Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Wohnbauförderungsverordnung 2015 , Fassung vom 01.01.2019

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. März 2015 zur Durchführung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015 (Wohnbauförderungsverordnung 2015 – WFV 2015)
StF: LGBl Nr 29/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 Abs 3, 3, 7, 9, 10 Abs 2, 11 Abs 3, 18 Abs 2, 23 Abs 4, 25 Abs 2, 26, 27 Abs 3, 29, 31 Abs 2, 33 Abs 3, 36 Abs 3, 37 Abs 3, 38, 39 und 41 Abs 2 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015, LGBl Nr 23, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

         §  1    Ergänzende Begriffsbestimmungen

         §  2    Verweisungen auf Bundesrecht

         §  3    Reihung von Förderungsansuchen

         §  4    Mobilisierung von Grundstücken

2. Abschnitt

Planung, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit

         §  5    Mittelaufteilung

3. Abschnitt

Förderungen

1. Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

         §  6    Allgemeine technische Anforderungen

         §  7    Höchstzulässiges Einkommen

         §  8    Anforderungen für Vorrangdarlehen

         §  9    Wertanpassungen

2. Unterabschnitt

Kaufförderung

         § 10    Höhe des Zuschusses

         § 11    Auszahlung des Zuschusses

3. Unterabschnitt

Errichtungsförderung im Eigentum

         § 12    Höhe des Zuschusses

         § 13    Auszahlung des Zuschusses

4. Unterabschnitt

Förderung der Errichtung von Mietwohnungen

         § 14    Förderungsvoraussetzungen

         § 15    Grund- und Aufschließungskosten

         § 16    Baukosten

         § 17    Zuschuss

         § 18    Finanzierungsbeitrag

         § 19    Auszahlung des Zuschusses

5. Unterabschnitt

Förderung der Errichtung von Wohnheimen

         § 20    Höhe des Zuschusses

         § 21    Auszahlung des Zuschusses

6. Unterabschnitt

Sanierungsförderung

         § 22    Förderbare Maßnahmen und Kosten

         § 23    Höchst förderbare Kosten

         § 24    Höhe des Zuschusses

         § 25    Auszahlung des Zuschusses

7. Unterabschnitt

Wohnbeihilfe

         § 26    Zumutbarer Wohnungsaufwand

         § 26a   Grundzuschuss – Einkommensobergrenze und Referenzwerte

         § 27    Höchstbetrag erweiterter Wohnbeihilfe

         § 28    Befristung und Auszahlung

8. Unterabschnitt

Zinsbeihilfe

         § 29    Gewährung

4. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

         § 30    Ablichtungen

         § 31    Unterlagen zur Person

         § 32    Unterlagen zu einzelnen Förderungssparten

         § 33    Unterlagen zu einzelnen Sachgebieten

5. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

         § 34    Anerkennung gleichwertiger Normen

         § 35    Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

         § 36    Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

         § 37    Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

Anlage A

Zumutbarer Wohnungsaufwand

Anlage B

Zuschlagspunkte

Anlage C

Minderung des Zuschussgrundbetrages bei Kaufpreisüberschreitung

Anlage D

Zuschlag für den Einsatz ökologischer Baustoffe je nach Höhe des Baustoff-Primärenergieindikators (Bi30-Wert)

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Ergänzende Begriffsbestimmungen

§ 1

Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

  1. 1.
    hocheffiziente alternative Energiesysteme: Wärmebereit- und Energieversorgungssysteme nach Art 2 Z 6 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor mit einem LEKT-Wert des Baus von höchstens 20 und einem Pi-Wert von höchstens 40 bzw 96 bei Pflegeheimen;
  2. 2.
    energieeffiziente Bestandsbauten: Bauten mit einem LEKT-Wert von höchstens 28 und einem Pi-Wert von höchstens 68 bzw 124 bei Pflegeheimen;
  3. 3.
    Energieausweis: ein dem Kontrollsystem der Landesregierung nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU unterliegender Energieausweis gemäß der Salzburger Bautechnikverordnung;
  4. 3a.
    Errichtung: die Schaffung von Wohnraum durch:
    1. a)
      Neubau oder Auf-, Zu oder Einbau bei bestehenden Bauten;
    2. b)
      Umbauten einschließlich Entkernung des Bestandes bei Errichtungsförderungen im Eigentum;
    3. c)
      Umbauten bei Kaufförderungen und Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen, wenn die Errichtungskosten dafür 1.900 € je m² Wohnnutzfläche überschreiten;
  5. 3b.
    Förderungsgrundstück: Grundstück(e), auf dem sich das Förderungsobjekt befindet oder errichtet werden soll; in das Flächenausmaß eines Förderungsgrundstücks sind die Grundflächen unmittelbar oder mittelbar angrenzender Grundstücke, welche sich im Eigentum der Förderungswerber oder von sonstigen förderungsrelevanten Personen befinden, einzurechnen; nicht einzurechnen sind Zufahrtsstraßen im nicht ausschließlichem Eigentum der Förderungswerber; für das Flächenausmaß eines Grundstückes ist jenes nach dem A1-Blatt des Grundbuches heranzuziehen;
  6. 4.
    Mehrgenerationen-Wohnhaus: ein Wohnhaus mit mehr als zwei Wohnungen, das zur Benützung von zumindest drei Generationen bestimmt und in seiner Konzeption für ein altersgemischtes gemeinschaftliches Wohnen geeignet ist;
  7. 5.
    Nahwärme: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf oder heißem Wasser von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Nahwärmenetz an mehrere Gebäude;
  8. 6.
    Objektförderungen: Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen;
  9. 6a.
    Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor: Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl Nr 90/2009, in der Fassung der Vereinbarung LGBl Nr 78/2017;
  10. 7.
    Zuschlag: Zusatzleistung zu einem anfallenden Grundbetrag.

        

§ 2

Text

Verweisungen auf Bundesrecht

§ 2

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

  1. 1.
    Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, Gesetz BGBl I Nr 16/2018;
  2. 2.
    Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, Gesetz BGBl I Nr 32/2018;
  3. 3.
    Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl I Nr 116/2016, BGBl I Nr 144/2017;
  4. 4.
    Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981, Gesetz BGBl I Nr 58/2018;
  5. 5.
    Richtwertgesetz (RichtWG), BGBl Nr 800/1993, Gesetz BGBl I Nr 12/2016;
  6. 6.
    Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl Nr 139/1979, Gesetz BGBl I Nr 26/2018.

§ 3

Text

Reihung von Förderungsansuchen

§ 3

  1. (1) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel für die einzelnen Förderungssparten erforderlich machen, ist eine Reihung der Förderungsansuchen vorzunehmen.
  2. (2) Eine Reihung hat zu erfolgen:
    1. 1.
      nach wohnbaupolitischen Erfordernissen, und zwar jedenfalls bei Objektförderungen;
    2. 2.
      nach folgendem Punktesystem bei Errichtungsförderungen im Eigentum (3. Abschnitt, 3. Unterabschnitt):

Reihungskriterium

je nach Anwendungsfall

Punkte

Flächenausmaß des

Förderungsgrundstücks

bis 400 m²

50

>400 m² bis 550 m²

40

>550 m² bis 650 m²

30

>650 m² bis 750 m²

20

unabhängig vom Flächenausmaß des Förderungsgrundstücks im Fall von:

 

a) Zu-, Auf-, Ein- oder Anbauten

50

b) Häusern in der Gruppe

50

c) Bauernhäusern bzw Austragwohnungen

20

Familienkonstellation

kinderreiche Familie

40

Jungfamilie und Alleinerziehende

30

wachsende Familie

20

Haushaltseinkommen

< 75 % des höchstzulässigen Einkommens gem § 7

10

Bei Punktegleichheit nach der Z 2 erfolgte eine weitere Reihung nach der Höhe des Haushaltseinkommens geteilt durch die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen.

