(3) Leben Hilfe suchende Personen im gemeinsamen Haushalt mit Personen, die keine Leistungen der Sozialunterstützung erhalten, vermindern sich die anrechenbaren Wohnkosten auf den Betrag, der dem Anteil aller unterstützen Personen gemäß den Abs 1 und 2 entspricht. Dabei sind Kinder von Hilfe suchenden Personen, die sich
in einer Maßnahme der vollen Erziehung der Kinder- und Jugendhilfe oder in einer Einrichtung der Hilfe zur Teilhabe befinden und
in ihrer Freizeit regelmäßig im Haushalt der Hilfe suchenden Person aufhalten,
als in der Bedarfsgemeinschaft lebende und unterstützte Personen zu zählen.