Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Feuerwehrgesetz 2018, Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 31. Jänner 2018 über das Feuerwehrwesen im Bundesland Salzburg (Salzburger Feuerwehrgesetz 2018)
StF: LGBl Nr 27/2018 (Blg LT 15. GP: RV 122, AB 148, jeweils 6. Sess)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2019, (Blg LT 16. GP: RV 90, AB 123, jeweils 2. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2021, (Blg LT 16. GP: IA 303, AB 340, jeweils 4. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2021, (Blg LT 16. GP: IA 177, AB 204, jeweils 5. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

römisch eins. Teil
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph eins,

Allgemeines

Paragraph 2,

Aufgaben der Feuerwehr

römisch II. Teil
Feuerwehren

1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr

Paragraph 3,

Verpflichtung zur Aufstellung

Paragraph 4,

Feuerwehrjugend

Paragraph 5,

Mitgliedschaft

Paragraph 6,

Feuerwehrdienst

Paragraph 7,

Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst

Paragraph 8,

Ortsfeuerwehrkommandant bzw Ortsfeuerwehrkommandantin

Paragraph 9,

Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin

Paragraph 9 a,

Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der pandemischen Ausbreitung von SARS-CoV-2

Paragraph 10,

Beurlaubung und Abberufung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin

Paragraph 11,

Stellvertretung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin

Paragraph 12,

Ortsfeuerwehrrat

2. Abschnitt
Berufsfeuerwehr

Paragraph 13,

Allgemeines

Paragraph 14,

Aufstellung

Paragraph 15,

Berufsfeuerwehrkommandant bzw Berufsfeuerwehrkommandantin

3. Abschnitt
Betriebsfeuerwehr

Paragraph 16,

Allgemeines

Paragraph 17,

Betriebsfeuerwehrkommandant bzw Betriebsfeuerwehrkommandantin

4. Abschnitt
Pflichtfeuerwehr

Paragraph 18,

Allgemeines

römisch III. Teil
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens

1. Abschnitt
Landesfeuerwehrverband

Paragraph 19,

Allgemeines

Paragraph 20,

Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes

2. Abschnitt
Landesfeuerwehrrat

Paragraph 21,

Allgemeines

Paragraph 22,

Aufgaben des Landesfeuerwehrrates

3. Abschnitt
Landesfeuerwehrkommandant bzw Landesfeuerwehrkommandantin

Paragraph 23,

Allgemeines

Paragraph 24,

Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin

Paragraph 25,

Stellvertretung des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin

4. Abschnitt
Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandantinnen

Paragraph 26,

Bezirksfeuerwehrkommandant bzw Bezirksfeuerwehrkommandantin

Paragraph 27,

Aufgaben des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin

Paragraph 28,

Stellvertretung des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin

Paragraph 29,

Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw Abschnittsfeuerwehrkommandantin

römisch IV. Teil
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 30,

Aufteilung der Bezirke in Abschnitte

Paragraph 31,

Rechte der Mitglieder

Paragraph 32,

Pflichten der Mitglieder

Paragraph 33,

Sachliche Ausrüstung der Feuerwehr

römisch fünf. Teil
Verhalten im Einsatz

Paragraph 34,

Einsatzgebiet

Paragraph 35,

Einsatzleitung

römisch VI. Teil
Kosten des Feuerwehrwesens

Paragraph 36,

Allgemeines

Paragraph 37,

Beiträge und Kostenersätze

Paragraph 38,

Teilnahme an Amtshandlungen

Paragraph 39,

Entschädigung für Verdienstentgang

römisch VII. Teil
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde und Aufsicht des Landes

Paragraph 40,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 41,

Aufsicht des Landes

römisch VIII. Teil
Schlussbestimmungen

Paragraph 42,

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 43,

Strafbestimmungen

Paragraph 44,

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 45,

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

§ 1

Text

römisch eins. Teil
Gemeinsame Bestimmungen

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Feuerwehren sind einheitlich gestaltete und von geschulten Kräften geführte Gemeinschaften als Einrichtung der Gemeinden oder bestimmter Betriebe.
  2. Absatz 2Feuerwehren im Sinn dieses Gesetzes sind die Freiwillige Feuerwehr, die Berufsfeuerwehr, die Betriebsfeuerwehr und die Pflichtfeuerwehr.
  3. Absatz 3Ausgenommen von der Regelung dieses Gesetzes sind Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen.

§ 2

Text

Aufgaben der Feuerwehr

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Feuerwehren haben die Aufgabe, bei Katastrophen und öffentlichen Notständen aller Art, insbesondere bei Bränden und Unglücksfällen, die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit, einzelnen Personen oder in größerem Umfang Sachen oder Tieren drohen, sowie Schäden zu beheben, die aus solchem Anlass entstanden sind (Einsatz). Den Feuerwehren obliegt es auch, für solche Notstände nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorzusorgen. Die Feuerwehren können Aktivitäten zur Pflege der Erhaltung der für die Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft setzen. Sie können weiters nach Maßgabe dieses Gesetzes technische und persönliche Leistungen erbringen, für die sie ihrer Einrichtung nach besonders geeignet sind.
  2. Absatz 2Die Feuerwehren haben für die Aus- und Fortbildung ihrer Mitglieder Sorge zu tragen.
  3. Absatz 3Der Dienstbetrieb ist so zu gestalten, dass die ständige und rasche Einsatzbereitschaft gewährleistet ist.

§ 3

Text

römisch II. Teil
Feuerwehren

1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr

Verpflichtung zur Aufstellung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsJede Gemeinde, in der keine Berufsfeuerwehr besteht, hat eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Freiwillige Feuerwehr gemäß den nachstehenden Bestimmungen aufzustellen. Diese ist eine Einrichtung der Gemeinde und handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Auftrag des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin. In Gemeinden

mit

haben mindestens zu bestehen

Einwohnern*1)

Bauten*2)

Gästebetten*3)

Ortsklassen

Gruppen

bis 800

bis 240

bis 500

1

2

801 – 2.800

241 – 600

501 – 2.000

2

jedenfalls 3

tunlichst 4

2.801 – 6.200

601 – 1.100

2.001 – 4.000

3

4

6.201 – 12.000

1.101 – 2.000

4.001 – 6.000

4

jedenfalls 4

tunlichst 5

ab 12.001

ab 2.001

ab 6.001

5

jedenfalls 5

tunlichst 6

Anmerkungen:

  1. *1
    Für die Einwohnerzahl maßgebend ist die für den Finanzausgleich ermittelte Volkszahl gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Finanzausgleichsgesetz 2017.
  2. *2
    Zu den Bauten zählen alle in einer Gemeinde nach dem Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz eingetragenen Gebäude. Nebenanlagen im Sinn des Paragraph 25, Absatz 7 a, Bebauungsgrundlagengesetz sowie Bauten von geringer feuerpolizeilicher Bedeutung bleiben außer Betracht.
  3. *3
    Gästebetten befinden sich in allen Einrichtungen, die der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes oder der Privatzimmervermietung dienen, in Ferienwohnungen, in bettenführenden Kranken- und Kuranstalten, in Schüler-, Lehrlings- und Studentenheimen sowie in Senioren- und Seniorenpflegeheimen.
  1. Absatz 2Die Einordnung in die jeweilige Ortsklasse hat das Vorliegen sämtlicher Kriterien im Sinn des Absatz eins, zur Voraussetzung. Lässt die Einwohnerzahl, die Zahl der Bauten und der Gästebetten keine Einordnung in derselben Ortsklasse zu, ist die Einstufung über Antrag der Gemeinde im Landesfeuerwehrrat vorzunehmen. Für eine höhere Einstufung müssen zumindest zwei der drei Parameter erfüllt sein. Die Einstufung ist durch den Landesfeuerwehrrat erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und in der Folge in Abständen von jeweils fünf Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
  2. Absatz 3Die Freiwillige Feuerwehr ist als solche unter Beisetzung des Namens der Gemeinde zu bezeichnen. Sie kann auf mehrere Standorte aufgeteilt werden. Diese können als Löschzüge bezeichnet werden. Sollte eine Bezeichnung als Löschzug gewählt werden, dann muss neben dem Namen der Gemeinde auch die Bezeichnung des Standortes des Löschzugs angeführt werden. Ein Löschzug hat mindestens Zugstärke aufzuweisen. Ein Zug besteht aus zwei Gruppen sowie einer Zugtruppe. Eine Gruppe besteht aus neun Personen, ein Zugtrupp aus vier.
  3. Absatz 4Wenn es auf Grund der örtlichen Umstände, insbesondere wegen der Lage an der Grenze zu einer benachbarten Gemeinde, zweckmäßig erscheint, können Gemeinden die Bildung eines gemeinsamen Löschzugs vereinbaren. Dies bedarf der Genehmigung durch den Landesfeuerwehrrat. Dieser Löschzug ist organisatorisch in die Feuerwehr der Standortgemeinde einzugliedern.
  4. Absatz 5Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, haben neben dieser auch eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, wenn die Berufsfeuerwehr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse der Ergänzung bedarf. Besteht in einer Gemeinde neben der Berufsfeuerwehr auch eine Freiwillige Feuerwehr, so bilden die Berufsfeuerwehr und die Freiwillige Feuerwehr unter Wahrung ihrer organisatorischen Selbstständigkeit eine verwaltungsmäßige und feuerwehrtechnische Einheit unter Führung des Kommandanten bzw der Kommandantin der Berufsfeuerwehr.
  5. Absatz 6Vorhandene Betriebsfeuerwehren bleiben bei der Aufstellung der Freiwilligen Feuerwehren unberücksichtigt. Der Landesfeuerwehrrat kann über Ansuchen der Gemeinde hiervon soweit und solange Ausnahmen bewilligen, als die Feuerwehraufgaben nach den örtlichen Verhältnissen durch die Betriebsfeuerwehr besorgt werden.

§ 4

Text

Feuerwehrjugend

Paragraph 4,

Zur Sicherung des Nachwuchses kann eine Freiwillige Feuerwehr eine Feuerwehrjugendgruppe führen. Die Feuerwehrjugendgruppe dient vorwiegend den Zwecken der frühzeitigen Ausbildung und dem Vertrautwerden ihrer Mitglieder mit dem Feuerwehrwesen.

