Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung , Fassung vom 21.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Oktober 2013, mit der der Kostenbeitrag aus dem Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen für Eingliederungshilfen festgesetzt wird (Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung)
StF: LGBl Nr 76/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, des Salzburger Behindertengesetzes 1981, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 1981,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Kostenbeitrag

Paragraph eins,

  1. Absatz einsMenschen mit Behinderung haben bei Maßnahmen des Wohnens und der Tagesstrukturierung aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen einen Beitrag zu den Kosten einer ihnen gewährten Eingliederungshilfe in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Höhe zu leisten.
  2. Absatz 2Keine Beitragspflicht besteht:
    1. Ziffer eins
      bei stationärer Unterbringung im Sinn des Paragraph 13, des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG;
    2. Ziffer 2
      bei Ruhen des Pflegegeldes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG;
    3. Ziffer 3
      bei Einrichtungen des Wohnens, in denen keine pflegerischen Leistungen vorgesehen sind;
    4. Ziffer 4
      bei häuslicher Pflege der pflegebedürftigen Person wegen Krankheit, soweit es dadurch zu einer zumindest zweiwöchigen durchgehenden Abwesenheit von den Einrichtungen der Eingliederungshilfe kommt.
  3. Absatz 3Der Kostenbeitrag ist monatlich in Form eines pauschalierten Geldbetrages zu leisten. Für die Tage, an denen eine Beitragsleistung nach Absatz 2, entfällt, ist der Kostenbeitrag unter Zugrundelegung von 30 Tagen pro Monat entsprechend zu kürzen. Das Vorliegen des Ruhens des Pflegegeldes (Absatz 2, Ziffer 2,) oder einer häuslichen Pflege wegen Krankheit (Absatz 2, Ziffer 4,) ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.

§ 2

Text

Höhe des Kostenbeitrages

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des monatlichen Bezugs der pflegebezogenen Geldleistungen und beträgt in Prozenten davon:
    1. Ziffer eins
      bei einer Maßnahme des Wohnens:
      1. Litera a
        in Verbindung mit einer Hilfe zur Erziehung und Schulbildung oder zur beruflichen
        Eingliederung nach den Paragraphen 8 und 9 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 …………. 60 %
      2. Litera b
        in Verbindung mit einer Hilfe zur sozialen Eingliederung oder sozialen Betreuung
        nach den Paragraphen 10 und 10a des Salzburger Behindertengesetzes 1981 ……………..……… 80 %
    2. Ziffer 2
      bei einer Maßnahme der Tagestrukturierung:
      1. Litera a
        bei einer halbtagesstrukturellen Betreuung ………………………………………………. 20 %
      2. Litera b
        bei einer tagesstrukturellen Betreuung …………………………………………..………. 40 %.
        Bei Zusammentreffen von Maßnahmen nach den Ziffer eins und 2 ist der jeweils höhere Prozentsatz maßgeblich.
  2. Absatz 2Übersteigt die Summe aus dem Kostenbeitrag nach Absatz eins und einem gesetzlich gebührenden Taschengeld im Sinn des Paragraph 13, BPGG den monatlichen Bezug der pflegebezogenen Geldleistungen, ist der Kostenbeitrag entsprechend zu kürzen.
  3. Absatz 3Der Kostenbeitrag gemäß den Absatz eins und 2 ist auf den nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag kaufmännisch ab- oder aufzurunden.

§ 3

Text

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.