Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 - LStVG. 1964

Stammfassung: LGBl. Nr. 154/1964 (WV)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969, (römisch VI. GPStLT EZ 791 Blg.Nr. 152)

Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1972, (KV)

Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1973, (römisch VII. GPStLT EZ 553 Blg.Nr. 51)

Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 1974, (römisch VII. GPStLT EZ 922 Blg.Nr. 84)

Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002, (römisch XIV.GPStLT RV EZ 443/1 AB EZ 443/2)

Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002, (römisch XIV.GPStLT RV EZ 806/1 AB EZ 806/2)

Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008, (römisch XV. GPStLT RV EZ 1028/1 AB EZ 1028/4)

Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, (römisch XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

Landesgesetzblatt Nr. 137 aus 2016, (römisch XVII. GPStLT IA EZ 1211/1 AB EZ 1211/7)

Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2020, (VfGH)

Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2021, (römisch XVII. GPStLT IA EZ 1503/1 AB EZ 1503/4)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

römisch eins. Abschnitt
Öffentlichkeit der Straßen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen

Paragraph 4,

Feststellungsverfahren

Paragraph 5,

Gemeingebrauch

Paragraph 6,

Öffentlicherklärung von Privatstraßen

römisch II. Abschnitt
Einteilung der Straßen

Paragraph 7,

Gattungen von öffentlichen Straßen

Paragraph 8,

Erklärung, Änderung und Endigung

Paragraph 9,

Straßenverzeichnisse

Paragraph 10,

Straßenbauwerke

römisch III. Abschnitt
Straßenverwaltung

Paragraph 11,

Verwaltung von Landesstraßen

Paragraph 12,

Verwaltung von Gemeindestraßen

Paragraph 13,

Gemeindeaufsicht

römisch IV. Abschnitt
Verpflichtungen, betreffend den Bau und die Erhaltung der Straße

A. Allgemeine Bestimmungen
a) Verpflichtungen der Straßenverwaltung

Paragraph 14,

Anlage von Landesstraßen

Paragraph 15,

Gestaltung von Straßenbauwerken

Paragraph 16,

Erhaltungspflicht

Paragraph 16 a,

Beeinträchtigung von Nachbarn an Landesstraßen

Paragraph 17,

(entfallen)

b) Verpflichtungen der Straßenbenützer

Paragraph 18,

Mehrkosten bei Neubaumaßnahmen

Paragraph 19,

Straßenerhaltungsbeiträge

Paragraph 20,

Beitragsleistung

Paragraph 21,

Zweckwidmung von Straßenerhaltungsbeiträgen

Paragraph 22,

Naturalleistungen

Paragraph 23,

Bestehende Verpflichtungen

c) Verpflichtungen der Anrainer

Paragraph 24,

Bauliche Anlagen und Einfriedungen

Paragraph 25,

Sonstige Anliegerverpflichtungen

Paragraph 25 a,

Anschlüsse an Straßen

Paragraph 26,

Straßenreinigung, Schneeräumung

Paragraph 27,

Duldungspflichten und Schadenersatz

d) Verpflichtungen der Gemeinden

Paragraph 28,

Mehrkosten der Ausführung und Instandhaltung von Durchzugsstrecken

Paragraph 29,

Schneeräumung, Schneezeichen, Ausstreuen

B. Besondere Bestimmungen
a) Landesstraßen

Paragraph 30,

Kostentragung

Paragraph 31,

Einbeziehung von Gemeindestraßen in das Landesstraßennetz

Paragraph 32,

Erhaltung

b) Eisenbahn-Zufahrtstraßen

Paragraph 33,

Entstehung, Auflassung und Kostentragung

Paragraph 34,

Ausgestaltung

Paragraph 35,

Kostenvorschüsse

Paragraph 36,

Erhaltung

Paragraph 37,

Zufahrtsstraßen zu Schiffsstationen, Flughäfen und Autobus-Bahnhöfen

c) Konkurrenzstraßen

Paragraph 38,

Ausbau und Erhaltung, Kostentragung

d) Gemeindestraßen

Paragraph 39,

Pflicht zur Herstellung und Erhaltung

Paragraph 40,

Ausgestaltung

Paragraph 41,

Hand- und Zugdienste

Paragraph 42,

(entfallen)

Paragraph 43,

Bestehende Verpflichtungen

Paragraph 44,

(entfallen)

e) Öffentliche lnteressentenwege

Paragraph 45,

Herstellung und Erhaltung, Weggenossenschaften

Paragraph 46,

Endigung

römisch fünf. Abschnitt
Verfahren; Enteignung

Paragraph 47,

Ermittlungsverfahren und Bescheid

Paragraph 48,

Umfang des Enteignungsanspruches

Paragraph 49,

Enteignungsbehörden

Paragraph 50,

Enteignungsverfahren

Paragraph 51,

Betretungsbewilligung

römisch VI. Abschnitt
Verfügung zur Sicherung des Ausbaues von Straßen

Paragraph 52,

Straßenplanungsgebiet

Paragraph 53,

(entfallen)

römisch VII. Abschnitt
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Paragraph 54,

Besondere Inanspruchnahme

Paragraph 55,

Beschädigung von Straßenanlagen

Paragraph 56,

Strafbestimmungen

Paragraph 57,

Ersatzvornahme

Paragraph 58,

Kundmachung

Paragraph 58 a,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 58 b,

Verweise

Paragraph 59,

Außerkrafttretensbestimmungen

Paragraph 60,

Zeitliche Geltung

Paragraph 61,

Inkrafttreten von Novellen

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 1

Text

1. Abschnitt.
Öffentlichkeit der Straßen.

Paragraph eins,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden.
  2. Absatz 2Anmerkung, entfallen)
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen)
  4. Absatz 4Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsÖffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.
  2. Absatz 2Als Bestandteile der öffentlichen Straßen im Sinne dieses Gesetzes gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkflächen, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette, der Grenzabfertigung dienende Flächen und Anlagen zum Schutze vor Beeinträchtigung durch den Verkehr, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, sowie bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Straßengräben, Böschungen und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer.
  3. Absatz 3Für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen spezifisch baurechtlichen Begriffe ist das Steiermärkische Baugesetz heranzuziehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 3

Text

Paragraph 3,

Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen

Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 4

Text

Paragraph 4,

Feststellungsverfahren

  1. Absatz einsDer Entscheidung hat eine mündliche, mit einem Augenschein verbundene Verhandlung voranzugehen, deren Abhaltung ortsüblich zu verlautbaren ist und zu der sämtliche, dem Amt bekannte Beteiligte persönlich zu laden sind.
  2. Absatz 2Parteien, die aus einem privatrechtlichen Titel Einwendungen erheben, sind vor die ordentlichen Gerichte zu verweisen, wenn hierüber ein gütliches Übereinkommen nicht erzielt wird.
  3. Absatz 3Der Bescheid, mit dem die Öffentlichkeit ausgesprochen wird, muß zum Ausdruck bringen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahr-, Reit-, Radfahr-, Fußgeherverkehr usw.) die Straße benützt werden kann.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 5

Text

Paragraph 5,

Gemeingebrauch

Die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 6

Text

Paragraph 6,

Öffentlicherklärung von Privatstraßen

  1. Absatz einsLäßt sich ein dringendes Verkehrsbedürfnis in anderer Weise ohne unverhältnismäßige Kosten nicht befriedigen oder wird die Umlegung einer öffentlichen Straße aus wichtigen Gründen notwendig, so kann auch eine bestehende Privatstraße auf Antrag einer oder mehrerer Gemeinden oder der Landesregierung von der Bezirksverwaltungsbehörde oder, wenn sich die Straße auf mehrere politische Bezirke erstreckt, von der Landesregierung nach Anhören der bisher Berechtigten und Feststellung des unabweislichen Bedürfnisses auf Grund eines Augenscheines durch Enteignung als öffentlich erklärt werden. Dabei sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung (Paragraph 50,) und über Vorarbeiten (Paragraph 51,) entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Handelt es sich um eine Privatstraße, die Zwecken einer öffentlichen Eisenbahn, eines öffentlichen Flughafens (Landungsplatzes) oder militärischen Zwecken dient, so ist im Einvernehmen mit der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde oder der zuständigen Militärbehörde vorzugehen.