§ 5

Text

Mitgliedschaft

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Freiwillige Feuerwehr besteht aus den Mitgliedern der Feuerwehrjugend, den aktiven und den nicht aktiven Mitgliedern.
  2. Absatz 2Die Mitgliedschaft ist nur zu einer Freiwilligen Feuerwehr möglich. Die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr gemäß Paragraph 2, durch ein Mitglied kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortsfeuerwehrkommandanten bzw Ortsfeuerwehrkommandantinnen auch bei mehreren Freiwilligen Feuerwehren erfolgen.
  3. Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Feuerwehrjugend beginnt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung frühestens ab dem vollendeten 10. Lebensjahr mit der Aufnahme in die Feuerwehr durch den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin. Sie endet mit der Überstellung in die aktive Mitgliedschaft, mit der schriftlichen Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben oder dem Ausschluss eines Mitgliedes. Für den Ausschluss findet Absatz 8, sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme des Bewerbers bzw der Bewerberin auf Grund seiner bzw ihrer schriftlichen Beitrittserklärung oder durch die Überstellung aus der Feuerwehrjugend in die aktive Mitgliedschaft durch den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin. Die Aufnahme bzw die Überstellung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  5. Absatz 5Die aktive Mitgliedschaft endet mit der Überstellung in die nicht aktive Mitgliedschaft, mit der schriftlichen Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben oder dem Ausschluss eines Mitgliedes.
  6. Absatz 6Ein aktives Mitglied ist in die nicht aktive Mitgliedschaft zu überstellen, wenn es
    1. Litera a
      das 70. Lebensjahr vollendet hat;
    2. Litera b
      als Folge eines in der Ausübung des Feuerwehrdienstes als aktives Mitglied erlittenen Unfalles oder einer solchen Erkrankung oder nach mindestens zehnjähriger ununterbrochener und einwandfreier Dienstleistung in der Freiwilligen Feuerwehr aus sonstiger Ursache die körperliche Eignung zum Feuerwehrdienst als aktives Mitglied verloren hat oder
    3. Litera c
      nach mindestens fünfundzwanzigjähriger ununterbrochener und einwandfreier Dienstleistung aus anderen wichtigen und berücksichtigungswürdigen Gründen darum ersucht.
  7. Absatz 7Die nicht aktive Mitgliedschaft endet mit der Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben des Mitgliedes sowie mit dem Ausschluss des Mitgliedes dann, wenn das Mitglied den Interessen und dem Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr beharrlich zuwiderhandelt oder sonst seine Pflichten gemäß Paragraph 32, als nicht aktives Mitglied der Feuerwehr beharrlich verletzt. Absatz 8, findet sinngemäß Anwendung.
  8. Absatz 8Der Ausschluss eines aktiven Mitgliedes hat unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin auf Grundlage eines Beschlusses durch den Ortsfeuerwehrrat gemäß den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, mit Bescheid zu erfolgen, sobald eine der Voraussetzungen für den Feuerwehrdienst gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera b,, c oder d nicht mehr vorliegt oder es seine Pflicht gemäß Paragraph 32, nicht mehr erfüllt und das Mitglied nicht in die nicht aktive Mitgliedschaft zu überstellen ist. Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es wegen der im Paragraph 7, Absatz 3, angeführten Vergehen oder Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurde.
  9. Absatz 9Personen, die durch ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen worden sind, können einen Antrag auf Wiederaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr stellen, wenn die Gründe für den Ausschluss nicht mehr gegeben erscheinen. Im Fall eines Ausschlusses eines aktiven Mitgliedes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, kann der Antrag frühestens nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Ausschlusses gestellt werden. Über die Wiederaufnahme als Mitglied zur Freiwilligen Feuerwehr entscheidet der Ortsfeuerwehrrat gemäß Paragraph 12, Absatz 2, unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts mit Bescheid.

§ 6

Text

Feuerwehrdienst

Paragraph 6,

  1. Absatz einsIn der Freiwilligen Feuerwehr wird der regelmäßige Feuerwehrdienst durch die aktiven Mitglieder geleistet.
  2. Absatz 2Die nicht aktiven Mitglieder leisten nur über Aufforderung Feuerwehrdienst; hierbei dürfen sie lediglich zu ihrer körperlichen und geistigen Verfassung entsprechenden Leistungen herangezogen werden.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Feuerwehrjugend leisten ihren Feuerwehrdienst unter Aufsicht und im Rahmen der für sie vorgesehenen Ausbildung. Hierbei dürfen sie lediglich zu ihrer körperlichen Verfassung entsprechenden Leistungen herangezogen werden.

§ 7

Text

Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst

Paragraph 7,

  1. Absatz einsFür den aktiven Feuerwehrdienst ist eine Person geeignet, wenn sie
    1. Litera a
      mindestens das 15. und noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet hat;
    2. Litera b
      körperlich und geistig den Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen ist;
    3. Litera c
      die erforderliche Verlässlichkeit besitzt;
    4. Litera d
      den Interessen und dem Ansehen der Feuerwehr nicht schadet.
  2. Absatz 2Das Vorliegen der körperlichen und geistigen Eignung ist vor Aufnahme in den aktiven Feuerwehrdienst durch ein ärztliches Gutachten festzustellen. Ergibt das ärztliche Gutachten nur eine eingeschränkte Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst, so dürfen nur Innendiensttätigkeiten ausgeübt werden. Erscheint die körperliche und geistige Eignung eines Mitgliedes nicht mehr gegeben, ist diese auf Anordnung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin durch ein ärztliches Gutachten festzustellen.
  3. Absatz 3Die Verlässlichkeit gilt als gegeben, wenn der Bewerber oder die Bewerberin erwarten lässt, dass er bzw sie seinen bzw ihren Pflichten als Mitglied der Feuerwehr sorgfältig und einwandfrei nachkommen wird. Sie gilt jedenfalls als nicht gegeben, wenn nach einer vom Bewerber bzw der Bewerberin über Verlangen vorzulegenden Strafregisterbescheinigung dieser bzw diese wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben, gegen fremdes Vermögen oder wegen einer gemeingefährlichen Handlung oder wiederholt wegen derartiger Vergehen rechtskräftig verurteilt ist, bis zur Tilgung dieser Verurteilungen.

§ 8

Text

Ortsfeuerwehrkommandant bzw Ortsfeuerwehrkommandantin

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde wird vom Ortsfeuerwehrkommandanten bzw von der Ortsfeuerwehrkommandantin geführt.
  2. Absatz 2Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin ist dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin für die jederzeitige Erfüllung der im Paragraph 2, angeführten Aufgaben verantwortlich.
  3. Absatz 3Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin (in der Stadt Salzburg der Berufsfeuerwehrkommandant bzw die Berufsfeuerwehrkommandantin) hat nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften und behördlichen Ladungen an mündlichen Verhandlungen sowie an der Feuerbeschau teilzunehmen oder ein geeignetes Mitglied der Feuerwehr als seinen bzw ihren Vertreter bzw seine oder ihre Vertreterin zu entsenden.
  4. Absatz 4Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin kann seinem bzw ihrem Stellvertreter bzw seiner oder ihrer Stellvertreterin bestimmte Aufgaben zur weisungsgemäßen Durchführung übertragen.

§ 9

Text

Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin wird von den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl erfolgt in einer Versammlung dieser Mitglieder, die durch den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin mindestens zwei Wochen vorher schriftlich und nachweislich einzuberufen und von ihm bzw ihr oder einem von ihm bzw ihr bestellten Vertreter bzw Vertreterin zu leiten ist. Die Wahl kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeitspanne ist die Wahl ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden vorzunehmen.
  2. Absatz 2Wählbar ist jedes aktive Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das
    1. Litera a
      eigenberechtigt ist;
    2. Litera b
      mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut ist und die persönliche Eignung zur Führung einer Freiwilligen Feuerwehr besitzt;
    3. Litera c
      sich der für die Funktion des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin vorgeschriebenen Ausbildung und den hiefür erforderlichen Prüfungen mit Erfolg unterzogen hat;
    4. Litera d
      nicht in einer anderen Organisation des Katastrophenhilfs- und Rettungsdienstes in leitender Stellung tätig ist.
  3. Absatz 3Wahlvorschläge können von jedem wahlberechtigten Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr bis spätestens drei Tage vor der Wahl beim Bürgermeister bzw bei der Bürgermeisterin schriftlich eingebracht werden. Hierauf ist in der Anberaumung ausdrücklich hinzuweisen. Der bzw die Vorsitzende der Versammlung hat einen Wahlvorschlag zu erstatten, wenn keine sonstigen Wahlvorschläge vorliegen.
  4. Absatz 4Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem nur für einen der beiden für die Wahl Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, gültigerweise die Stimme abgegeben werden kann. Haben im ersten Wahlgang mehrere für die Wahl Vorgeschlagenen dieselbe Stimmenzahl auf sich vereinigt, so entscheidet zwischen ihnen das von dem oder der Vorsitzenden zu ziehende Los. Im zweiten Wahlgang gilt jener bzw jene für die Wahl Vorgeschlagene als gewählt, der bzw die die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, wobei auch in diesem Fall bei Stimmengleichheit das von dem oder der Vorsitzenden zu ziehende Los entscheidet.
  5. Absatz 5Die Wahl bedarf der schriftlichen Bestätigung des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin vom Standpunkt der Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse. Wenn der bzw die Gewählte lediglich die für Feuerwehrkommandanten bzw Feuerwehrkommandantinnen fachlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera k, noch nicht vorweisen kann, kann die Bestätigung unter der Bedingung der Erfüllung dieser Voraussetzungen innerhalb eines Jahres erteilt werden. Vor der Bestätigung ist der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin zu hören. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von einem Monat nach der erfolgten Wahl erteilt, geht das Bestätigungsrecht auf die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg auf den Gemeinderat) über. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten ab dem Tag der Wahl versagt wird. Wird die Bestätigung versagt oder die vorgeschriebene Ausbildung nicht innerhalb eines Jahres absolviert, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen, bei der der bzw die vorerst Gewählte nicht neuerlich für die Wahl vorgeschlagen werden kann. Mit der Bestätigung der Wahl beginnt die fünfjährige Funktionsdauer des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin. Die Funktionsdauer endet, außer im Fall seiner bzw ihrer Abberufung oder sonstigen vorzeitigen Erledigung seiner bzw ihrer Funktion, mit der Bestätigung der Wahl des neuen Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der neuen Ortsfeuerwehrkommandantin.

§ 9a

Text

Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der pandemischen Ausbreitung von SARS-CoV-2

Paragraph 9 a,

Zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) gelten für in den Jahren 2021 und 2022 durchzuführende Wahlen des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin abweichend von Paragraph 9, folgende Sonderbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Mit Zustimmung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin kann seine bzw ihre laufende oder in den Jahren 2021 oder 2022 bereits abgelaufene Funktionsperiode bis zu einer durchgeführten Neuwahl, längstens bis Ende des Jahres 2022, verlängert werden. Die Verlängerung der Funktionsperiode ist vom Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin zu bestätigen.
  2. Ziffer 2
    Die Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin kann in den Jahren 2021 und 2022 ohne Abhaltung einer Versammlung durch schriftliches Votum der Mitglieder (Paragraph 9, Absatz eins,) durchgeführt werden:
    1. Litera a
      Die Wahl und der Wahltag sind den Mitgliedern durch den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin mindestens drei Wochen vor dem Wahltag schriftlich und nachweislich anzukündigen. Den Mitgliedern ist dabei Gelegenheit zu geben, im Fall ihrer Wählbarkeit (Paragraph 9, Absatz 2,) bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin schriftlich ihre Kandidatur bekannt zu geben.
    2. Litera b
      Der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin hat den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag den Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten bzw Kandidatinnen zur Verfügung zu stellen. Um von ihrem Wahlrecht wirksam Gebrauch zu machen, müssen die Mitglieder den Stimmzettel spätestens am Wahltag, mit dem eindeutig bezeichneten Wunschkandidaten bzw der eindeutig bezeichneten Wunschkandidatin, in einem neutralen Kuvert, wiederum befindlich in einem mit vollständigen Namen versehenen Kuvert, bei der Gemeinde abgeben. Dies gilt auch für einen allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang. Paragraph 9, Absatz 4 und 5 ist sinngemäß anwendbar.

