Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Bauproduktegesetz, Fassung vom 10.10.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 1. Oktober 2014 über die Verwendbarkeit von Bauprodukten und deren Bereitstellung auf dem Markt (Salzburger Bauproduktegesetz – BauProdG)
StF: LGBl Nr 75/2014

Änderung

LGBl Nr 60/2015 (DFB)

LGBl Nr 62/2021 (Blg LT 16. GP: RV 487, AB 534, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 68/2023 (Blg LT 17. GP: RV 16, AB 63, jeweils 2. Sess)

[CELEX-Nr: 32020L2184]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Verwendbarkeit von Bauprodukten

§ 3

Anforderungen

§ 4

Baustoffliste ÖE

§ 5

Baustoffliste ÖA

§ 6

Produktregistrierung

§ 7

Einbauzeichen ÜA

§ 8

Bautechnische Zulassung

1. Unterabschnitt

Zusätzliche Anforderungen für Bauprodukte, die Gammastrahlung emittieren

§ 8a

Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure bei Bauprodukten mit γ-Strahlung

2. Unterabschnitt

Ergänzende Bestimmungen für Bauprodukte mit Ökodesign-Anforderungen

§ 8b

Anwendungsbereich, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

§ 8c

Konformitätsbewertung und -erklärung

§ 8d

CE-Kennzeichnung

§ 8e

Unterrichtung der Benutzer

3. Abschnitt

Marktbereitstellung und Marktüberwachung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 9

Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

§ 10

Marktüberwachung

§ 11

Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

§ 12

Meldepflichten der Baubehörden

2. Unterabschnitt

Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen

§ 12a

Marktüberwachung bei Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen

§ 12b

Konformitätsvermutung

§ 12c

Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

§ 12d

Freier Warenverkehr

3a. Abschnitt

Zusätzliche Anforderungen an Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

§ 12e

Verwendung in Hausinstallationen

§ 12f

Risikobewertung von Hausinstallationen

§ 12g

Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei

§ 12h

Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen von Hausinstallationen

§ 12i

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

4. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 13

Zuständigkeiten

§ 14

Verfahrensbestimmungen

§ 15

Kosten

§ 16

Kundmachungen

§ 17

Informationsaustausch und Sprache

§ 18

Strafbestimmungen

§ 18a

Verarbeiten von Daten

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 19

Informationsverfahrenshinweis

§ 19a

Umsetzungshinweis

§ 20

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Anhang

 

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die Verwendbarkeit sowie die Marktbereitstellung und die Marktüberwachung von Bauprodukten und trifft die zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr 305/2011 und (EG) Nr 765/2008 erforderlichen Festlegungen.
  2. Absatz 2Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    Bauprodukt: jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt;
  2. Ziffer 2
    Regelwerk: harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE angeführt sind;
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EG) Nr 765/2008: die Verordnung (EG) Nr 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 339/93 des Rates, ABl Nr L 218 vom 13. August 2008, S 30;
  4. Ziffer 4
    Verordnung (EU) Nr 305/2011: die Verordnung (EU) Nr 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl Nr L 88 vom 4. April 2011, S 5;
  5. Ziffer 5
    Länder-Vereinbarung: Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, kundgemacht unter LGBl Nr 47/2013;
  6. Ziffer 6
    Euratom-RL: Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl Nr L 13 vom 17. Jänner 2014;
  7. Ziffer 7
    Ökodesign-RL: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl Nr L 285 vom 31. Oktober 2009;
  8. Ziffer 8
    Datenschutz-Grundverordnung: Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016;
  9. Ziffer 9
    Trinkwasser-RL: Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl Nr L 435 vom 23. Dezember 2020;
  10. Ziffer 10
    in Bezug auf die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch:
    1. Litera a
      Wasser für den menschlichen Gebrauch:
      • Strichaufzählung
        alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt oder in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, einschließlich Quellwasser,
      • Strichaufzählung
        alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird;
    2. Litera b
      Hausinstallation: Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen;
    3. Litera c
      Wasserversorger: eine Einheit, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt;
    4. Litera d
      Prioritäre Örtlichkeiten: große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für Hilfs-, Betreuungs- oder Pflegebedürftige, insbesondere ältere Menschen, Schulen, Bildungseinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Campingplätze, Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs-, Sport- und Ausstellungseinrichtungen oder Strafvollzugsanstalten;
    5. Litera e
      Gefährdung: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustandes von Wasser, das bzw der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
    6. Litera f
      Gefährdungsereignis: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
    7. Litera g
      Risiko: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten;
    8. Litera h
      Ausgangsstoff: ein Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde;
    9. Litera i
      Zusammensetzung: die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Verwendbarkeit von Bauprodukten

Anforderungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsBauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und
    2. Ziffer 2
      das CE-Kennzeichen tragen.
  2. Absatz 2Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      den für sie nach der Baustoffliste ÖA maßgeblichen Regelwerken entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie, auch im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, eine Bautechnische Zulassung vorliegt und
    2. Ziffer 2
      das Einbauzeichen ÜA tragen.
  3. Absatz 3Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖE noch in der Baustoffliste ÖA angeführt sind und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den sonstigen baurechtlichen Bestimmungen des Landes steht.

§ 4

Text

Baustoffliste ÖE

Paragraph 4,

  1. Absatz einsIn der Baustoffliste ÖE sind für Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für ihre Verwendung durch Verordnung festzulegen. Die Festlegung der Anforderungen kann dabei für einzelne Bauprodukte oder für Gruppen von Bauprodukten erfolgen.
  2. Absatz 2In der Baustoffliste ÖE können in Abhängigkeit vom Verwendungszweck insbesondere festgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);
    2. Ziffer 2
      die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;
    3. Ziffer 3
      die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder nach einer Beschreibung entsprechend den sonstigen bautechnischen Vorschriften;
    4. Ziffer 4
      Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen gemäß den sonstigen bautechnischen Vorschriften in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) 305/2011 liegen;
    5. Ziffer 5
      das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, soweit dies auf Grund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich der Gesundheit und der Sicherheit von Personen, notwendig ist.

§ 5

Text

Baustoffliste ÖA

Paragraph 5,

  1. Absatz einsIn der Baustoffliste ÖA sind für Bauprodukte, für die keine harmonisierten technischen Spezifikationen vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden, die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für ihre Verwendung durch Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 2In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder
    2. Ziffer 2
      das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, soweit dies auf Grund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Personen, notwendig ist.
  3. Absatz 3Weiters können festgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      Verwendungszweck,
    2. Ziffer 2
      zu erfüllende Stufen und Klassen,
    3. Ziffer 3
      die Geltungsdauer der Produktregistrierung,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen nach Absatz 4,
  4. Absatz 4In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Erstprüfung des Bauproduktes durch eine dafür akkreditierte Stelle;
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine dafür akkreditierte Stelle.
  5. Absatz 5In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichwertige Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.

§ 6

Text

Produktregistrierung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Übereinstimmung eines Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist durch eine Registrierung nachzuweisen. Die Registrierungsstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrags die Erfüllung der Anforderungen auf Basis der erforderlichen Unterlagen (Prüfzeugnisse, Überwachungsberichte udgl) zu prüfen.
  2. Absatz 2Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht oder
    2. Ziffer 2
      das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung dafür vorliegt.
      Liegen die Voraussetzungen für eine Registrierung vor, hat die Registrierungsstelle dem Antragsteller oder der Antragstellerin eine Registrierungsbescheinigung auszustellen und eine Ausfertigung der Register führenden Stelle zu übermitteln. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin formlos mitzuteilen; auf Verlangen ist darüber von der Registrierungsstelle mit Bescheid abzusprechen.
  3. Absatz 3Registrierungen, die auf Grund der Länder-Vereinbarung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt worden sind, gelten als gleichwertig.

§ 7

Text

Einbauzeichen ÜA

Paragraph 7,

  1. Absatz einsLiegt für ein Bauprodukt eine Registrierung vor, ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauprodukts das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen. Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu entsprechen.
  2. Absatz 2Ein Bauprodukt mit dem Einbauzeichen ÜA hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.