Anmerkung, in der Fassung (1) Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 7

Text

römisch II. Abschnitt
Einteilung der Straßen

Paragraph 7,

Gattungen von öffentlichen Straßen

  1. Absatz einsDie unter dieses Gesetz fallenden Straßen sind in folgende Gattungen eingereiht:
    1. Ziffer eins
      Landesstraßen, das sind Straßen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Verkehr oder für die Wirtschaft des Landes oder größerer Teile desselben zu solchen erklärt wurden (Paragraph 8,).
    2. Ziffer 2
      Eisenbahn-Zufahrtstraßen, das sind jene außerhalb eines Ortsstraßennetzes gelegenen öffentlichen Straßen, welche die Verbindung der Bahnhöfe und Aufnahmestellen mit der nächst erreichbaren, dem Bahnhofverkehr entsprechenden öffentlichen Straße (Ortsplatz) vermitteln und als solche erklärt wurden (Paragraph 8,).
    3. Ziffer 2 a
      Zufahrtstraßen, das sind öffentliche Straßen, welche die Verbindung zu einer bedeutenden Infrastruktureinrichtung herstellen und als solche erklärt wurden (Paragraph 8,).
    4. Ziffer 3
      Konkurrenzstraßen, das sind solche Straßen, die vom Land auf Grund von Vereinbarungen unter Beitragsleistung des Bundes oder einer oder mehrerer Gemeinden oder Interessenten neu angelegt, instandgesetzt oder erhalten werden (Paragraph 8,).
    5. Ziffer 4
      Gemeindestraßen, das sind
      1. Litera a
        Straßen, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb von Gemeinden oder zwischen Nachbargemeinden dienen und zu solchen erklärt wurden;
      2. Litera b
        gleichlaufend zu Landesstraßen führende Straßen von örtlicher Bedeutung, die vor allem dem Langsamverkehr dienen, der von der Benutzung der sie begleitenden Landesstraßen ausgeschlossen ist, oder überwiegend nur zur Erreichung einer bestimmten Anzahl von Liegenschaften bestimmt sind und zu solchen erklärt wurden (Begleitstraßen);
      3. Litera c
        alle öffenlichen Verkehrsanlagen, die nicht zu einer anderen Gattung der Straßen gehören.
    6. Ziffer 5
      Öffentliche Interessentenwege, das sind Straßen für den öffentlichen Verkehr von örtlicher Bedeutung, die überwiegend nur den Eigentümern, Besitzern und Bewohnern einer beschränkten Anzahl an Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (Paragraph 8,).
  2. Absatz 2Besonders angelegte Radfahrwege bilden, sofern sie neben einer Straße führen, in der Regel einen Bestandteil der betreffenden Straße.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 137 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2021,

§ 8

Text

Paragraph 8,

Erklärung, Änderung und Endigung

  1. Absatz einsDie Einreihung (Erklärung) und Neuanlage, sowie die Auflassung einer Straße als Landesstraße (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) beschließt der Landtag über Antrag der Landesregierung. Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage sowie die Auflassung einer Zufahrtstraße, einer Eisenbahn-Zufahrtstraße oder einer Konkurrenzstraße (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, 2a und 3) beschließt die Landesregierung.
  2. Absatz 2Die Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung oder wesentliche Verbesserung einer Landesstraße, Zufahrtstraße, Eisenbahn-Zufahrt- oder einer Konkurrenzstraße beschließt nach Maßgabe der vom Landtag hiefür bewilligten Mittel sowie der für die Konkurrenzstraße getroffenen Vereinbarung die Landesregierung.
  3. Absatz 3Die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Aufassung einer Gemeindestraße (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) sowie eines öffentlichen Interessentenweges (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,) erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.

    (4Landesstraßen, Zufahrtstraßen, Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen oder Teile dieser Straßen sind, wenn sie als solche entbehrlich geworden sind, aufzulassen. Sie können aber im Verhandlungsweg auch anderen Zwecken zugeführt oder jenen Gemeinden entschädigungslos als Gemeindestraßen überlassen werden, auf deren Gebiet sie liegen.

  4. Absatz 5Durch die Auflassung von Gemeindestraßen darf das Recht der Anlieger auf Wahrung des Zuganges nicht beeinträchtigt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2021,

§ 9

Text

Paragraph 9,

Straßenverzeichnisse

Die Straßenverwaltungen haben über die in ihrer Verwaltung stehenden Straßen Verzeichnisse zu führen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 10

Text

Paragraph 10,

Straßenbauwerke

Brücken und andere Straßenbauwerke sind als Teile jener öffentlichen Straßen anzusehen, in derem Zuge sie liegen, wenn nicht ein anderes Eigentumsverhältnis nachgewiesen ist. Wegen der besonderen Kostspieligkeit ihrer Herstellung und Erhaltung oder ihrer Bedeutung für den Verkehr weiterer Gebiete können sie jedoch gemäß Paragraph 8, als selbständige Straßenbauwerke erklärt und in eine höhere Gattung der Verkehrsanlagen (Paragraph 7,) eingereiht werden. Es können bedarfsweise solche Bauwerke auch als Konkurrenzobjekte erklärt und sodann sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 38, angewendet werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 11

Text

römisch III. Abschnitt
Straßenverwaltung

Paragraph 11,

Verwaltung von Landesstraßen

Der Landesregierung als Landes-Straßenverwaltung obliegt die Verwaltung der Landesstraßen, der Eisenbahn-Zufahrtstraßen und, sofern nicht anderes vereinbart wurde, der Konkurrenzstraßen, ferner die technische Vorbereitung über durchzuführende Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten sowie die Leitung der Bauausführungen an solchen Straßen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 12

Text

Paragraph 12,

Verwaltung von Gemeindestraßen

Die Verwaltung der Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwege obliegt den Gemeinden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 13

Text

Paragraph 13,

Gemeindeaufsicht

Für die Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden in Straßenangelegenheiten sind die Bestimmungen der Gemeindeverfassung maßgebend.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 14

Text

römisch IV. Abschnitt
Verpflichtungen, betreffend den Bau und die Erhaltung der Straße

A. Allgemeine Bestimmungen
a) Verpflichtungen der Straßenverwaltung

Paragraph 14,

Anlage von Landesstraßen

  1. Absatz einsLandesstraßen sind, sofern nicht besondere technische Schwierigkeiten entgegenstehen, bei Neuanlage, Verlegung und Umbau zweibahnig mit der den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Fahrbahnbreite anzulegen. Alle sonstigen Straßen sind dem Bedürfnisse des Verkehrs entsprechend anzulegen. Alle Straßen sollen bei Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten, insofern sie einbahnig angelegt sind, mit zweibahnigen Ausweichstellen versehen werden.
  2. Absatz 2Vor Durchführung größerer Neuanlagen, Verlegungen oder Umbauten einer Straße oder vor dem Neubau oder der Wiederherstellung einer Straßenbrücke von mindestens 6 m Lichtweite ist zur Wahrnehmung der Interessen der Landesverteidigung das Einvernehmen mit der zuständigen Militärbehörde zu pflegen. Den Militärbehörden steht insbesondere das Recht zu, den Einbau beständiger Sicherungsanlagen zu verlangen.
  3. Absatz 3Bei Neuanlage, Verlegung oder Umbau einer Straße oder bei Neubau oder Wiederherstellung einer Straßenbrücke ist entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen auf die Wahrung des Landschaftsbildes oder Ortsbildes und auf die Erhaltung von Naturdenkmalen Bedacht zu nehmen; desgleichen auf die Erhaltung von Geschichts-, Kunst- oder Kulturdenkmalen. In solchen Fällen ist mit der Landesfachstelle für Naturschutz, beziehungsweise mit der mit der Wahrung des Denkmalschutzes betrauten Dienststelle das Einvernehmen zu pflegen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 15

