(1) Die Landesregierung, die Gemeinden sowie die Rechtsträger und Tageseltern-Rechtsträger sind ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu den im Abs 2 festgelegten Zwecken zu verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der ihnen jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
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1. | Daten der betreuten Kinder: |
● | Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer oder sonstige eindeutige Personenkennzeichen; |
● | Sprachkenntnisse, Sprachstand entsprechend dem Sprachstandsinstrument, Sprachfördermaßnahmen; |
● | Adresse; |
● | Art und Ausmaß eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung; |
● | Art und Ausmaß der Betreuung; |
● | Bezeichnung der institutionellen Einrichtung bzw der Tageseltern und des Rechtsträgers; |
● | Datum des Ein- und des Austritts in die bzw aus der Betreuung, Anwesenheitsdauer in der Betreuungseinrichtung bzw bei den Tageseltern; |
● | Erhalt von Mittagessen; |
● | Einschulungsstatus; |
● | Information bezüglich der Betreuung in mehr als einer Einrichtung bzw durch mehr als eine Tagesmutter bzw einen Tagesvater; |
2. | Daten der Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder: |
● | Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Familienstand; |
● | allfällige Näherungsverbote; |
● | Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern; |
● | Art und Ausmaß einer Berufstätigkeit, Dienstgeber; |
● | Höhe der geforderten und geleisteten Kostenbeiträge; |
● | wenn das Kind nur mit einem Elternteil im Haushalt lebt, Art und Ausmaß der Berufstätigkeit einer Lebensgefährtin bzw eines Lebensgefährten; |
3. | Daten der abholberechtigten Personen: |
● | Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen; |
4. | Daten der Tageseltern und der in Wohngemeinschaft mit diesen zusammenlebenden Personen: |
● | Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Familienstand; |
● | Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern; |
● | Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Genehmigungen; |
● | Ausbildung und berufliche Qualifikation der Tageseltern; |
● | Daten über die persönliche Eignung als Betreuungsperson einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Eignung als Betreuungsperson von Bedeutung sind; |
● | Daten über relevante Umstände von Personen in Wohngemeinschaften, die für die persönliche Eignung des Tageselternteils von Bedeutung sind, einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen; |
● | Daten über die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Betreuung |
● | Art und Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses der Tageseltern; |
● | Beschäftigungsausmaß und korrespondierende Stundenanzahl bei Vollbeschäftigung; |
● | Daten von Identitätsdokumenten (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) sowie Vor- und Zunamen der Eltern, soweit diese zur Abfrage aus dem System ECRIS erforderlich sind; |
● | Bildaufnahmen der Räumlichkeiten in Verwendung; |
5. | Daten der (Tageseltern-)Rechtsträger und Betriebseigentümer (bei Betriebstageseltern), wenn diese natürliche Personen sind, sowie soweit erforderlich der Angestellten: |
● | Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit; |
● | Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern; |
● | Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Genehmigungen; |
● | Daten betreffend die Verlässlichkeit einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Verlässlichkeit von Bedeutung sind; |
● | Personalaufwand für die Betreuungspersonen; |
● | Berechnungsgrundlagen, Höhe und Auszahlung von Förderungen einschließlich des Trägers der jeweiligen Förderung; |
● | Höhe der geforderten und geleisteten Kostenbeiträge, Bankverbindungen; |
● | Kommunalsteuerpflicht; |
● | Daten von Identitätsdokumenten (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) sowie Vor- und Zunamen der Eltern, soweit diese zur Abfrage aus dem System ECRIS erforderlich sind; |
6. | Daten der (Tageseltern-)Rechtsträger und Betriebe (bei Betriebstageseltern), wenn diese juristische Personen sind, und ihrer zur Vertretung nach außen bestimmten Organe: |
● | Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, |
● | Rechtsform; |
● | Daten betreffend die Verlässlichkeit der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Verlässlichkeit von Bedeutung sind; |
● | Sitz, Firmenbuchnummer, Zentralmelderegister-Zahl, zentrale Vereinsregister-Zahl; |
● | Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe; |
● | Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Genehmigungen; |
● | Personalaufwand für die Betreuungspersonen, Berechnungsgrundlagen, Höhe und Auszahlung von Förderungen einschließlich des Trägers der jeweiligen Förderung; |
● | Höhe der geforderten und geleisteten Kostenbeiträge |
● | Bankverbindungen; |
● | Kommunalsteuerpflicht, |
● | Daten von Identitätsdokumenten (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) sowie Vor- und Zunamen der Eltern, soweit diese zur Abfrage aus dem System ECRIS erforderlich sind; |
7. | Daten der Betreuungspersonen in Kinderbetreuungseinrichtungen: |
● | Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Erstsprache; |
● | Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern; |
● | Ausbildung und berufliche Qualifikationen, Berufspraxis; |
● | Dienstvertrag, Beschäftigungsausmaß und korrespondierende Stundenanzahl bei Vollbeschäftigung, Ausmaß der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit; |
● | Fortbildungsnachweise; |
● | bisherige und aktuelle Verwendung; |
● | Daten über die persönliche Eignung als Betreuungsperson einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Eignung als Betreuungsperson von Bedeutung sind; |
● | Daten von Identitätsdokumenten (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) sowie Vor- und Zunamen der Eltern, soweit diese zur Abfrage aus dem System ECRIS erforderlich sind;“ |
8. | Daten der Kinderbetreuungseinrichtung: |
● | Name der Ansprechperson, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern; |
● | Organisationsform; |
● | Anzahl der Gruppen, Anzahl der genehmigten Plätze, Anzahl der freien Plätze, Kinder aus anderen Gemeinden; |
● | Angebot von Mittagessen; |
● | Öffnungszeiten pro Gruppe; |
● | geschlossene Betriebstage, geöffnete Wochen; |
● | Bedarfsfeststellungsbescheid; |
● | Anzahl der Kinder zu bestimmten Zeitpunkten wie zu Beginn der Monate Jänner und Dezember, des Monats der Karwoche, des Monats jener Sommerferienwoche mit dem schwächsten Besuch. |
Die Gemeinden sind ermächtigt, im Rahmen der Bedarfsplanung (§ 5) personenbezogene Daten im lokalen Melderegister (§ 13 MeldeG) oder im Zentralen Melderegister (§ 16 MeldeG) abzufragen.
(2) Die im Abs 1 angeführten Daten dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden:
(3) Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen und Tageseltern-Rechtsträger haben der Landesregierung die betreffenden Daten gemäß Abs 1 auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung dieser Daten gemäß Abs 1, sofern diese von der Landesregierung nicht ausschließlich zu statistischen Zwecken erhoben werden, bekannt zu geben.
(4) Eine Übermittlung von einzelnen Daten gemäß Abs 1 an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern und Empfängerinnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
(5) Der Rechtsträger hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 6 Abs 1a Schulpflichtgesetz 1985 nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw zu löschen.
(6) Bei Daten, die für Zwecke gemäß Abs 2 Z 10 verfügbar sein sollen, ist nach Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, spätestens aber nach dem Ende der Aufbewahrungspflicht der Personenbezug zu beseitigen.
(7) Personenbezogene Daten, die zu Zwecken des Abs 2 verarbeitet werden, gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e DSGVO als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Art 21 DSGVO. Darüber ist der oder die Betroffene in geeigneter Weise zu informieren. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 DSGVO nicht zu.