§ 8

Text

Bautechnische Zulassung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Hersteller von Bauprodukten oder ihre Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle eine Bautechnische Zulassung beantragen:
    1. Ziffer eins
      das Bauprodukt weicht von der darauf anzuwendenden harmonisierten Norm ab;
    2. Ziffer 2
      für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA erfasst;
    3. Ziffer 3
      das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich ab;
    4. Ziffer 4
      für das Bauprodukt ist nach der Baustoffliste ÖA oder der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung erforderlich;
    5. Ziffer 5
      es handelt sich um ein sonstiges Bauprodukt, für das es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.
  2. Absatz 2Dem Antrag sind alle zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen und Angaben (technische Beschreibung des Produktes, Angaben über Leistungsmerkmale, die vorgesehene Verwendung des Produktes udgl) beizufügen. Über Aufforderung sind Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, von den Herstellern oder ihren Vertretern vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
  3. Absatz 3Ein Antrag auf Bautechnische Zulassung ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkung auf die Leistung der baulichen Anlage im Hinblick auf die Grundanforderungen an bauliche Anlagen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.
  4. Absatz 4Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung zu erteilen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist zulässig, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht worden ist.
  5. Absatz 5Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende Inhalte:
    1. Ziffer eins
      eine technische Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der Leistungsmerkmale;
    2. Ziffer 2
      Regelungen für die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauproduktes und der Produktion;
    3. Ziffer 3
      Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes.
      Im Fall von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt, gilt dies nur insoweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.
  6. Absatz 6Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
  7. Absatz 7Die Zulassungsstelle hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen. Bautechnische Zulassungen, die auf Grund der Länder-Vereinbarung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt worden sind, gelten als gleichwertig.

§ 8a

Text

1. Unterabschnitt
Zusätzliche Anforderungen für Bauprodukte, die Gammastrahlung emittieren

Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure bei Bauprodukten mit γ-Strahlung

Paragraph 8 a,

  1. Absatz einsWirtschaftsakteure haben für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die Materialien gemäß Anhang römisch XIII der Euratom-RL enthalten, vor dem Inverkehrbringen den Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins gemäß Anhang römisch VIII der Euratom-RL zu bestimmen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Unionsrechts den Anwendungsbereich des Absatz eins, auf zusätzliche Bauprodukte, deren Materialien unter Strahlenschutzgesichtspunkten ebenfalls als bedenklich einzustufen sind, ergänzen.
  3. Absatz 3Die Wirtschaftsakteure haben die Marktüberwachungsbehörde über Aufforderung von den Ergebnissen der Messungen und über den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins nach Absatz eins, oder 2 zu unterrichten.

§ 8b

Text

2. Unterabschnitt
Ergänzende Bestimmungen für Bauprodukte mit Ökodesign-Anforderungen

Anwendungsbereich, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Paragraph 8 b,

  1. Absatz einsBauprodukte, an die auf Grundlage der Ökodesign-RL und den erlassenen Durchführungsmaßnahmen Ökodesign-Anforderungen gestellt werden, unterliegen den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.
  2. Absatz 2Die Hersteller oder deren Bevollmächtigte dürfen Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      den festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen
    2. Ziffer 2
      eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde und
    3. Ziffer 3
      eine CE-Kennzeichnung tragen.
  3. Absatz 3Importeure von Bauprodukten, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen, haben sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen entspricht und die CE-Kennzeichnung trägt und
    2. Ziffer 2
      für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Bauprodukte, die den Bestimmungen des Absatz eins, oder 2 nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen udgl gezeigt und vorgeführt werden, sofern darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.

§ 8c

Text

Konformitätsbewertung und -erklärung

Paragraph 8 c,

  1. Absatz einsHersteller oder deren Bevollmächtigte müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.
  2. Absatz 2Hersteller können hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens zwischen der in Anhang römisch IV Ökodesign-RL beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang römisch fünf Ökodesign-RL beschriebenen Managementsystem wählen, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist.
  3. Absatz 3Für jedes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.
  4. Absatz 4Die EU-Konformitätserklärung muss die in Anhang römisch VI Ökodesign-RL genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.
  5. Absatz 5Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Bauprodukts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.

§ 8d

Text

CE-Kennzeichnung

Paragraph 8 d,

  1. Absatz einsVor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben Hersteller oder deren Bevollmächtigte das Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung beizufügen.
  2. Absatz 2Mit der CE-Kennzeichnung nach Absatz eins, wird die Konformität des Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen bescheinigt.
  3. Absatz 3Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

§ 8e

Text

Unterrichtung der Benutzer

Paragraph 8 e,

Hersteller von Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, haben sicherzustellen, dass Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:

  1. Ziffer eins
    die Rolle, die Benutzer bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen können;
  2. Ziffer 2
    das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, soweit dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.

