artikel 3, Ziffer 10, der Richtlinie 2012/18/EU beteiligt sind;
  60. Ziffer 55 b
    Seveso-Betrieb: ein Betrieb, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fällt;
  61. Ziffer 56
    Stand der Technik: auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist; jedenfalls sind die OIB-Richtlinien Regel der Technik, die den Stand der Technik wiedergeben;
  62. Ziffer 57
    Straßenfluchtlinie: die Grenze der bestehenden oder künftigen öffentlichen Verkehrsfläche;
  63. Ziffer 57 a
    System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung: ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;
  64. Ziffer 58
    Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;
  65. Ziffer 59
    Anmerkung, entfallen)
  66. Ziffer 60
    Versammlungsstätten: Gebäude oder Gebäudeteile für Veranstaltungen mit mehr als 120 Personen, soweit es sich nicht um eine Betriebsanlage handelt;
  67. Ziffer 60 a
    Wärmeerzeuger: der Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:
    1. Litera a
      Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;
    2. Litera b
      Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
    3. Litera c
      Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;
  68. Ziffer 60 b
    Wärmepumpe: eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die/das die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie/es den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden;
  69. Ziffer 61
    Anmerkung, entfallen)
  70. Ziffer 62
    Wohnräume: Aufenthaltsräume in Wohnungen;
  71. Ziffer 63
    Wohnung: Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen, zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen;
  72. Ziffer 64
    Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;
  73. Ziffer 65
    Zugangspunkt: ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

§ 5

Text

römisch II. TEIL

römisch eins. Abschnitt
Das Grundstück und seine Bebauung

Paragraph 5,

Bauplatzeignung

  1. Absatz einsEine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist,
    2. Ziffer 2
      eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung sowie
    3. Ziffer 3
      eine für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage entsprechende Energieversorgung und Abwasserentsorgung sichergestellt ist,
    4. Ziffer 4
      der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat,
    5. Ziffer 5
      Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u. dgl. nicht zu erwarten sind und
    6. Ziffer 6
      eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht.
  2. Absatz 2Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen Mindest- oder Maximalgrößen für Bauplätze festlegen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Fernwärmeanschlussauftrag

  1. Absatz einsNeubauten, die sich in einem Gebiet befinden, das durch Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 9, Ziffer eins, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zu einem Fernwärmeanschlussbereich erklärt wurde, sind an Fernwärmesysteme mit hocheffizienter Fernwärme anzuschließen. Davon ausgenommen sind Gebäude,
    1. Ziffer eins
      die einen Heizwärmebedarf (HWBRef,RK) kleiner gleich 20 kWh/m²a aufweisen,
    2. Ziffer 2
      deren Quotient aus dem jährlichem Heizenergiebedarf und der Länge der Anschlussleitung 900 Kilowattstunden je Meter nicht übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      die an eine bestehende Heizungsanlage, betrieben mit erneuerbaren Energieträgern, angeschlossen werden können.
  2. Absatz eins aNeubauten und Bestandsgebäude, die sich in einem Gebiet befinden, das durch Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 9, Ziffer eins a, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zu einem Fernwärmeanschlussbereich erklärt wurde, sind an Fernwärmesysteme anzuschließen.
  3. Absatz 2Ausgenommen von der Fernwärmeanschlussverpflichtung gemäß Absatz eins a, sind Gebäude
    1. Ziffer eins
      wenn deren Heizwärmebedarf den für Neubauten geltenden Bestimmungen nach der gemäß Paragraph 82, Absatz eins, zu erlassenden Verordnung entspricht oder innerhalb der Frist gemäß Absatz 5, hergestellt wird, und die Heizlast (gegebenenfalls nach erfolgter Sanierung) 18 Kilowatt nicht übersteigt
    2. Ziffer 2
      mit vollständiger oder überwiegender Wohnnutzung, wenn der Quotient aus deren jährlichem Heizenergiebedarf und der Länge der Anschlussleitung 1400 Kilowattstunden je Meter nicht übersteigt,
    3. Ziffer 3
      welche überwiegend oder gänzlich nicht Wohnzwecken dienen, wenn der Quotient aus deren Heizlast und der Länge der Anschlussleitung eine Leistung von 1 Kilowatt je Meter nicht übersteigt. An Stelle des Nachweises über die Heizlast kann auch der Nachweis geführt werden, dass der jährliche Heizenergieverbrauch 1400 Kilowattstunden je Meter Anschlussleitung nicht übersteigt.
  4. Absatz 2 aFerner sind von der Fernwärmeanschlussverpflichtung gemäß Absatz eins a, jedenfalls jene Gebäude ausgenommen, deren Beheizung mit einer der folgenden Formen erfolgt:
    1. Ziffer eins
      mit einer Wärmepumpe, die mindestens 75 Prozent des jährlichen Raumwärmebedarfes der beheizten Räume decken kann und deren Jahresarbeitszahl mindestens 4 betragen muss, in bestehenden Wohngebäuden, sofern der Heizwärmebedarf des zu beheizenden Gebäudes den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2021,, entspricht oder innerhalb der Frist gemäß Absatz 5, hergestellt wird,
    2. Ziffer 2
      durch thermische Nutzung der Sonnenenergie in Kombination mit einem Langzeitspeicher, sodass mindestens 75 Prozent des jährlichen Raumwärmebedarfes der beheizten Räume dadurch gedeckt werden,
    3. Ziffer 3
      durch thermische Nutzung der Erdwärme (Geothermie) oder
    4. Ziffer 4
      durch Anlagen, die jenen Teil einer betrieblich notwendigen Prozesswärme sammeln und für Zwecke der Raumheizung nutzbar machen, der im wärmetechnischen Prozess selbst nicht verbraucht (Abwärme) und sonst ungenutzt an die Umgebung abgegeben würde.
  5. Absatz 3Die Steiermärkische Landesregierung kann durch Verordnung zusätzlich zu Absatz 2, weitere Ausnahmebestimmungen für weitere schadstoffarme Beheizungsformen und -systeme erlassen.
  6. Absatz 4Der Auftrag zur Errichtung von Fernwärmeübergabe- oder -übernahmestationen einschließlich der erforderlichen Leitungen und zum Anschluss an die Fernwärme ist bei Neubauten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, oder Paragraph 20, Ziffer eins, zugleich mit der Baubewilligung, und bei bestehenden Gebäuden in einem amtswegigen Verfahren mit Bescheid zu erlassen.
  7. Absatz 5Bei bestehenden Gebäuden hat die Baubehörde den Fernwärmeanschlussauftrag spätestens nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß Absatz eins a, zu erlassen.
  8. Absatz 6Der ordnungsgemäße Anschluss ist frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Fernwärmeanschlussauftrages und spätestens nach Ablauf einer angemessenen, im Fernwärmeanschlussauftrag festzulegenden Frist, bei Neubauten jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt des Ansuchens um Erteilung der Benützungsbewilligung oder der Fertigstellungsanzeige, herzustellen.
  9. Absatz 7Bei der Festlegung der Fristen nach Absatz 5 und 6 bei Gebäuden gemäß Absatz eins a, ist im Interesse einer möglichst wirkungsvollen Verringerung der Luftschadstoffe auf die Art der bestehenden Beheizungen, auf die Gebäudegröße und auf die Anzahl der in Gebäuden beheizten Wohnungen bzw. Betriebseinheiten Rücksicht zu nehmen.
  10. Absatz 8Feuerstätten in Gebäuden, die an die Fernwärme angeschlossen sind, dürfen – ausgenommen bei einer fremdverschuldeten Unterbrechung der Fernwärmeversorgung – nicht verwendet werden. Speicheröfen (z. B. Kachelöfen) hingegen dürfen in derartigen Gebäuden, die an die Fernwärme angeschlossen sind, als Zusatzheizung betrieben werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

§ 7

Text

Paragraph 7,

Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung

  1. Absatz einsSofern kein öffentlicher Grund zur Verfügung steht, hat der Eigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, daß an geeigneten Stellen auf seinem Bauplatz oder an seinen baulichen Anlagen Tafeln zur Orts- und Straßenbezeichnung oder zur Bezeichnung der Lage von Versorgungsleitungen und die öffentliche Straßenbeleuchtung angebracht oder aufgestellt werden. Der Eigentümer ist mindestens sechs Wochen vor der Inanspruchnahme seines Bauplatzes oder seiner baulichen Anlage nachweislich zu verständigen.
  2. Absatz 2Der Eigentümer hat die vorübergehend notwendige Entfernung von Tafeln oder Bestandteilen der Straßenbeleuchtung der Gemeinde oder dem zuständigen Versorgungsbetrieb mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.
  3. Absatz 3Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine von der Gemeinde bestimmte Orientierungsnummer an der von ihr bezeichneten Stelle anzubringen und zu erhalten. Liegt ein Gebäude an mehreren Verkehrsflächen, so kann für jede Verkehrsfläche eine Orientierungsnummer vorgeschrieben werden. Die Nummerntafel hat auch die Bezeichnung der Verkehrsfläche zu enthalten.
  4. Absatz 4Die Gemeinde kann durch Verordnung eine einheitliche Ausführungsart der Nummerntafel hinsichtlich Material, Größe, Farbe und Beschriftung vorschreiben.
  5. Absatz 5Enthält ein Gebäude mehr als eine Wohn- oder Betriebseinheit, so sind die Wohneinheiten und die Betriebseinheiten vom Gebäudeeigentümer fortlaufend, beginnend mit dem Erdgeschoß, in arabischen Ziffern zu nummerieren und in gut lesbarer Weise zu bezeichnen.
  6. Absatz 6Sofern dies zur Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters im Sinn des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, erforderlich ist, hat die Behörde der Bundesanstalt Statistik Österreich die Bezeichnungen der Wohn- oder Betriebseinheiten nach Absatz 5, zu übermitteln.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,

§ 8

Text

Paragraph 8,

Freiflächen, Bepflanzungen und Oberflächenbefestigungen

  1. Absatz einsBei Bauführungen sind ausreichende, dem Verwendungszweck und der Lage des Baues entsprechende Freiflächen (Höfe, Grünflächen, Zufahrten, Kinderspielplätze, Stellflächen für Abfallbehälter u. dgl.) zu schaffen und zu erhalten; sie sind so zu verwenden und zu pflegen, daß das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls sind Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Die Behörde hat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse für Kraftfahrzeugabstellflächen, Flachdächer, Höfe und Betriebsanlagen Bepflanzungsmaßnahmen als Gestaltungselemente für ein entsprechendes Straßen-, Orts- und Landschaftsbild sowie zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas und der Wohnhygiene vorzuschreiben. Bei sonstigen Bauführungen können derartige Auflagen dann vorgeschrieben werden, wenn die Gemeinde durch Verordnung generelle Bepflanzungsrichtlinien festgelegt hat.
  3. Absatz 3Überdies hat die Behörde bei Oberflächenbefestigungen aus Gründen des Klimaschutzes und zur Sicherstellung einer ausreichenden Versickerung der Oberflächenwässer den Grad der Bodenversiegelung von unbebauten Flächen, wie insbesondere Freiflächen, Betriebsflächen, Verkehrsflächen, Abstellflächen im Verhältnis zur unbebauten Bauplatzfläche vorzuschreiben. Mindestens 50 % der nicht überdachten Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder sind mit einer wasserdurchlässigen Schicht, wie z. B. mit Rasengittersteinen auszuführen, soweit es die Bodenbeschaffenheit zulässt, dem keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen oder es sich nicht um barrierefreie Stellplätze handelt, wobei die Fläche der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten nicht einberechnet wird.
  4. Absatz 4Die Gemeinden sind berechtigt, für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben nach Maßgabe der Kriterien des Absatz 3, durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      den Grad der Bodenversiegelungsfläche und
    2. Ziffer 2
      einen höheren Prozentsatz der nicht überdachten Abstellflächen

    festzulegen

  5. Absatz 5Überdies sind Gemeinden berechtigt, für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas und zur Sicherstellung eines nachhaltigen Grundwasserhaushaltes durch Verordnung einen Grünflächenfaktor festzulegen. Dabei können Oberflächen von baulichen Anlagen, die mit Pflanzsubstrat oder Erdreich überdeckt und begrünt sind, sowie natürliche Wasserflächen berücksichtigt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

§ 9

Text

Paragraph 9,

Zufahrten für Einsatzfahrzeuge

Gebäude müssen für Einsatzfahrzeuge erreichbar sein. Die dafür erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen ausreichend breit, befestigt und tragfähig sein.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,

§ 10

Text

Paragraph 10,

Kinderspielplätze

  1. Absatz einsBei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen sowie bei Zu- oder Umbaumaßnahmen, durch welche ein Gebäude mit mehr als drei Wohnungen geschaffen wird, ist auf dem Bauplatz ein Kinderspielplatz vorzusehen. Diesem Erfordernis kann auch durch die Anlage von Gemeinschaftsspielplätzen Rechnung getragen werden.
  2. Absatz 2Der Kinderspielplatz hat ein Ausmaß von mindestens 5 m² je Wohnung aufzuweisen. Die Fläche von 150 m² darf nicht unterschritten werden.
  3. Absatz 3Dem Bauherrn kann gestattet werden, den Kinderspielplatz in unmittelbarer Nähe des Baugrundstückes herzustellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung zu diesem Zweck gesichert ist.
  4. Absatz 4Kann der Bauherr den Kinderspielplatz nicht auf seinem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe herstellen, so kann er seine Verpflichtung nach Absatz eins, auch dadurch erfüllen, daß er sich der Gemeinde gegenüber verpflichtet, die Kosten für die Anlage und Erhaltung eines Kinderspielplatzes in angemessener Höhe zu tragen. Dies gilt nur, wenn die Gemeinde den Kinderspielplatz anstelle des Bauherrn so nahe vom Baugrundstück hergestellt hat, herstellt oder herstellen wird, daß er über einen ca. 500 m langen Zugang gefahrlos zu Fuß erreicht werden kann.
  5. Absatz 5Die Verpflichtung gemäß Absatz eins bis 4 entfällt, wenn es sich um Gebäude handelt, für die nach ihrem Verwendungszweck oder ihrem Standort ein Bedarf hiefür nicht in Frage kommt.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Einfriedungen und lebende Zäune

  1. Absatz einsEinfriedungen und lebende Zäune sind so auszuführen bzw. zu erhalten, daß weder das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt noch eine Gefährdung von Personen und Sachen herbeigeführt wird. Einfriedungen dürfen nicht vor der Straßenfluchtlinie errichtet werden.
  2. Absatz 2Die Gemeinden können für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben durch Verordnung Gestaltungsregelungen für Einfriedungen und lebende Zäune zum Schutz des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes treffen. Dazu gehören insbesondere Verbote von bestimmten Pflanzengattungen oder Regelungen über die maximal zulässige Höhe von Einfriedungen und lebenden Zäunen.
  3. Absatz 3Bei lebenden Zäunen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehen, dürfen nur Regelungen über die Höhe der Zäune getroffen werden.
  4. Absatz 4Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte mit Bescheid zu verpflichten, den gebotenen Zustand herzustellen.

