(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung anordnen, dass die Abgabepflichtigen an Stelle der Verpflichtung gemäß Abs 1 laufend Abgabenmeldeblätter zu führen haben, in denen Ankunft und Abreise sowie alle sonst für die Abgabenerhebung notwendigen Daten der nächtigenden Person einzutragen sind. Die notwendigen Daten sind Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, Ausweisnummer und Staatsangehörigkeit. Die Abgabenmeldeblätter sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise der Abgabenbehörde zu übermitteln. Die Abgabenbehörde hat die übermittelten Daten monatlich auszuwerten und den Abgabepflichtigen das Ergebnis dieser Auswertung unter Angabe der sich daraus ergebenden genauen Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe zu übermitteln. Die Datenauswertung gilt als Abgabenerklärung, wenn
die Auswertung spätestens zehn Tage vor dem Abgabenfälligkeitszeitpunkt zugestellt worden ist und
die oder der Abgabepflichtige bis zum Abgabenfälligkeitszeitpunkt keine eigene Abgabenerklärung einreicht.
Gilt die Datenauswertung als Abgabenerklärung, kann die oder der Abgabepflichtige innerhalb von zwei Wochen nach dem Abgabenfälligkeitszeitpunkt ihre Berichtigung beantragen. Wird einem solchen Antrag entsprochen, ist dies der oder dem Abgabepflichtigen mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch im Zusammenhang mit der Übermittlung der nächsten Datenauswertung erfolgen und bewirkt die Verminderung der daraus folgenden Abgabenschuldigkeiten um den zu viel entrichteten Betrag.