§ 10

Text

Beurlaubung und Abberufung des Ortsfeuerwehrkommandanten
bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin kann vom Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin auf Vorschlag bzw nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin vorübergehend beurlaubt werden (Beurlaubung), wenn er bzw sie wegen Erkrankung oder aus anderen Ursachen an der Ausübung der Funktion voraussichtlich längere, sechs Monate übersteigende Zeit verhindert ist.
  2. Absatz 2Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin ist auf Antrag des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin, der bzw die vorher den Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin zu hören hat, von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) abzuberufen, wenn er die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, nicht mehr erfüllt, wenn er bzw sie sich grober Verletzungen oder einer fortdauernden Vernachlässigung der Pflichten schuldig macht, oder wenn er bzw sie, ohne beurlaubt zu sein, seinen bzw ihren Aufgaben durch längere Zeit nicht nachkommt.
  3. Absatz 3Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin ist vom Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin abzuberufen, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten dies schriftlich verlangen.
  4. Absatz 4Im Fall der Abberufung oder der sonstigen Erledigung der Funktion ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin vorzunehmen.

§ 11

Text

Stellvertretung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin

Paragraph 11,

  1. Absatz einsNach erfolgter Bestätigung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin hat dieser bzw diese seinen bzw ihren Stellvertreter bzw seine oder ihre Stellvertreterin zu bestellen. Der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin ist über die Bestellung unverzüglich zu informieren.
  2. Absatz 2Der Stellvertreter bzw die Stellvertreterin hat den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung, insbesondere in der Zeit seiner bzw ihrer Beurlaubung sowie im Fall der Erledigung dieser Funktion bis zum Beginn der Funktionsdauer des neugewählten Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der neugewählten Ortsfeuerwehrkommandantin zu vertreten.
  3. Absatz 3Die Beurlaubung und Abberufung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin obliegt dem Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin. Der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin ist über die Beurlaubung oder Abberufung unverzüglich zu informieren.

§ 12

Text

Ortsfeuerwehrrat

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDer Ortsfeuerwehrrat besteht aus den leitenden Dienstgraden der Freiwilligen Feuerwehr. Als leitende Dienstgrade gelten der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin, der Stellvertreter bzw die Stellvertreterin des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin, die Löschzugskommandanten bzw Löschzugskommandantinnen und die Zugskommandanten bzw Zugskommandantinnen. Vorsitzender bzw Vorsitzende des Ortsfeuerwehrrates ist der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin. Der Löschzugskommandant bzw die Löschzugskommandantin ist vom Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin im Einvernehmen mit den betreffenden aktiven Mitgliedern des Löschzuges zu bestellen. Der Löschzugskommandant bzw die Löschzugskommandantin ist vom Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin abzuberufen, wenn dies zwei Drittel der betreffenden aktiven Mitglieder des Löschzuges schriftlich verlangen. Nach Abberufung ist innerhalb eines Monates eine Neubestellung des Löschzugskommandanten bzw der Löschzugskommandantin durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Funktion des Ortsfeuerwehrrates endet mit der Bestätigung des gewählten Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der gewählten Ortsfeuerwehrkommandantin. Im Anschluss hat er bzw sie den neuen Ortsfeuerwehrrat zu bestellen. Der Ortsfeuerwehrrat ist nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich, sowie dann einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Beratungspunkte beim Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin begehrt wird. Der Ortsfeuerwehrrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der bzw die Vorsitzende stimmt mit. Beschlüsse gemäß Paragraph 5, Absatz 8 und 9 bedürfen einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Den Beratungen des Ortsfeuerwehrrates können weitere Mitglieder der Feuerwehr sowie sonstige Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.
  3. Absatz 3Außer den im Gesetz besonders geregelten Aufgaben obliegt dem Ortsfeuerwehrrat die Unterstützung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin bei der Erfüllung seiner bzw ihrer Aufgaben und die Beratung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin in allen grundsätzlichen und wichtigen Belangen der Führung der Freiwilligen Feuerwehr. Der Ortsfeuerwehrrat kann dem Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin auch Vorschläge erstatten.

§ 13

Text

2. Abschnitt
Berufsfeuerwehr

Allgemeines

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Berufsfeuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde. Sie ist als solche unter Beisetzung des Namens zu bezeichnen. Sie ist dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin unterstellt und handelt bei Erfüllung ihrer Aufgaben in seinem bzw ihrem Auftrag.
  2. Absatz 2Der Feuerwehrdienst in der Berufsfeuerwehr wird von Bediensteten der Gemeinde hauptberuflich besorgt. Neben den für die Gemeindebediensteten allgemein geltenden Voraussetzungen ist auch das Vorliegen zumindest der sonstigen Eignung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erforderlich.
  3. Absatz 3Eine zusätzliche Beschäftigung der Angehörigen der Berufsfeuerwehr in einem anderen Aufgabenbereich der Gemeinde ist nur nach Anhörung des Berufsfeuerwehrkommandanten bzw der Berufsfeuerwehrkommandantin zulässig. Durch eine allfällige Nebenbeschäftigung der Angehörigen einer Berufsfeuerwehr darf die Erfüllung der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Aufgaben durch die Berufsfeuerwehr keineswegs beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4Die Berufsfeuerwehr hat für den Einsatz ständig unmittelbar bereit zu sein. Die Einsatzkräfte sind während des Bereitschaftsdienstes zu kasernieren.
  5. Absatz 5Besteht in einem Ort, in dem eine Berufsfeuerwehr eingerichtet ist, auch eine Freiwillige Feuerwehr, so ist der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin dem Kommandanten bzw der Kommandantin der Berufsfeuerwehr unterstellt.
  6. Absatz 6Die Berufsfeuerwehr hat für jene Aus- und Fortbildungen ihrer Mitglieder im besonders hohen Maß zu sorgen, die auf Grund der Art der Gefährdungsmöglichkeiten als auch der örtlichen Erfordernisse innerhalb ihres Einsatzbereiches zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, notwendig sind.

§ 14

Text

Aufstellung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsGemeinden, die infolge ihrer hohen Einwohnerzahl, der Anzahl, Größe und Art der in ihr vorhandenen Betriebe, infolge ungünstiger baulicher Verhältnisse oder aus anderen Umständen einer besonderen Brandgefahr ausgesetzt sind und in denen die bestehende Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr zur Hilfeleistung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, nicht ausreicht, haben eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Berufsfeuerwehr aufzustellen.
  2. Absatz 2In der Landeshauptstadt Salzburg muss eine Berufsfeuerwehr bestehen.
  3. Absatz 3Ob und in welcher Stärke und Gliederung in anderen Gemeinden eine Berufsfeuerwehr aufzustellen ist, bestimmt die Salzburger Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrrates und der in Betracht kommenden Gemeinde durch Verordnung. Eine Berufsfeuerwehr muss jedenfalls die Stärke eines Zugs aufweisen. Eine vorhandene Freiwillige Feuerwehr ist für die Beurteilung der notwendigen Stärke der Berufsfeuerwehr in Betracht zu ziehen; Betriebsfeuerwehren bleiben unberücksichtigt, soweit es sich nicht um die durch den betreffenden Betrieb gegebene besondere Brandgefahr handelt.

§ 15

Text

Berufsfeuerwehrkommandant bzw Berufsfeuerwehrkommandantin

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Berufsfeuerwehr wird vom Berufsfeuerwehrkommandanten bzw der Berufsfeuerwehrkommandantin geführt. Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr haben unbeschadet der nach den dienstrechtlichen Vorschriften gegebenen Anordnungsbefugnisse ihren Feuerwehrdienst den Anweisungen des Berufsfeuerwehrkommandanten bzw der Berufsfeuerwehrkommandantin entsprechend zu leisten und diesen bzw diese auch sonst bei der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach Kräften zu unterstützen.
  2. Absatz 2Der Berufsfeuerwehrkommandant bzw die Berufsfeuerwehrkommandantin ist dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin für die jederzeitige Erfüllung der im Paragraph 2, angeführten Aufgaben verantwortlich.
  3. Absatz 3Der Berufsfeuerwehrkommandant bzw die Berufsfeuerwehrkommandantin und sein bzw ihr Stellvertreter bzw sein oder ihre Stellvertreterin haben die für Berufsfeuerwehroffiziere bzw Berufsfeuerwehroffizierinnen vorgesehenen Voraussetzungen nachzuweisen. Für den Fall seiner bzw ihrer Verhinderung, insbesondere eines Urlaubes sowie zur Neubesetzung der Kommandantenstelle im Fall der Erledigung der Funktion, ist ein Stellvertreter bzw eine Stellvertreterin zu bestellen, der bzw die die gleiche Eignung wie der Kommandant bzw die Kommandantin aufzuweisen hat.
  4. Absatz 4Vor der Bestellung, Beurlaubung und Abberufung eines Berufsfeuerwehrkommandanten bzw einer Berufsfeuerwehrkommandantin ist der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin zu hören.

§ 16

Text

3. Abschnitt
Betriebsfeuerwehr

Allgemeines

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Betriebsfeuerwehr ist eine der Erhöhung des Betriebsbrandschutzes dienende Einrichtung eines Betriebes. Sie wird aus den zum Feuerwehrdienst geeigneten Betriebsangehörigen vom Betriebsinhaber bzw der Betriebsinhaberin unter Aufsicht des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin gebildet. Sie ist als Betriebsfeuerwehr unter Beisetzung des Namens des Betriebes und der Gemeinde des Betriebsstandortes zu bezeichnen und hat mindestens die Stärke eines Zugs aufzuweisen.
  2. Absatz 2Betriebe, die infolge ihrer Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit, vor allem aber infolge ihrer Brandgefährlichkeit eines erhöhten Brandschutzes bedürfen, haben eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Betriebsfeuerwehr aufzustellen. Die Verpflichtung ist von der Feuerpolizeibehörde (Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973) durch Bescheid auszusprechen. Vor Erlassung eines solchen hat die Feuerpolizeibehörde den Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin, den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin, das zuständige Arbeitsinspektorat, die Wirtschaftskammer Salzburg und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg zu hören.
  3. Absatz 3Die freiwillige Aufstellung der Betriebsfeuerwehr bedarf der Genehmigung der Feuerpolizeibehörde, die vor der Erteilung ein Anhörungsverfahren gemäß Absatz 2, durchzuführen hat. Einrichtungen des Betriebsbrandschutzes, denen keine Verpflichtung oder Genehmigung durch die Feuerpolizeibehörde zugrunde liegt, gelten nicht als Betriebsfeuerwehren im Sinn dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4Im Bescheid über die Verpflichtung zur Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr ist auch deren Stärke festzusetzen. Die Festsetzung ist zu ändern, wenn sich die Betriebsverhältnisse geändert haben oder sich ein anderes Erfordernis als richtig erweist. Hat die Betriebsfeuerwehr auch außerhalb der Arbeitszeit verfügbar zu sein, so ist dies in der gleichen Weise festzusetzen. Die so festgesetzte Verfügbarkeit hat sich auf die erforderliche Stärke, mindestens jedoch die einer Löschgruppe (Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz), zu beschränken.
  5. Absatz 5Für den Feuerwehrdienst in der Betriebsfeuerwehr ist ein Betriebsangehöriger bzw eine Betriebsangehörige geeignet, wenn er bzw sie die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a bis d erfüllt.
  6. Absatz 6Durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr werden die Aufgaben der öffentlichen Feuerwehrkräfte nicht berührt.
  7. Absatz 7In Einsatzfällen kann die Feuerpolizeibehörde die Betriebsfeuerwehr auch zur Hilfeleistung außerhalb des Betriebes heranziehen, wenn hiedurch der Schutz des Betriebes selbst nicht wesentlich gefährdet wird.

