Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 4. Februar 2015 über die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung im Land Salzburg (Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 – S.WFG 2015)
StF: LGBl Nr 23/2015 (Blg LT 15. GP: RV 363, AB 460, jeweils 3. Sess)


Änderung

Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2016, (Blg LT 15. GP: RV 363, AB 389, jeweils 4. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2016, (Blg LT 15. GP: RV 72, AB 119, jeweils 5. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 120 aus 2017, (Blg LT 15. GP: RV 121, AB 140, jeweils 6. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018, (Blg LT 16. GP: RV 89, AB 125, jeweils 2. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2019, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2019, (Blg LT 16. GP: RV 111, AB 147, jeweils 3. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, (Blg LT 16. GP: RV 109, AB 280, jeweils 3. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2020, (Blg LT 16. GP: IA 347, AB 360, jeweils 3. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2020, (Blg LT 16. GP: IA 350, AB 363, jeweils 3. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020, (Blg LT 16. GP: RV 392, AB 445, jeweils 3. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2020, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 142 aus 2020, (Blg LT 16. GP: IA 174, AB 181, jeweils 4. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2021, (Blg LT 16. GP: RV 489, AB 533, jeweils 4. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 120 aus 2021, (Blg LT 16. GP: IA 192, AB 208, jeweils 5. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2022, (Blg LT 16. GP: RV 440, AB 489, jeweils 5. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2023, (Blg LT 16. GP: RV 276, AB 294, jeweils 6. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

         Paragraph eins,      Zielsetzung und Förderungsgegenstände

         Paragraph 2,      Wohnbauförderungsmittel

         Paragraph 3,      Mobilisierung von Grundstücken

         Paragraph 3 a,    Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2021,)

         Paragraph 3 b,    Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2021,)

         Paragraph 3 c,    Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2021,)

         Paragraph 4,      Leistungen der Gemeinden

         Paragraph 5,      Begriffsbestimmungen

         Paragraph 6,      Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

2. Abschnitt

Planung, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit

         

         Paragraph 7,      Wohnbau-Förderungsprogramm

         Paragraph 8,      Wohnberatung, Öffentlichkeitsarbeit und Wohnbaudatenbank

3. Abschnitt

Förderungen

1. Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

         Paragraph 9,      Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

         Paragraph 10,    Arten der Förderung, Zuschläge

         Paragraph 11,    Begünstigte Personen

         Paragraph 12,    Förderbare Wohnnutzfläche

         Paragraph 13,    Förderbare Baukosten

         Paragraph 14,    Einkommen

         Paragraph 15,    Haushaltseinkommen

         Paragraph 16,    Nachweis des Einkommens

         Paragraph 17,    Gesicherte Finanzierung

         Paragraph 18,    Grundpfand

         Paragraph 19,    Veräußerungsverbot

         Paragraph 20,    Rückzahlung von Zuschüssen

         Paragraph 21,    Baubeginn

2. Unterabschnitt

Kaufförderung

         

         Paragraph 22,    Förderungsvoraussetzungen

         Paragraph 23,    Art und Höhe der Förderung

3. Unterabschnitt

Errichtungsförderung im Eigentum

         

         Paragraph 24,    Förderungsvoraussetzungen

         Paragraph 25,    Art und Höhe der Förderung

4. Unterabschnitt

Förderung der Errichtung von Mietwohnungen

         Paragraph 26,    Förderungsvoraussetzungen

         Paragraph 27,    Art und Höhe der Förderung

         Paragraph 28,    Anforderungen an das Mietverhältnis

         Paragraph 29,    Miet-Kauf

5. Unterabschnitt

Förderung der Errichtung von Wohnheimen

         

         Paragraph 30,    Förderungsvoraussetzungen

         Paragraph 31,    Art und Höhe der Förderung

5a. Unterabschnitt

Förderung der Errichtung von Baugruppen-Wohnhäusern

         Paragraph 31 a,   Förderungsvoraussetzungen

         Paragraph 31 b,   Art und Höhe der Förderung

6. Unterabschnitt

Sanierungsförderung

         Paragraph 32,    Förderungsvoraussetzungen

         Paragraph 33,    Art und Höhe der Förderung

         Paragraph 34,    Zumutbarkeit geförderter Arbeiten

6a. Unterabschnitt

Größere Renovierungen

         Paragraph 34 a,   Förderungsvoraussetzungen

         Paragraph 34 b,   Art und Höhe der Förderung

7. Unterabschnitt

Wohnbeihilfe

         Paragraph 35,    Art der Förderung

         Paragraph 36,    Wohnbeihilfe

         Paragraph 37,    Erweiterte Wohnbeihilfe

         Paragraph 38,    Auszahlung, Einstellung und Rückzahlung

8. Unterabschnitt

Zinsbeihilfe

         Paragraph 39,    Förderungsvoraussetzungen

4. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

         Paragraph 40,    Zuständigkeit

         Paragraph 41,    Förderungsansuchen

         Paragraph 42,    Förderungsvertrag

         Paragraph 42 a,   Sonderregelungen für den Fall von Katastrophen und Epidemien

         Paragraph 42 b,   Ergänzende Sonderregelungen für die COVID-19-Epidemie

         Paragraph 43,    Kündigung des Förderungsvertrags

         Paragraph 44,    Verarbeitung personenbezogener Daten

         Paragraph 44 a,   Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

         Paragraph 44 b,   Einschränkung der Betroffenenrechte

5. Abschnitt

Wohnbauförderungsbeirat

         Paragraph 45,    Einrichtung und Zusammensetzung

         Paragraph 46,    Aufgaben des Wohnbauförderungsbeirats

         Paragraph 47,    Geschäftsführung

6. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

         Paragraph 48,    Umsetzungshinweis

         Paragraph 49,    Inkrafttreten

         Paragraph 50,    Übergangsbestimmungen für Förderungen nach dem S.WFG 1990

         Paragraph 51,    Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Zielsetzung und Förderungsgegenstände

Paragraph eins,

  1. Absatz einsZiele dieses Gesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      der Bevölkerung des Landes Salzburg durch finanzielle Hilfen (Förderung) die Beschaffung von qualitativ gutem Wohnraum zu leistbaren Bedingungen in einer gesunden, ökologisch nachhaltigen und vielfältig gestalteten Wohnumwelt unter sparsamer Verwendung von Grund und Boden zu ermöglichen;
    2. Ziffer 2
      die vorhandene Bausubstanz entsprechend individueller Wohnbedürfnisse und klimarelevanter, ökologischer und energetischer Zielsetzungen zu verbessern.
  2. Absatz 2In Verfolgung der Ziele nach Absatz eins, werden nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel gefördert, soweit sie im Land Salzburg gelegen sind:
    1. Ziffer eins
      der Erwerb von Wohnungen,
    2. Ziffer 2
      die Errichtung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen,
    3. Ziffer 3
      die Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern sowie der Umbau von Wohnheimen,
    4. Ziffer 4
      der Ankauf von Grundstücken für Zwecke des Wohnbaus.
  3. Absatz 3Auf eine Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, kann eine Reihung der Förderungsansuchen insbesondere unter Rücksichtnahme auf wohnbaupolitische Erfordernisse sowie soziale, ökologische und wirtschaftliche Gesichtspunkte vorgenommen werden. Je nach Förderungssparte kann dabei unterschieden werden.

§ 2

Text

Wohnbauförderungsmittel

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Wohnbauförderungsmittel werden durch Leistungen des Landes Salzburg in Höhe von mindestens 141.856.000 € jährlich aufgebracht.
  2. Absatz 2Der Basisbetrag gemäß Absatz eins, ist jährlich entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index um den Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Veränderung seines Jahresdurchschnittswerts (Juni bis Mai) für das unmittelbar vorangegangene Jahr gegenüber dem Jahresdurchschnittswert für das zweitvorangegangene Jahr ergibt.

§ 3

Text

Mobilisierung von Grundstücken

Paragraph 3,

  1. Absatz einsVon den jährlich bereitstehenden Wohnbauförderungsmitteln können bis zu 7 % für den Ankauf geeigneter Grundstücke zur Umsetzung wohnbauförderungs- und/oder raumordnungsrechtlicher Zielsetzungen verwendet werden.
  2. Absatz 2Mittelzuwendungen für Zwecke gemäß Absatz eins, können in Form rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt werden.
  3. Absatz 3Nähere Festlegungen, insbesondere zu folgenden Voraussetzungen und Bedingungen, sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Empfängerkreis, wobei hier zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken unterschieden werden kann;
    2. Ziffer 2
      Geeignetheit von Grundstücken;
    3. Ziffer 3
      Höhe des Zuschusses;
    4. Ziffer 4
      Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar);
    5. Ziffer 5
      Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse;
    6. Ziffer 6
      Rückzahlungsmodalitäten;
    7. Ziffer 7
      Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses;
    8. Ziffer 8
      Rückzahlung von Zuschüssen bei Nichteinhaltung förderungsrechtlicher Vorschriften und Bedingungen;
    9. Ziffer 9
      Festlegung höchstzulässiger Kaufpreise, wobei zwischen unbebauten und bebauten Liegenschaften und nach Regionen unterschieden werden kann;
    10. Ziffer 10
      Abschluss eines gesonderten Förderungsvertrages oder eines Zuschlags zu einer Förderung gemäß den Unterabschnitten 4 und 6a des 3. Abschnitts.

§ 3a

Text

Paragraph 3 a,

Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2021,)

§ 3b

Text

Paragraph 3 b,

Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2021,)

§ 3c

Text

Paragraph 3 c,

Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2021,)

§ 4

Text

Leistungen der Gemeinden

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Gemeinden sollen die Errichtung förderbarer Wohnbauten im Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere dahingehend unterstützen, dass dafür geeignete Baugrundstücke preisgünstig bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sind die Möglichkeiten des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (Ausweisung von Vorbehaltsflächen, Abschluss von Raumordnungsverträgen udgl) zu nutzen.
  2. Absatz 2Die Aufgaben nach Absatz eins, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 5

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsIm Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
    1. Ziffer eins
      Wohnung: eine zur ganzjährigen Benutzung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Einheit von Räumen, die mindestens aus einem Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Bad (Duschnische) besteht und deren Wohnnutzfläche, ausgenommen bei Sanierungsförderungen und erweiterter Wohnbeihilfe, zumindest 30 Quadratmeter und bei Dienstnehmerwohnungen (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2,) zumindest 25 Quadratmeter beträgt;
    2. Ziffer 2
      Wohnraum: ein den bautechnischen Anforderungen entsprechendes Zimmer, das zum Wohnen oder Schlafen dient;
    3. Ziffer 3
      Wohnnutzfläche: die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Wohnheimes, abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrüche (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer Ausstattung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, Liftschächte, Loggien, Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen;
    4. Ziffer 4
      Wohnhaus: ein Gebäude, dessen Gesamtnutzfläche, ausgenommen bei Sanierungsförderungen, mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dient und in dem mindestens die Hälfte der Wohnungen hinsichtlich der Wohnnutzfläche den Voraussetzungen der Ziffer eins, entspricht;
    5. Ziffer 5
      Einzelhäuser: einzeln, freistehend errichtete Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine zur Benützung durch die Eigentümer bestimmt ist;
    6. Ziffer 6
      Doppelhäuser: zwei auf je einer Liegenschaft befindliche, unmittelbar aneinander gebaute Gebäude mit jeweils höchstens zwei Wohnungen, von denen jeweils eine zur Benützung durch die Eigentümer bestimmt ist;
    7. Ziffer 7
      Häuser in der Gruppe: Wohnhäuser, die zur gleichen Zeit auf mindestens drei unmittelbar nebeneinander liegenden Liegenschaften oder im Rahmen eines Baulandsicherungsmodells jeweils unter Einhaltung eines höchst zulässigen Grundstücksbedarfs errichtet werden; dabei gelten als Baulandsicherungsmodell Gebiete mit mehreren Baulandgrundstücken, bei denen die Standortgemeinde oder die Land-Invest als Akteurin am Bodenmarkt für Privatpersonen aufgetreten ist;
    8. Ziffer 8
      Bauernhaus: das Wohnhaus eines Gehöfts als Mittelpunkt eines eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, das zur Benützung durch den oder die Eigentümer bestimmt ist;
    9. Ziffer 9
      Austraghaus: das im Hofverband situierte, einem eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Gebäude, das vorwiegend dem Auszügler oder der Auszüglerin und seiner bzw ihrer Familie als Wohnung dient;
    10. Ziffer 10
      Wohnheim: ein zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses seiner Bewohner und Bewohnerinnen bestimmtes Heim in normaler Ausstattung, das neben den Wohn- und Schlafräumen auch die dem Verwendungszweck entsprechenden sonstigen Räume (zB Gemeinschaftsräume, Personalwohnungen, Aufenthaltsräume uä) enthalten kann;
    11. Ziffer 11
      Startwohnung: eine Mietwohnung mit einer Wohnnutzfläche bis zu 45 Quadratmeter, die auf drei Jahre befristet und vorrangig an Personen vermietet wird, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Abschlusses des Mietvertrages:
      1. Litera a
        das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
      2. Litera b
        deren Jahreseinkommen das höchstzulässige nach Paragraph 11, Absatz 3, um zumindest 40 % unterschreitet;
      eine Gesamtmietdauer von mehr als neun Jahren ist bei diesen Wohnungen nicht zulässig;
    12. Ziffer 11 a
      Kleinwohnung: eine Mietwohnung mit einer Wohnnutzfläche bis zu 45 Quadratmeter bei zwei Wohnräumen bzw 65 Quadratmeter bei drei Wohnräumen, die mittels eines auf längstens zehn Jahre befristeten Mietvertrages ausschließlich an Personen vermietet wird, deren Jahreseinkommen bei Vertragsabschluss das höchstzulässige nach Paragraph 11, Absatz 3, um zumindest 25 % unterschreitet;
    13. Ziffer 11 b
      Baugruppen-Wohnhäuser: Wohnhaus für Baugruppen (Absatz 2, Ziffer 7 a,);
    14. Ziffer 12
      Errichtung: die Schaffung von Wohnraum durch:
      1. Litera a
        Neubau oder Auf-, Zu-, An- oder Einbau bei bestehenden Bauten;
      2. Litera b
        Umbauten einschließlich Entkernung des Bestandes bei Errichtungsförderungen im Eigentum;
      3. Litera c
        Umbauten bei Kaufförderungen und Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen, wenn die Errichtungskosten dafür einen von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Betrag überschreiten;
    15. Ziffer 13
      Sanierungsmaßnahmen: Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen an bestehenden Wohnhäusern und Wohnungen; dazu zählen insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes, zur Sanierung des energetischen Haustechniksystems und zur alten- und behindertengerechten Ausstattung;
    16. Ziffer 14
      größere Renovierung: zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Wohnhauses (Ziffer 4,), soweit zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle bzw Anlagen gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden:
      1. Litera a
        Fenster,
      2. Litera b
        Dach oder oberste Geschoßdecke,
      3. Litera c
        Fassadenfläche,
      4. Litera d
        Kellerdecke,
      5. Litera e
        energetisch relevantes Haustechniksystem;
    17. Ziffer 15
      Fernwärme: die von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen durch ihr Leitungsnetz zur Verfügung gestellte Wärme;
    18. Ziffer 16
      normale Ausstattung: eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf Erfordernisse ökologischer Grundsätze sowie auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlussmöglichkeit an Fernwärme in hierfür in Betracht kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht; sie umfasst jedenfalls ausreichende Anschlussmöglichkeiten für Sanitäreinrichtungen und Haushaltsgeräte, muss jedoch, wenn es von den Wohnungswerbern ausdrücklich gewünscht wird, nicht die Oberflächenendausführung im Inneren der Wohnung umfassen;
    19. Ziffer 17
      barrierefrei: ein Wohngebäude, das für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar ist; dies gilt insbesondere auch für die Verbindungswege zwischen den Kraftfahrzeugabstellplätzen oder sonstigen den Bewohnern dienenden baulichen Nebenanlagen und dem Hauseingang;
    20. Ziffer 18
      betreutes Wohnen: Seniorenwohnungen im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz MRG, die vorrangig zur Benützung durch Menschen mit Behinderung oder für Menschen bestimmt sind, die bei Abschluss des Mietvertrages das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben;
    21. Ziffer 19
      besondere Wohnformen: Wohnhäuser mit Wohnungen speziell für jüngere Menschen, ältere Menschen und/oder Menschen mit Behinderung;
    22. Ziffer 19 a
      bebautes Grundstück (bebaute Liegenschaft): Grundstücke gemäß Paragraph 5, Ziffer 6, Litera c, Sub-Litera, b, b, ROG 2009;
    23. Ziffer 20
      gefördert: eine Wohnung udgl, für die:
      1. Litera a
        ausschließlich nicht rückzahlbare Zuschüsse geleistet worden sind und deren Auszahlung noch nicht länger zurückliegt als
        1. Sub-Litera, a, a
          fünf Jahre bei Sanierungsförderungen,
        2. Sub-Litera, b, b
          zehn Jahre bei Errichtungsförderungen im Eigentum (Baurecht, Baurechtswohnungseigentum),
        3. Sub-Litera, c, c
          15 Jahre bei größeren Renovierungen und
        4. Sub-Litera, d, d
          25 Jahre bei allen sonstigen Förderungen;
      2. Litera b
        rückzahlbare Zuschüsse nicht vollständig (einschließlich der anfallenden Zinsen) zurückgezahlt sind.
  2. Absatz 2In Bezug auf das Förderungssubjekt gelten:
    1. Ziffer eins
      als nahestehende Personen:
      1. Litera a
        der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin,
      2. Litera b
        Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahl- und Stiefkinder sowie der Kinder von Lebensgefährten;
      3. Litera c
        Verwandte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad,
      4. Litera d
        Verschwägerte in gerader Linie,
      5. Litera e
        der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, wenn er oder sie mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt oder in Zukunft leben wird und
        • Strichaufzählung
          beide seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben,
        • Strichaufzählung
          gemeinsames Eigentum an der Wohnung besitzen oder gemeinsames Eigentum an der Wohnung begründen oder
        • Strichaufzählung
          die Lebensgefährten bereits ein gemeinsames Kind haben;
      6. Litera f
        beim Zugang zu einer geförderten Mietwohnung: die zweite Person einer aus zwei Alleinerziehern oder Alleinerzieherinnen bestehenden Wohngemeinschaft, wenn beide Personen Hauptmieter einer zumindest auf drei Jahre befristeten Mietwohnung sind;
      7. Litera g
        in Haushaltsgemeinschaft lebende Pflegekinder, wenn ein längerer, etwa zwei Jahre dauernder Aufenthalt am Pflegeplatz bereits vorliegt und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde beigebracht wird, dass es sich voraussichtlich um einen Dauerpflegeplatz handelt;
    2. Ziffer 2
      als Kind:
      1. Litera a
        ein Kind im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, das im Haushalt des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin lebt und für das dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin oder eine mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Person Familienbeihilfe auf Grund des genannten Gesetzes oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinn des Paragraph 4, des genannten Gesetzes gewährt wird;
      2. Litera b
        beim Zugang zur Förderung auch ein ungeborenes Kind, wenn
        • Strichaufzählung
          über die Schwangerschaft zu diesem Kind eine ärztliche Bestätigung vorliegt,
        • Strichaufzählung
          die Schwangerschaft seit mehr als drei Monaten besteht und
        • Strichaufzählung
          die werdende Mutter selbst Förderungswerberin ist oder dem Haushalt des Förderungswerbers angehört oder in Zukunft angehören wird;
    3. Ziffer 3
      als wachsende Familie: eine Familie, in der beide Ehepartner oder eingetragene Partner das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; weiters eine Haushaltsgemeinschaft im Sinn der Ziffer eins, Litera e,, bei der die Voraussetzung in Bezug auf das Alter der Partner erfüllt ist, mit einem Kind;
    4. Ziffer 4
      als kinderreiche Familie: eine Familie mit mindestens drei Kindern;
    5. Ziffer 5
      als Jungfamilie: eine wachsende Familie mit mindestens einem Kind;
    6. Ziffer 6
      als Alleinerzieher oder Alleinerzieherin: wer nicht in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft oder mit einem Lebensgefährten oder Lebensgefährtin in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft eingerichteten Haushaltsgemeinschaft mit einem Kind, Wahl- oder Pflegekind lebt;
    7. Ziffer 7
      als gemeinnützige Bauvereinigung:
      1. Litera a
        Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz;
      2. Litera b
        sonstige Bauvereinigungen mit Sitz in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie eine gleichartige Aufgabenstellung aufweisen und einer gleichwertigen Aufsicht unterliegen wie Bauvereinigungen gemäß der Litera a, ;,
    8. Ziffer 7 a
      als Baugruppe: eine juristische Person in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins oder einer gemeinnützigen Genossenschaft, die laut Statut oder Genossenschaftsvertrag und tatsächlicher Geschäftsführung
      1. Litera a
        ausschließlich der Errichtung, dem Erwerb oder der Anmietung eines Wohnhauses für die gemeinschaftliche Wohnungsversorgung sämtlicher Vereinsmitglieder oder Genossenschafter dient und
      2. Litera b
        zu einem sozialen Ausgleich zwischen den Vereins- oder Genossenschaftsmitgliedern verpflichtet ist;
    9. Ziffer 8
      als Bauträger:
      1. Litera a
        gemeinnützige Bauvereinigungen (Ziffer 7,),
      2. Litera b
        Baumeister (uneingeschränkt) gemäß Paragraph 99, GewO 1994,
      3. Litera c
        Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger) gemäß Paragraph 117, GewO 1994,
      4. Litera d
        Holzbau-Meister (uneingeschränkt) gemäß Paragraph 149, GewO 1994,
      5. Litera e
        freiberufliche Bauträger nach dem Ziviltechnikergesetz und
      6. Litera f
        Selbständige, die nach dem Recht der Europäischen Union oder Staatsverträgen Personen gemäß den Litera a bis e gleichzustellen sind, sowie
      7. Litera g
        die Baulandsicherungsgesellschaft gemäß Paragraph 77, Sbg ROG 2009;
    10. Ziffer 9
      als juristische Personen: auch offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften;
    11. Ziffer 10
      als Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, als Mietwohnung auch die auf Grund eines solchen Vertrages benützte Wohnung, als Mieter auch der auf Grund eines solchen Vertrages Nutzungsberechtigte und als Mietzins auch das auf Grund eines solchen Vertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt.

