Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Bautechnikverordnung , Fassung vom 01.01.2019

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Juni 2016, mit der bautechnische Anforderungen für bauliche Anlagen festgelegt werden
StF: LGBl Nr 55/2016

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 6 Abs 1 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 – BauTG, LGBl Nr 1/2016, wird verordnet:

§ 1

Text

OIB-Richtlinien

§ 1

Den bautechnischen Anforderungen gemäß den Unterabschnitten 1 bis 6 des zweiten Abschnittes des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß der Anlage 1 eingehalten werden:

Bautechnische Anforderung

OIB-Richtlinie

Sonderregelungen

Nr

Titel

Ausgabe

Mechanische Festigung und Standsicherheit

1

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

März 2015

keine

Brandschutz

(je nach Anwendungsfall)

2

Brandschutz

März 2015

gemäß Teil A der Anlage 1

2.1

Brandschutz bei Betriebsbauten

März 2015

keine

2.2

Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks

März 2015

keine

2.3

Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m

März 2015

keine

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

3

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

März 2015

keine

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

4

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

März 2015

keine

Schallschutz

5

Schallschutz

März 2015

keine

Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung und Wärmeschutz

6

Energieeinsparung und Wärmeschutz

März 2015

gemäß Teil B der Anlage 1

§ 2

Text

Sonstige OIB-Regelwerke

§ 2

Zur Anwendung der OIB-Richtlinien sind, wenn die Richtlinien dies vorsehen, folgende Regelwerke heranzuziehen:

  1. 1.
    OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“, Ausgabe März 2015, unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß der Anlage 1;
  2. 2.
    OIB-Richtlinie „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, Ausgabe März 2015, unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß Teil C der Anlage 1;
  3. 3.
    Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1 „Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken“, Ausgabe März 2015;
  4. 4.
    Leitfaden zur OIB-Richtlinie 2 „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“, Ausgabe März 2015;
  5. 5.
    Leitfaden zur OIB-Richtlinie 6 „Energetisches Verhalten von Gebäuden“, Ausgabe März 2015.

§ 3

Text

Öffentliche Auflage

§ 3

Die Önormen sowie die Richtlinien und Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, liegen in der mit der Besorgung von Baurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf. Die Richtlinien und Regelwerke können überdies im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse „www.oib.or.at“ eingesehen werden.

§ 4

Text

Umsetzungs- und Notifikationshinweise

§ 4

  1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
    1. 1.
      Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl Nr L 140 vom 5. Juni 2009;
    2. 2.
      Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl Nr L 315 vom 14. November 2012;
    3. 3.
      Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 153 vom 18. Juni 2010.
  2. (2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2016/87/A durchgeführt worden.
  3. (3) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz oder der Türkei herangezogen werden.

§ 5

Text

In- und Außerkrafttreten

§ 5

  1. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft:
    1. 1.
      die Garagen-Verordnung, LGBl Nr 1/2004;
    2. 2.
      die Önormen-Verordnung 2004, LGBl Nr 50, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013;
    3. 3.
      die Bautechnikverordnung-Energie, LGBl Nr 59/2014, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2015;
    4. 4.
      die Salzburger Schutzraumverordnung, LGBl Nr 1/1978, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/1996.
  2. (2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen fortzuführen. Für bauliche Maßnahmen, um deren Baubewilligung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis einschließlich 31. August 2016 angesucht worden ist, sind im Hinblick auf die bautechnischen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die Energieeinsparung und den Wärmeschutz abweichend zu § 1 die Bestimmungen der Bautechnikverordnung-Energie (Abs. 1 Z 3) weiter anzuwenden.

Anl. 1

Anl. 2