§ 4

Text

Mobilisierung von Grundstücken

§ 4

  1. (1) Zum Zweck des Ankaufs von Liegenschaften kann Gemeinden des Landes Salzburg oder juristischen Personen, an denen das Land zu 100 % beteiligt ist, nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden.
  2. (2) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass
    1. 1.
      der Ankauf auf Grundlage eines für die Stadt- oder Ortsentwicklung ausgearbeiteten Gesamtprojektes erfolgt,
    2. 2.
      die künftige Nutzung der Liegenschaft der Stadt- oder Ortskernstärkung dient,
    3. 3.
      überwiegend geförderte Mietwohnungen (3. Abschnitt, 4. Unterabschnitt) errichtet werden und
    4. 4.
      der Vertrag über das Kaufgeschäft erst nach Antragstellung unterfertigt wird.
  3. (3) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, ist eine Reihung der Ansuchen nach folgenden Kriterien vorzunehmen:
    1. 1.
      Bedeutung des Vorhabens für die Zentrumsfunktion der Gemeinde,
    2. 2.
      Beitrag zur Belebung des Ortskerns,
    3. 3.
      architektonische Qualität des Vorhabens,
    4. 4.
      ökologische Qualität des Vorhabens.
  4. (4) Der Zuschuss ist mit höchstens 30 % des Verkehrswertes der Liegenschaft begrenzt (Höchstzuschuss). Wird ein niedrigerer Nettokaufpreis vereinbart, ist dieser als Basiswert für die Prozentrechnung heranzuziehen. Der Verkehrswert ist durch ein von den Antragstellern vorzulegendes Gutachten eines zertifizierten Immobiliensachverständigen nachzuweisen.
  5. (5) Der Zuschuss setzt sich aus einem Grundbetrag und Zuschlägen zusammen:
    1. 1.
      Der Grundbetrag beträgt in Abhängigkeit von der Finanzkraft der Gemeinde (§ 25 Abs 3 lit b FAG 2017), in der sich die Liegenschaft befindet:

 

in % des

Höchstzuschusses (Abs 4)

bei finanzstarken Gemeinden (über 120 % des Landesdurchschnitts)

16,66 %

bei finanzdurchschnittlichen Gemeinden (von 80 bis 120 % des Landesdurchschnitts)

33,33 %

bei finanzschwachen Gemeinden (unter 80 % des Landesdurchschnitts)

50,00 %

  1. 2.
    Zuschläge können gewährt werden:

 

in % des

Höchstzuschusses (Abs 4)

a) Vorliegen einer Ortskernabgrenzung gemäß ROG 2009

12,5 %

b) bei überörtliche Bedeutung des Vorhabens

12,5 %

c) Entfernung Nahversorger < 1.000 m

5,0 %

d) nutzungsneutrale Erdgeschosszone

5,0 %

e) strategisch wichtige Lage im Ortsgefüge

5,0 %

f) bei Befassung eines Beirats

2,5 %

g) bei geplantem Architekturwettbewerb

2,5 %

h) bei Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß § 6 Abs 2 für das Gesamtgebäude

2,5 %

i) Entfernung Bushaltestelle < 1.000 m

2,5 %

  1. (6) Der Zuschuss ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und grundbücherlicher Sicherstellung gemäß den §§ 18 und 19 S.WFG 2015 auszuzahlen. Er ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.
  2. (7) Der Zuschuss ist zurückzuzahlen:
    1. 1.
      in voller Höhe, wenn nicht überwiegend geförderte Mietwohnungen errichtet oder die Mindestvoraussetzungen für diese Fördersparte nicht erfüllt werden;
    2. 2.
      in Höhe der Zuschläge, wenn die zugrundeliegenden Maßnahmen nicht oder nicht in der bedungenen Qualität erfüllt werden.
  3. (8) Im Förderungsvertrag ist die Vorlage folgender Unterlagen, jeweils ab Förderungszusicherung, zu vereinbaren:
    1. 1.
      Innerhalb von drei Jahren die Vorlage von:
      • der Baubewilligung samt Rechtskraftbestätigung,
      • dem Bauplan mit Vidierungsvermerk,
      • einer Bestätigung über die Befassung eines Beirates,
      • einer Bestätigung über die Durchführung eines Architekturwettbewerbes,
      • dem Planungsenergieausweis.
    2. 2.
      Innerhalb von fünf Jahren die Vorlage der Baubeginnanzeige.
    3. 3.
      Innerhalb von sieben Jahren die Vorlage der Bauvollendungsanzeige und des Fertigstellungsenergieausweises.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Planung, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit

Mittelaufteilung

§ 5

  1. (1) Wohnbauförderungsmittel gemäß § 8 S.WFG 2015 können verwendet werden:
    1. 1.
      für die Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens (Einrichtung einer Wohnbaudatenbank für Wohnungssuchende udgl);
    2. 2.
      für die Wohnbauforschung sowie Expertisen oder Beratungs- und Dienstleistungen zur Durchführung der Wohnbauförderung.
  2. (2) Die Wohnbauforschung umfasst:
    1. 1.
      die Erforschung von Wohnungs- und Wohnbauproblemen, die für das Land Salzburg spezifisch sind;
    2. 2.
      die projektbezogene Anwendung vorhandener Forschungsergebnisse (Modellwohnbau);
    3. 3.
      die Beteiligung an sonstigen Wohnbauforschungsvorhaben.
  3. (3) Die Auswahl der Projekte und die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Landesregierung. Dabei können verbindliche Vorgaben insbesondere zu Jahresschwerpunkten der Wohnbauforschung, Zeitrahmen der Projekte, Zielgrößen und Ergebnisveröffentlichungen vorgegeben werden. Die Bewertung der eingereichten Projekte kann unter Beiziehung von Sachverständigen erfolgen.

§ 6

Text

3. Abschnitt
Förderungen

1. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Allgemeine technische Anforderungen

§ 6

  1. (1) Für Bauten, um deren Förderung angesucht wird, dürfen nur Baustoffe verwendet werden, die bei der Bauausführung oder Benützung keine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen bewirken. Die Verwendung folgender Baustoffe ist unzulässig:
    1. 1.
      Baustoffe, die auf Grund unions-, bundes- oder anderer landesrechtlicher Bestimmungen nicht oder nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen;
    2. 2.
      Baustoffe, die im Verlauf des Lebenszyklus klimaschädigende, halogenierte Gase in die Atmosphäre frei setzen;
    3. 3.
      tropische Hölzer.
  2. (2) Für den Wärmeschutz und die Energieeffizienz von Bauten, um deren Förderung nach den Unterabschnitten 2 bis 5 angesucht wird, gilt Folgendes:
    1. 1.
      Die Gewährung einer Förderung setzt den Einsatz eines hocheffizienten alternativen Energiesystems voraus.
    2. 2.
      Von den Anforderungen gemäß der Z 1 kann bei Zu-, Auf-, Ein- oder Umbauten abgesehen werden:
      1. a)
        bei Vorliegen sachlicher Gründe (zB zur Wahrung der Interessen des Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutzes);
      2. b)
        von den geforderten Pi-Werten eines innovativen klimarelevanten Systems, wenn deren Erfüllung aus bautechnischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
  3. (3) Als Mindestanforderungen für den Schallschutz, die Barrierefreiheit und die Energieeffizienz von geförderten Bauten werden verbindlich erklärt:
    1. 1.
      die Richtlinie „Schallschutz“ (Ausgabe April 2015) für Förderungen der Unterabschnitte 2, 4 und 5;
    2. 2.
      die Richtlinie „Barrierefreiheit“ (Ausgabe April 2015) für Förderungen des 4. Unterabschnitts;
    3. 3.
      die Richtlinie „Energieeffizienz“ (Ausgabe August 2016) für Förderungen der Unterabschnitte 2 bis 6.
    4. 4.
      (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2018).

§ 7

Text

Höchstzulässiges Einkommen

§ 7

  1. (1) Das höchstzulässige Einkommen (§§ 14 und 15 S.WFG 2015) beträgt in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße:

Haushaltsgröße

Haushalts-Jahreseinkommen

in €

Haushalts-Monatseinkommen

(1/12 des Jahreseinkommens)

in €

eine Person

35.880

2.990

zwei Personen

55.200

4.600

drei Personen

59.340

4.945

vier Personen

66.240

5.520

fünf Personen

70.380

5.865

sechs Personen

74.520

6.210

mehr als sechs Personen

80.040

6.670

  1. (2) Abweichend zu Abs 1 wird der Bestimmung des höchstzulässigen Einkommens zu Grund gelegt:
    1. 1.
      bei wachsenden Familien eine Haushaltsgröße mit zumindest zwei Kindern;
    2. 2.
      bei alleinstehenden Personen, denen die Pflege und Erziehung eines Kindes obliegt oder mit denen eine vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin betreute sonstige nahestehende Person im gemeinsamen Haushalt lebt, eine Haushaltsgröße von zumindest drei Personen.
  2. (3) Die Einkommensgrenzen gemäß Abs 1 können bei Vorliegen folgender Voraussetzungen um bis zu 50 % überschritten werden:
    1. 1.
      bei einem Wohnungstausch oder einem Wohnungswechsel (§ 11 Abs 4 Z 3 u 4 S.WFG 2015);
    2. 2.
      bei Bauvorhaben mit Förderung gemäß dem 4. Unterabschnitt und mit Zuschlägen gemäß Anlage B Abs 3 lit c oder d, wenn zumindest eine der folgenden Voraussetzungen bei den Förderungswerbern vorliegt:
      1. a)
        Bezug von Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 3;
      2. b)
        Minderung der Erwerbsfähigkeit um zumindest 55 %;
      3. c)
        Bezug einer Pension oder eines Ruhegenusses;
      4. d)
        Nachweis, dass ein Bezug gemäß der lit c innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Benützung der angestrebten Wohnung erfolgen wird.

