Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014, Fassung vom 13.10.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 11. Dezember 2013 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 – S. PMG 2014)
StF: LGBl Nr 102/2013 (Blg LT 15. GP: RV 152, AB 215, jeweils 2. Sess)

Änderung

LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)

[CELEX-Nr: 32021L1883]

LGBl Nr 80/2018 (Blg LT 16. GP: RV 26, AB 68, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 46/2019 (DFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

         § 1      Ziele und Anwendungsbereich

         § 2      Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratung über Pflanzenschutz

         § 3      Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

         § 4      Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

         § 5      Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln

         § 6      Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über Pflanzenschutz

         § 7      Durchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse

         § 8      Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Eignungsnachweisen

         § 9      Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

         § 10    Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden

3. Abschnitt

Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

         § 11    Inhalte des Aktionsplans

         § 12    Überprüfung des Aktionsplans

         § 13    Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Aktionsplans und dessen Änderungen

4. Abschnitt

Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

         § 14    Überwachung

         § 15    Besondere Überwachungsorgane

         § 16    Pflichten der Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln

         § 17    Befugnisse und Pflichten der Organe

         § 18    Entnahme und Untersuchung von Proben

         § 19    Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

         § 20    Behörden

         § 21    Verordnungen der Landesregierung

         § 22    Verarbeitung personenbezogener Daten

         § 23    Auskunftspflicht

         § 24    Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit

         § 25    Berichtspflichten

         § 26    Strafbestimmungen

         § 27    Verweisungen auf Bundesrecht

         § 28    Umsetzungshinweis

         § 29    In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu

         Anlage  Inhalte der Aus- und Fortbildungskurse

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziele und Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Gesetz dient folgenden Zielen:
    1. Ziffer eins
      dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der Umwelt bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
    2. Ziffer 2
      der Berücksichtigung und Förderung der Anwendung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und des Vorsorgeprinzips bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
    3. Ziffer 3
      der Förderung der Entwicklung und Anwendung alternativer Methoden, Verfahren oder nicht-chemischer Methoden, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern.
  2. Absatz 2Das Chemikaliengesetz 1996, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, das Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz sowie die Vorschriften des Arbeit- und Dienstnehmerschutzes bleiben von diesem Gesetz unberührt.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln:
    1. Ziffer eins
      auf Flächen, auf die das Forstgesetz 1975 Anwendung findet, es sei denn, diese Flächen grenzen unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen an und die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf ihnen ist im Interesse des Pflanzenschutzes geboten;
    2. Ziffer 2
      zum Schutz vor Schädigungen durch jagdbare Tiere.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

  1. Ziffer eins
    Berater oder Beraterin: jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder einer gewerblichen Dienstleistung Beratung über Pflanzenschutz und die sichere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private selbstständige und öffentliche Beratungsdienste;
  2. Ziffer 2
    beruflicher Verwender oder berufliche Verwenderin: jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender/innen, Techniker/innen, Arbeitgeber/innen sowie Selbstständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten mit oder ohne Erwerbsabsicht durchgeführt werden;
  3. Ziffer 3
    Grundwasser: das gesamte unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
  4. Ziffer 4
    gute Pflanzenschutzpraxis: eine Praxis bei der Behandlung bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse mit Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 3, Ziffer 18, der Verordnung (EG) Nr 1107/2009;
  5. Ziffer 5
    integrierter Pflanzenschutz: eine Praxis, die auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme abstellt und natürliche Mechanismen zur Bekämpfung von Schädlingen fördert durch
    1. Litera a
      die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und
    2. Litera b
      die (Mit-)Anwendung von geeigneten Maßnahmen, welche
    3. Strichaufzählung
      der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken,
    4. Strichaufzählung
      die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden in einem wirtschaftlich und ökologisch vertretbaren Ausmaß sicherstellen und
    5. Strichaufzählung
      die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduzieren oder minimieren;
  6. Ziffer 6
    Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
  7. Ziffer 7
    nicht-chemische Methoden: alternative Methoden zur Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung im Sinn des Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr 1107/2009;
  8. Ziffer 8
    Oberflächengewässer: alle an der Erdoberfläche stehenden oder zum überwiegenden Teil fließenden Gewässer, ausgenommen das Grundwasser;
  9. Ziffer 9
    Pflanzenschutzgeräte: alle Geräte, wie Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu- und Stäubegeräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich deren Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Siebe, Filter und Reinigungsvorrichtungen für den Tank;
  10. Ziffer 10
    Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel im Sinn des Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr 1107/2009;
  11. Ziffer 11
    Richtlinie 2009/128/EG: Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl Nr L 309 vom 24. November 2009, in der Fassung der im ABl Nr L 161 vom 29. Juni 2010 kundgemachten Berichtigung;
  12. Ziffer 12
    Sensible Gebiete:
    1. Litera a
      Gebiete, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen im Sinn des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 genutzt werden, wie öffentliche Parks und Gärten, Sport- und Freizeitanlagen, Schulgelände, Kinderspielplätze sowie Gebiete in unmittelbarer Nähe von Gesundheitseinrichtungen;
    2. Litera b
      Gebiete, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften in Umsetzung eines der folgenden unionsrechtlichen Rechtsakte als Schutzgebiete ausgewiesen sind:
      1. Sub-Litera, a, a
        Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl Nr L 327 vom 22. Dezember 2000, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 1013/2006, ABl Nr L 140 vom 5. Juni 2009 ("Wasserrahmenrichtlinie");
      2. Sub-Litera, b, b
        Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 103 vom 25. April 1979, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl Nr L 323 vom 3. Dezember 2008 ("Vogelschutz-Richtlinie");
      3. Sub-Litera, c, c
        Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr 20 vom 26. Jänner 2010 ("Vogelschutz-Richtlinie“ - kodifizierte Fassung);
      4. Sub-Litera, d, d
        Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl Nr L 363 vom 20. Dezember 2006 ("FFH-Richtlinie");
    3. Litera c
      vor kurzem behandelte Flächen, die von landwirtschaftlichen Arbeitskräften genutzt werden oder diesen zugänglich sind;
  13. Ziffer 13
    Verordnung (EG) Nr 1107/2009: Verordnung (EG) Nr 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl Nr L 309 vom 24. November 2009;
  14. Ziffer 14
    Verwender oder Verwenderin: jede Person, die Pflanzenschutzmittel eigenhändig verwendet;
  15. Ziffer 15
    Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie Beratung über Pflanzenschutz

