Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Energiekostenunterstützungsgesetz, Fassung vom 12.11.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 31. Jänner 2024, mit dem das Gesetz über eine Energiekostenunterstützung für Strom und Gas im Land Salzburg erlassen (Salzburger Energiekostenunterstützungsgesetz – S.EKUG)
StF: LGBl Nr 18/2024 (Blg LT 17. GP: IA 244, AB 278, jeweils 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Ziel

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDas Land als Träger von Privatrechten leistet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie der Bestimmungen des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes zur Verminderung der Kostenbelastung für das Jahr 2024 nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten, die Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aus einem Stromlieferungsvertrag oder Gaslieferungsvertrag entstehen (Energiekostenunterstützung).
  2. Absatz 2Ziel dieses Gesetzes ist die Unterstützung von Personen und Haushalten, die von den erhöhten Energiekosten betroffen sind und keine oder nur unzureichende Unterstützungen erhalten haben.
  3. Absatz 3Die Energiekostenunterstützung ist bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Auf die Gewährung einer Energiekostenunterstützung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIm Sinn dieses Gesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Energiekostenunterstützung: Überbegriff für die nach diesem Gesetz gewährte Energiekostenunterstützung – Strom und Energiekostenunterstützung – Gas;
    2. Ziffer 2
      Haushaltskundin bzw Haushaltskunde: die Kundin bzw der Kunde gemäß Paragraph 5, Ziffer 25, Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 – LEG oder gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 22 a, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011; darunter fallen auch Miteigentums- bzw Wohnungseigentumsgemeinschaften und Eigentümerinnen bzw Eigentümer eines Mietshauses;
    3. Ziffer 3
      Stromlieferungsvertrag: der zwischen Haushaltskundinnen bzw Haushaltskunden und einem Lieferanten abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Strom;
    4. Ziffer 4
      Gaslieferungsvertrag: der zwischen Haushaltskundinnen bzw Haushaltskunden und einem Lieferanten abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Gas/Erdgas;
    5. Ziffer 5
      Jahresverbrauch: Verbrauch pro Jahr gemäß der letzten Jahresabrechnung (Vorjahresverbrauch). Liegt noch keine Jahresabrechnung vor (zB Lieferantenwechsel oder neuer Vertrag) gilt als Jahresverbrauch der prognostizierte Jahresverbrauch, welcher vom Netzbetreiber für das laufende Jahr berechnet bzw bekannt gegeben wird.
  2. Absatz 2Im Übrigen gelten für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des LEG und des GWG 2011.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Energiekostenunterstützung – Strom

Begünstigte, Art und Höhe der Energiekostenunterstützung – Strom

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Energiekostenunterstützung – Strom (Stromheizung) wird Haushaltskundinnen und Haushaltskunden gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt im Land Salzburg mit Entnahme, dem gemäß Paragraph 28, Absatz 4, LEG ein standardisiertes Lastprofil ULC bis ULF zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind. Der Stromlieferungsvertrag muss zum Stichtag 1. Februar 2024 bestehen.
  2. Absatz 2Die Energiekostenunterstützung – Strom wird den begünstigten Personen gemäß Absatz eins, in der Form eines einmaligen Pauschalbetrages gewährt. Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich nach dem Jahresverbrauch:

Jahresverbrauch

Energiekostenunterstützung – Strom

250 – 2.900 kWh

€ 40,00

> 2.900 kWh

€ 100,00

> 5.000 kWh

€ 200,00

> 10.000 kWh

€ 300,00

> 15.000 kWh

€ 400,00

> 20.000 kWh

€ 550,00

  1. Absatz 3Geben die begünstigten Personen die Stromkosten für Stromheizungen an andere Personen weiter, sind sie verpflichtet, diesen auch die erhaltene Energiekostenunterstützung – Strom in angemessener Weise weiterzugeben.
  2. Absatz 4Die Landesregierung kann die Energiekostenunterstützung – Strom bei Vorliegen geänderter Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Voraussetzungen und die Höhe mit Verordnung anpassen.

§ 4

Text

Abwicklung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsAlle Lieferanten, die im Land Salzburg begünstigte Personen gemäß Paragraph 3, beliefern, sind verpflichtet, die Energiekostenunterstützung – Strom gemäß Paragraph 3, in der Abrechnung zu berücksichtigen und für die begünstigten Personen auf der Rechnung nachvollziehbar auszuweisen.
  2. Absatz 2Nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Strom können durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden.

§ 5

Text

Rückerstattung

Paragraph 5,

Wird die Energiekostenunterstützung – Strom gewährt, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind, hat die begünstigte Person die Energiekostenunterstützung rückzuerstatten. Eine allfällige Rückabwicklung erfolgt durch die Landesregierung.