§ 8

Text

Anforderungen für Vorrangdarlehen

§ 8

  1. (1) Die Landesregierung darf der Einverleibung eines Festbetragspfandrechts zur Besicherung eines Vorrangdarlehens (§ 18 S.WFG 2015) im Rang vor dem Pfandrecht des Landes nur zustimmen, wenn dieses folgende Anforderungen erfüllt:

Darlehensparameter

Höhe bzw Konditionen

Darlehenshöhe

bei Kaufförderungen

höchstens das Produkt aus dem ungekürzten Zuschuss für das Förderungsobjekt und dem Faktor 7

bei Errichtungsförderungen im Eigentum

höchstens das Produkt aus dem ungekürzten Zuschuss für das Förderungsobjekt und dem Faktor 10

bei Objektförderungen

höchstens die Differenz aus den förderbaren Baukosten und dem Zuschuss für das Förderungsobjekt

Verzinsung

Zinsindikator

bei variabler

Verzinsung

3-, 6- oder 12-Monats Euribor

bei fixer Verzinsung

Euro-Swapzinssätze mit einer Laufzeit von einem Jahr bis 30 Jahre

Wirksamwerden der Zinsänderung

bei variabler

Verzinsung

abhängig vom Zinsindikator jeweils am 1. eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres

bei fixer Verzinsung

am 1. des der Fixzinsvereinbarung folgenden Monats

Zins-Fixing-Tag

fünfter Werktag vor dem Wirksamwerden der Zinsänderung

Zinsberechnungsmethode

360/360

Zinsfälligkeit

letzter Tag eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres

Aufschlag

bei Kaufförderungen,

Errichtungsförderungen im Eigentum und Miet-Kauf-Förderungen

höchstens 1,5 %

bei Objektförderungen

keine Vorgabe

Ratenfälligkeit

 

letzter Tag eines Monats, Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres

Tilgung

vorzeitige Tilgung

bei variabler Verzinsung

jederzeit möglich, und zwar ohne Anfall von Kosten jedweder Art

bei Fixverzinsung

jederzeit möglich

kapitaltilgungsfreie Zeit

bei Kaufförderungen, Errichtungsförderungen im Eigentum und Miet-Kauf-Förderungen

bei Vorliegen sozialer Gründe (Krankheit, Arbeitslosigkeit udgl), und zwar – allenfalls mit Unterbrechungen – bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Jahren

bei Objektförderungen

keine Vorgabe

Nebenkosten

 

höchstens 0,5 % der Darlehensnominale

  1. (2) Handelt es sich bei dem Vorrangdarlehen um ein Bausparkassendarlehen, ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Anforderungen für die Darlehenshöhe und die Nebenkosten zu erfüllen sind. Die Anforderungen an die Tilgung gelten mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum von insgesamt fünf Jahren der Kapitaltilgungsanteil der Annuität höchstens 20 % beträgt.

§ 9

Text

Wertanpassungen

§ 9

  1. (1) Die in den Unterabschnitten 2 bis 5 festgelegten Grundbeträge und Kaufpreisobergrenzen sind ab Jänner 2019 jährlich mit Wirksamkeit 1. Februar entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index um den Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Veränderung seines Jahresdurchschnittswerts für das unmittelbar vorangegangene Jahr gegenüber dem Jahresdurchschnittswert des Basisjahres ergibt. Dabei bleiben Veränderungen bis zu 5 % unberücksichtigt. Basisjahr ist das Jahr 2018; wird der Schwellenwert von 5 % überschritten, bildet das Kalenderjahr der Überschreitung das neue Basisjahr.
  2. (2) Die sich nach Abs 1 ergebenden Beträge sind auf volle Zehneurobeträge kaufmännisch zu runden und im Internet auf der Homepage des Landes (www.salzburg.gv.at) kundzumachen. Sie gelten für nach der Anpassung einlangende Förderungsansuchen.

§ 10

Text

2. Unterabschnitt
Kaufförderung

Höhe des Zuschusses

§ 10

  1. (1) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass vom Kaufpreis (ohne Garage bzw Carport) zumindest 10 % durch Eigenmittel und zumindest 20 % durch Fremdmittel aufgebracht werden.
  2. (2) Der Grundbetrag des Zuschusses beträgt:
    1. 1.
      für besondere Familienkonstellationen:

 

Grundbetrag in €

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin

26.000

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern

29.000

wachsende Familien

29.000

Jungfamilien

31.000

kinderreiche Familien

32.500

  1. 2.
    für nicht unter die Z 1 fallende Konstellationen:

 

Grundbetrag in €

für eine Person

18.000

für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

für zwei

21.000

für drei

24.000

für vier und mehr

27.000

  1. (3) Der Grundbetrag nach Abs 2 vermindert sich gemäß der Anlage C, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:

1.

in der Stadt Salzburg

4.200 €,

2.

in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden

3.900 €,

3.

in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus und Tennengaus

3.700 €,

4.

in den sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus

3.400 €.

  1. (4) Zuschläge können für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1, Abs 2 und Abs 3 lit c gewährt werden. Sie betragen je Zuschlagspunkt gemäß der Anlage B:
    1. 1.
      für besondere Familienkonstellationen:

 

Zuschläge je Punkt in €

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin

400

Jungfamilien

500

kinderreiche Familien

520

  1. 2.
    für nicht unter die Z 1 fallende Konstellationen:

 

Zuschläge je Punkt in €

für eine Person

300

für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

für zwei

350

für drei

400

für vier und mehr

450

  1. (5) Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2 und 3) und den Zuschlägen (Abs 4), ist mit dem 1,6-Fachen des ungekürzten Grundbetrages (Abs 2) begrenzt.
  2. (6) Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.

§ 11

Text

Auszahlung des Zuschusses

§ 11

  1. (1) Ist für die Errichtung des Kaufvertrages und dessen Abwicklung ein Treuhänder oder eine Treuhänderin (Notar bzw Notarin oder Rechtsanwalt bzw Rechtsanwältin) bestellt, ist der Zuschuss an diesen oder diese auszuzahlen, und zwar nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach
    1. 1.
      Fertigstellung der Wohnung gemäß dem bedungenen Ausbauzustand,
    2. 2.
      Vorlage des von Verkäufer- und Käuferseite unterfertigten Übergabeprotokolls als Nachweis für die Übergabe der Wohnung in den Besitz der Käufer,
    3. 3.
      Vorlage einer Meldebestätigung über die Aufnahme der Benützung der Wohnung als Hauptwohnsitz,
    4. 3a.
      Einverleibung des Pfandrechtes zur Sicherstellung der bedungenen Mindestfremdmittel und
    5. 4.
      Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung, dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt.
  2. (2) Ist kein Treuhänder bzw keine Treuhänderin bestellt, ist der Zuschuss an den Käufer oder die Käuferin der geförderten Wohnung nach Eintragung seines bzw ihres Eigentumsrechts und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 auszuzahlen.

