Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Fassung vom 26.11.2015

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 19. Juni 2012 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012)

Stammfassung: LGBl. Nr. 87/2012 (XVI. GPStLT RV EZ 940/1 AB EZ 940/4) (CELEX-Nr. 32009L0128, 32005L0036, 32003L0035, 32009R1107)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1.Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Zielsetzung und Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen für die Verwendung und Verwendungsbeschränkungen

§ 3

Allgemeine Voraussetzungen für die Verwendung

§ 4

Verwendungsbeschränkungen

§ 5

Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten

3. Abschnitt
Fort- und Weiterbildung, Information und Sensibilisierung, Aktionsplan

§ 6

Ausbildungsbescheinigung

§ 7

Inhalt der Ausbildungsbescheinigung

§ 8

Sensibilisierung und Informationspflicht

§ 9

Aktionsplan

4. Abschnitt
Überwachung und Berichtspflicht

§ 10

Überwachung

§ 11

Probenahme und Untersuchung

§ 12

Maßnahmen

§ 13

Beschlagnahme

§ 14

Verfall

§ 15

Pflichten der/des Verfügungsberechtigten

§ 16

Weitergabe von Daten an Dritte

§ 17

Berichtspflicht

5. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 18

Behörden

§ 19

Verweise

§ 20

Strafbestimmungen

§ 21

EU-Recht

§ 22

Übergangsbestimmungen

§ 23

Inkrafttreten

§ 23a

Inkrafttreten von Novellen

§ 24

Außerkrafttreten

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,)

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Zielsetzung und Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
  2. Absatz 2Es dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für und auf die menschliche Gesundheit sowie die Umwelt. Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln. Damit soll eine nachhaltige Verwendung sichergestellt werden.
  3. Absatz 3Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
  4. Absatz 4Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz der Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 2014,

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikel 2 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;
  2. Ziffer 2
    Integrierter Pflanzenschutz: die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Regulierung von Schadorganismen;
  3. Ziffer 3
    Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Zubereiten, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätig halten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung;
  4. Ziffer 4
    Gute Pflanzenschutzpraxis: eine Praxis der Behandlung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im Sinne des Artikel 3 Ziffer 18, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;
  5. Ziffer 5
    Vorsorgeprinzip: einen wesentlichen Bestandteil der aktuellen Umwelt- und Gesundheitspolitik, der dazu dient, im Voraus trotz unvollständiger Wissensbasis mögliche Belastungen und Schäden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit weitestgehend zu vermeiden;
  6. Ziffer 6
    Pflanzenschutzgeräte: Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu- und Stäubegeräte sowie sonstige Geräte samt Zubehör, die zum Zweck der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind;
  7. Ziffer 7
    Umwelt: Umwelt im Sinne des Artikel 3 Ziffer 13, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;
  8. Ziffer 8
    Pflanzen: Pflanzen im Sinne des Artikel 3 Ziffer 5, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;
  9. Ziffer 9
    Pflanzenerzeugnisse: aus Pflanzen gewonnene Erzeugnisse im Sinne des Artikel 3 Ziffer 6, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;
  10. Ziffer 10
    Schadorganismen: Schadorganismen im Sinne des Artikel 3 Ziffer 7, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;
  11. Ziffer 11
    Beraterin/Berater: jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich gegebenenfalls private selbstständige und öffentliche Beratungsdienste;
  12. Ziffer 12
    Risikoindikator: das Ergebnis einer Berechnungsmethode, die zur Beurteilung der Risiken von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt verwendet wird;
  13. Ziffer 13
    Nichtchemische Methoden: alternative Methoden zur Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung auf der Grundlage von agronomischen Verfahren wie die in Anhang römisch III Nummer 1 der Richtlinie 2009/128/EG genannten oder biologische, biotechnische, mechanische oder physikalische Schädlingsbekämpfung;
  14. Ziffer 14
    Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel: alle chemisch-synthetisch hergestellten Pflanzenschutzmittel (Ziffer ,);
  15. Ziffer 15
    Verwenderin/Verwender: jede Person, die nur für die Verwendung im Haus- und Kleingartenbereich zugelassene Pflanzenschutzmittel außerhalb der beruflichen Tätigkeit verwendet;
  16. Ziffer 16
    berufliche Verwenderin/beruflicher Verwender: jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwenderin/Anwender, Technikerin/Techniker, Arbeitgeberin/Arbeitgeber sowie Selbstständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Tätigkeit in Erwerbsabsicht oder ohne Gewinnabsicht durchgeführt wird. Als berufliche Verwenderin/beruflicher Verwender gilt auch jede Person, die über eine Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 6, verfügt;
  17. Ziffer 17
    Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen: die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln von einem Luftfahrzeug (Flugzeug oder Hubschrauber) aus.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen für die Verwendung und Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 3,

