Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, Fassung vom 05.10.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 2. Juli 2013, mit dem die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung sowie die Marktüberwachung von Bauprodukten geregelt wird (Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 – StBauMüG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 83/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2049/1 AB EZ 2049/3)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Regelwerke und Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Bereitstellung auf dem Markt

§ 3

Bereitstellung auf dem Markt

3. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,
für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 4

Anwendungsbereich

§ 5

Allgemeine Anforderungen an die Verwendung

§ 6

Baustoffliste ÖA

§ 7

Produktregistrierung

§ 8

Verfahren der Registrierung

§ 9

Einbauzeichen ÜA

4. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,
für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 10

Allgemeine Anforderungen an die Verwendung

§ 11

Baustoffliste ÖE

5. Abschnitt
Bautechnische Zulassung

§ 12

Bautechnische Zulassung

6. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

§ 13

Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

6a. Abschnitt

Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

§ 13a

Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme von Bauprodukten

§ 13b

Ökodesign-Anforderungen

§ 13c

Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung

§ 13d

CE-Kennzeichnung

§ 13e

Unterrichtung der Benutzer

6b. Abschnitt
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung

§ 13f

Inverkehrbringen und Verwendung

6c. Abschnitt

Zusätzliche Anforderungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 13g

Mindesthygieneanforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

§ 13h

Risikobewertung von Hausinstallationen

§ 13i

Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei

§ 13j

Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in Hausinstallationen

§ 13k

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

7. Abschnitt
Marktüberwachung von Bauprodukten

§ 14

Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

§ 15

Zuständigkeit

§ 16

Berichtspflichten der Baubehörde

§ 17

Kostentragung

7a. Abschnitt
Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

§ 17a

Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

§ 17b

Konformitätsvermutung

§ 17c

Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

§ 17d

Freier Warenverkehr

8. Abschnitt
Behörden, Verfahren und Kosten

§ 18

Behörden

§ 19

Zusätzliche Aufgaben des OIB

§ 20

OIB, Aufsicht der Landesregierung

§ 21

Kosten

§ 22

Datenverarbeitung

9. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23

Strafbestimmungen

§ 24

Übergangsbestimmungen

§ 24a

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 85/2019

§ 24b

Verweise

§ 25

EU-Recht

§ 26

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 26a

Inkrafttreten von Novellen

§ 27

Außerkrafttreten

Anlage

1

Anlage

2

Anlage

3

Anlage

4

Anlage

5

Anlage

6

Anlage

7

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023,

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt

  1. Ziffer eins
    die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt;
  2. Ziffer 2
    die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen;
  3. Ziffer 3
    die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen;
  4. Ziffer 4
    die Bautechnische Zulassung;
  5. Ziffer 5
    die Verwendung sonstiger Bauprodukte;
  6. Ziffer 5 a
    das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;
  7. Ziffer 5 b
    das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung;
  8. Ziffer 6
    die Marktüberwachung von Bauprodukten,
    1. Litera a
      die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen, und
    2. Litera b
      die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen. Diesfalls gelten die Bestimmungen der Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie die Bestimmungen des 7. Abschnitts, ausgenommen Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 9,, sinngemäß. Die Wirtschaftsakteurin/Der Wirtschaftsakteur muss gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die sie/er zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die sie/er in Österreich auf dem Markt bereitgestellt hat.
  9. Ziffer 7
    die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;
  10. Ziffer 8
    die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 2

Text

Paragraph 2,

Regelwerke und Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsRegelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA nach Paragraph 6, oder in der Baustoffliste ÖE nach Paragraph 11, angeführt sind.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat folgende Regelwerke gemäß Absatz eins, nach Gegenstand und Fundstelle in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen:
    1. Ziffer eins
      Önormen, in die die harmonisierten technischen Spezifikationen umgesetzt worden sind;
    2. Ziffer 2
      Europäische Technische Bewertungsdokumente.
  3. Absatz 3Die Regelwerke nach Absatz 2, sind durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundzumachen, wobei die Einsicht während der Amtsstunden bei der für Angelegenheiten der Bautechnik zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorgenommen werden kann.
  4. Absatz 4Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2, der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte sind auf die Abschnitte 6a und 7a dieses Gesetzes anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 4, der Richtlinie 2013/59/EURATOM zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung sind auf den Abschnitt 6b dieses Gesetzes anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind auf den 6c. Abschnitt dieses Gesetzes bis auf die Absatz 7, und 8 anzuwenden.
  7. Absatz 7Hausinstallationen im Sinne des 6c. Abschnittes sind Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen.
  8. Absatz 8Prioritäre Örtlichkeiten im Sinne des 6c. Abschnittes sind große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie etwa Krankenhäuser, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für hilfs- betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere älteren Menschen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Bildungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Sport- und Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs- und Ausstellungseinrichtungen, Campingplätze oder Strafvollzugsanstalten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 3

Text

2. Abschnitt
Bereitstellung auf dem Markt

Paragraph 3,

Bereitstellung auf dem Markt

  1. Absatz einsBauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen auf dem Markt nur bereitgestellt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder
    2. Ziffer 2
      nur unwesentlich davon abweichen oder
    3. Ziffer 3
      für sie eine Bautechnische Zulassung gemäß Paragraph 12, besteht.
  2. Absatz 2Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
  3. Absatz 3Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

§ 4

Text

3. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,
für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