§ 12

Text

3. Unterabschnitt
Errichtungsförderung im Eigentum

Höhe des Zuschusses

§ 12

  1. (1) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass
    1. 1.
      von den durch Kostenvoranschlägen nachgewiesenen Baukosten zumindest 10 % durch Eigenmittel und zumindest 20 % durch Fremdmittel aufgebracht werden und
    2. 2.
      die Investitionssumme bei der Errichtung von Auf-, Zu- oder Einbauten laut Kostenvoranschlag zumindest 100.000 € beträgt.
  2. (2) Der Grundbetrag des Zuschusses beträgt:
    1. 1.
      für besondere Familienkonstellationen:

 

Grundbetrag in €

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin

12.000

Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern

14.000

wachsende Familien

12.000

Jungfamilien

14.000

Auszügler zur Errichtung einer Austragwohnung

bei einer Person

8.000

bei zwei und mehr Personen

10.000

  1. 2.
    für nicht unter die Z 1 fallende Konstellationen:

 

Grundbetrag in €

für eine Person

8.000

für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen

für zwei

10.000

für drei

12.000

für vier und mehr

14.000

  1. (3) Zuschläge können für folgende Maßnahmen gewährt werden:
    1. 1.
      zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz je nach Höhe des Primärenergieindikators (Pi-Wert):

        Pi-Wert:

         Zuschlag in €

>20 bis 27

         2.000

>13 bis 20

         3.000

<= 13

         4.000

  1. 2.
    für den Einsatz ökologischer Baustoffe nach Maßgabe der Anlage D,
  2. 3.
    für eine barrierefreie Ausgestaltung gemäß § 31 Abs 2 und 3 des Bautechnikgesetzes (unabhängig von der Anzahl der Wohnungen) .................................................................... 4000 €.
  1. (4) Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2) und den Zuschlägen (Abs 3), ist mit 26.000 € begrenzt. Er vermindert sich um folgenden Prozentsatz, wenn das Förderungsgrundstück folgendes Ausmaß überschreitet:

Flächenausmaß des Förderungsgrundstücks

Kürzung des Zuschusses um

> 550 m² bis 650 m²

25 %

> 650 m² bis 750 m²

50 %

> 750 m² bis 800 m²

75 %

> 800 m²

100 %

Ausgenommen von einer Kürzung sind Förderungen zur Errichtung von Häusern in der Gruppe, Bauernhäusern und Austragwohnungen sowie für Zu-, Auf-, Ein- oder Anbauten.

§ 13

Text

Auszahlung des Zuschusses

§ 13

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach:

  1. 1.
    Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbots zur Sicherstellung des Zuschusses bzw des Förderungszwecks;
  2. 2.
    Einverleibung des Pfandrechtes zur Sicherstellung der bedungenen Mindestfremdmittel;
  3. 3.
    Vorlage
    1. a)
      der Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 BauPolG),
    2. b)
      des Fertigstellungsenergieausweises,
    3. c)
      einer Meldebestätigung über die Aufnahme der Benützung der Wohnung als Hauptwohnsitz und
    4. d)
      bei Inanspruchnahme eines Zuschlages gemäß § 12 Abs 3 Z 3 eine Bestätigung des Bauführers über die Herstellung der Barrierefreiheit gemäß § 31 Abs 2 und 3 des Bautechnikgesetzes.

§ 14

Text

4. Unterabschnitt
Förderung der Errichtung von Mietwohnungen

Förderungsvoraussetzungen

§ 14

  1. (1) Die Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Mietwohnungen setzt die Einhaltung folgender Anforderungen an die bauliche Ausnutzbarkeit und die Raum-, Flächen- und Fassadeneffizienz voraus:

 

Anforderung

1

Bauliche Ausnutzbarkeit:

 

 

 

Geschossflächenzahl

 

a) Stadt Salzburg:

> =

0,70

 

b) sonstige Gemeinden:

> =

0,60

2

Raumeffizienz:

< =

6,30

 

umbauter Raum/Wohnnutzfläche:

 

 

3

Flächeneffizienz:

 

 

 

Nutzfläche/BGF oberirdisch

 

 

a) mit Laubengang:

> =

0,70

b) ohne Laubengang:

> =

0,75

 

Nutzfläche Garage/Anzahl Stellplätze:

< =

30,00

4

Fassadeneffizienz:

 

 

 

Fassadenfläche/Wohnnutzfläche:

< =

1,20

  1. (2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (zB bei besonderer Grundstückskonfiguration) kann von einzelnen Anforderungen gemäß Abs 1 auf schriftliches Ansuchen abgesehen werden. Die Gründe sind schriftlich darzulegen.

§ 15

Text

Grund- und Aufschließungskosten

§ 15

  1. (1) Für die Berechnung der Grund- und Aufschließungskosten ist § 13 Abs 2 WGG sinngemäß anzuwenden.
  2. (2) Die Grund- und Aufschließungskosten je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche dürfen zum Zeitpunkt der Zusicherung nicht überschreiten:

1.

in der Stadt Salzburg

700 €,

2.

in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden

630 €,

3.

in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus und Tennengaus

560 €,

4.

in den sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus

430 €.

  1. (3) Das Entgelt aus der Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten darf je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht überschreiten:

1.

in der Stadt Salzburg

2 €,

2.

in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden

1,80 €,

3.

in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus und Tennengaus

1,60 €,

4.

in den sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus

1,20 €.

 

Eine Änderung des höchstzulässigen Entgeltes für die Grund- und Aufschließungskosten ist auf Förderungsdauer nur im Fall einer Änderung des Zinssatzes gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG zulässig.

  1. (4) Erfolgt die Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten ausschließlich mit Eigenmitteln, dürfen die höchstzulässigen Beträge gemäß Abs 2, nicht aber die höchstzulässigen Entgelte nach Abs 3 überschritten werden.
  2. (5) Erfolgt die Errichtung der Mietwohnungen auf der Grundlage eines Baurechtes, ist zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung durch eine Vergleichsrechnung nachzuweisen, dass die Summe aus den rechnerischen Baurechtszinsen einschließlich einer allfällig vereinbarten Wertsicherung, den Bauzinsvorauszahlungen und allen sonstigen im Zusammenhang mit der Einräumung oder dem Heimfall des Baurechtes anfallenden Kosten nicht höher ist als die Summe der Entgelte bei einem Kauf mit Eigenmitteln zu den höchstzulässigen Beträgen gemäß Abs 2 und einer Verzinsung gemäß § 14 WGG. Der Vergleichsrechnung sind dabei folgende Annahmen zu Grund zu legen:

Laufzeit

50 Jahre

Wertsicherung

2 % jährlich

Abschlag bei Laufzeit Baurecht < 50 Jahre

1 % je Jahr mit kürzerer Laufzeit

Abschlag bei entschädigungslosem Heimfall

10 %

§ 16

Text

Baukosten

§ 16

  1. (1) Das Entgelt aus der Finanzierung der Baukosten darf nicht übersteigen:

für

je m² förderbarer

Wohnnutzfläche und Monat

je Anlage und Monat

Startwohnungen

3,75 €

 

betreutes Wohnen

4,00 €

 

sonstige Mietwohnungen

4,00 €

 

Garagen

 

50 €

Carports

 

25 €

Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn die Summe aus dem Entgelt zur Finanzierung der Grundkosten gemäß § 15 Abs 3 und dem allenfalls erhöhten Entgelt zur Finanzierung der Baukosten während der Laufzeit der Förderung die Summe aus höchstmöglichen Grundkosten und dem valorisierten Entgelt für die Finanzierung der Baukosten nicht überschreitet.
  1. (2) Die höchstzulässigen Entgelte nach Abs 1 beziehen sich auf das Jahr 2015 und können ab dem Jahr 2016 jeweils für ein weiteres Jahr um 2 % erhöht und auf die zweite Dezimalstelle kaufmännisch gerundet werden. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung und Rundung für den Vorzeitraum ergeben hat. Die Höhe des so ermittelten höchstmöglichen Entgeltes ist im Förderungsvertrag zu vereinbaren und darf erstmalig nach Ablauf eines Jahres ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase zum nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli eines jeden Kalenderjahres jeweils für ein weiteres Jahr um 2 % erhöht werden.