§ 9

Text

3. Abschnitt
Marktbereitstellung und Marktüberwachung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

Paragraph 9,

  1. Absatz einsBauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen entsprechen.
  2. Absatz 2Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.
  3. Absatz 3Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

§ 10

Text

Marktüberwachung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsBauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, unterliegen der Marktüberwachung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 765/2008.
  2. Absatz 2Für die Marktüberwachung von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, sind die Bestimmungen der Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 sinngemäß anzuwenden.

§ 11

Text

Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen:
      1. Litera a
        Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
      2. Litera b
        Behandlung von Beschwerden und Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
      3. Litera c
        Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten sowie Prüfung deren Gefahrengeneigtheit;
      4. Litera d
        Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;
      5. Litera e
        Aufforderung an die betroffenen Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
      6. Litera f
        Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
      7. Litera g
        Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten;
      8. Litera h
        Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;
      9. Litera i
        Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission;
    2. Ziffer 2
      bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, die Aufgaben nach Ziffer eins, Litera b bis g und i.
  2. Absatz 2Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera e bis h ist auf Wirtschaftsakteure beschränkt, die ihren Hauptwohnsitz oder Sitz im Land Salzburg haben. Bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, ist diese Zuständigkeit überdies auf Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf den Markt bringen.
  3. Absatz 3Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (zB im Internet) über ihre Aufgaben und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

§ 12

Text

Meldepflichten der Baubehörden

Paragraph 12,

Die Baubehörden haben der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu melden, wenn sie Kenntnis erlangen:

  1. Ziffer eins
    von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht worden sind;
  2. Ziffer 2
    von Lagerungen oder Verwendungen von Bauprodukten auf Baustellen, bei denen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 besteht.

§ 12a

Text

2. Unterabschnitt
Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen

Marktüberwachung bei Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen

Paragraph 12 a,

  1. Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse befugt,
    1. Ziffer eins
      in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung der Bauprodukte mit den jeweiligen Anforderungen durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern und
    3. Ziffer 3
      Proben zu nehmen und diese einer Prüfung auf Übereinstimmung mit den jeweiligen Anforderungen zu unterziehen.
  2. Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Bauprodukte vorzubringen.
  3. Absatz 3Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine Überprüfung zu veranlassen und gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Bewertung der Konformität auf geeignete Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.
  5. Absatz 5Bauprodukte, die von der Verordnung (EU) 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr 765/2008.

§ 12b

Text

Konformitätsvermutung

Paragraph 12 b,

Die Marktüberwachungsbehörde kann von der Konformität eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ausgehen, wenn

  1. Ziffer eins
    eine CE-Kennzeichnung vorliegt;
  2. Ziffer 2
    es nach harmonisierten Normen, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, hergestellt ist;
  3. Ziffer 3
    es mit einem gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr 1980/2000 oder einem als gleichwertig anerkannten anerkanntem Umweltzeichen versehen ist; oder
  4. Ziffer 4
    das entsprechende Produkt von einer Organisation entworfen wurde, die
    1. Litera a
      nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1221/2009 für das Entwerfen entsprechender Produkte eingetragen ist oder
    2. Litera b
      über ein die Entwurfstätigkeit einschließendes Managementsystem verfügt und nach harmonisierten Normen umsetzt.

§ 12c

Text

Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

Paragraph 12 c,

  1. Absatz einsStellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit einer CE-Kennzeichnung versehenes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt, hat sie den Bevollmächtigten mit Bescheid zu verpflichten, das Bauprodukt innerhalb einer angemessenen Frist in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu bringen. Im Bescheid können Bedingungen festgelegt werden; diese müssen verhältnismäßig sein.
  2. Absatz 2Ist ein Bauprodukt, für welches Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung versehen, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein Bauprodukt nicht den Ökodesign-Anforderungen entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Diese können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme des Bauprodukts reichen. Ferner hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.
  3. Absatz 3Besteht die Nichtübereinstimmung gemäß Absatz eins, oder 2 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauprodukts mit Bescheid zu untersagen, einzuschränken oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
  4. Absatz 4Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für welches Ökodesign-Anforderungen gelten, verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.
  5. Absatz 5Nach Absatz 2, oder 3 getroffene Maßnahmen bezüglich Ökodesign-Anforderungen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
    1. Ziffer eins
      Nichterfüllung der Ökodesign-Anforderungen;
    2. Ziffer 2
      fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen;
    3. Ziffer 3
      Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.
  6. Absatz 6In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.
  7. Absatz 7Die Marktüberwachungsbehörde hat die getroffenen Maßnahmen der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (zB im Internet) zugänglich zu machen.