§ 11a

Text

Paragraph 11 a,

Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

  1. Absatz einsWerbe- und Ankündigungseinrichtungen jeglicher Art sowie deren Beleuchtung sind so auszuführen und zu erhalten, dass weder das Straßen‐, Orts‐ und Landschaftsbild beeinträchtigt, noch eine Gefährdung von Personen und Sachen herbeigeführt wird.
  2. Absatz 2Die Gemeinden können für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben durch Verordnung Gestaltungsregeln für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (ausgenommen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6,) zum Schutz des Straßen‐, Orts‐ und Landschaftsbildes treffen. Dazu gehören insbesondere Regelungen über die Zulässigkeit bestimmter Anlagenarten und deren Anzahl, den Ort der Situierung, sowie deren Ausführungen, wie insbesondere die maximal zulässigen Größen, die Form, die Farbe, das Material und die Leuchtdichten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 12

Text

Paragraph 12,

Bauteile vor der Straßenflucht-, Bauflucht- oder Baugrenzlinie

  1. Absatz einsSofern ein Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, dürfen folgende Bauteile über die Straßenflucht- oder Baugrenzlinie vortreten:
    1. Ziffer eins
      Zierglieder, Gebäudesockel, Schaufenster u. dgl. bis 20 cm, bei Gehsteigen über 2,0 m Breite bis 40 cm;
    2. Ziffer 2
      Hauptgesimse, Dachvorsprünge, nach außen öffenbare Fensterflügel, Gitter, Beleuchtungskörper, Werbeeinrichtungen u. dgl. bis 1,0 m, Balkone, Erker, Schutzdächer, Markisen u. dgl. bis 1,5 m; sie müssen jedoch mindestens 4,5 m über der Verkehrsfläche liegen; über Gehsteigen mit einer Breite von über 2,0 m genügt eine Mindesthöhe von 3,0 m;
    3. Ziffer 3
      Luftschächte, Lichteinfallsöffnungen, Kellereinwurföffnungen, Putzschächte u. dgl. bis 1,0 m.
  2. Absatz 2Für Bauteile untergeordneten Ausmaßes sind Überschreitungen zulässig.
  3. Absatz 3An Bauten, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Baufluchtlinie schon bestehen und ganz oder teilweise vor der Baufluchtlinie liegen, dürfen an den vor der Baufluchtlinie liegenden Teilen nur Instandsetzungsarbeiten und innere Umbauten vorgenommen werden.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Abstände

  1. Absatz einsGebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
  2. Absatz 2Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
  3. Absatz 3Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.
  4. Absatz 4Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,
    • Strichaufzählung
      die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und
    • Strichaufzählung
      deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.
  5. Absatz 5Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der
    • Strichaufzählung
      Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt;
    • Strichaufzählung
      Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.
  6. Absatz 6Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen. Eine Attika im Ausmaß von 1,5 m bleibt unberücksichtigt.
  7. Absatz 7Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.
  8. Absatz 8Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen
    • Strichaufzählung
      für Nebengebäude oder
    • Strichaufzählung
      wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt;
    • Strichaufzählung
      für Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden, wenn die überwiegende Anzahl der oberirdischen Geschoße oder Zwischenpodeste durch Haltestellen angefahren wird.
  9. Absatz 9Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Absatz , zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.
  10. Absatz 10Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.
  11. Absatz 11Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.
  12. Absatz 12Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.
  13. Absatz 13Die Absatz eins bis 11 gelten nicht für
    • Strichaufzählung
      Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen;
    • Strichaufzählung
      Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen;
    • Strichaufzählung
      Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz dienen;
    • Strichaufzählung
      Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf Privatgrundstücken innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.
  14. Absatz 13 aDie Absatz eins bis 11 gelten überdies nicht für Gebäude gegenüber öffentlichem Wassergut (Gewässerparzelle), sofern der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zustimmt. Die Errichtung baulicher Anlagen innerhalb eines Abstandes bis zu 3,0 m zur Grenze des öffentlichen Wassergutes ist nur mit Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zulässig.
  15. Absatz 14Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Absatz eins bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Absatz eins,) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen. Ein Überbauen der Nachbargrenze ist nur mit Zustimmung des Nachbarn zulässig.
  16. Absatz 15Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß Paragraph 82, allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 14

Text

römisch II. Abschnitt
Aufschließungsleistungen

Paragraph 14,

Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen

  1. Absatz einsMit der Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung von Gebäuden auf unbebauten Grundstücken kann die Gemeinde den Grundeigentümer verpflichten, die zur Herstellung oder zur Verbreiterung von öffentlichen Verkehrsflächen ausschließlich zum Zwecke der Aufschließung des betroffenen Bauplatzes erforderlichen Grundstücksteile
    1. Ziffer eins
      bis zur Achse der Verkehrsfläche bei beidseitiger Bebaubarkeit oder
    2. Ziffer 2
      bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche bei einseitiger Bebaubarkeit,

    insgesamt jedoch nur im Ausmaß von 6,0 m, höchstens aber 10 Prozent der Grundstücksfläche, unentgeltlich und lastenfrei an die Gemeinde in das öffentliche Gut abzutreten.

  2. Absatz 2Die Abtretungsverpflichtung ist mit Bescheid auszusprechen. Die Abtretungsverpflichtung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Grundstücksbezeichnung, die exakte Lage und das genaue Ausmaß der abzutretenden Grundfläche, sofern die Verkehrsfläche nicht schon in einem Flächenwidmungsplan und/oder Bebauungsplan festgelegt ist oder sich ihr Ausmaß nicht gemäß Paragraph 18, ergibt und
    2. Ziffer 2
      den Zeitpunkt der Übergabe der Grundflächen, wobei der spätest mögliche Zeitpunkt jener des Baubeginns ist.
  3. Absatz 3Die Grundflächen sind spätestens zwei Jahre ab Baubeginn von der Gemeinde als öffentliche Verkehrsfläche in das öffentliche Gut zu übernehmen. Die für die Abtretung und Übernahme in das öffentliche Gut entstehenden Kosten (z. B. für den Teilungsplan, für die Vermessung) sind von der Gemeinde zu tragen.
  4. Absatz 4Wird die abgetretene Grundfläche nicht dem öffentlichen Zweck gemäß Absatz 3, spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Baubewilligung zugeführt, hat die Behörde die Abtretungsverpflichtung durch Aufhebung des Verpflichtungsbescheides rückgängig zu machen. Die dafür entstehenden Kosten hat die Gemeinde zu tragen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 15

Text

Paragraph 15,

Bauabgabe

  1. Absatz einsAnläßlich der Erteilung der Baubewilligung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.
  2. Absatz 2Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.
  3. Absatz 3Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse u. dgl.) zur Hälfte zu berechnen.
  4. Absatz 4Der Einheitssatz beträgt EUR 10,–/m². Der Einheitssatz ist an den von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau oder an seine Stelle tretenden Index jährlich anzupassen, sofern die Indexzahl jeweils zum 1. Jänner einen Wert von zehn Prozent gegenüber dem Jahr der letzten Anpassung übersteigt. Ändert sich der Einheitssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden.
  5. Absatz 5Die Bauabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
  6. Absatz 6Die Abgaben sind zur Finanzierung von folgenden Maßnahmen zweckgebunden:
    1. Ziffer eins
      Herstellung von Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerungen und Straßenbeleuchtungen;
    2. Ziffer 2
      Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Gut;
    3. Ziffer 3
      Errichtung und Gestaltung von öffentlichen Kinderspielplätzen sowie Grünflächen.
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, entfallen)
  7. Absatz 7Bei der Errichtung von Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschoßflächen, die nicht dem Wohnen dienen, von der errechneten Bauabgabe nur 25 Prozent vorzuschreiben.
  8. Absatz 8Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt:
    1. Ziffer eins
      bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß;
    2. Ziffer 2
      bei Nebengebäuden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 16

Text

Paragraph 16,

Gehsteige

  1. Absatz einsDie Herstellung und Erhaltung von Gehsteigen auf Gemeindestraßen obliegt der Gemeinde. Für die Breite und die Ausführungsart des Gehsteiges ist der Grundsatz der Barrierefreiheit und die zu erwartende Verkehrsbedeutung maßgeblich.
  2. Absatz 2Die Gemeinde kann aus Anlass der Erteilung einer Baubewilligung bei Gebäuden den Bauwerber zum Ersatz der Kosten für die erstmalige Herstellung des Gehsteiges bis zu einer Breite von 2,0 m entlang des Bauplatzes verpflichten. Die Kosten dürfen erst nach Fertigstellung des Gehsteiges vorgeschrieben werden.
  3. Absatz 3Der Bauwerber kann im Einvernehmen mit der Gemeinde den Gehsteig innerhalb der von der Gemeinde festzusetzenden Frist auf seine Kosten selbst herstellen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 17

Text

römisch III. TEIL
Verfahrensbestimmungen

römisch eins. Abschnitt
Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs- und Meldepflicht

Paragraph 17,

Auskünfte

  1. Absatz einsDie Behörde hat über Anfrage Auskunft über die rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit des Grundstückes (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bausperre und dergleichen) zu geben. Aus einer solchen Auskunft erwachsen keine Rechte oder Pflichten.
  2. Absatz 2Unabhängig von der Auskunftserteilung hat die Behörde Bauwerber in Bauangelegenheiten zu beraten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 18

Text

Paragraph 18,

Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den Einzelfall

  1. Absatz einsAuf Antrag hat die Behörde, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind, mit Bescheid folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Baugebietskategorien nach dem Flächenwidmungsplan,
    2. Ziffer 2
      die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte und den Bebauungsgrad,
    3. Ziffer 3
      die Straßenfluchtlinie und das Ausmaß der abzutretenden Grundfläche und
    4. Ziffer 4
      die zulässige Höhe der baulichen Anlagen.
    Ferner kann die Behörde die Bauflucht- und Baugrenzlinien sowie Vorgaben über die Firstrichtung und Dachform unter Berücksichtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festlegen.
  2. Absatz 2Einem Antrag nach Absatz eins, sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Lageplan, mindestens im Maßstab 1:1000, mit einer Darstellung der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke, einschließlich der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen, jeweils mit den darauf befindlichen Gebäuden und deren Geschoßanzahl;
    2. Ziffer 2
      der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;
    3. Ziffer 3
      die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des Baurechtes (Bauberechtigter), wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer oder Inhaber des Baurechtes ist.
  3. Absatz 3Die Behörde hat binnen acht Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. In diesem Verfahren ist nur der Antragsteller Partei.
  4. Absatz 4Die Entscheidung über die Bebauungsgrundlagen tritt außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft, sofern nicht um eine Baubewilligung angesucht wird;
    2. Ziffer 2
      mit Rechtskraft der Entscheidung über ein Ansuchen um Baubewilligung.
  5. Absatz 5Die Erwirkung eines Festlegungsbescheides ist nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung.
  6. Absatz 6Die Festlegungen sind für das Bauverfahren – unabhängig von abweichenden Regelungen in Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen – verbindlich.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 19

Text

Paragraph 19,

Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt:

  1. Ziffer eins
    Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,);
  2. Ziffer 2
    Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;
  3. Ziffer 3
    die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
  4. Ziffer 4
    Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
  5. Ziffer 5
    Solar- und Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 400 m²;
  6. Ziffer 6
    Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l, sofern die Lagerung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;
  7. Ziffer 7
    die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;
  8. Ziffer 8
    Projekte gemäß Paragraph 22, Absatz 6,

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,

§ 20

Text

Paragraph 20,

Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß Paragraph 33,, soweit sich aus Paragraphen 19 und 21 nichts anderes ergibt:

  1. Ziffer eins
    Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;
  2. Ziffer 2
    die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
    1. Litera a
      Abstellflächen oder
    2. Litera b
      Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden
    für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
    1. Litera c
      Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
    2. Litera d
      Nebengebäuden;
    3. Litera e
      Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);
    4. Litera f
      Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt;
    5. Litera g
      Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, wenn entweder die Stützmauer oder die aufgesetzte Einfriedung die zuvor angeführte Höhe übersteigt;
    6. Litera h
      Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
    7. Litera i
      sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;
    8. Litera j
      baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
    9. Litera k
      Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m² und einer Höhe von über 3,50 m;
  3. Ziffer 3
    Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß Paragraph 88, im Bauland verursachen könnten;
  4. Ziffer 4
    die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;
  5. Ziffer 5
    die Durchführung von größeren Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) bei bestehenden Kleinhäusern;
  6. Ziffer 6
    der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
  7. Ziffer 7
    die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,

§ 21

Text

Paragraph 21,

Meldepflichtige Vorhaben

  1. Absatz einsZu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
    1. Ziffer eins
      Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und 2 berührt werden;
    2. Ziffer 2
      kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
      1. Litera a
        für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
      2. Litera b
        Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (Paragraph 4, Ziffer 29,) bewirken;
      3. Litera c
        Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
      4. Litera d
        Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen);
      5. Litera e
        luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
      6. Litera f
        Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
      7. Litera g
        Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;
      8. Litera h
        Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
      9. Litera i
        Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;
      10. Litera j
        Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
      11. Litera k
        Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung;
      12. Litera l
        Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;
      13. Litera m
        Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 5, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² je Nutzungseinheit;
      14. Litera n
        Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
      15. Litera o
        Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;
      16. Litera p
        Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt;
    3. Ziffer 3
      kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Ziffer 2, angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;
    4. Ziffer 4
      Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung;
    5. Ziffer 4 a
      die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadenherstellung und -sanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung dieser Maßnahmen;
    6. Ziffer 5
      Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennwärmeleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen;
    7. Ziffer 5 a
      Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen;
    8. Ziffer 6
      Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach;
    9. Ziffer 7
      Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach Paragraph 11 a, Absatz 2, besteht;
    10. Ziffer 8
      bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³.
  2. Absatz 2Meldepflichtig sind überdies:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m², auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
    2. Ziffer 2
      die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB sowie die stationäre Aufstellung von Batterieanlagen mit einem Energieinhalt von höchstens 20 kWh bei Einhaltung dieser Anforderungen;
    3. Ziffer 3
      die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;
    4. Ziffer 4
      der Einbau von Treppenliften;
    5. Ziffer 5
      der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung;
    6. Ziffer 6
      die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l in zulässigen Lagersystemen durch anerkannte Einsatzorganisationen;
    7. Ziffer 7
      die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
    8. Ziffer 8
      der Abbruch aller nicht unter Paragraph 20, Ziffer 6, fallenden baulichen Anlagen;
    9. Ziffer 9
      die wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sofern es sich nicht um größere Renovierungen handelt, sowie die geringfügigen Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern oder die Fassadenfärbelungen;
    10. Ziffer 10
      der Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage durch eine Feuerungsanlage für feste oder flüssige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn damit keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen verbunden sind, sofern der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegt;
    11. Ziffer 11
      Umbauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes bei landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben zur Umsetzung von rechtlichen oder fördertechnischen Vorgaben zum Tierwohl, sofern damit weder eine Erhöhung der Tierzahl noch eine Verschlechterung der Immissionssituation für die Nachbarn verbunden ist.
  3. Absatz 3Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

    Die Mitteilung hat zu enthalten:

        1.

  • Strichaufzählung
    die Grundstücknummer,
  • Strichaufzählung
    die Lage am Grundstück,
  • Strichaufzählung
    eine kurze Beschreibung des Vorhabens;
  1. Ziffer 2
    bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 zusätzlich
    • Strichaufzählung
      eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1 000),
    • Strichaufzählung
      erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100,
    • Strichaufzählung
      eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen;
  2. Ziffer 3
    bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zusätzlich zu Ziffer eins, den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt und bei stationären Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts.
Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Absatz 2, Ziffer 3, ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.
  1. Absatz 4Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

§ 21a

Text

Paragraph 21 a,

Vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung

  1. Absatz einsVorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung sind organisierte Unterkünfte im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 7, des Steiermärkischen Grundversorgungsgesetzes.
  2. Absatz 2Zum Zweck der Schaffung von vorübergehenden Betreuungseinrichtungen nach Absatz eins, zur Unterbringung von Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgung gehören, sind
    1. Ziffer eins
      Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen an bestehenden baulichen Anlagen sowie
    2. Ziffer 2
      Neu- und Zubauten in Leichtbauweise, Wohncontainer und sonstige Fertigteilbauten
    meldepflichtig.
  3. Absatz 3Die Bauvorhaben nach Absatz 2, sind jeweils in allen Baugebietskategorien gemäß Paragraph 30,, auf Verkehrsflächen gemäß Paragraph 32 und im Freiland gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zulässig, wobei von den raumordnungsrechtlichen Vorschriften abgewichen werden kann.
  4. Absatz 4Bei Bauvorhaben nach Absatz 2, sind Abweichungen von baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zulässig. Die Landesregierung hat jedoch die Mindestanforderungen betreffend Festigkeit, Brandschutz, Hygiene und Nutzungssicherheit im Hinblick auf den Verwendungszweck mit Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5Bauvorhaben nach Absatz 2, sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort, eine planliche Darstellung im Maßstab 1:100 (Grundrisse und Schnitte) und eine kurze Beschreibung des Vorhabens sowie eine Bestätigung eines dazu Befugten über die Einhaltung der gemäß Absatz 4, festgelegten Anforderungen zu enthalten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

§ 22

Text

römisch II. Abschnitt
Bewilligungsverfahren

Paragraph 22,

Ansuchen

  1. Absatz einsUm die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
  2. Absatz 2Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;
    2. Ziffer 2
      die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2018;
    3. Ziffer 2 a
      die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landes-straßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen;
    4. Ziffer 3
      der Nachweis, dass der Bauplatz – sofern dieser nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück im Sinn des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, besteht. Der Nachweis kann entfallen
      • Strichaufzählung
        für bestehende Bauten,
      • Strichaufzählung
        für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei Grundstücke erstrecken,
      • Strichaufzählung
        wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan zugrunde liegt
      • Strichaufzählung
        sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland;
    5. Ziffer 3 a
      der urkundliche Nachweis hinsichtlich der Übereinstimmung der in den Projektunterlagen dargestellten Grenzen mit den zivilrechtlich anerkannten Grenzen bei Neu- und Zubauten, sofern der Bauplatz nicht im Grenzkataster eingetragen ist. Die Grundstücksgrenzen und die Bauplatzgrenzen sind in der Natur zu kennzeichnen sowie die Lage des geplanten Gebäudes darzustellen. Die sich dadurch ergebende Bauplatzfläche ist der Dichteberechnung zu Grunde zu legen. Voraussetzung für die Bauverhandlung ist die Kennzeichnung der Bauplatzgrenzen in der Natur;
    6. Ziffer 4
      ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke;
    7. Ziffer 5
      Angaben über die Bauplatzeignung;
    8. Ziffer 6
      das Projekt in zweifacher Ausfertigung. Bei elektronischer Einbringung des Projektes genügt eine Ausfertigung.
  3. Absatz 3Wenn aus den im Absatz , angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u. dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.
  4. Absatz 4Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Absatz 2, angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.
  5. Absatz 5Wird der Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer 3, dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.
  6. Absatz 6Der Bauwerber besitzt die Wahlmöglichkeit, ein Gesamtbauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen Vorhaben gemäß Paragraph 19 und baubewilligungspflichtigen Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 20, besteht, als baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer 8, einzureichen. Hinsichtlich der dem Bauansuchen betreffend ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren anzuschließenden Unterlagen ist Paragraph 33, Absatz 2 und 3 anzuwenden. Paragraph 33, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

