Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren, Fassung vom 06.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Juli 2015 über Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen (Hausgemeinschaften, Seniorenpflegeheime) und Tageszentren
StF: LGBl Nr 61/2015

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 22 und 31 des Salzburger Pflegegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2000,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Grundsätze und Mindeststandards

§ 3

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Richtlinien

I. Allgemeine Anforderungen an Pflegeeinrichtungen
A. Freibereiche und Verkehrswege

§ 4

Grünanlagen

§ 5

Verkehrswege im Frei- und Eingangsbereich

§ 6

Verkehrswege innerhalb der Pflegeeinrichtung

B. Sanitäranlagen

§ 7

Toiletten

§ 8

Handwaschbecken und Hygiene

C. Haustechnische Anlagen

§ 9

Aufzüge

§ 10

Heizungsanlagen

§ 11

Rufanlagen

§ 12

Sonnenschutzanlagen

II. Besondere Anforderungen an Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheime
A. Wohnbereich

§ 13

Wohneinheiten

§ 14

Wohn-Schlafraum und Vorraum

§ 15

Bad

§ 16

Türen

§ 17

Ausstattung

§ 18

Beleuchtung und Kommunikationseinrichtungen

B. Sanitärbereich

§ 19

Pflegebad

C. Gemeinschafts- und Funktionsflächen von Hausgemeinschaften

§ 20

Gemeinschafts- und Freiflächen

§ 21

Funktionsflächen

D. Gemeinschafts- und Funktionsflächen von Seniorenpflegeheimen

§ 22

Aufenthalts-, Speise- und Freiflächen

§ 23

Funktionsflächen

III. Besondere Anforderungen an Tageszentren

§ 24

Lage

§ 25

Gemeinschafts- und Freiflächen

§ 26

Funktionsflächen

§ 27

Bäder

§ 28

Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten stationärer Einrichtungen

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 29

Anerkennung gleichwertiger Normen und Auflage

§ 30

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung ist auf Senioren- und Seniorenpflegeheime (Hausgemeinschaften, Seniorenpflegeheime) und Tageszentren anzuwenden. Sie sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu errichten, auszustatten und zu betreiben.
  2. Absatz 2Durch diese Verordnung werden die Anforderungen nach dem Bautechnikgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen an Pflegeeinrichtungen nicht berührt.

§ 2

Text

Grundsätze und Mindeststandards

Paragraph 2,

  1. Absatz einsPflegeeinrichtungen sind so zu planen und auszuführen, dass sie den Grundsätzen der Barrierefreiheit oder Rollstuhlgerechtigkeit, der Überschaubarkeit und der leichten Orientierbarkeit entsprechen. Bei der (technischen) Ausstattung ist den Grundsätzen der leichten Bedien- und Benutzbarkeit, jeweils angepasst an die Fähigkeiten der Zielgruppe, Rechnung zu tragen.
  2. Absatz 2Die Richtlinien des 2. Abschnitts gelten als Mindeststandards. Von diesen kann bei Änderungen von bestehenden Einrichtungen oder deren Errichtung in bestehenden Bauten in besonders gelagerten Einzelfällen aus technischen, baulichen, feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass trotzdem den in der Verordnung festgelegten Grundsätzen weitgehend Rechnung getragen wird.
  3. Absatz 3Die Erfüllung der Mindeststandards des 2. Abschnitts ist vom Träger der Pflegeeinrichtung oder, wenn der Träger der Pflegeeinrichtung eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Vorhabens beauftragt hat, von dieser durch eine Bestätigung über die Einhaltung der Richtlinien nachzuweisen.