Paragraph 4,

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023,

§ 5

Text

Paragraph 5,

Allgemeine Anforderungen an die Verwendung

Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 6,) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder
  2. Ziffer 2
    für sie eine Bautechnische Zulassung gemäß Paragraph 12, vorliegt
und sie das Einbauzeichen gemäß Paragraph 9, tragen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Baustoffliste ÖA

  1. Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
  2. Absatz 2In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder
    2. Ziffer 2
      das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung gemäß Paragraph 12,, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
  3. Absatz 3In der Baustoffliste ÖA können weiters festgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      Verwendungszweck;
    2. Ziffer 2
      Klassen und Stufen;
    3. Ziffer 3
      Geltungsdauer der Produktregistrierung (Paragraph 7,);
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen nach Absatz 4,
  4. Absatz 4In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle;
    2. Ziffer 2
      Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
  5. Absatz 5In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,

§ 7

Text

Paragraph 7,

Produktregistrierung

  1. Absatz einsDie Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe von Absatz 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.
  2. Absatz 2Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und
    1. Ziffer eins
      das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht oder
    2. Ziffer 2
      das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung gemäß Paragraph 12, vorliegt.
  3. Absatz 3Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, sind anzuerkennen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023,

§ 8

Text

Paragraph 8,

Verfahren der Registrierung

  1. Absatz einsDer Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, bei der Behörde einzubringen.
  2. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, vor, so hat die Behörde die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle nach Paragraph 19, Ziffer 3, zu übermitteln.
  3. Absatz 3Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, nicht vor, ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen. Auf Verlangen der Antragstellerin/des Antragstellers hat die Behörde die Registrierung mit Bescheid abzuweisen.
  4. Absatz 4Über Anträge auf Registrierung ist unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Einlangen der mängelfreien Antragsunterlagen zu entscheiden.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Einbauzeichen ÜA

  1. Absatz einsLiegt für ein Bauprodukt eine Registrierung vor, so ist die Herstellerin/der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
  2. Absatz 2Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.
  3. Absatz 3Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz zu entsprechen.
  4. Absatz 4Das Anbringen des Einbauzeichens, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, ist verboten.

§ 10

Text

4. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,
für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

Paragraph 10,

Allgemeinde Anforderungen an die Verwendung

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Baustoffliste ÖE

  1. Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
  2. Absatz 2In der Baustoffliste ÖE sind für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festzulegen.
  3. Absatz 3In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);
    2. Ziffer 2
      die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;
    3. Ziffer 3
      die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung;
    4. Ziffer 4
      Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 liegen;
    5. Ziffer 5
      das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,

§ 12

Text

5. Abschnitt
Bautechnische Zulassung

Paragraph 12,

Bautechnische Zulassung

  1. Absatz einsDie Herstellerin/Der Hersteller eines Bauproduktes oder deren/dessen Vertretung mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Behörde die Erteilung einer Bautechnischen Zulassung schriftlich beantragen:
    1. Ziffer eins
      das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab;
    2. Ziffer 2
      für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA erfasst;
    3. Ziffer 3
      das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich ab;
    4. Ziffer 4
      Bauprodukte, für die in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung vorgesehen ist;
    5. Ziffer 5
      sonstige Bauprodukte, für die es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.
  2. Absatz 2Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, anzuschließen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind von der Herstellerin/vom Hersteller oder ihrer/seiner Vertretung über Aufforderung vorzulegen.
  3. Absatz 3Ein Antrag auf Bautechnische Zulassung ist mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die Zulassungsbehörde feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.
  4. Absatz 4Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Geltungsdauer kann über schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden, wobei der Antrag vor Ablauf der Zulassungsdauer bei der Behörde eingebracht werden muss.
  5. Absatz 5Die Bautechnische Zulassung muss jedenfalls folgende Inhalte umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine technische Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der Leistungsmerkmale;
    2. Ziffer 2
      Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauproduktes und der Produktion;
    3. Ziffer 3
      Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes.
    Im Fall von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (Paragraphen 10 und 11), gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.
  6. Absatz 6Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
  7. Absatz 7Die Zulassungsbehörde hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.
  8. Absatz 8Bautechnische Zulassungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, sind anzuerkennen.

§ 13

Text

6. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

Paragraph 13,

Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung gemäß Paragraph 12, vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen an Bauwerke gemäß Paragraph 43, in Verbindung mit Paragraph 82, Steiermärkisches Baugesetz stehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 13a

Text

6a. Abschnitt
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

Paragraph 13 a,

Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme von Bauprodukten

  1. Absatz einsDie Herstellerin/Der Hersteller darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 13 b, Absatz eins,) gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen;
    2. Ziffer 2
      für sie eine EU-Konformitätserklärung (Paragraph 13 c,) ausgestellt wurde;
    3. Ziffer 3
      sie die CE-Kennzeichnung (Paragraph 13 d,) tragen.
  2. Absatz 2Ist die Herstellerin/der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, hat die Importeurin/der Importeur dieses Bauproduktes
    1. Ziffer eins
      sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 13 b, Absatz eins,) entspricht und die CE-Kennzeichnung (Paragraph 13 d,) trägt und
    2. Ziffer 2
      für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung (Paragraph 13 c,) und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Auf Messen, bei Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen können energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Bestimmungen des Absatz eins, oder 2 nicht entsprechen, gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 13b