Allgemeine Voraussetzungen für die Verwendung

  1. Absatz einsPflanzenschutzmittel dürfen nur von beruflichen Verwenderinnen/beruflichen Verwendern verwendet werden. Dies gilt nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die
    1. Ziffer eins
      für nicht berufliche Verwenderinnen/nicht berufliche Verwender im Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind;
    2. Ziffer 2
      im Rahmen einer beruflichen, schulischen oder universitären Ausbildung unter der Anleitung und Aufsicht einer beruflichen Verwenderin/eines beruflichen Verwenders, die/der über eine Ausbildungsbescheinigung verfügt, sofern dies nach den Ausbildungsvorschriften notwendig ist, erfolgt;
    3. Ziffer 3
      bei nachstehenden einfachen Hilfstätigkeiten unter der Anleitung einer beruflichen Verwenderin/eines beruflichen Verwenders, die/der über eine Ausbildungsbescheinigung verfügt, erfolgt:
      1. Litera a
        die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Einzelpflanzenbehandlung im Grünland mit handgehaltenen oder tragbaren Pflanzenschutzgeräten;
      2. Litera b
        die manuelle Ausbringung von Pheromonen (Pheromontafeln, Pheromonfallen);
      3. Litera c
        die manuelle Ausbringung von Nützlingen, die als Pflanzenschutzmittel gemäß Paragraph 12, der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 zugelassen sind und
      4. Litera d
        das Auslegen von Rodentiziden zur Mäusebekämpfung.
  2. Absatz 2Berufliche Verwenderinnen/berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Beraterinnen/Berater müssen über eine Ausbildungsbescheinigung (Paragraph 6,) verfügen.
  3. Absatz 3Es dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchsfrist – nur solche Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind.
  4. Absatz 4Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie – neben der Originalkennzeichnung – eine deutlich lesbare und unverwischbare Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache aufweisen.
  5. Absatz 5Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden (Aufbrauchsfrist), sofern nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 etwas anderes vorgesehen ist.
  6. Absatz 6Das Lagern von Pflanzenschutzmitteln im Betrieb nach Ablauf der Aufbrauchsfrist gemäß Absatz 5, ist nicht zulässig.
  7. Absatz 7Pflanzenschutzmittel dürfen nur sachgemäß im Sinne des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verwendet werden.
  8. Absatz 8Die berufliche Verwenderin/Der berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen mindestens die Bezeichnung des Grundstückes, die Schlaggröße, die Kulturpflanze, das angewendete Pflanzenschutzmittel und die Aufwandmenge pro Hektar oder die Konzentration und Brühmenge pro Hektar, sowie das Datum der Anwendung ersichtlich sein müssen (Dokumentation). Diese Aufzeichnungen sind innerhalb von zwei Tagen nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels durchzuführen und mindestens drei Jahre aufzubewahren.
  9. Absatz 9Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, sind von der (beruflichen) Verwenderin/dem (beruflichen) Verwender sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
  10. Absatz 10Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Sind solche Einwirkungen für die (berufliche) Verwenderin/den (beruflichen) Verwender erkennbar dennoch eingetreten, so ist hievon die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstückes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und über die zu Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände zu informieren.
  11. Absatz 11Pflanzenschutzmittel sind in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen zu lagern. Nicht verbrauchte Restmengen sind bis zu ihrer Verwendung oder Entsorgung in dichten Behältnissen zu lagern und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder ungiftigen Waren des täglichen Gebrauchs ausgeschlossen sind. Die Kennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung ist gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.
  12. Absatz 12Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren und zu lagern, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff auf die Pflanzenschutzmittel haben können. Sie müssen getrennt von Lebens-, Futter- und Arzneimitteln oder sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere geeigneten Materialien gelagert werden.
  13. Absatz 13Pflanzenschutzgeräte sind sachgerecht zu verwenden und müssen so beschaffen sein sowie gewartet und gereinigt werden, dass bei ihrem sachgerechten Gebrauch schädliche Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen und auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist durch regelmäßige Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte (Paragraph 5,) sicherzustellen.
  14. Absatz 14Das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und die Zubereitung von Spritzbrühen haben so zu erfolgen, dass ein Versickern in den Boden oder ein Eindringen in die Kanalisation und in Oberflächengewässer verhindert wird; ausgetretene Mengen sind schadlos zu beseitigen.
  15. Absatz 15Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen. Dasselbe gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen.
  16. Absatz 16Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Nach der Zubereitung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen einschließlich der Hände sorgfältig zu reinigen.
  17. Absatz 17Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen (Flugzeug oder Hubschrauber) ist verboten. Abweichend von diesem Verbot darf das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen nur unter den Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2,, 3 und 4 der Richtlinie 2009/128 EG von der Landesregierung genehmigt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 2014,

