Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Grundversorgungs-Verordnung, Fassung vom 19.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Juni 2016, mit der für die Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Kostenhöchstsätze, Zusatzleistungen und Freibeträge festgelegt werden (Grundversorgungs-Verordnung)
StF: LGBl Nr 57/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz 6, sowie 7 Absatz eins und 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2007,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Kostenhöchstsätze

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Kostenhöchstsätze für Geldleistungen der Grundversorgung werden mit folgenden Beträgen festgelegt:

1.

bei Unterbringung in einer organisierten Unterkunft:

 

a)

für die Unterbringung und Verpflegung pro Person und Tag

25,00 €

 

b)

für das Taschengeld pro Person und Monat

40,00 €

 

c)

für Freizeitaktivitäten pro Person und Monat

10,00 €

2.

bei Unterbringung in einer individuellen Unterkunft:

 

a)

für den Mietaufwand pro Monat:

 

 

aa)

für eine Einzelperson

165,00 €

 

 

bb)

für Familien (ab zwei Personen) gesamt

330,00 €

 

b)

für die Verpflegung pro Monat:

 

 

aa)

für Erwachsene

260,00 €

 

 

bb)

für Minderjährige

145,00 €

 

 

cc)

für unbegleitete Minderjährige

260,00 €

3.

für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen in betreuten Wohneinrichtungen pro Person und Tag:

 

 

 

a)

in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 10)

95,00 €

 

b)

in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 15)

63,50 €

 

c)

in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 20) oder sonstigen geeigneten Unterkünften

40,50 €

4.

für die Sonderunterbringung von Pflegebedürftigen pro Person und Monat

2.480,00 €

 

5.

für den Schul- oder Kindergartenbedarf pro Kind und Jahr

200,00 €

 

6.

für Deutschkurse für unbegleitete Minderjährige, höchstens aber für 200 Unterrichtseinheiten pro Person je Unterrichtseinheit

3,63 €

 

7.

für notwendige Bekleidungshilfe pro Person und Jahr

150,00 €

 
  1. Absatz 2Abweichend zu Absatz eins, gelten für den Unterbringungszeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 folgende Kostenhöchstsätze:
  1. Ziffer eins
    für die Unterbringung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,

27,00 €,

  1. Ziffer 2
    für die Unterbringung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,

99,00 €,

  1. Ziffer 3
    für die Unterbringung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,

67,50 €,

  1. Ziffer 4
    für die Unterbringung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,

44,50 €.

§ 2

Text

Zusatzleistungen

Paragraph 2,

Die Grundversorgungsleistungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes können im Bedarfsfall um folgende freiwillige Hilfen ergänzt werden:

  1. Ziffer eins
    die Bereitstellung des Kindergartenbedarfs für Kindergartenkinder;
  2. Ziffer 2
    die Übernahme der Fahrtkosten für die nachweisliche Teilnahme an Bildungsmaßnahmen;
  3. Ziffer 3
    die Bereitstellung von Angeboten für integrationsfördernde Maßnahmen (Deutsch- und Orientierungskurse udgl);
  4. Ziffer 4
    die Erhebung schulischer und beruflicher Qualifikationen, Fähigkeiten und Interessen.

§ 3

Text

Einkommen und Freibeträge

Paragraph 3,

  1. Absatz einsAls Einkommen von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gelten alle von der Grundversorgung verschiedenen Einkünfte, ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen der Familienförderung des Landes,
    2. Ziffer 2
      Pflegegeldleistungen gemäß dem Bundespflegegeldgesetz,
    3. Ziffer 3
      Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967),
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus gemeinnütziger Arbeit oder Hilfstätigkeiten im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005,
    5. Ziffer 5
      freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung bis zu einer Höhe von 110 € je Kalendermonat.
  2. Absatz 2Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die Einkünfte aus einem Lehrverhältnis oder einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit erzielen, wird für den jeweiligen Kalendermonat der Beschäftigung ein Freibetrag in folgender Höhe festgelegt:

1.

für die Person mit Einkünften

 

a)

aus einem Lehrverhältnis

150 €

 

b)

aus einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit

110 €

2.

für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglied

80 €.

 

§ 4

Text

Inkrafttreten

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenhöchst- und Freibetrags-Verordnung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2013,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Die Kostenhöchstsätze gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und 3 gelten auch für Leistungen nach dieser Bestimmung, die zwischen dem 1. April 2016 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind.
  3. Absatz 3In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2022, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Ziffer eins, mit 1. März 2022;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Ziffer 2, mit 1. Dezember 2022.
  4. Absatz 4Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2023, tritt mit 22. Juli 2023 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kann auch die Geltendmachung der Erhöhung der Kostenhöchstsätze gemäß Paragraph eins, Absatz 2, für den Unterbringungszeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 erfolgen.