Allgemeine Raum- und Ausstattungserfordernisse
§ 5
(1) In jeder Schule sind die notwendigen Unterrichts- und Nebenräume sowie Pausenflächen vorzusehen. Der Raumbedarf für die zur Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung gelangende Schule ist in einem Raum- und Funktionsprogramm festzulegen, das nach Möglichkeit partizipativ erstellt werden soll. Grundlage dafür sind die Schulart, die Schulorganisation, die jeweils gültigen Lehrpläne, das pädagogische Konzept der Schule sowie die voraussichtliche Zahl der zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler. Es ist von einer möglichst hohen Auslastung aller Räume auszugehen, wobei Synergien und Mehrfachnutzungen anzustreben sind. Dies gilt auch für Gänge und Pausenflächen, welche nach Möglichkeit und unter Bedachtnahme auf das pädagogische Konzept der Schule auch als offene Lernbereiche genutzt werden können.
(2) Für jede Klasse ist ein Klassenraum vorzusehen. Den Lehrplanerfordernissen der jeweiligen Schulart entsprechend sind überdies die entsprechenden Fachunterrichtsräume vorzusehen.
(3) In Schulen, in denen der Unterricht in Schülergruppen erteilt wird, sind die erforderlichen zusätzlichen Unterrichtsräume vorzusehen.
(4) In jeder Schule sind jedenfalls ein Büro für die Schulleitung (bei Bedarf mit Vorzimmer), ein Zimmer für die Lehrpersonen, ein Archivraum und die nach der Schulart und der Schulgröße notwendige Zahl der Lehrmittelzimmer einzurichten.
(5) Die Arbeitsplätze der an der Schule tätigen Lehrpersonen können zentral oder dezentral situiert sein. Dabei ist auf die Erfordernisse der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, der Kommunikation, der Bürotechnik sowie der Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen. Die Größe des Zimmers für die Lehrpersonen hat sich nach der Anzahl der Lehrer, für die es bestimmt ist, zu richten, darf aber 20 m2 nicht unterschreiten.
(6) Turn- und Sporthallen müssen dem Stand der Technik und Sicherheit entsprechen und geeignet sein, die Inhalte der für die Schule vorgesehenen Lehrpläne zu vermitteln.
(7) Die Schulmöbel haben dem Stand der Technik und der jeweiligen Größe der Schülerinnen und Schüler zu entsprechen.
(8) Die Schule ist mit geeigneten Kleiderablagen oder Garderoben außerhalb der Unterrichtsräume auszustatten.
(9) Gänge, Stiegen und Pausenflächen müssen so angelegt werden, dass sie ausreichend belichtet und be- und entlüftbar sind.