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Paragraph 3,

  1. Absatz einsAls Pflanzenschutzmittel dürfen nur in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragene Produkte während der Dauer ihrer Zulassung oder Genehmigung und allfälliger anschließender Aufbrauchfristen gemäß Artikel 46, der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 verwendet werden. Pflanzenschutzmittel gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl römisch eins Nr 60, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2009, dürfen mit einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Kennzeichnung bis längstens ein Jahr nach Ablauf der jeweiligen Frist für ihr Inverkehrbringen gemäß Paragraph 15, Absatz 8, der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 verwendet werden.
  2. Absatz 2Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß im Sinn des Artikel 55, der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 verwendet werden.
  3. Absatz 3Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie neben der Originalkennzeichnung eine deutlich lesbare und unverwischbare Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache aufweisen. Die Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln haben sich vor deren Anwendung vor allem über die gültigen Anwendungsbestimmungen des jeweiligen Pflanzenschutzmittels einschließlich allenfalls erforderlicher Schutz- und Sanierungsmaßnahmen bei Unfällen ausreichend Kenntnis zu verschaffen.
  4. Absatz 4Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist darauf zu achten, dass Auswirkungen auf fremde Grundstücke und Kulturen sowie jedes unbeabsichtigte Austreten von Pflanzenschutzmitteln vor allem in den Boden, in das Grundwasser, in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation vermieden werden. Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist nur dann zulässig, wenn wenigstens annähernd Windstille herrscht. Verbliebene Restmengen sind sicher zu lagern oder schadlos zu beseitigen (Paragraph 5, Absatz 3,).
  5. Absatz 5Es dürfen nur solche Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, deren Beschaffenheit und Wartung eine sachgerechte Anwendung der Pflanzenschutzmittel gewährleistet. Pflanzenschutzgeräte müssen jedenfalls so beschaffen sein und so gewartet werden, dass beim ordnungsgemäßen Gebrauch
    1. Ziffer eins
      das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Umwelt nicht gefährdet werden und
    2. Ziffer 2
      Pflanzenschutzmittel nur in dem für die jeweilige Pflanzenschutzmaßnahme erforderlichen Ausmaß ausgebracht werden können.
  6. Absatz 6Soweit erforderlich haben bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln alle Beteiligten eine geeignete Schutzausrüstung (Schutzkleidung, Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Handschuhe, Schuhe udgl) zu tragen.
  7. Absatz 7Leergebinde, Handelspackungen und Behältnisse von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräte sowie die Schutzausrüstung oder einzelne Teile davon dürfen für andere Zwecke nicht mehr verwendet werden.
  8. Absatz 8Sind durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf fremde Nachbargrundstücke oder Nutz-, Haus- oder jagdbare Tiere zu erwarten oder sind solche Auswirkungen schon eingetreten, haben die Verwender und Verwenderinnen der Pflanzenschutzmittel oder eine für die Verwendung verantwortliche Person unverzüglich die betroffenen Eigentümer/innen, Verfügungsberechtigten oder Jagdinhaber/innen zu verständigen.
  9. Absatz 9Bei Unfällen mit Pflanzenschutzmitteln sind unverzüglich alle notwendigen Gegenmaßnahmen einzuleiten. Insbesondere sind sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung ausgetretener Pflanzenschutzmittel zu treffen. Handelt es sich dabei um größere Mengen an Pflanzenschutzmitteln oder besteht die Gefahr einer umweltgefährdenden Verunreinigung von Wasser oder Boden, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

§ 4

Text

Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ausnahmsweise zulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      es dazu keine praktikable Alternative gibt oder die Vorteile einer Ausbringung aus der Luft im Sinn geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt gegenüber einer Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln vom Boden aus eindeutig überwiegen;
    2. Ziffer 2
      die verwendeten Pflanzenschutzmittel ausdrücklich für die Ausbringung mit Luftfahrzeugen zugelassen sind;
    3. Ziffer 3
      der oder die ausbringende Person im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 6, ist und
    4. Ziffer 4
      das Luftfahrzeug mit Ausrüstungen ausgestattet ist, welche die beste verfügbare Technologie zur Verringerung der Abdrift darstellen.
  3. Absatz 3Anträge von beruflichen Verwendern oder Verwenderinnen auf Erteilung einer Ausnahme gemäß Absatz 2, haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      einen Anwendungsplan, in dem jedenfalls der voraussichtliche Zeitpunkt der Anwendung, die dabei eingesetzten Pflanzenschutzmittel und deren voraussichtliche Menge anzugeben sind;
    2. Ziffer 2
      alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 erforderlichen Angaben.
  4. Absatz 4Bei der Erteilung einer Ausnahme gemäß Absatz 2, hat die Landesregierung die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt sowie die zur rechtzeitigen Information und Warnung der Betroffenen, insbesondere von Nachbarn und Nachbarinnen und anwesenden Personen, erforderlichen Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben. Die Paragraphen 3 und 5 sind auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat geeignete Kontrollen der gemäß Absatz 2, zugelassenen Maßnahmen durchzuführen und Aufzeichnungen über diese Maßnahmen unter Angabe der betroffenen Gebiete, des Datums und der Zeit der Ausbringung sowie der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen.