Text

Paragraph 13 b,

Ökodesign-Anforderungen

  1. Absatz einsÖkodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Bauprodukt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann mit Verordnung Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte festlegen, sofern dies zur Umsetzung des EU-Rechts erforderlich ist. Die Verordnung kann auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen festzulegen sind. Für ausgewählte Bauprodukteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung können auch spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden. Werden Ökodesign-Anforderungen festgelegt, muss gewährleistet sein, dass die Erfüllung der Anforderungen von der Marktüberwachungsbehörde überprüft werden kann. Außerdem muss angegeben werden, ob eine Überprüfung entweder direkt am Bauprodukt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.
  3. Absatz 3In einer Verordnung nach Absatz 2, kann die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter, die/der Bauteile oder Baugruppen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, auch verpflichtet werden, der Herstellerin/dem Hersteller eines von den Ökodesign-Anforderungen erfassten Bauprodukts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 13c

Text

Paragraph 13 c,

Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung

  1. Absatz einsDie Herstellerin/Der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter muss sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 13 b, Absatz eins,) gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.
  2. Absatz 2Sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, hat die Herstellerin/der Hersteller hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens die Wahl zwischen der in der Anlage 2 beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in der Anlage 3 beschriebenen Managementsystem.
  3. Absatz 3Für jedes energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 13 b, Absatz eins,) gelten, ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter zusichern, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.
  4. Absatz 4Die EU-Konformitätserklärung muss die in der Anlage 4 genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.
  5. Absatz 5Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 13 b, Absatz eins,) gelten, hat die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Bauprodukts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.
  6. Absatz 6Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 13d

Text

Paragraph 13 d,

CE-Kennzeichnung

  1. Absatz einsVor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hat die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 13 b, Absatz eins,) gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung (Paragraph 13 c,) beizufügen.
  2. Absatz 2Mit der CE-Kennzeichnung nach Absatz eins, wird die Konformität des energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 13 b, Absatz eins,) bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in der Anlage 5.
  3. Absatz 3Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die die Benutzerin/den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 13e

Text

Paragraph 13 e,

Unterrichtung der Benutzer

Die Herstellerin/Der Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 13 b, Absatz eins,) gelten, hat in der ihr/ihm angemessen erscheinenden Form sicherzustellen, dass die Benutzerin/der Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet wird:

  1. Ziffer eins
    die Rolle, die die Benutzerin/der Benutzer bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen kann;
  2. Ziffer 2
    das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 13f

Text

6b. Abschnitt
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung

Paragraph 13 f,

Inverkehrbringen und Verwendung

  1. Absatz einsDie Wirtschaftsakteurin/Der Wirtschaftsakteur hat für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die Materialien gemäß Anlage 6 enthalten, vor dem Inverkehrbringen den Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins gemäß Anlage 7 zu bestimmen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des EU- Rechts den Anwendungsbereich des Absatz eins, auf zusätzliche Bauprodukte, deren Materialien unter Strahlenschutzgesichtspunkten ebenfalls als bedenklich einzustufen sind, ergänzen.
  3. Absatz 3Die Wirtschaftsakteurin/Der Wirtschaftsakteur hat die Marktüberwachungsbehörde über Aufforderung von den Ergebnissen der Messungen und über den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins nach Absatz eins, oder 2 zu unterrichten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 13g

Text

6c. Abschnitt
Zusätzliche Anforderungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit Wasser für den menschlichen Gebrauch

Paragraph 13 g,

Mindesthygieneanforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der Paragraphen 5,, 10 und 13 nur verwendet werden, wenn diese

  1. Ziffer eins
    den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
  2. Ziffer 2
    die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
  3. Ziffer 3
    nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
  4. Ziffer 4
    nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
Dies gilt nicht nur für die Verwendung in Neuanlagen, sondern auch in Bezug auf Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten in bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023,

§ 13h

Text

Paragraph 13 h,

Risikobewertung von Hausinstallationen

  1. Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken vorzunehmen, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie die Analyse, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Sie ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen, alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
  2. Absatz 2Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Absatz eins, der Landesregierung zu übermitteln.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023,

§ 13i

Text

Paragraph 13 i,

Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei

  1. Absatz einsErgibt die allgemeine Analyse nach Paragraph 13 h, Absatz eins,, dass spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden, ist durch die Baubehörde eine Überwachung der in Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameter in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten durchzuführen. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Entnahme von Proben von Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so erfolgen, dass die Proben für seine Qualität im Laufe des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen die Anforderungen von Anhang römisch II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Artikel 13, Absatz 4, in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang römisch III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.
  2. Absatz 2Ergibt die allgemeine Analyse nach Paragraph 13 h, Absatz eins,, dass aufgrund der Hausinstallationen oder der dafür verwendeten Bauprodukte, Materialien und Werkstoffe ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder ergibt die nach Absatz eins, durchgeführte Überwachung, dass in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten die Parameterwerte gemäß Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden, so hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen nach Paragraph 39, des Steiermärkischen Baugesetzes anzuordnen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu beseitigen oder zu verringern.
  3. Absatz 3In Bezug auf Legionella müssen die Maßnahmen zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023,

§ 13j

Text

Paragraph 13 j,

Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in Hausinstallationen

Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, ein Risiko für die menschliche Gesundheit, insbesondere weil der Parameterwert gemäß Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten wird, so hat die Baubehörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies wirtschaftlich vertretbar und technisch machbar ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023,