§ 6

Text

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Bauträgervertragsgesetz (BTVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 7 aus 1997,, Gesetz BGBl römisch eins Nr 159/2013;
    2. Ziffer eins a
      Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl Nr 283/1990; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
    3. Ziffer 2
      Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr 110 aus 1993,, Gesetz BGBl römisch eins Nr 59/2018;
    4. Ziffer 3
      Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, Gesetz BGBl römisch eins Nr 23/2020;
    5. Ziffer 4
      Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994), BGBl Nr 924, Kundmachung BGBl römisch II Nr 180/2017;
    6. Ziffer 4 a
      Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 185/1950; Gesetz BGBl römisch eins Nr 20/2020;
    7. Ziffer 5
      Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, Gesetz BGBl römisch eins Nr 32/2018;
    8. Ziffer 6
      Gebührengesetz 1957, BGBl Nr 267, Gesetz BGBl römisch eins Nr 62/2018;
    9. Ziffer 7
      Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194, Gesetz BGBl römisch eins Nr 45/2018;
    10. Ziffer 8
      Heimopferrentengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 69 aus 2017,, Gesetz BGBl römisch eins Nr 59/2018;
    11. Ziffer 9
      Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl Nr 9/1992; Gesetz BGBl römisch eins Nr 56/2018;
    12. Ziffer 10
      Mietrechtsgesetz (MRG), Bundesgesetzblatt Nr 520 aus 1981,, Gesetz BGBl römisch eins Nr 58/2018;
    13. Ziffer 11
      Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984), BGBl Nr 482, Gesetz BGBl römisch eins Nr 131/2001;
    14. Ziffer 12
      Wohnhaussanierungsgesetz (WSG), Bundesgesetzblatt Nr 483 aus 1984,, Gesetz BGBl Nr 460/1990;
    15. Ziffer 13
      Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl römisch eins Nr 70, Gesetz BGBl römisch eins Nr 58/2018;
    16. Ziffer 14
      Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), Bundesgesetzblatt Nr 139 aus 1979,, Gesetz BGBl römisch eins Nr 26/2018;
    17. Ziffer 15
      Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG), Bundesgesetzblatt Nr 156 aus 1994,, Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2016,.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.

§ 7

Text

2. Abschnitt
Planung, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit

Wohnbau-Förderungsprogramm

Paragraph 7,

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Wohnungsbedarf und die vorgesehenen Förderungsmittel ein mittelfristiges Wohnbau-Förderungsprogramm zu erstellen. Das Programm hat unter Beachtung der Ziele der Landesplanung und der Geltungsdauer des zwischen dem Bund und den Ländern paktierten Finanzausgleichs regionale, wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Erfordernisse zu berücksichtigen und einen Finanzplan zu enthalten.

§ 8

Text

Wohnberatung, Öffentlichkeitsarbeit und Wohnbaudatenbank

Paragraph 8,

  1. Absatz einsVon den jährlich bereitstehenden Wohnbauförderungsmitteln können bis zu 2 % für Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, für Zwecke der Wohnbauforschung und sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens verwendet werden. Das Nähere hierzu ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
  2. Absatz 2Zum Zweck der Feststellung des Bedarfs von Wohnungen und der Erfassung von Wohnungssuchenden kann die Landesregierung eine Wohnbaudatenbank mit Daten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3, einrichten. Das Nähere hierzu ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

§ 9

Text

3. Abschnitt
Förderungen

1. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Förderung setzt allgemein voraus, dass der mit dieser Hilfe zu schaffende Wohnraum für ein zeitgemäßes Wohnen geeignet ist. Zu diesem Zweck müssen die zur Verwirklichung der Bauvorhaben erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Bewilligungen udgl vorliegen und sind folgende Grundsätze und Ziele zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Die Bauvorhaben müssen mit den Grundsätzen und Zielen des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (ROG 2009) und dem räumlichen Entwicklungskonzept der jeweiligen Gemeinde übereinstimmen.
    2. Ziffer 2
      Die Bauvorhaben haben den Erfordernissen einer sparsamen Verwendung von Grund und Boden zu entsprechen. In diesem Sinn, zur Sicherung der Wohnbevölkerung in bestehenden Orts- und Stadtkernen oder zur Erhaltung von besonders wertvoller Bausubstanz ist der Sanierungsförderung sowie von Ausbaumaßnahmen an Wohnhäusern besondere Bedeutung beizumessen.
    3. Ziffer 3
      Die Bauliegenschaften sollen so gelegen sein, dass keine unzumutbaren Belastungen durch Lärm, Schadstoffe oder sonstige negative Einwirkungen gegeben und öffentliche und private Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentliche Verkehrsmittel in zumutbarer Entfernung vorhanden oder geplant sind.
    4. Ziffer 4
      Die städtebauliche, architektonische und funktionale Qualität der Bauvorhaben ist sicherzustellen. Bei größeren Bauvorhaben sollen hierzu innovationsfördernde Maßnahmen wie Wettbewerbe, Gutachterverfahren udgl durchgeführt werden. Bei öffentlichen Ausschreibungen für Bauvorhaben ist – unbeschadet der vergaberechtlichen Vorschriften – auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes und den Grundsatz der Chancengleichheit von kleineren und größeren Unternehmen Bedacht zu nehmen.
    5. Ziffer 5
      Den Erfordernissen des Schall- und Wärmeschutzes ist Rechnung zu tragen. Es dürfen keine Baustoffe verwendet werden, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen bei der Bauausführung oder Benützung bewirken oder im Verlauf des Lebenszyklus klimaschädigende halogenierte Gase in die Atmosphäre freisetzen.
    6. Ziffer 6
      Bei der Ver- und Entsorgung der Gebäude, insbesondere der Wärmeversorgung, ist den Interessen des Energiesparens und des Umweltschutzes, soweit technisch möglich und allgemein wirtschaftlich vertretbar, Rechnung zu tragen. In diesem Sinn ist der Förderung energiesparender Bauweisen, der Anschlussmöglichkeit an eine Fernwärmeversorgung sowie dem Einbau von Anlagen zur Nutzung alternativer und erneuerbarer Energiequellen und zur Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung besondere Bedeutung beizumessen.
    7. Ziffer 7
      Auf die Bedürfnisse älterer Menschen und von Menschen mit Behinderung soll bei der Wahl der Bauliegenschaft und durch geeignete bauliche Vorkehrungen Rücksicht genommen werden.
    8. Ziffer 8
      Bei größeren Bauvorhaben soll eine zeitgemäße Ausstattung mit Räumen für gemeinschaftliche Nutzung bestmöglich vorgesehen werden.
    9. Ziffer 9
      Den Wohnungswerbern und Bewohnern sollen Möglichkeiten zur Mitbestimmung bei der Planung, Gestaltung und Ausstattung der Wohnungen, der Bauvorhaben und der Wohnumwelt eingeräumt werden. Jedenfalls hat eine laufende und umfassende Information über das jeweilige Bauvorhaben und seine Verwirklichung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann in Ausführung der Ziele und Grundsätze gemäß Absatz eins, Förderungsvoraussetzungen durch Verordnung festlegen. Dabei kann sie:
    1. Ziffer eins
      je nach Förderungssparte unterschiedliche Festlegungen treffen;
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Sicherstellung der Ziele und Grundsätze Wirtschaftlichkeitskennzahlen festlegen;
    3. Ziffer 3
      dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin die Vorlage bestimmter Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen auftragen.
  3. Absatz 3Hinsichtlich spezifisch technischer und vergabespezifischer Anforderungen kann die Landesregierung Richtlinien für verbindlich erklären. Dabei kann je nach Förderungssparte unterschieden werden. Die Richtlinien sind bei der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und zusätzlich im Internet auf der Homepage des Landes Salzburg (www.salzburg.gv.at) bekannt zu machen.
  4. Absatz 4Bauvereinigungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen, darf eine Förderung solange nicht gewährt werden, als Mängel, die von der Landesregierung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellt worden sind, nicht in der für ihre Behebung bescheidmäßig festgelegten Frist behoben worden sind.

§ 10

Text

Arten der Förderung, Zuschläge

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Förderung kann bestehen in der Gewährung von:
    1. Ziffer eins
      Zuschüssen,
    2. Ziffer 2
      Wohnbeihilfe,
    3. Ziffer 3
      Zinsbeihilfe,
    4. Ziffer 4
      Darlehen,
    5. Ziffer 5
      Bürgschaften.
  2. Absatz 2Bei der Festlegung der Höhe der Förderung können zur besonderen Unterstützung der Erreichung und Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Wohnbauförderung je nach Förderungssparte vorgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      Zuschläge,
    2. Ziffer 2
      Wertanpassungen,
    3. Ziffer 3
      Obergrenzen.

§ 11

Text

Begünstigte Personen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsBegünstigt kann eine Person nur sein, wenn sie
    1. Ziffer eins
      volljährig ist;
    2. Ziffer 2
      einen entsprechenden Wohnbedarf gemäß Absatz 4, nachweisen kann;
    3. Ziffer 3
      die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht hat, ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden und den Hauptwohnsitz an dieser zu begründen;
    4. Ziffer 4
      sich verpflichtet, ihre Rechte an der Wohnung, die sie bisher zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet hat, binnen einem Jahr nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben; dies gilt nicht bei Bezug einer Dienstnehmerwohnung;
    5. Ziffer 5
      über ein jährliches Einkommen (Haushaltseinkommen) verfügt, dessen Höhe den gemäß Absatz 3, festgelegten Betrag nicht übersteigt; und
    6. Ziffer 6
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, österreichischen Staatsbürgern nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellt oder asylberechtigt ist; diese Voraussetzung gilt nicht:
      1. Litera a
        für folgende mit einer österreichischen Staatsbürgerin bzw einem österreichischen Staatsbürger oder einer gleichgestellten Person in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebende, aufenthaltsberechtigte Familienangehörige:
        • Strichaufzählung
          Ehegattin oder Ehegatte sowie eingetragene Partnerin oder Partner,
        • Strichaufzählung
          Verwandte in gerader auf- und absteigender Linie,
        • Strichaufzählung
          Verwandte der Ehegattin bzw des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners in gerader auf- und absteigender Linie;
      2. Litera b
        für die Überlassung einer Wohnung in Miete.
  2. Absatz 2Von der Voraussetzung der Volljährigkeit (Absatz eins, Ziffer eins,) kann aus wichtigen Gründen abgesehen werden. Von der Voraussetzung der Aufgabe des Eigentumsrechtes (Absatz eins, Ziffer 4,) kann abgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      an der Wohnung lediglich Miteigentum besteht,
    2. Ziffer 2
      die Wohnung künftig als Austragwohnung verwendet wird oder
    3. Ziffer 3
      die Wohnung von den Voreigentümern auf der Grundlage eines grundbücherlich einverleibten Wohn- oder Fruchtgenussrechts verwendet wird.
  3. Absatz 3Das höchstzulässige Jahreseinkommen ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse und Lebenshaltungskosten sowie den Wohnungsaufwand im Land Salzburg festzusetzen. Dabei kann nach Förderungssparten unterschieden werden.
  4. Absatz 4Ein entsprechender Wohnbedarf ist anzunehmen:
    1. Ziffer eins
      wenn bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde und nunmehr eine Wohnung im Eigentum erworben werden soll;
    2. Ziffer 2
      bei einem Wechsel von einer nicht geförderten zu einer geförderten Mietwohnung;
    3. Ziffer 3
      bei der Abtretung der Mietrechte gemäß Paragraph 12, MRG, bei einem Wohnungstausch gemäß Paragraph 13, MRG und bei einem Eintritt gemäß Paragraph 14, MRG;
    4. Ziffer 4
      wenn sonstige Gründe vorliegen, die eine den tatsächlichen Verhältnissen besser angepasste Befriedigung des Wohnbedürfnisses erwarten lassen (wie zB Größe und Ausstattung, geänderte Familienverhältnisse, berufsbedingter Ortswechsel, dauerhafte und wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse, Anhebung der Ausstattungskategorie, gesundheitliche Gründe und gleichzeitiger Wohnungswechsel bei Eigentümeridentität der Vermieter); dabei gelten in Bezug auf die Größe der bestehenden Wohnung jedenfalls als ausreichend:

Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

nahestehenden Personen

Anzahl der Wohnräume

  1. für
    1-Personenhaushalte

2

  1. für
    1-Personenhaushalte mit:
    1. Litera a
      Pflegegeldbezug
    2. Litera b
      einem gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz
    3. Litera c
      minderjährigen Personen, die hier zwar keinen hauptsächlichen Aufenthalt haben, aber vom haushaltsangehörigen Elternteil mit gerichtlicher Genehmigung zweitweise untergebracht werden dürfen
  2. für
    2- oder 3-Personenhaushalte

3

  1. für
    4-Personenhaushalte
  2. für
    wachsende Familien mit bis zu zwei Kindern
  3. für
    Alleinerzieherinnen oder -erzieher mit zwei Kindern oder mit einem Kind und einer weiteren nahestehenden Person

4

  1. für
    5-Personenhaushalte
  2. für
    Alleinerzieherinnen oder -erzieher mit drei Kindern oder mit zwei Kindern und einer weiteren nahestehenden Person

5

für jede weitere Person

1 Wohnraum mehr

 

 

 

 

  1. Ziffer 5
    wenn die Anzahl der derzeit vorhandenen Wohnräume gemäß der Ziffer 4, zwar ausreichend ist, die tatsächliche Wohnnutzfläche die förderbare Wohnnutzfläche jedoch um zumindest 9 m² über- oder unterschreitet;
  2. Ziffer 6
    wenn bei Mietwohnungen die Anzahl der derzeit vorhandenen Wohnräume gemäß der Ziffer 4, nicht ausreichend ist und die tatsächliche Wohnnutzfläche der angestrebten Wohnung die Wohnnutzfläche der derzeitigen Wohnung um zumindest 9 m² über- oder unterschreitet.

