(1) Personen, die dem Personenkreis des § 4 Abs 2 SUG angehören und auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Folge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, kann der Träger der Sozialunterstützung Hilfe in besonderen Lebenslagen gewähren. Der Träger erbringt diese Leistungen als Träger von Privatrechten. Auf deren Gewährung besteht kein Rechtsanspruch.