Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Bautechnikverordnung-Energie , Fassung vom 01.10.2014

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. August 2014 über die energetischen Anforderungen an Bauten sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Bautechnikverordnung-Energie – BTV-E)
StF: LGBl Nr 59/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen eins, Absatz eins, 4, Absatz 2, 4 a und 63 Absatz eins, des Bautechnikgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1976,, sowie des Paragraph 17 a, Absatz 3, des Baupolizeigesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr 40, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Energietechnische Anforderungen an Bauten

Paragraph eins

Mindestanforderungen

Paragraph 2

Besondere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten und bestehenden Bauten nach größeren Renovierungen

Paragraph 3

Besondere Anforderungen an das Energiesystem

2. Abschnitt
Energieausweis

         

Paragraph 4

Inhalt und Form

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

 

Paragraph 5

Anerkennung gleichwertiger Normen und Auflage

Paragraph 6

Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

Paragraph 7

In- und Außerkrafttreten

Anlage

– Leitfaden zur Berechnung der besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

§ 1

Text

1. Abschnitt
Energietechnische Anforderungen an Bauten

Mindestanforderungen

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Für die Energieeinsparung und den Wärmeschutz von Bauten oder Teilen davon, die nach ihrem Verwendungszweck unter Einsatz von Energie konditioniert werden, gelten die allgemeinen Bestimmungen und Anforderungen gemäß den Pkt 1, 3 sowie 5 bis 12 der Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom Oktober 2011 (OIB-Richtlinie 6), soweit zu den Anforderungen in den Paragraphen 2 und 3 nicht Sondervorschriften getroffen sind.
  2. Absatz 2,Den gemäß Absatz eins, erforderlichen Berechnungen sind die OIB-Richtlinien „Begriffsbestimmungen“ vom Oktober 2011 und „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ vom März 2012, soweit auf diese in der OIB-Richtlinie 6 oder im OIB-Leitfaden Bezug genommen wird, zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Begriffe, die in dieser Verordnung oder in den Regelwerken des Österreichischen Instituts für Bautechnik gemäß den Absatz eins und 2 verwendet werden und den Begriffen der Richtlinie 2010/31/EU entsprechen, sind im Sinn dieser Richtlinie zu verstehen.

§ 2

Text

Besondere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

von Neubauten und bestehenden Bauten nach größeren Renovierungen

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Für die besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten und von bestehenden Bauten nach größeren Renovierungen sind als charakteristische Größen für die Transmissionswärmeverluste, den Primärenergiebedarf und die Kohlendioxidemissionen die Linien Europäischer Kriterien (LEK-Linien) heranzuziehen. Die Berechnung der LEK-Werte hat gemäß der Anlage zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei Neubauten dürfen die LEK-Werte für die Transmissionswärmeverluste (LEKT), den Primärenergiebedarf (LEKP), und die Kohlendioxidemissionen (LEKCO2) folgende je nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens höchstzulässige LEK-Linien nicht überschreiten:

Einbringung des Bauansuchens

höchstzulässige LEK-Linie(HGT 20/20)

 

LEKT

LEKP

LEKCO2

bis 31.12.2016

24

52

62

ab 1.1.2017

24

48

58

ab 1.1.2019

22

44

54

ab 1.1.2021

22

40

50

  1. Absatz 3,Nach größeren Renovierungen von bestehenden Bauten müssen diese eine verbesserte Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Soweit dem nicht technische, funktionelle oder wirtschaftliche Grunde entgegenstehen, ist dabei das Erreichen von LEK-Werten für die Transmissionswärmeverluste (LEKT), den Primärenergiebedarf (LEKP) und die Kohlendioxidemissionen (LEKCO2) anzustreben, die folgende je nach dem Zeitpunkt des Beginns der größeren Renovierung höchstzulässigen LEK-Linien nicht überschreiten:

Beginn der größeren Renovierung

höchstzulässige LEK-Linie(HGT 20/20)

 

LEKT

LEKP

LEKCO2

bis 31.12.2016

28

78

130

ab 1.1.2017

28

76

122

ab 1.1.2019

26

72

116

ab 1.1.2021

26

68

110

  1. Absatz 4,Für Zu- und Aufbauten gelten die Anforderungen des Absatz 2, mit der Maßgabe, dass bei Anschluss der neuen Gebäudeteile an das Heizungs- und Warmwasserbereitstellungsystem des bestehenden Baus die Anforderungen an den Primärenergiebedarf und die Kohlendioxidemissionen entfallen.
  2. Absatz 5,Für Bauten, die von Behörden und Ämtern genutzt werden, gelten die Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass die LEK-Anforderungen für die Jahre ab dem 1. Jänner 2021 bereits ab dem 1. Jänner 2019 gelten.