§ 12

Text

Förderbare Wohnnutzfläche

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie förderbare Wohnnutzfläche beträgt:

Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

nahestehenden Personen

Förderbare Nutzfläche

(in Quadratmeter)

1

55

2

65

3

80

4

90

für jede weitere Person

je 10 Quadratmeter mehr

  1. Absatz 2Abweichend zu Absatz eins, beträgt die förderbare Wohnnutzfläche:
    1. Ziffer eins
      bei wachsenden Familien 90 Quadratmeter; sie erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind oder für jede sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person um je 10 Quadratmeter;
    2. Ziffer 2
      bei einem Alleinerzieher oder einer Alleinerzieherin sowie bei alleinstehenden Personen, mit denen eine vom Förderungswerber oder der Förderungswerberin betreute sonstige nahestehende Person, die eine Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz bezieht, im gemeinsamen Haushalt lebt, 80 Quadratmeter; sie erhöht sich für jede weitere sonstige nahestehende Person um je 10 Quadratmeter.
  2. Absatz 3Die förderbare Wohnnutzfläche gemäß Absatz eins und Absatz 2, kann auf Ansuchen erhöht werden, wenn der Förderungswerber oder die Förderungswerberin oder eine mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebende nahe stehende Person
    1. Ziffer eins
      Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes bezieht oder
    2. Ziffer 2
      behindert oder pflegebedürftig ist und die Notwendigkeit der größeren Wohnnutzfläche im Hinblick auf die Art der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit durch ein Gutachten eines Amts- oder Facharztes bestätigt wird.
    Die Wohnnutzflächenerhöhung ist im Fall einer durch Gutachten (Ziffer 2,) nach- und ausgewiesenen zusätzlichen Wohnnutzfläche mit dieser, ansonsten mit 10 Quadratmeter begrenzt.
  3. Absatz 4Das Höchstausmaß der förderbaren Wohnnutzfläche gemäß den Absatz eins bis 3 beträgt 150 m². Bei Austragwohnungen beträgt das Höchstausmaß der förderbaren Wohnnutzfläche 65 m².
  4. Absatz 5Beim Zugang zu einer geförderten Mietwohnung ist die förderbare Wohnnutzfläche nach der Anzahl der Wohnräume zu bemessen. Soweit kein Wohnungstausch im Sinn des Paragraph 13, MRG oder ein Wohnungswechsel im Sinn des Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 4, vorliegt oder die Wohnnutzfläche der angestrebten Wohnung 65 m² überschreitet, sind je nach Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen förderbar:

Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

nahestehenden Personen

Anzahl der Wohnräume

 
  1. für
    1-Personenhaushalte

2

 
  1. für
    1-Personenhaushalte mit:
    1. Litera a
      Pflegegeldbezug
    2. Litera b
      einem gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz
    3. Litera c
      minderjährigen Personen, die hier zwar keinen hauptsächlichen Aufenthalt haben, aber vom haushaltsangehörigen Elternteil mit gerichtlicher Genehmigung zweitweise untergebracht werden dürfen
  2. für
    die Hausstandsgründung einer Person mit einer zweiten, bisher noch nicht nahestehenden Person zur Begründung einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft
  3. für
    2- oder 3-Personenhaushalte

3

 
  1. für
    4-Personenhaushalte
  2. für
    wachsende Familien mit bis zu 2 Kindern
  3. für
    Alleinerzieherinnen oder -erzieher mit zwei Kindern oder mit einem Kind und einer weiteren nahestehenden Person

4

 
  1. für
    5-Personenhaushalte
  2. für
    Alleinerzieherinnen oder -erzieher mit drei Kindern oder mit zwei Kindern und einer weiteren nahestehenden Person

5

 

für jede weitere Person

1 Wohnraum mehr

 

§ 13

Text

Förderbare Baukosten

Paragraph 13,

  1. Absatz einsZu den Baukosten, die Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen oder Wohnheimen zu Grunde gelegt werden können und durch Endabrechnung nachzuweisen sind, zählen:
    1. Ziffer eins
      die Kosten für die Errichtung des Förderungsgegenstandes, ausgenommen die Kosten der bei Wohnheimen spezifisch für betriebliche Zwecke gewidmeten und ausgestatteten Räume;
    2. Ziffer 2
      die Kosten der Errichtung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Gebäudeteilen und Anlagen wie gemeinsame Freizeitflächen und Kinderspielplätze;
    3. Ziffer 3
      die Kosten für die Errichtung von Einstellplätzen oder Garagen für Kraftfahrzeuge, soweit sie auf Grund behördlicher Vorschreibungen herzustellen sind, sowie die Kosten für erforderliche Mobilitätskonzepte und deren Umsetzung (zB die Kosten für Carsharingmodelle uä);
    4. Ziffer 4
      die Kosten der Errichtung von dem Zivilschutz dienenden Anlagen, sofern besondere gesetzliche Vorschriften für solche Anlagen bestehen und diesen Vorschriften entsprochen wird;
    5. Ziffer 5
      die Anschlussgebühren;
    6. Ziffer 6
      die Kosten für die Aufschließung und die Herstellung des Gehsteiges und der Straßenbeleuchtung innerhalb der Bauliegenschaft;
    7. Ziffer 7
      die sonstigen Baunebenkosten (zB Übersiedlungskosten, Kosten der soziologischen Betreuung, Kosten der notwendigen und nützlichen Information der Wohnungswerber gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ERVO 1994, Kosten der Planung einschließlich der Kosten von Wettbewerben und Gutachterverfahren, Bauaufsicht, Bauverwaltung und Finanzierungskosten);
    8. Ziffer 8
      die Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 als Vorsteuer abgezogen werden kann.
  2. Absatz eins aWerden Kosten geltend gemacht, die zur Gänze oder teilweise auf Eigenleistungen basieren, können diese nur berücksichtigt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      für die vorgenommenen Eigenleistungen die entsprechenden Befähigungen und (allenfalls erforderlichen) Bewilligungen vorliegen und
    2. Ziffer 2
      die geltend gemachten Kosten einem Fremdvergleich standhalten; dies ist der Fall, wenn die absolute Höhe der Nebenkosten 22 % der Gesamtbaukosten nicht überschreiten; die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe der Förderung durch entsprechende Zu- bzw Abschläge bei Über- oder Unterschreitung des angeführten Prozentsatzes der Nebenkosten regeln.
  3. Absatz 2Für den Fall der Errichtung des Förderungsgegenstandes in einem bestehenden Gebäude kann der Wert der Bausubstanz bis zur Hälfte des Zuschusses für die Errichtung geförderter Mietwohnungen in den förderbaren Baukosten berücksichtigt werden. Auf Verlangen ist dieser Wert durch ein Schätzgutachten eines Ziviltechnikers einschlägiger Fachrichtung oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nachzuweisen.
  4. Absatz 3Zur Ermittlung der Grund-, Aufschließungs- und Bauverwaltungskosten sind die Paragraphen 2,, 3 und 4 Absatz 3, ERVO 1994 sinngemäß anzuwenden. Allfällig erzielte Rabatte, Skonti und Provisionen sind Baukosten mindernd zu berücksichtigen. Den Finanzierungskosten dürfen höchstens zu Grunde gelegt werden:
    1. Ziffer eins
      Eigenmittel mit einer Verzinsung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, WGG;
    2. Ziffer 2
      Fremdmittel, die den Anforderungen für Vorrangdarlehen entsprechen.

    Eingesetzte Eigenmittel für die Baukosten müssen einem Fremdvergleich standhalten. Dies ist der Fall, wenn die Eigenmittel den angebotenen Konditionen für Fremdmittel entsprechen. Für Soll- und Habenzinsen sind grundsätzlich gleiche Zinssätze zu verrechnen.

  5. Absatz 4Ob und inwieweit auch für andere Förderungssparten eine Endabrechnungsverpflichtung besteht, ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Im Fall einer Endabrechnungsverpflichtung ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

§ 14

Text

Einkommen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsAls Einkommen im Sinn dieses Abschnitts gelten vorbehaltlich des Absatz 2 :,

1.

bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie

 

a)

nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden:

 

 

die Bruttobezüge im Sinn des Paragraph 25, des EStG 1988

 

 

abzüglich

 

 

der Werbungskosten gemäß Paragraph 16, EStG 1988

 

 

des Freibetrags gemäß Paragraph 105, EStG 1988 (Opferausweisinhaber)

 

 

der Einkommensteuer (Lohnsteuer)

 

b)

zur Einkommensteuer veranlagt werden:

 

 

das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988

 

 

abzüglich

 

 

der Einkommensteuer

 

 

und zuzüglich der Beträge gemäß

 

 

+

Paragraph 18, Absatz eins bis 5 EStG 1988 (Sonderausgaben)

 

 

+

Paragraph 67, Absatz eins bis 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge)

 

 

+

Paragraph 68, EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);

2.

bei Einkünften gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988:

 

das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988

 

abzüglich

 

der Einkommensteuer

 

und zuzüglich der Beträge gemäß

 

+

Paragraph 10, EStG 1988 (Gewinnfreibetrag)

 

+

Paragraph 18, Absatz eins bis 5 EStG 1988 (Sonderausgaben)

 

+

Paragraph 24, Absatz 4, EStG 1988 (Veräußerungsgewinn – Betriebe)

 

+

Paragraph 31, Absatz 3, EStG 1988 (Veräußerungsgewinn – Beteiligungen)

 

+

Paragraph 41, Absatz 3, EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag)

 

+

Paragraph 67, Absatz eins bis 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge);

3.

bei pauschalierten Land- und Forstwirten: 31 % des zuletzt festgestellten Einheitswertes;

4.

alle Einnahmen, die auf Grund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen bestimmte Leistungen darstellen;

 

5.

Negativeinkommen und negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich

 

daraus ergebende Verlustvorträge;

6.

folgende Unterhaltsansprüche:

 

  1. Litera a
    Unterhaltsansprüche von (geschiedenen) Ehegatten bzw eingetragenen Partnern, die laufend in Geld bezogen werden und auf einem vertraglichen, gerichtlichen oder gesetzlichen Anspruch basieren. Wird ein solcher Anspruch gegen den getrenntlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht entsprechend verfolgt oder eine Unterhaltsvereinbarung ohne Mitwirkung des Gerichts abgeschlossen, ist – ausgenommen im Fall des Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, – jedenfalls eine Unterhaltsleistung in Höhe von 250 € zu veranschlagen;
  2. Litera b
    Unterhaltsansprüche von Kindern, die laufend in Geld bezogen werden und gerichtlich oder unter Mitwirkung des Kinder- und Jugendhilfeträgers vertraglich festgesetzt wurden. Wenn für Kinder dauernd getrenntlebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt oder Unterhaltsvereinbarungen ohne Mitwirkung des Gerichts oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers abgeschlossen werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem allgemeinen Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen in Österreich lebenden Kindes entspricht. Bei gemeinsamer Obsorge (Doppelresidenz) und durch das Gericht festgelegtem hauptsächlichen Aufenthalt ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die der Hälfte des allgemeinen Durchschnittsbedarfs eines gleichaltrigen in Österreich lebenden Kindes entspricht.

Die vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin und von den mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nachweislich tatsächlich geleisteten oder gemäß den Litera a, oder b veranschlagten Unterhaltsleistungen sind beim Zahlungsverpflichteten einkommensmindernd zu berücksichtigen.

 

  1. Absatz 2Nicht als Einkommen im Sinn dieses Abschnitts gelten:

Einkünfte gemäß Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 EStG 1988 und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer,

Leistungen der Sozialunterstützung sowie sonstige Sozialhilfeleistungen,

Familienbeihilfen,

Kinderabsetz- und Kinderfreibeträge,

Kinderbetreuungsbeihilfen,

Zuwendungen der Familienförderung des Landes,

Pflegegeld auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes,

Pflege- und Betreuungsgelder nach den kinder- und jugendhilferechtlichen Bestimmungen des Landes sowie Unterhalts- und gesetzliche Versorgungsleistungen für Pflegekinder,

Leistungen aus Grundwehr- oder Zivildienst, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt lebende Personen erhalten,

das monatliche Erwerbseinkommen von minderjährigen Familienmitgliedern bis zu einer Höhe von 150 €,

Studienbeihilfen und Schülerbeihilfen von Kindern, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben bis zu einer Höhe von 150 € monatlich,

Einkünfte aus Ferialbeschäftigung,

Versorgungsleistungen und Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Verbrechensopfergesetz und dem Heimopferrentengesetz,

Heilungskosten,

Schmerzensgeld,

Aufwandsentschädigungen.

§ 15

Text

Haushaltseinkommen

Paragraph 15,

Als Haushaltseinkommen im Sinn dieses Abschnitts gilt:

  1. Ziffer eins
    beim Zugang zur Förderung: das Einkommen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin und aller sonstigen im Förderungsansuchen namhaft gemachten nahe stehenden Personen;
  2. Ziffer 2
    im Übrigen:
    1. Litera a
      die Summe der Einkommen der Eigentümer bei Förderung von Wohnungen im Eigentum oder der Mieter bei Förderung von Wohnungen in Miete und
    2. Litera b
      die Summe der Einkommen der mit den Eigentümern bzw Mietern in der geförderten Wohnung lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen mit Ausnahme der zur Haushaltsführung oder Pflege beschäftigten Arbeitnehmer oder Selbstständigen.
Wird die Wohnung mit Zustimmung der Landesregierung von anderen Personen verwendet als den Eigentümern, ist das Einkommen ersterer nicht einzurechnen.

§ 16

Text

Nachweis des Einkommens

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Förderungswerber haben ihr Einkommen sowie das Haushaltseinkommen vollständig bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Als Nachweise kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      grundsätzlich:
      1. Litera a
        der Arbeitnehmerveranlagungsbescheid für das vorangegangene Kalenderjahr, bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit;
      2. Litera b
        der Einkommensteuerbescheid für das letzte veranlagte Kalenderjahr, wenn entweder zusätzlich zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder ausschließlich sonstige Einkunftsarten vorliegen;
      3. Litera c
        der letztgültige Einheitswertbescheid, wenn kein Einkommensteuerbescheid für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegt;
      4. Litera d
        der Scheidungsbeschluss samt Vermögensauseinandersetzung bzw das Scheidungsurteil für einen allfälligen Ehegattenunterhalt;
      5. Litera e
        eine aktuelle Bestätigung über den Kindesunterhalt (Bestätigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers über den Bezug von Kindesunterhalt, gerichtliche Entscheidung über den Kindesunterhalt, vor Gericht geschlossener Vergleich über den Kindesunterhalt), wobei eine Neuvorlage solange nicht erforderlich ist, als diese dem Unterhaltsbedarf der für das Kind geltenden Altersstufe entspricht;
      6. Litera f
        Bestätigungen über den Bezug und die Höhe von Wochen- bzw Kinderbetreuungsgeld;
      7. Litera g
        Bestätigungen über den Bezug von Schüler- oder Studienbeihilfe;
      8. Litera h
        Bestätigungen über den Bezug sonstiger einkommensrelevanter Leistungen;
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe:
      1. Litera a
        der Jahreslohnzettel für das vorangegangene Kalenderjahr bzw Monatslohnzettel für zumindest drei vorangehende Monate;
      2. Litera b
        Nachweise betreffend den Pensionsbezug oder dem Ruhegenuss;
      3. Litera c
        Nachweise über den Bezug von sonstigen Leistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, Rehabilitationsgeld udgl).
    Berücksichtigungswürdige Gründe liegen – ausgenommen im Fall der Ziffer eins, Litera b, – nur vor, wenn
    • Strichaufzählung
      die Vorlage von Nachweisen nach der Ziffer eins, zeitlich, rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist,
    • Strichaufzählung
      ein Übertritt in den Ruhestand erfolgte,
    • Strichaufzählung
      im vergangenen Kalenderjahr nur eine bezugsauszahlende Stelle bestanden hat oder
    • Strichaufzählung
      Transferleistungen im Sinn der Ziffer 2, Litera c,, ausgenommen Mutterschutz und Kinderbetreuungsentgelt, innerhalb des vorgegangenen Jahres nicht öfter als einmal vom selben Leistungserbringer bezogen wurden.
  3. Absatz 2 aBeim Zugang zur Förderung kann das Einkommen auch durch die Einkommensunterlagen für die letzten drei Kalenderjahre vor Einbringung des Ansuchens nachgewiesen werden.
  4. Absatz 3Ist der Nachweis des aktuellen oder des tatsächlichen Einkommens glaubhaft nicht möglich, kann dieses bis zur Dauer von drei Jahren oder bis zum Abschluss eines entsprechenden Verfahrens vorläufig geschätzt werden. Dabei ist zumindest vom halben durchschnittlichen Monatseinkommen des zuletzt veranlagten bzw vorangegangenen Jahres oder der Bestätigung über die vorläufige Leistung auszugehen. Auf die erforderliche rückwirkende Neuberechnung ist schriftlich hinzuweisen.