§ 5

Text

Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln

Paragraph 5,

  1. Absatz einsPflanzenschutzmittel dürfen nur in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen und nur in überdachten Räumen auf befestigten, trockenen und abflusslosen Flächen aufbewahrt und gelagert werden. Ist dies nicht möglich, hat die Aufbewahrung und Lagerung gemeinsam mit einem Beipacktext in geeigneten verschlossenen Behältnissen zu erfolgen, die keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zur Verwechslung der in ihnen enthaltenen Pflanzenschutzmittel mit Arzneimitteln sowie mit Lebensmitteln und Futtermitteln oder sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs geben können. Diese Behältnisse sind ihrem wesentlichen Inhalt nach auf die gleiche Weise zu kennzeichnen wie die Handelspackungen. Ist eine vollständige Kennzeichnung nicht möglich, ist das Pflanzenschutzmittel schadlos zu beseitigen. Dies gilt auch für Restmengen.
  2. Absatz 2Die Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich von Restmengen hat weiter so zu erfolgen, dass sie dem Zugriff unbefugter Personen, insbesondere von Kindern, entzogen sind.
  3. Absatz 3Pflanzenschutzmittel, auch Restmengen, sowie deren Verpackungen und Behältnisse sind, wenn sie nicht mehr gebraucht werden oder nicht mehr weiter verwendet werden dürfen, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu entsorgen.

§ 6

Text

Persönliche Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

und für die Beratung über Pflanzenschutz

Paragraph 6,

  1. Absatz einsPersonen vor Vollendung des 14. Lebensjahres und Schwangere dürfen Pflanzenschutzmittel nicht verwenden.
  2. Absatz 2Pflanzenschutzmittel dürfen von beruflichen Verwendern oder Verwenderinnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nur verwendet werden, wenn diese im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung sind.
  3. Absatz 3Als Berater oder Beraterinnen dürfen nur voll geschäftsfähige Personen, die im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung sind, tätig werden, soweit es sich nicht um die Beratung im Rahmen des Verkaufs und Vertriebs von Pflanzenschutzmitteln gemäß Paragraph eins, der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 handelt.
  4. Absatz 4Die Behörde hat auf Antrag Ausbildungsbescheinigungen auszustellen oder die Gültigkeit bereits ausgestellter Ausbildungsbescheinigungen zu verlängern, wenn die Antragsteller/innen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln fachlich geeignet (Absatz 5,) und zuverlässig (Absatz 6,) sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung oder für die Verlängerung ihrer Gültigkeit nicht vor, ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
  5. Absatz 5Als fachlich geeignet gilt, wer eine der folgenden Ausbildungen und, wenn die Ausbildung bereits mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen wurde, innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung eine der folgenden Fortbildungen erfolgreich abgeschlossen hat:
    1. Ziffer eins
      einen Aus- oder Fortbildungskurs gemäß Paragraph 7 ;,
    2. Ziffer 2
      eine in einem anderen Bundesland in den dort geltenden landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geregelte Aus- oder Fortbildung zum Erwerb bzw zur Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder zur Beratung über Pflanzenschutz;
    3. Ziffer 3
      eine mit Verordnung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, anerkannte Aus- oder Fortbildung;
    4. Ziffer 4
      eine auf Grund des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG) oder eine auf Grund der Bestimmungen eines anderen Bundeslandes zur Umsetzung der im Paragraph 28, Ziffer 3, angeführten Richtlinie anerkannte Aus- oder Fortbildung mit der Erfüllung der allfälligen in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen.
  6. Absatz 6Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung auf Erteilung einer Ausbildungsbescheinigung oder auf Verlängerung der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung
    1. Ziffer eins
      wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien oder sonstigen giftigen Stoffen rechtskräftig gerichtlich verurteilt oder
    2. Ziffer 2
      mehr als einmal wegen Übertretungen von pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften rechtskräftig verwaltungsbehördlich bestraft worden ist.
  7. Absatz 7Dem Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsbescheinigung oder auf Verlängerung der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung sind die für die Beurteilung der fachlichen Eignung und der Zuverlässigkeit erforderlichen Nachweise anzuschließen. Sofern die Behörde nicht im Einzelfall die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung oder des entsprechenden Nachweises eines anderen Staates verlangt, genügt zum Nachweis der Zuverlässigkeit die schriftliche Erklärung, dass kein die Zuverlässigkeit ausschließender Umstand gemäß Absatz 6, vorliegt.
  8. Absatz 8Die Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung ist im Fall ihrer erstmaligen Ausstellung mit sechs Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung, zu befristen. Die Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung ist um weitere sechs Jahre zu verlängern, wenn vor Ablauf ihrer Gültigkeit darum angesucht wird.
  9. Absatz 9Die Ausbildungsbescheinigung ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der ausstellenden Behörde;
    2. Ziffer 2
      den Namen und das Geburtsdatum des Besitzers oder der Besitzerin;
    3. Ziffer 3
      das Ausstellungsdatum;
    4. Ziffer 4
      das Datum, an dem die Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung endet.
  10. Absatz 10Die Ausbildungsbescheinigung wird ungültig
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des Tages, an dem die Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung endet (Absatz 9, Ziffer 4,) oder
    2. Ziffer 2
      wenn behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
      Gemäß Ziffer 2, ungültig gewordene Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen und im Fall der Verweigerung der freiwilligen Rückstellung von der Behörde mit Bescheid einzuziehen.
  11. Absatz 11Die Behörde hat eine Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung oder für die Verlängerung ihrer Gültigkeit nicht mehr vorliegen oder hervorkommt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung oder für die Verlängerung ihrer Gültigkeit schon anfänglich nicht vorgelegen sind.
  12. Absatz 12Die in anderen Bundesländern nach den dort geltenden landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 ausgestellten gültigen Bescheinigungen gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG sind den Ausbildungsbescheinigungen gemäß Absatz 4, im räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes gleichwertig. Weist eine derartige Bescheinigung nach den für ihre Ausstellung geltenden Bestimmungen kein Lichtbild des Besitzers oder der Besitzerin auf, hat der Besitzer bzw die Besitzerin der Bescheinigung bei der Ausübung jener Befugnisse, die nach diesem Gesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen an den Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gebunden sind, einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen. Die Gleichwertigkeit der Bescheinigung endet, wenn für diese Umstände gemäß Absatz 10, Ziffer eins, oder 2 eintreten. Liegen Umstände gemäß Absatz 11, vor, kann die Behörde dem Besitzer oder der Besitzerin der Bescheinigung die Ausübung jener Befugnisse, die nach diesem Gesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen an den Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gebunden sind, mit Bescheid untersagen.