§ 3

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    barrierefrei: die bauliche Gestaltung und Ausstattung von Pflegeeinrichtungen in der Weise, dass sie für Menschen mit Beeinträchtigungen ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind und folgenden Önormen entsprechen:
    1. ÖNORM B 1600, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Ausgabe 15. Februar 2012;
    2. ÖNORM B 1601, Spezielle Baulichkeiten für behinderte oder alte Menschen – Planungsgrundsätze, Ausgabe 1.12.2003;
  2. Ziffer 2
    rollstuhlgerecht: die bauliche Gestaltung und Ausstattung von Pflegeeinrichtungen in der Weise, dass sie für Menschen, die auf einen Rollstuhl oder andere Gehhilfen angewiesen sind, ungehindert zugänglich und nutzbar sind und folgende Durchgangsbreiten und Bewegungsflächen zur Verfügung stehen:
    1. Durchgangsbreiten von mindestens 90 cm
    2. für Richtungsänderungen Bewegungsflächen von mindestens 150 cm Durchmesser;
  3. Ziffer 3
    stationäre Pflege: die Pflege von Menschen in Einrichtungen mit Vollversorgung (Wohnen, Verpflegung, Betreuung und Pflege);
  4. Ziffer 4
    Kunden: Personen, die Leistungen von Pflegeeinrichtungen in Anspruch nehmen;
  5. Ziffer 5
    Pflegeeinrichtungen: Hausgemeinschaften, Seniorenpflegeheime und Tageszentren;
  6. Ziffer 6
    Hausgemeinschaften: Einrichtungen zur stationären Pflege von Menschen in Form von mindestens zwei Hausgemeinschaftswohnungen mit familienähnlicher Wohn- und vorwiegend dezentraler Versorgungsstruktur;
  7. Ziffer 7
    Hausgemeinschaftswohnung: räumlich abgeschlossener, überschaubarer, organisatorisch vorwiegend eigenständiger Wohn- und Lebensbereich für höchstens zwölf Kunden, bestehend aus Vorraum, einem Wohnküchenbereich und höchstens zwölf Wohneinheiten;
  8. Ziffer 8
    Seniorenpflegeheime: Einrichtungen zur stationären Pflege von Menschen in Form von Wohngeschoßen mit vorwiegend zentraler Versorgungsstruktur je Einrichtung;
  9. Ziffer 9
    Tageszentren: Einrichtungen zur Tagespflege von Menschen, die vorwiegend bedingt durch ihr fortgeschrittenes Alter auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes einen Pflegebedarf haben.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Richtlinien

römisch eins. Allgemeine Anforderungen an Pflegeeinrichtungen
A. Freibereiche und Verkehrswege

Grünanlagen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsFür Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheime ist entsprechend der Anzahl ihrer Kunden eine Grünanlage zu errichten, die mit Spazierwegen, Sitzplätzen und Sonnenschutzvorrichtungen auszustatten ist. Ein Teil der Grünanlage ist speziell auf die Bedürfnisse von Kunden mit Demenzerkrankungen auszurichten.
  2. Absatz 2Von der Errichtung einer Grünanlage mit Ausnahme des Teils für Kunden mit Demenzerkrankungen kann abgesehen werden, wenn angrenzend an Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheime eine barrierefrei erreichbare und entsprechend nutzbare öffentliche Grünfläche vorhanden ist.

§ 5

Text

Verkehrswege im Frei- und Eingangsbereich

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Haupteingang von Pflegeeinrichtungen und die Gehwege von und zu öffentlichen Verkehrsflächen und Parkplätzen müssen stufenlos erreichbar sein. Im Fall von Niveauunterschieden sind zusätzlich zu den Stufen Rampen vorzusehen. Diese müssen folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      das Längsgefälle darf höchstens 6 % betragen; übersteigt das Längsgefälle 4 %, sind nach jeweils 10 m Zwischenpodeste vorzusehen;
    2. Ziffer 2
      die Oberfläche muss einen griffigen Belag aufweisen; und
    3. Ziffer 3
      an beiden Seiten sind gut umfassbare Handläufe anzubringen, deren Profil einen Durchmesser von 35 mm nicht übersteigt.
  2. Absatz 2Die Haupteingangstür muss automatisch öffnen. Vor dem Haupteingang muss mindestens eine Freifläche von 150 cm Länge und einer Breite von 200 cm oder im Fall einer automatischen Schiebetür von 120 cm vorhanden sein.
  3. Absatz 3Von der erforderlichen Anzahl an Kraftfahrzeug-Abstellplätzen für Menschen mit Behinderung muss zumindest einer davon in unmittelbarer Nähe zum Haupteingang gelegen sein.
  4. Absatz 4Gehwege in den Grünanlagen und zu öffentlichen Einrichtungen sind so auszuführen, dass die seitlichen Abgrenzungen Orientierung für blinde und sehbehinderte Menschen bieten.

§ 6

Text

Verkehrswege innerhalb der Pflegeeinrichtung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Gänge von Pflegeinrichtungen müssen mindestens folgende Durchgangsbreiten haben:
    1. Ziffer eins
      die Hauptgänge von Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen: 210 cm, bei nischenförmiger Versetzung der Wohnungstüren 180 cm;
    2. Ziffer 2
      alle sonstigen Gänge: 120 cm.
    Bei allen Gängen muss an den jeweiligen Enden und bei Richtungsänderungen eine rollstuhlgerechte Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2An beiden Seiten der Stiegen in Stiegenhäusern, in den Hauptgängen von Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen und in den Gängen von Tageszentren müssen Handläufe wie nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, vorhanden sein. In den Stiegenhäusern müssen die Handläufe über die Zwischenpodeste und am Beginn und Ende einer Stiege mindestens 30 cm fortgeführt sein.
  3. Absatz 3Gänge und Stiegenhäuser von Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen müssen über eine Nachtbeleuchtung verfügen.