§ 17

Text

Gesicherte Finanzierung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Finanzierung förderbarer Maßnahmen zum Erwerb neu errichteter Wohnungen, zur Errichtung von Wohnungen im Eigentum sowie zum Erwerb von Miet-Kauf-Wohnungen muss bei Gewährung der Förderung gesichert sein. Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin hat dazu einen Finanzierungsplan eines Kreditinstitutes vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann für Förderungen gemäß Absatz eins, durch Verordnung einen Mindestbetrag an Eigen- und/oder Fremdmitteln festlegen. In diesem Fall gilt eine Finanzierung nur dann als gesichert, wenn im Finanzierungsplan eines Kreditinstitutes das Vorhandensein der erforderlichen Mindesteigen- sowie Mindestfremdmittel bestätigt wird.
  3. Absatz 3Für alle der Förderung zugrunde liegenden Finanzierungen hat der Förderungswerber oder die Förderungswerberin einer Entbindung vom Bankgeheimnis gegenüber dem Land Salzburg ausdrücklich, schriftlich und für die Dauer der Förderung unwiderruflich zuzustimmen.

§ 18

Text

Grundpfand

Paragraph 18,

  1. Absatz einsZuschüsse sind für den Fall ihrer erforderlichen Rückzahlung durch ein Pfandrecht an der Liegenschaft sicherzustellen. Davon kann abgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      wenn die Gemeinde Förderungswerber ist oder die Haftung für die Rückzahlung als Bürge (Paragraph 1346, ABGB) übernimmt;
    2. Ziffer 2
      wenn die Besicherung in einer sonstigen, nach Maßgabe der Bestimmungen für die einzelnen Förderungssparten zulässigen Art erfolgt;
    3. Ziffer 3
      bei Sanierungsförderungen gemäß dem 6. Unterabschnitt.
  2. Absatz 2Dem Grundpfand gemäß Absatz eins, dürfen vorangehen:
    1. Ziffer eins
      Festbetragspfandrechte zur Besicherung von Einmalkrediten bei Objektförderungen und größeren Renovierungen, die zur Finanzierung förderbarer Maßnahmen aufgenommen werden, wenn diese im Hinblick auf ihre Verzinsung, Laufzeit, Tilgung und effektiven Kosten bestimmten Anforderungen entsprechen; die Landesregierung hat diese Anforderungen durch Verordnung festzulegen;
    2. Ziffer eins a
      Festbetragspfandrechte zur Besicherung von Einmalkrediten bei Kaufförderungen, Errichtungsförderungen im Eigentum und Miet-Kauf-Förderungen, die zur Finanzierung förderbarer Maßnahmen samt Kaufnebenkosten aufgenommen werden;
    3. Ziffer 2
      Pfandrechte aus früheren Förderungen einschließlich solcher nach den Paragraphen 3 bis 3c;
    4. Ziffer 3
      Dienstbarkeiten einschließlich Wohnungsgebrauchsrechte;
    5. Ziffer 4
      Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte;
    6. Ziffer 5
      Reallasten, die keine geldwerten Leistungen betreffen oder der Sicherstellung des Bauzinses dienen.

§ 19

Text

Veräußerungsverbot

Paragraph 19,

  1. Absatz einsZur Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung von Zuschüssen ist an der Liegenschaft, soweit in den Paragraphen 3 bis 3c sowie in den einzelnen Abschnitten nichts anderes bestimmt ist, ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes Salzburg einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger. Die Landesregierung kann der Eintragung von Belastungen im Rang vor dem Veräußerungsverbot zustimmen.
  2. Absatz 2Auf Grund des einverleibten Veräußerungsverbots kann das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum, Baurechtseigentum) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung und Rückzahlung des Zuschusses (Paragraph 20,) übertragen werden.
  3. Absatz 3Einer Zustimmung zur Eigentumsübertragung im Sinn des Absatz 2, bedarf es nicht, wenn übertragen wird:
    1. Ziffer eins
      der Anteil am Mindestanteil (Paragraph 13, WEG 2002) an den hinzutretenden Wohnungseigentumspartner oder die hinzutretende Wohnungseigentumspartnerin, der Ehegatte bzw die Ehegattin oder eingetragener Partner bzw eingetragene Partnerin ist;
    2. Ziffer 2
      das Eigentum an der Wohnung bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten bzw die frühere Ehegattin oder bei der Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse bei der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft an den früheren eingetragenen Partner bzw die frühere eingetragene Partnerin.

Im Fall der Ziffer 2, kann die Landesregierung den übertragenden Teil auch aus der Personalschuldnerhaftung entlassen.

  1. Absatz 4Gilt die Liegenschaft als nicht mehr gefördert oder wurde der Zuschuss zurück bezahlt, hat das Land die Einwilligung zur Einverleibung der Löschung des Veräußerungsverbots zu erteilen.
  2. Absatz 5Der Begriff Liegenschaft in den vorstehenden Absätzen ist auch im Sinn der mit der geförderten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft zu verstehen.

§ 20

Text

Rückzahlung von Zuschüssen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsIm Fall einer Auflösung des Förderungsvertrages vor Ablauf der Förderungsdauer (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20,) durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ist der geleistete Zuschuss zurückzuzahlen, und zwar
    1. Ziffer eins
      im Fall eines nicht rückzahlbaren Zuschusses: in Höhe des Eineinhalbfachen des Betrages, der sich aus der anteiligen Höhe des Verhältnisses der Gesamt- zur Restlaufzeit der Förderungsdauer in Monaten ergibt; bei Ausübung der Mietkaufoption entfällt die Vervielfachung des anteiligen Zuschusses,
    2. Ziffer 2
      in Fall eines rückzahlbaren Zuschusses: mit dem noch offenen Betrag.

    Bei Zahlungsverzug ist der rückzuzahlende Betrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.

  2. Absatz 2Von einer Rückzahlung des Zuschusses nach Absatz eins, kann im Fall einer Übertragung der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden abgesehen werden, wenn die Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten des Förderungsvertrags übernehmen und
    1. Ziffer eins
      das Eigentum an Personen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, übertragen wird;
    2. Ziffer 2
      der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin eine nahe stehende Person des bisherigen Eigentümers oder der bisherigen Eigentümerin ist und sowohl der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin wie auch der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin die Wohnung weiter benützen;
    3. Ziffer 3
      die Wohnung an Lebensgefährten in Folge der Auflösung der Lebensgemeinschaft übertragen wird, wobei in diesem Fall Paragraph 19, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß zur Anwendung kommt; oder
    4. Ziffer 4
      das Eigentum an der Wohnung an begünstigte Personen übertragen wird, wobei in diesem Fall der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur
      1. Litera a
        bis zur Höhe entsprechend der Anzahl der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen und
      2. Litera b
        bis zur Höhe des (fiktiven) Rückzahlungsbetrages gemäß Absatz eins, erster Satz

    übernommen werden kann.

  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018,).

§ 21

Text

Baubeginn

Paragraph 21,

  1. Absatz einsMit der Ausführung eines Bauvorhabens, für das um Förderung angesucht wird, darf bei Förderungen gemäß den Unterabschnitten 4, 5, 5a und 6a vor Abschluss des Förderungsvertrages nicht begonnen werden. Auf Ansuchen kann eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine dem Förderungsansuchen entsprechende Erledigung gegeben sind und objektiv berücksichtigungswürdige Gründe dafür vorliegen. Das Ansuchen auf Zustimmung ist schriftlich einzubringen und zu begründen.
  2. Absatz 2Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden. Darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.

§ 22

Text

2. Unterabschnitt
Kaufförderung

Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 22,

  1. Absatz einsFür den Erwerb von neu errichteten Wohnungen ins Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum, Baurechtswohnungseigentum) kann begünstigten Personen eine Förderung gewährt werden.
  2. Absatz 2Eine Wohnung gilt als neu errichtet, wenn die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (Paragraph 17, Absatz eins, Baupolizeigesetz 1997) im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung höchstens drei Jahre zurückliegt und
    1. Ziffer eins
      die Wohnung bisher noch nicht für Wohnzwecke genutzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      vom bisherigen Erstmieter oder von der bisherigen Erstmieterin ins Eigentum erworben wird.
  3. Absatz 3Die Förderung setzt weiter voraus, dass
    1. Ziffer eins
      der Verkäufer der Wohnung Bauträger ist und über eines der folgenden Rechte an der Bauliegenschaft verfügt:
      1. Litera a
        das Eigentumsrecht;
      2. Litera b
        einen vertraglichen Anspruch auf Einräumung des Eigentums;
      3. Litera c
        ein Baurecht für einen Zeitraum von mindestens 70 Jahren, wobei die Einräumung desselben zum Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung in den Besitz des Erwerbers oder der Erwerberin nicht länger als sieben Jahre – im Fall einer Baurechtslaufzeit von mehr als 70 Jahren verhältnismäßig länger – zurückliegen darf und das Baurecht den sonstigen durch Verordnung der Landesregierung festzulegenden Bedingungen (höchstzulässiger Baurechtszins im ersten Jahr, jährliche Anpassung, Bauzinsvorauszahlung, Heimfall udgl) entspricht;
    2. Ziffer 2
      die Wohnung in einem Haus in der Gruppe oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum oder im Baurechtswohnungseigentum errichtet wird und der Grundstücksbedarf im Durchschnitt der Gesamtanlage je Wohnung 400 Quadratmeter unterschreitet; in den Grundstücksbedarf sind Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, nicht einzurechnen;
    3. Ziffer 3
      der Übergabetermin vertraglich vereinbart ist, wobei eine Frist von höchstens zwei Jahren ab Abschluss des Kaufvertrages einzuhalten ist; diese Frist kann auf ausdrückliches Ansuchen des Verkäufers oder der Verkäuferin auf insgesamt drei Jahre verlängert werden, wenn objektiv nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen (besonders schwierige Bodenverhältnisse, umfangreiche Aufschließungsmaßnahmen odgl);
    4. Ziffer 4
      die Wohnungsübergabe im Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens, ausgenommen im Fall des Absatz 2, Ziffer 2,, nicht länger als zwölf Monate zurückliegt;
    5. Ziffer 5
      bestimmte Mindesteigen- bzw Mindestfremdmittel vorliegen, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist.
    6. Ziffer 6
      Anmerkung, entfallen durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020,).

§ 23

Text

Art und Höhe der Förderung

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
  2. Absatz 2Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag und (allfälligen) Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages kann je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche oder nach der jeweiligen Familienkonstellation festgesetzt werden. Zuschläge können gewährt werden für:
    1. Ziffer eins
      Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen,
    2. Ziffer 2
      Jungfamilien,
    3. Ziffer 3
      kinderreiche Familien,
    4. Ziffer 4
      Kinder und sonstige nahestehende Personen,
    5. Ziffer 5
      energetische und ökologische Maßnahmen,
    6. Ziffer 6
      die sparsame Verwendung von Grund und Boden,
    7. Ziffer 7
      Standortqualitäten,
    8. Ziffer 8
      sonstige Maßnahmen (Denkmalschutz, barrierefreie Ausstattung, betreutes Wohnen, pflegebedingte Maßnahmen udgl).
  3. Absatz 3Die Höhe des Zuschusses kann in Abhängigkeit vom Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche (gesamt oder förderbar) oder der Rechtsform (Eigentum, Baurecht, Baurechtswohnungseigentum) vermindert werden.
  4. Absatz 4Die näheren Festlegungen zu den Absatz eins bis 3 sowie zur Auszahlung des Zuschusses sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

§ 24

Text

3. Unterabschnitt
Errichtungsförderung im Eigentum

Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 24,

  1. Absatz einsFür die Errichtung von Bauten im Eigentum (Baurecht, Baurechtswohnungseigentum) kann begünstigten Personen eine Förderung gewährt werden, und zwar für:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung von Einzel-, Doppel- oder Bauernhäusern;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung einer Wohnung in einem Haus in der Gruppe oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum in einem gemeinsamen Bauvorhaben mit anderen natürlichen Personen;
    3. Ziffer 3
      die Errichtung von Wohnungen oder zusätzlichen Wohnräumen durch Auf-, Zu- oder Einbauten;
    4. Ziffer 4
      die Errichtung einer Austragwohnung in einem Austraghaus oder, wenn es sich um eine abgeschlossene Wohnung handelt, im Bauernhaus.
  2. Absatz 2Die Förderung setzt voraus, dass
    1. Ziffer eins
      die begünstigte Person Eigentümerin (Miteigentümerin, Wohnungseigentümerin) der Bauliegenschaft ist oder ein Baurecht für die Dauer von mindestens 70 Jahren besitzt, welches den sonstigen durch Verordnung der Landesregierung festzulegenden Bedingungen (höchstzulässiger Baurechtszins im ersten Jahr, jährliche Anpassung, Bauzinsvorauszahlung, Heimfall udgl) entspricht,
    2. Ziffer 2
      der Grundstücksbedarf bei Förderungen nach Absatz eins, Ziffer 2, im Durchschnitt der Gesamtanlage je Wohnung 400 Quadratmeter unterschreitet, wobei in den Grundstücksbedarf Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, nicht einzurechnen sind,
    3. Ziffer 3
      die Anzeige des Beginns (Paragraph 12, Absatz 3, des Baupolizeigesetzes 1997) der baulichen Maßnahme zum Zeitpunkt des Ansuchens um Förderung nicht länger als ein Jahr zurückliegt und
    4. Ziffer 4
      bestimmte durch Verordnung der Landesregierung festzulegende Mindesteigen- und/oder Mindestfremdmittel vorliegen und im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, eine ebenfalls durch Verordnung der Landesregierung festzulegende Mindestinvestitionssumme erreicht wird.
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, entfallen durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020,).
  3. Absatz 3Eine Förderung für die Errichtung einer Austragwohnung kann für einen Betrieb nur einmal und nur den Eigentümern eines eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Eigentümer (zukünftige Auszügler) begünstigte Personen sind,
    2. Ziffer 2
      die Austragswohnung unverzüglich nach Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahmen (Paragraph 17, Absatz eins, Baupolizeigesetz 1997) durch die Auszügler bezogen wird und
    3. Ziffer 3
      die Hofübergabe an die Hofübernehmer spätestes ein Jahr nach Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahmen erfolgt.

§ 25

Text

Art und Höhe der Förderung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
  2. Absatz 2Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag und (allfälligen) Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages kann dabei je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche oder nach der jeweiligen Familienkonstellation festgesetzt werden. Zuschläge können gewährt werden für:
    1. Ziffer eins
      Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen,
    2. Ziffer 2
      Jungfamilien,
    3. Ziffer 3
      kinderreiche Familien,
    4. Ziffer 4
      Kinder und sonstige nahestehende Personen,
    5. Ziffer 5
      energetische und ökologische Maßnahmen,
    6. Ziffer 6
      die sparsame Verwendung von Grund und Boden,
    7. Ziffer 7
      Standortqualitäten,
    8. Ziffer 8
      sonstige Maßnahmen (Denkmalschutz, barrierefreie Ausstattung, betreutes Wohnen, pflegebedingte Maßnahmen udgl).
  3. Absatz 3Die Höhe des Zuschusses kann in Abhängigkeit vom Flächenausmaß der Grundfläche, der Rechtsform (Eigentum, Baurecht, Baurechtswohnungseigentum), einer Mittelzuwendung gemäß den Paragraphen 3 a bis 3c und/oder von der Höhe der Baukosten vermindert werden.
  4. Absatz 4Die näheren Festlegungen zu den Absatz eins bis 3 sowie zu den Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Dabei kann je nach förderbarer Maßnahme unterschieden werden.

§ 26

Text

4. Unterabschnitt
Förderung der Errichtung von Mietwohnungen

Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 26,

  1. Absatz einsFür die Errichtung von Mietwohnungen kann eine Förderung gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie juristischen Personen im Alleineigentum von Gemeinden,
    2. Ziffer 2
      Bauträgern und sonstigen juristischen Personen des Privatrechts,
    3. Ziffer 3
      natürlichen Personen,
    4. Ziffer 4
      Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
  2. Absatz 2Die Förderung setzt voraus, dass
    1. Ziffer eins
      die Förderungswerber Grundeigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht für die Dauer von zumindest 40 Jahren ab Aufnahme der Benützung des Baus besitzen;
    2. Ziffer 2
      die Grund- und Aufschließungskosten die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Höchstgrenzen je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht übersteigen. Bei der Festsetzung der Höchstgrenzen kann auf regional unterschiedliche Grundkostenverhältnisse und die jeweilige bauliche Ausnutzung des Grundstücks Bedacht genommen werden. Bei besonderen Wohnformen kann die Förderung von besonders günstigen Grund- und Aufschließungskosten (zB auf Grund von Beiträgen Dritter) abhängig gemacht werden;
    3. Ziffer 3
      die von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Anforderungen und Vorgaben für kostengünstiges Bauen eingehalten werden;
    4. Ziffer 4
      die aus der Finanzierung der Grund-, Aufschließungs- und Baukosten sich ergebenden Mietzinsbestandteile die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Höchstgrenzen je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht übersteigen, wobei für besondere Wohnformen niedrigere Höchstgrenzen festgelegt werden können;
    5. Ziffer 5
      die Förderungswerber sich verpflichten, die Wohnungen nach Maßgabe des Paragraph 28, zu vermieten.
  3. Absatz 3Die Förderung kann weiters davon abhängig gemacht werden, dass sich die Förderungswerber verpflichten:
    1. Ziffer eins
      ein Bauvorhaben oder eine im Förderungsvertrag festzusetzende Anzahl von Wohnungen
      1. Litera a
        für Personen, welche in besonderen Wohnformen leben, zu errichten, auszustatten und vorrangig an diese zu vermieten;
      2. Litera b
        in Form von Start- oder Kleinwohnungen zu errichten;
    2. Ziffer 2
      Wohnungen nur mittels befristeter Mietverträge zu vermieten;
    3. Ziffer 3
      sicherzustellen, dass die Mieter eine ihrem Einkommen entsprechende zumutbare Miete leisten;
    4. Ziffer 4
      den Gemeinden ein vorrangiges Vorschlagsrecht für begünstigte Personen einzuräumen.
    Die näheren Bestimmungen dazu sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020,).