§ 6

Text

Kostenersatz

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Land hat den Lieferanten die aus der Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Strom (Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 4,) unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.
  2. Absatz 2Eine über Absatz eins, hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.
  3. Absatz 3Die Lieferanten haben der Landesregierung bis zum 15. des Folgemonats eine Rechnung für die innerhalb eines Kalendermonats während der Gültigkeit dieses Gesetzes erbrachten Leistungen oder der auf den Gesamtbetrag der im Abrechnungszeitraum eines Jahres erbrachten Leistungen zu leistenden Akontierungen zu legen. Der Kostenersatz bzw das Akonto ist binnen 31 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszubezahlen. Die Lieferanten haben spätestens im Dezember 2024 eine endgültige Abrechnung an die Landesregierung zu erstatten. Über die widmungsgemäße Verwendung aller geleisteten Zahlungen haben die Lieferanten nach Berücksichtigung der letzten gemäß Paragraph 3, gewährten und in den jeweiligen Jahresabrechnungen berücksichtigten Energiekostenunterstützungen Rechenschaft abzulegen.
  4. Absatz 4Nähere Bestimmungen über den Kostenersatz für die Energiekostenunterstützung – Strom können durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden.

§ 7

Text

3. Abschnitt
Energiekostenunterstützung – Gas

Begünstigte, Art und Höhe der Energiekostenunterstützung – Gas

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Energiekostenunterstützung – Gas wird Haushaltskundinnen und Haushaltskunden gewährt, die aus einem Gaslieferungsvertrag für einen Zählpunkt Gas im Land Salzburg zahlungspflichtig sind. Der Gaslieferungsvertrag muss zum Stichtag 1. Februar 2024 bestehen.
  2. Absatz 2Die Energiekostenunterstützung – Gas wird den begünstigten Personen gemäß Absatz eins, in der Form eines einmaligen Pauschalbetrages gewährt. Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich nach dem Jahresverbrauch:

Jahresverbrauch

Energiekostenunterstützung – Gas

> 1.500 kWh

€ 50,00

> 3.000 kWh

€ 100,00

> 5.000 kWh

€ 200,00

> 10.000 kWh

€ 300,00

> 15.000 kWh

€ 400,00

> 20.000 kWh

€ 500,00

> 30.000 kWh

€ 600,00

> 50.000 kWh

€ 800,00

> 70.000 kWh

€ 1.000,00

> 100.000 kWh

€ 1.200,00

  1. Absatz 3Geben die begünstigten Personen die Gaskosten an andere Personen weiter, sind sie verpflichtet, diesen auch die erhaltene Energiekostenunterstützung – Gas in angemessener Weise weiterzugeben.
  2. Absatz 4Die Landesregierung kann die Energiekostenunterstützung – Gas bei Vorliegen geänderter Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Voraussetzungen und die Höhe mit Verordnung anpassen.

§ 8

Text

Abwicklung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas gemäß Paragraph 7, erfolgt unbeschadet des Absatz 3, im Namen und im Auftrag der Landesregierung grundsätzlich durch bevollmächtigte Lieferanten.
  2. Absatz 2Zur näheren Regelung der Modalitäten der Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas durch die Lieferanten wird die Landesregierung ermächtigt, Geschäftsbesorgungsverträge mit den Lieferanten abzuschließen (Bevollmächtigung). Im Geschäftsbesorgungsvertrag ist vorzusehen, dass der Lieferant die Energiekostenunterstützung – Gas in der Abrechnung zu berücksichtigen und für die begünstigten Personen auf der Rechnung nachvollziehbar auszuweisen hat.
  3. Absatz 3Von der begünstigten Person ist ein Antrag auf Zuerkennung der Energiekostenunterstützung – Gas über die Website des Landes von 1. April bis 1. Oktober 2024 direkt an die Landesregierung zu richten, wenn die begünstigte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht aus einem Gaslieferungsvertrag mit einem bevollmächtigten Lieferanten, sondern aus einem Gaslieferungsvertrag mit einem sonstigen Lieferanten zahlungspflichtig war.
  4. Absatz 4Im Antrag gemäß Absatz 3, sind insbesondere folgende Daten der begünstigten Person anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten;
    2. Ziffer 2
      Adress- und Meldedaten;
    3. Ziffer 3
      Daten über den Gaslieferungsvertrag;
    4. Ziffer 4
      Höhe des Gasverbrauchs;
    5. Ziffer 5
      Bankverbindung;
    6. Ziffer 6
      Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 7,
  5. Absatz 5Kann mit einem bevollmächtigten Lieferanten die Abwicklung nicht mehr durchgeführt werden, ist ein Antrag nach Maßgabe des Absatz 3, möglich.
  6. Absatz 6Nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas können durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden.