§ 3

Text

Besondere Anforderungen an das Energiesystem

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Bei Neubauten von Wohnhäusern mit mehr als fünf Wohneinheiten sind einzubauen:
    1. Ziffer eins
      Zu- und Abluftanlagen mit Wärmerückgewinnung nach Maßgabe der ÖNORM H 6038, Lüftungstechnische Anlagen – Kontrollierte mechanische Be- und Entlüftung von Wohnungen mit Wärmerückgewinnung – Planung, Montage, Prüfung, Betrieb und Wartung, Ausgabe Februar 2014; oder
    2. Ziffer 2
      bedarfsgeregelte Abluftanlagen nach Maßgabe der ÖNORM H 6036, Lüftungstechnische Anlagen – Bedarfsabhängige Lüftung von Wohnungen oder einzelner Wohnbereiche – Planung, Montage, Betrieb und Wartung, Ausgabe Juni 2007, wobei der feuchtegesteuerte Betriebsvolumenstrom auf einen 0,4 fachen Luftwechsel je Wohnung ausgelegt werden kann.
  2. Absatz 2,Bei der Errichtung oder dem Einbau von zentralen Wärmebereitstellungsanlagen für mehr als fünf Wohn- oder Betriebseinheiten sind vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      ein zentraler Wärmemengenzähler;
    2. Ziffer 2
      ein gemeinsames Zweileiter-Wärmeverteilnetz für die Heizung und die dezentrale Warmwasserbereitung.
      Erfolgt die zentrale Wärmebereitstellung durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe, entfällt die Anforderung gemäß der Ziffer 2,
  3. Absatz 3,Bei Neubauten sind die Anlagen für die Heizung und die Warmwasserbereitung wie folgt auszulegen:
    1. Ziffer eins
      bei Einsatz von Fernwärme: der Temperaturunterschied zwischen Fernwärmerücklauf und Rücklauf der Sekundäranlage auf höchstens 2 K im Auslegungspunkt;
    2. Ziffer 2
      die Vorlauftemperatur von Wärmeverteilnetzen auf höchstens 55° C;
    3. Ziffer 3
      die Rücklauftemperatur von Wärmeverteilnetzen auf höchstens 40° C.
  4. Absatz 4,Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme müssen eine Jahresarbeitszahl von zumindest drei erreichen. Für die Berechnung der Jahresarbeitszahl ist die ÖNORM H 5056, Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - Heiztechnik-Energiebedarf, Ausgabe März 2011, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Bei Nicht-Wohnbauten mit einer Gesamtgeschoßfläche über 1.000 m², die neu errichtet werden, soll ein Teil des erforderlichen Betriebsstroms durch Eigenerzeugung am Standort aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden. Die Eigenerzeugung soll mindestens 2 kWh je m² Geschoßfläche betragen, soweit dem nicht technische, funktionelle oder wirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
  6. Absatz 6,Nutzbare Abwärmen aus Kühlanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW sind in das Wärmeversorgungskonzept des Energiesystems einzubinden.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Energieausweis

Inhalt und Form

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Inhalt und Form des Energieausweises richten sich nach den Pkt 13, 14 und dem Anhang der OIB-Richtlinie 6.
  2. Absatz 2,Dem Energieausweis sind anzuschließen:
    1. Litera a
      eine Bestätigung des Ausstellers oder der Ausstellerin über die Erfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach dieser Verordnung;
    2. Litera b
      ein Hinweis, wo der Auftraggeber oder die Auftraggeberin genauere Angaben auch zur Kosteneffizienz der im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen erhalten kann;
    3. Litera c
      eine Darstellung des im Primärenergiebedarf enthaltenen Anteils erneuerbarer Energie.

§ 5

Text

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Anerkennung gleichwertiger Normen und Auflage

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Die Önormen und die Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, liegen in der mit der Besorgung von Baurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf. Die Regelwerke können überdies im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse „www.oib.or.at“ eingesehen werden.

§ 6

Text

Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

Paragraph 6

  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, Amtsblatt Nr L 140 vom 5. Juni 2009, S 16;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt Nr L 315 vom 14. November 2012, S 1.
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nr L 153 vom 18. Juni 2010, S 13.
  2. Absatz 2,In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer 2014/18/A durchgeführt worden.

§ 7

Text

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 7

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bautechnikverordnung-Energie, Landesgesetzblatt Nr 37 aus 2011,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

Anl. 1