§ 4

Text

Paragraph 4,

Verwendungsbeschränkungen

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer, wenn es zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder der biologischen Vielfalt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nichtchemischer Methoden zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Verwendungsbeschränkungen gemäß Absatz eins, umfassen insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinne des Artikels 12 Litera a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. In diesen Gebieten sind die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so gering wie möglich zu halten, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen und geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu treffen.
  3. Absatz 3Die Verordnung kann auch spezifische Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/128/EG umfassen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten

  1. Absatz einsPflanzenschutzgeräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Gebrauch stehen, sind bis zum 26. November 2016 mindestens einmal von einer von der Landesregierung anerkannten Werkstätte zu überprüfen. Neue Geräte müssen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Kauf mindestens einmal überprüft werden. Der Abstand zwischen den Überprüfungen darf bis 2020 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen sowie der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer, durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die Anforderungen bei der regelmäßigen Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte, die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten, die Kennzeichnung der überprüften Geräte, die Anerkennung bzw. Zulassung der dafür geeigneten Einrichtungen und Werkstätten, die Anerkennung der von anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfungen und allenfalls die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren zu erlassen. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, welche Pflanzenschutzgeräte unter Beachtung von Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG von der Prüfverpflichtung oder den zeitlichen Abständen zwischen den Prüfungen gemäß Absatz eins, ausgenommen sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 2014,