§ 9

Text

Rückerstattung

Paragraph 9,

Wird die Energiekostenunterstützung – Gas gewährt, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind, hat die begünstigte Person die Energiekostenunterstützung rückzuerstatten. Eine allfällige Rückabwicklung erfolgt durch die Landesregierung.

§ 10

Text

Kostenersatz

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDas Land hat den Lieferanten die aus der Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 8,) unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.
  2. Absatz 2Für die Implementierung der für die Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas erforderlichen Ablaufprozesse gebührt den Lieferanten eine einmalige Abgeltung. Die Höhe dieser Abgeltung wird mit 10 Euro pro Zählpunkt, höchstens jedoch 5.000 Euro je Lieferant festgesetzt.
  3. Absatz 3Eine über Absatz eins und 2 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.
  4. Absatz 4Die Weiterverrechnung von Kosten für die Abwicklung der Energiekostenunterstützung – Gas an Kundinnen oder Kunden berechtigt das Land zur Rückforderung der nach Absatz 2, zur Verfügung gestellten Mittel.
  5. Absatz 5Die Lieferanten haben der Landesregierung bis zum 15. des Folgemonats eine Rechnung für die innerhalb eines Kalendermonats erbrachten Leistungen zu legen. Die Lieferanten haben spätestens im Dezember 2024 eine endgültige Abrechnung an die Landesregierung zu erstatten. Der Kostenersatz bzw das Akonto ist binnen 31 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszubezahlen.
  6. Absatz 6Nähere Bestimmungen über den Kostenersatz für die Energiekostenunterstützung – Gas können durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden.

§ 11

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 11,

  1. Absatz einsIn Vollziehung der Paragraphen 3,, 4, 7 und 8 sind die Landesregierung und der Lieferant ermächtigt, nachstehend angeführte personenbezogene Daten der begünstigten Personen zu Zwecken der Abwicklung (samt Vorbereitung der Abwicklung und Feststellung der Förderwürdigkeit) der Energiekostenunterstützung zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten;
    2. Ziffer 2
      Adress- und Meldedaten;
    3. Ziffer 3
      Daten über den Strom- bzw Gaslieferungsvertrag;
    4. Ziffer 4
      Höhe des Strom- bzw Gasverbrauchs;
    5. Ziffer 5
      Bankverbindung.
  2. Absatz 2In Vollziehung der Paragraphen 5,, 6, 9 und 10 ist die Landesregierung ermächtigt, nachstehend angeführte personenbezogene Daten zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Daten der begünstigten Personen, soweit diese zur allfälligen Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruches nach den Paragraphen 5, oder 9 erforderlich sind, insbesondere:
      1. Litera a
        Identifikationsdaten;
      2. Litera b
        Adress- und Meldedaten;
      3. Litera c
        Daten über den Strom- bzw Gaslieferungsvertrag;
      4. Litera d
        Höhe des Strom- bzw Gasverbrauchs;
      5. Litera e
        Höhe der Energiekostenunterstützung;
    2. Ziffer 2
      Daten der Lieferanten, soweit diese zur Berechnung des Kostenersatzes nach den Paragraphen 6, oder 10 erforderlich sind, insbesondere:
      1. Litera a
        Identifikationsdaten;
      2. Litera b
        Anzahl der für die Abwicklung der Unterstützung maßgeblichen Zählpunkte;
      3. Litera c
        Menge des gelieferten Stroms bzw Gas;
      4. Litera d
        Höhe der gewährten Energiekostenunterstützung;
      5. Litera e
        Bankverbindung.
  3. Absatz 3Alle personenbezogenen Daten, die ausschließlich auf Grundlage der Absatz eins, oder 2 verarbeitet wurden, sind spätestens sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Energiekostenunterstützung bezogen wurde, zu löschen.

§ 12

Text

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 12,

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

  1. Ziffer eins
    Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2011,, Gesetz BGBl römisch eins Nr 145/2023;
  2. Ziffer 2
    Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz, BGBl römisch eins Nr 14/2023; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 168 aus 2023,.

§ 13

Text

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen gemäß den Paragraphen 3, Absatz 4,, 4 Absatz 2,, 6 Absatz 4,, 7 Absatz 4,, 8 Absatz 6 und 10 Absatz 6, können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung ist mit dem 1. Februar 2024 begrenzt.