§ 23

Text

Paragraph 23,

Projektunterlagen

  1. Absatz einsDas Projekt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      einen Lageplan, der auszuweisen hat:
      • Strichaufzählung
        die Grenzen des Bauplatzes,
      • Strichaufzählung
        die auf dem Bauplatz bestehenden und geplanten Bauten mit Nebenanlagen und Freiflächen (Sammelgruben, Kinderspielplätze, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Stellplätze für Müllbehälter, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung und Abwasserbeseitigung samt Leitungen, Bodenversiegelungsflächen u.dgl.),
      • Strichaufzählung
        die zahlenmäßige Angabe der Abstände der Gebäude von den Nachbargrenzen sowie der Gebäude untereinander,
      • Strichaufzählung
        die bestehenden baulichen Anlagen auf den angrenzenden und bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegenden Grundstücken mit Angabe der jeweiligen Geschoßanzahl,
      • Strichaufzählung
        die Grundstücksnummern,
      • Strichaufzählung
        die Grundgrenzen,
      • Strichaufzählung
        die Verkehrsflächen,
      • Strichaufzählung
        die Nordrichtung,
      • Strichaufzählung
        alle am Bauplatz befindlichen sowie die für die Aufschließung des Bauplatzes maßgeblichen Leitungen mit Namen und Anschrift der Leitungsträger,
      • Strichaufzählung
        den bekannten höchsten Grundwasserstand und
      • Strichaufzählung
        einen Höhenfestpunkt, auf dessen Höhe das gesamte Planwerk zu beziehen ist;
    2. Ziffer 2
      die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen sowie im Fall des Paragraph 92 a, die Darstellung der Abstellplätze, die mit Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auszustatten sind und im Fall des Paragraph 92 b, die Darstellung des Zugangspunktes zum Gebäude;
    3. Ziffer 3
      die Berechnung der Bruttogeschoßflächen aller Geschosse in überprüfbarer Form;
    4. Ziffer 3 a
      die Angabe des Bodenversiegelungsgrades (Paragraph 8, Absatz 3, oder 4) in überprüfbarer Form;
    5. Ziffer 4
      die notwendigen Schnitte, insbesondere die Treppenhausschnitte und jene Schnitte, die zur Feststellung der einzuhaltenden Abstände notwendig sind
    6. Ziffer 5
      alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen und des Anschlusses an die Nachbargebäude erforderlich sind, sowie Angaben über die Farbgebung;
    7. Ziffer 6
      die Darstellung der geplanten Geländeveränderungen (natürliches Gelände gemäß Paragraph 4, Ziffer 46 und geplantes neues Gelände mit jeweils exakter Angabe der Höhenlage) in den Schnitten und Ansichten;
    8. Ziffer 7
      die Darstellung der Abwasserentsorgungs- und Energieversorgungsanlagen, Düngerstätten u. dgl.;
    9. Ziffer 8
      betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz:
      1. Litera a
        den Energieausweis gemäß Paragraph 81 ;,
      2. Litera b
        den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 80, in Verbindung mit der Verordnung gemäß Paragraph 82,, soweit diese Anforderungen im Energieausweis nach Litera a, nicht berücksichtigt sind oder kein Energieausweis zu erstellen ist;
      3. Litera c
        gegebenenfalls den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis, dass die Anforderungen gemäß Paragraph 80 b, Absatz eins, berücksichtigt werden;
      4. Litera d
        die Berechnung gemäß Paragraph 80 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 in überprüfbarer Form;
    10. Ziffer 9
      gegebenenfalls die Art und die Darstellung der baulichen Vorsorge für Heizungsanlagen samt Rauchfängen einschließlich der Rauchfanganschlüsse, allfällige Aufzüge, Lüftungs- und Förderleitungen, Klimaanlagen u. dgl.;
    11. Ziffer 10
      Anmerkung, entfallen)
    12. Ziffer 11
      eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umständen, insbesondere auch mit Angaben über den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen (Baubeschreibung).
  2. Absatz 2Lagepläne sind im Maßstab 1:1000, Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7 und 9 im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.
  3. Absatz 3Die Pläne sind in technisch einwandfreier Form herzustellen. In Plänen für Zu- und Umbauten sind die abzutragenden Bauteile gelb, die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen.
  4. Absatz 4Die Pläne und die Baubeschreibung sind vom Bauwerber, von den Grundeigentümern oder Bauberechtigten und von den Verfassern der Unterlagen, allfällige weitere Nachweise vom Bauwerber und von den Verfassern der Unterlagen unter Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,

§ 24

Text

Paragraph 24,

Bauverhandlung

  1. Absatz einsDie Behörde kann über ein Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Im Rahmen der Bauverhandlung hat ein Ortsaugenschein stattzufinden.
  2. Absatz 2Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
  3. Absatz 3Die bei der Verhandlung aufgelegten Projektsunterlagen sind mit einem Sichtvermerk (Vidierung) zu versehen.
  4. Absatz 4Benötigt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß Paragraph 19, eine Genehmigung nach den gewerberechtlichen Vorschriften über Betriebsanlagen (Paragraphen 74, ff Gewerbeordnung 1994), so soll auf Antrag des Bauwerbers die Bauverhandlung gleichzeitig mit der Verhandlung nach der Gewerbeordnung durchgeführt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,

§ 25

Text

Paragraph 25,

Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung

  1. Absatz einsDie Anberaumung einer Bauverhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten insbesondere
    1. Ziffer eins
      der Bauwerber,
    2. Ziffer 2
      der Grundeigentümer,
    3. Ziffer 3
      der Inhaber des Baurechtes,
    4. Ziffer 4
      die Verfasser der Projektunterlagen,
    5. Ziffer 5
      die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, bekannt geworden sind,
    6. Ziffer 6
      die Gemeinde in jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
  2. Absatz 2Die Bauverhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der Bauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,

§ 26

Text

Paragraph 26,

Nachbarrechte

  1. Absatz einsDer Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
    2. Ziffer 2
      die Abstände (Paragraph 13,);
    3. Ziffer 3
      den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
    4. Ziffer 4
      die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)
    5. Ziffer 5
      die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
    6. Ziffer 6
      die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).
  2. Absatz 2Anmerkung, derogiert durch Paragraph 82, Absatz 7, AVG)
  3. Absatz 3Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
  4. Absatz 4Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:
    1. Ziffer eins
      gewerblichen Betriebsanlage oder
    2. Ziffer 2
      Seveso-Betrieb, der dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, oder
    3. Ziffer 3
      land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage
    ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.
  5. Absatz 5Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, wird dem Betriebsinhaber das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.
  6. Absatz 6Bei Neu-, Zu und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie bei einer Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb wird dem Nachbarn innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 26a

Text

Paragraph 26 a,

Parteistellung der Gemeinde

In jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung und des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 27

Text

Paragraph 27,

Parteistellung

  1. Absatz einsWurde eine Bauverhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
  2. Absatz 2Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
  3. Absatz 3Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Absatz eins, verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar
    1. Ziffer eins
      bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder
    2. Ziffer 2
      ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.
  4. Absatz 4Ein Nachbar, der nicht gemäß Absatz eins, seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
  5. Absatz 5Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Absatz 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 28

Text

Paragraph 28,

Bausachverständige

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat ein Verzeichnis nichtamtlicher Bausachverständiger zu führen. Sind der Behörde keine Amtssachverständigen beigegeben, so hat sie aus diesem Kreis nichtamtliche Sachverständige auszuwählen. Das Verzeichnis ist einmal jährlich von der Landesregierung öffentlich kundzumachen.
  2. Absatz 2Für die Aufnahme in das Verzeichnis der Sachverständigen ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes eines Ziviltechnikers oder Baumeisters sowie eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis im Fachgebiet nachzuweisen.
  3. Absatz 3Bausachverständige, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht erfüllen, können in das Verzeichnis der nichtamtlichen Sachverständigen aufgenommen werden, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von 15 Jahren mindestens zehn Jahre, davon in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre, im Fachgebiet tätig waren. Die Landesregierung hat sich über die fachlichen Kenntnisse des Bausachverständigen auf dem Gebiet des Bauwesens, des Raumordnungsrechtes sowie über die Kenntnisse der Aufgaben eines Bausachverständigen zu vergewissern.
  4. Absatz 4Sachverständige nach den Absatz 2 und 3 sind verpflichtet, zumindest einmal in zwei Jahren eine von der Landesregierung organisierte oder von ihr anerkannte Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Der erfolgte Besuch ist der Landesregierung gegenüber unaufgefordert nachzuweisen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung ist verpflichtet, mindestens zweimal jährlich Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Absatz 4, zu veranstalten.
  6. Absatz 6Bausachverständige, die
    • Strichaufzählung
      ihre Tätigkeit länger als drei Jahre nicht ausgeübt haben oder
    • Strichaufzählung
      gegen die Pflichten ihres Amtes verstoßen,
    sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis zu streichen.
  7. Absatz 7Hat ein Bausachverständiger gegen Amtspflichten verstoßen, so ist eine neuerliche Aufnahme in die Liste frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 28a

Text

Paragraph 28 a,

Genehmigungsfiktion

  1. Absatz einsIn Verfahren nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten entschieden hat.
  2. Absatz 2Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder
    1. Ziffer eins
      eine Abgabestelle im Inland benennt,
    2. Ziffer 2
      einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,
    3. Ziffer 3
      eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht, oder
    4. Ziffer 4
      eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist.
  3. Absatz 3Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.
  4. Absatz 4Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Absatz eins, geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinzuweisen.
  5. Absatz 5Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, zu begehren.
  6. Absatz 6Auf die Genehmigung nach Absatz eins, sind die Paragraphen 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,

§ 29

Text

Paragraph 29,

Entscheidung der Behörde

  1. Absatz einsDie Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2Sofern ein Bebauungsplan oder die Belange des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes dem nicht entgegenstehen, darf die für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzte höchstzulässige Bebauungsdichte ausgeschöpft werden.
  3. Absatz 3Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Entspricht ein eingereichtes Bauvorhaben nicht dem Festlegungsbescheid, dann ist das Ansuchen abzuweisen. Dies gilt nicht bei zulässigen Über- oder Unterschreitungen der Bebauungsdichte.
  5. Absatz 5Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.
  6. Absatz 6Anmerkung, entfallen)
  7. Absatz 7Anmerkung, entfallen)
  8. Absatz 8Anmerkung, entfallen)
  9. Absatz 9Mit dem Bewilligungsbescheid ist dem Bauwerber eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der Projektunterlagen auszufolgen.
  10. Absatz 10Bauliche Anlagen oder Teile derselben dürfen schon vor Rechtskraft der Bewilligung errichtet werden, wenn nur der Antragsteller dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat und die Auflagen der Bewilligung eingehalten werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

§ 29a

Text

Paragraph 29 a,

Sondervorschriften betreffend landwirtschaftliche Betriebsanlagen

  1. Absatz einsIn Baubewilligungsbescheiden betreffend Vorhaben, die innerhalb einer Geruchszone liegen, ist zur Information der Bauwerber der jeweilige Prozentsatz der Jahresgeruchsstunden laut Deckplan gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes anzugeben.
  2. Absatz 2Eine Geruchszone, die im Flächenwidmungsplan gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes ersichtlich gemacht ist, entfaltet folgende Rechtswirkungen:
    1. Ziffer eins
      Neubauten für Wohnzwecke dürfen baurechtlich nur bewilligt werden, wenn im Zug einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass keine unzumutbaren Belästigungen der Bewohner zu erwarten sind. Davon ausgenommen dürfen baurechtliche Bewilligungen für betriebszugehörige Wohnnutzungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Zu- und Umbauten bei bestehenden Wohngebäuden, wobei insgesamt nicht mehr als zwei Wohneinheiten zulässig sind, sowie Ersatzbauten erteilt werden.
    2. Ziffer 2
      Die Erweiterung und/oder Änderung des Tierbestandes ist bei bestehenden Betrieben zulässig, wenn
      1. Litera a
        durch die damit verbundene Ausdehnung der ersichtlich gemachten Geruchszone keine Baugebiete gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes betroffen sind oder
      2. Litera b
        es durch die Sanierung von bestehenden Stallgebäuden, durch Einbau zusätzlicher Maßnahmen zur Luftreinhaltung, durch sonstige emissionsmindernde Maßnahmen oder durch Änderungen des Tierbestandes zu keiner Verschlechterung der rechtmäßig bestehenden Immissionssituation kommt.
    3. Ziffer 3
      Neu-, Zu- und Umbauten bei bestehenden Betrieben zur Umsetzung von rechtlichen oder fördertechnischen Vorgaben sind zulässig, wenn
      1. Litera a
        durch die damit verbundene Ausdehnung der ersichtlich gemachten Geruchszone keine Baugebiete gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes betroffen sind oder
      2. Litera b
        es zu keiner Erweiterung des Tierbestandes kommt und eine damit verbundene Verschlechterung der rechtmäßig bestehenden Immissionssituation das Ausmaß der Irrelevanzgrenze nicht überschreitet.
  3. Absatz 3Sind seit der vollständigen Fertigstellungsanzeige oder der Rechtskraft der Benützungsbewilligung schon mehr als zehn Jahre vergangen und werden die Interessen gemäß Paragraph 95, Absatz eins, durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde – insbesondere auf Antrag eines Nachbarn – in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Befinden sich in der Hoflage mehrere Betriebsgebäude, bezieht sich die Frist von zehn Jahren auf die zuletzt eingebrachte Fertigstellungsanzeige bzw. die zuletzt erteilte Benützungsbewilligung. Bezogen auf Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung nur anzuwenden, wenn die im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachte Geruchszone gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Stmk. Raumordnungsgesetzes Baugebiete im Sinn des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins, des Stmk. Raumordnungsgesetzes berührt. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.
  4. Absatz 4Zugunsten von Grundeigentümern, die erst nach der vollständigen Fertigstellungsanzeige oder der Rechtskraft der Benützungsbewilligung die Nachbarstellung erworben haben, können solche Auflagen nur vorgeschrieben werden, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
  5. Absatz 5Die Behörde kann für die Erfüllung bzw. Einhaltung von zusätzlichen Auflagen gemäß Absatz 4, eine Frist von höchstens fünf Jahren einräumen, wenn diese Pflichten dem Betriebsinhaber erst nach einem oder mehreren Jahren wirtschaftlich zumutbar sind und der Schutzzweck eine solche Fristsetzung erlaubt (Interessenabwägung).
  6. Absatz 6Von einer Änderung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Auflagen gemäß Absatz 4, ist jedoch abzusehen, wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum angestrebten Nutzen unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind insbesondere die Art, die Menge und das Gefährdungspotenzial der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die von ihr verursachten Immissionen, die Nutzungsdauer und die technische Ausrüstung der Anlage zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Die Bewilligung zur Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage für Zwecke der Tierhaltung erlischt, wenn der konsensgemäße Betrieb durchgehend ohne Unterbrechung mehr als 10 Jahre stillgelegt wurde.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

§ 30

Text

Paragraph 30,

Befristete Baubewilligung

  1. Absatz einsFür bauliche Anlagen und Nutzungsänderungen vorübergehenden Bestandes, die nach ihrem Verwendungszweck nicht dem Wohnen dienen, kann die Baubewilligung befristet auf höchstens sechs Monate erteilt werden, wenn dies beantragt ist und Gewähr gegeben ist, dass die bauliche Anlage rechtzeitig entfernt oder die ursprüngliche Nutzung wiederhergestellt werden kann. Die Frist beginnt mit Rechtskraft der Bewilligung.
  2. Absatz 2Für solche Bauten sind Abweichungen von den Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig.
  3. Absatz 3Nach Ablauf der Bewilligungsdauer gilt die bauliche Anlage und die Nutzungsänderung als nicht bewilligt (Paragraph 41,).
  4. Absatz 4Eine Verlängerung der Frist ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor Ablauf der Bewilligungsdauer zulässig
    1. Ziffer eins
      einmalig um höchstens weitere sechs Monate aus zwingenden Gründen oder
    2. Ziffer 2
      um höchstens weitere 18 Monate, wenn die bauliche Anlage bzw. Nutzungsänderung als vorübergehender Ersatz für ein bereits bewilligtes und in Bau befindliches Bauvorhaben dient, wobei die Frist jedenfalls mit der Vorlage der vollständigen belegten Fertigstellungsanzeige dieses Bauvorhabens bzw. der Rechtskraft der Benützungsbewilligung endet.
  5. Absatz 5Die Behörde kann mit der Baubewilligung oder gesondert eine ausreichende Sicherheitsleistung für die Beseitigung der baulichen Anlage bzw. für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vorschreiben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2022,

