Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Patientenentschädigungsgesetz, Fassung vom 18.04.2024

§ 1

Text

Paragraph eins,

Errichtung, Aufgabe und Organe des Patienten-Entschädigungsfonds

Für die Verwaltung und Zuerkennung der nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes von den Trägern der Krankenanstalten eingehobenen Patientenentschädigungsmittel wird ein Patienten-Entschädigungsfonds mit Rechtspersönlichkeit (im Folgenden Fonds genannt) eingerichtet, dessen Geschäftsstelle das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist. Organe des Patienten-Entschädigungsfonds sind die Patienten-Entschädigungskommission und die/der Vorsitzende.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2012,

§ 2

Text

Paragraph 2,

Mittel des Fonds

  1. Absatz einsDie Mittel des Fonds sind:
    1. Ziffer eins
      die von den Trägern der Krankenanstalten nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes eingehobenen Patientenentschädigungsmittel,
    2. Ziffer 2
      Rückflüsse aus Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz,
    3. Ziffer 3
      Erträge aus dem Fondsvermögen,
    4. Ziffer 4
      sonstige Zuwendungen.
  2. Absatz 2Die Zuerkennung von Entschädigungen darf nur nach Maßgabe der vorhandenen Finanzmittel erfolgen. Aus Vorjahren nicht verbrauchte Mittel des Fonds sowie nicht erledigte Entschädigungsfälle sind jeweils in das Folgejahr zu übertragen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2012,

§ 3

Text

Paragraph 3,

Patientenentschädigung

  1. Absatz einsEine Entschädigung nach diesem Gesetz kann nach Schäden gewährt werden, die durch die Behandlung in öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten entstanden sind und
    1. Ziffer eins
      bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist oder
    2. Ziffer 2
      bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.
  2. Absatz 2Die Entschädigung besteht in der einmaligen Zuwendung eines Geldbetrages bis zu 35.000 Euro. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist im Einzelfall unter Berücksichtigung schadenersatzrechtlicher Grundsätze festzulegen. Nur in besonders gelagerten Härtefällen darf die angeführte Höchstgrenze überschritten werden.
  3. Absatz 3Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Leistung nach diesem Gesetz.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2016,

§ 4

Text

Paragraph 4,

Aufgaben und Zusammensetzung der Patienten-Entschädigungskommission

  1. Absatz einsDie Patienten-Entschädigungskommission hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen,
    2. Ziffer 2
      Entscheidung über die Rückforderung von Entschädigungsleistungen,
    3. Ziffer 3
      Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung,
    4. Ziffer 4
      Erstellung des Budgets und des Rechnungsabschlusses sowie
    5. Ziffer 5
      Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts.
  2. Absatz 2Der Patienten-Entschädigungskommission gehören folgende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine zum Richteramt befähigte Person mit Erfahrung im Schadenersatzrecht für den Vorsitz (Paragraph 7,);
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten mit Erfahrung im Gesundheits- und Krankenanstaltenwesen;
    3. Ziffer 3
      eine von der Ärztekammer vorgeschlagene Person, die in der Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen im Fachgebiet Medizin eingetragen ist;
    4. Ziffer 4
      eine nach Möglichkeit rechtskundige Person, die in der Patientinnen-/ Patienten- und Pflegeombudsschaft tätig ist.
    In der Kommission müssen Frauen und Männer vertreten sein.
  3. Absatz 2 aDem Mitglied nach Absatz 2, Ziffer 4, kommt kein Stimmrecht zu. Es nimmt an den Sitzungen mit beratender Funktion teil.
  4. Absatz 3Die Mitglieder werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied während der Funktionsperiode aus, so ist für den Rest der Amtsdauer unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich.
  5. Absatz 4Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise zumindest ein gleich qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung bzw. der Befangenheit vertritt. Die Absatz 2 a und 3 und sowie 5 bis 7 gelten auch für die Ersatzmitglieder.
  6. Absatz 5Die Mitglieder haben die Geschäfte nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterzuführen, längstens aber ein halbes Jahr.
  7. Absatz 6Die Landesregierung kann Mitglieder ihrer Funktion entheben, wenn die ordnungsgemäße Ausübung ihrer Funktion nicht gewährleistet ist oder die Voraussetzungen für ihre Bestellung nachträglich weggefallen sind.
  8. Absatz 6 a6a) Bei der Bestellung und Enthebung der Mitglieder nach Absatz 2, Ziffer eins und 3 ist die Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft zu hören.
  9. Absatz 7Die Mitglieder der Patienten-Entschädigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2016,