§ 7

Text

B. Sanitäranlagen

Toiletten

Paragraph 7,

  1. Absatz einsPflegeeinrichtungen müssen über eine entsprechende Anzahl von allgemein zugänglichen Toiletten verfügen, und zwar:
    1. Ziffer eins
      Hausgemeinschaften über eine barrierefreie Toilette und je eine Besuchertoilette für Damen und für Herren im Eingangsbereich der Hausgemeinschaft sowie über eine Toilette je Hausgemeinschaftswohnung;
    2. Ziffer 2
      Seniorenpflegheime über eine barrierefreie Toilette in unmittelbarer Nähe zu jeder Aufenthalts- und Speisefläche sowie über je eine Besuchertoilette für Damen und für Herren und eine barrierefreie Toilette im Eingangsbereich;
    3. Ziffer 3
      Tageszentren über eine barrierefreie Toilette je angefangene zehn Betreuungsplätze.
  2. Absatz 2Für Toiletten gemäß Absatz eins, gilt:
    1. Ziffer eins
      die Türen müssen nach außen aufschlagen und im Notfall von außen entriegelbar sein;
    2. Ziffer 2
      die Beleuchtung ist automatisch zu steuern;
    3. Ziffer 3
      die Kennzeichnung von Toiletten hat in tastbarer Form zu erfolgen; Besuchertoiletten sind gangseitig zusätzlich mit einem auskragenden Piktogramm zu kennzeichnen.

§ 8

Text

Handwaschbecken und Hygiene

Paragraph 8,

  1. Absatz einsHandwaschbecken sind anzubringen:
    1. Ziffer eins
      in den Wohnküchen von Hausgemeinschaftswohnungen, in den Aufenthalts- und Speiseflächen von Seniorenpflegeheimen und in den Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten von Tageszentren;
    2. Ziffer 2
      in den Hauswirtschaftsräumen „unrein";
    3. Ziffer 3
      in den Toiletten.
  2. Absatz 2Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspender sind anzubringen:
    1. Ziffer eins
      in den im Absatz eins, angeführten Räumen;
    2. Ziffer 2
      in Bädern von Tageszentren;
    3. Ziffer 3
      in Pflegebädern.
  3. Absatz 3Sessel für Kunden müssen reinigbare Bezüge haben und mit Armlehnen ausgestattet sein.

§ 9

Text

C. Haustechnische Anlagen

Aufzüge

Paragraph 9,

  1. Absatz einsRäumlichkeiten, die für Kunden bestimmt oder für Besucher zugänglich sind und sich in Ober- oder Untergeschoßen von Pflegeeinrichtungen befinden, müssen über einen Aufzug erreichbar sein. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheime müssen zumindest über einen Aufzug verfügen, in dem Personen liegend transportiert werden können;
    2. Ziffer 2
      die Mindestgröße der Fahrkorbkabine hat zu betragen:
      1. Litera a
        auf der der Schachttür zugewandten Seite: für Aufzüge gemäß der Ziffer eins, mindestens 140 cm und für sonstige mindestens 110 cm;
      2. Litera b
        auf der Längsseite: für Aufzüge gemäß der Ziffer eins, mindestens 240 cm und für sonstige mindestens 140 cm;
    3. Ziffer 3
      die lichte Durchgangsbreite der Schachttüren von Aufzügen gemäß der Ziffer eins, hat mindestens 130 cm und für sonstige Aufzüge 90 cm zu betragen;
    4. Ziffer 4
      in jedem Stockwerk sind Ruftasten mit „AUF“ und „AB“ und taktilem Pfeil vorzusehen.
  2. Absatz 2Im Fahrkorb von Aufzügen sind vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      zumindest ein Handlauf wie nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, auf der Seite der Bedienungselemente;
    2. Ziffer 2
      eine großflächige Tastatur mit Drucktasten in der Größe von 4 x 4 cm und tastbaren Stockwerksymbolen, wobei die Tastatur 50 bis 60 cm von der Kabinentür entfernt und in einer Höhe von 90 bis 110 cm über dem Fahrkorbfußboden angebracht sein muss;
    3. Ziffer 3
      eine optische und akustische Stockwerkanzeige;
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2020,);
    5. Ziffer 5
      eine Notrufanlage mit Gegensprecheinrichtung;
    6. Ziffer 6
      eine Notbeleuchtung.
  3. Absatz 3Auf der der Schachttür von Aufzügen gegenüberliegenden Seite ist ein abwärts führender Treppenlauf zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss der Abstand zwischen Schachttür und Treppe mindestens 200 cm betragen.