§ 13k

Text

Paragraph 13 k,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Abschnitt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023,

§ 14

Text

7. Abschnitt
Marktüberwachung von Bauprodukten

Paragraph 14,

Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

  1. Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
    2. Ziffer 2
      Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
    3. Ziffer 3
      Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit;
    4. Ziffer 4
      Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;
    5. Ziffer 5
      Marktüberwachungsmaßnahmen;
    6. Ziffer 6
      Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteurinnen/Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
    7. Ziffer 7
      Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
    8. Ziffer 8
      Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten;
    9. Ziffer 9
      Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;
    10. Ziffer 10
      Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.
  2. Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.
  3. Absatz 3Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat die Marktüberwachungsbehörde der Steiermärkischen Landesregierung einen jährlichen Tätigkeitsbericht spätestens bis Ende Juni des Folgejahres zu übermitteln.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 15

Text

Paragraph 15,

Zuständigkeit

  1. Absatz einsDie Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Absatz 2, sowie nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 und Paragraph 17 c, Absatz eins bis 3 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteurinnen/Wirtschaftsakteure, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in der Steiermark haben. Bei Bauprodukten nach Paragraph eins, Ziffer 6, Litera b, ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteurinnen/Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.
  2. Absatz 2Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 können bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
  3. Absatz 3Die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Verfahrensbestimmungen bleiben von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 unberührt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 16

Text

Paragraph 16,

Berichtspflichten der Baubehörde

Erlangt die Baubehörde Kenntnis

  1. Ziffer eins
    von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
  2. Ziffer 2
    davon, dass im Zusammenhang mit der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 vorliegt,
hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Kostentragung

  1. Absatz einsWurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen der Wirtschaftsakteurin/des Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 2Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Absatz eins, Die für die Kontrolle anfallenden Kosten sind der Wirtschaftsakteurin/dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind mit Bescheid der Einschreiterin/dem Einschreiter aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch ihr oder sein Verschulden verursacht wurde.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 17a

Text

7a. Abschnitt
Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

Paragraph 17 a,

Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

  1. Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse auch befugt,
    1. Ziffer eins
      in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte mit den Bestimmungen des Abschnitts 6a durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, und
    3. Ziffer 3
      Proben von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten zu nehmen und diese einer Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 6a zu unterziehen.
  2. Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen bzw. Beschwerden hinsichtlich der Konformität der Bauprodukte vorzubringen.
  3. Absatz 3Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 13 b, Absatz eins,) gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Konformität auf geeignete Weise (z. B. im Internet) zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.
  5. Absatz 5Bauprodukte, die von der Verordnung (EU) 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 17b

Text

Paragraph 17 b,

Konformitätsvermutung

  1. Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde kann davon ausgehen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das mit der in Paragraph 13 d, vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.
  2. Absatz 2Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
  3. Absatz 3Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem, den Ökodesign- Anforderungen entsprechenden gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 versehen, so ist die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen anzunehmen. Dasselbe gilt für Bauprodukte denen andere Umweltzeichen zuerkannt wurden, sofern diese gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen erfüllen und dies von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem in Artikel 19 Absatz 2, der Richtlinie 2009/125/EG genannten Regelungsverfahren entschieden wurde.
  4. Absatz 4Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, von einer Organisation entworfen,
    1. Ziffer eins
      die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfung eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder
    2. Ziffer 2
      die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden,
    so ist jeweils davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen nach Anlage 3 erfüllt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 17c

Text

Paragraph 17 c,

Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

  1. Absatz einsStellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit der CE-Kennzeichnung nach Paragraph 13 d, versehenes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt, so hat sie die Herstellerin/den Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigten mit Bescheid zu verpflichten, das Bauprodukt innerhalb einer angemessen Frist in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu bringen. Im Bescheid können Bedingungen festgelegt werden; diese müssen verhältnismäßig sein.
  2. Absatz 2Ist ein energieverbrauchrelevantes Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach Paragraph 13 d, versehen, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen des Abschnitts 6a entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Diese können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme des Bauprodukts reichen. Ferner hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.
  3. Absatz 3Besteht die Nichtübereinstimmung gemäß Absatz eins, oder 2 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauprodukts mit Bescheid zu untersagen, einzuschränken oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
  4. Absatz 4Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.
  5. Absatz 5Nach Absatz 2, oder 3 getroffene Maßnahmen bezüglich Ökodesign-Anforderungen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
    1. Ziffer eins
      Nichterfüllung der Ökodesign-Anforderungen;
    2. Ziffer 2
      fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen;
    3. Ziffer 3
      Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.
  6. Absatz 6In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.
  7. Absatz 7Die Marktüberwachungsbehörde hat die getroffenen Maßnahmen der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (z. B. im Internet) zugänglich zu machen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 17d

Text

Paragraph 17 d,

Freier Warenverkehr

Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (Paragraph 13 d,) versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die betreffenden Ökodesign-Parameter von der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2009/125/EG erfasst sind und das Bauprodukt allen einschlägigen Bestimmungen dieser Durchführungsmaßnahme entspricht oder
  2. Ziffer 2
    nach Paragraph 13 b, Absatz eins und 2 für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 18

