(2)Absatz 2Stellt die Behörde fest, dass diesem Gesetz, den gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften oder der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 nicht entsprochen wird, hat sie dem Campingplatzinhaber die Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Nach Maßgabe des § 46 NSchG kann auch ein Auftrag zur Wiederherstellung des vorigen Zustands erteilt werden. Die zur Behebung von baulichen Mängeln erforderlichen Maßnahmen haben unter Anwendung des Baupolizeigesetzes zu erfolgen, vorausgesetzt, dass auch die Besorgung der Maßnahmen zur Behebung von baulichen Mängeln durch Verordnung der Landesregierung gemäß Art 118 Abs 7 B-VG auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen worden ist.Stellt die Behörde fest, dass diesem Gesetz, den gemäß Paragraph 6, mitangewendeten Rechtsvorschriften oder der Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht entsprochen wird, hat sie dem Campingplatzinhaber die Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Nach Maßgabe des Paragraph 46, NSchG kann auch ein Auftrag zur Wiederherstellung des vorigen Zustands erteilt werden. Die zur Behebung von baulichen Mängeln erforderlichen Maßnahmen haben unter Anwendung des Baupolizeigesetzes zu erfolgen, vorausgesetzt, dass auch die Besorgung der Maßnahmen zur Behebung von baulichen Mängeln durch Verordnung der Landesregierung gemäß Artikel 118, Absatz 7, B-VG auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen worden ist.