§ 10

Text

Heizungsanlagen

Paragraph 10,

Heizungsanlagen müssen durch Raumthermostate individuell regelbar und so dimensioniert sein, dass mindestens folgende Raumtemperaturen gehalten werden können:

  1. Ziffer eins
    in Wohn- und Aufenthaltsräumen 24° C;
  2. Ziffer 2
    in Bädern und Pflegebädern 26° C.

§ 11

Text

Rufanlagen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsPflegeeinrichtungen müssen mit einer optisch-akustischen Rufanlage ausgestattet sein. Diese ist vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      bei Hausgemeinschaften: in den Wohn-Schlafräumen und Bädern, Pflegebädern und Wohnküchen (Pflegearbeitsplätzen);
    2. Ziffer 2
      bei Seniorenpflegeheimen: in den Wohn-Schlafräumen und Bädern, Pflegebädern und Aufenthalts- und Speiseflächen (Pflegearbeitsplätzen);
    3. Ziffer 3
      bei Tageszentren: in den Bädern;
    4. Ziffer 4
      bei allen Pflegeeinrichtungen: in den allgemein zugänglichen Toiletten.
  2. Absatz 2Die Rufanlagen in den Wohn-Schlafräumen von Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen müssen jedenfalls auch eine Sprachkommunikation und zusätzlich zu der gängigen Rufauslösung mittels großflächiger Ruftaster bedarfsorientiert auch eine alternative Rufauslösung ermöglichen. Jedem Bett einer Kundin oder eines Kunden muss eine Rufauslösung mittels Ruftaster zugeordnet sein und vom Bett und den Sitzzonen aus leicht erreichbar und bedienbar sein. Wenn Zimmersignalleuchten verwendet werden, dürfen diese den Wohncharakter der Einrichtung nicht stören.
  3. Absatz 3In den Bädern und Toiletten von Pflegeeinrichtungen haben die Rufanlagen im Bereich der Dusche mittels Zugschnur und im Bereich der Toilette mittels Drucktaster leicht erreichbar zu sein.
  4. Absatz 4Die Rufanlagen von Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen müssen bei Netzausfall unterbrechungslos von einer Batterie mit Strom versorgt werden. Sie müssen technisch imstande sein, alle eingehenden und abgearbeiteten Meldungen sowie Fernabstellungen von Rufen als solche zu dokumentieren und zu archivieren.

§ 12

Text

Sonnenschutzanlagen

Paragraph 12,

Bei Räumlichkeiten, die für den Aufenthalt von Kunden bestimmt sind, sind geeignete Sonnenschutzvorrichtungen gegen mögliche direkte Sonneneinstrahlung und Überwärmung anzubringen.

§ 13

Text

römisch II. Besondere Anforderungen an Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheime
A. Wohnbereich

Wohneinheiten

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Wohneinheiten von Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen sind als Einpersonen-Wohneinheiten zu errichten und führen. Bei Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen für weniger als 60 Kunden ist die Errichtung einer Zweipersonen-Wohneinheit und bei Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen für 60 und mehr Kunden sind eine weitere Zweipersonen-Wohneinheit je angefangene 30 Personen zulässig.
  2. Absatz 2Eine Wohneinheit hat aus einem Wohn-Schlafraum, einem Vorraum und einem Bad zu bestehen. Ihre Gesamtgrundfläche hat für Einpersonen-Wohneinheiten zumindest 24,5 m² und für Zweipersonen-Wohneinheiten zumindest 34 m² zu betragen. Die Raumbreite darf 380 cm nicht unterschreiten.

§ 14

Text

Wohn-Schlafraum und Vorraum

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Wohn-Schlafraum ist rollstuhlgerecht auszuführen. Bei Vollmöblierung muss zumindest verbleiben:
    1. Ziffer eins
      für Richtungsänderungen eine freie Bewegungsfläche von 150 cm Durchmesser, in unterfahrbaren Bereichen von 120 cm Durchmesser;
    2. Ziffer 2
      ansonsten eine lichte Durchgangsbreite von 90 cm.
  2. Absatz 2Im Vorraum muss bei Vollmöblierung eine freie Bewegungsfläche von mindestens 150 cm Durchmesser verbleiben, wobei Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände im Vorraum mit dem Fußteil eines Rollstuhls unterfahrbar sein müssen und Freiräume im Sockelbereich mit einer Höhe von mindestens 30 cm und einer Tiefe von mindestens 20 cm bis zu diesem Tiefenmaß in die Bewegungsfläche eingerechnet werden können. Vor Wohnungseingangstüren ist eine solche Einrechnung nicht zulässig.
  3. Absatz 3Fenster in Wohn-Schlafräumen müssen öffenbar sein. Ihre Parapethöhe darf 80 cm nicht übersteigen.