§ 31

Text

Paragraph 31,

Erlöschen der Bewilligung

Die Baubewilligung erlischt, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Abbruch von Gebäuden

  1. Absatz einsDem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Nachweis des Eigentums in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
    2. Ziffer 2
      die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des Baurechtes, wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer oder Inhaber des Baurechtes ist,
    3. Ziffer 3
      ein Lageplan mit Darstellung der zum Abbruch vorgesehenen Gebäude oder Gebäudeteile,
    4. Ziffer 4
      die Bruttogeschoßflächenberechnung aller Geschosse und
    5. Ziffer 5
      eine Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruches, der Sicherheitsmaßnahmen, der Maßnahmen für Lärm- und Staubschutz sowie Angaben über die Sortierung und den Verbleib des Bauschuttes und der abschließenden Vorkehrungen.
  2. Absatz 2Die Behörde kann die Vorgangsweise beim Abbruch bestimmen. Insbesondere kann sie das Einschlagen der Kellerdecken, die Auffüllung der Kellerräume, die Abmauerung von Hauskanälen u. dgl. anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene notwendig ist.
  3. Absatz 3Die Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigte) der an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundflächen sind von der Behörde als Beteiligte dem Verfahren beizuziehen und über das Abbruchvorhaben zu informieren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,

§ 33

Text

römisch III. Abschnitt

Paragraph 33,

Vereinfachtes Verfahren

  1. Absatz einsDie Erteilung der Baubewilligung im vereinfachten Verfahren ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
  2. Absatz 2Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      für Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a bis d, Ziffer 3 und Ziffer 4, die Unterlagen gemäß Paragraphen 22 und 23 sowie zusätzlich der Nachweis der Zustimmung der an den Bauplatz angrenzenden Grundstückseigentümer sowie jener Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle) getrennt sind, wobei die Zustimmung durch Unterfertigung der Baupläne zu erfolgen hat;
    2. Ziffer 2
      für Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 2, Litera e bis g sowie Litera i bis k, Ziffer 5 und Ziffer 7,
    3. Strichaufzählung
      ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),
    4. Strichaufzählung
      die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),
    5. Strichaufzählung
      der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
    6. Strichaufzählung
      die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002,
    7. Strichaufzählung
      erforderlichenfalls der Nachweis nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3,,
    8. Strichaufzählung
      die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landesstraßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen,
    9. Ziffer 3
      für Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 2, Litera h,
    10. Strichaufzählung
      die erforderlichen Grundrisse und Schnitte bezüglich des Heiz- und Lagerraumes sowie des Abgasfanges,
    11. Strichaufzählung
      die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002,
    12. Strichaufzählung
      der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021;
    13. Ziffer 4
      für Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 5, zusätzlich die Unterlagen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz;
    14. Ziffer 5
      für Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 6, die Unterlagen gemäß Paragraph 32,
  3. Absatz 3Die Verfasser der Unterlagen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren und überdies die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zu bestätigen und sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen gegenüber der Baubehörde verantwortlich.
  4. Absatz 4Die Behörde hat nach Vorliegen der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu prüfen, ob
    1. Ziffer eins
      das Bauvorhaben den Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder festgelegten Bebauungsgrundlagen entspricht,
    2. Ziffer 2
      das Bauwerk in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird,
    3. Ziffer 3
      das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht,
    4. Ziffer 4
      die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß Paragraph 26, eingehalten werden.
  5. Absatz 5Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vor, hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des römisch II. Abschnittes dieses Teiles (Paragraphen 24, ff) einzuleiten und den Bauwerber hievon zu verständigen.
  6. Absatz 6Bauvorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 2, Litera i, hat die Behörde durch Anschlag an der Amtstafel und zusätzlich im Internet mit dem Hinweis kundzumachen, dass Eigentümer jener Grundstücke, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, Gelegenheit haben, innerhalb einer bestimmten, vier Wochen nicht übersteigenden Frist zum Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Vom Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.
  7. Absatz 7Im vereinfachten Verfahren ist nur der Bauwerber Partei.
  8. Absatz 8Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen nach Maßgabe des Paragraph 29, bescheidmäßig zu entscheiden. Paragraphen 30 und 31 finden Anwendung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

§ 34

Text

römisch IV. Teil
Baudurchführung und Bauaufsicht

Paragraph 34,

Bauherr, Bauführer

  1. Absatz einsDer Bauherr hat zur Durchführung von
    1. Ziffer eins
      Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, (ausgenommen Nebengebäude) und Paragraph 20, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      Garagen gemäß Paragraph 19, Ziffer 3 und Paragraph 20, Ziffer 2, Litera b,,
    3. Ziffer 3
      größeren Renovierungen gemäß Paragraph 20, Ziffer 5, und
    4. Ziffer 4
      Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer 8,, soweit sie aus Vorhaben gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, bestehen
    einen hierzu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen.
  2. Absatz 2Der Bauführer hat den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde anzuzeigen und die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und Baubeschreibung zu bestätigen. Die Behörde hat dem Bauführer eine Bauplakette mit einem roten Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der die Zahl und das Datum der Baubewilligung , der Verwendungszweck des Vorhabens, der Bauführer sowie der Beginn der Bauarbeiten hervorgeht. Die Bauplakette ist gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen.
  3. Absatz 3Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich.
  4. Absatz 4Der Bauführer hat dafür zu sorgen, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden.
  5. Absatz 5Tritt eine Änderung des Bauführers ein, so hat dies der Bauführer oder der Bauherr unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauherrn ist die weitere Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind durch den bisherigen Bauführer zu treffen. Ein neuer Bauführer hat die Pläne und Baubeschreibung ebenfalls zu unterfertigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 35

Text

Paragraph 35,

Baudurchführung

  1. Absatz einsBei der Baudurchführung ist darauf zu achten, daß die Sicherheit von Menschen und Sachen gewährleistet ist und unzumutbare Belästigungen vermieden werden.
  2. Absatz 2Zur Vermeidung von Gefahren und Belästigungen nach Absatz eins, kann die Behörde die Aufstellung von Bauplanken, die Anbringung von Schutzdächern, die Absicherung von Baugruben, die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen, Brandschutz-, Schallschutz- und Staubschutzmaßnahmen u. dgl. sowie zeitliche Beschränkungen für die Durchführung von Bau- und Abbrucharbeiten anordnen.
  3. Absatz 3Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, daß in der Nähe von Einrichtungen, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm bedürfen, wie z. B. bei Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Erholungsheimen und Kindergärten, sowie zum Schutz von Kur- und Erholungsgebieten lärmerregende Bauarbeiten während bestimmter Zeiten überhaupt nicht vorgenommen sowie bestimmte Baumaschinen nicht verwendet werden dürfen und welche Vorkehrungen gegen die Ausbreitung des Baulärms getroffen werden müssen.
  4. Absatz 4Nach Vollendung der Baudurchführung hat der Bauherr unverzüglich alle Aufräumungsarbeiten zu veranlassen, die im Interesse der Sicherheit, des Verkehrs und des Schutzes des Straßen- und Ortsbildes notwendig sind. Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Durchführung dieser Arbeiten aufzutragen.
  5. Absatz 5Bei Durchführung von Bauarbeiten in Gebäuden mit weiterhin benützten Wohnungen dürfen die bestehende Wasserversorgung, Beheizbarkeit, Abwasserbeseitigung, Benützbarkeit von Klosettanlagen sowie Zugänglichkeit erst unterbrochen bzw. entfernt werden, wenn die in der Baubewilligung vorgesehenen diesbezüglichen Einrichtungen funktionsfähig hergestellt worden sind. Bei Unterbrechung der Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen ohne vorherige Herstellung der bewilligten oder Schaffung eines ausreichenden Ersatzes kann die Behörde diese Bauarbeiten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, einstellen. Für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit gilt Paragraph 42, sinngemäß.
  6. Absatz 6Mehr als geringfügige Abweichungen (Paragraph 4, Ziffer 4,) von den genehmigten Projektsunterlagen unterliegen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Baubehörde, wenn sie baubewilligungspflichtige Maßnahmen betreffen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 36

Text

Paragraph 36,

Vorübergehende Benutzung fremden Grundes

  1. Absatz einsBei der Herstellung, Erhaltung und beim Abbruch von baulichen Anlagen im Bereich der Grundgrenze hat der Eigentümer eines Grundstückes oder von baulichen Anlagen gegen Ersatz des Schadens zu dulden, dass sein Grundstück oder seine baulichen Anlagen vom Nachbargrundstück aus im unbedingt erforderlichen Ausmaß benützt, insbesondere darauf die unbedingt erforderlichen Arbeiten ausgeführt und die notwendigen Gerüste aufgestellt werden sowie der Luftraum vorübergehend benützt wird, wenn sonst die Herstellungs-, Erhaltungs- und Abbrucharbeiten von baulichen Anlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bewerkstelligt werden können. Über die Inanspruchnahme ist das Einvernehmen zwischen den Grundeigentümern herzustellen.
  2. Absatz 2Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Behörde über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung des fremden Grundstückes zu entscheiden. Ein allfälliger Schadenersatz ist bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 37

Text

Paragraph 37,

Überprüfung der Baudurchführung

  1. Absatz einsDie Behörde ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist den Organen der Behörde der Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Teilen der baulichen Anlage zu gestatten. Bauherr und Bauführer sind verpflichtet, den Organen der Behörde alle nötigen Auskünfte sowie Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen zu gewähren.
  2. Absatz 2Die Behörde kann überdies Belastungsproben und Untersuchungen über den Wärme- und Schallschutz anordnen und Nachweise über die Einbaufähigkeit der Bauprodukte verlangen.
  3. Absatz 3Der Bauherr hat bei
    1. Ziffer eins
      Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, (ausgenommen größere Renovierungen und Nebengebäude) und Paragraph 20, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      Garagen gemäß Paragraph 19, Ziffer 3 und Paragraph 20, Ziffer 2, Litera b, und
    3. Ziffer 3
      Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer 8,, soweit sie aus Vorhaben gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, bestehen,
    der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues, nach Möglichkeit mit gleichzeitiger Bestätigung der konsensgemäßen Ausführung durch den Bauführer schriftlich anzuzeigen. Wird der Anzeige die Bestätigung nicht angeschlossen, hat die Behörde eine Rohbaubeschau auf Kosten des Bauherrn durchzuführen.
  4. Absatz 4Wird bei der Baudurchführung gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen, hat die Behörde die unverzügliche Abstellung der Mängel bescheidmäßig zu veranlassen oder, wenn dies für eine einwandfreie weitere Bauführung nicht ausreichend ist, die Baueinstellung zu verfügen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 38

Text

Paragraph 38,

Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung

  1. Absatz einsDer Bauherr hat nach Vollendung von
    1. Ziffer eins
      Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, (ausgenommen Nebengebäude) und Paragraph 20, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      Garagen gemäß Paragraph 19, Ziffer 3 und Paragraph 20, Ziffer 2, Litera b,,
    3. Ziffer 3
      größeren Renovierungen gemäß Paragraph 20, Ziffer 5,,
    4. Ziffer 4
      Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer 8,, soweit sie aus Vorhaben gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, bestehen,
    und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.
  2. Absatz 2Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;
    2. Ziffer 2
      bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;
    3. Ziffer 3
      bei baulichen Anlagen mit elektrischen Anlagen eine Prüfbescheinigung eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Errichtung und Mängelfreiheit der elektrischen Anlagen;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, entfallen)
    6. Ziffer 6
      bei Neu- und Zubauten von Gebäuden einen von einem befugten Vermesser erstellten Vermessungsplan über die genaue Lage der baulichen Anlage. Diese Vorlage entfällt, wenn sich der Bauherr verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum errichteten baulichen Anlagen zu übernehmen. Die Gemeinde hat den Vermessungsplan bzw. die Vermessungsdaten in weiterer Folge dem zuständigen Vermessungsamt zu übermitteln.
  3. Absatz 3Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Absatz 4, dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden.
  4. Absatz 4Wird bei den vollendeten Vorhaben des Absatz eins, keine Bescheinigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.
  5. Absatz 5Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Absatz 4, zu erteilen,
    1. Ziffer eins
      wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder
    3. Ziffer 3
      wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.
  6. Absatz 6Die Fertigstellungsanzeige kann für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung gemäß Absatz 5, auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.
  7. Absatz 7Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird,
    2. Ziffer 2
      der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden,
    3. Ziffer 3
      Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungspflichtig sind, oder
    4. Ziffer 4
      Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

§ 39

Text

römisch fünf. TEIL
Baupolizeiliche Maßnahmen

Paragraph 39,

Instandhaltung und Nutzung

  1. Absatz einsDer Eigentümer hat dafür zu sorgen, daß die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden.
  2. Absatz 2Der Eigentümer hat eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen. Er trägt die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben.
  3. Absatz 3Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, hat ihm die Behörde die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und die Behebung des der Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustandes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
  4. Absatz 4Ist die Behebung von Baugebrechen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, hat die Behörde aus Gründen der Sicherheit die Räumung und Schließung von baulichen Anlagen oder Teilen derselben und nötigenfalls deren Abbruch anzuordnen.
  5. Absatz 5Den Organen der Behörde ist zur Überwachung der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften der Zutritt zu allen Teilen der baulichen Anlagen zu gestatten.
  6. Absatz 6Die Behörde kann dem Eigentümer, sofern die Ursache und der Umfang eines Baugebrechens durch den Augenschein allein nicht feststellbar sind, die Untersuchung durch einen Sachverständigen und die Vorlage eines Gutachtens auftragen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 40

Text

Paragraph 40,

Rechtmäßiger Bestand

  1. Absatz einsBestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.
  2. Absatz 2Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. August 1995 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.
  3. Absatz 2 aDie Absatz eins und 2 gelten auch dann, wenn ab dem 1. Jänner 1969 bzw. ab dem 1. September 1995 Veränderungen (z. B. durch Zubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen) an der baulichen Anlage durchgeführt wurden. Erfolgten die Veränderungen zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. August 1995, so hat die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß Absatz 3, durchzuführen. Erfolgten sie hingegen ab dem 1. September 1995, so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche Baubewilligung nach der geltenden Rechtslage erwirkt werden.
  4. Absatz 3Die Rechtmäßigkeit nach Absatz , ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.
  5. Absatz 4Wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ist der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde einzureichen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 41

Text

Paragraph 41,

Baueinstellung und Beseitigungsauftrag

  1. Absatz einsDie Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
    1. Ziffer eins
      baubewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder
    2. Ziffer 2
      meldepflichtige Vorhaben nicht im Sinn dieses Gesetzes
    ausgeführt werden.
  2. Absatz 2Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
  3. Absatz 3Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Rechtsmittel gegen Bescheide nach Absatz eins und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
  6. Absatz 6Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Absatz eins,, 3 und 4 ihre Rechte (Paragraph 26, Absatz eins,) verletzen.