Text

Paragraph 15,

Gestaltung von Straßenbauwerken

Über die vorgeschriebene Bauart und Tragfähigkeit von Brücken und anderen Straßenbauwerken, über ihre Erprobung und wiederkehrende Untersuchung sowie über ihre Erhaltung, ferner über die Aufstellung und Erhaltung der Nebenanlagen und des sonstigen Zubehörs werden von der Landesregierung besondere Vorschriften erlassen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 16

Text

Paragraph 16,

Erhaltungspflicht

Alle unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, daß sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden können.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 16a

Text

Paragraph 16 a,

Beeinträchtigung von Nachbarn an Landesstraßen

  1. Absatz einsBei der Planung und beim Bau von Landesstraßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße so weit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Landesstraße benachbarten Geländes zumutbar ist. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.
  2. Absatz 2Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern u. dgl., sofern die Erhaltung und allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt ist.
  3. Absatz 3In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach Absatz eins und 2 kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann, können mit Zustimmung des Eigentümers Grundstücke oder Grundstücksteile vom Land (Landesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen der Paragraphen 48 bis 50, eingelöst werden, sofern durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße die Benützung eines auf diesem Grundstück oder Grundstücksteil bestehenden Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird. Gleiches gilt, wenn die unzumutbare Beeinträchtigung durch bauliche Anlagen im Zuge einer Landesstraße, z. B. durch Beeinträchtigung des Lichtraumes, erfolgt.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 finden auch für Maßnahmen Anwendung, die gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf bestehenden Landesstraßen gesetzt werden.
  5. Absatz 5Für den Fall, dass sich Maßnahmen in der Umgebung von Landesstraßen für die Abwicklung des Verkehrs und seiner Auswirkungen auf die Umwelt als zweckmäßiger und wirtschaftlicher erweisen als Baumaßnahmen an der Landesstraße, können auch solche anstelle dieser Baumaßnahmen getroffen werden.
  6. Absatz 6Auf in Aktionsplänen gemäß Steiermärkischem Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetz 2007, Landesgesetzblatt 56 aus 2007,, vorgesehene Maßnahmen ist bei der Planung und beim Bau von Landesstraßen Bedacht zu nehmen. Subjektiv-öffentliche Rechte werden dadurch nicht begründet.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 18

Text

b) Verpflichtungen der Straßenbenützer.

Paragraph 18,

Mehrkosten bei Neubaumaßnahmen

  1. Absatz einsWird der Bau einer öffentlichen Straße oder Brücke im Einvernehmen mit einer Unternehmung und zu deren Vorteil in einer kostspieligeren Weise ausgeführt, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung die Mehrkosten der Straßenverwaltung spätestens bei Freigabe der Straße für den öffentlichen Verkehr zu vergüten. In gleicher Weise belasten auch die Mehrkosten für die Erhaltung solcher in kostspieligerer Weise ausgeführten Straßen die Unternehmung, insolange und insoweit die Straße der Unternehmung zum Vorteile dient.
  2. Absatz 2Auf Verlangen der Straßenverwaltung sind auf den Beitrag nach Maßgabe des Fortschrittes im Baue der Straße Abschlagszahlungen zu leisten. Ebenso kann auch eine Sicherstellung des Beitrages von der Straßenverwaltung verlangt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 19

Text

Paragraph 19,

Straßenerhaltungsbeiträge

  1. Absatz einsWird eine Gemeindestraße oder ein öffentlicher Interessentenweg durch eine Unternehmung mit eigenen oder gedungenen Fahrzeugen dauernd oder vorübergehend in größerem Maße in Anspruch genommen und abgenützt, so kann die Unternehmung zu den Kosten der Straßenerhaltung (Wiederinstandsetzung) zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Dies gilt auch, falls eine Unternehmung durch ihren Bestand oder Betrieb eine außergewöhnlich starke Benützung der Straße durch Dritte veranlaßt.
  2. Absatz 2Absatz eins, findet gegenüber solchen Parteien keine Anwendung, die mit Rücksicht auf die Straßenbenützung in eine Erhaltungskonkurrenz einbezogen worden sind, insolange ihre Straßenbenützung dem Konkurrenzbeitrag entspricht. Eisenbahnunternehmungen können zu einem Beitrage nur herangezogen werden, wenn eine Straße durch Verfrachtungen für einen Bahnbau besonders stark benützt wird. Die Fahrzeuge der Militärverwaltung sind von der Beitragsleistung überhaupt ausgenommen. Ebenso sind von der Beitragsleistung Unternehmungen ausgenommen, die den linienmäßigen Autobusverkehr zum Gegenstand haben.
  3. Absatz 3Unabhängig von der Beitragsleistung hat bei einer schuldbaren Beschädigung einer Straße, insbesondere durch Außerachtlassung der über ihre Benützung geltenden Anordnungen, der Schuldtragende Ersatz zu leisten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 20

Text

Paragraph 20,

Beitragsleistung

  1. Absatz einsÜber die Leistung des Beitrages nach Paragraph 19, hat die Straßenverwaltung zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Läßt sich eine solche nicht erzielen, so entscheidet die Gemeinde nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen über die Beitragspflicht und die Höhe der Beitragsleistung.
  2. Absatz 2Kommt die Leistung eines Beitrages nach Paragraph 19, in Frage, so hat die Unternehmung der Straßenverwaltung über ihr Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden diese gar nicht, unrichtig oder nur mangelhaft erteilt, so sind die amtlichen Feststellungen zur Grundlage der Entscheidung zu nehmen.
  3. Absatz 3Der Beitragspflichtige hat auf Verlangen der Straßenverwaltung bereits auf Grund einer vorläufigen Ermittlung seines voraussichtlich zu entrichtenden Beitrages eine angemessene Sicherheit oder einen Vorschuß zu leisten. Wird einer solchen Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht entsprochen, so kann nach vorheriger Androhung der in Frage kommende Fahrzeugverkehr von der Gemeinde untersagt werden.
  4. Absatz 4Wenn die Straße in außerordentlicher Weise durch Beförderung eines Massenartikels benützt wird, kann der Erhaltungsbeitrag auch nach der Menge oder dem Gewicht der beförderten Güter, allenfalls nach den Ausweisen über den Bahnversand, bemessen werden. Die Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, der Gemeinde die für die Beitragsberechnung erforderlichen Unterlagen mitzuteilen.
  5. Absatz 5Die näheren Bestimmungen über die Beitragspflicht, die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Beitragsleistung werden nach Anhörung der zuständigen Berufsvertretungen durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 21

Text

Paragraph 21,

Zweckwidmung von Straßenerhaltungsbeiträgen

Die eingehenden Erhaltungsbeiträge (Paragraph 19,) dürfen nur für die Zwecke der Erhaltung (Wiederherstellung) jener Straßen verwendet werden, für deren Benützung sie eingehoben wurden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 22

Text

Paragraph 22,

Naturalleistungen

Sofern nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund desselben erlassenen behördlichen Verfügungen zum Bau oder zur Erhaltung von Straßen Beiträge in Baustoffen oder in persönlichen Arbeitsleistungen auferlegt werden, ist jedesmal von der Straßenverwaltung der Wert solcher Beitragsleistungen in Geld zu bestimmen und zugleich anzugeben, welcher Teil der Beitragsleistung nicht in Naturalleistungen umgewandelt werden darf. Die Landesregierung kann im Verordnungswege Bestimmungen über den zur Grundlage zu nehmenden Geldwert der einzelnen Arten von Beitragsleistungen erlassen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 23