§ 15

Text

Bad

Paragraph 15,

  1. Absatz einsBäder von Wohneinheiten sind rollstuhlgerecht auszuführen. Jedes Bad hat zumindest ein mit einem Rollstuhl unterfahrbares Waschbecken, eine Dusche und eine Toilette zu enthalten. Die Grundfläche muss mindestens 4,50 m² betragen. Vor dem Waschbecken muss eine rollstuhlgerechte Bewegungsfläche zur Verfügung stehen, wobei das Waschbecken höchstens 20 cm in die Bewegungsfläche hineinragen darf.
  2. Absatz 2Für die Dusche gelten folgende Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      die Grundfläche des Duschbereiches muss mindestens 150 x 150 cm oder 130 x 180 cm betragen und bodenbündig ausgeführt sein;
    2. Ziffer 2
      der eigentliche Duschplatz im Ausmaß von mindestens 90 x 130 cm ist von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen frei zu halten;
    3. Ziffer 3
      zur sicheren Benutzung des Duschplatzes sind für die Zielgruppe geeignete Haltegriffe anzubringen.
  3. Absatz 3Die Toilette muss zusätzlich über eine seitlich angebrachte Spülungsauslösung verfügen. Zur sicheren Benutzung der Toilette sind für die Zielgruppe geeignete Haltegriffe zum Hinsetzen und Aufstehen anzubringen.
  4. Absatz 4Folgende Montagehöhen ab fertiger Fußbodenoberkante sind einzuhalten:

Waschbeckenunterkante:

mindestens 70 cm

Waschbeckenoberkante:

80 bis 85 cm

Spiegelunterkante:

höchstens 95 cm

Toiletten-Sitzhöhe:

46 bis 48 cm.

§ 16

Text

Türen

Paragraph 16,

Für die Türen von Wohneinheiten gelten folgende Anforderungen:

  1. Ziffer eins
    die Eingangstüren sind ein- oder zweiflügelig auszuführen, wobei einflügelige Eingangstüren mit einem Freilauftürschließer ausgestattet sein müssen und über keinen Automatikantrieb verfügen dürfen;
  2. Ziffer 2
    die Türen von Bädern müssen, wenn es sich nicht um Schiebetüren handelt, nach außen aufschlagen; bei Schiebetüren müssen diese ohne große Kraftanstrengung öffenbar sein;
  3. Ziffer 3
    die lichte Durchgangsbreite muss betragen:
    1. Litera a
      bei einflügeligen Eingangstüren mindestens 120 cm;
    2. Litera b
      bei zweiflügeligen Eingangstüren insgesamt mindestens 120 cm; der Gehflügel davon höchstens 90 cm;
    3. Litera c
      bei Badtüren mindestens 80 cm und höchstens 90 cm.
  4. Ziffer 4
    die Türen müssen im Notfall von außen entriegelbar sein;
  5. Ziffer 5
    beidseits vor Eingangstüren sind Anfahrbereiche vorzusehen, wobei der seitliche Abstand des Anfahrbereiches an der Türenklinkenseite, von der Stocklichte aus gemessen, mindestens 50 cm betragen muss; vor Badtüren muss eine rollstuhlgerechte Bewegungsfläche zur Verfügung stehen;
  6. Ziffer 6
    die Tür- und Verriegelungsgriffe müssen entsprechend groß und gut greifbar sein.

§ 17

Text

Ausstattung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsWohneinheiten sind vom Rechtsträger der Einrichtung rollstuhlgerecht zu möblieren. Die Möblierung hat zumindest zu bestehen aus:
    1. Ziffer eins
      einem Ladenschrank;
    2. Ziffer 2
      einem Tisch, der mit einem Rollstuhl unterfahren werden kann und dessen Tischplatte mindestens 90 x 90 cm misst;
    3. Ziffer 3
      einem Sessel mit Kopflehne und einer weiteren Sitzgelegenheit mit jeweils fester Polsterung, reinigbaren Bezügen und mit Armlehnen;
    4. Ziffer 4
      einem Pflegebett mit Aufrichthilfe (zB Trapez);
    5. Ziffer 5
      einem Pflegenachttisch;
    6. Ziffer 6
      einem Schrank für Kleider, Pflegeartikel und sonstige persönliche Gegenstände, wobei ein Teil des Schrankes eine Tiefe von 60 cm aufweisen muss;
    7. Ziffer 7
      einem Wertschließfach mit Zylinderschloss;
    8. Ziffer 8
      einer Garderobe.
    Für die Aufstellung eines Kleinkühlschrankes ist Vorsorge zu treffen.
  2. Absatz 2In Zweipersonen-Wohneinheiten sind die Einrichtungsgegenstände gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 zweifach vorzusehen; die Größe der Tischplatte muss mindestens 120 x 120 cm betragen.