§ 6

Text

3. Abschnitt
Fort- und Weiterbildung, Information und Sensibilisierung, Aktionspläne

Paragraph 6,

Ausbildungsbescheinigung

  1. Absatz einsDie Ausbildungsbescheinigung kann erstmals ab 1. März 2013 bei der Behörde beantragt werden. Dem Antrag ist Folge zu geben, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      über die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG verfügt und
    2. Ziffer 2
      verlässlich ist.
  2. Absatz 2Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, gelten:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs gemäß Absatz 10 ;,
    2. Ziffer 2
      der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule, einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung oder einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt wurden;
    3. Ziffer 3
      der erfolgreiche Abschluss einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines einschlägigen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums, wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt wurden;
    4. Ziffer 4
      der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen einschlägigen Ausbildung, wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt wurden;
    5. Ziffer 5
      der erfolgreiche Abschluss einer in einem anderen Bundesland, in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittstaat absolvierten gleichartigen Ausbildung. Die Gleichartigkeit bestätigt die Landesregierung;              
    6. Ziffer 6
      die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung oder
    7. Ziffer 7
      eine gültige Ausbildungsbescheinigung für Verkaufsberater gemäß Paragraph 3, der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011.
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen)
  4. Absatz 4Anmerkung, entfallen)
  5. Absatz 5Anmerkung, entfallen)
  6. Absatz 6Gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer Bundesländer oder anderer Vertragsstaaten des EWR gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG sowie eine gültige Bescheinigung gemäß Paragraph 3, der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 des Bundes sind einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Absatz eins, gleichwertig.
  7. Absatz 7Als verlässlich nach Absatz eins, Ziffer 2, gilt eine Person, sofern sie in den letzten fünf Jahren nicht
    1. Ziffer eins
      von einem ordentlichen Gericht wegen einer strafbaren Handlung, die unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      mehr als einmal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder von anderen pflanzenschutzmittelrechtlichen oder chemikalienrechtlichen Vorschriften bestraft wurde.
  8. Absatz 8Der Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Absatz eins,) ist durch die Antragstellerin/den Antragsteller oder durch eine bevollmächtigte Vertreterin/einen bevollmächtigten Vertreter bei der Behörde unter Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten (Absatz 2,) und der Verlässlichkeit (Absatz 7,) zu stellen. Liegt die Ausbildung mehr als drei Jahre zurück, ist zusätzlich die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (Absatz 11,), der nicht mehr als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf, nachzuweisen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Absatz 7, vorliegt, anzuschließen. Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Absatz eins,) wird auf die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Die Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung erfolgt erst nach Entrichtung der anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben.
  9. Absatz 9Die Ausbildungsbescheinigung verlängert sich über Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers oder einer bevollmächtigten Vertreterin/eines bevollmächtigten Vertreters und nach Entrichtung der anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben um jeweils sechs Jahre, wenn der Antrag vor Ablauf der Gültigkeit gestellt und die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der innerhalb der Gültigkeit der zu verlängernden Ausbildungsbescheinigung absolviert worden ist, nachgewiesen wird. Der Antrag darf frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung gestellt werden. Überdies muss die Verlässlichkeit gegeben sein und eine diesbezügliche schriftliche Erklärung angeschlossen sein.
  10. Absatz 10Der Ausbildungskurs gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten, hat den Inhalt des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln und muss mindestens 20 Stunden umfassen. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß für die Anerkennung von Ausbildungskursen.
  11. Absatz 11Der Fortbildungskurs ist von der Landwirtschaftskammer und von der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu veranstalten und hat insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und muss mindestens fünf Stunden umfassen. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß für die Anerkennung von Fortbildungskursen.
  12. Absatz 12Die Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungskursen durch die Landwirtschaftskammer und von Fortbildungskursen durch die Steiermärkische Landarbeiterkammer erfolgt im übertragenen Wirkungsbereich und unter Aufsicht der Landesregierung.
  13. Absatz 13Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Verlässlichkeit (Absatz ,) nicht mehr gegeben ist oder die mangelnde geistige bzw. körperliche Eignung amtsärztlich festgestellt wird. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 2014,

§ 7

Text

Paragraph 7,

Inhalt der Ausbildungsbescheinigung

  1. Absatz einsDie Ausbildungsbescheinigung (Paragraph 6,) hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      „Ausbildungsbescheinigung nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG“;
    2. Ziffer 2
      Bescheinigungsstelle;
    3. Ziffer 3
      Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift der Besitzerin/des Besitzers;
    4. Ziffer 4
      fortlaufende Nummer;
    5. Ziffer 5
      Ausstellungsdatum und
    6. Ziffer 6
      Ablaufdatum.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung sowie das Vorgehen bei Verlust der Ausbildungsbescheinigung und bei Änderungen von Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu erlassen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Sensibilisierung und Informationspflicht