Anmerkung, in der Fassung LGBl. Nr. 78/200 , Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 42

Text

Paragraph 42,

Sofortmaßnahmen

  1. Absatz einsBei Gefahr in Verzug kann die Behörde ohne weiteres Verfahren die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) einer baulichen Anlage an Ort und Stelle anordnen und sofort vollstrecken lassen. Wenn die Rettung von Menschen nur von einem benachbarten Gebäude oder Grundstück aus möglich ist, ist jeder Eigentümer (Miteigentümer) und Benützer verpflichtet, das Betreten des Gebäudes oder Grundstückes und die Vornahme der notwendigen Veränderungen zu dulden. Dabei können die erforderlichen Verfügungen sofort angeordnet und vollstreckt werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 41, Absatz 3, können Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, von der Behörde entfernt werden. Die Behörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den Grundeigentümer unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen.
  3. Absatz 3Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach Absatz 2, sind von dessen Eigentümer der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 43

Text

römisch II. Hauptstück
Bautechnische Vorschriften

römisch eins. Teil
Allgemeine bautechnische Bestimmungen

römisch eins. Abschnitt
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte

Paragraph 43,

Allgemeine Anforderungen

  1. Absatz einsBauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Bautechnische Anforderungen an Bauwerke sind:
    1. Ziffer eins
      mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
    2. Ziffer 2
      Brandschutz,
    3. Ziffer 3
      Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
    4. Ziffer 4
      Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
    5. Ziffer 5
      Schallschutz,
    6. Ziffer 6
      Energieeinsparung und Wärmeschutz sowie
    7. Ziffer 7
      nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.
  3. Absatz 3Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende Einwirkungen sind z. B. Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.
  4. Absatz 4Zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.
  5. Absatz 5Bauliche Anlagen und sonstige Maßnahmen, sofern diese im Bauland errichtet werden, dürfen den Festlegungen einer für den Bauplatz geltenden Verordnung der Landesregierung über die Erklärung zu einem Landschaftsschutzgebiet nicht widersprechen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 44

Text

Paragraph 44,

Bauprodukte

  1. Absatz einsBei Bauführungen dürfen grundsätzlich nur Bauprodukte eingebaut werden, die den Verwendungsbestimmungen des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 entsprechen.
  2. Absatz 2Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 43, obliegt dem Bauwerber.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,

§ 48

Text

römisch II. Abschnitt
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Paragraph 48,

Anforderungen

  1. Absatz einsBauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:
    1. Ziffer eins
      Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles,
    2. Ziffer 2
      Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß Paragraph 43, beeinträchtigt werden,
    3. Ziffer 3
      Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder
    4. Ziffer 4
      Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 49

Text

römisch III. Abschnitt
Brandschutz

Paragraph 49,

Allgemeine Anforderungen

Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 50

Text

Paragraph 50,

Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall

  1. Absatz einsBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist. Es sind dabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften.
  2. Absatz 2Sollte es aufgrund der Lage und Größe des Bauwerkes erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 51

Text

Paragraph 51,

Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes

  1. Absatz einsBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird.
  2. Absatz 2Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, z. B. Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der
    1. Ziffer eins
      die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und
    2. Ziffer 2
      die Brandausbreitung wirksam einschränkt.
    Dabei sind der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerkes zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es aufgrund des Verwendungszweckes oder der Größe des Bauwerkes zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.
  4. Absatz 4Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden:
    1. Ziffer eins
      Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie z. B. Heizräume oder Abfallsammelräume,
    2. Ziffer 2
      Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie z. B. stationäre Notstromanlagen.
    Die in diesen Räumen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und -ausbreitung nicht begünstigen.
  5. Absatz 5Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die Bauwerkshöhe zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Hohlräume in Bauteilen, z. B. in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. Haustechnische Anlagen, z. B. Lüftungsanlagen, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass sie nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
  7. Absatz 7Feuerungsanlagen (einschließlich der zugehörigen Verbindungsstücke und Abgasanlagen) sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht.
  8. Absatz 8Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden. Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie z. B. automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 52

Text

Paragraph 52,

Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke

  1. Absatz einsBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.
  2. Absatz 2Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen. Desgleichen kann von einer solchen Ausführung der Außenwände abgesehen werden, wenn der Nachbar zustimmt und die Gesichtspunkte des Brandschutzes dies zulassen.
  3. Absatz 3Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (z. B. Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Absatz 2, sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 53

Text

Paragraph 53,

Fluchtwege

  1. Absatz einsBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
  2. Absatz 2Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Absatz 3, aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerkes nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z. B. Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 54

Text

Paragraph 54,

Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall

  1. Absatz einsBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
  2. Absatz 2Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerkes müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (z. B. Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 55

Text

römisch IV. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Paragraph 55,

Allgemeine Anforderungen

Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 56

Text

Paragraph 56,

Sanitäreinrichtungen

Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie z. B. Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 57

Text

Paragraph 57,

Abwässer

  1. Absatz einsBei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein.
  2. Absatz 2Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
  3. Absatz 3Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 58

Text

Paragraph 58,

Sonstige Abflüsse

Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie z. B. aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 59

Text

Paragraph 59,

Abfälle

Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 60

Text

Paragraph 60,

Abgase von Feuerstätten

  1. Absatz einsAbgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
  2. Absatz 2Abgasanlagen sind so auszuführen, dass sie ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 61

Text

Paragraph 61,

Schutz vor Feuchtigkeit

  1. Absatz einsBauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Aufsteigen von Feuchtigkeit und gegen das Eindringen von Wasser dauerhaft gesichert werden. Dabei ist sowohl auf das Grundwasser als auch auf das vorhersehbare Oberflächenwasser (z. B. Hangwasser und Hochwasserereignisse) Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.
  3. Absatz 3Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 62

Text

Paragraph 62,

Nutzwasser

  1. Absatz einsEine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.
  2. Absatz 2Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 63

Text

Paragraph 63,

Trinkwasser

  1. Absatz einsBauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen.
  2. Absatz 2Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (z. B. Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (z. B. Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
  3. Absatz 3Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, z. B. durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 64

Text

Paragraph 64,

Schutz vor gefährlichen Immissionen

  1. Absatz einsBauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer des Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie z. B. gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.
  2. Absatz 2Wenn aufgrund des Verwendungszweckes des Bauwerkes Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (z. B. in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden. Als Maßnahmen können z. B. besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.
  3. Absatz 3Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 65

Text

Paragraph 65,

Belichtung und Beleuchtung

  1. Absatz einsAufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.

Anmerkung, in der Fassung, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 66

Text

Paragraph 66,

Belüftung und Beheizung

Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Lüftungsanlagen dürfen Personen nicht in ihrer Gesundheit gefährden und nicht unzumutbar belästigen. Die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten darf nicht beeinträchtigt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 67

Text

Paragraph 67,

Niveau und Höhe der Räume

  1. Absatz einsDas Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auf vorhersehbare oberflächige Wasserabflüsse z. B. infolge Hangwasser und Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 68

Text

Paragraph 68,

Lagerung gefährlicher Stoffe

Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder das Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 69

Text

römisch fünf. Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Paragraph 69,

Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit

Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie z. B. Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 70

Text

Paragraph 70,

Erschließung

  1. Absatz einsAlle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
  2. Absatz 2Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu Treppen sind Personenaufzüge zu errichten bei
    1. Ziffer eins
      Bauwerken mit Aufenthaltsräumen und drei oder mehr oberirdischen Geschoßen,
    2. Ziffer 2
      Garagen mit drei oder mehr oberirdischen sowie zwei oder mehr unterirdischen Geschoßen.
    Dies gilt nicht für Reihenhäuser und Gebäude mit nicht mehr als neun Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit bei höchstens drei oberirdischen Geschoßen.
  4. Absatz 4Bei der Planung von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei oberirdischen Geschoßen und mit nicht mehr als neun Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit ist für eine allfällige nachträgliche Errichtung von Personenaufzügen eine planliche Vorsorge zu treffen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,

§ 71

Text

Paragraph 71,

Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen

  1. Absatz einsBegehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei sind der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 72

Text

Paragraph 72,

Schutz vor Absturzunfällen

  1. Absatz einsAn entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (z. B. Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (z. B. bei Laderampen, Schwimmbecken).
  2. Absatz 2Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerkes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Absatz eins,) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.
  3. Absatz 3Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 73

Text

Paragraph 73,

Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen

  1. Absatz einsVerglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.
  2. Absatz 2Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt z. B. auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 74

Text

Paragraph 74,

Schutz vor Verbrennungen

Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 75

Text

Paragraph 75,

Blitzschutz

Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 76

Text

Paragraph 76,

Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

  1. Absatz einsFolgende Bauwerke (Neubauten) müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:
    1. Ziffer eins
      Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter),
    2. Ziffer 2
      Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
    3. Ziffer 3
      Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs,
    4. Ziffer 4
      Banken,
    5. Ziffer 5
      Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
    6. Ziffer 6
      Arztpraxen und Apotheken,
    7. Ziffer 7
      öffentliche Toiletten sowie
    8. Ziffer 8
      sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für eine gleichzeitige Anwesenheit von mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
  2. Absatz 2Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz eins, müssen insbesondere
    1. Ziffer eins
      mindestens ein Eingang, möglichst der Haupteingang, stufenlos erreichbar sein,
    2. Ziffer 2
      in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
    3. Ziffer 3
      notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden,
    4. Ziffer 4
      eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden.
  3. Absatz 3Bei Zu- und Umbauten von Bauwerken gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 sind diese und auch die bestehenden baulichen Anlagen barrierefrei auszubilden, sofern hiedurch hinsichtlich des baulichen Bestandes keine im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen.
  4. Absatz 4Wohngebäude (Neubauten und solche, die durch Nutzungsänderungen entstehen) mit mehr als drei Wohnungen sind nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau zu planen und zu errichten. Für den anpassbaren Wohnbau müssen jedenfalls die Anforderungen nach Absatz 2, Ziffer eins und 3 eingehalten werden. In Verbindungswegen sind Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich zu vermeiden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,

§ 77

Text

römisch VI. Abschnitt
Schallschutz

Paragraph 77,

Allgemeine Anforderungen

  1. Absatz einsBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 78

Text

Paragraph 78,

Bauteile

Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 77, Absatz eins, erforderlich ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 79

Text

Paragraph 79,

Haustechnische Anlagen

Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 77, Absatz eins, gewährleistet ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 80

Text

römisch VII. Abschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz

Paragraph 80,

Allgemeine Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

  1. Absatz einsBauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Absatz eins, nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
    1. Ziffer eins
      Art und Verwendungszweck des Bauwerks,
    2. Ziffer 2
      Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,
    3. Ziffer 3
      die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen)
  4. Absatz 4Anmerkung, entfallen)
  5. Absatz 5Anmerkung, entfallen)
  6. Absatz 5 aAnmerkung, entfallen)
  7. Absatz 6Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,

§ 80a

Text

§80a

Niedrigstenergiegebäude

  1. Absatz einsNeubauten von konditionierten Gebäuden sind als Niedrigstenergiegebäude zu errichten.
  2. Absatz 2Für folgende Gebäude gelten die Anforderungen gemäß Absatz eins, nicht:
    1. Ziffer eins
      Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d. h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als + 5° C, sowie nicht konditionierte Gebäude;
    2. Ziffer 2
      provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre;
    3. Ziffer 3
      Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt. Dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden;
    4. Ziffer 4
      Gebäude für Industrieanlagen und Werkstätten sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht;
    5. Ziffer 5
      Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
    6. Ziffer 6
      Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m2.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat die Anforderungen an Neubauten von konditionierten Gebäuden und an bestehende konditionierte Gebäude, welche einer größeren Renovierung unterzogen werden, jeweils unter Berücksichtigung der festgelegten Zwischenziele entsprechend dem von der Republik Österreich an die Kommission übermittelten „nationalen Plan“ durch Verordnung festzulegen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,

§ 80b

Text

Paragraph 80 b,

Hocheffiziente alternative Systeme (Alternativenprüfung) und Einsatz erneuerbarer Energiesysteme

  1. Absatz einsBei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen wie den nachstehend angeführten, sofern verfügbar, berücksichtigt und dokumentiert werden. Hocheffiziente alternative Systeme sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen,
    2. Ziffer 2
      Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen,
    3. Ziffer 3
      Fern-/Nahwärme oder -kälte, insbesondere wenn sie ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht oder aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und
    4. Ziffer 4
      Wärmepumpen.
  2. Absatz 2Unabhängig von der Regelung gemäß Absatz eins, gilt:
    1. Ziffer eins
      Bei Neubauten von Wohngebäuden mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 100 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² konditionierter Brutto-Grundfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 3 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 1 m² anzubringen. Bei der Berechnung wird die Brutto-Fläche solarthermischer Anlagen gemäß Ziffer 4, Litera a, angerechnet.
    2. Ziffer 2
      Bei Neubauten von Gebäuden, ausgenommen Wohngebäuden, mit einer oberirdischen Bruttogeschoßfläche von mehr als 250 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² Bruttogeschoßfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 6 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 2 m² anzubringen.
    3. Ziffer 3
      Bei Neubauten von überdachten Bauwerken, ausgenommen Gebäuden, mit einer oberirdischen Dachfläche von mehr als 250 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² oberirdische Dachfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 6 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 2 m² anzubringen.
    4. Ziffer 4
      Bei Neubauten von Wohngebäuden hat die Warmwasserbereitung
      1. Litera a
        unter Verwendung solarthermischer Anlagen oder direkt aus anderen erneuerbaren Energiesystemen, sofern deren Einsatz jeweils nicht wirtschaftlich unzweckmäßig ist, oder
      2. Litera b
        über eine Fernwärmeversorgung aus erneuerbaren Energiesystemen oder
      3. Litera c
        unter Verwendung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, wenn diese ganzjährig verfügbar ist,
      zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4 entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      eine erforderliche Bewilligung zur Errichtung von solarthermischen Anlagen oder Photovoltaikanlagen nach dem Ortsbildgesetz 1977 oder dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 sonst nicht erteilt werden kann,
    2. Ziffer 2
      die durchschnittliche Jahressumme der Solarstrahlung auf die horizontale Fläche einen Wert von 900 kWh/m² am Standort unterschreitet.
  4. Absatz 4Die Verpflichtung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 entfällt zusätzlich, wenn durch die standortspezifische Lage (Einzellage) des Gebäudes oder des überdachten Bauwerkes die Herstellungskosten für den Netzanschluss mehr als das Dreifache der Errichtungskosten der Photovoltaikanlage ausmachen und kein Warmwassserbedarf für die solarthermische Nutzung besteht.
  5. Absatz 5Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 und 4 obliegt dem Bauwerber.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,

§ 80c

Text

Paragraph 80 c,

Verbot des Einsatzes fossiler Brennstoffe bei Feuerungsanlagen

Bei Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige fossile und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,

§ 80d

Text

Paragraph 80 d,

Gebäudetechnische Systeme

  1. Absatz einsGebäudetechnische Systeme sind in Neubauten nach den Regeln der Technik so zu planen und zu errichten, dass eine optimale Energienutzung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes gewährleistet wird. Dasselbe gilt für gebäudetechnische Systeme in bestehenden Gebäuden, sofern gebäudetechnische Systeme errichtet, geändert oder ausgetauscht werden. Die in der Verordnung nach Paragraph 82, festgelegten Systemanforderungen betreffend Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung der gebäudetechnischen Systeme sind einzuhalten, sofern die technischen und funktionellen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
  2. Absatz 2Bei Errichtung, Änderung oder Austausch eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten für das einschlägige Fachgebiet oder einer akkreditierten Stelle zu bewerten. Als relevant gilt, wenn
    1. Ziffer eins
      ein neues gebäudetechnisches System installiert wird oder
    2. Ziffer 2
      das gesamte gebäudetechnische System ausgetauscht wird oder
    3. Ziffer 3
      ein Teil oder mehrere Teile eines gebäudetechnischen Systems geändert wird/werden, der/die die Gesamtenergieeffizienz dieses Systems wesentlich beeinflussen kann/können.
  3. Absatz 3Ausgenommen von der Bewertung gemäß Absatz 2, sind Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie der Austausch einer kleineren Systemkomponente.
  4. Absatz 4Die Ergebnisse dieser Bewertung gemäß Absatz 2, sind zu dokumentieren und dem Eigentümer des Gebäudes zu übermitteln, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Absatz eins und für die Erstellung eines Energieausweises verwendet werden können. Der Eigentümer des Gebäudes hat die Ergebnisse der Bewertung mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,

§ 80e

Text

Paragraph 80 e,

Installation selbstregulierender Einrichtungen

  1. Absatz einsBei konditionierten Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, sind gebäudetechnische Systeme mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten Bereich des Gebäudeteils (Temperaturzonen) auszustatten, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
  2. Absatz 2Bei bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen gemäß Absatz eins, bei einem Austausch des Wärmeerzeugers zu installieren, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,

§ 80f

Text

Paragraph 80 f,

Installation von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung

  1. Absatz einsGebäude im Sinn des Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 bis 11 mit einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 290 kW sind mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
  2. Absatz 2Gebäude im Sinn des Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 bis 11 mit einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennkälteleistung von mehr als 290 kW sind mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten, sofern die technischen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit gegeben sind.
  3. Absatz 3Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung gemäß Absatz eins und 2 müssen in der Lage sein,
    1. Ziffer eins
      den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,
    2. Ziffer 2
      Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und
    3. Ziffer 3
      die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,

§ 81

Text

Paragraph 81,

Energieausweis

  1. Absatz einsEin Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 82, ist zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      bei Neubauten von Gebäuden;
    2. Ziffer 2
      bei größeren Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) von Gebäuden;
    3. Ziffer 3
      bei Abweichungen von genehmigten Bauplänen (Paragraph 35, Absatz 6,) in den Fällen der Ziffer eins und 2, wenn diese Auswirkungen auf den erstellten Energieausweis haben;
    4. Ziffer 4
      bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z. B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Dies gilt für Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 250 m².
    Soweit für sonstige bestehende Gebäude ein Energieausweis zu erstellen ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß Paragraph 82, sinngemäß.
  2. Absatz 2Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach Paragraph 80 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 6.
  3. Absatz 3Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Grundstücks- und Gebäudekenndaten;
    2. Ziffer 2
      eine Effizienzskala;
    3. Ziffer 3
      die maßgebenden Kennwerte zum Wärme- und Energiebedarf;
    4. Ziffer 4
      einen technischen Anhang mit Angaben zur Ermittlung der Eingabedaten sowie Empfehlungen von Maßnahmen;
    5. Ziffer 5
      das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer;
    6. Ziffer 6
      den Namen und die Unterschrift des Ausstellers.
  4. Absatz 4Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle im Sinn des Artikel 17, der Richtlinie 2010/31/EU auszustellen.
  5. Absatz 5Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.
  6. Absatz 6In den Gebäuden nach Absatz eins, Ziffer 4, ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,