§ 18

Text

Beleuchtung und Kommunikationseinrichtungen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Wohneinheiten müssen über eine ausreichende Beleuchtung, insbesondere auch im kopfseitigen Bereich des Pflegebettes, verfügen. Die Tastflächen von Lichtschaltern sollen zumindest 4 x 4 cm groß sein und ein Leuchtfeld aufweisen. Im Vorraum ist eine Nachtbeleuchtung (mit Bodenflutung) vorzusehen.
  2. Absatz 2Jede Wohneinheit muss mit den jeweiligen Anschlüssen für Telefon, TV und Internet ausgestattet sein.

§ 19

Text

B. Sanitärbereich

Pflegebad

Paragraph 19,

  1. Absatz einsFür je 72 Kunden von Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen ist ein Pflegebad vorzusehen. Es ist zentral anzuordnen, muss eine Grundfläche von mindestens 18 m2 aufweisen und hat aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      eine Hubbadewanne, die freistehend, unterfahrbar und von drei Seiten zugänglich ist;
    2. Ziffer 2
      einen Badewannenlift;
    3. Ziffer 3
      einen Duschbereich;
    4. Ziffer 4
      eine Toilette;
    5. Ziffer 5
      eine Vorrichtung zur Kennzeichnung, ob das Pflegebad besetzt ist;
    6. Ziffer 6
      ein mit einem Rollstuhl unterfahrbares Waschbecken.
  2. Absatz 2Vor dem Waschbecken muss eine rollstuhlgerechte Bewegungsfläche zur Verfügung stehen, wobei das Waschbecken mit höchstens 20 cm in die Bewegungsfläche hineinragen darf. Für den Duschbereich, die Toilette und die Montagehöhen der Sanitärgegenstände gelten die Anforderungen des Paragraph 15, Absatz 2 bis 4.

§ 20

Text

C. Gemeinschafts- und Funktionsflächen von Hausgemeinschaften

Gemeinschafts- und Freiflächen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsJede Hausgemeinschaftswohnung muss enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Wohnküche mit einem oder mehreren Esstischen, die mit einem Rollstuhl unterfahren werden können, Sessel mit Armlehnen und Sitzgelegenheiten;
    2. Ziffer 2
      einen Vorraum mit Garderobe zwischen Eingang und Wohnküche;
    3. Ziffer 3
      eine Freifläche unmittelbar anschließend an die Wohnküche.
  2. Absatz 2Die Wohnküche muss eine Grundfläche von mindestens 6 m² je Kunden haben und rollstuhlgerecht errichtet und ausgestattet sein. Sie ist so anzuordnen, dass sie unmittelbar aus dem Freien Licht und Luft erhält.
  3. Absatz 3Die Freifläche muss wenigstens teilweise überdacht und so errichtet sein, dass ein direkter barrierefreier Zugang und eine gefahrlose Benutzung für die Kunden sichergestellt sind. Ihre Grundfläche muss mindestens 1,5 m² je Kunde betragen.

§ 21

Text

Funktionsflächen

Paragraph 21,

  1. Absatz einsIn jeder Hausgemeinschaftswohnung sind jedenfalls vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      ein Pflegearbeitsplatz;
    2. Ziffer 2
      ein Hauswirtschaftsraum rein;
    3. Ziffer 3
      ein Hauswirtschaftsraum unrein;
    4. Ziffer 4
      ein Raum für die Steckbeckenspüle, wenn diese nicht im Hauswirtschaftsraum unrein aufgestellt ist;
    5. Ziffer 5
      eine Speise- und Vorratskammer im unmittelbaren Nahbereich der Küche;
    6. Ziffer 6
      ein Pflegelagerraum.
  2. Absatz 2Bei Hausgemeinschaften mit mehreren Hausgemeinschaftswohnungen genügt ein Pflegelagerraum.