Text

Paragraph 23,

Bestehende Verpflichtungen

  1. Absatz einsDurch dieses Gesetz werden die auf Grund eines besonderen Rechtstitels bestehenden Verpflichtungen zur Herstellung oder Instandhaltung einer öffentlichen Straße oder zur Beitragsleistung nicht berührt.
  2. Absatz 2Solche Verpflichtungen bleiben auch bei Einreihung einer öffentlichen Straße in eine andere Gattung (Paragraph 7,) aufrecht, sofern nicht abweichende Anordnungen oder Vereinbarungen getroffen wurden.
  3. Absatz 3Über die Verpflichtungen nach Absatz eins und 2, soweit sie nicht auf einem privaten Rechtstitel beruhen und vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind, sowie über die Verpflichtung zur Vergütung von Mehrkosten nach Paragraph 18, entscheidet, soweit es sich um Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen handelt, die Landesregierung, hinsichtlich aller übrigen Straßen die Bezirksverwaltungsbehörde.
  4. Absatz 4Ändern sich nachträglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bemessung einer sich nach Absatz eins, ergebenden Leistung, so ist auf Antrag über die Beitragsleistung neuerlich zu entscheiden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 24

Text

c) Verpflichtungen der Anrainer

Paragraph 24,

Bauliche Anlagen und Einfriedungen

  1. Absatz einsFür bauliche Anlagen, Veränderungen des natürlichen Geländes und Einfriedungen an Straßen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      An Durchzugsstrecken ist die Baufluchtlinie, insofern eine solche schon festgesetzt ist, einzuhalten.
    2. Ziffer 2
      Innerhalb der angeführten Grenzen dürfen folgende Maßnahmen nicht vorgenommen werden:

 

Grenze bei Landesstraßen

Grenze bei Gemeindestraßen

Errichtung von und Zubau an baulichen Anlagen sowie Veränderungen des natürlichen Geländes

15 m

5 m

Errichtung und Änderung von Einfriedungen, ausgenommen Zäune, welche die Ablagerung von Schnee nicht behindern

5 m

2 m

  1. Ziffer 3
    Die zuständige Straßenverwaltung hat auf Antrag Ausnahmen von den in Ziffer eins und 2 enthaltenen Vorschriften zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen, die Verkehrssicherheit und Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden.
  2. Ziffer 4
    Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach Einlagen des Antrages erteilt, so entscheidet auf Antrag die Landesregierung bzw. die Gemeinde über die Ausnahmebewilligung. Die Straßenverwaltung ist in diesem Verfahren Partei.
  3. Ziffer 5
    Die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben unberührt.
  1. Absatz 2Die Entfernung der im Absatz eins, genannten Zonen ist zu messen:
    1. Ziffer eins
      vom äußeren Rand des Straßengrabens,
    2. Ziffer 2
      bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß,
    3. Ziffer 3
      bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittböschungskante,
    4. Ziffer 4
      in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette.
  2. Absatz 3Auf Antrag der zuständigen Straßenverwaltung hat bei Straßen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 die Landesregierung, bei allen anderen Straßen die Gemeinde die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Verursachers anzuordnen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 25

Text

Paragraph 25,

Sonstige Anliegerverpflichtungen

  1. Absatz einsTeiche, Sand- und Schottergruben, die an einer Straße liegen, müssen vom Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten) auf seine Kosten entsprechend eingefriedet werden.
  2. Absatz 2Verrichtungen, die die Straße zu gefährden geeignet sind, dürfen, unbeschadet der etwa nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung erfolgen.
  3. Absatz 3Steinsprengungen, Anlagen zum Abfeuern von Pöllern sowie Schießstätten sind, abgesehen von den etwa sonst notwendigen Bewilligungen, nur dann in der Nähe von Straßen zu gestatten, wenn nach den örtlichen Verhältnissen oder durch entsprechende Vorkehrungen jede Gefährdung der Straße und des Verkehrs vermieden wird.
  4. Absatz 4Holz und anderes Material darf nur in einem solchen Abstand von der Straßengrenze gelagert und muß derart gesichert werden, daß es den Verkehr nicht gefährdet und die Sicht nicht beeinträchtigt.
  5. Absatz 5Straßengräben dürfen nur mit Bewilligung und nach den Weisungen der Straßenverwaltung überbrückt oder muldenförmig ausgepflastert werden. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung dieser Anlagen sind von dem betreffenden Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten) zu tragen. Das Überfahren der Straßengräben ohne Überbrückung oder Auspflasterung ist verboten.
  6. Absatz 6Anmerkung, entfallen)
  7. Absatz 7Das Einackern der Straßengräben sowie die Abdämmung oder Verschlammung der Fahrbahn oder der Straßengräben ist untersagt.
  8. Absatz 8Die an der Straße liegenden Äcker dürfen in einer Entfernung von 4 m von der Straßengrenze (Paragraph 24, Absatz eins,) nur gleichlaufend mit der Straße gepflügt und geeggt werden. Muß infolge der örtlichen Verhältnisse im Winkel zur Straße gepflügt werden, so ist dafür zu sorgen, daß zwischen der Straßengrenze und dem Bruchfeld ein zum Wenden des Gespannes und des Pfluges genügender Raum freigehalten wird, Ausnahmen hievon kann die Straßenverwaltung bewilligen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 25a

Text

Paragraph 25 a,

Anschlüsse an Straßen

  1. Absatz einsAnschlüsse von öffentlichen Straßen sowie von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken an Landesstraßen dürfen nur mit Zustimmung des Landes (Landesstraßenverwaltung), entsprechende Anschlüsse an Verkehrsflächen von Gemeinden nur mit Zustimmung der Gemeinde (Gemeindestraßenverwaltung) angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Landesstraße bzw. der Verkehrsflächen der Gemeinde keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in Paragraph 16, enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Die Kosten des Baues und der Erhaltung dieser Straßen und Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind vom Erhalter der angeschlossenen Straße oder des angeschlossenen Weges zu tragen.
  2. Absatz 2Wird die Zustimmung nach Absatz , nicht erteilt, so entscheidet über die Zulässigkeit des Anschlusses an Landesstraßen die Landesregierung, über die Zulässigkeit des Anschlusses an Verkehrsflächen der Gemeinden die Gemeinde mit Bescheid. In diesem Verfahren kommt der Straßenverwaltung, an deren Verkehrsfläche angeschlossen werden soll, Parteistellung zu. Die Beseitigung entgegen dieser Vorschrift vorgenommener Anschlüsse ist dem Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke bzw. der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat, über Antrag der Straßenverwaltung von der zuständigen Behörde mit Bescheid aufzutragen.
  3. Absatz 2 aBei Zu- oder Abfahrten an Landesstraßen hat die Landesregierung auf Antrag der Landesstraßenverwaltung, bei Zu- oder Abfahrten an Gemeindestraßen hat die Gemeinde auf Antrag der Gemeindestraßenverwaltung deren Anpassung oder gänzliche Entfernung mit Bescheid auf Kosten des Anschlussberechtigten anzuordnen, wenn die seit der Gestattung erfolgte Änderung der Straßenbenutzung durch den Anschlussberechtigten dies erfordert.
  4. Absatz 3Die Kosten des Baues, der Erhaltung und allfälliger Änderungen von Anschlüssen im Sinne des Absatz eins, sind von der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat bzw. vom Grundeigentümer der angeschlossenen Grundstücke zu tragen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 26

