Art und Form der Leistungserbringung
§ 2Paragraph 2,
Die Zusatzleistungen für Sonderbedarfe können einmalig oder, wenn dies auf Grund der Eigenart des Bedarfs geboten ist, regelmäßig wiederkehrend gewährt werden. Sie sind ausschließlich in Form von Sachleistungen zu erbringen, wobei § 15Paragraph 15, Abs 1Absatz eins, in Verbindung mit § 9Paragraph 9, Abs 3Absatz 3, zweiter Satz SUG zur Anwendung gelangt.