Text

8. Abschnitt
Behörden, Verfahren und Kosten

Paragraph 18,

Behörden

  1. Absatz einsBehörde ist
    1. Ziffer eins
      die Steiermärkische Landesregierung für die Produktregistrierung
    2. Ziffer 2
      das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) für
      1. Litera a
        die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen,
      2. Litera b
        die Marktüberwachung von Bauprodukten,
      3. Litera c
        die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten,
      4. Litera d
        die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung.
  2. Absatz 2Die Produktregistrierungsbehörde ist der registerführenden Stelle bekannt zu geben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 19

Text

Paragraph 19,

Zusätzliche Aufgaben des OIB

Das Österreichische Institut für Bautechnik ist

  1. Ziffer eins
    technische Bewertungsstelle für Bauprodukte;
  2. Ziffer 2
    Produktinformationsstelle für das Bauwesen;
  3. Ziffer 3
    registerführende Stelle im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2 ;,
  4. Ziffer 4
    technische Stelle für die Durchführung der Risikobewertung von Hausinstallationen (Paragraph 13 h,).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023,

§ 20

Text

Paragraph 20,

OIB, Aufsicht der Landesregierung

Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Kosten

  1. Absatz einsFür die auszustellenden Europäischen Technischen Bewertungen sowie für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszustellenden Produktregistrierungen und Bautechnischen Zulassungen sind von der Antragstellerin/vom Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten zu tragen. Diese sind von der Landesregierung in Form von Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat die Kosten für die einzelnen Verfahrensarten gemäß Absatz eins, durch Verordnung entsprechend dem mit der Durchführung der Verfahren verbundenen Aufwand in Bauschbeträgen bestehend aus einem fixen Betrag und einem weiteren Betrag, dessen Höhe von der im betreffenden Verfahren aufgewendeten Zeit abhängig ist, festzusetzen. Bei der Festsetzung der Bauschbeträge sind der Aufwand für die zur Besorgung der Aufgaben erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit und die dabei durchschnittlich anfallenden Auslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu berücksichtigen.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Datenverarbeitung

  1. Absatz einsSoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist
    1. Ziffer eins
      die Landesregierung ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes benötigten personenbezogenen Daten und
    2. Ziffer 2
      das OIB ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die Vollziehung der Bestimmungen des römisch III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 benötigten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Die Landesregierung und das OIB sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
  3. Absatz 3(Personenbezogene) Daten, die im Zusammenhang mit der Marktüberwachung erhoben werden, dürfen an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten übermittelt werden, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Artikel 12, der Richtlinie 2009/125/EG oder Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 23

Text

9. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 23,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;
    2. Ziffer 2
      ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;
    3. Ziffer 3
      ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
    4. Ziffer 4
      ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
    5. Ziffer 5
      ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
    6. Ziffer 6
      ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;
    7. Ziffer 7
      sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;
    8. Ziffer 8
      es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen Folge zu leisten;
    9. Ziffer 9
      Bauprodukte auf dem Markt bereitstellt, die nicht den Anforderungen des Paragraph 3, entsprechen;
    10. Ziffer 10
      Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß Paragraph 5, entsprechen;
    11. Ziffer 11
      der Verpflichtung des Paragraph 6, Absatz 5, zuwiderhandelt;
    12. Ziffer 12
      eine Registrierungsbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, vorliegen;
    13. Ziffer 13
      als Herstellerin/als Hersteller ein Einbauzeichen anbringt, das nicht dem Muster der Anlage 1 zu diesem Gesetz entspricht (Paragraph 9, Absatz 3,);
    14. Ziffer 14
      das Einbauzeichen auf Bauprodukten anbringt, die nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (Paragraph 9, Absatz 4,);
    15. Ziffer 15
      Bauprodukte verwendet, die nicht den allgemeinen Anforderungen an die Verwendung gemäß Paragraph 10, entsprechen;
    16. Ziffer 16
      Bauprodukte verwendet, die nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß Paragraph 13, entsprechen;
    17. Ziffer 17
      ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz eins, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
    18. Ziffer 18
      als Importeurin/als Importeur den Verpflichtungen nach Paragraph 13 a, Absatz 2, nicht nachkommt;
    19. Ziffer 19
      der Verpflichtung des Paragraph 13 a, Absatz 3, zuwiderhandelt;
    20. Ziffer 20
      vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem Paragraph 13 c, das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt;
    21. Ziffer 21
      die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 13 c, Absatz 5, nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 13 c, Absatz 6, nicht in deutscher Sprache abfasst;
    22. Ziffer 22
      an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem Paragraph 13 d, eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem Paragraph 13 d, Absatz 2, entspricht;
    23. Ziffer 23
      an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen Paragraph 13 d, Absatz 3, ein Kennzeichen anbringt, durch die die Benutzerin/der Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnte;
    24. Ziffer 24
      die Benutzerin/den Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach Paragraph 13 e, nicht unterrichtet;
    25. Ziffer 25
      den Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins entgegen den Verpflichtungen nach Paragraph 13 f, Absatz eins, nicht bestimmt;
    26. Ziffer 26
      die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messungen und über den Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins entgegen Paragraph 13 f, Absatz 3, nicht unterrichtet;
    27. Ziffer 27
      den Verpflichtungen nach Artikel 3 bis 6 oder Artikel 11, Absatz 13, der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt;
    28. Ziffer 28
      eine Leistungserklärung entgegen Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt;
    29. Ziffer 29
      den Verpflichtungen nach den Artikel 11 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt;
    30. Ziffer 30
      ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen Paragraph 13 g, verwendet;
    31. Ziffer 31
      einem Auftrag nach Paragraph 13 j, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
  2. Absatz 2Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer 24, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro, sonstige Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu ahnden.
  4. Absatz 4Die Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Ver-folgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.
  5. Absatz 5Geldstrafen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 8, 30 und 31 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten sowie der Vornahme und Aktualisierung der allgemeinen Analyse der Risiken nach Paragraph 13 h, Absatz eins, zu verwenden.
  6. Absatz 6Geldstrafen nach Absatz eins, Ziffer 9 bis 29 fließen dem Land Steiermark zu.
  7. Absatz 7Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 17 bis 20, 22, 23, 25 bis 29 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin/der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 24