Text

Paragraph 26,

Straßenreinigung, Schneeräumung

  1. Absatz einsDie Straßenverwaltung ist berechtigt, einen Streifen von 1 m Breite der an die Straße angrenzenden, nicht bewirtschafteten oder sonst nicht genutzten Grundstücke zeitweilig zur Ablagerung von Schotter, Straßenkot, Grabenaushub und Straßenbaumaterialien zu benützen, wenn hiefür wegen der geringen Breite des Straßengrundes kein entsprechender Platz zur Verfügung steht. Ferner ist die Straßenverwaltung berechtigt, auf den an die Straße angrenzenden Grundstücken Schneezäune anzubringen und andere zur Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen, Steinschlägen u. dgl. erforderliche Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2Der Anrainer hat die durch die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße verursachten Einwirkungen von der Straße, wie zum Beispiel Wasserableitung, Ablagerung von Schnee, Streugut etc., auf seinem Grund zu dulden. Kotfänger oder ähnliche Vorrichtungen dürfen nicht in einer der Straße nachteiligen Weise angelegt werden. Es ist verboten, Hausabwässer, Abwässer aus Betrieben und Jauche auf die Straße oder in die Straßengräben abzuleiten. Die Ableitung der Dachwässer, Drainagewässer, Brunnenwässer und sonstiger gereinigter Flüssigkeiten bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung.
  3. Absatz 3WaIdungen (Baumbestände) und Gebüsche, die nicht Schutz- oder Bannwälder im Sinne der forstgesetzlichen Vorschriften sind und an Straßen grenzen, sind auf Verlangen der Straßenverwaltung in einer den Erfordernissen des Verkehrs und der Erhaltung der Straße im Einzelfall entsprechenden Entfernung vom Grundbesitzer (Nutzungsberechtigten) abzuholzen oder auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften. Die Entfernung von der Straßengrenze ist höchstens mit 6 m und bei Straßen, die vorwiegend dem lokalen Verkehrsbedürfnisse dienen, mit höchstens 3 m festzusetzen.
  4. Absatz 4Lebende Zäune und Hecken sollen mindestens 2 m von der Straßengrenze (Paragraph 24, Absatz eins,) entfernt sein und die Straße nicht mehr als 1 m überragen; sie sollen so beschaffen sein, daß der Luftzug dadurch nicht behindert wird und der Schnee durchfallen kann. Lebende Zäune und Hecken, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind auf Verlangen der Straßenverwaltung entsprechend zu ändern oder zu versetzen.
  5. Absatz 5Durch Maßnahmen, die die Straßenverwaltung gemäß Absatz eins, oder 2 trifft, dürfen dem Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten), soweit als tunlich, keine Wirtschaftserschwernisse bereitet werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 27

Text

Paragraph 27,

Duldungspflichten und Schadenersatz

  1. Absatz einsÜber die Notwendigkeit und den Umfang der nach Paragraph 26, in Betracht kommenden Maßnahmen entscheidet bei Landes-, Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen die Gemeinde. In den Fällen des Absatz 3, ist die Bezirksforstinspektion zu hören.
  2. Absatz 2Wird der Grundeigentümer im Falle des Paragraph 25, Absatz 2, in der freien Benutzung seines Grundes, die ihm schon vor dem Bestand der Straße rechtmäßig zustand, beschränkt, so hat er gegen die Straßenverwaltung Anspruch auf angemessene Entschädigung für die ihm hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile. Der Anspruch auf eine solche Entschädigung steht dem Grundeigentümer ferner zu, wenn infolge einer über Antrag der Straßenverwaltung auf Grund des Paragraph 26, Absatz 3, verfügten Wirtschaftsbeschränkung der nachhaltige Ertrag der davon betroffenen Liegenschaft im Verhältnis zu ihrer bisherigen Gesamtnutzung eine wesentliche Minderung erfährt.
  3. Absatz 3Macht die Straßenverwaltung von dem ihr nach Paragraph 26, Absatz eins, zustehenden Recht Gebrauch oder wird von ihr auf Grund des Paragraph 26, Absatz 2, Wasser, Schnee, Streugut etc. von der Straße auf fremde Grundstücke abgeleitet, so hat sie dem Eigentümer oder wenn hiedurch bloß ein Nutzungsberechtigter geschädigt wird, diesem den hiedurch erlittenen Schaden zu ersetzten. Der Anspruch auf Schadloshaltung setzt aber im Falle des Paragraph 26, Absatz 2, voraus, daß der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte) durch die Ableitung oder Ablagerung von Wasser, Schnee, Streugut etc. eine empfindliche Einbuße erlitten hat.
  4. Absatz 4Kommt über die von der Straßenverwaltung nach Absatz 2, oder 3 zu leistende Entschädigung oder Schadloshaltung keine gütliche Vereinbarung zustande, so entscheidet hierüber die im Absatz eins, genannte Behörde. Für die Ermittlung und das Ausmaß der Entschädigung gelten dem Sinne nach die Bestimmungen der Abschnitte römisch II und römisch IV des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 28

Text

d) Verpflichtungen der Gemeinden

Paragraph 28,

Mehrkosten der Ausführung und Instandhaltung von Durchzugsstrecken

  1. Absatz einsDie Kosten der Ausführung und Erhaltung jener Strecken der Landes- oder Konkurrenzstraßen, die in geschlossenen Ortschaften liegen, werden von der Straßenverwaltung nur mit jenem Betrage bestritten, der auf die Straßenstrecken gleicher Länge, die im Freien an die Durchzugsstrecke anstoßen, entfällt. Die Gemeinde hat für die Mehrkosten aufzukommen, die infolge Anwendung einer besonderen Ausführung der Straße und der Nebenanlagen (Gehsteige, Übergänge, Kanalisierung u. dgl.) sowie infolge von Maßnahmen der Reinigung und Freihaltung von Straßenstaub entstehen, und zwar dann, wenn dies in den besonderen Bedürfnissen der Ortsbewohner seinen Grund hat und im unverbauten Gebiet entbehrlich wäre.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, von der Gemeinde zu entrichtenden Beträge werden von der Straßenverwaltung auf Grund einer Kostenberechnung, in deren Belege die Gemeinde Einsicht nehmen kann, in der Regel alljährlich festgesetzt. Die Straßenverwaltung kann, sei es auch nur für einzelne Gemeinden, den Zeitraum, für den der jährliche Kostenbetrag festgesetzt wird, bis auf fünf Jahre erweitern.
  3. Absatz 3Die Straßenverwaltung kann die Erhaltung von Durchzugsstrecken der Gemeinde gegen jederzeitigen Widerruf übertragen. Der Gemeinde gebührt sodann die Vergütung der Instandhaltungskosten im Einheitsausmaße wie bei den nächstgelegenen Straßenstrecken im Freien, mit Ausnahme der Kosten für jene Arbeiten, die sie nach Absatz eins, ohnehin selbst zu leisten hätte.
  4. Absatz 4Einwendungen gegen die Ermittlung des Kostenbeitrages durch die Straßenverwaltung sind binnen vier Wochen einzubringen. Über solche Einwendungen entscheidet die Landesregierung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 29

Text

Paragraph 29,

Schneeräumung, Schneezeichen, Ausstreuen

Die zur Aufrechterhaltung des Verkehrs unbedingt notwendige Schneeräumung, die Kennzeichnung des Straßenrandes mittels Schneezeichen und das erforderliche Aufstreuen von Sand obliegt der zuständigen Straßenverwaltung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 30

Text

B. Besondere Bestimmungen

a) Landesstraßen
(Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,)

Paragraph 30,

Kostentragung

  1. Absatz einsDie Kosten der Neuanlage, der Verlegung, des Umbaues, der Verbreiterung und sonstiger Verbesserungen von Landesstraßen sowie der Neuherstellungen von Straßenbauwerken trägt das Land.
  2. Absatz 2Ob und inwieweit sich an der Tragung dieser Kosten Gemeinden beteiligen, ist durch Vereinbarung zwischen dem Land und den betreffenden Gemeinden zu regeln.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,

§ 31

Text

Paragraph 31,

Einbeziehung von Gemeindestraßen in das Landesstraßennetz

  1. Absatz einsDas Landesstraßennetz ist in Hinkunft durch Einbeziehung von Gemeindestraßen grundsätzlich nur zu erweitern, wenn die zu übernehmende Straße derart instandgesetzt ist, daß sie dem auf dieser Straße zu erwartenden Verkehr entspricht.
  2. Absatz 2Die Kosten der Instandsetzung hat die Gemeinde auch dann zu tragen, wenn die erforderlichen Arbeiten nicht durch eigene Organe der Gemeinde durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Bei besonderer Bedeutung der auszubauenden oder zu verbessernden Straßen für den Verkehr im Lande kann das Land diese sowie die nach Paragraph 28, beizutragenden Kosten zum Teil oder gänzlich übernehmen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 32

