(2)Absatz 2Verordnungen gemäß den §§ 3 Abs 4, 4 Abs 2, 6 Abs 4, 7 Abs 4, 8 Abs 6 und 10 Abs 6 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung ist mit dem 1. Februar 2024 begrenzt.Verordnungen gemäß den Paragraphen 3, Absatz 4,, 4 Absatz 2,, 6 Absatz 4,, 7 Absatz 4,, 8 Absatz 6 und 10 Absatz 6, können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung ist mit dem 1. Februar 2024 begrenzt.