§ 10Paragraph 10,
Datenverarbeitung
Die Patienten-Entschädigungskommission ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Personen, die um Entschädigung nach diesem Gesetz ansuchen, automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Sie hat dabei auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu achten und technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2016, LGBl. Nr. 63/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,