  1. Absatz einsDas Land hat die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die mögliche Verwendung nichtchemischer Alternativen zu fördern.
  2. Absatz 2Das Land hat weiters sicherzustellen, dass beruflichen Verwenderinnen/beruflichen Verwendern Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Aktionsplan

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips
    1. Ziffer eins
      quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen;
    2. Ziffer 2
      die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und
    3. Ziffer 3
      die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, zu umfassen, insbesondere wenn nichtchemische Alternativen verfügbar sind.
  2. Absatz 2Die Zielvorgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges römisch II Ziffer 3 Punkt 6, (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Ziffer 3 Punkt 7, (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Ziffer 3 Punkt 8, (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind im Aktionsplan Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen. Dies vor allem dann, wenn die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Insbesondere Pflanzenschutzmittel, welche Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, um die Ziele gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu erreichen, sind zu beachten. Dabei sind der bestehende Zustand zu beschreiben und die bereits aufgrund anderer Maßnahmen erreichten Zielvorgaben für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Die Zielvorgaben gemäß Absatz 4, können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Absatz 4, zu erreichen.
  6. Absatz 6Im Aktionsplan ist weiters
    1. Ziffer eins
      zu beschreiben, welche gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu erreichen;
    2. Ziffer 2
      Planungen aufgrund anderer unionsrechtlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen, und
    3. Ziffer 3
      auf Planungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Wasserrechtes, Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 7Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die Landesregierung hat dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  8. Absatz 8Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat eine Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Absatz 9 und 10 zu erfolgen. Darüber hinaus sind
    1. Ziffer eins
      die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen;
    2. Ziffer 2
      die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen in der Steiermark und
    3. Ziffer 3
      alle relevanten Interessensgruppen im Sinne der Ziffer eins,
    zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9Der Entwurf eines Aktionsplanes und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Entwurfs sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflage ist in der Grazer Zeitung kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Ort sowie den Zeitraum der Auflegung (Auflagefrist);
    2. Ziffer 2
      die Amtsstunden, während derer in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann;
    3. Ziffer 3
      die Fundstelle im Internet sowie
    4. Ziffer 4
      den Hinweis, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Landesregierung innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  10. Absatz 10Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zum Entwurf des Aktionsplans Stellung nehmen. Bei Erarbeitung des Aktionsplanes hat die Landesregierung die rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen zu würdigen.
  11. Absatz 11Die Landesregierung hat den Aktionsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstmals bis zum 30. April 2012 zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Absatz 7, unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Werden vom Bundesminister zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden. Der Aktionsplan ist auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
  12. Absatz 12Durch den Aktionsplan werden subjektiv-öffentliche Rechte nicht begründet.

§ 10

Text

4. Abschnitt
Überwachung

Paragraph 10,

Überwachung

  1. Absatz einsDie Behörde und die von ihr beauftragten Aufsichtsorgane (Absatz 4,) sind berechtigt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen Auskünfte oder die erforderliche Unterstützung zu verlangen;
    2. Ziffer 2
      die entsprechenden Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel zu betreten;
    3. Ziffer 3
      unentgeltlich Proben von Pflanzenschutzmitteln einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten sowie erforderlichenfalls von Boden, Wasser, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in einem für die Untersuchung und Begutachtung erforderlichen Ausmaß zu entnehmen;
    4. Ziffer 4
      in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Dokumentation gemäß Paragraph 3, Absatz 8,, Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung der/dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen; im Falle einer Probennahme ist der/dem Verfügungsberechtigten ein Teil der gezogenen Probe auszuhändigen, sofern die Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach möglich ist.
  3. Absatz 3Die Durchführung einer Amtshandlung kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird; diesfalls haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  4. Absatz 4Zur Durchführung der in den Paragraphen 10,, 11, 13 Absatz eins und 4 geregelten Überwachungsmaßnahmen kann die Behörde Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz –StAOG bestellen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Probenahme und Untersuchung