§ 27

Text

Art und Höhe der Förderung

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDie Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses.
  2. Absatz 2Die Höhe des Zuschusses setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und Zuschlägen jeweils je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche. Bei der Festsetzung des Grundbetrages kann nach Art und Größe des Bauvorhabens unterschieden werden. Zuschläge können gewährt werden für:
    1. Ziffer eins
      gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Architekturwettbewerben, Gutachterverfahren, Einbindung von Beiräten oder besondere Ausschreibungsverfahren (zB Einzelgewerksausschreibungen);
    3. Ziffer 3
      besondere Maßnahmen oder Ausstattungen für Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen (zB Barrierefreiheit);
    4. Ziffer 4
      die Errichtung besonderer Wohnformen;
    5. Ziffer 5
      energetische und ökologische Maßnahmen;
    6. Ziffer 6
      die Errichtung von behördlich vorgeschriebenen Garagen und Carports oder für sonstige Maßnahmen zur Förderung der Mobilität (Car-Sharing udgl);
    7. Ziffer 7
      die sparsame Verwendung von Grund und Boden oder die Verwendung besonderer Baustoffe;
    8. Ziffer 8
      Standortqualitäten.
  3. Absatz 3Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Höhe des Zuschusses,
    2. Ziffer 2
      die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),
    3. Ziffer 3
      die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,
    4. Ziffer 4
      die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.

§ 28

Text

Anforderungen an das Mietverhältnis

Paragraph 28,

  1. Absatz einsIn den Mietverträgen ist zu vereinbaren, dass unabhängig von Ausnahmen im Mietrechtsgesetz, sämtliche Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes Anwendung finden, soweit im Folgenden nicht Sondervorschriften getroffen sind.
  2. Absatz 2Die Vermietung hat ausschließlich mittels schriftlicher Hauptmietverträge (Paragraph 2, MRG) zu erfolgen. Sie darf ausschließlich erfolgen an:
    1. Ziffer eins
      begünstigte Personen; dabei kann bei Personen, die bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9,, 11 oder 14 bis 16 MRG der Nutzung der Wohnung als Ersatz zustimmen, von den Voraussetzungen einer bedarfsgerechten Wohnungsgröße und eines höchstzulässigen Jahreseinkommens abgesehen werden;
    2. Ziffer 2
      natürliche oder juristische Personen zur Weitergabe an deren Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen, wobei von diesen höchstens ein kostendeckender Mietzins verlangt werden darf;
    3. Ziffer 3
      Gebietskörperschaften zur Weitergabe an begünstigte Personen in Miete, wobei von diesen höchstens ein kostendeckender Mietzins verlangt werden darf;
    4. Ziffer 4
      gemeinnützige juristische Personen, die auf Grund ihrer Satzung die Aufgabe haben, Menschen mit Behinderung, ältere oder sozial- und einkommensschwache Menschen zu betreuen, zur Überlassung an solche Personen für Wohnzwecke;
    5. Ziffer 5
      Gemeinden zur Weitergabe an Personen:
      1. Litera a
        deren Einkommen 50 % des durch Verordnung festzusetzenden Einkommens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, nicht überschreitet;
      2. Litera b
        mit einem gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz; oder
      3. Litera c
        mit Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 3;
    6. Ziffer 6
      Personen, die die Voraussetzungen an eine begünstigte Person hinsichtlich des Mindestalters und der Aufgabe der Rechte an der bisherigen Wohnung erfüllen und hinsichtlich einer bedarfsgerechten Wohnungsgröße und eines höchstzulässigen Jahreseinkommens glaubhaft innerhalb der nächsten drei Jahre erfüllen werden, soweit bei der Gemeinde keine begünstigte Person als Wohnungssuchende oder Wohnungssuchender für eine Wohnung in der nachgefragten Größe vorgemerkt ist und die Vermietung der Wohnung auf höchstens drei Jahre erfolgt.
    Eine Vermietung an nahe stehende Personen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin und bei Unternehmen an natürliche Personen mit maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin oder eine diesem Personenkreis nahe stehende Person ist unzulässig.
    (2a) Eine Befristung des Mietverhältnisses ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      bei Wohnungen mit einem gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Übertragung der Wohnung auf Förderlaufzeit oder die Restlaufzeit der Förderung;
    2. Ziffer 2
      bei Startwohnungen auf die Dauer von drei Jahren;
    3. Ziffer 3
      bei allen sonstigen Wohnungen auf die Dauer von zehn Jahren oder die Restlaufzeit der Förderung, wobei hier im Fall einer Verlängerung des bisher befristeten Vertrages von den Voraussetzungen einer bedarfsgerechten Wohnungsgröße und eines höchstzulässigen Jahreseinkommens abgesehen werden kann.

Mietverträge für Hausstandsgründungen im Sinn des Paragraph 12, Absatz 5, sind auf die Dauer von vier Jahren zu befristen, wobei eine einmalige Verlängerung um weitere drei Jahre zulässig ist. Eine Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis bzw der Abschluss eines weiteren befristeten Mietvertrages setzt den Nachweis der Begründung der Lebensgemeinschaft, eingetragenen Partnerschaft oder Ehe voraus; dies gilt nicht im Fall des Todes einer Person, für die der Hausstand auch hätte begründet werden sollen.

  1. Absatz 3Der höchstzulässige Hauptmietzins ist zu bemessen:
    1. Ziffer eins
      bei Förderungswerbern, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen, nach Paragraph 14, WGG unter Berücksichtigung der Höchstbeträge für die Finanzierung der Grund-, Bau und Aufschließungskosten gemäß Paragraph 26, Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      in allen sonstigen Fällen ausschließlich nach:
      1. Litera a
        dem Mietentgelt zur Finanzierung der Baukosten,
      2. Litera b
        dem Mietentgelt zur Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten,
      3. Litera c
        dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag im Sinn des Paragraph 14 d, WGG,
      4. Litera d
        den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben gemäß Paragraph 21, MRG,
      5. Litera e
        den Auslagen für die Verwaltung gemäß Paragraph 22, MRG,
      6. Litera f
        den Aufwendungen für die Hausbetreuung gemäß Paragraph 23, MRG,
      7. Litera g
        den Anteilen für besondere Aufwendungen gemäß Paragraph 24, MRG,
      8. Litera h
        den Rücklagen in Höhe von 2 % der Mietzinsbestandteile gemäß den Litera a bis c, für die Litera c, jedoch höchstens mit dem Betrag gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, WGG,
      9. Litera i
        den Beträgen für die ordnungsgemäße Absetzung im Sinn des Paragraph 17, Absatz 4, WGG und
      10. Litera j
        der gesetzlichen Umsatzsteuer.
        Der Hauptmietzins darf bei Veränderung der Bemessungsgrundlagen frühestens mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalendermonats angepasst werden. Eine rückwirkende Anpassung, ausgenommen im Fall der Hauptmietzinsabrechnung (Paragraph 20, MRG), ist unzulässig.
  2. Absatz 4Die Vereinbarung einer Kautionszahlung gemäß Paragraph 16 b, MRG in der Höhe bis zu drei Bruttomonatsmieten ist zulässig, wenn kein Finanzierungsbeitrag im Sinn des Paragraph 17, WGG eingehoben wird. Allfällige Maklerprovisionen für von den Vermietern in Auftrag gegebene Vermittlungen der Wohnung sowie allfällige Kosten der Mietvertragserrichtung sind von diesen zu tragen.

§ 29

Text

Miet-Kauf

Paragraph 29,

  1. Absatz einsEine nach diesem Unterabschnitt geförderte vermietete Mietwohnung, die vor mehr als fünf Jahren erstmals für Wohnzwecke im Sinn des Paragraph 15 b, Absatz eins, Litera b, WGG genutzt worden ist, kann den Mietern auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruches (zB Kaufoption) ins Eigentum übertragen werden.
  2. Absatz 2Für die Einräumung eines Anspruches auf den nachträglichen Erwerb der Wohnung darf von den Mietern höchstens ein Finanzierungsbeitrag in der Höhe der Grund- und Aufschließungskosten für die Wohnung verlangt werden. Dieser ist von den Vermietern durch eine abstrakte und unbefristete Bankgarantie eines Kreditinstitutes zu besichern. Die Bankgarantie ist in voller Höhe des Finanzierungsbeitrages auszustellen und bei der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu hinterlegen. Die näheren Bestimmungen dazu sowie zum Garantiefall sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Eine Besicherung durch Bankgarantie ist nicht erforderlich:
    1. Ziffer eins
      für Vermieter im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins ;,
    2. Ziffer 2
      für Vermieter, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen.
  3. Absatz 3Der höchstzulässige Kaufpreis für den Erwerb der geförderten Wohnung kann von der Landesregierung durch Verordnung näher geregelt werden. Für dessen Berechnung sind die Paragraphen 15 b,, 15c und 15d WGG sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Zustimmung der Landesregierung zur Eigentumsübertragung an die erwerbenden Mieter erfordert außer den Voraussetzungen der Paragraphen 19 und 20 Absatz eins,, dass die Erwerber, abgesehen von ihren Einkommensverhältnissen, begünstigte Personen sind und die Wohnbeihilfe der letzten fünf Jahre für diese Wohnung zurückgezahlt haben.
  5. Absatz 5Sind die Rechtsnachfolger im Eigentum begünstigte Personen kann zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises eine Förderung gewährt werden. Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Höhe des Zuschusses und die Bedingungen für die Auszahlung sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

§ 30

Text

5. Unterabschnitt
Förderung der Errichtung von Wohnheimen

Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 30,

  1. Absatz einsFür die Errichtung oder den Auf-, Zu- oder Umbau von Wohnheimen kann eine Förderung gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie juristischen Personen im Alleineigentum von Gemeinden;
    2. Ziffer 2
      Bauträgern;
    3. Ziffer 3
      juristischen Personen, die zur Geschäftsausübung im Inland befugt sind, an deren Stamm-, Grund- oder Eigenkapital mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind und die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung der Wohnversorgung vorrangig von Dienstnehmern der beteiligten Unternehmen dienen, die aus beruflichen Gründen in einer anderen als ihrer bisherigen Wohngemeinde eine Wohnung benötigen, die sie zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden;
    4. Ziffer 4
      Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
  2. Absatz 2Die Förderung setzt voraus, dass die Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht daran besitzen. Nach Umbauten müssen Wohnheime einen zeitgemäßen, bei Wohnheimen für Menschen mit Behinderung oder Seniorenwohnheimen insbesondere einen pflegegerechten Standard aufweisen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann die Förderung vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, abhängig machen.

§ 31

Text

Art und Höhe der Förderung

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses.
  2. Absatz 2Die Höhe des Zuschusses setzt sich aus einem Grundbetrag und Zuschlägen zusammen. Der Grundbetrag kann je Quadratmeter Wohnnutzfläche, je Wohneinheit oder je Heimplatz festgelegt werden. Zuschläge können vorgesehen werden für:
    1. Ziffer eins
      gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Architekturwettbewerben oder Gutachterverfahren, die Einbindung von Beiräten, besondere Ausschreibungsverfahren (zB Einzelgewerksausschreibung) oder die Verwendung besonderer Baustoffe;
    3. Ziffer 3
      energetische und ökologische Maßnahmen;
    4. Ziffer 4
      die sparsame Verwendung von Grund und Boden oder die Verwendung besonderer Baustoffe.
  3. Absatz 3Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Höhe des Zuschusses,
    2. Ziffer 2
      die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),
    3. Ziffer 3
      die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,
    4. Ziffer 4
      die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.

    Dabei kann zwischen Errichtung und Auf-, Zu- oder Umbau und nach Art und Größe der Wohnheime unterschieden werden.

  4. Absatz 4Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018,).

§ 31a

Text

5a. Unterabschnitt
Förderung der Errichtung von Baugruppen-Wohnhäusern

Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 31 a,

  1. Absatz einsFür die Errichtung oder den Auf-, Zu- oder Umbau von Baugruppen-Wohnhäusern kann eine Förderung gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Baugruppen;
    2. Ziffer 2
      natürlichen und juristischen Personen gemäß Paragraph 26, Absatz eins,, wenn sie den Förderungsgegenstand an Baugruppen veräußern oder zu einem Entgelt gemäß Paragraph 28, Absatz 3, vermieten.
  2. Absatz 2Die Förderung setzt voraus, dass
    1. Ziffer eins
      die Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht mit einer Laufzeit von zumindest 50 Jahren ab Aufnahme der Benützung daran besitzen,
    2. Ziffer 2
      das Wohnhaus ausschließlich den Mitgliedern des Vereins oder der Genossenschaft bzw deren Angehörigen als Hauptwohnsitz dient,
    3. Ziffer 3
      der Verein oder die Genossenschaft während der Dauer der Förderung zumindest zehn volljährige Mitglieder aufweist,
    4. Ziffer 4
      die Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erfüllen,
    5. Ziffer 5
      die volljährigen Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder im Durchschnitt über ein jährliches Einkommen verfügen, welches die Höhe des gemäß Paragraph 11, Absatz 3, festgelegten Betrages für eine Person nicht übersteigt,
    6. Ziffer 6
      das Wohnhaus maximal über eine Bruttogeschoßfläche von 80 m² je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied verfügt und
    7. Ziffer 7
      die Gesamtbaukosten die durch Verordnung der Landesregierung festzulegende Grenze für die Beurteilung als Neubau um nicht mehr als das 60 % überschreitet.

§ 31b

Text

Art und Höhe der Förderung

Paragraph 31 b,

Für die Art und Höhe der Förderung sind die Bestimmungen des Paragraph 31, sinngemäß anzuwenden, wobei der Grundbetrag je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied festzulegen ist.

§ 32

Text

6. Unterabschnitt
Sanierungsförderung

Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 32,

  1. Absatz einsFür die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen kann eine Förderung gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      den Eigentümern des Gebäudes;
    2. Ziffer 2
      den Bauberechtigten;
    3. Ziffer 3
      den Wohnungseigentümern von Reihenhäusern, wenn die übrigen Wohnungseigentümer der beabsichtigten Maßnahme nach Maßgabe der Bestimmungen des WEG 2002 schriftlich zustimmen.
    Eine Förderung für Sanierungsmaßnahmen innerhalb der Wohnung kann außerdem dem Wohnungseigentümer oder der Wohnungseigentümerin, dem Miteigentümer oder der Miteigentümerin, dem Mieter oder der Mieterin sowie sonstigen Nutzungsberechtigten der Wohnung gewährt werden.
  2. Absatz 2Die Förderung setzt voraus, dass
    1. Ziffer eins
      die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (Paragraph 17, Absatz eins, Baupolizeigesetz 1997) für die Errichtung des Gebäudes, an dem die Sanierungsmaßnahme erfolgen soll, mindestens fünf Jahre zurückliegt. Für die Förderung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder älteren Menschen dienen, gilt keine Frist;
    2. Ziffer 2
      der Bestand des Gebäudes mit den raumordnungsrechtlichen Vorschriften vereinbar oder im öffentlichen Interesse gelegen ist;
    3. Ziffer 3
      die Wohnung nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen als Hauptwohnsitz verwendet wird; dies gilt nicht für Wohnungen oder Wohneinheiten in Wohnheimen, soweit keine Verwendung als Zweitwohnung erfolgt;
    4. Ziffer 4
      während der letzten fünf Jahre vor Antragstellung noch keine Förderung nach diesem Gesetz oder nach dem S.WFG 1990 für dieselbe Sanierungsmaßnahme in der betroffenen Wohnung oder in dem betroffenen Gebäude gewährt worden ist.
  3. Absatz 3Von der Förderung sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Gebäude, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen, es sei denn, die Förderung wird von einem Wohnungsinhaber beantragt;
    2. Ziffer 2
      Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, wenn diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden.

§ 33

Text

Art und Höhe der Förderung

Paragraph 33,

  1. Absatz einsFür Sanierungsmaßnahmen können einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die Zuschüsse können bestehen aus:

  1. Ziffer eins
    Grundbetrag und Zuschlägen oder
  2. Ziffer 2
    Pauschalbeträgen.
  1. Absatz 2Die förderbaren Sanierungskosten können durch Höchstbeträge beschränkt werden. Von einer Besicherung des Zuschusses und Einräumung eines Veräußerungsverbotes kann abgesehen werden.
  2. Absatz 3Die näheren Bestimmungen zu den Absatz eins und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

§ 34

Text

Zumutbarkeit geförderter Arbeiten

Paragraph 34,

Im Fall einer Förderung nach diesem Unterabschnitt finden die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 4 und 8 Absatz 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes auch auf Gebäude Anwendung, für die sie nach Paragraph eins, Absatz 4, des Mietrechtsgesetzes nicht gelten würden.