§ 7

Text

Durchführung und Inhalte der Ausbildungs- und Fortbildungskurse

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat Aus- und Fortbildungskurse durchzuführen. In diesen Kursen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß der Anlage zu vermitteln bzw auf der Grundlage neuer fachlicher Erkenntnisse zu festigen und zu vertiefen. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann sich dabei auch geeigneter Dritter bedienen.
  2. Absatz 2Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann für die Durchführung der Aus- und Fortbildungskurse ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt verlangen.

§ 8

Text

Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Eignungsnachweisen

Paragraph 8,

Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen, die im Herkunftsland die fachliche Eignung zur beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder zur beruflichen Beratung über Pflanzenschutz begründen, findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen nach Paragraph 6, Absatz 5, entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.

§ 9

Text

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz

im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

Paragraph 9,

Berufliche Verwender und Verwenderinnen sowie Berater und Beraterinnen, die nicht im Gebiet der Republik Österreich niedergelassen sind, dürfen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden oder als Berater bzw Beraterin beruflich tätig werden, wenn sie im Besitz einer von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ausgestellten gültigen Bescheinigung nach Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG sind. Weist diese Bescheinigung nach den für ihre Ausstellung geltenden Bestimmungen kein Lichtbild des Besitzers oder der Besitzerin auf, hat der Besitzer bzw die Besitzerin der Bescheinigung bei der Ausübung jener Befugnisse, die nach diesem Gesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen an den Besitz einer gültigen Bescheinigung gebunden sind, einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen.

§ 10

Text

Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden

Paragraph 10,

Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder die Tätigkeiten eines Beraters oder einer Beraterin ausübt, nach den Bestimmungen der Paragraphen 23, oder 24 BQ-AnerG zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

§ 11

Text

3. Abschnitt
Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Inhalte des Aktionsplans

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat einen Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln - im Folgenden als „Aktionsplan“ bezeichnet - auszuarbeiten und dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
  2. Absatz 2Im Aktionsplan sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zur Beschränkung der Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß sowie diejenigen Maßnahmen, mit denen die Entwicklung, Einführung und Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes oder von alternativen Methoden oder Verfahren, (wie die Methoden des biologischen Landbaus, die nichtchemischen Maßnahmen des Pflanzenschutzes sowie den Einsatz von Nützlingen) gefördert wird, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Diese Festlegungen können zu verschiedenen Themenbereichen wie dem Schutz der Arbeitnehmer, dem Schutz der Umwelt, dem Umgang mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, dem Einsatz bestimmter Techniken sowie der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und der Anwendung bestimmter Techniken auf bestimmten Kulturpflanzen getroffen werden;
    2. Ziffer 2
      Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, insbesondere wenn Alternativen dazu verfügbar sind. Dabei sind Pflanzenschutzmittel besonders zu berücksichtigen, die im Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommene Wirkstoffe enthalten und zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Artikel 80, der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu erneuern ist, die im Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter Ziffer 3 Punkt 6, hinsichtlich der Auswirkungen des Wirkstoffes auf die menschliche Gesundheit, Ziffer 3 Punkt 7, hinsichtlich des Verbleibs und des Verhaltens des Wirkstoffes in der Umwelt und Ziffer 3 Punkt 8, hinsichtlich der Ökotoxikologie des Wirkstoffes festgelegten Kriterien nicht erfüllen;
    3. Ziffer 3
      vorläufige oder endgültige Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf der Grundlage der gemäß Ziffer 2, festgelegten Indikatoren sowie die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Zeitpläne. Diese Festlegungen sind insbesondere dann zu treffen, wenn die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, zur Erreichung der im Paragraph eins, festgelegten Ziele eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf
      1. Litera a
        die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,
      2. Litera b
        bestimmte, in Pflanzenschutzmitteln enthaltene Wirkstoffe oder
      3. Litera c
        die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf bestimmten Kulturpflanzen, in bestimmten Gebieten oder durch besondere Verfahren
        herbeizuführen.
  3. Absatz 3Im Aktionsplan ist zu beschreiben, welche Maßnahmen zur Erreichung der im Paragraph eins, festgelegten Ziele bereits getroffen worden oder geplant sind im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, den Umgang mit Pflanzenschutzgeräten und deren Kontrolle,
    2. Ziffer 2
      Einschränkungen oder Verbote der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,
    3. Ziffer 3
      der Fort- und Weiterbildung für berufliche Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln sowie Berater und Beraterinnen,
    4. Ziffer 4
      die Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit,
    5. Ziffer 5
      die Verringerung der mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundenen Risiken und
    6. Ziffer 6
      die Verringerung der Menge der verwendeten Pflanzenschutzmittel.
  4. Absatz 4Der Aktionsplan hat zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      andere Planungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften oder von bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
    2. Ziffer 2
      die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen gemäß Absatz 3 ;,
    3. Ziffer 3
      die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen im Land Salzburg;
    4. Ziffer 4
      die relevanten Interessengruppen, die zur Wahrnehmung der von den Auswirkungen gemäß Ziffer 2, berührten Interessen berufen sind. Als solche gelten jedenfalls die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg und die Salzburger Umweltanwaltschaft.
  5. Absatz 5Durch den Aktionsplan werden subjektiv-öffentliche Rechte nicht begründet.

§ 12

Text

Überprüfung des Aktionsplans

Paragraph 12,

Die Landesregierung hat

  1. Ziffer eins
    den Aktionsplan in Abständen von fünf Jahren zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Auswirkungen und Bedingungen gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sowie der relevanten Interessengruppen gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 4, gegebenenfalls an die aktuellen Erfordernisse anzupassen;
  2. Ziffer 2
    jede Änderung des Aktionsplans unverzüglich dem Bundesminister oder Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.

