(2)Absatz 2Zur Beschaffung der erforderlichen Schulmittel für minderjährige Kinder, die eine Schule, ausgenommen eine Berufsschule, besuchen, können einmal jährlich Sachleistungen bis zur Höhe des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 3 SUG gewährt werden. Ansuchen darauf können von den obsorgeberechtigten Personen der Kinder und nur in der Zeit von 1. Juli bis 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden.Zur Beschaffung der erforderlichen Schulmittel für minderjährige Kinder, die eine Schule, ausgenommen eine Berufsschule, besuchen, können einmal jährlich Sachleistungen bis zur Höhe des Richtsatzes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, SUG gewährt werden. Ansuchen darauf können von den obsorgeberechtigten Personen der Kinder und nur in der Zeit von 1. Juli bis 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden.