Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Teilhabe-Schulbetreuungs-Beitragsverordnung, Fassung vom 21.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 2016 über die Höhe der Beitragsleistung von Pflegegeldbeziehern für die Inanspruchnahme der Dienste für die pflegerische Betreuung von Kindern mit Behinderungen an öffentlichen Pflichtschulen und privaten Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht (Teilhabe-Schulbetreuungs-Beitragsverordnung)
StF: LGBl Nr 98/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 3, des Salzburger Teilhabegesetz – S.THG, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 1981,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die Leistung von sozialen Diensten für die pflegerische Betreuung der Kinder mit Behinderungen außerhalb des Unterrichtsteiles (Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, S.THG) ist bei Personen, die Pflegegeld erhalten, von einer monatlichen Beitragsleistung abhängig. Die Beitragsleistung richtet sich nach der Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen. Für jeden angemeldeten Tag in einer Woche sind zu entrichten:

  1. Litera a
    in den Pflegegeldstufen 1 bis 5: je 3 % des Pflegegeldes;
  2. Litera b
    in den Pflegegeldstufen 6 und 7: je 2,5 % des Pflegegeldes.

§ 2

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer nach Paragraph eins, errechnete Beitrag für die pflegerische Betreuung außerhalb des Unterrichtsteiles wird für neun Monate (Oktober bis Juni) berechnet und als Gesamtbeitrag für ein ganzes Unterrichtsjahr mit Bescheid von der Salzburger Landesregierung spätestens am Ende des jeweiligen Schuljahres vorgeschrieben.
  2. Absatz 2Im Fall einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge für das verbleibende Unterrichtsjahr zu entrichten. Bei Abmeldung während des Unterrichtsjahres entfallen die Beiträge für die restlichen Monate. Der Beitrag für den ersten oder letzten Monat, in dem die Betreuung erfolgt, ist, vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 3,, zur Gänze zu entrichten.
  3. Absatz 3Entfällt die pflegerische Betreuung an mehr als 20 Schultagen zur Gänze, sind die geleisteten Beiträge auf Antrag und gegen Nachweis der Fehltage spätestens am Anfang des nächsten Schuljahres aliquot zurückzuerstatten. Dabei ist für jeden solchen Schultag ein Zwanzigstel des monatlichen Beitrages zu berechnen.

§ 2a

Text

Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 2 a,

  1. Absatz einsAbweichend zu Paragraph 2, gilt für das Schuljahr 2019/2020 Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitrag nach Paragraph eins, für die pflegerische Betreuung außerhalb des Unterrichtsteiles nur für fünfeinhalb Monate (Oktober bis Mitte März) zu berechnen und als Gesamtbeitrag mit Bescheid der Salzburger Landesregierung bis spätestens 31. Oktober 2020 vorzuschreiben ist.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur bei einem gänzlichen Entfall einer pflegerischen Betreuung im Zeitraum vom 9. September 2019 bis einschließlich 13. März 2020 an mehr als 20 Schultagen, die (geleisteten) Beiträge gegen Nachweis der Fehltage aliquot zurückzuerstatten oder vom Gesamtbeitrag (Ziffer eins,) in Abzug zu bringen sind.
  2. Absatz 2Abweichend zu Paragraphen eins und 2 ist für das Schuljahr 2020/2021 kein Beitrag für die pflegerische Betreuung außerhalb des Unterrichtsteiles vorzuschreiben bzw einzuheben.
  3. Absatz 3Abweichend zu den Paragraphen eins und 2 ist für das Schuljahr 2021/2022 kein Beitrag für die pflegerische Betreuung außerhalb des Unterrichtsteiles vorzuschreiben bzw einzuheben.

§ 3

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 29. Dezember 2016 in Kraft und ist erstmals für das Schuljahr 2016/2017 anzuwenden. Mit gleichem Zeitpunkt tritt die Behinderten-Schulbetreuungs-Beitragsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 81 aus 1999,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen eins und 2a in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2020, treten mit 3. September 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2 a, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2021, tritt mit 16. November 2021 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 2 a, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2022, tritt mit 13. Dezember 2022 in Kraft.