Text

Paragraph 32,

Erhaltung

  1. Absatz einsDie Erhaltung der Landesstraßen besorgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Land.
  2. Absatz 2Die Kosten der Erhaltung trägt das Land allein.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann die Instandhaltung der Landesstraßen durch eigene Organe besorgen lassen, sie kann diese Arbeiten aber auch unter gleichzeitiger Festsetzung der Kostenvergütung an Gemeinden übertragen, beziehungsweise mit angrenzenden Ländern über die Durchführung solcher Arbeiten Vereinbarungen treffen. Die Kosten werden den Gemeinden nur dann vergütet, wenn sich die Landesregierung von der ordnungsmäßigen Instandhaltung des Straßenzuges überzeugt hat.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 33

Text

b) Eisenbahn-Zufahrtstraßen
(Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,)

Paragraph 33,

Entstehung, Auflassung und Kostentragung

  1. Absatz einsÜber die Herstellung neuer Eisenbahn-Zufahrtstraßen und die Umwandlung einer bestehenden Straße in eine Eisenbahn-Zufahrtstraße sowie über die Auflassung einer solchen beschließt die Landesregierung nach Durchführung einer örtlichen Verhandlung, zu welcher die an der Straße liegenden Gemeinden und die hauptsächlichsten Verkehrsinteressenten, sowie die Bahnunternehmung beizuziehen sind. Hiebei sind insbesondere die Notwendigkeit der Straße als Eisenbahn-Zufahrtstraße, die Trassenführung und die Aufbringung der Kosten des Baues und der Erhaltung der Straße zu erörtern.
  2. Absatz 2Zu den Kosten der Herstellung neuer Eisenbahn-Zufahrtstraßen oder der Umwandlung einer bestehenden Straße in eine Eisenbahn-Zufahrtstraße hat die Bahnunternehmung ein Drittel und das Land zwei Drittel beizutragen. Falls jedoch die Eisenbahn-Zufahrtstraße lediglich einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zugute kommt, haben zu diesen Herstellungs- oder Umwandlungskosten die Bahnunternehmung, das Land und die Gemeinde (die Gemeinden) je ein Drittel beizutragen. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Bahnhof (die Aufnahmestelle) der Lage nach lediglich einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zu dienen bestimmt ist. In welchem Verhältnis die einzelnen Gemeinden zu den erwähnten Kosten beizutragen haben, entscheidet die Landesregierung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 34

Text

Paragraph 34,

Ausgestaltung

Die Landesregierung entscheidet über die Art und Weise der Ausführung des Baues; ihr steht die ganze Baudurchführung zu.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 35

Text

Paragraph 35,

Kostenvorschüsse

Der Bahnunternehmung und den allenfalls beteiligten Gemeinden kann die Landesregierung auf Grundlage der Kostenvoranschläge angemessene Vorschüsse auf Rechnung des Konkurrenzbeitrages mit Bescheid vorschreiben, desgleichen nach Bauvollendung die auf die Beteiligten entfallenden Anteile. Rückständige Konkurrenzbeiträge können nach erfolgloser Mahnung seitens der Landesregierung im Verwaltungswege eingebracht werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 36

Text

Paragraph 36,

Erhaltung

  1. Absatz einsDie Erhaltung der Eisenbahn-Zufahrtstraßen besorgt das Land.
  2. Absatz 2Zu den Kosten der Erhaltung trägt ein Drittel die Bahnunternehmung bei. In jenen Fällen, wo derzeit der Beitrag der Bahnunternehmung bereits rechtskräftig festgesetzt ist, bleibt dieser aufrecht.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 37

Text

Paragraph 37,

Zufahrtstraßen

Auf Zufahrtstraßen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 a, sind die Bestimmungen über Eisenbahn-Zufahrtstraßen sinngemäß anzuwenden, wobei hinsichtlich der Kostentragung und Erhaltung abweichend von Paragraph 33, Absatz 2 und Paragraph 36, eine vertragliche Vereinbarung zu treffen ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2021,

§ 38

Text

c) Konkurrenzstraßen
(Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,)

Paragraph 38,

Ausbau und Erhaltung, Kostentragung

  1. Absatz einsAusmaß und Umfang des Ausbaues und der künftigen Erhaltung der Konkurrenzstraßen setzt die Landesregierung im Einvernehmen mit den Beitragsfaktoren fest.
  2. Absatz 2Den Ausbaukosten werden auch die Projektierungs- und Reisekosten sowie die Kosten des erforderlichen Personals und die bis zur Bauabnahme anfallenden Kosten der Erhaltung bereits fertiggestellter Teilstrecken zugeschlagen. Die ständigen Bezüge der mit den einschlägigen Arbeiten betrauten Staatsbediensteten fallen jedoch der Konkurrenz nicht zur Last.
  3. Absatz 3Ausmaß und Zeitpunkt der von den einzelnen Beitragsfaktoren zu erbringenden Teilleistungen setzt im Rahmen des Jahres-Bauvoranschlages mangels einer Vereinbarung die Landesregierung fest. Soweit Leistungen des Bundes in Frage kommen, ist mit der sachlich zuständigen Dienststelle des Bundes das Einvernehmen herzustellen.
  4. Absatz 4Mangels einer anderen Vereinbarung obliegt die Durchführung der Arbeiten und der Verwaltung den von der Landesregierung hiezu beauftragten Organen.
  5. Absatz 5Den Beitragsfaktoren steht das Recht der Einsichtnahme in die Abrechnungen und Belege zu.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 39

Text

d) Gemeindestraßen
(7 Absatz eins, Ziffer 4,)

Paragraph 39,

Pflicht zur Herstellung und Erhaltung

  1. Absatz einsDie Gemeinden haben innerhalb ihres Gebietes für die Herstellung und Erhaltung der Gemeindestraßen zu sorgen. Die Herstellung der Begleitstraßen obliegt der Landesstraßenverwaltung. Wenn mit der Begleitstraße oder deren Herstellungsart ein besonderer Nutzen für Dritte verbunden ist, kann mit diesen vertraglich eine Beitragsleistung zu Planung, Bau oder Erhaltung vereinbart werden.
  2. Absatz 2Durch die Bestimmung des Absatz eins, werden anderweitige Verpflichtungen sowie mit anderen Gemeinden getroffene Vereinbarungen nicht berührt. In Streitfällen über solche Verpflichtungen oder wenn der Verpflichtete seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt, obliegt bis zu deren Austragung die weitere Erhaltung der Straße der Gemeinde, vorbehaltlich der Ersatzansprüche für die Aufwendungen. Über solche Verpflichtungen und Ersatzansprüche hat die im Paragraph 23, Absatz 3, genannte Behörde zu entscheiden.

