Schutzgebiet
§ 1
(1) Die in der Gemeinde Neukirchen am Großvenediger, politischer Bezirk Zell am See, im Nationalpark Hohe Tauern gelegenen Gebiete des Untersulzbachtals und des Obersulzbachtals werden in dem sich aus Abs 2 ergebenden Umfang zum Sonderschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Wildnisgebiet Sulzbachtäler“.
(2) Das Schutzgebiet umfasst die Grundparzellen 655, 669/1, 669/2, 670, 673/2, 676, 677/1, 677/2, 679/1, 679/2, 680, 682, 684/1, 704, 705/1 und 705/2 sowie Teilflächen der Grundparzellen 681, 683, 684/4 und 757, alle KG 57025 Sulzau. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.