§ 17

Text

Betriebsfeuerwehrkommandant bzw Betriebsfeuerwehrkommandantin

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw der Betriebsfeuerwehrkommandantin geführt. Die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr haben dem Feuerwehrdienst seinen bzw ihren Anweisungen entsprechend nachzukommen und ihn bzw sie auch sonst bei der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach Kräften zu unterstützen.
  2. Absatz 2Der Betriebsfeuerwehrkommandant bzw die Betriebsfeuerwehrkommandantin ist dem Betriebsinhaber bzw der Betriebsinhaberin für die jederzeitige Erfüllung der im Paragraph 2, angeführten Aufgaben verantwortlich.
  3. Absatz 3Der Betriebsfeuerwehrkommandant bzw die Betriebsfeuerwehrkommandantin hat die Eignung zum Ortsfeuerwehrkommandanten bzw zur Ortsfeuerwehrkommandantin aufzuweisen.
  4. Absatz 4Der Betriebsfeuerwehrkommandant bzw die Betriebsfeuerwehrkommandantin wird nach Anhörung der Feuerpolizeibehörde und des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin durch den Betriebsinhaber bzw durch die Betriebsinhaberin bestellt, beurlaubt und abberufen.
  5. Absatz 5Der Stellvertreter bzw die Stellvertreterin des Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw der Betriebsfeuerwehrkommandantin hat den Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw die Betriebsfeuerwehrkommandantin im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung, insbesondere in der Zeit seiner bzw ihrer Beurlaubung sowie bis zur Neubestellung im Fall der Erledigung dieser Funktion zu vertreten.
  6. Absatz 6Der Stellvertreter bzw die Stellvertreterin des Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw der Betriebsfeuerwehrkommandantin werden vom Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw der Betriebsfeuerwehrkommandantin mit Zustimmung des Betriebsinhabers bzw der Betriebsinhaberin ernannt, beurlaubt und abberufen.

§ 18

Text

4. Abschnitt
Pflichtfeuerwehr

Allgemeines

Paragraph 18,

  1. Absatz einsKommt die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes des römisch II. Teils nicht zustande und besteht in der Gemeinde auch keine Berufsfeuerwehr, so ist nach dem Muster der Freiwilligen Feuerwehr durch bescheidmäßige Verpflichtung geeigneter Einwohner der Gemeinde von dieser eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen. Die Pflichtfeuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde.
  2. Absatz 2Die näheren Vorschriften über die Pflichtfeuerwehr sind im Bedarfsfall durch eine Verordnung der Salzburger Landesregierung in Anlehnung an die für die Freiwillige Feuerwehr geltenden Regelungen zu erlassen.

§ 19

Text

römisch III. Teil
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens

1. Abschnitt
Landesfeuerwehrverband

Allgemeines

Paragraph 19,

  1. Absatz einsAlle Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren im Land Salzburg bilden in ihrer Gesamtheit den Landesfeuerwehrverband.
  2. Absatz 2Der Landesfeuerwehrverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
  3. Absatz 3Die Organe des Landesfeuerwehrverbandes sind
    1. Litera a
      der Landesfeuerwehrrat,
    2. Litera b
      der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin,
    3. Litera c
      die Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantinnen,
    4. Litera d
      die Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw die Abschnittsfeuerwehrkommandantinnen.
  4. Absatz 4Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel
    1. Litera a
      durch Zuwendung des Landes, insbesondere aus der Feuerschutzsteuer, deren gesamter Ertrag vom Land zweckbestimmt für das Feuerwehrwesen einschließlich der Brandbekämpfung und der Vorsorge zu verwenden ist, nach Maßgabe des Landesvoranschlages;
    2. Litera b
      durch Kostenersätze für den Einsatz, für sonstige Leistungen oder die sonstige Verwendung der vom Landesfeuerwehrverband beigestellten sachlichen Ausrüstung;
    3. Litera c
      durch Zuwendungen Dritter und sonstige Einnahmen.
  5. Absatz 5Der Landesfeuerwehrverband hat für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsvoranschlag zu beschließen und eine Jahresrechnung aufzustellen. Der Haushaltsvoranschlag und die Jahresrechnung des Landesfeuerwehrverbandes sind der Salzburger Landesregierung vorzulegen; die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen des Landes ist der Salzburger Landesregierung jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres nachzuweisen.
  6. Absatz 6Die Mittel des Landesfeuerwehrverbandes dienen zur Deckung seines Personal- und Sachaufwandes einschließlich der Leistung der Entschädigungen an seine Organe sowie zur Leistung von Beiträgen gemäß Paragraph 37,
  7. Absatz 7Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrverbandes ist das Landesfeuerwehrkommando. Sie besorgt die Angelegenheiten des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin, des Landesfeuerwehrrates sowie die zentral wahrzunehmenden Angelegenheiten der Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw -kommandantinnen. Sie untersteht dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin.

§ 20

Text

Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDer Landesfeuerwehrverband hat für die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, Pflicht- und Betriebsfeuerwehren die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen und die erforderlichen Lehrgänge durchzuführen. Darüber hinaus ist der Landesfeuerwehrverband berechtigt, allgemeine Aus- und Fortbildungen in jenen Bereichen anzubieten, die vom Aufgabengebiet der Feuerwehren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erfasst sind.
  2. Absatz 2Der Landesfeuerwehrverband hat überörtliche Einsatzeinheiten sowie Einheiten für nationale und internationale Einsätze und Übungen aufzustellen und die notwendigen Einrichtungen für ihren zweckmäßigen Einsatz zu schaffen.
  3. Absatz 3Dem Landesfeuerwehrverband obliegt die Erstellung von Richtlinien und Dienstanweisungen, die für die Abwicklung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlich sind.
  4. Absatz 4Den Organen des Landesfeuerwehrverbandes obliegen nach ihren gesetzlichen Zuständigkeiten die Prüfung der Feuerwehren hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, der Richtlinien sowie Dienstanweisungen. Detailbestimmungen sind in der Geschäftsordnung des Landesfeuerwehrverbandes zu regeln.

§ 21

Text

2. Abschnitt
Landesfeuerwehrrat

Allgemeines

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDer Landesfeuerwehrrat besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin, den Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw den Bezirksfeuerwehrkommandantinnen sowie dem für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Salzburger Landesregierung.
  2. Absatz 2Ein Bezirksfeuerwehrkommandant bzw eine Bezirksfeuerwehrkommandantin kann im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung sowie der seines bzw ihres Stellvertreters oder seiner bzw ihrer Stellvertreterin im Landesfeuerwehrrat durch einen von ihm bzw ihr entsandten Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw einer von ihm oder ihr entsandten Abschnittfeuerwehrkommandantin seines bzw ihres Bezirks, in der Landeshauptstadt Salzburg auch durch einen stellvertretenden Kommandanten bzw einer stellvertretenden Kommandantin der Berufsfeuerwehr, vertreten werden.
  3. Absatz 3Mit beratender Stimme gehören dem Landesfeuerwehrrat an:
    1. Litera a
      das im Amt der Salzburger Landesregierung nach der Geschäftseinteilung mit der Besorgung der Angelegenheiten des Feuerwehrwesens betraute Organ;
    2. Litera b
      ein bzw eine vom Verband der österreichischen Versicherungsunternehmer nominierter Vertreter bzw nominierte Vertreterin der Salzburger Versicherungswirtschaft;
    3. Litera c
      ein Vertreter bzw eine Vertreterin des Salzburger Brandverhütungsfonds;
    4. Litera d
      je ein Vertreter bzw je eine Vertreterin des Salzburger Gemeindeverbandes und der Landesgruppe Salzburg des österreichischen Städtebundes.
  4. Absatz 4Der Landesfeuerwehrrat ist beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende bzw die Vorsitzende beigetreten ist. Die Geschäftsführung des Landesfeuerwehrrates und der sonstigen Organe des Landesfeuerwehrverbandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche der Landesfeuerwehrrat zu beschließen hat. Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates betreffend die Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Salzburger Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.
  5. Absatz 5Der Landesfeuerwehrrat kann für einzelne Aufgabengebiete nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Ausschüsse einsetzen. Diese haben die Beschlussfassungen des Landesfeuerwehrrates in den ihnen übertragenen Aufgaben vorzubereiten. Voraussetzung für die Entsendung in einen Ausschuss ist die aktive Mitgliedschaft zu einer Feuerwehr. Der Ausschuss besteht aus dem bzw der Vorsitzenden, seinem bzw ihrem Stellvertreter bzw seiner oder ihrer Stellvertreterin und der erforderlichen Zahl von Mitgliedern. Zumindest der Vorsitzende bzw die Vorsitzende des Ausschusses hat Mitglied des Landesfeuerwehrrates zu sein. Der Ausschuss kann zu seinen Beratungen Sachverständige beiziehen.