§ 13

Text

Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung des Aktionsplans

und dessen Änderungen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDer Entwurf des Aktionsplans und jede geplante Änderung des Aktionsplans ist bei der mit den Angelegenheiten des Pflanzenschutzes befassten Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) aufzulegen. Die Auflage der Entwürfe ist in der „Salzburger Landes-Zeitung“ mit einem ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß Absatz 3, kundzumachen. Zusätzlich sind die Entwürfe nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Internet auf der Homepage der mit den Angelegenheiten des Pflanzenschutzes befassten Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Entwürfe sind der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Landarbeiterkammer für Salzburg und der Salzburger Umweltanwaltschaft bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Jede natürliche oder juristische Person kann innerhalb von sechs Wochen ab der Kundmachung gemäß Absatz eins, eine Stellungnahme an die Landesregierung zum Entwurf des Aktionsplans bzw zu dessen geplanter Änderung abgeben.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat bei der Erstellung des Aktionsplans bzw dessen Änderung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.

§ 14

Text

4. Abschnitt
Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Überwachung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Anordnungen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörden können zur Durchführung der Überwachung gemäß Absatz eins, nach Maßgabe der dazu erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse, Qualifikationen und der notwendigen technischen Ausstattung (Labors etc) die gemäß Paragraph 6, des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes eingerichtete Pflanzenschutzstelle, anerkannte Pflanzenschutzeinrichtungen oder bestellte Pflanzenschutzorgane (Paragraph 15,) heranziehen.

§ 15

Text

Besondere Überwachungsorgane

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zur Unterstützung einzelner oder aller Bezirksverwaltungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu Überwachungsorganen bestellen bzw als solche anerkennen.
  2. Absatz 2Zu Überwachungsorganen können natürliche Personen nur bestellt werden, wenn diese
    1. Ziffer eins
      eigenberechtigt sind,
    2. Ziffer 2
      am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben,
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Vertrauenswürdigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit besitzen und
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse aus den Bereichen Landwirtschaft, Pflanzenbiologie und Chemie nachweisen können.
  3. Absatz 3Als Überwachungsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese über eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung verfügen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Die Überwachungsorgane sind an die Weisungen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
  5. Absatz 5Die Bestellung bzw Anerkennung zum bzw als Überwachungsorgan ist aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen dafür nachträglich weggefallen ist;
    2. Ziffer 2
      Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde nicht befolgt oder die Schranken der eingeräumten Befugnisse überschritten worden sind; oder
    3. Ziffer 3
      sonstige Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Zweifel ziehen können.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Pflanzenschutzes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung ein aktuelles Verzeichnis der bestellten Pflanzenschutzorgane sowie der anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen zu veröffentlichen.

§ 16

Text

Pflichten der Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln

Paragraph 16,

Die Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln sind verpflichtet:

  1. Ziffer eins
    den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden, der Pflanzenschutzstelle und von anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen sowie den bestellten Pflanzenschutzorganen im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben
    1. Litera a
      das jederzeitige Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zum Zweck der Überwachung sowie zur Durchführung von Erhebungen und Feststellungen zu ermöglichen;
    2. Litera b
      alle erforderlichen Auskünfte, im Besonderen über die Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln wahrheitsgemäß zu erteilen;
    3. Litera c
      alle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien, Spritztagebücher (Paragraph 29, Absatz 5,), Aufzeichnungen gemäß Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 und Gebrauchsanweisungen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen;
    4. Litera d
      alle erforderlichen Gegenstände, insbesondere Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte, zugänglich zu machen;
    5. Litera e
      jede sonstige Unterstützung zu gewähren;
  2. Ziffer 2
    die Entnahme von Proben, insbesondere von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Kultursubstraten, Wasser, Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, sowie die Einsichtnahme in alle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien, Spritztagebücher, Aufzeichnungen gemäß Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 und Gebrauchsanweisungen von Pflanzenschutzmitteln und die Anfertigung von Abschriften oder Kopien davon durch die im Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Organe zu gestatten.

§ 17

Text

Befugnisse und Pflichten der Organe

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Organe der Bezirksverwaltungsbehörden, der Pflanzenschutzstelle und von anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen sowie die bestellten Pflanzenschutzorgane sind im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben berechtigt, zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und der ordnungsgemäßen Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen, von Untersuchungen, Nachforschungen und Feststellungen im jeweils unbedingt notwendigen Umfang
    1. Ziffer eins
      Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel zu betreten;
    2. Ziffer 2
      alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln, zu verlangen;
    3. Ziffer 3
      in alle erforderlichen Unterlagen (Paragraph 16, Ziffer 2,) Einsicht zu nehmen und davon Abschriften oder Kopien anzufertigen;
    4. Ziffer 4
      unentgeltlich Proben, insbesondere von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Kultursubstraten, Wasser, Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten zu entnehmen.
  2. Absatz 2Die Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz eins, kann auch mit Zwang durchgesetzt werden, wenn ihre Duldung verweigert wird.
  3. Absatz 3Die Organe gemäß Absatz eins, haben
    1. Ziffer eins
      jede Amtshandlung zu dokumentieren und im Fall der Feststellung von Mängeln, die zu weiteren behördlichen Maßnahmen Anlass geben könnten, sowie auf Verlangen der überprüften Person eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung davon der Bezirksverwaltungsbehörde und der überprüften Person oder von ihr beauftragten Person auszuhändigen;
    2. Ziffer 2
      im Fall einer Probenentnahme der für die Untersuchung und Auswertung bestimmten Probe eine Ausfertigung der Niederschrift anzuschließen;
    3. Ziffer 3
      Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen anvertraut oder zugänglich werden, auch nach dem Erlöschen ihrer Funktion geheim zu halten.