  1. Absatz einsDie Behörde hat bei der Probennahme und Untersuchung die Verfahren entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden.
  2. Absatz 2Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Begutachtung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist der/dem Verfügungsberechtigten als Gegenprobe zurückzulassen. Die/Der Verfügungsberechtigte ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe verantwortlich. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen.
  3. Absatz 3Die Kosten der Probennahme und der Untersuchung sind der/dem Verfügungsberechtigten im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorzuschreiben, wenn die Untersuchung ergibt, dass Bestimmungen dieses Gesetzes nicht eingehalten werden.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Maßnahmen

  1. Absatz einsBesteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wurde, kann die Behörde – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Verbot oder Beschränkung der Verwendung;
    2. Ziffer 2
      unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontaminierung;
    3. Ziffer 3
      Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten;
    4. Ziffer 4
      Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln;
    5. Ziffer 5
      Durchführung betrieblicher Maßnahmen, wie zum Beispiel Verbesserung der Dokumentation und Eigenkontrolle einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen;
    6. Ziffer 6
      sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinne des Paragraph eins, erforderlich sind;
    7. Ziffer 7
      unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der durch dieses Gesetz verfolgten Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigenswerter Faktoren notwendig ist. Die Kosten der Maßnahmen hat die/der Verfügungsberechtigte zu tragen.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Beschlagnahme

  1. Absatz einsDie Behörde und die gemäß Paragraph 10, Absatz 4, von ihr bestellten Aufsichtsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer von ihnen angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Paragraph 12,) nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde und wenn es zur Sicherung der unter Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Maßnahmen erforderlich ist. Der/Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat binnen vier Wochen nach Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme gemäß Absatz eins, die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
  3. Absatz 3Das Verfügungsrecht über die (vorläufig) beschlagnahmten Gegenstände steht der Behörde zu.
  4. Absatz 4Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Die Verwahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt der/dem Betroffenen. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat sie/er die Behörde vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten der/des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr in Verzug, in Anwesenheit der Behörde durchzuführen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Verfall

  1. Absatz einsDie Behörde hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendig und unvermeidlich ist.
  2. Absatz 2Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn die/der Betroffene durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird.
  3. Absatz 3Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend möglich ist oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten der/des Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist der/dem Betroffenen nach Abzug der Transport, Lager, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Pflichten der/des Verfügungsberechtigten

  1. Absatz einsDie/Der Verfügungsberechtigte hat der Behörde sowie deren Aufsichtsorganen über deren Aufforderung
    1. Ziffer eins
      die zur Kontrolle maßgeblichen Auskünfte, insbesondere über Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln sowie über alle Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im Zusammenhang mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, zu erteilen;
    2. Ziffer 2
      den Zutritt zu den Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln im Sinne der Ziffer eins und die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten;
    3. Ziffer 3
      die für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere die Dokumentation gemäß Paragraph 3, Absatz 8,, Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen;
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Den Anordnungen der Behörde ist unverzüglich Folge zu leisten.
  3. Absatz 3Die schriftlichen Unterlagen im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
  4. Absatz 4Die/Der Verfügungsberechtigte hat – bei Vorliegen entsprechender Informationen von sich aus die Behörde sowie allenfalls Betroffene unverzüglich zu verständigen und die erforderlichen oder die angeordneten Maßnahmen einzuleiten, wenn Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes und darauf beruhender Verordnungen entsprechen oder sonstige Maßnahmen im Sinne des Paragraph 12, erforderlich sind. Die Behörde ist weiters über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Weitergabe von Daten an Dritte

  1. Absatz einsDie Behörde hat die Informationen gemäß Artikel 67 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Umweltinformationsgesetzes – UIG zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2Personenbezogene Daten, die von der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes ermittelt worden sind, sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiche bilden.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Berichtspflicht

Die Landesregierung hat Berichte zu erstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten, und zwar im Hinblick auf

  1. Ziffer eins
    die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG;
  2. Ziffer 2
    den integrierten Pflanzenschutz gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG;
  3. Ziffer 3
    die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/128/EG und
  4. Ziffer 4
    die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht.