§ 22

Text

Aufgaben des Landesfeuerwehrrates

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDem Landesfeuerwehrrat obliegt außer den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:
    1. Litera a
      die Beratung der Salzburger Landesregierung und des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin in allen Fachfragen, insbesondere bei der Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens sowie hinsichtlich der Organisation, Aus- und Fortbildung und einheitlichen Gestaltung des Feuerwehrwesens;
    2. Litera b
      die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag und die Jahresrechnung des Landesfeuerwehrverbandes;
    3. Litera c
      die Beschlussfassung der Geschäftsordnung für den Landesfeuerwehrrat (Paragraph 21, Absatz 4,);
    4. Litera d
      die Beschlussfassung über Richtlinien für die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Feuerwehr;
    5. Litera e
      die Beschlussfassung über Richtlinien für die Ausrüstung der Feuerwehren;
    6. Litera f
      die Beschlussfassung über Richtlinien für die Beitragsleistungen aus den Mitteln des Landesfeuerwehrverbandes;
    7. Litera g
      die Festlegung von Richtsätzen für verrechenbare Leistungen;
    8. Litera h
      die Förderung der allgemeinen Standesinteressen und der Kameradschaftspflege unter den Mitgliedern der Feuerwehren und ihrer Angehörigen;
    9. Litera i
      die Schaffung und Verleihung von Auszeichnungen des Landesfeuerwehrverbandes und die Aufstellung von Richtlinien hierfür;
    10. Litera j
      die Verleihung von Ehrentiteln des Landesfeuerwehrverbandes;
    11. Litera k
      die Festlegung der fachlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin, der Bezirks-, Abschnitts- und Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirks-, Abschnitts- und Ortsfeuerwehrkommandantinnen;
    12. Litera l
      die Festlegung der Höhe der Aufwandsentschädigung und Reisegebühren seiner Organe;
    13. Litera m
      die Beschlussfassung über Richtlinien zur Kassengebarung;
    14. Litera n
      die Beschlussfassung über Richtlinien hinsichtlich der Organisation und einheitlichen Gestaltung des Feuerwehrwesens.
  2. Absatz 2Der Landesfeuerwehrrat ist mindestens viermal jährlich sowie nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Er ist jedenfalls einzuberufen, wenn es die Hälfte seiner Mitglieder oder die Salzburger Landesregierung unter Angabe der Beratungspunkte beim Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin begehrt.
  3. Absatz 3Die vom Landesfeuerwehrrat beschlossenen Richtlinien sind auf der Homepage des Landesfeuerwehrverbandes Salzburg zu veröffentlichen. Sie werden damit verbindlich und sind von allen Organen und Mitgliedern umzusetzen.

§ 23

Text

3. Abschnitt
Landesfeuerwehrkommandant bzw Landesfeuerwehrkommandantin

Allgemeines

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDer Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin wird von allen Bezirks-, Abschnitts-, Orts-, Berufs-, Betriebs- und Pflichtfeuerwehrkommandanten bzw -kommandantinnen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wenn eine Person mehrere ihre Wahlberechtigung begründende Funktionen ausübt, kommt ihr nur die Stimme jenes Funktionsträgers zu, der im ersten Satz von den betreffenden Funktionsträgern zuerst angeführt ist. Die nach dem ersten Satz dieser Person ansonsten noch zustehende Stimme oder zustehenden Stimmen kommen ihrem Stellvertreter bzw ihrer Stellvertreterin in der jeweiligen Funktion zu. Auf die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin finden die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins,, 3 und 4 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Versammlung von dem mit den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens geschäftsordnungsgemäß betrauten Mitglied der Salzburger Landesregierung oder dem von diesem bestellten Vertreter bzw der von diesem bestellten Vertreterin einzuberufen und zu leiten ist.
  2. Absatz 2Wählbar ist jedes aktive Mitglied der Feuerwehr, das
    1. Litera a
      eigenberechtigt und zum Landtag wahlberechtigt ist;
    2. Litera b
      bereits mindestens fünf Jahre als Kommandant bzw Kommandantin einer Feuerwehr, als Bezirksfeuerwehrkommandant bzw Bezirksfeuerwehrkommandantin oder als Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw Abschnittsfeuerwehrkommandantin tätig war;
    3. Litera c
      mit allen Fragen der Brandbekämpfung und mit den Grundzügen der Brandverhütung und der Brandursachenermittlung vertraut ist.
  3. Absatz 3Die Wahl bedarf der schriftlichen Bestätigung der Salzburger Landesregierung. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Wahl versagt, so gilt sie als erteilt. Die Bestätigung der Wahl ist zu versagen, wenn der bzw die Gewählte die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht nachweist. Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben, bei der der bzw die vorerst Gewählte nicht neuerlich für die Wahl vorgeschlagen werden kann. Mit der Bestätigung beginnt die fünfjährige Funktionsdauer des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin; sie endet, außer im Fall seiner bzw ihrer Abberufung oder sonstigen vorzeitigen Erledigung seiner Funktion, mit der Bestätigung der Wahl des neuen Landesfeuerwehrkommandanten bzw der neuen Landesfeuerwehrkommandantin.
  4. Absatz 4Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin wird von der Salzburger Landesregierung auf Vorschlag bzw nach Anhörung des Landesfeuerwehrrates beurlaubt und abberufen. Auf die Beurlaubung findet hiebei Paragraph 10, Absatz eins, sinngemäß Anwendung. Die Abberufung des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin hat zu erfolgen, wenn er bzw sie die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht mehr erfüllt, wenn er bzw sie sich grober Verletzungen oder einer fortdauernden Vernachlässigung seiner bzw ihrer Pflichten schuldig macht, wenn er bzw sie, ohne beurlaubt zu sein, seinen bzw ihren Aufgaben durch längere Zeit nicht nachkommt oder wenn er bzw sie die persönliche Eignung zur Führung größerer, der Feuerwehr obliegender Aufgaben nicht besitzt. Weiters hat eine Abberufung dann zu erfolgen, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten dies schriftlich verlangen. Im Fall der Abberufung oder der sonstigen Erledigung der Funktion ist unverzüglich eine Neuwahl des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin vorzunehmen.

§ 24

Text

Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDer Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin ist im Rahmen seiner bzw ihrer Befugnisse Vorgesetzter bzw Vorgesetzte der Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw -kommandantinnen und aller Feuerwehren des Landes. In dieser Eigenschaft ist er bzw sie an die in Ausübung des Aufsichtsrechts des Landes über das Feuerwehrwesen erteilten Weisungen der Salzburger Landesregierung gebunden und dieser für deren Durchführung verantwortlich.
  2. Absatz 2Dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin obliegt, von seinen bzw ihren Aufgaben im Einsatz abgesehen, außer den ihm bzw ihr sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:
    1. Litera a
      die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Landesfeuerwehrrates, insbesondere die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung sowie die Durchführung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates;
    2. Litera b
      die Vertretung des Landesfeuerwehrverbandes nach außen;
    3. Litera c
      die organisatorische Aufsicht über die Feuerwehren im Land, soweit es sich um die überörtlichen Belange der Einheitlichkeit des Feuerwehrwesens handelt;
    4. Litera d
      die Anordnung von Übungen der Feuerwehren von Gemeinden mehrerer Bezirke, wobei er bzw sie die Leitung dieser Übungen übernehmen kann;
    5. Litera e
      die Mitwirkung bei der Durchführung von Brandverhütungs- und Katastrophenhilfemaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;
    6. Litera f
      die Leitung des Landesfeuerwehrkommandos;
    7. Litera g
      die Besorgung der übrigen Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes.
  3. Absatz 3Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin kann bestimmte Angelegenheiten dieser Aufgaben an die Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantinnen, Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Abschnittsfeuerwehrkommandantinnen und Bedienstete des Landesfeuerwehrkommandos zur Besorgung in seinem bzw ihren Namen übertragen.
  4. Absatz 4Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin kann eine gleichzeitige Funktion als Bezirks-, Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandant bzw Bezirks-, Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandantin nur mit Genehmigung der Salzburger Landesregierung und längstens bis zu einem Jahr ausüben. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Besorgung beider Funktionen nicht zu befürchten ist.
  5. Absatz 5Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin übt seine bzw ihre Tätigkeit ehrenamtlich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Landesfeuerwehrverband aus. Bei ehrenamtlicher Tätigkeit erhält er bzw sie eine Aufwandsentschädigung und Reisegebühren, die von der Salzburger Landesregierung unter Bedachtnahme auf die mit der Funktion gegebenen Belastungen festzusetzen sind.

§ 25

Text

Stellvertretung des Landesfeuerwehrkommandanten
bzw der Landesfeuerwehrkommandantin

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie Stellvertretung des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin ist aus dem Kreis der Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantinnen vom Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin zu bestellen. Die Bestellung eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin ist der Salzburger Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Stellvertretung des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin hat den Landesfeuerwehrkommandanten bzw die Landesfeuerwehrkommandantin im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung, insbesondere in der Zeit seiner bzw ihrer Beurlaubung sowie bis zur Bestätigung der Neuwahl des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin im Fall der Erledigung dieser Funktion zu vertreten. Im Fall auch seiner bzw ihrer Verhinderung obliegt die Besorgung der Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin dem bzw der dienstältesten Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw -kommandantin. Nach erfolgter Bestätigung der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin ist die Stellvertretung neu zu bestellen.
  3. Absatz 3Der Stellvertretung können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landesfeuerwehrverbandes mit Zustimmung des Landesfeuerwehrrates vom Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin bestimmte Aufgaben zur Besorgung in seinem bzw ihren Namen übertragen werden.
  4. Absatz 4Die Beurlaubung und Abberufung der Stellvertretung obliegt dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin.

§ 26

Text

4. Abschnitt
Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Bezirks-
und Abschnittsfeuerwehrkommandantinnen

Bezirksfeuerwehrkommandant bzw Bezirksfeuerwehrkommandantin

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDer Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin wird von den Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Abschnittsfeuerwehrkommandantinnen, Ortsfeuerwehrkommandanten bzw Ortsfeuerwehrkommandantinnen, Berufsfeuerwehrkommandanten bzw Berufsfeuerwehrkommandantinnen, Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw Betriebsfeuerwehrkommandantinnen und Pflichtfeuerwehrkommandanten bzw Pflichtfeuerwehrkommandantinnen des politischen Bezirks auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wenn eine Person mehrere ihre Wahlberechtigung begründende Funktionen ausübt, kommt ihr nur die Stimme jenes Funktionsträgers zu, der im ersten Satz von den betreffenden Funktionsträgern zuerst angeführt ist. Die nach dem ersten Satz dieser Person ansonsten noch zustehende Stimme oder zustehenden Stimmen kommen ihrem Stellvertreter bzw ihrer Stellvertreterin in der jeweiligen Funktion zu. Auf die Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin finden die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins,, 3 und 4 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Versammlung vom Bezirkshauptmann bzw der Bezirkshauptfrau einzuberufen und von ihm bzw ihr oder einem von ihm bzw ihr bestellten Vertreter bzw einer Vertreterin zu leiten ist.
  2. Absatz 2Wählbar ist ein aktives Mitglied einer Feuerwehr des politischen Bezirks, das
    1. Litera a
      eigenberechtigt und zum Landtag wahlberechtigt ist;
    2. Litera b
      bereits mindestens fünf Jahre in leitender Stellung im Feuerwehrwesen tätig war;
    3. Litera c
      mit allen Fragen der Brandbekämpfung und mit den Grundzügen der Brandverhütung und der Brandursachenermittlung vertraut ist.
  3. Absatz 3Die Wahl bedarf der schriftlichen Bestätigung der Salzburger Landesregierung. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Wahl versagt, so gilt sie als erteilt. Die Bestätigung der Wahl ist zu versagen, wenn der bzw die Gewählte die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht nachweist. Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben, bei der der bzw die vorerst Gewählte nicht neuerlich für die Wahl vorgeschlagen werden kann. Mit der Bestätigung beginnt die fünfjährige Funktionsdauer des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin; sie endet, außer im Fall seiner bzw ihrer Abberufung oder sonstigen vorzeitigen Erledigung seiner bzw ihrer Funktion, mit der Bestätigung der Wahl des neuen Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der neuen Bezirksfeuerwehrkommandantin.
  4. Absatz 4Der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin wird von der Salzburger Landesregierung auf Vorschlag bzw nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin beurlaubt und abberufen. Auf die Beurlaubung findet Paragraph 10, Absatz eins, sinngemäß Anwendung. Die Abberufung des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin hat zu erfolgen, wenn er bzw sie die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht mehr erfüllt, wenn er bzw sie sich grober Verletzungen oder einer fortdauernden Vernachlässigung seiner bzw ihrer Pflichten schuldig macht, wenn er bzw sie, ohne beurlaubt zu sein, seinen bzw ihren Aufgaben durch längere Zeit nicht nachkommt oder wenn er bzw sie die persönliche Eignung zur Führung größerer, der Feuerwehr obliegender Aufgaben nicht besitzt. Weiters hat eine Abberufung dann zu erfolgen, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten dies schriftlich verlangen. Im Fall seiner bzw ihrer Abberufung oder der Erledigung der Funktion ist unverzüglich eine Neuwahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin vorzunehmen.
  5. Absatz 5In der Landeshauptstadt Salzburg ist der Kommandant bzw die Kommandantin der Berufsfeuerwehr gleichzeitig Bezirksfeuerwehrkommandant bzw Bezirksfeuerwehrkommandantin.