§ 18

Text

Entnahme und Untersuchung von Proben

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Organe gemäß Paragraph 17, Absatz eins, haben die erforderlichen Proben nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften des beprobten Materials und der Biologie zu entnehmen.
  2. Absatz 2Die entnommene Probe ist, soweit das ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Untersuchung und Beurteilung vereitelt wird, in zwei, auf Verlangen der verfügungsberechtigten Person jedoch in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Beurteilung zu verwenden, ein weiterer Teil ist von dem die Probe entnehmenden Organ zu verwahren. Wurde die Probe auf Verlangen der verfügungsberechtigten Person in drei Teile geteilt, ist der dritte Teil der verfügungsberechtigten Person als Gegenprobe zurückzulassen und von dieser ordnungsgemäß zu verwahren. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, ist die Probe ohne vorherige Teilung zu untersuchen.
  3. Absatz 3Die Untersuchung ist nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften des beprobten Materials und der Biologie durchzuführen.

§ 19

Text

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Paragraph 19,

  1. Absatz einsBesteht der begründete Verdacht, dass den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder behördlichen Anordnungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde der zuwiderhandelnden Person unabhängig von einer Bestrafung aufzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder
    2. Ziffer 2
      die Herstellung eines den Zielsetzungen des Paragraph eins, bestmöglich entsprechenden Zustandes, wenn die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht möglich ist.
  2. Absatz 2Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch die sonst zu diesen Maßnahmen Verpflichteten durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Maßnahmen können die Pflanzenschutzstelle, eine anerkannte Pflanzenschutzeinrichtung oder ein bestelltes Pflanzenschutzorgan nach Maßgabe der dazu erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse, Qualifikationen und der technischen Ausstattung (Labors etc) betraut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen.
  3. Absatz 3Kann ein Auftrag gemäß Absatz eins, oder eine Anordnung gemäß Absatz 2, aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an die zuwiderhandelnde Person ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann er bzw sie auch an andere Personen ergehen, die für die zuwiderhandelnde Person tätig werden.

§ 20

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Behörden

Paragraph 20,

  1. Absatz einsBehörde im Sinn dieses Gesetzes ist das nach deren Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg - im Folgenden kurz als Landwirtschaftskammer bezeichnet -, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
  2. Absatz 2Die Landwirtschaftskammer wird für die von diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten als Informationsstelle gemäß Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie 2006/123/EG bestimmt.
  3. Absatz 3Die Stelle, die die Aufgaben der Verbindungsstelle gemäß Artikel 28, Absatz 2, der Richtlinie 2006/123/EG, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
  4. Absatz 4Die gemäß diesem Gesetz der Landwirtschaftskammer zugewiesenen Angelegenheiten sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.

§ 21

Text

Verordnungen der Landesregierung

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat, soweit es
    • Strichaufzählung
      zur Erreichung der im Paragraph eins, genannten Ziele,
    • Strichaufzählung
      zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Menschen, zum Schutz des Trink- oder Grundwassers (Paragraph 2, Ziffer 3,) oder von Oberflächengewässern (Paragraph 2, Ziffer 8,) oder zum Schutz der Umwelt oder der biologischen Vielfalt vor allem in sensiblen Gebieten (Paragraph 2, Ziffer 12,),
    • Strichaufzählung
      zur Durchführung der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes oder
    • Strichaufzählung
      zur Umsetzung der im Paragraph 28, genannten Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich oder
    • Strichaufzählung
      im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs und der elektronischen Verarbeitung personenbezogener Daten, gelegen ist,
      nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Diese können betreffen:
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
      1. Litera a
        ein Verbot oder eine zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von bestimmten Pflanzenschutzmitteln, bestimmter Arten von Pflanzenschutzmitteln oder bestimmter Wirkstoffe, Safener, Synergisten oder Beistoffe von Pflanzenschutzmitteln;
      2. Litera b
        ein Verbot oder eine zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung bestimmter Zubereitungs- oder Ausbringungsarten;
      3. Litera c
        die Anwendung von bestimmten Risikominderungsmaßnahmen, mit denen das Risiko einer Verschmutzung außerhalb der Anwendungsfläche etwa durch Abdrift, Drainage- oder Oberflächenabfluss verringert wird, wie die Einrichtung von Puffer- oder Schutzzonen;
      4. Litera d
        die Lagerung, Handhabung, Verdünnung und Mischung von Pflanzenschutzmitteln vor ihrer Anwendung;
      5. Litera e
        die Handhabung von Verpackungen und Restmengen von Pflanzenschutzmitteln;
      6. Litera f
        die gemäß Artikel 67, der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 zu führenden Aufzeichnungen;
      7. Litera g
        nähere Voraussetzungen und Bedingungen für die Ausbringung von Pflanzenschutzmittel mit Luftfahrzeugen;
      8. Litera h
        Voraussetzungen, Art und Umfang der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch ausreichend eingeschulte und zuverlässige Personen zu Ausbildungszecken, zur Punktanwendung oder im Rahmen von einfachen Hilfstätigkeiten unter der Aufsicht des Besitzers oder der Besitzerin einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 4,, einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 12, oder einer mit Verordnung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, gleichgestellten Bescheinigung;
    2. Ziffer 2
      in Bezug auf Pflanzenschutzgeräte unter Bedachtnahme auf die Art ihrer Verwendung und ihren Verwendungsumfang
      1. Litera a
        die Wartung, Handhabung und Reinigung von Pflanzenschutzgeräten;
      2. Litera b
        die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte;
      3. Litera c
        die zeitlichen Abstände der Überprüfungen;
      4. Litera d
        die Anforderungen an die Überprüfungen;
      5. Litera e
        die Kennzeichnung von überprüften Pflanzenschutzgeräten, das Aussehen und die Beschaffenheit des Prüfbefundes sowie die Angaben, die in diesen aufzunehmen sind;
    3. Litera f
      die Anerkennung von in anderen Bundesländern oder Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchgeführten Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten;
    4. Ziffer 3
      die Erlangung und Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung durch berufliche Verwender und Verwenderinnen sowie Berater und Beraterinnen, insbesondere über die Zulassungsvoraussetzungen zu Ausbildungs- oder Fortbildungskursen, den Inhalt, die Dauer und den Abschluss von Ausbildungs- oder Fortbildungskursen, den Umfang der einzelnen Gegenstände und das für die Teilnahme an einem Aus- oder Fortbildungskurs (Paragraph 7, Absatz 2, ) zu entrichtende Entgelt;
    5. Ziffer 4
      das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung sowie weitere Angaben, die in diese aufzunehmen sind;
    6. Ziffer 5
      die Anerkennung von bestimmten Kursen, Lehrgängen, Schulabschlüssen oder Studien, insbesondere auch solche aus anderen Mitgliedstaaten, als Aus- oder Fortbildungen, die zur Erlangung oder Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung eines beruflichen Verwenders oder einer solchen Verwenderin von Pflanzenschutzmitteln oder eines Beraters oder einer Beraterin geeignet sind, wenn durch diese die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß der Anlage in ausreichendem Ausmaß erworben werden;
    7. Ziffer 6
      die Gleichstellung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG mit den Ausbildungsbescheinigungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4,
  2. Absatz 2Die Landesregierung ist ermächtigt, die Anlage an Änderungen des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG durch Verordnung anzupassen.
  3. Absatz 3Betrifft eine Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ein sensibles Gebiet, hat die Landesregierung auf der Grundlage einschlägiger Risikobewertungen und unter Berücksichtigung der Anforderungen an die notwendige Hygiene, die Gesundheit und die biologische Vielfalt die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln soweit wie möglich einzuschränken, die bevorzugte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko im Sinn der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 und den Einsatz von biologischen Methoden für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung anzustreben und geeignete Risikomanagementmaßnahmen festzulegen.