§ 22

Text

D. Gemeinschafts- und Funktionsflächen von Seniorenpflegeheimen

Aufenthalts-, Speise- und Freiflächen

Paragraph 22,

  1. Absatz einsSeniorenpflegeheime müssen für je angefangene 20 Wohneinheiten eines Wohngeschoßes aufweisen:
    1. Ziffer eins
      eine Aufenthalts- und Speisefläche;
    2. Ziffer 2
      eine Freifläche unmittelbar anschließend an die Fläche gemäß der Ziffer eins,
  2. Absatz 2Die Aufenthalts- und Speisefläche muss eine Grundfläche von mindestens 5 m² je zugehöriger Kundin oder zugehörigem Kunden haben und bei vollständiger Möblierung rollstuhlgerecht nutzbar sein. Sie muss enthalten:
    1. Ziffer eins
      Esstische, die mit einem Rollstuhl unterfahren werden können, und Sessel mit Armlehnen;
    2. Ziffer 2
      einen Küchenblock, wobei offen zugängliche Küchengeräte so zu sichern sind, dass Verbrennungen und Verbrühungen vermieden werden.
  3. Absatz 3Die Aufenthalts- und Speiseflächen sind so anzuordnen, dass sie Licht und Luft unmittelbar aus dem Freien erhalten, zentral zu den jeweils zugehörigen Wohneinheiten gelegen sind und den Kunden als Gemeinschaftsfläche nutzungsnah zur Verfügung stehen. Bei der architektonischen und baulichen Gestaltung dieser Flächen ist darauf zu achten, dass die Kunden dieser Räumlichkeiten ein ungestörtes und stressfreies Umfeld vorfinden. Ein räumlich offenes Hineinragen in die Bewegungsfläche von Gängen ist unzulässig.
  4. Absatz 4Die Freiflächen müssen wenigstens teilweise überdacht und so eingerichtet sein, dass ein direkter barrierefreier Zugang und eine gefahrlose Benutzung für die Kunden sichergestellt sind. Ihre Grundfläche muss mindestens 1,5 m2 je zugehöriger Kundin oder zugehörigem Kunden dieser Aufenthalts- und Speisefläche betragen.

§ 23

Text

Funktionsflächen

Paragraph 23,

  1. Absatz einsJe Wohngeschoss sind jedenfalls vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      ein Pflegearbeitsplatz je Aufenthalts- und Speisefläche;
    2. Ziffer 2
      ein Pflegelagerraum;
    3. Ziffer 3
      ein Hauswirtschaftsraum rein;
    4. Ziffer 4
      ein Hauswirtschaftsraum unrein;
    5. Ziffer 5
      ein Raum für die Steckbeckenspüle, wenn diese nicht im Hauswirtschaftsraum unrein aufgestellt ist.
  2. Absatz 2Die Räume gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind in zentraler Lage zu den Wohneinheiten anzuordnen. Der Pflegearbeitsplatz muss unmittelbar in der jeweiligen Aufenthalts- und Speisefläche gelegen sein und die vollständige Einsehbarkeit in diesen Bereich sicherstellen; er kann räumlich offen oder geschlossen errichtet werden.

§ 24

Text

römisch III. Besondere Anforderungen an Tageszentren

Lage

Paragraph 24,

  1. Absatz einsBei Tageszentren, die in einer Etage oder in einem sonstigen Gebäudeteil eines Baus gelegen sind, müssen die Zugänge zu diesen den allgemeinen Anforderungen der Paragraphen 5,, 6 und 9 entsprechen.
  2. Absatz 2Bei Tageszentren, die in Hanglage errichtet werden, müssen die Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten und Einzelbetreuungen mindestens an einer Seite zur Gänze über dem angrenzenden Gelände liegen.