§ 27

Text

Aufgaben des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDem Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin als Organ des Landesfeuerwehrverbandes obliegt, von seinen bzw ihren Aufgaben im Einsatz abgesehen, insbesondere außer den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:
    1. Litera a
      die Anordnung von Übungen der Feuerwehren mehrerer Gemeinden des Bezirks, wobei er bzw sie auch die Leitung dieser Übungen übernehmen kann;
    2. Litera b
      die organisatorische Aufsicht über die Feuerwehren im Bezirk, soweit sie nicht dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin oder dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin obliegt, sowie die Überprüfung der Einrichtungen dieser Feuerwehren;
    3. Litera c
      die Mitwirkung bei der Durchführung von Brandverhütungs- und Katastrophenhilfemaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und die Beaufsichtigung der Feuerwehren bei letzteren in seinem bzw ihren Bezirk;
    4. Litera d
      die Zusammenarbeit mit allen im Bereich des Bezirks auf dem Gebiet der Katastrophen- und Brandverhütung tätigen Stellen zum Zweck der Erhöhung der Sicherheit und der Verhinderung von Schäden.
  2. Absatz 2Der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin kann bestimmte Angelegenheiten dieser Aufgaben an die Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Abschnittfeuerwehrkommandantinnen zur Besorgung in seinem bzw ihren Namen übertragen.
  3. Absatz 3Der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin kann eine gleichzeitige Funktion als Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandant bzw als Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandantin nur mit Genehmigung der Salzburger Landesregierung und längstens bis zu einem Jahr ausüben. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Besorgung beider Funktionen nicht zu befürchten ist.
  4. Absatz 4Der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin übt seine bzw ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er bzw sie erhält auf Beschluss des Landesfeuerwehrrates eine Aufwandsentschädigung und Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die mit der Funktion gegebene Belastung festzusetzen sind.

§ 28

Text

Stellvertretung des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDer Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin hat einen Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw eine Abschnittsfeuerwehrkommandantin oder einen Ortsfeuerwehrkommandanten bzw eine Ortsfeuerwehrkommandantin seines bzw ihres Bezirks zu seinem bzw ihrem Vertreter bzw zu seiner bzw ihrer Vertreterin zu bestellen, der bzw die die Aufgaben des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin für den Fall seiner bzw ihrer Verhinderung, insbesondere in der Zeit seiner bzw ihrer Beurlaubung sowie bis zur Bestätigung der Neuwahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin im Fall der Erledigung dieser Funktion zu besorgen hat. Die Bestellung einer Stellvertretung des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin ist der Salzburger Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Nach erfolgter Bestätigung der Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin ist auch die Stellvertretung neu zu bestellen.
  3. Absatz 3Stellvertreter bzw Stellvertreterin des Bezirksfeuerwehrkommandanten in der Landeshauptstadt Salzburg ist, soweit es sich nicht um Belange der Berufsfeuerwehr handelt, der Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw die Abschnittsfeuerwehrkommandantin (Paragraph 30, Absatz 2,).

§ 29

Text

Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw Abschnittsfeuerwehrkommandantin

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDer Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw die Abschnittsfeuerwehrkommandantin wird von den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw Ortsfeuerwehrkommandantinnen, den Berufsfeuerwehrkommandanten bzw Berufsfeuerwehrkommandantinnen, den Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw Betriebsfeuerwehrkommandantinnen und den Pflichtfeuerwehrkommandanten bzw Pflichtfeuerwehrkommandantinnen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Wählbarkeit, die Wahl, deren Bestätigung und die Funktionsdauer gelten im Übrigen die für den Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin (Paragraph 26, Absatz eins bis 3) geltenden Vorschriften sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Abschnittsfeuerkommandantinnen sind dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin und dem Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin unterstellt und üben, von den Aufgaben im Einsatz abgesehen, im betreffenden Abschnitt die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend den Weisungen aus. Für die Beurlaubung, Abberufung und Entschädigung gelten die für den Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin geltenden Vorschriften (Paragraph 26, Absatz 4,) sinngemäß.

§ 30

Text

römisch IV. Teil
Gemeinsame Bestimmungen

Aufteilung der Bezirke in Abschnitte

Paragraph 30,

  1. Absatz einsJeder politische Bezirk mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg ist in Abschnitte unterteilt. Jede Gemeinde dieser politischen Bezirke gehört einem Abschnitt an. In jedem Abschnitt unterstützt ein Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw eine Abschnittfeuerwehrkommandantin den Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin.
  2. Absatz 2Die Gebiete der Landeshauptstadt Salzburg und der Stadtgemeinde Hallein bilden jeweils einen eigenen Abschnitt. Der Kommandant bzw die Kommandantin der Freiwilligen Feuerwehr ist zugleich Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw Abschnittsfeuerwehrkommandantin.
  3. Absatz 3Im Land Salzburg bestehen folgende Abschnitte:
  1. Ziffer eins
    Stadt Salzburg;
  1. Ziffer 2
    im politischen Bezirk Hallein – Tennengau:

                    Abschnitt 1:

Adnet, Krispl, Oberalm, Puch bei Hallein, St. Koloman und Bad Vigaun;

                    Abschnitt 2:

Abtenau, Annaberg-Lungötz, Golling an der Salzach, Kuchl, Rußbach am Paß Gschütt und Scheffau am Tennengebirge;

                    Abschnitt 3

Stadtgemeinde Hallein;

  1. Ziffer 3
    im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung – Flachgau:

                    Abschnitt 1:

Anthering, Bergheim, Bürmoos, Dorfbeuern, Elixhausen, Göming, Hallwang, Lamprechtshausen, Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg und St. Georgen bei Salzburg;

                    Abschnitt 2:

Ebenau, Faistenau, Fuschl am See, Hintersee, Hof bei Salzburg, Koppl, Plainfeld, St. Gilgen, Strobl und Thalgau;

                    Abschnitt 3:

Berndorf bei Salzburg, Eugendorf, Henndorf am Wallersee, Köstendorf, Mattsee, Neumarkt am Wallersee, Obertrum am See, Schleedorf, Seeham, Seekirchen am Wallersee und Straßwalchen;

                    Abschnitt 4:

Anif, Elsbethen, Grödig, Großgmain und Wals-Siezenheim;

  1. Ziffer 4
    im politischen Bezirk St. Johann im Pongau – Pongau:

                    Abschnitt 1:

Altenmarkt im Pongau, Eben im Pongau, Filzmoos, Flachau, Forstau, Hüttau, Kleinarl, Radstadt, St. Martin am Tennengebirge, Untertauern und Wagrain;

                    Abschnitt 2:

Bischofshofen, Goldegg, Großarl, Hüttschlag, Mühlbach am Hochkönig, Pfarrwerfen, St. Johann im Pongau, St. Veit im Pongau, Schwarzach im Pongau, Werfen und Werfenweng;

                    Abschnitt 3:

Badgastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein;

  1. Ziffer 5
    im politischen Bezirk Tamsweg – Lungau:

                    Abschnitt 1:

Göriach, Lessach, Mariapfarr, Ramingstein, St. Andrä im Lungau, Tamsweg, Unternberg und Weißpriach;

                    Abschnitt 2:

Mauterndorf, Muhr, St. Margarethen im Lungau, St. Michael im Lungau, Thomatal, Tweng und Zederhaus;

  1. Ziffer 6
    im politischen Bezirk Zell am See – Pinzgau:

                    Abschnitt 1:

Leogang, Lofer, Maria Alm am Steinernen Meer, Saalfelden am Steinernen Meer, St. Martin bei Lofer, Unken und Weißbach bei Lofer;

                    Abschnitt 2:

Bruck an der Großglocknerstraße, Fusch an der Großglocknerstraße, Kaprun, Maishofen, Piesendorf, Saalbach-Hinterglemm, Viehhofen und Zell am See;

                    Abschnitt 3:

Bramberg am Wildkogel, Hollersbach, Krimml, Mittersill, Neukirchen am Großvenediger, Niedernsill, Stuhlfelden, Uttendorf und Wald im Pinzgau;

                    Abschnitt 4:

Dienten am Hochkönig, Lend, Rauris und Taxenbach.

§ 31

Text

Rechte der Mitglieder

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Feuerwehren sind berechtigt, bei besonderen Anlässen die Dienstkleidung und ihrem Dienstgrad entsprechende Abzeichen zu tragen.
  2. Absatz 2In Ausübung des Feuerwehrdienstes oder eines sonstigen öffentlichen Hilfsdienstes oder einer sonstigen angeordneten Dienstverrichtung kommt den Mitgliedern der Feuerwehren der strafrechtliche Schutz zu, der Beamten gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Der sozialversicherungsrechtliche Schutz, der Mitgliedern der Feuerwehr bei Unfällen aus Anlass der Leistung des Feuerwehrdienstes zukommt, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen. Über solche Versicherungsleistungen hinaus können im Feuerwehrdienst verunglückten oder erkrankten Mitgliedern der Feuerwehr bzw ihren bedürftigen Hinterbliebenen aus den Mitteln des Landesfeuerwehr-verbandes auf Beschluss des Landesfeuerwehrrates Zuwendungen gewährt werden.
  4. Absatz 4Die Ausübung einer Funktion ist bis zum vollendeten 65. Lebensjahr möglich. Ausnahmen davon sind nur für Verwaltungstätigkeiten auf Ortsebene vorgesehen.