§ 12d

Text

Freier Warenverkehr

Paragraph 12 d,

Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang römisch eins Teil 1 der Ökodesign-RL genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn

  1. Ziffer eins
    das Bauprodukt der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht oder
  2. Ziffer 2
    für bestimmte Parameter keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind.

§ 12e

Text

3a. Abschnitt
Zusätzliche Anforderungen an Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

Verwendung in Hausinstallationen

Paragraph 12 e,

  1. Absatz einsBauprodukte in Hausinstallationen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese
    1. Ziffer eins
      den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
    2. Ziffer 2
      die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
    3. Ziffer 3
      nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
    4. Ziffer 4
      nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
    Dies gilt für die Verwendung solcher Bauprodukte in Neuanlagen oder – im Fall von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen – auch in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
  2. Absatz 2Soweit für Bauprodukte nach Absatz eins, in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 11, Absatz 2, der Trinkwasser-RL spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.

§ 12f

Text

Risikobewertung von Hausinstallationen

Paragraph 12 f,

  1. Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken vorzunehmen, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie die Frage zu beurteilen, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Die allgemeine Analyse ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen. Sie ist alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
  2. Absatz 2Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Absatz eins, der Landesregierung zu übermitteln.

§ 12g

Text

Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei

Paragraph 12 g,

  1. Absatz einsErgibt die Risikoanalyse nach Paragraph 12 f, Absatz eins,, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten oder abhängig von bestimmten Voraussetzungen ausgehend von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen spezifische Risiken in Bezug auf Legionella und/oder Blei bestehen, so hat die Behörde jedenfalls die von diesen Risiken betroffenen prioritären Örtlichkeiten auf die Einhaltung der Parameter laut dem Anhang römisch eins Teil D der Trinkwasser-RL hin zu überwachen. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang römisch II Teil D der Trinkwasser-RL erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Artikel 13, Absatz 4, in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang römisch III der Trinkwasser-RL zu erfolgen.
  2. Absatz 2Ergibt die Überwachung nach Absatz eins,, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit bestehen, insbesondere weil die Parameterwerte laut dem Anhang römisch eins Teil D der Trinkwasser-RL nicht eingehalten werden, so hat die Behörde in Bezug auf die jeweils betroffene Örtlichkeit,
    1. Litera a
      sofern die Gefahrenlage auf ein Baugebrechen oder auf einen nicht gesetzmäßigen Zustand der baulichen Anlage zurückzuführen ist, die erforderlichen Maßnahmen nach Paragraph 19, des Baupolizeigesetzes 1997 zu treffen;
    2. Litera b
      im Übrigen, sofern die Voraussetzungen nach den Paragraphen 9 und 19 des Baupolizeigesetzes 1997 vorliegen, andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, des Baupolizeigesetzes 1997 vorzuschreiben.
  3. Absatz 3In Bezug auf Legionella müssen die Maßnahmen im Sinn des Absatz 2, zumindest auf die prioritären Örtlichkeiten abzielen. Die Maßnahmen müssen zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.

§ 12h

Text

Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen von Hausinstallationen

Paragraph 12 h,

Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere weil der Parameterwert für Blei laut dem Anhang römisch eins Teil D der Trinkwasser-RL wesentlich überschritten wird, so hat die Behörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Dabei ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass der mit dem Austausch verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht.

§ 12i

Text

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 12 i,

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Abschnitt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 13

