Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, Fassung vom 21.09.2024

§ 0

Langtitel

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung
StF: LGBl Nr 56/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende ergänzende Vereinbarung zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG) zu schließen:

Art. 1

Text

Artikel 1
Zielsetzung

Die Vertragspartner kommen überein, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG zu erhöhen.

Art. 2

Text

Artikel 2
Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze

Die Erhöhung beträgt bei den nachfolgenden Kostenhöchstsätzen des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG inklusive aller Steuern und Abgaben:

  1. Ziffer eins
    bei Artikel 9, Ziffer eins, von 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015 …..................................

3,5

  1. Ziffer 2
    bei Artikel 9, Ziffer eins, ab 1. Jänner 2016 ...........................................................................

4,-

  1. Ziffer 3
    bei Artikel 9, Ziffer 2, für Erwachsene ...............................................................................

35,-

  1. Ziffer 4
    bei Artikel 9, Ziffer 2, für Minderjährige .............................................................................

20,-

  1. Ziffer 5
    bei Artikel 9, Ziffer 2, für unbegleitete Minderjährige .........................................................

35,-

  1. Ziffer 6
    bei Artikel 9, Ziffer 3, für eine Einzelperson ........................................................................

40,-

  1. Ziffer 7
    bei Artikel 9, Ziffer 3, für Familien (ab zwei Personen) .........................................................

80,-

  1. Ziffer 8
    bei Artikel 9, Ziffer 7, in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10) ................................

20,-

  1. Ziffer 9
    bei Artikel 9, Ziffer 7, in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15) ..................................

3,5

  1. Ziffer 10
    bei Artikel 9, Ziffer 7, in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeigneten Unterkünften

3,5.

 

Art. 3

Text

Artikel 3
Kosten

In Bezug auf die Kosten und die Kostentragung gelten die Artikel 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG.

Art. 4

Text

Artikel 4
Allfällige rückwirkende Verrechnung

Der durch Artikel 2, Ziffer eins, erhöhte Kostenhöchstsatz des Artikel 9, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG kann von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Oktober 2015 gegenverrechnet werden. Die durch Artikel 2, Ziffer 2 bis 7, 9 und 10 erhöhten Kostenhöchstsätze des Artikel 9, Ziffer eins,, 2, 3 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG können im Falle eines Inkrafttretens dieser Vereinbarung nach dem 1. Jänner 2016 von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2016 gegenverrechnet werden. Der durch Artikel 2, Ziffer 8, erhöhte Kostenhöchstsatz des Artikel 9, Ziffer 7, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG kann von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. August 2015 gegenverrechnet werden.

Art. 5

Text

Artikel 5
Geltungsdauer und Kündigung

  1. Absatz einsDiese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
  2. Absatz 2Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.
  3. Absatz 3Die Kündigung gemäß Absatz 2, hat schriftlich zu erfolgen.

Art. 6

Text

Artikel 6
Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den Ländern mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
    1. Ziffer eins
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      die Mitteilungen aller Länder über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt sind.
  2. Absatz 2Nach dem 30. Juni 2016 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
  3. Absatz 3Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
  4. Absatz 4Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2013,, außer Kraft.

Art. 7

Text

Artikel 7
Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.