Text

Paragraph 24,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Österreichischen technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen)
  4. Absatz 4Anmerkung, entfallen)

§ 24a

Text

Paragraph 24 a,

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 24b

Text

Paragraph 24 b,

Verweise

Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, Sitzung 10;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. L 13 vom 17.1.2014, Sitzung 1;
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, ABl. L 237 vom 21.9.2000, Sitzung 1;
  4. Ziffer 4
    Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das Umweltzeichen, ABl. L 27 vom 30.10.2010, Sitzung 1;
  5. Ziffer 5
    Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. L 342 vom 22.12.2009, Sitzung 1;
  6. Ziffer 6
    Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 435 vom 23.12.2020, Sitzung 1.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 25

Text

Paragraph 25,

EU-Recht

  1. Absatz einsMit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) Nr. 305/2011
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EG) Nr. 765/2008
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EU) 2017/1369.
  2. Absatz 2Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, Sitzung 10;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. L 13 vom 17.1.2014, Sitzung 1;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 435 vom 23.12.2020, Sitzung 1.
  3. Absatz 3Die Stammfassung dieses Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2013/0079/A).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

§ 26

Text

Paragraph 26,

Zeitlicher Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. August 2013, in Kraft.
  2. Absatz 2Der Paragraph 24, Absatz 3 und Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 26a

Text

Paragraph 26 a,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, treten das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 22, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
  2. Absatz 2In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019, treten das Inhaltsverzeichnis und Paragraph eins, Ziffer 5 a,, 5b, 7 und 8, die Überschrift des Paragraph 2,, Paragraph 2, Absatz 4 und 5, Paragraph 13,, die Überschrift des Abschnitts 6a, Paragraph 13 a, Paragraph 13 b,, Paragraph 13 c,, Paragraph 13 d,, Paragraph 13 e,, die Überschrift des Abschnitts 6b, Paragraph 13 f,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 17,, die Überschrift des Abschnitts 7a, Paragraph 17 a,, Paragraph 17 b,, Paragraph 17 c,, Paragraph 17 d,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und d, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 13,, Ziffer 16 bis 29, Paragraph 23, Absatz 3,, 4, 6 und 7, Paragraph 24 a,, Paragraph 24 b,, Paragraph 25 und Paragraph 26 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2019, in Kraft.
  3. Absatz 3In der Fassung des Kundmachungsänderungsgesetzes 2023, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,, treten Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  4. Absatz 4In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 6,, 7 und 8, Paragraph 4,, Paragraph 7, Absatz 2,, der 6c. Abschnitt, Paragraph 19,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 30 und 31 und Absatz 5,, Paragraph 24 b und Paragraph 25, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2023, in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2022,

§ 27

Text

Paragraph 27,

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Bauproduktegesetz 2000, LGBl.Nr. 50/2001, zuletzt in der Fassung LGBl.Nr. 13/2010, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

römisch eins. Einbauzeichen:

Das Einbauzeichen nach Paragraph 9, besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. Ziffer eins
    Registrierungsnummer in Form einer Buchstabenzahlenkombination bestehend aus dem Buchstaben R gefolgt von
    1. Litera a
      der Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht,
    2. Litera b
      den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Produktregistrierung beantragt wurde, und
    3. Litera c
      der vom Österreichischen Institut für Bautechnik vergebenen laufenden Nummer im Kalenderjahr der Beantragung der Produktregistrierung.
                  Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:
                  R-1.3.1-00-0001
                  Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.
  2. Ziffer 2
    Die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat.

römisch II. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben:

  1. Ziffer eins
    Für die Gestaltung der Großbuchstaben „ÜA“ ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei die mit R gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen.

  1. Ziffer 2
    Die zusätzlichen Angaben nach Pkt. römisch eins sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der im Pkt. römisch eins angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.

römisch III. Anbringung des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im Paragraph 9, Absatz eins, angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.

Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.

römisch IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz , vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.

römisch fünf. Sonstige Bestimmungen:

Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.