§ 18

Text

5. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 18,

Behörden

Behörde ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Verweise

  1. Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. römisch eins Nr. 10/2011;
    2. Ziffer 2
      Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,.
  3. Absatz 3Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009, über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L 309 vom 24.11.2009, Sitzung 71, berichtigt durch ABl. L 161 vom 29.6.2010, Sitzung 11;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.09.2005, Sitzung 22;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. L 156 vom 25.6.2003, Sitzung 17;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000, Sitzung 1;
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 230 vom 19. August 1991, Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie 2011/60/EU der Kommission, ABl. L 136 vom 24. Mai 2011, Sitzung 58;
    6. Ziffer 6
      Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, Sitzung 1.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittel verwendet;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 3, Absatz 2, als berufliche Verwenderin/beruflicher Verwender oder Beraterin/Berater nicht über eine Ausbildungsbescheinigung verfügt;
    3. Ziffer 3
      Pflanzenschutzmittel verwendet, die nicht im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind (Paragraph 3, Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      Pflanzenschutzmittel ohne die Originalkennzeichnung oder ohne deutlich lesbare und unverwischbare Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache verwendet (Paragraph 3, Absatz 4,);
    5. Ziffer 5
      Pflanzenschutzmittel länger als ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet, sofern das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 nicht ohnehin anderes vorsieht (Paragraph 3, Absatz 5,);
    6. Ziffer 6
      Pflanzenschutzmittel nach Ablauf der Aufbrauchsfrist im Betrieb lagert (Paragraph 3, Absatz 6,);
    7. Ziffer 7
      Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- und sachgemäß verwendet (Paragraph 3, Absatz 7,);
    8. Ziffer 8
      als berufliche Verwenderin/beruflicher Verwender von Pflanzenschutzmitteln keine oder keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln führt (Paragraph 3, Absatz 8,);
    9. Ziffer 9
      keine geeigneten Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung eines bei der Verwendung in einer Menge oder Konzentration, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, ausgetretenen Pflanzenschutzmittels einleitet (Paragraph 3, Absatz 9,);
    10. Ziffer 10
      trotz erkennbarer nachteiliger Einwirkungen auf Nachbargrundstücke durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Eigentümerin/den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstückes nicht unverzüglich in Kenntnis setzt und über die zu Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände informiert (Paragraph 3, Absatz 10,);
    11. Ziffer 11
      Pflanzenschutzmittel nicht den Vorschriften gemäß aufbewahrt (Paragraph 3, Absatz 11, oder 12);
    12. Ziffer 12
      so mangelhaft beschaffene, gewartete oder gereinigte Pflanzenschutzgeräte verwendet, dass von ihnen trotz sachgerechten Gebrauchs schädliche Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen und auf die Umwelt ausgehen (Paragraph 3, Absatz 13,);
    13. Ziffer 13
      in Gebrauch stehende Pflanzenschutzgeräte nicht bis 26. November 2016 oder neue Geräte nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Kauf einer Überprüfung durch eine von der Landesregierung durch Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, anerkannte Werkstätte unterzogen hat oder die Abstände der Überprüfung nach Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz nicht einhält und durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 5, Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist;
    14. Ziffer 14
      eine falsche schriftliche Erklärung über seine Verlässlichkeit abgibt (Paragraph 6, Absatz 8,);
    15. Ziffer 15
      die entzogene Ausbildungsbescheinigung nicht innerhalb der von der Behörde angeordneten Leistungsfrist zurückstellt (Paragraph 6, Absatz 13,);
    16. Ziffer 16
      Nachforschungen der Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, behindert oder vereitelt;
    17. Ziffer 17
      angeordneten Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (Paragraph 12, Absatz eins,);
    18. Ziffer 18
      über Aufforderung der Behörde den in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
    19. Ziffer 19
      den Anordnungen der Behörde nach Paragraph 15, Absatz 2, nicht unverzüglich Folge leistet;
    20. Ziffer 20
      der Aufbewahrungspflicht nach Paragraph 15, Absatz 3, nicht nachkommt;
    21. Ziffer 21
      der Verpflichtung nach Paragraph 15, Absatz 4, nicht nachkommt;
    22. Ziffer 22
      einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde im Falle der Ziffer 2,, 6, 8 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7000 Euro und in den sonstigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 1500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 3000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,)