§ 81a

Text

Paragraph 81 a,

Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise

  1. Absatz einsDie Kontrolle der Energieausweise obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Aussteller eines Energieausweises (Paragraph 81, Absatz 4,) die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in der zentralen Energieausweisdatenbank des Landes Steiermark in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei hat der Aussteller für das Hochladen des Energieausweises (Registrieren) ein Entgelt zu entrichten. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des Entgelts näher bestimmen.
  2. Absatz 2Die Aussteller von Energieausweisen, die die Daten gemäß Absatz eins, hochgeladen haben, sind von der Landesregierung in einer Liste zu erfassen, die der Öffentlichkeit zugänglich ist.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Registrierung nach Absatz eins, werden die Daten nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz 4, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, abgeglichen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat die Energieausweise gemäß den Kriterien des Anhanges römisch II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Aussteller des Energieausweises über schriftliche Aufforderung der Landesregierung alle Auskünfte und Informationen fristgerecht zu erteilen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, hat die Landesregierung den Aussteller zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt der Aussteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung und/oder der Informationsverpflichtung nicht nach, hat die Landesregierung dem Aussteller die Behebung der Mängel und/oder die Informationserteilung mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
  5. Absatz 4 aDie Landesregierung kann mit Bescheid einen Rechtsträger mit den Aufgaben gemäß Absatz 4, betrauen, ausgenommen davon ist die Erlassung von Bescheiden. Hierbei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Übertragung ist zulässig, wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entspricht, der Rechtsträger von den Ausstellern des Energieausweises organisatorisch und wirtschaftlich unabhängig ist, über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt und die Einhaltung des Datenschutzes sicherstellt.
    2. Ziffer 2
      Dem Rechtsträger ist ein Online-Zugriff auf die Daten der zentralen Energieausweisdatenbank einzuräumen.
    3. Ziffer 3
      Bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben unterliegt der Rechtsträger der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes darf die Landesregierung dem Rechtsträger Weisungen erteilen. Auf Verlangen der Landesregierung hat der Rechtsträger alle mit der Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte fristgerecht zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
    4. Ziffer 4
      Die Betrauung kann befristet erfolgen. Sie ist bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen nach Ziffer eins,, bei nicht oder mangelhafter Erfüllung der übertragenen Aufgaben sowie bei wiederholter Nichtbeachtung von Weisungen zu widerrufen.
  6. Absatz 5Über den Kontrollzweck hinaus darf die Landesregierung die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.
  7. Absatz 6Ein Online-Zugriff auf die Daten des Energieausweises ist zulässig
    1. Ziffer eins
      für den Aussteller auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Energieausweise;
    2. Ziffer 2
      für die Gemeinden des Landes Steiermark auf die Daten der für ihr Gemeindegebiet ausgestellten Energieausweise.
  8. Absatz 7Zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Steiermark betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Ziffer eins,, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des GWR-Gesetzes in der im Absatz 3, zitierten Fassung, einzuräumen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,

§ 82

Text

römisch VIII. Abschnitt
Konkretisierung der bautechnischen Anforderungen

Paragraph 82,

Verordnung der Landesregierung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat zur Erfüllung der im 1. Teil des römisch II. Hauptstücks festgelegten bautechnischen Anforderungen durch Verordnung die konkreten Detailregelungen festzusetzen. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Inhalt der Alternativenprüfung nach Paragraph 80 b, Absatz eins und zu den Kriterien zur Abgrenzung der Anwendbarkeit der Systemanforderungen nach Paragraph 80 d, Absatz eins, sowie weitere Anforderungen an die Installation von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach Paragraph 80 f, Absatz 3, festlegen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegten Bestimmungen zuzulassen, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass dadurch dennoch das gleiche Schutzniveau erreicht wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,

§ 83

Text

römisch II. Teil
Besondere bautechnische Bestimmungen

römisch eins. Abschnitt
Baulicher Zivilschutz

Paragraph 83,

Schutzräume

  1. Absatz einsWerden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor:
    • Strichaufzählung
      Rückstandsstrahlungen,
    • Strichaufzählung
      herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter- und Trümmersicherheit),
    • Strichaufzählung
      chemischen Kampfstoffen,
    • Strichaufzählung
      biologischen Kampfmitteln und
    • Strichaufzählung
      Bränden kürzerer Dauer.
  2. Absatz 2Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen:
    • Strichaufzählung
      verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton),
    • Strichaufzählung
      Be- und Entlüftungsrohre,
    • Strichaufzählung
      Wanddurchführungen für Strom- und Außenantennenkabel,
    • Strichaufzählung
      gasdichte Abschlusstüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe,
    • Strichaufzählung
      kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten,
    • Strichaufzählung
      allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg.
  3. Absatz 3Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 84

Text

römisch II. Abschnitt
Feuerungsanlagen

Paragraph 84,

Errichtung und Betrieb von Feuerungsanlagen

Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 entsprechen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,

§ 86

Text

römisch III. Abschnitt
Sammelgruben und Gülleanlagen

Paragraph 86,

Sammelgruben und Grubenbuch

  1. Absatz einsWerden Sammelgruben ausgeführt und betrieben, muss die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer gesichert sein. Als Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu führen. Auf der Grundlage des Grubenbuchs ist durch einen Befugten zu kontrollieren und zu bestätigen:
    • Strichaufzählung
      das ordnungsgemäße regelmäßige Verbringen außerhalb des Grundstückes,
    • Strichaufzählung
      die Dichtheit, sowie
    • Strichaufzählung
      die Funktionsfähigkeit der Warneinrichtung gegen ein Überlaufen.
    Das Grubenbuch ist der Behörde einmal jährlich vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches nach Absatz eins, besteht auch hinsichtlich jener Bauten, die vor dem 1. September 1995 errichtet wurden.
  3. Absatz 3Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die Art und die Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie die damit verbundenen Gebühren festlegen.
  4. Absatz 4Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Sammelgruben, in die Stallabwässer (Jauche und Gülle) eingeleitet werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

§ 87

Text

Paragraph 87,

Güllelager

  1. Absatz einsGüllelager müssen flüssigkeitsdicht sein.
  2. Absatz 2Güllelager auf nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie auf im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sind mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung auszustatten. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (z. B. atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden.
  3. Absatz 3Rindergüllelager sind von der Abdeckungsverpflichtung ausgenommen, wenn sich eine dauerhafte natürliche Schwimmdecke bilden kann. Dies ist u. a. dann gewährleistet, wenn die Befüllung des Lagers unterhalb der Gülleoberfläche erfolgt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,

§ 88

Text

römisch IV. Abschnitt
Veränderungen des Geländes

Paragraph 88,

Anforderungen

Bei Veränderungen des Geländes gemäß Paragraph 20, dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 89

Text

römisch fünf. Abschnitt
Abstellflächen und Garagen

Paragraph 89,

Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Garagen

  1. Absatz einsBei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind von der Bauwerberin/vom Bauwerber geeignete Abstellplätze in ausreichender Zahl – davon für Kraftfahrzeuge für Behinderte im Ausmaß von mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellplätzen mindestens einer – in ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.
  2. Absatz 2Anstelle von Abstellflächen ist die Errichtung von Garagen aufzutragen, wenn andernfalls eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen werden, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung nach Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Abstellplatz
    1. Ziffer eins
      bei Wohnhäusern je Wohneinheit,
    2. Ziffer 2
      bei Wohnheimen je fünf Heimplätze,
    3. Ziffer 3
      bei Büro- und Verwaltungsgebäuden je fünf Dienstnehmer,
    4. Ziffer 4
      bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u. dgl. je 50 m² Verkaufsfläche,
    5. Ziffer 5
      bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 20 Sitzplätze,
    6. Ziffer 6
      bei Sportanlagen, Badeanstalten und Freizeiteinrichtungen je 15 Besucher,
    7. Ziffer 7
      bei Beherbergungsbetrieben je Mieteinheit,
    8. Ziffer 8
      bei Betrieben des Gastgewerbes je zehn Besucherplätze,
    9. Ziffer 9
      bei Krankenanstalten, Pflegeheimen und pflegeheimähnlichen Anstalten je fünf Plätze,
    10. Ziffer 10
      bei Schulen und Universitäten je 20 Schüler oder Studierende,
    11. Ziffer 11
      bei Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und Lagerhäusern je fünf Dienstnehmer und
    12. Ziffer 12
      bei Friedhöfen für je 200 m² Grundstücksfläche
    geschaffen wird.
  4. Absatz 4Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend (erhöhend oder reduzierend) von Absatz 3, festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung der Verordnung hat die Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 3, zuzulassen, sofern sie nach der Lage der Anlage oder dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln und der Entfernung zu Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs oder zu Kinderbetreuungseinrichtungen gerechtfertigt ist.
  5. Absatz 5Die notwendigen Abstellflächen oder Garagen sind auf dem Bauplatz herzustellen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen Garagen oder Abstellflächen vorhanden sind oder errichtet werden, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 500 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit nachweislich gesichert ist.
  6. Absatz 6Kann die Bauwerberin/der Bauwerber die notwendigen Abstellflächen oder Garagen nicht auf ihrem/seinem Bauplatz herstellen und keinen Nachweis nach Absatz 5, erbringen, kann sie/er mit Zustimmung der Gemeinde die Verpflichtungen nach Absatz eins bis 3 dadurch erfüllen, dass sie/er die Kosten von Abstellflächen oder Garagen, die von der Gemeinde unter Einräumung eines ihrem/seinem Bedürfnis entsprechenden Nutzungsrechtes hergestellt werden, in ortsüblicher Höhe trägt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 89a

Text

Paragraph 89 a,

Sondervorschriften für Handelsbetriebe und Einkaufszentren

  1. Absatz einsBei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Handelsbetrieben bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt 800 m²dürfen die Abstellflächen für Kraftfahrzeuge auf Freiflächen höchstens das Ausmaß der Verkaufsfläche umfassen. Die Fläche der zugehörigen Zu- und Abfahrten wird dabei nicht einberechnet.
  2. Absatz 2Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Einkaufszentren sind alle Abstellplätze für Kraftfahrzeuge in baulichen Anlagen derart bereitzustellen, dass zumindest zwei Nutzungsebenen überlagert werden. Werden bauliche Anlagen mit lediglich zwei Nutzungsebenen ausgeführt, muss die obere Ebene als Geschoß mit einer Mindestraumhöhe von 2,10 m ausgeführt sein; ausgenommen davon ist die Nutzung der oberen Ebene für das Abstellen von Kraftfahrzeugen.
  3. Absatz 3Werden bei Handelsbetrieben über das Flächenausmaß des Absatz eins, hinausgehend Abstellflächen für Kraftfahrzeuge errichtet, sind diese in baulichen Anlagen im Sinn des Absatz 2, bereitzustellen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

§ 90

Text

Paragraph 90,

Wiederkehrende Prüfungen

Die Betreiberin/Der Betreiber der Garage hat die Feuerlöscheinrichtungen mindestens einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Feuerlöschanlagen mindestens einmal jährlich durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 91

Text

Paragraph 91,

Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge

  1. Absatz einsBei Garagen, in welchen flüssiggasbetriebene Fahrzeuge abgestellt werden, muss gewährleistet sein, dass es zu keiner Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen durch austretendes Gas kommen kann.
  2. Absatz 2Garagen, die dem Erfordernis des Absatz eins, nicht entsprechen, sind im Einfahrtsbereich mit einem gut lesbaren und dauerhaft angebrachten Hinweis mit dem Wortlaut „Einfahrt mit flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen verboten“ zu kennzeichnen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 92

Text

Paragraph 92,

Abstellanlagen für Fahrräder

  1. Absatz einsBei der Errichtung baulicher Anlagen, ausgenommen Kleinhäuser, sind stufenlos oder mittels Rollhilfe zugängliche, geeignete Abstellanlagen für Fahrräder mit Abstellplätzen in ausreichender Zahl nach Maßgabe des Verwendungszwecks des Bauwerks und der absehbaren Gleichzeitigkeit ihrer Benützung herzustellen.
  2. Absatz 2Als ausreichende Zahl nach Absatz eins, gilt, wenn mindestens ein Fahrradabstellplatz
    1. Ziffer eins
      bei Wohnhäusern je angefangene 50 m² Wohnnutzfläche,
    2. Ziffer 2
      bei Wohnheimen
      1. Litera a
        für Schüler und Lehrlinge je vier Heimplätze,
      2. Litera b
        für Studenten je zwei Heimplätze,
    3. Ziffer 3
      bei Büro- und Verwaltungsgebäuden je 20 Dienstnehmer,
    4. Ziffer 4
      bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u. dgl. je 50 m² Verkaufsfläche,
    5. Ziffer 5
      bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 50 Sitzplätze,
    6. Ziffer 6
      bei
      1. Litera a
        Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen je 50 Besucher,
      2. Litera b
        Badeanstalten je 25 Besucher,
    7. Ziffer 7
      bei Betrieben des Gastgewerbes je 50 Besucherplätze,
    8. Ziffer 8
      bei Schulen (ab der 5. Schulstufe), Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen je 5 Schüler oder Studierende,
    9. Ziffer 9
      bei Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und Lagerhäusern je 20 Dienstnehmer,
    jedenfalls jedoch nicht weniger als fünf Fahrradabstellplätze, geschaffen werden. Bei baulichen Anlagen gemäß Ziffer 2 bis 9 ist ab einer Bezugszahl von 1000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrradabstellplatz erforderlich.
  3. Absatz 3Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend (erhöhend oder reduzierend) von Absatz 2, festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Notwendige Abstellanlagen für Fahrräder sind auf dem Bauplatz herzustellen, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen entsprechende Abstellmöglichkeiten vorhanden sind, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 100 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit auf Dauer gesichert ist.
  5. Absatz 5Die Aufschließungswege zwischen den Abstellanlagen für Fahrräder und Straßen mit öffentlichem Verkehr sind so zu gestalten, dass ein sicheres Zu- und Wegfahren gewährleistet ist. Die Abstellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,7 m breit sein, wobei die Mindestbreite bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 20 cm unterschritten werden kann.
  6. Absatz 6Bei mehr als zehn erforderlichen Fahrrad-Abstellplätzen für bauliche Anlagen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 sind die Abstellanlagen für Fahrräder zu überdachen, sofern Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes in den Schutzgebieten nach dem Ortsbildgesetz 1977 und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 nicht entgegenstehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,

§ 92a

Text

römisch fünf a. Abschnitt
Technische Infrastrukturen

Paragraph 92 a,

Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

  1. Absatz einsBei Neubauten und größeren Renovierungen von Wohngebäuden oder wenn durch Nutzungsänderungen Wohngebäude entstehen
    1. Ziffer eins
      mit mehr als vier Wohnungen oder
    2. Ziffer 2
      mit mehr als zehn Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge,
    ist für alle Abstellplätze eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteilung) zur nachträglichen Ausstattung mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge herzustellen. Die Leitungsinfrastruktur ist so ausreichend zu dimensionieren, dass pro Ladepunkt eine Ladeleistung von mindestens 11 kW erreicht werden kann.
  2. Absatz 2Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden im Sinn des Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 bis 11 sowie bei der Errichtung von sonstigen öffentlich zugänglichen Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, jeweils mit mehr als zehn Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, sind
    1. Ziffer eins
      mindestens ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mindestens 22 kW je angefangene 25 Abstellplätze für Kraftfahrzeuge und
    2. Ziffer 2
      die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteilung) zur nachträglichen Ausstattung mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für zumindest einen Abstellplatz je angefangene fünf Abstellplätze für Kraftfahrzeuge
    herzustellen.
    Bei der Erweiterung von bestehenden Abstellplätzen besteht die Verpflichtung nach Ziffer eins und 2, sofern die Gesamtanzahl der bestehenden und geplanten Abstellplätze insgesamt mehr als zehn Abstellplätze für Kraftfahrzeuge beträgt.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Absatz 2, sind nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Kosten für die Herstellung der Lade- und Leitungsinfrastruktur 7% der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen oder
    2. Ziffer 2
      die Kosten für die Herstellung der Lade- und Leitungsinfrastruktur bei öffentlich zugänglichen Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge aufgrund örtlicher Gegebenheiten, wie insbesondere eine große Entfernung zum Stromnetz oder aufgrund eingeschränkter Nutzungsdauer, zu einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen dem Aufwand und dem Nutzen führen.
    Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer eins, oder 2 obliegt dem Bauwerber.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,