§ 34a

Text

6a. Unterabschnitt
Größere Renovierung

Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 34 a,

  1. Absatz einsFür größere Sanierungen von Wohnungen und Wohnhäusern kann eine Förderung gewährt werden. Eine zusätzliche Förderung für gleichartige Sanierungen nach den Paragraphen 32 bis 34 ist diesfalls ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Die Förderung setzt voraus, dass
    1. Ziffer eins
      die Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht mit einer Laufzeit von zumindest 15 Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase bzw Abschluss der Sanierungsmaßnahmen daran besitzen,
    2. Ziffer 2
      die Baubewilligung für das Gebäude vor mehr als 30 Jahren erteilt wurde,
    3. Ziffer 3
      Mindestinvestitionskosten in Höhe von 35.000 € je Wohnung nachgewiesen werden,
    4. Ziffer 4
      das Wohnhaus nach Abschluss der Sanierungsarbeiten zumindest drei Wohnungen aufweist,
    5. Ziffer 5
      die Wohnungen nach Durchführung der Sanierungsarbeiten mit Ausnahme der Anforderungen an die Mindestnutzfläche der Ausstattungskategorie A gemäß Paragraph 15 a, MRG entsprechen,
    6. Ziffer 6
      die Wohnungen als Hauptwohnsitz verwendet werden,
    7. Ziffer 7
      sich die Förderungsnehmer verpflichten, die Wohnungen für den Zeitraum von 15 Jahren ausschließlich an Personen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, zu vermieten und dabei die Anforderungen des Paragraph 28, Absatz eins,, 2a und 4 einzuhalten und
    8. Ziffer 8
      die Mietzinsbildung für Förderungswerber, die dem WGG unterliegen, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, erfolgt und in allen anderen Fällen der Hauptmietzins (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MRG) den jeweils geltenden Richtwert für das Bundesland Salzburg nicht überschreitet.

§ 34b

Text

Art und Höhe der Förderung

Paragraph 34 b,

  1. Absatz einsDie Förderung für große Renovierungen kann in der Gewährung von rückzahlbaren und/oder nicht rückzahlbaren Zuschüssen bestehen. Die Zuschüsse können bestehen aus:
    1. Ziffer eins
      einem Grundbetrag und Zuschlägen oder
    2. Ziffer 2
      Pauschalbeträgen.
  2. Absatz 2Die förderbaren Sanierungskosten können durch Höchstbeträge beschränkt werden.
  3. Absatz 3Die näheren Bestimmungen zu den Absatz eins und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Höhe des Zuschusses,
    2. Ziffer 2
      die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),
    3. Ziffer 3
      die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,
    4. Ziffer 4
      die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.

§ 35

Text

7. Unterabschnitt
Wohnbeihilfe

Art der Förderung

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDie Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, der den Hauptmietern einer Wohnung gewährt werden kann, wenn diese durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet sind. Eine Förderung kann erfolgen:
    1. Ziffer eins
      für geförderte Mietwohnungen (Wohnbeihilfe);
    2. Ziffer 2
      für nicht oder nicht mehr geförderte Wohnungen sowie Wohnungen nach Durchführung einer geförderten größeren Renovierung (erweiterte Wohnbeihilfe).
  2. Absatz 2Wohnbeihilfe ist nur soweit zu erbringen, als für Förderungswerber keine Möglichkeit besteht, aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen die Wohnkosten zu decken; dies gilt nicht in Bezug auf Leistungen der Sozialunterstützung und Sozialhilfe. Keine Wohnbeihilfe wird in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 bis 6 gewährt.
  3. Absatz 3Die Wohnbeihilfe besteht aus einem Grund- und einem Zumutbarkeitszuschuss. Der Grundzuschuss wird nur gewährt, wenn eine auf das Haushaltseinkommen (Paragraph 15, Ziffer 2,) bezogene Obergrenze unterschritten und ein auf den Wohnungsaufwand (maßgeblicher Wohnungsaufwand/zu leistender Hauptmietzins) bezogener Referenzwert überschritten wird. Die Obergrenze und der Referenzwert sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, wobei beim Referenzwert regional differenziert werden kann.

§ 36

Text

Wohnbeihilfe

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDie Wohnbeihilfe wird in folgender Höhe gewährt, wobei als maßgeblicher Wohnungsaufwand nur derjenige in Betracht kommt, der auf die förderbare Wohnnutzfläche (Paragraph 12, Absatz eins bis 3) entfällt:
    1. Ziffer eins
      der Grundzuschuss in Höhe der Differenz des maßgeblichen Wohnungsaufwandes zum Referenzwert;
    2. Ziffer 2
      der Zumutbarkeitszuschuss in Höhe der Differenz des um den Grundzuschuss verminderten maßgeblichen Wohnungsaufwandes zum zumutbaren Wohnungsaufwand.
  2. Absatz 2Der maßgebliche Wohnungsaufwand setzt sich zusammen aus:
    1. Ziffer eins
      dem für die Bau-, Grund- und Aufschließungskosten tatsächlich festgelegten Mietentgelt,
    2. Ziffer 2
      dem nach gesetzlichen Vorschriften zu leistenden, mit den Mietern vereinbarten oder durch Gericht festgesetzten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag,
    3. Ziffer 3
      der Rücklage im Sinn des Paragraph 14, WGG und
    4. Ziffer 4
      einer allfälligen Servicepauschale (Bewohnereigenleistung) für betreutes Wohnen, sofern die Wohneinheit hierfür nach diesem oder einem zuvor geltenden Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurde und die Abrechnung auf Grund eines aufrechten Betreuungsvertrages erfolgt.
    Der maßgebliche Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Belastung durch den Wohnungsaufwand gewährt werden. Auszugehen ist dabei vom Mietzins gemäß Paragraph 15, MRG bzw den Paragraphen 13,, 14, 39 Absatz 8 und 18 WGG.
  3. Absatz 3Der zumutbare Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung in einem Hundertsatz des Haushaltseinkommens durch Verordnung festzusetzen, wobei die Zahl der mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angemessen zu berücksichtigen ist. Der Hundertsatz darf 25 % des Haushaltseinkommens nicht übersteigen. Er ist niedriger festzulegen für:
    1. Ziffer eins
      Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen, und zwar auch für solche im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f,,
    2. Ziffer 2
      Jungfamilien,
    3. Ziffer 3
      kinderreiche Familien,
    4. Ziffer 4
      Kinder, die mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin in einem Haushalt leben,
    5. Ziffer 5
      Familien mit einem Kind mit Behinderung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und
    6. Ziffer 6
      Familien, bei denen ein Familienmitglied einen gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz besitzt.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann für die Gewährung oder Änderung der Wohnbeihilfe durch Verordnung einen Mindestbetrag festsetzen, bei dessen Unterschreitung keine Auszahlung erfolgt.

§ 37

Text

Erweiterte Wohnbeihilfe

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDie Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt voraus, dass
    1. Ziffer eins
      die Wohnung, ausgenommen die Wohnnutzfläche, der Ausstattungskategorie A (Paragraph 15 a, MRG) entspricht; die Ausstattungskategorie sowie die Wohnnutzfläche der Wohnung sind durch den Mietvertrag, durch eine gemeinsame Erklärung der Vermieter und Mieter oder in sonst geeigneter Weise (zB Sachverständigengutachten) nachzuweisen;
    2. Ziffer 2
      die Wohnung den Hauptmietern als Hauptwohnsitz und zur Befriedigung ihrer regelmäßigen, dringenden Wohnbedürfnisse dient;
    3. Ziffer 3
      die Wohnung auf der Grundlage eines schriftlichen Mietvertrages vermietet wird und nicht mit einer nahe stehenden Person oder zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer abgeschlossen worden ist;
    4. Ziffer 4
      der vereinbarte Hauptmietzins (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MRG) eine durch Verordnung der Landesregierung festzusetzende Obergrenze nicht übersteigt und die Mietzinsbestandteile gemäß Paragraph 15, MRG im Mietvertag aufgeschlüsselt sind.
  2. Absatz 2Die erweiterte Wohnbeihilfe wird in folgender Höhe gewährt, wobei als zu leistender Hauptmietzins nur derjenige in Betracht kommt, der auf die förderbare Wohnnutzfläche (Paragraph 12, Absatz eins bis 3) entfällt:
    1. Ziffer eins
      der Grundzuschuss in Höhe der Differenz des zu leistenden Hauptmietzinses für die Wohnung zum Referenzwert;
    2. Ziffer 2
      der Zumutbarkeitszuschuss in Höhe der Differenz des um den Grundzuschuss verminderten Hauptmietzinses für die Wohnung zum zumutbaren Wohnungsaufwand gemäß Paragraph 36, Absatz 3,

    Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

  3. Absatz 3Die Landesregierung kann für die erweiterte Wohnbeihilfe einen Höchstbetrag, einen Mindestbetrag, bei dessen Nichterreichen keine Auszahlung erfolgt, und einen Betrag, ab dem eine Änderung wirksam wird, durch Verordnung festlegen. Ferner kann sie zum Zweck der langfristigen Sicherstellung der Wohnversorgung die Gewährung der erweiterten Wohnbeihilfe an weitere Bedingungen knüpfen. Bei der Festlegung des Höchstbetrages kann unterschieden werden:
    1. Ziffer eins
      zwischen frei finanzierten und mit öffentlichen Wohnbauförderungsmitteln subventionierten Wohnungen,
    2. Ziffer 2
      nach den Beteiligten des Mietverhältnisses (begünstigte Personen, dem WGG unterliegende Vermieter),
    3. Ziffer 3
      nach der Größe der Wohnung (Wohnräume, Nutzfläche),
    4. Ziffer 4
      nach der Laufzeit des Mietvertrages,
    5. Ziffer 5
      nach der Höhe des Hauptmietzinses,
    6. Ziffer 6
      nach Grund- und Zumutbarkeitszuschuss.

§ 38

Text

Auszahlung, Einstellung und Rückzahlung

Paragraph 38,

  1. Absatz einsDie Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf die Dauer von drei Jahren, frühestens ab Beginn des Monats gewährt werden, in dem das Ansuchen gestellt wird und die Hauptwohnsitzmeldung für die betreffende Wohnung vorliegt. Die rückwirkende Gewährung einer Wohnbeihilfe für die Zeit von längstens sechs Monaten vor Antragstellung ist zulässig, soweit die Förderungswerber glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, ein Ansuchen rechtzeitig einzubringen.
  2. Absatz 2Die Wohnbeihilfe ist an den Förderungswerber oder die Förderungswerberin auszuzahlen. Die Vereinbarung einer Anweisung an Dritte (Vermieter, bevollmächtigte Gemeinschaftsverwalter, Träger der Sozialunterstützung oder Sozialhilfe udgl) ist zulässig. Zur Sicherung der Wohnversorgung bei nachgewiesenen Mietzinsrückständen kann die Wohnbeihilfe auch ohne Vorliegen einer Vereinbarung an vorgenannte Dritte ausbezahlt werden.
  3. Absatz 3Die Wohnbeihilfe ist einzustellen:
    1. Ziffer eins
      bei Tod des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,
    3. Ziffer 3
      bei Auflösung des Mietvertrages oder Abmeldung des Hauptwohnsitzes,
    4. Ziffer 4
      bei geförderten Mietwohnungen, ab Ende der Förderungsdauer,
    5. Ziffer 5
      bei Benützung der Wohnung im Widerspruch zu wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen oder zu Bestimmungen des Förderungsvertrages.
    Die Einstellung wird mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalendermonats wirksam.
  4. Absatz 4Die Bezieher einer Wohnbeihilfe haben der Landesregierung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Auflösung des Mietverhältnisses,
    2. Ziffer eins a
      die Änderung ihres Hauptwohnsitzes,
    3. Ziffer 2
      jede Änderung in der Haushaltsgröße,
    4. Ziffer 3
      jede Änderung in den Einkommensverhältnissen, wenn die Gewährung der Wohnbeihilfe unter Zugrundelegung des aktuellen Einkommens, einer aktuellen Bestätigung über die Höhe der Transferleistungen oder einer Einkommensschätzung erfolgt ist. Über die Art der Berechnung sind die Förderungswerber entsprechend zu informieren.
    Eine Anpassung der Wohnbeihilfe kann von Amts wegen oder auf Ansuchen der Förderungswerber auch während des Zeitraums der Beihilfengewährung erfolgen. Die näheren Bestimmungen dazu können von der Landesregierung durch Verordnung getroffen werden.
  5. Absatz 5Die Wohnbeihilfe ist zurück zu zahlen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese entgegen den wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften empfangen worden ist,
    2. Ziffer 2
      diese auf Basis eines Haushaltseinkommens berechnet wurde, welches rückwirkend neu festgelegt wird, ausgenommen die rückwirkende Zuerkennung einer Pension oder eines Ruhegenusses, oder
    3. Ziffer 3
      die Wohnung an die bisherigen Mieter (zB in Ausübung einer Kaufoption) oder an eine diesen nahe stehende Person verkauft wird.
    Die Rückzahlung hat, soweit eine Aufrechnung (Paragraph 1438, ABGB) nicht möglich ist, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Macht der Förderungswerber glaubhaft, dass die Rückzahlung innerhalb des angeführten Zeitraumes nicht möglich ist, kann Ratenzahlung verteilt auf höchstens drei Jahre gewährt werden.
  6. Absatz 6Von einer Klage auf Rückzahlung kann abgesehen werden, wenn auf Grund entsprechender Unterlagen (zB eines Versicherungsdatenauszugs) absehbar ist, dass diese keinen Erfolg bringen wird. Davon ist jedenfalls auszugehen, wenn das im Versicherungsdatenauszug ausgewiesene Einkommen der Exekution entzogen ist oder sonstige Gründe vorliegen, die eine Einbringlichmachung unwahrscheinlich erscheinen lassen.
  7. Absatz 7Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz 6, vor oder sind zurückzuzahlende Beträge nicht einbringlich, können diese als uneinbringlich abgeschrieben werden.

§ 39

Text

8. Unterabschnitt
Zinsbeihilfe

Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 39,

  1. Absatz einsFörderungswerbern der Kaufförderung oder Errichtungsförderung im Eigentum kann zu Vorrangdarlehen im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, eine laufende nicht rückzahlbare Zinsbeihilfe gewährt werden, wenn die Nominalverzinsung dieses Darlehens 6 % jährlich übersteigt.
  2. Absatz 2Die Höhe der Zinsbeihilfe ist mit den Mehrkosten, die sich aus der Überschreitung des Nominalzinssatzes von 6 % ergeben, begrenzt. Eine Abstufung nach sozialen Kriterien (Höhe des Einkommens, Haushaltsgröße, Anzahl der Kinder udgl) ist zulässig.
  3. Absatz 3Das Nähere zu den Absatz eins und 2 ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

§ 40

Text

4. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

Zuständigkeit

Paragraph 40,

Zur Entscheidung in allen Einzelangelegenheiten nach diesem Gesetz ist die Landesregierung berufen.

§ 41

Text

Förderungsansuchen

Paragraph 41,

  1. Absatz einsAnsuchen um die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz sind schriftlich, soweit eine Möglichkeit zur Online-Antragstellung besteht, elektronisch einzubringen. Ein Ansuchen gilt als eingebracht, wenn es beim Amt der Landesregierung eingelangt ist.
  2. Absatz 2Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen und durch Verordnung oder Richtlinien der Landesregierung näher zu bestimmenden Unterlagen anzuschließen. Legt ein Förderungswerber oder eine Förderungswerberin Unterlagen, die zur Erledigung des Ansuchens benötigt werden, trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, gilt das Ansuchen als zurückgezogen.
  3. Absatz 3Abweichend zu den Absatz eins und 2 sind Ansuchen gemäß dem Abschnitt 3, Unterabschnitte 2 bis 6a ausschließlich elektronisch im Weg einer von der Landesregierung im Internet zur Verfügung gestellten Online-Applikation einzubringen. Unvollständige Ansuchen sind von der Landesregierung nicht zu berücksichtigen, worüber die Antragsteller (elektronisch) zu informieren sind. Die Landesregierung hat für einen barrierefreien Zugang zur Online-Applikation im Sinn des Paragraph 4 c, des Salzburger Behindertengesetzes 1981 zu sorgen.

§ 42

Text

Förderungsvertrag

Paragraph 42,

  1. Absatz einsIm Fall der Erledigung im Sinn des Ansuchens ist dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin eine schriftliche Zusicherung (Förderungsanbot) zu erteilen. Im Fall der Ablehnung sind die Gründe dafür schriftlich bekanntzugeben.
  2. Absatz 2In der Zusicherung kann die Landesregierung zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsbedingungen die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen und Bedingungen und Auflagen vorsehen, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des diesem zugrundeliegenden Förderungszweckes dienen. Auch kann sie die Förderungsgewährung von der Vereinbarung inländischer Gerichtsbarkeit, der Verwendung von Deutsch als Vertrags- und Verfahrenssprache und der Zustimmung zur Einsichtnahme in die Gebarungsunterlagen durch Organe des Landes und des Rechnungshofs (Paragraph 6, Absatz eins, Litera f und 3 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993) abhängig machen.
  3. Absatz 3Die Zusicherung wird mit schriftlicher Annahme durch den Förderungswerber oder die Förderungswerberin zum Förderungsvertrag. Über Ansprüche aus dem Förderungsvertrag kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Diese Ansprüche können auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Eine Abtretung von Ansprüchen zur Vorfinanzierung förderbarer Bauvorhaben ist zulässig; ebenso eine Anweisung der Wohnbeihilfe an Dritte gemäß Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Satz.
  4. Absatz 4Die Unterlagen für die Gewährung von Wohnbeihilfe sind mindestens drei Jahre nach Erledigung des Förderungsansuchens aufzubewahren. Unterlagen für die Gewährung von einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschüssen sind auf Förderungsdauer oder bis zur vorzeitigen Beendigung des Förderungsverhältnisses aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in digitaler Form erfolgen.

§ 42a

Text

Sonderregelungen für den Fall von Katastrophen und Epidemien

Paragraph 42 a,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann
    1. Ziffer eins
      in Katastrophenfällen gemäß Paragraph 16, des Katastrophenhilfegesetzes oder
    2. Ziffer 2
      im Fall von Epidemien nach dem römisch II. Hauptstück des Epidemiegesetzes 1950
    auf Ansuchen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin einer Abänderung des Förderungsvertrages (Zusicherung) zustimmen und von der Erfüllung einzelner Förderungsvoraussetzungen bzw -bestimmungen absehen, wenn dies der Vermeidung sozialer existenzbedrohender Härten dient.
  2. Absatz 2Als sozial existenzbedrohende Härten gelten Einkommensverluste in Folge von Ereignissen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, insbesondere durch:
    1. Ziffer eins
      die Einführung von Kurzarbeit,
    2. Ziffer 2
      behördliche Schließungen von Geschäften, Betrieben udgl,
    3. Ziffer 3
      Arbeitslosigkeit.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Absatz eins und 2 treffen.