§ 17

Text

Zuschuss

§ 17

  1. (1) Der Grundbetrag ist rückzahlbar. Seine Höhe beträgt 625 € je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche.
  2. (2) Die Verzinsung des Grundbetrages beträgt 0,5 % jährlich und wird zum Ende eines Kalendervierteljahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, das auf den Beginn der Bewirtschaftung folgt. Die Zahlung der Zinsen hat vierteljährlich im Nachhinein zu den Terminen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres zu erfolgen.
  3. (3) Die Rückzahlung des Grundbetrages beginnt nach Tilgung der für die Finanzierung der förderbaren Baukosten eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt gemäß § 16 und der Summe der Zahlungsverpflichtungen für die eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und der Verzinsung des Zuschusses.
    Bei einem Einsatz von Eigenmitteln gilt Folgendes:
    1. 1.
      Die Konditionen dieser Eigenmittel müssen einem Fremdvergleich standhalten.
    2. 2.
      Ist der Förderungswerber keine Bauvereinigung, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegt, beginnt die Rückzahlung des Grundbetrages mit Beginn der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase.
    3. 3.
      Der Förderungsvertrag endet mit dem Zeitpunkt, der sich bei einem fiktiven Einsatz von Fremdmitteln ergeben würde.
    4. 4.
      Der Berechnung ist ein fiktiver Zinssatz von 1,75 % zugrunde zu legen.
  4. (4) Die Zuschläge sind nicht rückzahlbar. Sie können gewährt werden für Maßnahmen gemäß Anlage B Abs 1, 2 und 3 in Höhe von 5 € je Punkt und Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche. Eine Kumulation der Zuschläge gemäß Anlage B Abs 3 lit c, d und e ist nicht zulässig; heranzuziehen ist der jeweils höhere Wert.
  5. (5) Der Zuschuss je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche ist mit dem 1,5-Fachen des Grundbetrages begrenzt; bei Überschreitung ist der Grundbetrag entsprechend zu kürzen. Je Förderungsobjekt ist er auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Je Förderungsobjekt sind sowohl der Grundbetrag als auch die Zuschläge auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.

§ 18

Text

Finanzierungsbeitrag

§ 18

  1. (1) Ein Finanzierungsbeitrag im Sinn des § 15c WGG kann eingehoben werden, wenn der Vermieter oder die Vermieterin dem Mieter oder der Mieterin eine Option auf den Kauf dieser Wohnung eingeräumt hat. Er gilt als Beitrag zu den Grund- und Aufschließungskosten und darf diese nicht überschreiten. Bei Leistung eines Finanzierungsbeitrags ist das Entgelt gemäß § 15 Abs 3 entsprechend zu vermindern.
  2. (2) Soweit der Vermieter oder die Vermieterin nicht dem WGG unterliegt, sind für den Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum und die Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages die §§ 15c und 17 WGG sinngemäß anzuwenden.

§ 19

Text

Auszahlung des Zuschusses

§ 19

  1. (1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung (eines Notars bzw einer Notarin oder eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin), dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt. Dabei können ausbezahlt werden:
    1. 1.
      bis zu 90 % des Zuschusses nach Maßgabe des Baufortschritts;
    2. 2.
      der restliche Teil frühestens nach
      1. a)
        Fertigstellung des Objektes und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase,
      2. b)
        Vorlage eines Fertigstellungsenergieausweises,
      3. c)
        Vorlage und Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung,
      4. d)
        Vorlage aller Mietverträge in Kopie (samt Vergebührungsbestätigung), ausgenommen bei Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen, und
      5. e)
        Vorlage einer Bankgarantie in Höhe des Finanzierungsbeitrages bei Einräumung einer Kauf-Option.
  2. (2) Eine Auszahlung gemäß Abs 1 Z 2 vor Vorlage der Endabrechnung kann erfolgen:
    1. 1.
      bei Vorlage einer abstrakten und unbefristeten Bankgarantie eines Kreditinstitutes in Höhe von 150 % des Zuschusses;
    2. 2.
      bei folgenden Förderungssubjekten: Gemeinden, Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Alleineigentum der Gemeinden und Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen.
  3. (3) Die Vorlage einer Bankgarantie gemäß Abs 1 Z 2 lit e kann bei Förderungssubjekten nach Abs 2 Z 2 unterbleiben.

§ 20

Text

5. Unterabschnitt
Förderung der Errichtung von Wohnheimen

Höhe des Zuschusses

§ 20

  1. (1) Der Grundbetrag beträgt je nach Maßnahme und Art des Wohnheims:

Maßnahme

Art des Wohnheims

Grundbetrag in €

 

je Heimplatz

je Wohneinheit

 

Neuerrichtung

Seniorenwohnheime in Form von Hausgemeinschaften

30.000

 

 

sonstige Seniorenwohnheime

25.000

 

 

Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand

40.000

 

 

Schüler- und Studentenwohnheime

25.000

 

 

Heime für ‚Wohnen auf Zeit‘

 

20.000

 

sonstige Wohnheime

5.000

 

 

Um-, Auf- oder Zubau

Seniorenwohnheime

15.000

 

 

Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand

20.000

 

 

Schüler- und Studentenwohnheime

12.500

 

 

sonstige Wohnheime

2.500

 

 

  1. (1a) Der Grundbetrag ist mit 50 % der nachgewiesenen förderbaren Baukosten begrenzt.
  2. (2) Zuschläge können gewährt werden für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1, 2 lit a und c bis e sowie 3 lit a, b, h und i in Höhe von 100 € je Punkt und Heimplatz.
  3. (3) Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.
  4. (4) Bei Dienstnehmerwohnheimen darf von den Heimbewohnern kein Entgelt (Miete odgl) verlangt werden. Bei einer Weitergabe an andere Dienstgeber dürfen lediglich die tatsächlich angefallenen Finanzierungs- und Betriebskosten verrechnet werden.

§ 21

Text

Auszahlung des Zuschusses

§ 21

  1. (1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung (eines Notars bzw einer Notarin oder eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin), dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt. Dabei können ausbezahlt werden:
    1. 1.
      bis zu 90 % des Zuschusses nach Maßgabe des Baufortschritts;
    2. 2.
      der restliche Teil frühestens nach
      1. a)
        Fertigstellung des Objektes und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase,
      2. b)
        Vorlage eines Fertigstellungsenergieausweises,
      3. c)
        Vorlage und Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung.
  2. (2) Eine Auszahlung gemäß Abs 1 Z 2 vor Vorlage der Endabrechnung kann erfolgen:
    1. 1.
      bei Vorlage einer abstrakten und unbefristeten Bankgarantie eines Kreditinstitutes in Höhe des Zuschusses;
    2. 2.
      bei folgenden Förderungssubjekten: Gemeinden, Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Alleineigentum der Gemeinden und Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen.

§ 22

Text

6. Unterabschnitt
Sanierungsförderung

Förderbare Maßnahmen und Kosten

§ 22

  1. (1) Förderbar sind folgende Maßnahmen und Kosten, sofern sich je Maßnahme zumindest ein Zuschuss in Höhe von 250 € ergibt und die förderbaren Maßnahmen nicht Teil eines Förderungsansuchens nach dem 3. Unterabschnitt für Ein-, Auf- oder Zubauten sind:

förderbare Maßnahmen

bis zur Höhe von

 

1.

Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Gebäudehülle

150 €

je m² saniertem Bauteil

 

-

Außenwände,

oberste Geschoßdecke oder Dachschräge,

Kellerdecke, erdberührter Boden bzw erdberührte Wände und Decken über Außenluft

 

 

-

-

2.

Austausch der Fenster und/oder der Außentüren

400 €

je m² Fenster- oder Türenfläche

 

3.

Errichtung oder Erneuerung des Wärmebereitstellungssystems mit dazugehörigem Speicher, wenn die neue Wärmebereitstellung erfolgt durch eine Biomassezentralheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel), durch Nah- oder Fernwärme oder durch eine elektrisch betriebene Heizungswärmepumpe

25.000 €

 

(0 ≤ 30 kW)

 

1.000 €

je zus kW

(>30 ≤ 50 kW)

 

360 €

je zus kW

(> 50 kW)

 

4.

in Kombination mit einer Maßnahme gemäß der Z 3: die erstmalige Errichtung eines Wärmeverteilsystems einschließlich der Heizkörper

90 €

je m² Bruttogeschoß-fläche

 

5.

Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer thermischen Solaranlage

1.000 €

je m² Apertur Fläche

 

(0 ≤ 10 m²)

 

800 €

je zus m² Apertur Fläche (> 10 m²)

 

6.

Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer Photovoltaik-Solaranlage samt Errichtung oder Erweiterung eines Speichers

3.000 €

je kWp (0 ≤ 5kWp)

 

2.000 €

je zus kWp (> 5kWp)

 

Bei Nichterreichen eines Mindestertrags von 800 kWh je kWp pro Jahr ist der Fördersatz im Verhältnis der Unterschreitung zu kürzen.

 

7.

Dachsanierung einschließlich Wärmedämmung, sofern die Maßnahme nicht nach der Z 1 förderbar ist

200 €

je m² saniertem Bauteil

 

8.