§ 22

Text

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie Landesregierung und die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die ihnen von Behörden des Bundes, anderer Bundesländer, Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaaten oder der Agrarmarkt Austria mitgeteilt worden sind, automationsunterstützt verarbeiten und untereinander übermitteln.
  2. Absatz 2Eine Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die Behörden des Bundes, anderer Bundesländer, anderer Staaten, an die Europäische Kommission oder an die Agrarmarkt Austria ist nur zulässig, soweit es zur Erreichung der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Ziele oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist oder soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.

§ 23

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie nach dem Ort der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wird als zuständige Behörde gemäß Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 bestimmt.
  2. Absatz 2Auf Auskunftsbegehren gemäß Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sind die Paragraphen 2 bis 5 des Gesetzes über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur - ADDSG-Gesetz anzuwenden.

§ 24

Text

Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit

Paragraph 24,

Das Land Salzburg hat als Träger von Privatrechten

  1. Ziffer eins
    die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere die Risiken und mögliche akute oder chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt, sowie über die Verwendung nicht-chemischer Alternativen zu fördern und
  2. Ziffer 2
    sicherzustellen, dass beruflichen Verwendern oder Verwenderinnen Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen.

§ 25

Text

Berichtspflichten

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      die Einrichtungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      die Ergebnisse der gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Richtlinie 2009/128/EG durchgeführten Bewertungen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. Mai des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres einen Bericht gemäß Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 zu übermitteln.

§ 26

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 26,

  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      Pflanzenschutzmittel entgegen Paragraph 3, Absatz eins,, 2 oder 3 oder Pflanzenschutzgeräte entgegen Paragraph 3, Absatz 5, verwendet;
    2. Ziffer 2
      bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht darauf achtet, dass Auswirkungen auf fremde Grundstücke und Kulturen sowie jedes unbeabsichtigte Austreten von Pflanzenschutzmitteln vor allem in den Boden, in das Grundwasser, in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation vermieden werden;
    3. Ziffer 3
      Pflanzenschutzmittel entgegen Paragraph 3, Absatz 4, zweiter Satz ausbringt;
    4. Ziffer 4
      bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine geeignete Schutzausrüstung trägt;
    5. Ziffer 5
      Leergebinde, Handelspackungen und Behältnisse von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräte sowie die Schutzausrüstung oder einzelne Teile davon für andere Zwecke verwendet;
    6. Ziffer 6
      es entgegen Paragraph 3, Absatz 8, unterlässt, die betroffenen Eigentümer/innen, Verfügungsberechtigten oder Jagdinhaber/innen zu verständigen;
    7. Ziffer 7
      es entgegen Paragraph 3, Absatz 9, unterlässt, bei Unfällen mit Pflanzenschutzmitteln unverzüglich alle notwendigen Gegenmaßnahmen in die Wege zu leiten oder sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung ausgetretener Pflanzenschutzmittel zu treffen oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;
    8. Ziffer 8
      Pflanzenschutzmittel mit Luftfahrzeugen ausbringt, ohne im Besitz einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu sein;
    9. Ziffer 9
      Bedingungen, Befristungen oder Auflagen in einem Bescheid gemäß Paragraph 4, Absatz 2, nicht einhält;
    10. Ziffer 10
      Pflanzenschutzmittel entgegen Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 lagert oder deren Behältnisse nicht so kennzeichnet, dass eine Verwechslung mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs ausgeschlossen ist;
    11. Ziffer 11
      Pflanzenschutzmittel, Restmengen, Verpackungen und Behältnisse, die nicht mehr gebraucht werden oder verwendet werden dürfen, nicht nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 entsorgt;
    12. Ziffer 12
      Pflanzenschutzmittel entgegen Paragraph 6, Absatz eins, verwendet oder verwenden lässt;
    13. Ziffer 13
      Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder als Berater oder Beraterin tätig wird, ohne im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 4,, einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 12,, einer mit Verordnung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, gleichgestellten Bescheinigung oder einer von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ausgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG zu sein;
    14. Ziffer 14
      ausschließlich auf Grund einer von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ausgestellten, aber nicht mit Verordnung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, gleichgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG Pflanzenschutzmittel über das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zulässige Ausmaß (Paragraph 9,) hinaus beruflich verwendet oder als Berater oder Beraterin tätig wird;
    15. Ziffer 15
      eine unrichtige Erklärung gemäß Paragraph 6, Absatz 7, letzter Satz abgibt;
    16. Ziffer 16
      eine ungültig gewordene Ausbildungsbescheinigung nicht ohne unnötigen Aufschub der Behörde zurückstellt;
    17. Ziffer 17
      eine für ungültig erklärte und eingezogene Ausbildungsbescheinigung nicht ohne unnötigen Aufschub der Behörde zurückstellt;
    18. Ziffer 18
      einem Bescheid gemäß dem letzten Satz des Paragraph 6, Absatz 12, zuwiderhandelt;
    19. Ziffer 19
      Befugnisse, die nach diesem Gesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen an den Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gebunden sind, auf Grund einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ausübt, ohne einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen, oder auf Grund einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 12,, auf Grund einer mit Verordnung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, gleichgestellten Bescheinigung oder gemäß Paragraph 9, auf Grund einer von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ausgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG ausübt, ohne einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen, obwohl die von dem anderen Bundesland oder dem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung nach den für die Ausstellung geltenden Bestimmungen kein Lichtbild des Besitzers bzw der Besitzerin aufweist;
    20. Ziffer 20
      als Verwender oder Verwenderin von Pflanzenschutzmitteln dem Paragraph 16, zuwider handelt oder die Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraph 17, Absatz eins, be- oder verhindert;
    21. Ziffer 21
      einem Auftrag gemäß Paragraph 19, Absatz eins, nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht nachkommt;
    22. Ziffer 22
      bis zum Ablauf des 25. November 2015 Pflanzenschutzmittel verwendet, ohne sachkundig zu sein (Paragraph 29, Absatz 3,);
    23. Ziffer 23
      den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwider handelt.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist, sowie Pflanzenschutzmittel, deren Verpackungen oder Behältnisse, die nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt und gelagert werden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen und für verfallen zu erklären. Für verfallen erklärte Pflanzenschutzmittel sind, soweit eine weitere Verwertung nicht in Betracht kommt, auf Kosten des früheren Verfügungsberechtigten schadlos zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Verfügungsberechtigten auszufolgen.