Anmerkung, in der Fassung (1) Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 40

Text

Paragraph 40,

Ausgestaltung

Bei der Herstellung und Erhaltung von Gemeindestraßen ist auf die ortsübliche Benützung und auf die Verkehrsverhältnisse Bedacht zu nehmen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 41

Text

Paragraph 41,

Hand- und Zugdienste

Erforderliche Hand- und Zugdienste sind im Auftrag der Gemeinde von den Beteiligten nach den Bestimmungen der Gemeindeverfassung zu leisten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 43

Text

Paragraph 43,

Bestehende Verpflichtungen

  1. Absatz einsWird die Erhaltung einer Gemeindestraße nach bestehender Übung auf Grund einer Vereinbarung der Beteiligten oder einer behördlichen Verfügung oder ohne eine solche nachweisbare Grundlage ganz oder teilweise von anderen Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen physischen oder juristischen Personen bestritten, so sind diese Einrichtungen in der bisherigen Weise aufrecht zu erhalten.
  2. Absatz 2Solche Verpflichtungen sind auf Antrag eines Beteiligten neu zu regeln oder ganz aufzuheben, wenn sich die Verkehrsverhältnisse wesentlich geändert haben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 45

Text

e) Öffentliche lnteressentenwege
(Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,)

Paragraph 45,

Herstellung und Erhaltung, Weggenossenschaften

  1. Absatz einsDie Kosten der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Interessentenwege fallen den Liegenschaftseigentümern oder sonstigen Verkehrsinteressenten zur Last. Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, nach Maßgabe ihres Interesses an dem Bestand einer solchen Straße Beiträge zu leisten.
  2. Absatz 2Über das Ausmaß und die Art der Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung eines öffentlichen Interessentenweges entscheidet auf Antrag oder von Amts wegen die Gemeinde.
  3. Absatz 3Wenn es zur Sicherstellung der Erhaltung von öffentlichen Interessentenwegen erforderlich ist, kann die Gemeinde durch Verordnung die Zusammenfassung von Beitragspflichtigen in eine öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft mit der Wirkung verfügen, daß die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht.
  4. Absatz 4Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaften ist durch Satzungen zu regeln. Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
    1. Litera a
      den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft,
    2. Litera b
      die Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
    3. Litera c
      die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,
    4. Litera d
      die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,
    5. Litera e
      die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane,
    6. Litera f
      die Vertretung der Genossenschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden,
    7. Litera g
      jene Angelegenheiten, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,
    8. Litera h
      den Jahresvoranschlag und die Rechnungsprüfung,
    9. Litera i
      die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
    10. Litera k
      die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Verbindlichkeiten und die Liquidierung ihres Vermögens.
  5. Absatz 5Rückständige Genossenschaftsbeiträge sind auf Ansuchen der Wegegenossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, einzutreiben.
  6. Absatz 6Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 137 aus 2016,

§ 46

Text

Paragraph 46,

Endigung

Die Eigenschaft eines öffentlichen Interessentenweges kann einer Straße von der Gemeinde durch Verordnug aberkannt werden, sobald infolge geänderter Verhältnisse ein Bedürfnis nach Weitererhaltung einer öffentlichen Straße nicht mehr besteht.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 47

Text

römisch fünf. Abschnitt
Verfahren; Enteignung

Paragraph 47,

Ermittlungsverfahren und Bescheid

  1. Absatz einsVor Neuanlage, Verlegung oder Umbau der im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Straßen hat die im Absatz 3, genannte Behörde den beabsichtigten Straßenbau in den in Betracht kommenden Gemeinden kundzumachen. Überdies sind hievon die bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten durch besondere Mitteilung zu verständigen. In diesen Verständigungen ist auch zugleich eine mündliche Verhandlung auf einen Zeitpunkt binnen zwei bis vier Wochen anzuberaumen. Von der Anberaumung der Verhandlung ist auch die Militärbehörde zu verständigen. Kommen auch Grundstücke in Betracht, die Zwecken des öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehrs dienen, so ist auch die Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde zu benachrichtigen. Die Beteiligten sind aufzufordern, die zum Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis nötigen Vollmachten und sonst zur Begründung ihrer Ansprüche nötigen Urkunden, Pläne u. dgl. bei der mündlichen Verhandlung vorzuweisen.
  2. Absatz 2Bei Bauvorhaben von geringfügigem Umfang kann von der in Absatz eins, vorgeschriebenen Verhandlung abgesehen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses und des Interesses der Beteiligten geschehen kann.
  3. Absatz 3Auf Grund der Ergebnisse dieser mündlichen Verhandlung hat bei Straßen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 2a, 3 und 4 Litera b, die Landesregierung, sonst die Gemeinde mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Der Bescheid hat sich auch auf die künftige Bestimmung und die Erhaltung jener Straßenteile zu erstrecken, welche durch den Straßenbau ihrer ursprünglichen Verkehrswidmung unmittelbar entzogen werden. Weitere Bedingungen können nachträglichen Verfügungen vorbehalten werden, insofern sich solche bei der Durchführung des Straßenbaues als notwendig erweisen. Für die Ausführung des Straßenbaues kann eine Frist bestimmt werden, die aus rücksichtswürdigen Gründen verlängert werden kann.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1972,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1973,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2021,

§ 48

Text

Paragraph 48,

Umfang des Enteignungsanspruches

  1. Absatz einsBei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Straßen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie für die dazugehörigen baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen besteht ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach Paragraph 47, vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, dass deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist. Ebenso besteht ein Anspruch auf Enteignung hinsichtlich jener Landesstraßen, die durch das Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,, als Landesstraßen übernommen wurden und für die bereits vor der Übernahme durch das Land eine Verordnung gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971 bestanden hat. Zu diesem Zweck kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen Liegenschaften durch Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch können hiefür durch Enteignung die Grundstücke erworben werden,
    • Strichaufzählung
      die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand u. dgl.,
    • Strichaufzählung
      die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Park- und Abstellplätzen, Haltestellenbuchten, Straßenwärterhäusern und anderen Baulichkeiten sowie
    • Strichaufzählung
      die für die Durchführung von Maßnahmen, die eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden,
    erforderlich sind.
  2. Absatz 2Für die Neuanlage, die Verlegung, den Umbau und für Zwecke der Erhaltung öffentlicher Interessentenwege kann die Enteignung von der Gemeinde unter den im Absatz eins, angeführten Bedingungen in Anspruch genommen werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1972,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1973,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 1974,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 49

Text

Paragraph 49,

Enteignungsbehörden

  1. Absatz einsUm die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte, des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundflächen sowie der in Betracht kommenden Grundbuchauszüge anzusuchen, und zwar bei Straßen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 2a, 3 und 4 Litera b, bei der Landesregierung, bei allen anderen Straßen bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchgericht im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz zur Anmerkung anzuzeigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2021,

§ 50

Text

Paragraph 50,

Enteignungsverfahren

  1. Absatz einsÜber die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet die im Paragraph 49, genannte Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Abschnitte römisch eins., römisch II., römisch III. A. mit Ausnahme des Paragraph 13, Absatz 2,, römisch III. C., römisch IV. und römisch VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Kommen hiebei Grundstücke in Betracht, die öffentlichen Zwecken dienen, so ist im Einvernehmen mit den zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen zuständigen Behörden vorzugehen.
  2. Absatz 2Das Enteignungserkenntnis hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der im Abschnitt römisch II des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes aufgestellten Grundsätze zu ermitteln. Insbesondere hat der Wert der besonderen Vorliebe sowie die Werterhöhung, welche der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Straße erfährt, bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht zu bleiben.
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen)
  4. Absatz 4Anmerkung, entfallen)
  5. Absatz 5Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1972,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1973,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 51

Text

Paragraph 51,

Betretungsbewilligung

Über Ansuchen der Straßenverwaltung kann die im Paragraph 47, Absatz 3, genannte Behörde, um Vorarbeiten für den Bau einer im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Straße oder für deren Umgestaltung zu ermöglichen, die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die nötigen Grunduntersuchungen sowie sonstige technische Arbeiten gegen Ersatz des hiedurch verursachten Schadens auszuführen. Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner Handlungen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 2a und 3) und über die Höhe der Schadloshaltung für verursachte Schäden (Paragraph 1323, ABGB) entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.Kommen hiebei Grundstücke in Betracht, die Zwecken des öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehrs oder militärischen Zwecken dienen, so ist bei Erteilung der im ersten Satz erwähnten Bewilligung und bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einzelner Handlungen im Einvernehmen mit der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde oder der zuständigen Militärbehörde vorzugehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2021,