Maßnahmen zur alten- und/oder behindertengerechten Ausstattung

15.000 €

je Wohnung

 

9.

nachträgliche Errichtung eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen

 

 

 

50.000 €

je Aufzugsanlage

 

zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:

 

 

 

6.000 €

je zusätzlichem Geschoß

 

10.

Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen

 

 

 

20.000 €

je Aufzugsanlage

 

zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:

 

 

 

2.000 €

je zusätzlichem Geschoß

 
  1. (2) Die Gewährung einer Förderung für Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 setzt die Einhaltung folgender Kennwerte voraus:

förderbare Maßnahme

höchstzulässiger U-Wert
in W/(m²K)

Austausch der Fenster und/oder der Außentüren

1,35

Außenwände und erdberührte Wände

0,25

Oberste Geschoßdecke, Dachschräge, Decken über Außenluft

0,20

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35

  1. (3) Für die Bemessung der förderbaren Kosten und die Berechnung des Zuschusses sind vorzulegen:
    1. 1.
      Ein nur auf die Wohnung(en) und wohnähnliche Zwecke (zB Arztpraxen) bezogener Bestands- bzw Planungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:
      1. a)
        eine Prüfsignatur samt Datum vor Aufnahme der Sanierungsmaßnahme und
      2. b)
        bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.
    2. 2.
      Ein nur auf die Wohnung(en) bezogener Fertigstellungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:
      1. a)
        eine Prüfsignatur samt Datum vor Übermittlung des Ansuchens um Förderung der Sanierungsmaßnahmen und
      2. b)
        bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.
    3. 3.
      Die auf die Wohnung(en) bezogene Endabrechnung samt Bestätigungen der ausführenden und dazu befugten Unternehmen. Die Bestätigungen müssen sowohl Arbeitsleistung als auch Material umfassen. Aus den Bestätigungen muss ersichtlich sein, dass das Ende der Sanierungsarbeiten nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
    4. 4.
      Meldezettel mit Hauptwohnsitzmeldung.
    5. 5.
      Bankverbindung zur Auszahlung des Zuschusses.

§ 23

Text

Höchst förderbare Kosten

§ 23

  1. (1) Förderbare Maßnahmen, die das gesamte Gebäude betreffen, sind nur im Verhältnis der förderbaren Wohnungen zur Gesamtanzahl der Wohnungen zu berücksichtigen. Förderbar sind nur Wohnungen, die zum Zeitpunkt des Ansuchens nachweislich als Hauptwohnsitz verwendet werden und für die auf Förderungsdauer eine Verpflichtung zur Verwendung als Hauptwohnsitz abgegeben wird.
  2. (2) Die förderbaren Kosten sind begrenzt mit:
    1. 1.
      den tatsächlich anfallenden Kosten für die Sanierungsmaßnahmen;
    2. 2.
      dem Betrag von 100.000 € je Wohnung.

§ 24

Text

Höhe des Zuschusses

§ 24

  1. (1) Der Grundbetrag beträgt in Prozent der förderbaren Sanierungskosten:

1.

bei größeren Renovierungen und Erfüllung der Standards für energieeffiziente Bestandsbauten

20 %,

2.

bei sonstigen Sanierungen

15 %.

  1. (2) Der jeweilige Grundbetrag erhöht sich um 0,5 % je Punkt:
    1. 1.
      bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 und
    2. 2.
      im Fall des Abs 1 Z 1 bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 3 lit b.

§ 25

Text

Auszahlung des Zuschusses

§ 25

  1. (1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. Keine Auszahlung erfolgt, wenn der Zuschuss weniger als 250 € beträgt.
  2. (2) Von der Einverleibung eines Veräußerungsverbotes sowie eines Pfandrechtes ist abzusehen.

§ 26

Text

7. Unterabschnitt
Wohnbeihilfe

Zumutbarer Wohnungsaufwand

§ 26

  1. (1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand für die Ermittlung des Zumutbarkeitszuschusses gelten die Prozentsätze des monatlichen Haushaltseinkommens, die in der Anlage A für die jeweilige Haushaltsgröße festgelegt sind. Die Prozentsätze vermindern sich:
    1. 1.
      für Familien mit Kindern um vier Prozentpunkte je Kind;
    2. 2.
      für Alleinerzieher und Alleinerzieherinnen einschließlich solchen im Sinn des § 5 Abs 2 Z 1 lit f S.WFG 2015 um je einen Prozentpunkt;
    3. 3.
      für Jungfamilien um einen Prozentpunkt;
    4. 4.
      für kinderreiche Familien um einen Prozentpunkt;
    5. 5.
      für Familien mit einem Kind mit Behinderung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 um fünf Prozentpunkte je solches Kind;
    6. 6.
      für Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinn des § 35 EStG 1988 aufweist, zusätzlich um drei Prozentpunkte je solches Familienmitglied.
  2. (2) Ein Wohnungsaufwand von mehr als 25 % des Haushaltseinkommens ist jedenfalls unzumutbar. Eine Änderung des zumutbaren Wohnungsaufwandes während des Zeitraumes der Gewährung der Wohnbeihilfe wird nur auf Ansuchen berücksichtigt.

§ 26a

Text

Grundzuschuss – Einkommensobergrenze und Referenzwerte

§ 26a

  1. (1) Die Haushaltseinkommen-Obergrenze für die Gewährung eines Grundzuschusses beträgt 80 % der Einkommensbeträge gemäß § 7 Abs 1.
  2. (2) Der Referenzwert beträgt für Objekte:

 

Referenzwert

in der Stadt Salzburg

7,00 €

in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden

6,80 €

in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus und Tennengaus

6,60 €

in den sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus

6,20 €

  1. (3) Die Referenzwerte gemäß Abs 2 sind ab dem Jahr 2018 um 1,25 % jährlich, jeweils kaufmännisch gerundet auf die zweite Dezimalstelle, anzuheben. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung und Rundung für den Vorzeitraum ergeben hat.

§ 27

Text

Höchstbetrag erweiterter Wohnbeihilfe

§ 27

  1. (1) Der Höchstbetrag für den Grundzuschuss beträgt 0,45 € je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche und Monat.
  2. (2) Die erweiterte Wohnbeihilfe (Summe aus Grund- und Zumutbarkeitszuschuss) je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche und Monat ist begrenzt:
    1. 1.
      mit dem jeweils geltenden Richtwert für das Land Salzburg gemäß dem Richtwertgesetz, wenn
      1. a)
        eine Förderung zur Errichtung von Mietwohnungen nach dem S.WFG 2015 nachweislich zwar möglich gewesen, aber zugunsten einer Förderung nach dieser Bestimmung nicht in Anspruch genommen worden ist und sich der Vermieter oder die Vermieterin vor der Errichtung der Mietwohnung gegenüber dem Land Salzburg schriftlich auf die Dauer von 25 Jahren verpflichtet:
        1. aa)
          den Mietgegenstand ausschließlich an begünstigte Personen zu vermieten,
        2. bb)
          keinen höheren Mietzins als den jeweils geltenden Richtwert für das Land Salzburg zu verlangen,
        3. cc)
          die Mietverträge vor Abschluss der Landesregierung zur Zustimmung vorzulegen und
        4. dd)
          bei einem Verstoß gegen sublit aa bis cc eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Grundbetrages gemäß § 17 Abs 1 zu leisten;
          oder
      2. b)
        der Mietgegenstand zwar nicht mehr als gefördert gilt, aber unter Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln des Bundes oder Landes zur Schaffung von Mietwohnungen errichtet worden ist und
        1. aa)
          der Vermieter eine Bauvereinigung ist, die dem WGG unterliegt, oder
        2. bb)
          der Vermieter oder die Vermieterin sich gegenüber dem Land Salzburg auf die Dauer von 25 Jahren schriftlich verpflichtet, sämtliche Wohnungen des Hauses im Sinn der lit a sublit aa und bb zu vermieten und die Mietverträge im Sinn der lit a sublit cc der Landesregierung vorzulegen;
    2. 2.
      mit 2 € zuzüglich dem Ausmaß der Unterschreitung des jeweils geltenden Richtwertes für das Land Salzburg bis zur Grenze von 50 % desselben, wenn
      1. a)
        eine Vermietung der Wohnung zu einem Mietzins unterhalb des für das Land Salzburg jeweils geltenden Richtwertes erfolgt und
      2. b)
        der Mietgegenstand vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln des Bundes oder des Landes errichtet oder bei Vermietung einer Eigentumswohnung, eines Einzel-, Doppel- oder Bauernhauses oder eines Hauses in der Gruppe die ehemals gewährte Förderung bereits zur Gänze zurückgezahlt worden ist;
    3. 3.
      in allen sonstigen Fällen mit 2 €.
  3. (3) Unterschreitet die höchstzulässige erweiterte Wohnbeihilfe gemäß Abs 2 für die Wohnung den Betrag von 182 €, ist von diesem Betrag als Höchstgrenze auszugehen.
  4. (4) Wohnbeihilfegestützte Mietwohnungen gemäß Abs 2 Z 1 lit a gelten im Hinblick auf die Mobilisierung von Grundstücken für den geförderten Wohnbau und die Vorgaben des Wohnbauprogramms als geförderte Mietwohnungen.