§ 21

Text

Paragraph 21,

EU-Recht

  1. Absatz einsMit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2009/128/EG;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2005/36/EG;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2003/35/EG.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz dient der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsBis 25. November 2015 dürfen Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwenderinnen/ beruflichen Verwendern, welche über einen Sachkundenachweis nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2007,, verfügen, verwendet werden. Berufliche Verwenderinnen/berufliche Verwender und Personen, die über einen Sachkundenachweis nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b bis e sowie Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2007,, verfügen dürfen bis 25. November 2015 nur Pflanzenschutzmittel, die nicht als „giftig“ oder „sehr giftig“ gekennzeichnet sind, verwenden.
  2. Absatz 2Bis 25. November 2013 dürfen Pflanzenschutzmittel überdies von unter Verantwortung von sachkundigen beruflichen Verwenderinnen/beruflichen Verwendern stehenden verlässlichen Arbeitskräften verwendet werden, wenn sie von diesen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2007, unterrichtet worden sind.
  3. Absatz 3Personen, welche über einen Sachkundenachweis im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2007,, verfügen, erfüllen bei Anträgen auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Absatz 4Bei Anträgen auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, die bis zum 25. November 2013 gestellt werden, ist der Nachweis eines in Paragraph 6, Absatz 8, zweiter Satz geforderten Fortbildungskurses nicht erforderlich.
  5. Absatz 5Personen, welche über einen Sachkundenachweis im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2007,, verfügen, erfüllen bei Anträgen auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nur dann, wenn sie auch die Teilnahme an einem Ergänzungskurs nachweisen. Der Ergänzungskurs ist von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten und hat die Themen des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG, soweit sie nicht im bisherigen Ausbildungskurs vermittelt worden sind, zu beinhalten. Der Ergänzungskurs muss mindestens fünf Stunden umfassen; der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
  6. Absatz 6Pflanzenschutzmittel gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,, dürfen unter der Voraussetzung, dass die Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat noch aufrecht ist und die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gegeben ist, mit einer den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 entsprechenden Kennzeichnung bis längstens 31. Dezember 2014 verwendet werden.
  7. Absatz 7Bis 25. November 2015 dürfen im Haus- und Kleingartenbereich auch noch jene zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet werden, bei denen die Eignungsprüfung für den Haus- und Kleingartenbereich durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit noch nicht erfolgt ist und die nicht als T+ (sehr giftig), T (giftig), C (ätzend), „krebserregend“, „erbgutschädigend“ oder „fortpflanzungsgefährdend“, römisch zehn n (gesundheitsschädlich) oder römisch zehn i (reizend) eingestuft oder gekennzeichnet sind und die kein besonderes Gefährdungspotenzial für Naturhaushalt und Grundwasser aufweisen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 2014,

§ 23

Text

Paragraph 23,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. September 2012, in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Paragraph 3, Absatz 7, letzter Satz tritt hinsichtlich der Anwendungspflicht der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 und Anhang römisch III der Richtlinie 2009/128/EG mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 3, Absatz 2, tritt mit 26. November 2015 in Kraft.

§ 23a

Text

Paragraph 23 a,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsIn der Fassung des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, sind das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer eins und Paragraph 20, Absatz eins, mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.
  2. Absatz 2In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 2014, treten Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 6,, Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 7,, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 2014, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 6, Absatz 3 bis Absatz 5, außer Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 2014,

§ 24

Text

Paragraph 24,

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Pflanzenschutzmittelgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2007,, außer Kraft.