Anl. 2

Text

Anlage 2

Interne Entwurfskontrolle im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG

  1. Ziffer eins
    In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter, den in Ziffer 2, genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein Bauprodukt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG erfüllt. Die EG-Konformitätserklärung kann für ein Bauprodukt oder mehrere Bauprodukte ausgestellt werden und ist von der Herstellerin/vom Hersteller aufzubewahren.
  2. Ziffer 2
    Die Herstellerin/Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme zu beurteilen.
         Die technischen Unterlagen enthalten insbesondere:
  1. Litera a
    eine allgemeine Beschreibung des Bauproduktes und der Verwendung, für die sie vorgesehen ist;
  2. Litera b
    die Ergebnisse der von der Herstellerin/vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die die Herstellerin/der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung des Bauproduktes gestützt hat;
  3. Litera c
    das ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmaßnahme verlangt;
  4. Litera d
    die Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung des Bauproduktes;
  5. Litera e
    eine Liste der in Artikel 10 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Normen, die ganz oder teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entsprochen wird, falls keine Normen nach Artikel 10 der Richtlinie 2009/125/EG angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung tragen;
  6. Litera f
    die Angaben nach Anhang römisch eins Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Bauprodukts und
  7. Litera g
    die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme.
  1. Ziffer 3
    Die Herstellerin/Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass das Bauprodukt den in Ziffer 2, genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

Anl. 3

Text

Anlage 3

Managementsystem für die Konformitätsbewertung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG

  1. Ziffer eins
    In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem die Herstellerin/der Hersteller, den in Ziffer 2, genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein Bauprodukt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt. Die EG- Konformitätserklärung kann für ein Bauprodukt oder mehrere Bauprodukte ausgestellt werden und ist von der Herstellerin/vom Hersteller aufzubewahren.
  2. Ziffer 2
    Für die Bewertung der Konformität des Bauproduktes kann ein Managementsystem herangezogen werden, sofern die Herstellerin/der Hersteller die in Ziffer 3, beschriebenen Umweltkomponenten darin einbezieht.
  3. Ziffer 3
    Umweltkomponenten des Managementsystems
    Unter dieser Nummer werden die Komponenten eines Managementsystems und die Verfahren beschrieben, mit denen die Herstellerin/der Hersteller nachweisen kann, dass das Bauprodukt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.
    1. 3 Punkt eins
      Umweltorientierte Produktpolitik
      Die Herstellerin/Der Hersteller muss nachweisen können, dass die Anforderungen der maßgebenden Durchführungsmaßnahme erfüllt sind. Ferner muss die Herstellerin/der Hersteller zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Bauproduktes ein Rahmenkonzept für die Festlegung von Umweltverträglichkeitszielen und -indikatoren und deren Überprüfung vorlegen können.
      Alle Maßnahmen, die die Herstellerin/der Hersteller trifft, um die Umweltverträglichkeit insgesamt durch Produktgestaltung und Gestaltung des Herstellungsprozesses zu verbessern und das Umweltprofil zu ermitteln – sofern die Durchführungsmaßnahme dies vorschreibt –, müssen strukturiert und schriftlich in Form von Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein.
      Diese Verfahren und Anweisungen müssen insbesondere Folgendes in der Dokumentation hinreichend ausführlich beschreiben:
      1. Litera a
        die Liste der Dokumente, die zum Nachweis der Konformität des Bauproduktes zu erstellen und gegebenenfalls bereitzustellen sind;
      2. Litera b
        die Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren sowie die Organisationsstruktur, die Verteilung der Zuständigkeiten und die Befugnisse der Geschäftsleitung und die Mittelausstattung in Bezug auf die Erfüllung und Beibehaltung dieser Ziele und Indikatoren;
      3. Litera c
        die nach der Fertigung durchzuführenden Prüfungen der Bauprodukte auf Übereinstimmung mit den Umweltverträglichkeitsvorgaben;
      4. Litera d
        die Verfahren zur Kontrolle der vorgeschriebenen Dokumentation und zur Sicherstellung ihrer regelmäßigen Aktualisierung und
      5. Litera e
        das Verfahren, mit dem die Einbeziehung und Wirksamkeit der Umweltkomponenten des Managementsystems überprüft wird.
    2. 3 Punkt 2
      Planung
      Die Herstellerin/Der Hersteller hat Folgendes auszuarbeiten und zu aktualisieren:
      1. Litera a
        Verfahren zur Ermittlung des ökologischen Profils des Bauproduktes,
      2. Litera b
        Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren, die bei der Wahl technischer Lösungen neben technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu berücksichtigen sind, und
      3. Litera c
        ein Programm zur Erreichung dieser Ziele.
    3. 3 Punkt 3
      Durchführung und Unterlagen
      1. 3 Punkt 3 Punkt eins
        Die Unterlagen zum Managementsystem müssen insbesondere Folgendes einhalten:
        1. Litera a
          Zuständigkeiten und Befugnisse sind festzulegen und zu dokumentieren, damit die umweltorientierte Produktpolitik wirksam durchgeführt werden kann, damit ihre Umsetzung schriftlich festgehalten wird und damit Kontrollen und Verbesserungsmaßnahmen möglich sind;
        2. Litera b
          die Methoden der Entwurfskontrolle und der Prüfung nach der Fertigung sowie die bei der Produktgestaltung zur Anwendung kommenden Verfahren und systematischen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten und
        3. Litera c
          die Herstellerin/der Hersteller muss Unterlagen erstellen und aktualisieren, in denen die wesentlichen Umweltkomponenten des Managementsystems und die Verfahren zur Prüfung aller benötigten Unterlagen beschrieben sind.
      2. 3 Punkt 3 Punkt 2
        Die Unterlagen zu dem Bauprodukt müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:
        1. Litera a
          eine allgemeine Beschreibung des Bauproduktes und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;
        2. Litera b
          die Ergebnisse der von der Herstellerin/vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die die Herstellerin/der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung des Bauproduktes gestützt hat;
        3. Litera c
          das ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmaßnahme verlangt;
        4. Litera d
          die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme;
        5. Litera e
          Spezifikationen der Herstellerin/des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird, welche harmonisierten Normen angewandt wurden; werden keine harmonisierten Normen angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung, so muss dargelegt werden, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen gewährleistet wird, und
        6. Litera f
          die Angaben nach Anhang römisch eins Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Bauproduktes.
    4. 3 Punkt 4
      Prüfungen und Abstellung von Mängeln
      1. 3 Punkt 4 Punkt eins
        Die Herstellerin/Der Hersteller muss
        1. Litera a
          alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Bauprodukt in Einklang mit den Gestaltungsspezifikationen und den Anforderungen der für das Bauprodukt geltenden Durchführungsmaßnahme hergestellt wird;
        2. Litera b
          Verfahren ausarbeiten und aufrechterhalten, mit denen er auf Nichtkonformität reagiert und die dokumentierten Verfahren im Anschluss an die Abstellung der Mängel ändert, und
        3. Litera c
          mindestens alle drei Jahre eine umfassende interne Prüfung (Audit) des Managementsystems in Bezug auf dessen Umweltkomponenten durchführen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