§ 5

Text

Paragraph 5,

Entschädigungsverfahren

  1. Absatz einsDie Patientenentschädigungskommission entscheidet über schriftliches Ansuchen von Patientinnen/Patienten bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen/Rechtsnachfolgern auf Gewährung einer Entschädigung. Das Ansuchen ist binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Schaden der/dem Geschädigten bekannt wurde, zu stellen.
  2. Absatz 2Ein Ansuchen kann jedoch auch nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftig abgeschlossenem Zivilgerichtsverfahren gestellt werden, wenn im Urteil zum Ausdruck kommt, dass die Haftung für einen Behandlungsschaden nicht oder nicht eindeutig gegeben ist und dies zur Klagsabweisung geführt hat; dies gilt auch für gleichartige Entscheidungen der Schlichtungsstellen der Ärztekammer für Steiermark.
  3. Absatz 2 aDem Ansuchen sind jedenfalls anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die zur Beurteilung des Falles erforderlichen Unterlagen, soweit dies zumutbar ist;
    2. Ziffer 2
      eine schriftliche Erklärung, die alle Angehörigen von Gesundheitsberufen von Verschwiegenheitspflichten entbindet und die Einsicht in Krankengeschichten und sonstige Unterlagen sowie der Einholung von Informationen ausdrücklich zulässt, soweit dies zur Beurteilung des Falles erforderlich ist.
  4. Absatz 3Ein Ansuchen auf Patientenentschädigung ist nicht zu behandeln, solange in derselben Sache ein Zivilgerichtsverfahren oder ein Verfahren bei den Schlichtungsstellen der Ärztekammer für Steiermark anhängig ist.
  5. Absatz 4Patientenentschädigung steht insoweit nicht zu, als ein von den Schlichtungsstellen der Ärztekammer für Steiermark, von privaten Versicherungsträgern oder durch rechtskräftiges Urteil des Zivilgerichtes zuerkannter Schadenersatzanspruch die nach Auffassung der Patienten-Entschädigungskommission zu leistende Patientenentschädigung abdeckt.
  6. Absatz 5Wer nach der Zuerkennung einer Patientenentschädigung für denselben Behandlungsschaden eine Entschädigungsleistung von Seiten Dritter erhält, ist verpflichtet, die Patienten-Entschädigungskommission darüber zu informieren und die erhaltene Patientenentschädigung zurückzuzahlen, soweit sie von der nachträglich erhaltenen Leistung abgedeckt ist.
  7. Absatz 6Die Patienten-Entschädigungskommission hat über ein Ansuchen möglichst rasch, längstens binnen eines Jahres und unter Anhörung der/des Ansuchenden zu entscheiden; ihre Entscheidungen unterliegen keiner Anfechtung im Gerichts- oder Verwaltungsweg.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2016,

§ 6

Text

Paragraph 6,

Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission

  1. Absatz einsDie/Der Vorsitzende hat die Patienten-Entschädigungskommission nach Bedarf nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit einzuberufen und zu leiten. Bei Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.
  2. Absatz 2Die Patienten-Entschädigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  3. Absatz 2 aAnmerkung, entfallen)
  4. Absatz 3Die näheren Regelungen über die Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission wie insbesondere Sitzungsablauf, Protokollführung, Regelung des pauschalen Sitzungsaufwandersatzes, Beiziehung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie die Regelung der Rückzahlungsverpflichtung von Entschädigungen bzw. Abstandnahme davon in besonderen Härtefällen hat die Landesregierung im Verordnungswege zu regeln.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2016,

§ 7

Text

Paragraph 7,

Vorsitz

Der/Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Aufgaben. Sie/Er vertritt den Fonds nach außen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2016,

§ 8

Text

Paragraph 8,

Aufsicht der Landesregierung und Kontrolle des Landesrechnungshofes

  1. Absatz einsDer Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung dahingehend, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission eingehalten werden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Der Fonds ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass der Gebarungsprüfung in sämtliche Geschäftsstücke unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Einsicht zu gewähren.
  3. Absatz 3Der Fonds unterliegt der Kontrolle des Landesrechnungshofes.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2016,

§ 9

Text

Paragraph 9,

Verschwiegenheitspflicht

Die Organe des Fonds und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen – unabhängig von allfällig sonst bestehenden Verschwiegenheitspflichten – der Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Artikels 20 Absatz 3, B-VG.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Datenverarbeitung

Die Patienten-Entschädigungskommission ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Personen, die um Entschädigung nach diesem Gesetz ansuchen, automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Sie hat dabei auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu achten und technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

§ 11

Text

Paragraph 11,

Verpflichtungen der Krankenanstaltenträger und der Krankenanstalten

  1. Absatz einsDie Träger der öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes eingehobenen Beträge monatlich bis spätestens zum Ende des jeweiligen Folgemonats dem Patientenentschädigungsfonds zu überweisen.
  2. Absatz 2Die Träger der öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten und deren Krankenanstalten sind verpflichtet, der Patienten-Entschädigungskommission alle von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen und alle von ihr benötigten Krankengeschichten und sonstigen zur Beurteilung des Falles erforderlichen Unterlagen, allenfalls über Verlangen Kopien davon, kostenlos zu übermitteln. Personenbezogene Daten wie etwa solche nach Paragraph 36, StKAG dürfen nur mit entsprechender Einwilligung nach Paragraph 5, Absatz 2 a, Ziffer 2, übermittelt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

§ 13

Text

Paragraph 13,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz einsDie Änderungen des Paragraph eins,, des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, des Paragraph 3, Absatz eins und 2, der Paragraphen 5,, 8 und 11, die Einfügung des Paragraph 4, Absatz 6, a und des Paragraph 14, sowie der Entfall des Paragraph 12, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2006, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2007, in Kraft.
  2. Absatz 2Die Änderungen der Paragraphen eins,, 2 Absatz eins, Ziffer eins,, 3 Absatz eins,, 4 Absatz 4 und 11 Absatz eins, sowie die Einfügung des Paragraph 6, Absatz 2 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2012, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Juni 2012, in Kraft.
  3. Absatz 3In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2016, treten Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins bis 6a, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juni 2016, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 5, Absatz 7 und Paragraph 6, Absatz 2 a, außer Kraft.
  4. Absatz 4In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, treten Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,