§ 25

Text

Gemeinschafts- und Freiflächen

Paragraph 25,

  1. Absatz einsJedes Tageszentrum muss verfügen:
    1. Ziffer eins
      für je angefangene 20 Betreuungsplätze über einen geeigneten Aufenthaltsraum für Gruppenaktivitäten und über geeignete Räumlichkeiten für Einzelbetreuungen;
    2. Ziffer 2
      über einen Ruheraum, soweit dieser nicht als Ruhezone in den Aufenthaltsraum für Gruppenaktivitäten integriert ist;
    3. Ziffer 3
      über eine Freifläche unmittelbar anschließend an den Raum für Gruppenaktivitäten.
  2. Absatz 2Die Grundfläche des Aufenthaltsraums für Gruppenaktivitäten muss mindestens 4 m² und bei integrierten Ruhezonen mindestens 5,5 m² je Betreuungsplatz betragen. Er muss eine der Kundenzahl angepasste Möblierung aufweisen und bei vollständiger Möblierung rollstuhlgerecht nutzbar sein. Die Möblierung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Esstische, die mit einem Rollstuhl unterfahren werden können, und Sessel mit Armlehnen;
    2. Ziffer 2
      einen Küchenblock, wobei offen zugängliche Küchengeräte so zu sichern sind, dass Verbrennungen und Verbrühungen vermieden werden.
  3. Absatz 3Soweit im Aufenthaltsraum keine Ruhezonen enthalten sind, ist ein eigener Raum dafür mit einer Grundfläche von mindestens 2 m² pro Betreuungsplatz vorzusehen. Die Grundfläche von Ruheräumen muss mindestens 14 m² betragen.
  4. Absatz 4Die Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten und Einzelbetreuungen sind so zu situieren, dass sie Licht und Luft unmittelbar aus dem Freien erhalten. Die Lichteinfallsfläche muss mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des belichteten Raumes und bei einer Raumtiefe von über 5 m mindestens ein Achtel davon betragen.
  5. Absatz 5Freiflächen müssen mit einer Sonnenschutzvorrichtung ausgestattet und so errichtet sein, dass ein direkter barrierefreier Zugang und eine gefahrlose Benutzung für die Kunden sichergestellt sind. Ihre Grundfläche muss mindestens 1,5 m2 je Betreuungsplatz betragen.

§ 26

Text

Funktionsflächen

Paragraph 26,

  1. Absatz einsTageszentren müssen enthalten:
    1. Ziffer eins
      einen Pflegearbeitsplatz, wobei dieser räumlich offen oder geschlossen errichtet werden kann;
    2. Ziffer 2
      einen Hauswirtschaftsraum unrein mit Anschlüssen für eine Steckbeckenspüle oder dafür geeignete Bereichsflächen.
  2. Absatz 2Bereichsflächen im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, sind nur dann geeignet, wenn sie
    1. Ziffer eins
      alleine oder in ihrer Gesamtheit alle Funktionen eines Hauswirtschaftraumes unrein samt Anschlüssen für eine Steckbeckenspüle aufweisen und
    2. Ziffer 2
      so gelegen sind, dass ein ungestörter Betrieb des Tageszentrums möglich ist und die Tagesgäste davon nicht beeinträchtigt werden.

§ 27

Text

Bäder

Paragraph 27,

In jedem Tageszentrum ist ein rollstuhlgerecht nutzbares Bad vorzusehen. Dieses hat den Anforderungen der Paragraphen 15 und 16 zu entsprechen.

§ 28

Text

Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten stationärer Einrichtungen

Paragraph 28,

  1. Absatz einsTageszentren können im Verbund mit Hausgemeinschaften oder Seniorenpflegeheimen errichtet und betrieben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      für die Kunden der Hausgemeinschaften oder Seniorenpflegeheime dadurch keine Nachteile entstehen;
    2. Ziffer 2
      die nicht gemeinsam genutzten Räumlichkeiten des Tageszentrums einen in sich geschlossenen Bereich bilden.
  2. Absatz 2Die gemeinsame Nutzung ist auf folgende Räumlichkeiten beschränkt:
    1. Ziffer eins
      das Bad und die Toiletten, wenn sich diese in räumlicher Nähe zum Tageszentrum befinden;
    2. Ziffer 2
      die Grün- und die Freiflächen;
    3. Ziffer 3
      den Hauswirtschaftsraum unrein bei Seniorenpflegeheimen.
  3. Absatz 3Bei Tageszentren, die nicht im Verbund mit Hausgemeinschaften oder Seniorenpflegeheimen betrieben werden, haben alle nach dieser Verordnung notwendigen Räumlichkeiten eines Tageszentrums einen in sich geschlossenen Bereich zu bilden. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass sie der uneingeschränkten und ungestörten Nutzung durch Tagesgäste während der Öffnungszeiten zur Verfügung stehen.

§ 29

Text

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Anerkennung gleichwertiger Normen und Auflage

Paragraph 29,

  1. Absatz einsSoweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz und der Türkei herangezogen werden.
  2. Absatz 2Önormen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, liegen in der für das Sozialwesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 30

Text

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. August 1987, Landesgesetzblatt Nr 74, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen erlassen werden, außer Kraft.
  2. Absatz 2Auf Verfahren zur beabsichtigten Errichtung oder wesentlichen Änderung von Pflegeeinrichtungen, die zu dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt errichtete, nicht untersagte Pflegeeinrichtungen können auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen weiterbetrieben werden.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 8, Absatz 2,, 9 Absatz 2,, 15 Absatz 2,, 16, 18, 19 Absatz eins und 22 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2020, treten mit 4. März 2020 in Kraft.