§ 42b

Text

Paragraph 42 b,

Anmerkung, Aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2020, und Landesgesetzblatt Nr 120 aus 2021,)

§ 43

Text

Kündigung des Förderungsvertrags

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDer Förderungsvertrag ist von der Landesregierung nach schriftlicher Mahnung und Einräumung einer Nachfrist von mindestens drei Monaten zu kündigen und der rückzuzahlende Betrag (Paragraph 20, Absatz eins,) zurück zu fordern, wenn
    1. Ziffer eins
      die zur Benützung für die Förderungsnehmer bestimmte Wohnung weder von diesen noch von ihnen nahestehenden Personen zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird, es sei denn, die Wohnungsinhaber sind wegen Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen vorübergehend abwesend;
    2. Ziffer 2
      die Förderungsnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Verpflichtungen bei der Errichtung von Mietwohnungen diese nicht im Sinn des Paragraph 28, vermieten;
    3. Ziffer 3
      die Förderungsnehmer nach diesem Gesetz geförderte Mietwohnungen zu einem höheren als dem gesetzlich zulässigen Mietzins vermieten oder Handlungen zur Umgehung von Mietzinsbestimmungen setzen oder zulassen;
    4. Ziffer 4
      die Förderungsnehmer (geförderte Eigentümer, Mieter) einschließlich die für die Ermittlung der förderbaren Wohnnutzfläche zu berücksichtigenden nahestehenden Personen ihre Rechte an der bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung entgegen Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, nicht aufgeben; bei Mietwohnungen kann die Auflösung nur ausgesprochen werden, wenn sie den Förderungsnehmern schriftlich angedroht worden sind und innerhalb von sechs Monaten ab Androhung weder die Mieter das Recht an der bisherigen Wohnung aufgegeben noch die Zuschussempfänger das Mietverhältnis aufgekündigt haben (Paragraph 28, WFG 1984);
    5. Ziffer 5
      die Wohnung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe oder nach der Räumung durch die Vorbenützer in Benützung genommen wird. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ist eine Erstreckung der Frist möglich; sie kann auch mehrmals bis zur Dauer von drei Jahren gewährt werden;
    6. Ziffer 6
      die Förderungsnehmer ihre Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 18 und 19 oder die Bedingungen (Auflagen) des Fördervertrags nicht erfüllen;
    7. Ziffer 7
      die Förderungsnehmer sonstigen Verpflichtungen aus dem Förderungsvertrag nicht nachkommen;
    8. Ziffer 8
      die Förderungsnehmer den ihnen gewährten Zuschuss nicht bestimmungsgemäß verwenden;
    9. Ziffer 9
      die Förderungsnehmer ohne Zustimmung der Landesregierung Wohnungen zur Gänze oder zum Teil in Räume anderer Art umwandeln, sonst widmungswidrig verwenden, vereinigen oder trennen oder am Gebäude erhebliche wertvermindernde Änderungen vornehmen oder zulassen.
  2. Absatz 2Bei Wohnungen, die nicht im Wohnungseigentum stehen, ist die Kündigung nur für den Teil der Förderung auszusprechen, der dem Verhältnis der Wohnnutzfläche der Wohnung zur Wohnnutzfläche aller geförderten Wohnungen des Gebäudes entspricht. Bei Sanierungsförderungen gilt nur Absatz eins, Ziffer 6,, 7 und 8.
  3. Absatz 3Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Wird von den Förderungsnehmern innerhalb dieser Frist nachweislich ein förderungsvertragskonformer Zustand hergestellt, kann die Kündigung widerrufen werden.
  4. Absatz 4Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, dass ab dem Tag der Förderungskündigung für den zurückzufordernden Betrag (Paragraph 20, Absatz eins,) Zinsen in Höhe von 5 % jährlich zu bezahlen sind. Dies gilt nicht für Kündigungen gemäß Absatz 5,
  5. Absatz 5Der Förderungsvertrag ist fristlos zu kündigen und der rückzufordernde Betrag (Paragraph 20, Absatz eins,) als Forderung im Verfahren anzumelden, wenn die geförderte Wohnung zwangsversteigert wird.

§ 44

Text

Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Paragraph 44,

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die nachstehend angeführten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Besicherung von Forderungen und der Förderungskontrolle:
      1. Litera a
        Name oder Bezeichnung des Förderungswerbers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten sonstigen Personen;
      2. Litera b
        bei natürlichen Personen: Geschlecht, akademischer Grad, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, die Meldedaten, Beruf, Beschäftigungsdauer, Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Behinderung und Familienstand des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin und der im gemeinsamen Haushalt lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten sonstigen Personen;
      3. Litera c
        Anschrift;
      4. Litera d
        Einkommen und Bankverbindung;
      5. Litera e
        Wohnungsmerkmale;
      6. Litera f
        Wohnungsaufwand;
      7. Litera g
        Betriebskostendaten;
      8. Litera h
        energetische und klimarelevante Daten;
    2. Ziffer 2
      für statistische Zwecke, Zwecke der Weiterentwicklung des Wohnungswesens, der Wohnbauförderung und der Wohnbauforschung und Zwecke zur Weiterentwicklung der Energie- und Klimapolitik: die personenbezogenen Daten gemäß Ziffer eins, Litera a bis c in anonymisierter Form, die Einkommensdaten sowie die Daten gemäß Ziffer eins, Litera e bis h;
    3. Ziffer 3
      um Zweck der Feststellung des Bedarfs an geförderten Wohnungen und der Erfassung von Wohnungssuchenden: die Daten gemäß Ziffer eins, Litera a,, c, e und h.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten dürfen im Rahmen von Anfragen für die dort genannten Zwecke auch anderen Landesregierungen, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern sowie mit Ausnahme der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera d bis g genannten personenbezogenen Daten auch Gemeinden und sonstigen Meldebehörden übermittelt werden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung ist berechtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, ausgenommen die Einkommensdaten, die Sozialversicherungsnummer, die Meldedaten, die Beschäftigungsdauer und die Daten über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Behinderung, sowie Daten über bekannt gewordene Bauvorhaben an Auftragsverarbeiter, die von der Landesregierung mit der Durchführung von Aufgaben nach Paragraph 8, beauftragt sind, für Zwecke der Erfüllung dieser Aufgaben zu übermitteln.
  4. Absatz 4Soweit bei der Landesregierung Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin über die Einkommens- oder Beschäftigungs- und Sozialversicherungsverhältnisse bestehen, haben die Finanzbehörden des Bundes sowie die jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger der Landesregierung auf Ersuchen im Einzelfall jene Auskünfte zu erteilen, die zum Zweck der Feststellung der Gebührlichkeit der Förderung, der Sicherung von Forderungen sowie der Förderungskontrolle erforderlich sind. Dazu haben die Finanzbehörden auch automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten über die verschieden Arten von Einkommen und deren Höhe sowie die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Name, Geburtsdatum, Anschrift, Sozialversicherungsnummer, Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten, Zeitraum des Versicherungsverhältnisses sowie Art und Ausmaß von gewährten Leistungen zu übermitteln, wenn sie über diese personenbezogenen Daten verfügen.
  5. Absatz 5Soweit die melderechtlichen Angaben der Förderungswerber widersprüchlich oder zweifelhaft sind, ist die Landesregierung für Zwecke gemäß Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991 diese nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen.

§ 44a

Text

Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

Paragraph 44 a,

  1. Absatz einsDie Landesregierung und die gemeinnützigen Bauvereinigungen sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des Paragraph 44, Absatz eins, ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten (Wohnbauförderungs-Informationssystem).
  2. Absatz 2Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung und die gemeinnützigen Bauvereinigungen haben als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Abs Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Artikel 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25, Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.

§ 44b

Text

Einschränkung der Betroffenenrechte

Paragraph 44 b,

  1. Absatz einsPersonenbezogene Daten gemäß Paragraph 44, Absatz eins,, die zu Zwecken des Abs Paragraph 44, Absatz eins, verarbeitet wurden, gelten im Sinne des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht keine Informationspflicht gemäß Artikel 13 und Artikel 14, Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Absatz 2Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

§ 45

Text

5. Abschnitt
Wohnbauförderungsbeirat

Einrichtung und Zusammensetzung

Paragraph 45,

  1. Absatz einsZur Beratung der Landesregierung bei der Anwendung dieses Gesetzes besteht ein beim Amt der Landesregierung eingerichteter Wohnbauförderungsbeirat. Er besteht aus ebenso vielen Mitgliedern wie die Landesregierung (Artikel 34, Absatz eins, Landes-Verfassungsgesetz 1999).
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag der im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien nach deren Kräfteverhältnis im Landtag von der Landesregierung auf die Dauer ihrer Amtsperiode (Artikel 34, Absatz 2, Landes-Verfassungsgesetz 1999) zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, dass das Mitglied oder ein anderes Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein.
  3. Absatz 3Mit der Bestellung der Mitglieder des Beirates hat die Landesregierung aus diesen den Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestimmen. Vor dem Antritt des Amtes haben der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Beirats in die Hand des Landeshauptmanns oder der Landeshauptfrau und die übrigen Mitglieder in die Hand des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Beirates abzuberufen, wenn es die politische Partei, von der das Mitglied (Ersatzmitglied) vorgeschlagen worden ist, verlangt oder das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit zum Salzburger Landtag verliert. In diesen Fällen oder im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) aus anderen Gründen ist dieses Mitglied (Ersatzmitglied) unverzüglich durch Nachbestellung (Absatz 2,) zu ersetzen.
  5. Absatz 5Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Das Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1975,, findet nur insoweit Anwendung, als die Mitglieder nicht Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 erhalten.

§ 46

Text

Aufgaben des Wohnbauförderungsbeirats

Paragraph 46,

  1. Absatz einsDer Wohnbauförderungsbeirat ist in allen Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind, anzuhören, und zwar insbesondere
    1. Ziffer eins
      vor der Beschlussfassung von Gesetzesvorlagen der Landesregierung an den Salzburger Landtag,
    2. Ziffer 2
      vor der Beschlussfassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes,
    3. Ziffer 3
      vor der Beschlussfassung von Wohnbauprogrammen,
    4. Ziffer 4
      vor der Entscheidung über die Gewährung von Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen oder Wohnheimen, soweit dadurch die Obergrenze der im Wohnbauprogramm festgelegten Anzahl von Wohnungen/Heimplätzen überschritten wird.
  2. Absatz 2Der Wohnbauförderungsbeirat ist zumindest zweimal jährlich über die erteilten Zusicherungen zu informieren.

§ 47

Text

Geschäftsführung

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDer Beirat ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung so rechtzeitig einzuberufen, dass – von dringenden Fällen abgesehen – zwischen der Zustellung der Einladung und der Sitzung ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen liegt.
  2. Absatz 2Der Beirat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und an der Sitzung mehr als die Hälfte der Mitglieder (von verhinderten Mitgliedern namhaft gemachte Ersatzmitglieder), darunter der oder die Vorsitzende (im Verhinderungsfall der Stellvertreter oder die Stellvertreterin), teilnehmen. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Absatz 3Von der Beratung und Abstimmung über Förderungsansuchen sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Paragraph 7, Absatz eins, AVG).
  4. Absatz 4Die Beratungen des Beirates erfolgen auf der Grundlage eines Berichtes des Amtes der Landesregierung. Dieser hat bei der Behandlung von Förderungsansuchen im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins, Aussagen über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und die Dringlichkeit der Gewährung der Förderung zu enthalten. Der Beirat kann seinen Sitzungen bei Fragen von grundlegender Bedeutung Sachverständige beiziehen.
  5. Absatz 5Die Beschlussfassung des Beirates ist auch in der Form zulässig, dass ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlussantrag bei den Mitgliedern des Beirates zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums in Umlauf gesetzt wird. Dies kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Jedes Mitglied kann begehren, dass ein Beschlussantrag in einer Sitzung behandelt wird. Die Stimmabgabe hat binnen einer Woche nach Zustellung zu erfolgen; in derselben Frist ist ein Begehren auf Behandlung in einer Sitzung zu stellen.
  6. Absatz 6Die Geschäfte des Beirates hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende (im Verhinderungsfall der Stellvertreter oder die Stellvertreterin) zu führen. Die nötigen Hilfskräfte und Hilfsmittel werden dem Beirat vom Amt der Landesregierung beigestellt.
  7. Absatz 7Im Übrigen hat sich der Beirat durch Beschluss eine Geschäftsordnung zu geben, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit bedarf. In der Geschäftsordnung ist insbesondere die Beiziehung von Sachverständigen näher zu regeln.

§ 48

Text

6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Umsetzungshinweis

Paragraph 48,

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl Nr L 140 vom 5. Juni 2009;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 153 vom 18. Juni 2010;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl Nr L 315 vom 14. November 2012.

§ 49

Text

Inkrafttreten

Paragraph 49,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. April 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Errichtungsförderungen im Eigentum nach diesem Gesetz können auch für Wohn- und Bauernhäuser mit Baubeginn des Erdgeschoßes zwischen dem 1. Jänner 2015 und dem 31. März 2015 gewährt werden; Paragraph 21, ist auf diese Vorhaben nicht anzuwenden.

§ 50

Text

Übergangsbestimmungenfür Förderungen nach dem S.WFG 1990

Paragraph 50,

  1. Absatz einsDie Förderung nach diesem Gesetz tritt an die Stelle der Förderung nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 (S.WFG 1990), Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2011,. Die dem Landeswohnbaufonds nach Paragraph 2 b, S.WFG 1990 vorbehaltenen Mittel fließen dem Land Salzburg zu.
  2. Absatz 2Auf Förderungen nach dem S.WFG 1990, die auf Grund von vor dem 1. April 2015 eingebrachten Ansuchen zugesagt oder zugesichert worden sind, finden die Bestimmungen des S.WFG 1990 weiterhin Anwendung mit folgenden Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      An Stelle folgender Bestimmungen des S.WFG 1990 sind anzuwenden:

in Bezug auf:

statt

anzuwenden

das Einkommen

Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 14,, 8 und 51 S.WFG 1990

Paragraphen 14 bis 16 S.WFG 2015

die begünstigte Person

Paragraphen 9 und 62 Absatz 2, S.WFG 1990

Paragraph 11, S.WFG 2015

die förderbare Wohnnutzfläche

Paragraph 10, S.WFG 1990

Paragraph 12, S.WFG 2015

den zumutbaren Wohnungsaufwand

Paragraphen 20, Absatz 5 und 6 sowie 36 Absatz 2, S.WFG 1990

Paragraph 36, Absatz 3, S.WFG 2015

die Auszahlung, Einstellung und Rückzahlung der Wohnbeihilfe

Paragraph 37, S.WFG 1990

Paragraph 38, S.WFG 2015

  1. Ziffer 2
    Auf ausdrückliches, schriftliches Ansuchen der Förderungsnehmer kann zugestimmt werden:
    1. Litera a
      einer Rückzahlung eines Förderungsdarlehens des Landeswohnbaufonds anhand der in der jeweiligen Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ausgewiesenen oder errechenbaren schuldscheinmäßigen Annuität des Förderungsdarlehens, und zwar an Stelle einer Zurückzahlung nach Maßgabe der Paragraphen 20, Absatz 5 und 6, 21, 24 Absatz 5,, 26 Absatz 5,, 26b Absatz 5,, 28 Absatz 5 und 30 Absatz 3, S.WFG 1990;
    2. Litera b
      einer vorzeitigen Rückzahlung oder Umfinanzierung zum Barwert; die Landesregierung kann dafür durch Verordnung einen Nachlass von bis zu 50 % der aushaftenden Darlehensschuld vorsehen;
    3. Litera c
      bei geförderten Mietwohnungen im Sinn des 8. Abschnittes des S.WFG 1990: der Gewährung von einmaligen oder laufenden nicht rückzahlbaren Zuschüssen zur Verminderung des Mietzinses, wenn dies auf andere Weise nicht möglich ist und dadurch das Mietentgelt aus den Baukosten auf das Niveau einer geförderten Neubauwohnung dieses Abschnitts gesenkt werden kann; das Nähere dazu ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen;
    4. Litera d
      für Förderungen im Eigentum gemäß dem WFG 1984 oder dem S.WFG 1990, für die eine Förderungszusicherung auf Basis einer Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2006, ausgestellt wurde: einer pauschalen Rückzahlung von Förderungsdarlehen und/oder rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen an Stelle einer Zurückzahlung nach Maßgabe der Paragraphen 20, Absatz 5 und 6, 21, 24 Absatz 5,, 26 Absatz 5,, 26b Absatz 5,, 28 Absatz 5 und 30 Absatz 3, S.WFG 1990, und zwar unter folgenden Bedingungen:
      1. Sub-Litera, a, a
        es dürfen keine Rückstände bestehen;
      2. Sub-Litera, b, b
        die Berechnung des Rückzahlungsbetrages nach Maßgabe der Paragraphen 20, Absatz 5 und 6, 21, 24 Absatz 5,, 26 Absatz 5,, 26b Absatz 5,, 28 Absatz 5 und 30 Absatz 3, S.WFG 1990 darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen;
      3. Sub-Litera, c, c
        die Rückzahlung hat in Höhe des für das Bundesland Salzburg per 1.Jänner 2019 gültigen Richtwertes multipliziert mit der geförderten Wohnnutzfläche zu den schuldscheinmäßigen Rückzahlungsterminen zu erfolgen;
      4. Sub-Litera, d, d
        die Umstellung hat unter Berücksichtigung der Frist gemäß Sub-Litera, b, b,) spätestens mit dem Monat zu erfolgen, der auf das Ansuchen folgt;
      5. Sub-Litera, e, e
        auf die allfällige Gewährung von Wohnbeihilfe ist ab diesem Zeitpunkt unwiderruflich zu verzichten;
      6. Sub-Litera, f, f
        die zukünftige Zahlung hat in gleichbleibenden Raten zu erfolgen; die Zahlung ist zunächst für die Tilgung von verzinslichen Darlehen und erst dann zur Tilgung von unverzinslichen Zuschüssen oder Darlehen zu verwenden.
  2. Ziffer 3
    Für Mieter, denen eine Wohnung auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs (zB Kaufoption) ins Eigentum übertragen wird, kann an Stelle einer Förderung nach Paragraph 38, Absatz 3, S.WFG 1990 eine Förderung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, S.WFG 2015 gewährt werden.
  3. Ziffer 4
    Paragraph 35, Absatz eins, S.WFG 1990 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den maßgeblichen Wohnungsaufwand auch Rücklagen gemäß Paragraph 14, WGG einzurechnen sind und sich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag nach Paragraph 14 d, WGG bestimmt.
  1. Absatz 3Unbeschadet Absatz 2, kann auf Förderungen nach dem S.WFG 1990, die auf Grund von vor dem 1. April 2015 eingebrachten Ansuchen unter Anwendung der Konversionsbestimmungen gemäß den Paragraphen 13, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 4 b, sowie (§) 17 Absatz 4, S.WFG 1990, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2008,, zugesichert worden sind, auf schriftliches Ansuchen der Förderungsnehmer zugestimmt werden:
    1. Ziffer eins
      einer Änderung des Förderungsvertrages (Zusicherung) unter Beachtung folgender Rahmenbedingungen:
      1. Litera a
        Das Entgelt aus der Finanzierung der Baukosten ist unter Berücksichtigung des Saldos der derzeitigen Finanzierung zum 31. Dezember oder 30. Juni vor dem Stichtag der Neufestsetzung, der geplanten Konditionen (Zinssatz, Zinstagekonditionen, Fälligkeit), der Laufzeit (Litera b,) und einer jährlichen Steigerung des errechneten Mietentgeltes von 2 % zu ermitteln und festzulegen. Eine Neufestsetzung des Entgelts kann dabei nur zum 1. Jänner oder 1. Juli eines Kalenderjahres erfolgen, wobei im Fall einer Neufestsetzung zum 1. Juli das Mietentgelt frühestens 18 Monate danach erhöht werden darf. Außerdem ist eine Neufestsetzung nur zulässig, wenn dies für die Mieter in jedem Jahr der gesamten Restlaufzeit der Förderung im Vergleich zur aktuellen Mietzinsvorschreibung zu einem geringeren Mietentgelt aus der Finanzierung der Baukosten führt. Erfolgt die Neuberechnung und in weiterer Folge die Weitergabe der Entgeltminderung an die Mieter rückwirkend, so ist eine allenfalls auf Basis eines noch erhöhten Entgeltes gewährte Wohnbeihilfe nicht zurückzufordern.
      2. Litera b
        Die Laufzeit muss jener entsprechen, welche seinerzeit im Rahmen der Konversion für die Berechnung des Finanzierungsbedarfs zur Ermittlung des möglichen Nachlasses herangezogen wurde. Eine kürzere Laufzeit ist zulässig, wenn das Entgelt für die Finanzierung der Baukosten von Mietwohnungen (Paragraph 16, Absatz eins, WFV 2015) bei Beibehaltung der Laufzeit zum Stichtag der Neufestsetzung 4,24 € je m² Wohnnutzfläche unterschreiten würde. Eine längere Laufzeit ist zulässig, wenn eine Umfinanzierung sonst nicht darstellbar ist und eine allenfalls übernommene Bürgschaft mit Ablauf der Laufzeit gemäß dem 1. Satz endet.
      3. Litera c
        Für sämtliche Fremdfinanzierungen sind grundsätzlich Fixzinsvereinbarungen abzuschließen. Ausnahmen davon sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (zB bei Mietkaufoptionen oder wenn dies auf Grund der bestehenden Konditionen unwirtschaftlich wäre).
      4. Litera d
        Besteht die aktuelle Finanzierung auch in der (teilweisen) Gewährung von Förderungs-darlehen, so sind die vertraglich fixierten Annuitäten des Förderungsdarlehens unverändert aufrecht zu halten. Die vorzeitige Rückzahlung und Umschuldung des Förderungsdarlehens ist zulässig. Dadurch wird nur der Darlehens-, nicht aber der Förderungsvertrag aufgelöst. Einer Forderungseinlösung kann zugestimmt werden.
      5. Litera e
        Wird eine bestehende Fremdfinanzierung mit fixen Zinskonditionen durch den Einsatz von Eigenmitteln ersetzt oder wird bei bestehender Eigenmittelfinanzierung die Laufzeit verlängert und das Entgelt angepasst, so müssen die Konditionen der Eigenmittel einem Fremdvergleich standhalten. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn der Zinssatz der eingesetzten Eigenmittel 1,75 % nicht überschreitet.
      6. Litera f
        Bestehende Bürgschaften des Landes dürfen im Fall der Änderung der Finanzierung auf die neue Finanzierung übertragen werden. Sie sind mit der Laufzeit gemäß der Litera b, zu befristen. Der im Haftungsnachweis des Landes per 31. Dezember 2016 ausgewiesene Gesamtbetrag an Bürgschaften in Zusammenhang mit der Konversion darf dadurch nicht überschritten werden.
      7. Litera g
        Die Gewährung von Zuschüssen des Landes zur Deckung von allenfalls im Mietentgelt nicht gedeckten Kosten ist bei einer Änderung des Förderungsvertrages nicht mehr zulässig. Erfolgt die Finanzierung auch durch den Einsatz von Fremdkapital mit variabler Zinsbindung, so ist die Höhe des festgesetzten Mietentgeltes dann der Änderung des Zinssatzes anzupassen, wenn ansonsten die Laufzeit gemäß Litera b, dadurch überschritten würde. Die Bedingung der Litera a, bezüglich eines geringeren Mietentgelts gilt in diesem Fall nicht. Die Förderung hat in jedem Fall mit Ablauf des Jahres zu enden, in dem die Laufzeit gemäß der Litera b, endet;
    2. Ziffer 2
      einer Verlängerung der Laufzeit des bestehenden Förderungsvertrages über das Ende der Laufzeit gemäß Ziffer eins, Litera b, hinaus, wenn dies
      1. Litera a
        zur Rückführung von Eigenkapital, welches allenfalls seit 2015 zur Finanzierung einer unterkostendeckenden Vermietung eingesetzt wurde, erforderlich ist und
      2. Litera b
        die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals einem Fremdvergleich standhält, wobei Ziffer eins, Litera e, letzter Satz sinngemäß anzuwenden und eine Kapitalisierung der Zinsen zulässig ist.
  2. Absatz 4Bei Förderungen für die Errichtung von Mietwohnungen nach dem S.WFG 1990, die auf Rechnung des Landes-Wohnbaufonds zugesichert worden sind, kann auf schriftliches Ansuchen der Förderungsnehmer einer Änderung des Förderungs- bzw Darlehensvertrages unter Beachtung folgender Rahmenbedingungen zugestimmt werden:
    1. Ziffer eins
      Die Änderung des Förderungs- bzw Darlehensvertrages muss in jedem Jahr der gesamten Restlaufzeit zu einer Senkung der Belastung für die Mieter führen.
    2. Ziffer 2
      Die Annuität des Förderungsdarlehens ist so festzulegen, dass ein Betrag von 4,33 € je m² Wohnnutzfläche/Monat im ersten Jahr nicht überschritten wird und jährlich um 2 %, jeweils berechnet vom Ursprungswert, je m² Wohnnutzfläche/Monat steigt.
    3. Ziffer 3
      Die Änderung des Förderungs- bzw Darlehensvertrages kann nur zum 1. Jänner oder 1. Juli eines Kalenderjahres erfolgen. Bei Änderung zum 1. Juli darf die Annuität frühestens 18 Monate danach erhöht werden. Der Änderung ist der Darlehenssaldo zum 30. Juni bzw 31. Dezember (nach Begleichung der schuldscheinmäßigen Annuität), welcher dem Wirksamkeitsbeginn der Änderung vorangeht, zugrunde zu legen.
    4. Ziffer 4
      Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beträgt 1 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (30/360) berechnet. Die Zahlung von Zinsen und Tilgung hat monatlich und innerhalb eines Kalenderjahres in gleich hohen Raten zu erfolgen.
    5. Ziffer 5
      Das Ansuchen um Änderung des Förderungs- bzw Darlehensvertrages muss zwei Monate vor dem geplanten Termin der Änderung gemäß Ziffer 3, beim Amt der Landesregierung nachweislich eingelangt sein. Eine Änderung des Förderungs- bzw Darlehensvertrages setzt weiter voraus, dass keine Kündigungsgründe vorliegen, die Endabrechnung vorliegt und geprüft wurde und eine allfällige Rückzahlung oder Nachförderung endgültig erledigt ist.
  3. Absatz 4 aUnter den Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins und 3 bis 5 kann zum 1. Jänner 2022 eine vorzeitige Absenkung des Zinssatzes auch für alle jene Förderungen von Bauvorhaben gemäß Absatz 4, beantragt werden, bei denen
    1. Litera a
      bisher noch kein Ansuchen um Änderung des Förderungs- bzw Darlehensvertrages gestellt oder positiv erledigt wurde und
    2. Litera b
      die aktuelle Annuität des Förderungsdarlehens den Wert von € 4,33 je m² Wohnnutzfläche/Monat unterschreitet.
    Die neue Annuität ist dabei so festzusetzen, dass diese im ersten Jahr die aktuelle Annuität des Förderungsdarlehens um zumindest einen Cent je m² Wohnnutzfläche unterschreitet. Die Gesamtlaufzeit hat sich an der fiktiven Berechnung auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2021, zu orientieren. Die jährliche Steigerung ist im Wege eines mathematischen Näherungsverfahrens (Iteration) zu ermitteln und der so ermittelte Wert auf ganze Eurocent zu runden, wobei die Gesamtlaufzeit 42 volle Kalenderjahre nicht überschreiten darf.
  4. Absatz 5An Stelle eines Förderungsdarlehens mit den Konditionen des Absatz 4, können Eigenmittel des Förderungswerbers zu denselben Konditionen eingesetzt werden. Das Förderungsdarlehen ist in diesem Fall zu einem der Termine gemäß Absatz 4, Ziffer 3, erster Satz zurückzuzahlen. Es endet in diesem Fall nur der Darlehens-, nicht jedoch der Förderungsvertrag. Die Annuität der eingesetzten Eigenmittel stellt einen maßgeblichen Wohnungsaufwand gemäß Paragraph 36, Absatz 2, dar.
  5. Absatz 6Ergibt eine Berechnung gemäß Absatz 4, eine Gesamtlaufzeit ab Beginn der Bewirtschaftungsphase von mehr als 42 vollen Kalenderjahren und handelt es sich um ein Bauvorhaben mit Förderungszuschlägen für betreutes Wohnen oder Mehrgenerationenwohnen, kann der Betrag gemäß Absatz 4, Ziffer 2, dergestalt erhöht werden, dass eine gänzliche Tilgung des Förderungsdarlehens innerhalb einer Gesamtlaufzeit von 42 vollen Kalenderjahren ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase erreicht wird.

§ 51

Text

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu

Paragraph 51,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 3,, 5 Absatz eins,, 6, 12 Absatz 5,, 24 Absatz 3,, 25 Absatz 3 und 4, 31 Absatz 3 und 4, 38 Absatz 2 und 42 Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 2,, 5 Absatz eins,, 10 Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 23 Absatz 3,, 25 Absatz 3,, 27, 35 Absatz 3,, 36 Absatz eins, sowie 37 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die Paragraphen 5, Absatz eins,, 10 Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 23 Absatz 3,, 25 Absatz 3 und 27 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2016, können bereits vor dem 1. Jänner 2017 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 28, Absatz 4,, 37 Absatz eins und 50 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 120 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 6,, 44, 44a und 44b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5Die Paragraphen eins, Absatz eins und 3, 5 Absatz eins und 2, 6 Absatz eins,, 8 Absatz 2,, 11 Absatz eins und 4, 12 Absatz 3,, 4 und 5, 14 Absatz eins und 2, 16 Absatz eins,, 2 und 2a, 17 Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2,, 19 Absatz 3,, 20 Absatz eins und 2, 21, 22 Absatz 3,, 23 Absatz 2 und 3, 24 Absatz 2,, 25 Absatz 2 und 3, 26 Absatz eins und 3, 28 Absatz 2,, 2a, und 3, 31 Absatz eins bis 3, 33 Absatz eins,, 35 Absatz 2,, 38 Absatz 2,, 5 und 6, 41 Absatz 2 und 3, 43 Absatz eins,, 2, 3, 4 und 5, sowie 50 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 31, Absatz 4 und 20 Absatz 3, außer Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die Paragraphen 22,, 23, 24 und 25 in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018, ist auf solche Förderungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur bis zur Höhe entsprechend der geförderten Nutzfläche der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen übernommen werden kann. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018, können bereits vor dem 1. Jänner 2019 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 3 bis 3c, 18 Absatz 2, Ziffer 2,, 19 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 24 Absatz 2,, 41 Absatz 3 und 50 Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. Absatz 7Von den im Kalenderjahr 2019 bereitstehenden, nicht verbrauchten Wohnbauförderungsmitteln können der Land-Invest unter Bedachtnahme auf beihilferechtliche Voraussetzungen und Erfordernisse für Zwecke gemäß Paragraph 3 b, pauschal bis zu 7 % des der Wohnbauförderung in diesem Jahr zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages ausbezahlt werden. Solange 80 % dieser Mittel nicht für den dafür bestimmten Zweck verwendet worden sind, kommt die Gewährung eines zusätzlichen (projektsbezogenen) Zuschusses an die Land-Invest nach Paragraph 3 b, nicht in Betracht. Der pauschale Zuschuss ist in Höhe des nicht verbrauchten Anteils zurückzuzahlen, wenn dieser nicht innerhalb von 10 Jahren nach der Auszahlung für Zwecke gemäß Paragraph 3 b, eingesetzt worden ist.
  8. Absatz 8Die Paragraphen 14, Absatz 2,, 35 Absatz 2 und 38 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  9. Absatz 9Die Paragraphen 6, Absatz eins,, 42, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2020, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Paragraph 42 b, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  10. Absatz 10Die Paragraphen 3 a, Absatz 3 und 4, 3c, 5, 6 Absatz eins,, 9 Absatz 4,, 11 Absatz eins und 4, 12 Absatz 5,, 13 Absatz eins a und 3, 14 Absatz 2,, 16 Absatz 2,, 18 Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 21 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 23 Absatz 3,, 24 Absatz eins und 2, 25 Absatz 3,, 26, 28 Absatz 2,, 29 Absatz eins,, 4 und 5, 31a, 31b, 34a, 34b, 35 Absatz eins,, 36 Absatz eins und 3, 37 Absatz 2,, 38 Absatz 7,, 41 Absatz 3,, 42b Absatz 4,, 44 Absatz eins und 3 und 50 Absatz 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020, treten mit 1. August 2020 in Kraft.
  11. Absatz 11Die Paragraphen 3 a, Absatz 4,, 3c, 5 Absatz eins, Ziffer 11 a,, 11b, 14 und 20, 13 Absatz eins a und Absatz 3,, 20 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 29 Absatz eins und 4, 31a, 31b, 34a und 34b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020, sind dabei nur auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem im Absatz 10, bestimmten Zeitpunkt eingereicht wurden. Paragraph 22, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020, ist nur auf Förderungen anzuwenden, bei denen der Baurechtsvertrag nach dem im Absatz 10, bestimmten Zeitpunkt geschlossen wurde.
  12. Absatz 12Paragraph 34 a, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 142 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  13. Absatz 13Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 3, 5 Absatz eins,, 11 Absatz 4,, 14 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 24 Absatz 2,, 28 Absatz 2 a,, 38 Absatz eins,, 3 und 4 sowie 50 Absatz 4,, 4a und 6 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 3 a,, 3b und 3c außer Kraft, wobei auf Förderungsansuchen, die noch bis zum 31. Oktober 2021 vollständig beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, diese Bestimmungen sowie Paragraph 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2019, weitergelten. Paragraph 50, Absatz 6, ist nur auf Förderungsansuchen anzuwenden, die ab dem 1. August 2021 beim Amt der Landesregierung einlangen.
  14. Absatz 14Die Paragraphen 42 b und 51 Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 120 aus 2021, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
  15. Absatz 15Die Paragraphen 5, Absatz 2,, 20 Absatz eins und 2, 23 Absatz 3,, 24 Absatz 2,, 31 Absatz 2,, 32 Absatz eins und 2, 36 Absatz 2,, 37 Absatz eins,, 43 Absatz eins und 51 Absatz 13, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Dabei gilt Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2022, nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2022 angesucht wird.
  16. Absatz 16Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 5 Absatz eins,, 11 Absatz 4,, 12 Absatz 5,, (§) 18, 22 Absatz 3 und 36 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2023, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Für Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2023, gilt, dass im Rahmen der Valorisierung für den Landesvoranschlag des Jahres 2024 die Werte für das Jahr 2023 entsprechend dieser Berechnungsmethodik rückwirkend aufgerollt werden. Die Paragraphen 18 und 36 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2023, gelten nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2023 angesucht wurde.