§ 32

Text

Pflichten der Mitglieder

Paragraph 32,

  1. Absatz einsAlle Mitglieder der Feuerwehr haben die Interessen und das Ansehen der Feuerwehr zu wahren.
  2. Absatz 2Die aktiven Mitglieder der Feuerwehr sind verpflichtet, ihren Dienst gemäß den Anweisungen der jeweiligen Kommandanten bzw der jeweiligen Kommandantin nachzukommen, ihn bzw sie bei der Erfüllung der Aufgaben nach Kräften zu unterstützen, nach Maßgabe der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben an der Tätigkeit der Feuerwehr mitzuwirken und die Richtlinien sowie Dienstanweisungen einzuhalten. Sie haben insbesondere
    1. Litera a
      sich bei jedem Alarm unverzüglich zur Dienstleistung einzufinden, sofern keine Unabkömmlichkeit vorliegt;
    2. Litera b
      im Dienst strikt und rasch die Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen;
    3. Litera c
      regelmäßig am Dienst- und Übungsbetrieb teilzunehmen;
    4. Litera d
      gute Kameradschaft zu allen Angehörigen der Feuerwehr zu pflegen;
    5. Litera e
      die Dienstkleidung sowie die sonstige Ausrüstung der Feuerwehr sorgsam und pfleglich zu behandeln, nur zweckentsprechend zu verwenden und die zur Verfügung gestellte Ausrüstung über Aufforderung zurückzustellen.
  3. Absatz 3Den nicht aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr obliegen die den Feuerwehrdienst betreffenden Pflichten gemäß Absatz 2, nur insoweit, als sie zu Dienstleistungen der Feuerwehr herangezogen werden können.

§ 33

Text

Sachliche Ausrüstung der Feuerwehr

Paragraph 33,

  1. Absatz einsJeder Feuerwehr sind die unter Berücksichtigung der örtlichen und überörtlichen Verhältnisse der Gemeinde bzw bei Betriebsfeuerwehren des Betriebes erforderlichen Geräte und Mittel, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erforderlich sind, beizustellen. Insbesondere sind dies Löschgeräte und -mittel, Einsatzfahrzeuge und -geräte, Betriebsmittel, Alarm- und Nachrichteneinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen, Feuerwehrhäuser, sonstige Dienstgebäude sowie Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände.
  2. Absatz 2Die Einsatzfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Einsatzbekleidung der Freiwilligen Feuerwehren sind in Feuerwehrhäusern oder Geräteräumen, welche den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes entsprechen müssen, unterzubringen.
  3. Absatz 3Die Feuerwehrhäuser und Geräteräume müssen rasch und sicher erreichbar sein.
  4. Absatz 4Feuerwehrhäuser, Geräteräume, Einsatzfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Einsatzbekleidung dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin für feuerwehrfremde Zwecke verwendet werden. Eine Zustimmung darf nur erfolgen, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr nicht eingeschränkt wird. Darüber hinaus bedarf es vorab der Zustimmung des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin, wenn die Verwendung für feuerwehrfremde Zwecke nicht durch die Gemeinde selbst erfolgt und keine ortsübliche Inanspruchnahme vorgesehen ist.

§ 34

Text

römisch fünf. Teil
Verhalten im Einsatz

Einsatzgebiet

Paragraph 34,

  1. Absatz einsBei Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren ist das Gebiet der eigenen Gemeinde das Einsatzgebiet. Das Einsatzgebiet kann durch eine vom Landesfeuerwehrverband im Einvernehmen mit den betroffenen Feuerwehren und Gemeinden veranlasste Regelung abgeändert werden.
  2. Absatz 2Die Freiwilligen Feuerwehren, die Berufsfeuerwehren und die Pflichtfeuerwehren haben über Anforderung bis zu einer Entfernung von 30 km von der Grenze des eigenen Gemeindegebietes unentgeltlich Hilfe zu leisten, wenn dadurch der Schutz der eigenen Gemeinde nicht gefährdet wird. Auslandseinsätze sind insbesondere auf Grund bi- und multilateraler Abkommen, des EU-Katastrophenschutz-Mechanismus, der grenzüberschreitenden Nachbarschaftshilfe oder über Anordnung des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin möglich.
  3. Absatz 3Bei größerer Ausdehnung oder Gefährlichkeit des Ereignisses hat die Feuerwehr unter der Voraussetzung, dass der Schutz der eigenen Gemeinde durch die Entsendung von Feuerwehrkräften nicht gefährdet wird, auf Ersuchen der zuständigen Gemeinde auch auf größere Entfernung Hilfe zu leisten. Sämtliche durch eine solche Hilfeleistung entstehenden Kosten sind der hilfeleistenden Gemeinde durch die anfordernde Gemeinde zu ersetzen. Im Streitfall entscheidet über die Art und Höhe der Kosten die Bezirksverwaltungsbehörde des Einsatzortes durch Bescheid.
  4. Absatz 4Wurde die Hilfe einer Gemeinde außerhalb des Bundeslandes Salzburg gewährt, so ist im Wege der Salzburger Landesregierung bei der für diese Gemeinde zuständigen Landesregierung wegen des Ersatzes der Kosten einzuschreiten. Die Salzburger Landesregierung kann mit den Landesregierungen der benachbarten Bundesländer Übereinkommen (Artikel 15 a, Absatz 2, B-VG) hinsichtlich des Ersatzes solcher Kosten abschließen. Ist es in solchen Übereinkommen vorgesehen, so ist die Salzburger Landesregierung zur Entscheidung über solche Ersatzansprüche im Verwaltungsweg zuständig. Diesfalls ist das Übereinkommen im Landesgesetzblatt kundzumachen.

§ 35

Text

Einsatzleitung

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDie Leitung des Einsatzes der Feuerwehr hat einheitlich zu sein. Sie hat von einem möglichst günstig gelegenen und gekennzeichneten Ort aus zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Einsatzleitung obliegt:
    1. Litera a
      dem Feuerwehrkommandanten bzw der Feuerwehrkommandantin des Einsatzortes bei Einsätzen im eigenen Gemeindegebiet; er bzw sie kann die Einsatzleitung einem oder einer zur Einsatzleitung bereiten ranghöheren Kommandanten bzw Kommandantin übergeben;
    2. Litera b
      dem zuständigen Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw der zuständigen Abschnittsfeuerwehrkommandantin bei Einsätzen, die sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken; im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung dem zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandantin und bei dessen bzw deren Verhinderung dem ranghöchsten Kommandanten bzw der ranghöchsten Kommandantin der eingesetzten Feuerwehren;
    3. Litera c
      dem zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandantin bei Einsätzen, die sich über mehrere Abschnitte erstrecken; im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin und bei dessen oder deren Verhinderung einem Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw einer Abschnittsfeuerwehrkommandantin aus dem betreffenden Bezirk;
    4. Litera d
      dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin bei Einsätzen, die sich auf mehrere Bezirke erstrecken; im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin und bei dessen oder deren Verhinderung einem Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw einer Bezirksfeuerwehrkommandantin.
  3. Absatz 3Kommen in der Landeshauptstadt Salzburg Kräfte der Berufsfeuerwehr und einer Freiwilligen Feuerwehr am selben Einsatzort gleichzeitig zum Einsatz, obliegt die Einsatzleitung dem Einsatzleiter oder der Einsatzleiterin der Berufsfeuerwehr.
  4. Absatz 4Bei Ereignissen, in denen eine zwingende Notwendigkeit hierfür besteht, sind der jeweils örtlich zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw die jeweils örtlich zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandantin, der örtlich zuständige Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die örtlich zuständige Bezirksfeuerwehrkommandantin oder der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin berechtigt, die Leitung des Einsatzes zu übernehmen.
  5. Absatz 5Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw Abschnittsfeuerwehrkommandantin, Bezirksfeuerwehrkommandant bzw Bezirksfeuerwehrkommandantin und Landesfeuerwehrkommandant bzw Landesfeuerwehrkommandantin sind berechtigt, jederzeit anstelle der eigenen Einsatzleitung einen anderen Kommandanten bzw eine andere Kommandantin mit dieser zu betrauen.
  6. Absatz 6Bei Einsätzen in Betrieben hat der Einsatzleiter bzw die Einsatzleiterin nach Möglichkeit den Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw die Betriebsfeuerwehrkommandantin und den Brandschutzbeauftragten bzw die Brandschutzbeauftragte zu Rate zu ziehen.
  7. Absatz 7Bei Waldbränden hat sich der den Einsatz leitende Kommandant bzw die den Einsatz leitende Kommandantin in allen forstlichen Belangen der Beratung anwesender Forstorgane zu versichern.
  8. Absatz 8Bei Katastrophen im Sinn des Katastrophenhilfegesetzes richtet sich die Einsatzleitung nach jenem Gesetz.

§ 36

Text

römisch VI. Teil
Kosten des Feuerwehrwesens

Allgemeines

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDie Kosten des Feuerwehrwesens tragen, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Rechtsträger der Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2Die Beschaffung und Erhaltung der für die Freiwillige Feuerwehr, die Berufsfeuerwehr und die Pflichtfeuerwehr nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen persönlichen Ausstattung und sachlichen Ausrüstung ist Aufgabe der Gemeinde. Alle daraus entstehenden Kosten hat, soferne nicht anderes bestimmt ist, die Gemeinde zu tragen. Ferner hat die Gemeinde für die Kosten aufzukommen, die durch die Teilnahme von Mitgliedern der Feuerwehren an fachlichen Schulungen entstehen.
  3. Absatz 3Sondergeräte, die den Feuerwehren mehrerer benachbarter Gemeinden dienen, können von diesen gemeinsam beschafft und erhalten werden. Hierüber ist von den beteiligten Gemeinden nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die die Beiträge der einzelnen Gemeinden an den Beschaffungskosten und allfällige Beteiligungen an den Erhaltungskosten, die Eigentumsverhältnisse an dem Gerät, dessen Standort, Anforderung für Einsätze und Übungen der Feuerwehren udgl zu regeln hat.
  4. Absatz 4Die Beschaffung und Erhaltung der vorwiegend für den überörtlichen Einsatz bestimmten Ausrüstung obliegt dem Landesfeuerwehrverband. Wird eine solche Ausrüstung einer Feuerwehr zur Verfügung gestellt, so hat diese für die Unterbringung, die laufende Wartung und Pflege sowie Bedienung zu sorgen. Hierüber und über die Anforderung des Gerätes für Einsätze und Übungen anderer Feuerwehren ist mit der betreffenden Gemeinde eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
  5. Absatz 5Sind bestimmte Ausrüstungsgegenstände ausschließlich im Hinblick auf einen bestimmten Betrieb oder eine bestimmte Anlage erforderlich, so kann die Feuerpolizeibehörde, sofern solche Vorsorge nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften getroffen werden kann, den Inhaber bzw der Inhaberin des Betriebes bzw der Anlage oder darüber Verfügungsberechtigten zur Beistellung derselben verhalten. Vor einer solchen Vorschreibung sind der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin und der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin zu hören. Eine solche Verpflichtung kann nicht ausgesprochen werden, wenn im Betrieb eine Betriebsfeuerwehr aufgestellt und diese entsprechend ausgerüstet ist. Bleiben solche Ausrüstungsgegenstände nicht im Betrieb oder bei der Anlage untergebracht, kann die Verwendung der Geräte für andere Zwecke als des Brandschutzes des betreffenden Betriebes oder der Anlage an die Zustimmung des Inhabers bzw der Inhaberin des (der)selben gebunden werden. Werden die Ausrüstungsgegenstände im Betrieb oder bei der Anlage verwahrt, so haben sie für die sie bedienende Feuerwehr rasch und auch im Einsatzfall sicher erreichbar zu sein. Die laufende Wartung und Pflege obliegt dem bzw der Beistellenden.
  6. Absatz 6Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße Verwendung der für Feuerwehrzwecke bewilligten Mittel zu überwachen. Die Freiwillige Feuerwehr hat der Gemeinde für das kommende Budget einen Voranschlag der zu erwartenden Kosten vorzulegen und die bestimmungsgemäße Verwendung der erhaltenen Mittel nachzuweisen.
  7. Absatz 7Bei der Betriebsfeuerwehr gehen die Kosten gemäß Absatz 2, zu Lasten des Betriebes.
  8. Absatz 8Jede Freiwillige Feuerwehr ist berechtigt, selbstständig eine Kassa zu führen. Zur Wahrung der für die Kassaführung notwendigen Rechte und Pflichten kommt den Freiwilligen Feuerwehren eine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Die Kasse dient insbesondere der Kameradschaftspflege. Mit ihr können auch Beiträge zu Beschaffung von Einsatzmitteln geleistet werden. Zur näheren Ausgestaltung der Kassaführung hat der Landesfeuerwehrrat eine eigene Richtlinie zu beschließen.