§ 28

Text

Befristung und Auszahlung

§ 28

  1. (1) Die (erweiterte) Wohnbeihilfe ist jeweils höchstens auf ein Jahr zu befristen.
  2. (2) Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn ein Mindestbetrag von 5 € erreicht wird. Dies gilt auch, wenn um Änderung der (erweiterten) Wohnbeihilfe angesucht wird.

§ 29

Text

8. Unterabschnitt
Zinsbeihilfe

Gewährung

§ 29

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zinsbeihilfe werden durch gesonderte Verordnung geregelt.

§ 30

Text

4. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

Ablichtungen

§ 30

Unterlagen zu Ansuchen um die Gewährung einer Förderung oder Wohnbeihilfe sind, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, in Ablichtung vorzulegen.

§ 31

Text

Unterlagen zur Person

§ 31

Zur Beurteilung, ob jemand begünstigte Person ist, sind jedenfalls vorzulegen:

  • die Einkommensnachweise,
  • der Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein anderes amtliches Dokument zum Nachweis der Staatsbürgerschaft bzw ein Nachweis über die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern.

§ 32

Text

Unterlagen zu einzelnen Förderungssparten

§ 32

Folgende Unterlagen sind jedenfalls vorzulegen:

  1. 1.
    Bei Kaufförderungen
    1. a)
      für die Prüfung der Förderbarkeit:
      • die Unterlagen gemäß § 31;
      • eine Erklärung des Bauträgers über die für diese Förderungssparte maßgeblichen Förderdaten der zu erwerbenden Wohnung;
      • ein von einem Kreditinstitut geprüfter Finanzierungsplan samt Angabe der Mindesteigen- bzw Mindestfremdmittel;
      • ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;
      • nach Baufertigstellung: ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;
    2. b)
      für die Vorbereitung des Förderungsvertrages:
      • die beglaubigt unterfertigte Kaufvertragsurkunde (Kopie);
      • die Nutzwertliste (bei Wohnungen im Wohnungseigentum);
      • Parifizierungs- und Ausführungspläne (bei Beantragung von Zuschlägen gemäß Anlage B Abs 2 lit c (Barrierefreiheit);
  2. 2.
    bei Errichtungsförderungen im Eigentum
    • die Unterlagen gemäß § 31;
    • die Baubewilligung samt Rechtskraftbestätigung;
    • der Bau- und Lageplan;
    • eine ausdrückliche Erklärung des Förderungswerbers und aller sonstigen für die Förderung maßgeblichen nahesteheden Personen über alle in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke;
    • eine Mappendarstellung, aus der die Lage der angeführten Grundstücke ersichtlich ist;
    • ein höchstens drei Monate alter Grundbuchsauszug für die Bauliegenschaft sowie weiterer Liegenschaften (zB angrenzende Liegenschaften im Eigentum der Förderungswerber, Zufahrt);
    • ein von einem Kreditinstitut geprüfter Finanzierungsplan samt Angabe der Mindesteigen- bzw Mindestfremdmittel sowie der Kosten für die Errichtung;
    • ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;

                  nach Baufertigstellung:

  • ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;
  • eine vom Bauführer unterfertigte Erklärung, betreffend die Herstellung der Barrierefreiheit bei Gewährung von Zuschlägen dafür;
  1. 3.
    bei Förderungen für die Errichtung von Mietwohnungen:
    1. a)
      als Grundlage für die Ausstellung der Zusicherung:
      • der Kauf- bzw Baurechtsvertrag für das Grundstück;
      • eine Aufstellung über sämtliche Kosten in Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks bzw Baurechts samt einem Nachweis für die Einhaltung der höchstmöglichen Grund- und Aufschließungskosten;
      • die Bauplatzerklärung;
      • die Baubewilligung samt Rechtskraftbestätigung;
      • der Bau- und Lageplan;
      • ein höchstens drei Monate alter Grundbuchsauszug für die Bauliegenschaft sowie alle weiteren Liegenschaften (zB Zufahrt);
      • ein Nachweis über die tatsächlichen Errichtungskosten (Einzelgewerks-, Teil-, bzw Generalunternehmerausschreibung);
      • eine Nutzflächenaufstellung bzw -berechnung (Topografie);
      • ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;
      • die vorläufige Entgeltberechnung;
      • bei Förderungswerbern gemäß § 26 Abs 1 Z 4 S.WFG 2015 die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person;
    2. b)
      nach Fertigstellung und Übergabe an die Bewohner:
      • ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;
      • die Endabrechnung auf dem von der Landesregierung aufgelegten Formblatt;
      • die saldierten Rechnungen (Kopien) für die tatsächlich entstandenen Kosten (Bau-, Bauneben-, Finanzierungskosten) samt Ausweisung der Preisnachlässe (Rabatte, Skonti udgl);
    3. c)
      bei Mietkaufwohnungen zusätzlich zu lit a und lit b für die Auszahlung des Zuschusses:
      • eine Bestätigung über die Höhe des Finanzierungsbeitrages;
      • ein unbefristeter oder für die Dauer der Förderung befristeter Mietvertrag;
      • eine abstrakte, unbefristete Bankgarantie eines Kreditinstitutes zur Sicherstellung des Finanzierungsbeitrages, soweit eine solche Besicherung nach dem S.WFG 2015 erforderlich ist;
  2. 4.
    bei Förderungen zur Errichtung von Wohnheimen zusätzlich zu Z 3 lit a und lit b:
    • bei Förderungswerbern gemäß § 30 Abs 1 Z 3 und Z 4 S.WFG 2015 die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person;
    • ein Nachweis über das Vorhandensein von Eigenmitteln (Mindeststamm- oder Grundkapital, Rücklagen);
  3. 5.
    bei Sanierungsförderungen:
    1. a)
      bei Sanierungsmaßnahmen gemäß § 22 Abs 1 Z 1 bis 7 und bei Ansuchen um Förderungszuschläge gemäß der Anlage B Abs 1
      • ein Bestands-, Planungs- bzw Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;
      • ein Nachweis über die förderbaren Wohnungen sowie gegebenenfalls der sonstigen (nicht förderbaren) Gebäudeteile;
      • eine Bewohnerliste samt Nachweis über die Nutzung der Wohnungen als Hauptwohnsitz;
      • zu Kontrollzwecken auf Anforderung: die Baubewilligung;
    2. b)
      bei Ansuchen durch den Wohnungsinhaber
      • der Mietvertrag mit einer Mindestlaufzeit für die Dauer der Förderung oder eines sonstigen Nachweises, aus dem sich das Nutzungsrecht der Wohnung über diesen Zeitraum ergibt;
      • die Zustimmungserklärung der Eigentümer zur Sanierungsmaßnahme;
    3. c)
      bei Ansuchen durch den Wohnungseigentümer, wenn es sich um gebäudebezogene Maßnahmen handelt, die Zustimmungserklärung aller übrigen Wohnungseigentümer zu den geplanten Maßnahmen oder eine entsprechende Entscheidung des Gerichts;
  4. 6.
    bei Ansuchen um Wohnbeihilfe:
    • das Ansuchen (Formblatt) vollständig ausgefüllt und unterfertigt;
    • die Einkommensnachweise gemäß § 16 S.WFG 2015;
    • eine Bankbestätigung (Formblatt);
  5. 7.
    bei Ansuchen um erweiterte Wohnbeihilfe zusätzlich zu Z 6 (erstmaliges Ansuchen):
    • der Mietvertrag;
    • ein Meldezettel (Haushaltsbestätigung);
    • eine Bestätigung über die Ausstattungskategorie (§ 15a MRG);
    • ein Nachweis über die Größe der Wohnnutzfläche (zB Bestätigung des Vermieters, Plan);
    • eine Mietzinsvorschreibung aufgeschlüsselt gemäß § 15 MRG.