§ 27

Text

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 27,

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

  1. Ziffer eins
    Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl römisch eins Nr 102; Gesetz BGBl römisch eins Nr 103/2013;
  2. Ziffer 2
    Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl römisch eins Nr 53/1997; Gesetz BGBl römisch eins Nr 97/2013;
  3. Ziffer 3
    Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440; Gesetz BGBl römisch eins Nr 189/2013;
  4. Ziffer 4
    Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl römisch eins Nr 10; Gesetz BGBl römisch eins Nr 189/2013;
  5. Ziffer 5
    Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl römisch II Nr 233; Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 198 aus 2013,.

§ 28

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 28,

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der in Ziffer 6, genannten Richtlinie;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl Nr 158 vom 30. April 2004 in der Fassung der im Amtsblatt Nr L 141 vom 27. Mai 2011 kundgemachten Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006;
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl Nr L 309 vom 24. November 2009, in der Fassung der im ABl Nr L 161 vom 29. Juni 2010 kundgemachten Berichtigung;
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereiches auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011;
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl Nr L 128 vom 30. April 2014;
  8. Ziffer 8
    Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl Nr L 132 vom 21. Mai 2016.

§ 29

Text

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      im Allgemeinen mit 1. Jänner 2014;
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 6, Absatz 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 sowie 26 Absatz eins, Ziffer 14 bis 19 mit 26. November 2013;
    3. Ziffer 3
      die Paragraphen 6, Absatz 2 und 3 sowie 26 Absatz eins, Ziffer 13, mit 26. November 2015.
  2. Absatz 2Das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 1991,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, und Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2010, tritt mit dem im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt außer Kraft.
  3. Absatz 3Von dem im Absatz eins, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt bis zum Ablauf des 25. November 2015 dürfen außer im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Paragraph 9, Pflanzenschutzmittel nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Als sachkundig gelten Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine im Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 dieses Gesetzes angeführte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben;
    2. Ziffer 2
      im Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 4,, einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 12, oder einer mit Verordnung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, gleichgestellten Ausbildungsbescheinigung sind;
    3. Ziffer 3
      bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Ausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, und Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2010,, ausgenommen einen Ausbildungskurs für die Punktanwendung von nur mindergiftigen Herbiziden gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, vorletzter Satz des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes, erfolgreich abgeschlossen haben.
  4. Absatz 4Als fachkundig im Sinn des Paragraph 6, Absatz 5, gelten, wenn der Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 4 bis zum Ablauf des 25. November 2015 gestellt wird, auch Personen, die
    1. Ziffer eins
      innerhalb von drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung eine Ausbildung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, erfolgreich abgeschlossen haben;
    2. Ziffer 2
      eine Ausbildung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, vor mehr als drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung und innerhalb von drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung einen Fortbildung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, erfolgreich abgeschlossen haben;
    3. Ziffer 3
      eine Ausbildung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, vor mehr als drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgreich abgeschlossen haben und innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung eine mit der regelmäßige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundene berufliche Tätigkeit ausgeübt haben.
      Im Fall der Ziffer 3, ist die Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung mit drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung zu befristen.
  5. Absatz 5Ausbildungen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, gelten als Ausbildungen gemäß Paragraph 6, Absatz 5,
  6. Absatz 6Verordnungen auf Grund des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 können bereits vor dem im Absatz eins, Ziffer 2, bestimmten Zeitpunkt erlassen werden; sie dürfen frühestens zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.
  7. Absatz 7Spritztagebücher gemäß Paragraph 4, Absatz 11, des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 1991,, sind durch vier Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geführt worden sind, weiter aufzubewahren.
  8. Absatz 8Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die periodische Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, Landesgesetzblatt Nr 86 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 98 aus 1993,, gilt als Verordnung im Sinn dieses Gesetzes.
  9. Absatz 9Die Paragraphen 6, Absatz 5,, (§) 8, 10 und 28 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  10. Absatz 10Die Paragraphen 2,, 11 Absatz 4,, 21 Absatz eins und 22 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 28, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

Anl. 1