Anl. 4

Text

Anlage 4

EG-Konformitätserklärung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift der Herstellerin/des Herstellers oder deren Bevollmächtigten/dessen Bevollmächtigten;
  2. Ziffer 2
    eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
  3. Ziffer 3
    gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
  4. Ziffer 4
    gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
  5. Ziffer 5
    gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und
  6. Ziffer 6
    Name und Unterschrift der für die Herstellerin/den Hersteller oder deren/dessen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

Anl. 5

Text

Anlage 5

CE-Kennzeichnung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG

Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei der Vergrößerung oder Verkleinerung der CE-Kennzeichnung müssen die im obigen Bild wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

Die CE-Kennzeichnung ist auf dem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist sie stattdessen auf der Verpackung und den Begleitdokumenten anzubringen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

Anl. 6

Text

Anlage 6

Als Anhaltspunkt dienende Liste von Baustoffen, die hinsichtlich ihrer emittierten Gammastrahlung in Betracht zu ziehen sind, nach Artikel 75 der Richtlinie 2013/59/EURATOM

  1. Ziffer eins
    Natürliche Materialien
    1. Litera a
      Alaunschiefer;
    2. Litera b
      Baustoffe oder -zusätze natürlichen vulkanischen Ursprungs wie:
      • Strichaufzählung
        Granitoide (z. B. Granite, Syenit und Orthogneis),
      • Strichaufzählung
        Porphyre;
      • Strichaufzählung
        Tuff;
      • Strichaufzählung
        Puzzolan (Puzzolanasche);
      • Strichaufzählung
        Lava.
  2. Ziffer 2
    Materialien mit Rückständen aus Industriezweigen, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien verarbeitet werden, wie:
    • Strichaufzählung
      Flugasche;
    • Strichaufzählung
      Phosphorgips;
    • Strichaufzählung
      Phosphorschlacke;
    • Strichaufzählung
      Zinnschlacke;
    • Strichaufzählung
      Kupferschlacke;
    • Strichaufzählung
      Rotschlamm (Rückstand aus der Aluminiumproduktion);
    • Strichaufzählung
      Rückstände aus der Stahlproduktion.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

Anl. 7

Text

Anlage 7

Definition und Verwendung des Aktivitätskonzentrationsindex für die von Baustoffen emittierte Gammastrahlung nach Artikel 75 der Richtlinie 2013/59/EURATOM

Für die Zwecke des Artikels 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/59/EURATOM sind für ermittelte Arten von Baustoffen die Aktivitätskonzentrationen der primordialen Radionuklide Ra-226, Th-232 (oder seines Zerfallsprodukts Ra-228) und K-40 zu bestimmen.

Der Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins ergibt sich aus folgender Formel:

römisch eins = CRa226/300 Bq/kg + CTh232/200 Bq/kg + CK40/3 000 Bq/kg

wobei CRa226, CTh232 und CK40 die Aktivitätskonzentrationen in Bq/kg der jeweiligen Radionuklide im Baustoff sind.

Der Index bezieht sich auf die Gammastrahlungsdosis, die zusätzlich zur normalen Exposition im Freien in einem Gebäude abgegeben wird, das aus einem bestimmten Baustoff errichtet wurde. Der Index bezieht sich auf den Baustoff, nicht auf dessen Bestandteile, außer wenn diese Bestandteile selbst Baustoffe sind und gesondert als solche geprüft werden. Soll der Index auf diese Bestandteile angewendet werden, insbesondere auf Rückstände aus Industriezweigen, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien verarbeitet werden, die zur Wiederverwertung den Baustoffen zugesetzt werden, ist ein geeigneter Mischungsfaktor zu verwenden. Der Aktivitätskonzentrationsindexwert 1 kann für die Ermittlung von Materialien, die bewirken können, dass der Referenzwert nach Artikel 75 Absatz 1 überschritten werden kann, als konservatives Screening-Instrument verwendet werden. Bei der Dosisberechnung sind andere Faktoren wie die Materialdichte und -dicke sowie Faktoren, die mit der Art des Gebäudes und der beabsichtigten Verwendung des Materials (Volumen- oder Oberflächenmaterial) in Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,