Text

4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Zuständigkeiten

Paragraph 13,

  1. Absatz einsFür die Vollziehung dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18,, ist vorbehaltlich Absatz 2, die Landesregierung zuständig.
  2. Absatz 2Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mit der Besorgung folgender Aufgaben betraut:
    1. Ziffer eins
      Festlegung und Erlassung der Baustoffliste ÖE;
    2. Ziffer 2
      Festlegung und Erlassung der Baustoffliste ÖA;
    3. Ziffer 3
      Wahrnehmung der Aufgaben der Register führenden Stelle;
    4. Ziffer 4
      Wahrnehmung der Aufgaben der Zulassungsstelle;
    5. Ziffer 5
      Wahrnehmung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde;
    6. Ziffer 6
      Wahrnehmung der Aufgaben als Produktinformationsstelle im Sinn des Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr 305/2011;
    7. Ziffer 7
      Wahrnehmung der Aufgaben als Technische Bewertungsstelle im Sinn des Artikel 29, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr 305/2011, soweit kein Widerruf erfolgt.
  3. Absatz 3In den Angelegenheiten des Absatz 2, erfolgt die Aufgabenbesorgung im Vollzugs- und Verantwortungsbereich der Landesregierung. Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Besorgung dieser Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung und ist an deren Weisungen gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat die Betrauung des Österreichischen Instituts für Bautechnik mit der Besorgung der Aufgabe nach Absatz 2, Ziffer 7, zu widerrufen, wenn sie im Zug ihrer gemäß Artikel 29, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr 305/2011 wahrzunehmenden Überwachung und Begutachtung zur Auffassung gelangt, dass die Benennung als Technische Bewertungsstelle für eine oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann eine Registrierungsstelle beim Amt der Landesregierung einrichten oder mit Verordnung eine sonstige Stelle, die über die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, verfügt, mit der Registrierung von Bauprodukten betrauen. Soweit sie damit einen eigenen Rechtsträger betraut, muss dieser mehrheitlich im Eigentum des Landes oder des Landes und anderer Länder stehen; Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz eins, sind in diesem Fall sinngemäß anzuwenden. Die Einrichtung einer Registrierungsstelle ist der Register führenden Stelle bekanntzugeben.

§ 14

Text

Verfahrensbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsSoweit nach diesem Gesetz das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Durchführung von behördlichen Verfahren betraut ist, findet darauf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Anwendung.
  2. Absatz 2Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr 765/2008 können bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
  3. Absatz 3Vor der Erlassung der Baustoffliste ÖA und der Baustoffliste ÖE ist die Wirtschaftskammer Österreich zu hören und die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.

§ 15

Text

Kosten

Paragraph 15,

  1. Absatz einsFür nach diesem Gesetz von den zuständigen Stellen durchzuführende europäisch-technische Bewertungen, Produktregistrierungen und Bautechnische Zulassungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Höhe dieser Abgaben ist durch Verordnung der Landesregierung durch Festsetzung von Pauschalbeträgen zu bestimmen. Bei deren Festsetzung sind der jeweilige Aufwand für Vorarbeiten, Bearbeitungszeit, Anzahl der erforderlichen Organe, Zahl der Prüfverfahren sowie durchschnittliche Barauslagen entsprechend zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Für die Kosten von Marktüberwachungsmaßnahmen nach dem 3. Abschnitt gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen der betroffenen Wirtschaftsakteure zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, ist darüber von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.
    2. Ziffer 2
      Führen die Kontrollen von Bauprodukten gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts zum Ergebnis, dass die Bauprodukte nicht im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Vorschriften betreffend Bauprodukte stehen, entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Ziffer eins, Darüber hinaus sind den betroffenen Wirtschaftsakteuren von der Marktüberwachungsbehörde die für die Kontrolle angefallenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.
    3. Ziffer 3
      Die für die Kontrolle eines Bauprodukts angefallenen Kosten sind der Einschreiterin oder dem Einschreiter von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid vorzuschreiben, wenn die Kontrolle zum Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Vorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch ihr bzw sein Verschulden verursacht worden ist.

§ 16

Text

Kundmachungen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:
    1. Ziffer eins
      Gegenstand und Fundstellen von
      1. Litera a
        nationalen Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt worden sind;
      2. Litera b
        harmonisierten technischen Spezifikationen;
    2. Ziffer 2
      im Volltext:
      1. Litera a
        die Baustoffliste ÖA;
      2. Litera b
        die Baustoffliste ÖE;
      3. Litera c
        die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen.
  2. Absatz 2Die Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik sind vom Amt der Salzburger Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.

§ 17

Text

Informationsaustausch und Sprache

Paragraph 17,

  1. Absatz einsSoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist die Marktüberwachungsbehörde ermächtigt, die für die Vollziehung des 3. Abschnitts und der Bestimmungen des römisch III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr 765/2008 benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission und die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 erforderlich ist.
  3. Absatz 3Für die Artikel 7, Absatz 4,, 11 Absatz 6,, 13 Absatz 4 und 14 Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr 305/2011 wird Deutsch als die zu verwendende Sprache festgelegt. Die in Artikel 11, Absatz 8,, 13 Absatz 9 und 14 Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr 305/2011 festgelegte Anforderung gilt als erfüllt, wenn die deutsche Sprache verwendet wird.

