Landessportrat
§ 14
(1) Der Landessportrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Landessportorganisation Salzburg, je vier Vertretungspersonen der drei Dachverbände (§ 13 Abs 1) und zwölf Vertretungspersonen der Sportfachverbände und Sportfachvertretungen (§ 19). Diese werden vom jeweiligen Dachverband nominiert bzw von der Fachverbandsversammlung gewählt. Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende der Landessportorganisation Salzburg.
(2) Für die Vertretung im Landessportrat muss jeder Dachverband mindestens eine Frau und einen Mann nominieren. Unter den von der Fachverbandsversammlung für den Landessportrat gewählten Vertretungspersonen müssen mindestens ein Drittel Frauen und mindestens ein Drittel Männer sein. Mitglied des Landessportrates kann nur sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bedienstete der für das Sportwesen zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung (§ 20) können nicht Mitglieder des Landessportrates sein.
(3) Erfüllen die Nominierungen des jeweiligen Dachverbandes oder die Wahl der Fachverbandsversammlung die im Abs 2 festgelegte Voraussetzung nicht, hat dies zur Folge, dass sich die Zahl der jeweils für den Landessportrat zu nominierenden bzw zu wählenden Mitglieder um die Zahl jener Vertretungspersonen verringert, die nicht dem festgelegten Frauen- oder Männeranteil entsprechend nominiert bzw gewählt worden sind.
(4) Die Landesregierung kann Mitglieder des Landessportrates mit Bescheid abberufen, wenn sie das Ansehen oder die Interessen des Landes oder der Landessportorganisation Salzburg schädigen.
(5) Bei Abberufung eines Mitgliedes des Landessportrates gemäß Abs 4 oder durch den Dachverband bzw die Fachverbandsversammlung sowie im Fall des Verzichtes endet die Mitgliedschaft im Landessportrat. Scheidet ein von einem Dachverband nominiertes Mitglied aus dem Landessportrat aus, hat der jeweilige Dachverband eine Vertretungsperson nach zu nominieren. Scheidet ein von der Fachverbandsversammlung gewähltes Mitglied aus, so folgt die bei der Wahl nächstgereihte Vertretungsperson.
(6) Bei Ablauf der Funktionsdauer des Landessportrates bleibt der bisherige Landessportrat so lange im Amt, bis der neue Landessportrat zusammengetreten ist.
(7) Der Landessportrat tritt nach Bedarf, jedoch zumindest vierteljährlich über Einberufung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zusammen. Sitzungen haben außerdem stattzufinden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landessportrates nach Ansicht der oder des Vorsitzenden erforderlich sind oder wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landessportrates dies verlangt.
(8) Dem Landessportrat, der sämtliche nach außen wirksame Beschlüsse der Landessport-organisation Salzburg fasst, obliegt die Behandlung aller Aufgaben der Landessportorganisation Salzburg, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere:
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a) | die Behandlung der im § 3 Abs 1 angeführten Angelegenheiten; |
b) | die Ausarbeitung von Förderungsrichtlinien; |
c) | der Beschluss des Budgets für die Landessportorganisation Salzburg und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses; |
d) | die Vergabe von Trainingseinheiten in den der Landessportorganisation Salzburg zur Verfügung stehenden Sportstätten; |
e) | die Erstattung von Vorschlägen für die Verleihung von Auszeichnungen; |
f) | die Beratung der Landesregierung in Fragen des Sports sowie der Schulbehörden und der elementarpädagogischen Einrichtungen im Land in Fragen der Sportausübung in diesen Bereichen; |
g) | die Behandlung von Geschäftsordnungsangelegenheiten; |
h) | die Bestellung von zwei Rechnungsprüferinnen oder -prüfern; |
i) | die Nominierung der von der Landessportorganisation Salzburg zu entsendenden Vertretungspersonen in die zur Führung und Verwaltung von Sportanlagen sowie von Leistungs- und Ausbildungszentren eingerichteten Ausschüsse. |
(9) Der Landessportrat kann für einzelne Aufgabenbereiche Ausschüsse bestellen. Als solche Ausschüsse sind jedenfalls einzurichten:
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1. | ein Sportfachausschuss, |
2. | ein Finanzausschuss, |
3. | ein Organisations- und Rechtsausschuss, |
4. | ein Sportstättenausschuss und |
5. | ein Sporthilfeausschuss. |
Dem Sportfachausschuss, dem Finanzausschuss und dem Organisations- und Rechtsausschuss obliegt die Vorbereitung der Beschlussfassung des Landessportrates. Dem Sportstättenausschuss und dem Sporthilfeausschuss obliegt die Beratung der Landesregierung in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich. |