§ 92b

Text

Paragraph 92 b,

Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation

  1. Absatz einsBei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.
  2. Absatz 2Die Anforderungen gemäß Absatz eins, gelten nicht für:
    1. Ziffer eins
      Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen;
    2. Ziffer 2
      Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²;
    3. Ziffer 3
      land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
    4. Ziffer 4
      Sport- und Freizeitanlagen;
    5. Ziffer 5
      Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
    6. Ziffer 6
      Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
    7. Ziffer 7
      sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Absatz eins, in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,

§ 95

Text

römisch VII. Abschnitt
Landwirtschaftliche Betriebsanlagen

Paragraph 95,

Planung, Genehmigung und Ausführung

  1. Absatz einsLandwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass
    1. Ziffer eins
      das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird,
    2. Ziffer 2
      Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime oder Kirchen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Geruch oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden und
    3. Ziffer 3
      keine nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Böden sowie der Gewässer herbeigeführt werden, sofern diese nicht unter die Regelungen des Wasserrechtsgesetzes fallen.
  2. Absatz 2Eine landwirtschaftliche Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Absatz eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Absatz eins, auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Absatz eins, umschriebenen Interessen bestehen.
  3. Absatz 2 aDie Landesregierung hat durch Verordnung die Methodik zur Beurteilung von Geruchsimmissionen auf Basis einer Ausbreitungsberechnung für Jahresgeruchsstunden festzulegen, wobei insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Tierkategorie, Tieranzahl, Art der Entlüftung, Art der Fütterung, Geruchsemissionsfaktoren und Meteorologie. Zu beachten sind weiters die Kumulation von Gerüchen sowie irrelevante Geruchsbelastungen.
  4. Absatz 3Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Absatz eins, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken.
  5. Absatz 4Belästigungen der Nachbarn im Sinn des Absatz eins, liegen dann nicht vor, wenn die benachbarten Grundstücke als Freiland ausgewiesen sind, für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde bzw. kein rechtmäßiger Bestand für Gebäude mit Aufenthaltsräumen gemäß Paragraph 40, vorliegt oder so genutzt werden, dass bloß ein vorübergehender Aufenthalt von Menschen gegeben ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

§ 96

Text

römisch VIII. Abschnitt
Erleichterungen

Paragraph 96,

Betriebsanlagen

Für Betriebsanlagen jeder Art hat die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des römisch eins. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart der Betriebsanlage entbehrlich ist und die Erleichterungen vom Standpunkt der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 97

Text

Paragraph 97,

Baumaßnahmen an Altbauten

Für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden, hat die Behörde im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers zur Schaffung von Aufenthaltsräumen in bestehenden Dachräumen, von Aufzügen oder aufzugähnlichen Einrichtungen sowie für Zu- und Umbauten Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des römisch eins. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart des Gebäudes entbehrlich ist. Erleichterungen sind jedoch nur insoferne zulässig, als sie vom Standpunkt der Standsicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 98

Text

Paragraph 98,

Sonstige Ausnahmen

Die Behörde hat im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Ausnahmen von bautechnischen Vorschriften zuzulassen, wenn das Vorhaben im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz liegt und aus Gründen der Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit sowie des Nachbarschaftsschutzes keine Bedenken bestehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 99

Text

Paragraph 99,

Nachweis der Voraussetzungen

Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 96 bis 98 ist von der Antragstellerin/vom Antragsteller nachzuweisen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 100

Text

römisch IX. Abschnitt
Sondervorschriften für Seveso-Betriebe

Paragraph 100,

Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen

  1. Absatz einsDer Neu-, Zu- und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb ist so zu planen und auszuführen und darf nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.
  2. Absatz 2Auf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes sind Neu-, Zu- und Umbauten sowie Nutzungsänderungen so zu planen und auszuführen und dürfen nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,

§ 101

Text

römisch zehn. Abschnitt
Sondervorschriften für Handelsbetriebe

Paragraph 101,

Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen

Neubauten, die der Unterbringung von Handelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² dienen, dürfen zur Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung nur mit mindestens zwei oberirdischen Geschossen erfolgen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

§ 117

Text

römisch III. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 117,

Verweise

  1. Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2 aVerweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. L 156 vom 19.06.2018, S. 75.
  3. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Fassung zu verstehen.
  4. Absatz 3Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,

§ 118

Text

Paragraph 118,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 363,– bis EUR 14.535,– zu bestrafen ist, begeht, wer
    1. Ziffer eins
      Neu- und Zubauten von Gebäuden ohne erforderliche Baubewilligung errichtet (Paragraph 19, Ziffer eins und Paragraph 20, Ziffer eins,);
    2. Ziffer 2
      Nutzungsänderungen ohne die erforderliche Baubewilligung durchführt (Paragraph 19, Ziffer 2,);
    3. Ziffer 3
      Gebäude (ausgenommen Nebengebäude) ohne Baubewilligung abbricht (Paragraph 20, Ziffer 6,);
    4. Ziffer 4
      baubewilligungspflichtige Vorhaben nach Paragraph 19, Ziffer eins, (ausgenommen Nebengebäude), Paragraph 20, Ziffer eins,, Paragraph 19, Ziffer 3,, Paragraph 20, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 20, Ziffer 5 und Vorhaben nach Paragraph 19, Ziffer 8,, soweit letztere aus den zuvor angeführten Vorhaben bestehen, durchführt, ohne einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer herangezogen zu haben (Paragraph 34, Absatz eins,);
    5. Ziffer 5
      bei Durchführung von Bauarbeiten die bestehende Wasserversorgung, Beheizbarkeit, Abwasserbeseitigung von Klosettanlagen sowie Zugänglichkeit unterbricht bzw. entfernt, bevor die vorgesehenen diesbezüglichen Einrichtungen funktionsfähig hergestellt worden sind (Paragraph 35, Absatz 5,);
    6. Ziffer 6
      als Eigentümer bauliche Anlagen vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung benützt oder durch Verfügungsberechtigte benützen lässt (Paragraph 38, Absatz 3,);
    7. Ziffer 7
      Anmerkung, entfallen)
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 7.267,– zu bestrafen ist, begeht, wer
    1. Ziffer eins
      die notwendige Entfernung von Tafeln oder Bestandteilen der Straßenbeleuchtung nicht rechtzeitig der Gemeinde oder dem zuständigen Versorgungsbetrieb anzeigt (Paragraph 7, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      Vorhaben gemäß Paragraph 19 und Paragraph 20, ohne die erforderliche Baubewilligung ausführt, sofern sie nicht nach Absatz eins, Ziffer ,, 2 und 3 zu bestrafen sind;
    3. Ziffer 2 a
      bei meldepflichtige Vorhaben gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und 3 der Mitteilung die Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen nicht anschließt (Paragraph 21, Absatz 3,);
    4. Ziffer 2 b
      bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, der Mitteilung den Nachweis über die Einhaltung des Schallleistungspegels durch ein technisches Datenblatt und bei stationären Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts nicht anschließt (Paragraph 21, Absatz 3,);
    5. Ziffer 2 c
      nach Fertigstellung der meldepflichtigen Vorhaben gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, der Gemeinde keine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorlegt (Paragraph 21, Absatz 3,);
    6. Ziffer 3
      den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde nicht anzeigt (Paragraph 34, Absatz 2,);
    7. Ziffer 4
      die bauliche Anlage nicht fachtechnisch, bewilligungsgemäß und den Bauvorschriften entsprechend ausführt (Paragraph 34, Absatz 3,);
    8. Ziffer 5
      nicht dafür sorgt, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden (Paragraph 34, Absatz 4,);
    9. Ziffer 6
      nicht unverzüglich der Behörde anzeigt, daß ein Bauführer die Bauführung zurückgelegt hat oder ihm der Auftrag entzogen wurde (Paragraph 34, Absatz 5,);
    10. Ziffer 7
      bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben nach Paragraph 19, Ziffer eins, (ausgenommen größere Renovierungen und Nebengebäude), Paragraph 20, Ziffer eins,, Paragraph 19, Ziffer 3,, Paragraph 20, Ziffer 2, Litera b und Vorhaben nach Paragraph 19, Ziffer 8,, soweit letztere aus den zuvor angeführten Vorhaben bestehen, der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues nicht schriftlich anzeigt (Paragraph 37, Absatz 3,);
    11. Ziffer 8
      bei Bauführungen Bauprodukte einbaut, die nicht den Verwendungsbestimmungen des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 entsprechen;
    12. Ziffer 8 a
      der Verpflichtung nach Paragraph 80 f, Absatz eins, oder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3, nicht nachkommt;
    13. Ziffer 8 b
      als Aussteller eines Energieausweises die Verpflichtung nicht erfüllt hat, die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in der zentralen Energieausweisdatenbank des Landes Steiermark in elektronischer Form zu übermitteln (Paragraph 81 a, Absatz eins,);
    14. Ziffer 8 c
      als Aussteller eines Energieausweises der schriftlichen Aufforderung der Landesregierung oder deren Beauftragten zur Erteilung von Auskünften und Informationen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt (Paragraph 81 a, Absatz 4,);
    15. Ziffer 9
      Feuerungsanlagen errichtet und in Betrieb nimmt, die nicht den Bestimmungen des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 entsprechen (Paragraph 84,);
    16. Ziffer 10
      als BetreiberIn der Garage die Feuerlöscheinrichtungen nicht einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht einmal jährlich durch einen Sachverständigen prüfen lässt oder hierüber keine Aufzeichnungen führt (Paragraph 90,);
    17. Ziffer 10 a
      Anmerkung, entfallen)
    18. Ziffer 10 b
      der Verpflichtung nach Paragraph 119 s, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    19. Ziffer 10 c
      der Verpflichtung nach Paragraph 119 s, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    20. Ziffer 11
      die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
    21. Ziffer 12
      Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen)
  4. Absatz 4Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von den baurechtlichen Vorschriften zu beheben und die in den Bescheiden der Baubehörden enthaltenen Anordnungen und Auflagen zu erfüllen.
  5. Absatz 5Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Die Strafgelder sind für bau- und raumordnungsrelevante Vorhaben zu verwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,

§ 118a

Text

Paragraph 118 a,

EU-Recht

  1. Absatz einsMit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie des Rates 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. L 40 vom 11.02.1989, S. 12, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 1882/2003/EG, ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.01.2003, S. 65
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13,
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2014/61/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. L 155 vom 23.05.2014, S. 1,
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2012/18/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. L 197 vom 24.07.2012, S. 1;
    6. Ziffer 6
      Richtlinie (EU) 2018/844 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. L 156 vom 19.06.2018, S. 75;
    7. Ziffer 7
      Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2010/515/A).
  3. Absatz 3Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. 9. 2015, S 1 notifiziert (Notifikationsnummer 2019/603/A).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

§ 119

Text

Paragraph 119,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsBewilligungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt sind, bleiben, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, unberührt.
  2. Absatz 2Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Für die Stadt Graz gilt folgende Ausnahme: über Berufungen in erster Instanz anhängige Verfahren entscheidet die Berufungskommission.
  3. Absatz 3Widmungsbewilligungen im Sinne des Absatz eins,, die bis zum 1. März 1989 erteilt worden sind, erlöschen am 1. März 1999. Widmungsbewilligungen im Sinne des Absatz eins,, die ab dem 1. März 1989 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, und solche, die im Sinne des Absatz 2, erteilt werden, erlöschen, wenn binnen zehn Jahren nach rechtskräftiger Erteilung nicht um die Baubewilligung angesucht worden ist.
  4. Absatz 4Wird um die Erteilung der Baubewilligung gemäß Paragraph 22, zu einem Zeitpunkt angesucht, in welchem eine Widmungsbewilligung im Sinne des Absatz 3, noch aufrecht ist, so ersetzt der dem Ansuchen angeschlossene Widmungsbewilligungsbescheid die im Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, geforderten Angaben über die Bauplatzeignung.
  5. Absatz 5Unabhängig von einer aufrechten Widmungsbewilligung kann um Festlegung der Bebauungsgrund-lagen angesucht werden. Mit Rechtskraft der Entscheidung über die Bebauungsgrundlagen treten früher erteilte Widmungen außer Kraft.
  6. Absatz 6Wird dem Ansuchen um Baubewilligung eine Widmungsbewilligung im Sinne des Absatz 4, angeschlossen, in der eine Grundabtretungsverpflichtung ausgesprochen wurde, so ist im Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung Paragraph 14, nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7Weicht ein vollendetes Vorhaben, das nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid ab, so kann die Benützungsbewilligung erteilt werden, wenn das Vorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre.
  8. Absatz 8Bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge sind bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 119a

Text

Paragraph 119 a,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2001,

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2001, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2001,

§ 119b

Text

Paragraph 119 b,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,

§ 119c

Text

Paragraph 119 c,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002,

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dasselbe gilt für die bis zum Inkrafttreten der Novelle der Mitteilungspflicht unterliegenden und bereits errichteten Anlagen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002,

§ 119d

Text

Paragraph 119 d,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,

  1. Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2Weicht ein vollendetes Vorhaben, das nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, geltenden Bestimmungen bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid ab, so kann die Benützungsbewilligung erteilt werden, wenn das Vorhaben nach dieser Novelle genehmigungsfähig wäre.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,

§ 119e

Text

Paragraph 119 e,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008,

Nach Paragraph 103, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, ergangene Bescheide sind von Amts wegen an die durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008, geänderte Rechtslage anzupassen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008,

§ 119f

Text

Paragraph 119 f,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dies gilt nicht hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 8 und Paragraph 85,

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,

§ 119g

Text

Paragraph 119 g,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,

§ 119h

Text

Paragraph 119 h,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,

§ 119i

Text

Paragraph 119 i,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,

Bestehen bezüglich der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke Bebauungsrichtlinien im Sinn des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, sind die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins und 6 in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Fassung anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,

§ 119j

Text

Paragraph 119 j,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

  1. Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2Bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigt wurden bzw. welche als rechtmäßiger Bestand anzusehen sind, ist Paragraph 70, Absatz 3, nicht anzuwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,

§ 119k

Text

Paragraph 119 k,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,

§ 119l

Text

Paragraph 119 l,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2013,

§ 119m

Text

Paragraph 119 m,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,

  1. Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Der neue Paragraph 13, Absatz 8, kann jedoch auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits anhängige Verfahren angewendet werden.
  2. Absatz 2Weicht ein vollendetes Bauvorhaben, das nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid bzw. von der Genehmigung im Anzeigeverfahren ab, ist die Benützung der baulichen Anlage nach Maßgabe des Paragraph 38, zulässig, wenn das Bauvorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,

§ 119n

Text

Paragraph 119 n,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,

  1. Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2Weicht ein vollendetes Bauvorhaben, das nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015, bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid bzw. von der Genehmigung im Anzeigeverfahren ab, so ist die Benützung der baulichen Anlage nach Maßgabe des Paragraph 38, zulässig, wenn das Bauvorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,

§ 119o

Text

Paragraph 119 o,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015,

Bauvorhaben nach Paragraph 21 a, Absatz 2, sind nach Außerkrafttreten des Paragraph 21 a, binnen einer Frist von einem Monat in den Zustand zu versetzen oder der Nutzung zuzuführen, der oder die vor Maßnahmen auf Grund der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015, bestand; Neu- und Zubauten gemäß Paragraph 21 a, Absatz 2, Ziffer 2, sind zur Gänze zu beseitigen. Die erfolgte Durchführung dieser Maßnahmen ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Kommt der Verfügungsberechtigte oder Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die erforderlichen baupolizeilichen Maßnahmen zu setzen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015,

§ 119p

Text

Paragraph 119 p,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,

§ 119q

Text

Paragraph 119 q,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,

§ 119r

Text

Paragraph 119 r,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

  1. Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2Rechtsmittelverfahren über Bescheide der Behörde erster Instanz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020, erlassen worden und noch nicht rechtskräftig sind, sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. In Mehrparteienverfahren gilt ein solcher Bescheid bereits dann als erlassen, wenn er zumindest gegenüber einer Partei erlassen worden ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

§ 119s

Text

Paragraph 119 s,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,

  1. Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2Gebäude nach Paragraph 80 f, Absatz eins, oder Absatz 2,,
    1. Ziffer eins
      die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021, bestehen,
    2. Ziffer 2
      für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021, rechtskräftige Baubewilligungen erteilt, jedoch noch nicht konsumiert wurden, oder
    3. Ziffer 3
      die auf Grundlage einer Baubewilligung errichtet werden, die vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021, beantragt und nach Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021, erteilt wurde,
    haben die in Paragraph 80 f, enthaltenen Vorgaben bis zum 31. Dezember 2024 zu erfüllen.
  3. Absatz 3Bei Gebäuden im Sinn des Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 bis 11 sowie Garagen und Parkdecks, jeweils mit mehr als 20 Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge,
    1. Ziffer eins
      die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021, bestehen oder
    2. Ziffer 2
      für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021, rechtskräftige Baubewilligungen erteilt, die jedoch noch nicht konsumiert wurden,
    ist ab dem 1. Jänner 2025 mindestens ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mindestens 22 kW je angefangene 100 Abstellplätze herzustellen. Zur Durchführung dieser Maßnahme wird ein Zeitraum von maximal zwei Jahren festgelegt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