§ 37

Text

Beiträge und Kostenersätze

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDer Landesfeuerwehrverband kann aus seinen Mitteln Beiträge leisten:
    1. Litera a
      zu den im Paragraph 36, Absatz 2 und 3 angeführten Kosten der Beschaffung der sachlichen Ausrüstung; hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß der Ausrüstungsgegenstand auch für Zwecke des überörtlichen Einsatzes dient;
    2. Litera b
      zur Errichtung von Löschwasserbehältern;
    3. Litera c
      zu den Kosten der Aus- und Fortbildung und fachlichen Schulung von Mitgliedern der Feuerwehr sowie zur Pflege der Kameradschaft;
    4. Litera d
      zur Versicherungsvorsorge und zur Unterstützung von im Feuerwehrdienst verunglückten oder erkrankten Mitgliedern der Feuerwehr bzw ihrer bedürftigen Hinterbliebenen.
  2. Absatz 2Der Landesfeuerwehrverband hat für die Leistung von Beiträgen gemäß Absatz eins, Litera a bis d Richtlinien aufzustellen. Darin ist vorzusehen, dass zu den Kosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung von nachweislich durch besondere Umstände im Einsatz (Paragraph 2, Absatz eins,) unbrauchbar gewordenen technischen Ausrüstungsgegenständen von höherem Wert besondere Beiträge geleistet werden, wenn die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden.
  3. Absatz 3Zu den Kosten für die Beschaffung der sachlichen Ausrüstung einer Betriebsfeuerwehr dürfen vom Landesfeuerwehrverband unter Beachtung von Paragraph 36, Absatz 7, Beiträge nur geleistet werden, wenn die Betriebsfeuerwehr neben dem Betriebsbrandschutz auch für Einsätze in der betreffenden Gemeinde herangezogen werden kann; hierüber ist mit der Gemeinde eine Vereinbarung zu schließen. Die Kosten für die Wiederbeschaffung und Wiederinstandsetzung von nachweislich durch besondere Umstände bei einem Einsatz außerhalb des Betriebes unbrauchbar gewordenen Ausrüstungsgegenständen einer Betriebsfeuerwehr sind dem Betrieb, bei Wiederbeschaffung zumindest nach dem Zeitwert des betreffenden Ausrüstungsgegenstandes, von der Gemeinde zu ersetzen, soweit sie nicht durch Beiträge des Landesfeuerwehrverbandes in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, gedeckt werden. Über solche Ersatzforderungen entscheidet im Streitfall die Bezirksverwaltungsbehörde des Einsatzortes.
  4. Absatz 4Absatz 3, zweiter und dritter Satz findet sinngemäß Anwendung, wenn Ausrüstungsgegenstände von höherem Wert einer anderen als einer Betriebsfeuerwehr bei einem Einsatz im Gebiet einer anderen Gemeinde unbrauchbar geworden sind. Der Ersatz ist von der Gemeinde, in der der Einsatz erfolgt ist, zu leisten.
  5. Absatz 5Von demjenigen, der den Einsatz der Feuerwehr verschuldet hat, kann der Ersatz der Kosten verlangt werden, die nach Absatz 3,, nach Paragraph 39, oder nach Paragraph 19, Absatz 2, der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 entstanden sind bzw geleistet wurden. Im Streitfall ist über den zu leistenden Ersatz im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Für die jeweiligen Kostenersätze ist zumindest der Tarif nach der Tarifordnung gemäß Absatz 7, heranzuziehen. Für die Heranziehung eines höheren Tarifes bedarf es eines Beschlusses der jeweils zuständigen Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates).
  6. Absatz 6Das Entgelt für von der Feuerwehr außerhalb von Einsätzen erbrachte technische und persönliche Leistungen, für die die Feuerwehr ihrer Einrichtung nach besonders geeignet ist (Brandsicherheitsdienst und Ordnungsdienst bei Veranstaltungen, Beistellung von Kran- und Abschleppeinrichtungen, Leitern udgl), unterliegt der freien Vereinbarung. Als besonders geeignet gilt die Feuerwehr nur für solche Leistungen, die nicht in gleicher Weise durch einen anderen angeboten und erbracht werden. Von der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr dürfen diese Leistungen nur innerhalb ihres Gemeindegebietes erbracht werden, es sei denn, dass die örtlich zuständige Feuerwehr ihrer Ansicht nach zur Erbringung außerstande ist.
  7. Absatz 7Der Landesfeuerwehrverband hat nach Anhörung des Salzburger Gemeindeverbandes und der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes einen Katalog von im Einsatz anfallenden Leistungen zu erstellen und Richtsätze für die Kostenersätze und Entgelte der einzelnen Leistungen festzulegen (Tarifordnung). Die Richtsätze bedürfen vor ihrer Bekanntgabe der Genehmigung der Salzburger Landesregierung.

§ 38

Text

Teilnahme an Amtshandlungen

Paragraph 38,

  1. Absatz einsMitglieder der Feuerwehr, ausgenommen der Betriebsfeuerwehr, können als Amtssachverständige zu Amtshandlungen (zB Feuerbeschauen, mündliche Verhandlungen) beigezogen werden. Für ihre Teilnahme können nach Paragraph 77, AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden. Sie fließen dem Rechtsträger der entsendenden Feuerwehr zu.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Feuerwehr können den Aufwand für ihre Teilnahme an Amtshandlungen dem Rechtsträger der Feuerwehr verrechnen. Der Aufwand ist nach dem vom Landesfeuerwehrverband für im Einsatz erbrachte Leistungen aufgelegten Katalog und der darin enthaltenen Richtsätze für die Kostenersätze und Entgelte einzelner Leistungen (Tarifordnung gemäß Paragraph 37, Absatz 7,) zu berechnen.

§ 39

Text

Entschädigung für Verdienstentgang

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr ist im Fall des Einsatzes auf ihren Antrag durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, der nachgewiesene Verdienstentgang zu ersetzen. Für Mitglieder der Betriebsfeuerwehr gilt dies nur für den Fall, dass die Betriebsfeuerwehr außerhalb des Betriebes eingesetzt wurde. In Streitfällen entscheidet über solche Ansprüche die Gemeinde, an die der Ersatzanspruch gestellt worden ist.
  2. Absatz 2Für den Einsatz außerhalb des Bundeslandes Salzburg gilt Paragraph 34, Absatz 4, sinngemäß. Erfolgt durch die Gemeinde des Einsatzortes kein Ersatz, so ist dieser durch die hilfeleistende Gemeinde zu leisten.

§ 40

Text

römisch VII. Teil
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde und Aufsicht des Landes

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 40,

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 41

Text

Aufsicht des Landes

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDas gesamte Feuerwehrwesen im Land Salzburg unterliegt der Aufsicht der Salzburger Landesregierung.
  2. Absatz 2Die Salzburger Landesregierung hat darüber zu wachen, dass die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband die bestehenden Gesetze und Verordnungen beachten; zu diesem Zweck kann die Salzburger Landesregierung fallweise die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen und Beauftragte zu den Sitzungen entsenden und in diesen Anträge stellen.
  3. Absatz 3Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates, die die geltenden Gesetze und Verordnungen verletzen, sind von der Salzburger Landesregierung aufzuheben.

§ 42

Text

römisch VIII. Teil
Schlussbestimmungen

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 42,

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die nachfolgend letztzitierte Fassung:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51; Gesetz BGBl römisch eins Nr 161/2013;
  2. Ziffer 2
    Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz – GWR-Gesetz, BGBl römisch eins Nr 9/2004; Gesetz BGBl römisch eins Nr 1/2013;
  3. Ziffer 3
    Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 116 aus 2016,.

§ 43

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDas unbefugte Tragen von Feuerwehruniformen und das unbefugte Führen von Feuerwehrdienstgraden sowie alle übrigen Handlungen und Unterlassungen, durch welche Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt werden, kann von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 3.700 € geahndet werden.
  2. Absatz 2Gegenstände, die der Verwaltungsübertretung zugrunde liegen, können nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG in der geltenden Fassung für verfallen erklärt werden.

§ 44

Text

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 44,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. März 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert das Salzburger Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt Nr 59 aus 1978,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 59 aus 1987,, 89/1989, 63/1996, 46/2001, 85/2003, 106/2013 und 36/2014 seine Wirksamkeit.
  3. Absatz 3Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Einordnung der Freiwilligen Feuerwehr in die jeweilige Ortsklasse bleibt bis zur erstmaligen Überprüfung durch den Landesfeuerwehrrat (Paragraph 3, Absatz 2,) aufrecht. Bereits mit Inkrafttreten dieses Gesetzes kann von der Gemeinde ein Antrag auf Neueinstufung im Landesfeuerwehrrat gestellt werden. Der Landesfeuerwehrrat hat über die Einordnung in die jeweilige Ortsklasse gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 binnen einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden.
  4. Absatz 4Bestehende Organe der Feuerwehr gelten als solche im Sinn dieses Gesetzes; ihre Funktionsperiode wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
  5. Absatz 5Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehene Ehrenmitgliedschaften bleiben weiterhin aufrecht.

§ 45

Text

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

Paragraph 45,

  1. Absatz einsParagraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2019, tritt mit 31. Dezember 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 9 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2021, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 9 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2021, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.