Vollkommen oder teilweise geschützte Pflanzenarten
§ 1
(1) Zu vollkommen geschützten Pflanzenarten gemäß § 29 Abs 1 NSchG werden die in der Tabelle der Anlage 1 in den Spalten A bis C angeführten Arten erklärt. Die in der Spalte C angeführten Arten sind nur im Bezirk Salzburg-Umgebung und in der Stadt Salzburg vollkommen geschützt.
(2) Zu vollkommen geschützten Pflanzen werden darüber hinaus richtliniengeschützte Pflanzen der in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Land der Europäischen Union in freier Natur wildwachsenden Arten erklärt. Für diese Pflanzenarten gelten nur die im § 29 Abs 2 Z 2 NSchG enthaltenen Verbote.
(3) Zu teilweise geschützten Pflanzen gemäß § 29 Abs. 3 NSchG werden die in der Tabelle der Anlage 1 in der Spalte D angeführten Arten erklärt.