§ 119t

Text

Paragraph 119 t,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

  1. Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2Bauvorhaben nach Paragraph 21 a, Absatz 2, sind nach Außerkrafttreten des Paragraph 21 a, binnen einer Frist von einem Monat in den Zustand zu versetzen oder der Nutzung zuzuführen, der oder die vor Maßnahmen auf Grund der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, bestand; Neu- und Zubauten gemäß Paragraph 21 a, Absatz 2, Ziffer 2, sind zur Gänze zu beseitigen. Die erfolgte Durchführung dieser Maßnahmen ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Kommt der Verfügungsberechtigte oder Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die erforderlichen baupolizeilichen Maßnahmen zu setzen.
  3. Absatz 3Die erstmalige Berechnung nach Paragraph 29 a, Absatz 7, hat rückwirkend ab dem Tag der Einleitung des bezughabenden Änderungsverfahrens zum Örtlichen Entwicklungskonzept (Paragraph 27, Absatz eins, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz) zu erfolgen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

§ 119u

Text

Paragraph 119 u,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2022,

Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2022, findet auch auf befristete Baubewilligungen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Anwendung, die bereits einmal gemäß Paragraph 30, Absatz 2, vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2022, um sechs Monate verlängert wurden, wobei die Verlängerung der Frist für höchstens weitere 12 Monate zulässig ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2022,

§ 120

Text

Paragraph 120,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

§ 120a

Text

Paragraph 120 a,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsDie Neufassung des Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 44 und Paragraph 45, Absatz eins,, die Änderung des Paragraph 45, Absatz 4 und Absatz 5,, die Ergänzung des Paragraph 45, Absatz 5 und die Neufassung des Paragraph 46 und Paragraph 47, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2001, treten am 1. Oktober 2001 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Neufassung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 60,, Paragraph 119 a,, Paragraph 120 a, sowie die Aufhebung der Paragraphen 58 und 88 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001, tritt mit 25. Oktober 2001 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Neufassung des Paragraph 15, Absatz 4 und des Paragraph 118, Absatz eins und Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Neufassung des Paragraph 20, Ziffer 3, Litera e und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i,, die Anfügung des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4 und die Einfügung des Paragraph 33, Absatz 5 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. März 2002, in Kraft.
  5. Absatz 5Die Änderung bzw. Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses hinsichtlich der Paragraphen 21,, 25, 26a und 27, die Änderung des Paragraph 4, Ziffer eins,, Paragraph 4, Ziffer 9,, Paragraph 4, Ziffer 27, (Definition,Offene Garagen‘), Paragraph 4, Ziffer 29,, die Einfügung des Paragraph 4, Ziffer 37 a,, die Neufassung des Paragraph 4, Ziffer 41,, Paragraph 4, Ziffer 43,, die Anfügung des Paragraph 13, Absatz 14,, die Neufassung des Paragraph 19, Ziffer 4,, Paragraph 19, Ziffer 5,, Paragraph 20, Ziffer eins und 2, Paragraph 20, Ziffer 3, Litera c,, Paragraph 20, Ziffer 3, Litera d,, die Anfügung des Paragraph 20, Ziffer 3, Litera g,, die Neufassung des Paragraph 20, Ziffer 4,, die Überschrift zu Paragraph 21,, die Neufassung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f,, g und h, die Anfügung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera k und l, die Neufassung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3,, die Korrektur im Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4,, die Anfügung des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 21, Absatz 4,, die Neufassung des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, dritter Gliederungsstrich, die Aufhebung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 10,, die Neufassung des Paragraph 24, Absatz eins und 2, die Neufassung des Paragraph 25,, die Anfügung des Paragraph 26, Absatz 4,, die Einfügung des Paragraph 26 a,, die Neufassung des Paragraph 27,, die Anfügung des Paragraph 32, Absatz 3,, die Neufassung des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz 5,, Paragraph 33, Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz eins,, die Anfügung des Paragraph 35, Absatz 6,, die Neufassung des Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz eins,, der Entfall des Paragraph 83, Absatz 6,, die Einfügung des Paragraph 119 d, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, treten am 1. Jänner 2004 in Kraft.
  6. Absatz 6Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der Entfall des Paragraph 103 und die Einfügung des Paragraph 119 e, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2008, in Kraft.
  7. Absatz 7Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des Paragraph 4, Ziffer 24,, die Einfügung des Paragraph 4, Ziffer 39 a und 56a, die Änderung der Paragraphen 13, Absatz 8,, 19 Ziffer eins,, 23 Absatz eins, Ziffer 8 und 43 Absatz 2, Ziffer 6,, die Einfügung der Paragraphen 43 a, (ausgenommen Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2,), 43b, die Änderung des Paragraph 85, sowie die Einfügung der Paragraphen 118 a und 119f durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2008, in Kraft.
  8. Absatz 8Die Einfügung des Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, sowie des Paragraph 63 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008, tritt mit 4. Jänner 2009 in Kraft.
  9. Absatz 9Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des Paragraph 3, Ziffer 6,, die Einfügung des Paragraph 4, Ziffer 30 a und 40a, die Änderung des Paragraph 13, Absatz 12,, die Einfügung des Paragraph 29, Absatz 6 bis 8 und die Änderung der Absatzbezeichnungen der bisherigen Absatz 6 und 7 des Paragraph 29,, die Änderung des Paragraph 39, Absatz 2,, die Einfügung des Paragraph 114, Absatz 2 bis 4, die Änderung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 6,, der Entfall des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 7, sowie die Einfügung des Paragraph 119 g, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. August 2008, in Kraft.
  10. Absatz 10Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 118 a, sowie die Einfügung der Paragraphen 28 a und 119h durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.
  11. Absatz 11Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 15, Absatz 6,, des Paragraph 17, Absatz eins,, des Paragraph 18, Absatz eins und 6, des Paragraph 19, Ziffer 2,, des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,, des Paragraph 29, Absatz 2 und des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, sowie die Einfügung des Paragraph 119 i, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2010, in Kraft.
  12. Absatz 12Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und der Paragraphen 4,, 6 und 13 Absatz 14,, die Anfügung des Paragraph 13, Absatz 15,, die Änderung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins,, des römisch II. Hauptstückes, des Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 8 bis 10, des Paragraph 118 a und die Einfügung des Paragraph 119 j, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011, treten mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2011, in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  13. Absatz 13Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 4, Ziffer 5,, 28 und 29, des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 4, des Paragraph 6, Absatz 3 und Absatz 6 bis 8, des Paragraph 9,, des Paragraph 13, Absatz 8,, des Paragraph 19, Ziffer eins,, des Paragraph 21, Absatz eins bis 3, des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6,, des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4,, des Paragraph 29, Absatz 6,, des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2 und des Paragraph 35, Absatz 2,, des Paragraph 70, Absatz 3,, des Paragraph 76, Absatz 4,, des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, die Einfügung des Paragraph 4, Ziffer 34 a,, des Paragraph 20, Ziffer 3, Litera h,, des Paragraph 20, Ziffer 6,, des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7,, des Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 3 und des Paragraph 119 k, sowie der Entfall des Paragraph 4, Ziffer 50 und 59 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2012, in Kraft.
  14. Absatz 14Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 43, Absatz 2,, des Paragraph 44, Absatz eins,, des Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 8,, der Entfall der Paragraphen 45 bis 47 sowie die Einfügung des Paragraph 119 l, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. August 2013, in Kraft.
  15. Absatz 15Die Änderung des Paragraph 38, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2013 in Kraft.
  16. Absatz 16Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 6, Absatz 6,, des Paragraph 14, Absatz 3,, des Paragraph 18, Absatz 4,, der Paragraphen 26 a und 27 Absatz 5,, des Paragraph 29, Absatz 10,, des Paragraph 36, Absatz 2,, des Paragraph 41, Absatz 5,, des Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 11,, der Überschrift des§ 118a und des Paragraph 119, Absatz 5, sowie der Entfall des Paragraph 2 und des Paragraph 118, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  17. Absatz 17Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, des Paragraph 3, Ziffer 7 und 8, Paragraph 6, Absatz 2 und 6, Paragraph 13, Absatz 4,, 8, 12 und 13, Paragraph 19, Ziffer 7,, Paragraph 20, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3,, Paragraph 22, Ziffer 3,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins und 3, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz 6,, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz eins und 4, Paragraph 81, Absatz 7,, Paragraph 89, Absatz 4,, Paragraph 92, Absatz eins,, 3 und 6, Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins und 6 sowie Absatz 2, Ziffer 10,, die Einfügung des Paragraph 7, Absatz 5 und 6, Paragraph 19, Ziffer 8,, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2 a und Absatz 6,, Paragraph 40, Absatz 2 a,, Paragraph 81, Absatz 8 bis 10, Paragraph 92 a,, Paragraph 119 m, sowie der Entfall des Paragraph 85, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014, treten mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2014, in Kraft.
  18. Absatz 18In der Fassung der Baugesetznovelle 2015, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und des Paragraph 3, Ziffer 7,, die Einfügung des Paragraph 4, Ziffer 48 a,, die Änderungen des Paragraph 13, Absatz 8, dritter Gliederungsstrich und des Paragraph 20, Ziffer 3, Litera b,, die Anfügung des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, siebenter Gliederungsstrich, die Änderungen des Paragraph 37, Absatz 3 und Paragraph 70, Absatz 3,, die Anfügung des Paragraph 70, Absatz 4,, die Änderungen des Paragraph 76, Absatz 4 und Paragraph 80, Absatz 5,, die Einfügungen der Überschrift des Paragraph 80 a,, des Paragraph 80 a, Absatz 3 und des Paragraph 81 a,, die Änderung des Paragraph 87,, die Einfügung des Paragraph 93 a,, die Anfügung des Paragraph 95, Absatz 4,, die Einfügungen des Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 8 a,, Ziffer 10 a und §119n mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Mai 2015; gleichzeitig tritt Paragraph 81, Absatz 7 bis 10 außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 80 a, Absatz eins und 2 für Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, mit 1. Jänner 2019, für sonstige Gebäude mit 1. Jänner 2021.
  19. Absatz 19In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015, treten die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, die Einfügungen der Paragraphen 3, Ziffer 9,, 21a und 119o rückwirkend mit 1. September 2015 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 treten das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 21 a und Paragraph 21 a, außer Kraft.
  20. Absatz 20In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2016, tritt Paragraph 21 a, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. September 2016, in Kraft.
  21. Absatz 21In der Fassung der Baugesetznovelle 2016, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 33, Absatz 9 b,, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Oktober 2016;
    2. Ziffer 2
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Ziffer 31 a,, Ziffer 37 a,, Ziffer 47 a und Ziffer 65,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, die Abschnittsbezeichnung römisch fünf a. Abschnitt samt Überschrift, Paragraph 92 b,, Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 119 p, mit 1. Jänner 2017.
  22. Absatz 22In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017, treten das Inhaltsverzeichnis, der Paragraph 4, Ziffer 4 a,, 55a und 55b, Paragraph 26, Absatz 4,, 5 und 6, die Abschnittsbezeichnung römisch IX. Abschnitt samt Überschrift, Paragraph 100,, Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 119 q, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.
  23. Absatz 23In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, treten Paragraph 81 a, Absatz 5 und Paragraph 93 a, Absatz 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
  24. Absatz 24In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020, treten das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2,, Paragraph 3, Ziffer 4,, 4a, 8 und 8a, Paragraph 4, Ziffer 2,, 4b, 11, 15, 18a, 25a, 26, 30, 44 und 46, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4,, die Überschrift des Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 3 und 4, Paragraph 11 a,, Paragraph 13, Absatz 6,, Absatz 13,, Absatz 13 a und 14, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins und 4, Paragraph 16, Absatz 2,, die Überschrift des römisch eins. Abschnittes des römisch III. Teils, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 19,, Paragraph 20,, die Überschrift des Paragraph 21,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera b,, d, g, k, l, m n, o, und p, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4,, 4a, 5, 5a, 6, 7 und 8, Paragraph 21, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 6, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Spiegelstrich, Ziffer 3 a und 6, Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 29, Absatz 6,, Paragraph 30,, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins und 2, Paragraph 35, Absatz 6,, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer 3,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz 2,, 2a und 3, Paragraph 41, Absatz eins und 3, Paragraph 42, Absatz 2 und 3, Paragraph 43, Absatz 5,, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz 4,, Paragraph 88,,§ 89 Absatz 4,, Paragraph 89 a,, Paragraph 95, Absatz 4,, Paragraph 96,, Paragraph 97,, Paragraph 98,, Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 5 und 6, Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 2,, 2a, 2b, 2c und Ziffer 7,, Paragraph 119 r, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Februar 2020, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 4, Ziffer 49,, 51, 52, 54 und 61 sowie Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5, außer Kraft.
  25. Absatz 25In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2020, tritt Paragraph 80, Absatz 5 a und Paragraph 118 a, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. August 2020, in Kraft.
  26. Absatz 26In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Ziffer 25,, 25b, 31b, 32a, 42a, 42b, 53a, 57a, 60a und 60b, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 4, Paragraph 19, Ziffer 4 bis 7, Paragraph 20, Ziffer 2, Litera g,, h und k, Ziffer 4,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera o,, Ziffer 4 a,, 5 und 5a, Absatz 2, Ziffer 2, und 9, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 8, Litera c und d, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, vierter Spiegelstrich, Ziffer 3,, Paragraph 76, Absatz 3,, die Überschrift des Paragraph 80,, Paragraph 80 b,, Paragraph 80 c,, Paragraph 80 d,, Paragraph 80 e,, Paragraph 80 f,, Paragraph 81,, Paragraph 81 a, Absatz eins,, 2, 4 und 4a, die Überschrift des römisch VIII. Abschnittes des römisch eins. Teils des römisch II. Hauptstücks, Paragraph 82,, Paragraph 84,, Paragraph 92 a,, Paragraph 117, Absatz 2 a,, Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 2 b,, 8a, 8b, 8c, Ziffer 9,, 10b und 10c, Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 und Paragraph 119 s, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2021, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 4, Ziffer 41,, Paragraph 80, Absatz 3 bis 6, der römisch VI. Abschnitt des römisch II. Teils des römisch II. Hauptstücks, sowie Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 10 a, außer Kraft.
  27. Absatz 27In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 119 s, Absatz 2, mit 8. Oktober 2021;
    2. Ziffer 2
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 6 und 8, Paragraph 4, Ziffer 25 c,, 32, 34b, 37a, 37b, Paragraph 6, Absatz eins,, 1a, 2, 2a, 5, 6 und 7, Paragraph 8, Absatz 3 und 5, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 9 bis 11, Paragraph 21 a,, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3 a,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 29 a,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 5, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 86, Absatz eins,, Paragraph 89 a,, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 a,, die Überschrift des römisch zehn. Abschnittes des römisch II. Teils des römisch II. Hauptstücks, Paragraph 101,, Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 119 t, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2022, gleichzeitig tritt Paragraph 29, Absatz 6 bis 8 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 treten das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 21 a und Paragraph 21 a, außer Kraft.
  28. Absatz 28In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2022, treten Paragraph 30 und Paragraph 119 u, mit 31. Jänner 2023 in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2013, (KB), Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2014, (KB), Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2022,

§ 121

Text

Paragraph 121,

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. Ziffer eins
    Das Gesetz vom 25. Oktober 1968, mit dem eine Bauordnung für das Land Steiermark erlassen wird (Steiermärkische Bauordnung 1968), LGBl. Nr. 149, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1974,, 61/1976, 55/1977, 9/1983, 12/1985, 80/1985, 67/1987, 14/1989, 68/1990, 42/1991, 43/1992 und 54/1992;
  2. Ziffer 2
    das Gesetz vom 20. Februar 1979, mit dem eine Garagenordnung für das Land Steiermark erlassen wird (Steiermärkische Garagenordnung 1979), LGBl. Nr. 27, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1989;
  3. Ziffer 3
    das Gesetz vom 13. Februar 1973 über den Bau und den Betrieb von Ölfeuerungsanlagen (Steiermärkisches Ölfeuerungsgesetz 1973), LGBl. Nr. 53, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1985, und 82/1986;
  4. Ziffer 4
    das Gesetz vom 3.Juli 1974 zum Schutz gegen Baulärm (Steiermärkisches Baulärmgesetz 1974), Landesgesetzblatt Nr. 129.