 

 

 

 

§ 33

Text

Unterlagen zu einzelnen Sachgebieten

§ 33

Zum Nachweis der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen sind vorzulegen:

1.

zum Schallschutz:

 

 

-

bei Kaufförderungen: der Kaufvertrag, in dem die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Richtlinie und Önormen für die kaufgegenständliche Wohnung und die Vorlage des Prüfprotokolls eines befugten Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einer akkreditierten Prüfanstalt an den Käufer ausdrücklich vertraglich zugesichert ist;

 

-

bei Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen: das Prüfprotokoll eines befugten Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einer akkreditierten Prüfanstalt, in dem auf Grund ausreichender Messungen zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens die Einhaltung der Önormen bestätigt wird;

 

-

eine Bestätigung des Planers (Ziviltechniker einschlägiger Befugnis oder Baumeister) betreffend die Einhaltung der einschlägigen schallschutztechnischen Önormen;

2.

zu den Baustoffen:

 

 

-

bei Kaufförderungen: der Kaufvertrag, in dem die Nichtverwendung von Baustoffen gemäß § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 dem Käufer oder der Käuferin ausdrücklich vertraglich zugesichert ist;

 

-

bei sonstigen Förderungen für Bauten: eine Erklärung des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin über die Nichtverwendung von Baustoffen gemäß § 6 Abs 1 Z 1 bis 3.

§ 34

Text

5. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Anerkennung gleichwertiger Normen

§ 34

  1. (1) Soweit nach den Richtlinien dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz herangezogen werden.
  2. (2) Die Richtlinien und Önormen liegen in der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf. Die Richtlinien können überdies im Internet auf der Homepage des Landes Salzburg unter der Adresse „www.salzburg.gv.at“ eingesehen werden.

§ 35

Text

Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

§ 35

  1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
    1. 1.
      Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004;
    2. 2.
      Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl Nr L 140 vom 5. Juni 2009;
    3. 3.
      die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 153 vom 18. Juni 2010;
    4. 4.
      Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl Nr L 315 vom 14. November 2012.
  2. (2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer 2014/582/A durchgeführt worden.

§ 36

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 36

  1. (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (WFV), LGBl Nr 135/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 10/2012 außer Kraft.
  2. (2) Auf Förderungen, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die bisherigen Bestimmungen der WFV weiter anzuwenden. An Stelle folgender Bestimmungen der WFV sind jedoch anzuwenden:

in Bezug auf:

statt

anzuwenden

das Einkommen

§ 2 WFV

§ 7

den zumutbaren Wohnungsaufwand

§ 32 WFV

§ 26

  1. (3) Auf Förderungsansuchen, für die bis zum 30. September 2015 ein Verfahren um Baubewilligung nachweislich bereits anhängig ist, sind auf Antrag des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin die §§ 1a, 1c und 1d sowie die Anlage B der WFV (gesamthaft) weiter anzuwenden. Die Höhe der Zuschlagspunkte errechnet sich in diesem Fall aus der Differenz der Summe der Punkte gemäß der Anlage B für Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahl und der Zahl 12. Ergibt sich daraus ein Ergebnis von unter 15 Punkten, ist auf mindestens 15 Zuschlagspunkte aufzurunden.
  2. (4) bis (7) (entfallen auf Grund LGBl Nr 97/2016)!

§ 37

Text

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 37

  1. (1) Die §§ 1, 2, 4, 5 Abs 1, 6 Abs 2 und 3, 8 Abs 1, 10 Abs 1 und 4, 12 Abs 1, 3 und 4, 20 Abs 1 und 1a sowie die Anlagen B und C in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.
  2. (2) Auf Ansuchen um die Gewährung einer Kaufförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 2), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 8 Abs 1, 10 Abs 1 und 4 sowie die Anlage C in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn spätestens bis zum 2. September 2016 nachgereicht werden:
    1. 1.
      ein bis zum 1. August 2016 verbindlich abgeschlossener Kauf-Vorvertrag und
    2. 2.
      alle weiteren zur Vervollständigung des Ansuchens notwendigen Unterlagen.
  3. (3) Auf Ansuchen um die Gewährung einer Errichtungsförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 3), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 8 Abs 1 sowie 12 Abs 1 bis 4 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn
    1. 1.
      zu diesem Zeitpunkt die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (§ 21 Abs 2 S.WFG 2015) bereits vorliegt; oder
    2. 2.
      spätestens bis zu folgenden Terminen nachgereicht werden:
      1. a)
        bis 2. September 2016 alle weiteren zur Vervollständigung des Ansuchens notwendigen Unterlagen,
      2. b)
        bis 30. Dezember 2016 die rechtskräftige Baubewilligung und/oder der Grundbuchsbeschluss über die Einverleibung des Eigentumsrechts der Förderungswerber oder ein entsprechender Grundbuchsbeschluss, und
      3. c)
        bis 30. Juni 2017 die Baubeginnanzeige gemäß § 12 Abs 3 BauPolG.
  4. (4) Auf Förderansuchen für bauliche Maßnahmen des 3. Abschnitts, Unterabschnitte 2 bis 6, um deren baurechtliche Bewilligung bis einschließlich 31. August 2016 angesucht worden ist, sowie auf sonstige (nicht baubewilligungspflichtige) Ansuchen um Sanierungsförderung, die bis zum 31. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 1 Z 1 bis 3, 6 Abs 2 und 3 sowie die Anlage B in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  5. (5) Die §§ 13, 19, 21 und 36 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 97/2016 treten mit 15. Dezember 2016 in Kraft. Die §§ 13, 19 und 21 sind dabei auch auf bereits zugesicherte Förderungen anzuwenden.
  6. (6) In der Fassung der Novelle LGBl Nr 103/2016 treten in Kraft:
    1. 1.
      die §§ 1, 8 Abs 1 und die Anlagen B und C mit 29. Dezember 2016; dabei ist § 8 Abs 1 auch auf Förderungen anzuwenden, die auf Grund der Bestimmungen der Novelle LGBl Nr 73/2016 zugesichert worden sind.
    2. 2.
      die §§ 16 Abs 1, 17, 26 Abs 1, 26a, 27 und die Anlage A mit 1. Jänner 2017.
  7. (7) Die §§ 16 Abs 1, 17, 26 Abs 1, 27 sowie die Anlage A in der bisher geltenden Fassung sind anzuwenden:
    1. 1.
      die §§ 16 Abs 1 und 17 auf Förderungsansuchen, die bis spätestens 31.3.2017 beim Amt der Salzburger Landesregierung vollständig eingebracht worden sind:
    2. 2.
      die §§ 26 Abs 1, 27 und die Anlage A auf Ansuchen um Wohnbeihilfe, die bis 31.12.2016 erledigt werden, für die Dauer der vorgesehenen Laufzeit, sowie für Ansuchen um Wohnbeihilfe, die ab dem 1.1.2017 für einen vor diesem Datum beginnenden Förderungszeitraum erledigt werden.
  8. (8) § 4 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2017 tritt mit 6. Oktober 2017 in Kraft.
  9. (9) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 treten in Kraft:
    1. 1.
      die §§ 1 Z 1, 3b und 6a, 2, 3, 4, 6 Abs 2 und 3, 7 Abs 3, 8 Abs 1, 9 Abs 1, 10, 11 Abs 1, 12, 13, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 1, 3 und 5, 19 Abs 2, 21 Abs 2, 22, 23 Abs 1, 25, 31, 32 sowie die Anlagen B Abs 1, 3 und 5, C und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 mit 1. Jänner 2019;
    2. 2.
      § 20 mit 1. Jänner 2020.
  10. (10) Die §§ 1 Z 1 und 3b, 3, 4, 6 Abs 2, 8 Abs 1, 10, 11 Abs 1,12, 13, 17 Abs 1, 22, 23 Abs 1, 25 und 32 sowie die Anlagen B Abs 1, 3 und 5, C und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 sind auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2019 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind.
  11. (11) § 20 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2017 ist bis zum 31. Dezember 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Grundbetrag und Zuschuss nicht rückzahlbar sind und für die Höhe des Grundbetrages § 20 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 heranzuziehen ist.

Anl. 1

Anl. 2

Anl. 3

Anl. 4