Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, Fassung vom 30.06.2021

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 2012 über die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (StSHG-RSVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 118/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 8 und 10 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012, wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1

Lebensunterhalt

  1. (1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:

1.

alleinstehend Unterstützte

579 Euro

2.

Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft

528 Euro

3.

Mitunterstützte

 

 

  1. a)
    die mit einem/einer Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben

353 Euro

 

  1. b)
    gemäß lit. a, für die Familienbeihilfe bezogen wird

184 Euro.

  1. (2) Der Richtsatz für alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte erhöht sich in den ersten sechs Monaten der Gewährung um 8 Euro.

§ 2

Text

§ 2

Energiekosten

In den Monaten Februar und August erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte zur Abdeckung der Energiekosten einen Betrag in der Höhe von 51 Euro.

§ 3

Text

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

§ 4

Text

§ 4

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, Grazer Zeitung Nr. 20/2010, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 309/2011, außer Kraft.