§ 52

Text

römisch VI. Abschnitt
Verfügung zur Sicherung des Ausbaues von Straßen

Paragraph 52,

Straßenplanungsgebiet

  1. Absatz einsZur Sicherung des Neubaues, der Umlegung und des Umbaues von Verkehrsflächen des Landes kann die Landesregierung bestimmte Grundflächen, die für den Straßenbau in Betracht kommen, durch Verordnung zum Straßenplanungsgebiet erklären. Die Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stande der Vorbereitungsarbeiten die Einreihung als Landesstraße gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in absehbarer Zeit zu erwarten ist und befürchtet werden muss, dass durch bauliche Veränderungen auf diesen Grundflächen der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird. Vor Erlassung der Verordnung sind die berührten Gemeinden zu hören. Die betroffenen Grundeigentümer sind über den Inhalt der Verordnung nachweislich in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Im Straßenplanungsgebiet dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Landesregierung hat jedoch nach Anhörung der Straßenverwaltung mit Bescheid Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hiedurch nicht berührt.
  3. Absatz 3Die mit der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf die Dauer von höchstens zwei Jahren befristet; eine einmalige Verlängerung bis zu zwei Jahren ist zulässig. Mit der Einreihung der Straße (Paragraph 8, Absatz eins,) tritt die Verordnung über die Erklärung zum Straßenplanungsgebiet außer Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 54

Text

römisch VII. Abschnitt
Allgemeine und Schlußbestimmungen

Paragraph 54,

Besondere Inanspruchnahme

  1. Absatz einsJede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (Paragraph 10,) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Durch die besondere Inanspruchnahme der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches Recht nicht ersessen werden.
  2. Absatz 2Die mit der Bewilligung zur Straßenbenützung verbundenen Verpflichtungen gehen auf den jeweiligen Benützer der Liegenschaft oder Anlage, zu deren Gunsten sie erteilt wurde, über. Mehrere Verpflichtete haften zur ungeteilten Hand.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 55

Text

Paragraph 55,

Beschädigung von Straßenanlagen

Jede vorsätzliche oder durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung einer Straße und der dazugehörigen baulichen Anlagen und Gegenstände ist verboten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 56

Text

Paragraph 56,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsDie Übertretungen der Paragraphen 5,, 24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.
  2. Absatz 2Die Strafbarkeit nach Paragraph 55, ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Schaden vorsätzlich oder in einem erheblichen Ausmaß verursacht wurde.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 57

Text

Paragraph 57,

Ersatzvornahme

  1. Absatz einsWenn eine Gemeinde oder eine andere Partei eine ihr nach diesem Gesetze für die Herstellung oder Erhaltung einer öffentlichen Straße oder die Sicherung des Bestandes, des Ausbaues oder Umbaues der Straße obliegende Arbeits- oder Naturalleistung gar nicht, nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, wird auf Grund der die Leistungspflicht aussprechenden vollstreckbaren Entscheidung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes, beziehungsweise der Gemeindeverfassung, die Ersatzvornahme durchgeführt.
  2. Absatz 2Rückständige Geldbeträge und Kostenersätze sind auf Grund der hierüber ergangenen vollstreckbaren Entscheidungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz einzubringen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 58

Text

Paragraph 58,

Kundmachung

Die Straßenzüge, welche als Landesstraßen, Eisenbahnzufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen erklärt oder als solche aufgelassen werden (Paragraph 8, Absatz eins,), sind unter Angabe des Wirksamkeitsbeginnes der Erklärung oder der Auflassung in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark zu verlautbaren. In gleicher Weise sind jene Straßenzüge zu verlautbaren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen gelten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 58a

Text

Paragraph 58 a,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 58b

Text

Paragraph 58 b,

Verweise

  1. Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    • Strichaufzählung
      Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 59

Text

Paragraph 59,

Außerkrafttretensbestimmungen

Mit 31. März 1938 sind außer Wirksamkeit getreten:

  1. Litera a
    das Gesetz, betreffend die Regelung der Straßenverwaltung, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1926,, in der durch das Landesgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1931,, geänderten Fassung;
  2. Litera b
    das Gesetz, betreffend die Bildung von Konkurrenzen für die Erhaltung und Instandsetzung einiger Straßenzüge Steiermarks, LGBl. Nr. 53/ 1926, in der durch das Landesgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1931,, geänderten Fassung;
  3. Litera c
    das Gesetz, betreffend die Bildung einer Konkurrenz für die Erhaltung und Instandsetzung der Bezirksstraße römisch eins. Klasse Gußwerk-Großreifling in den Bezirken Mariazell und Sankt Gallen, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 1923,, in der durch das Landesgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1931,, geänderten Fassung;
  4. Litera d
    das Gesetz über die Bildung einer Konkurrenz für die Erhaltung der Gesäusestraße, LGBl. Nr. 6/1938;
  5. Litera e
    die Paragraphen 47,, 48, 49 und 65 der Landes-Straßenpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1935,.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 60

Text

Paragraph 60,

Zeitliche Geltung

Dieses Gesetz wurde mit Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 1964, wiederverlautbart. Seit dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag, das ist der 16. Juli 1964, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wiederverlautbarten Text des Gesetzes gebunden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,

§ 61

Text

Paragraph 61,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsDie Änderung der Paragraphen 3 und 6 Absatz eins,, des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,, des Paragraph 8, Absatz 3,, der Paragraphen 11,, 12 und 13, des Paragraph 20, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 23, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz eins,, der Überschrift vor Paragraph 28,, des Paragraph 28, Absatz eins und 2, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz eins und 2, der Paragraphen 35 und Paragraph 39, Absatz eins und 2, der Paragraphen 40,, 41 und 43 Absatz eins,, des Paragraph 45, Absatz 2 und 3, des Paragraph 46,, der Überschrift des römisch fünf. Abschnittes, des Paragraph 47, Absatz eins und 3, Paragraph 48, Absatz 3,, der Paragraphen 51 und 52 Absatz 2,, der Umnummerierung des römisch VIII. Abschnittes, des Paragraph 56, Absatz eins und des Paragraph 57, Absatz eins,, Einfügung des Paragraph 58 a, sowie der Entfall der Paragraphen 17,, 42, 44, 45 Absatz 6,, des Paragraph 48, Absatz 2,, des Paragraph 49, Absatz 2 und des römisch VII. Abschnitts durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969, ist mit 27. November 1969 in Kraft getreten.
  2. Absatz 2Die Neuerlassung der Paragraphen 47 und 48 Absatz eins,, des Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1973, ist mit 2. Februar 1973 in Kraft getreten.
  3. Absatz 3Die Änderung des Paragraph 48, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 1974, ist mit 18. Oktober 1974 in Kraft getreten.
  4. Absatz 4Die Änderung des Paragraph 56, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002, ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
  5. Absatz 5Die Änderung des Paragraph 52, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002, ist mit 1. April 2002 in Kraft getreten.
  6. Absatz 6Die Änderung des Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 48, Absatz eins,, die Einfügung der Paragraphen 16 a und 25a sowie der Entfall des Paragraph 11, Absatz 2 bis 6 und des Paragraph 25, Absatz 6, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2002, ist mit 20. August 2002 in Kraft getreten.
  7. Absatz 7Die Änderung des Paragraph eins, Absatz 2,, 3 und 4, des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 16 a, Absatz 3,, des Paragraph 24,, des Paragraph 25 a, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 3 und 4, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins,, 2, 3, und 5 und des Paragraph 56,, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses sowie des Paragraph 2, Absatz 3,, des Paragraph 16 a, Absatz 6,, des 25a Absatz 2 a,, des Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraph 58 b und des Paragraph 60, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Juli 2008, in Kraft.
  8. Absatz 8Die Änderung des Paragraph 23, Absatz 3,, des Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz, der Paragraphen 51,, 57 und 58b Absatz 2, sowie der Entfall des Paragraph 50, Absatz 3 bis 5 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  9. Absatz 9Die Änderung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5 und des Paragraph 45, Absatz eins, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.
  10. Absatz 10In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2021, treten Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 37,, Paragraph 47, Absatz eins und 3, Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 51, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juli 2021, in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 137 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2021,