§ 18

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Artikel 39, der Verordnung (EU) Nr 305/2011 erforderlich ist, ausübt, ohne dafür befugt zu sein;
    2. Ziffer 2
      eine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Artikel 39, der Verordnung (EU) Nr 305/2011 erforderlich ist, nicht entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 305/2011 ausübt;
    3. Ziffer 3
      eine Leistungserklärung entgegen Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 nicht, nicht fristgerecht oder fälschlich erstellt oder diese nicht in entsprechender Weise zur Verfügung stellt;
    4. Ziffer 4
      als Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur oder Händler eine der Pflichten der Artikel 11 bis 16 der Verordnung (EU) 305/2011 verletzt;
    5. Ziffer 5
      ein Bauprodukt ohne entsprechende CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;
    6. Ziffer 6
      ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen auf dem Markt bereitstellt;
    7. Ziffer 7
      ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
    8. Ziffer 8
      ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
    9. Ziffer 9
      ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
    10. Ziffer 10
      ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;
    11. Ziffer 11
      sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;
    12. Ziffer 12
      es unterlässt, den in Bescheiden, ausgenommen verfahrensrechtliche Bescheide, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten;
    13. Ziffer 13
      ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8 b, Absatz 2, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
    14. Ziffer 14
      als Importeur den Verpflichtungen nach Paragraph 8 b, Absatz 3, nicht nachkommt;
    15. Ziffer 15
      der Verpflichtung des Paragraph 8 b, Absatz 4, zuwiderhandelt;
    16. Ziffer 16
      vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Paragraph 8 c, Absatz eins, nicht durchführt;
    17. Ziffer 17
      die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 8 c, Absatz 5, nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt;
    18. Ziffer 18
      an einem Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem Paragraph 8 d, Absatz eins, eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem Paragraph 8 d, Absatz 2, entspricht;
    19. Ziffer 19
      an einem Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen Paragraph 8 d, Absatz 3, ein Kennzeichen anbringt, durch die die Benutzerin/der Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnte;
    20. Ziffer 20
      die Benutzerin/den Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach Paragraph 8 e, nicht unterrichtet;
    21. Ziffer 21
      den Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins entgegen den Verpflichtungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins, nicht bestimmt;
    22. Ziffer 22
      die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messungen und über den Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins entgegen Paragraph 8 a, Absatz 3, nicht unterrichtet;
    23. Ziffer 23
      den Verpflichtungen nach Artikel 3 bis 6 oder Artikel 11, Absatz 13, der Verordnung (EU) Nr 2017/1369 nicht nachkommt.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz 3Die Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 11, 13 bis 16, 18 bis 21 und 23 sind Dauerdelikte, solange der geschaffene rechtswidrige Zustand anhält.
  4. Absatz 4Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 11 sowie 13 bis 16, 18, 19 und 21 bis 23 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
  5. Absatz 5Strafen für Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 23 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

§ 18a

Text

Verarbeiten von Daten

Paragraph 18 a,

  1. Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen Berufsberechtigungen von
      1. Litera a
        Baubehörden,
      2. Litera b
        Bauherrn und Eigentümern von Bauten,
      3. Litera c
        Meldungslegern,
      4. Litera d
        Baustoffproduzenten, Händlern und Importeuren;
    2. Ziffer 2
      Daten von technischen Einrichtungen und Baustoffen;
    3. Ziffer 3
      umweltbezogene Daten, insbesondere Emissionsdaten;
    4. Ziffer 4
      Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten.
  2. Absatz 2Die Übermittlung solcher Daten ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      an die Baubehörden und die Landesregierung:
    2. Ziffer 2
      an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr 765/2008, Artikel 12, der Richtlinie 2009/125/EG oder Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist.
  3. Absatz 3Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung. Es hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

§ 19

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Informationsverfahrenshinweis

Paragraph 19,

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG notifiziert. Notifikationsnummer: 2014/129/A.

§ 19a

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 19 a,

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl Nr L 13 vom 17. Jänner 2014;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl Nr L 285 vom 31. Oktober 2009.

§ 20

Text

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1995,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 46 und 73 aus 2001,, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
  4. Absatz 4Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Österreichischen Technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 2,, 8a bis 8e, 12a bis 12d, 18, 18a und 19a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 2, sowie 12e bis 12i in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2023, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Anl. 1