Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Campingplatzgesetz, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 24. April 2013 über das Campingplatzwesen im Land Salzburg (Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG)
StF: LGBl Nr 44/2013 (Blg LT 14. GP: RV 372, AB 410, jeweils 5. Sess)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2022, (Blg LT 16. GP: RV 438, AB 488, jeweils 5. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Errichtung und wesentliche Änderung von Campingplätzen

Paragraph 3,

Bewilligungsvorbehalt

Paragraph 4,

Bewilligungsansuchen, Parteien, mündliche Verhandlung

Paragraph 5,

Anforderungen

Paragraph 6,

Mitanwendung von Rechtsvorschriften

Paragraph 7,

Entscheidung über das Bewilligungsansuchen

2a. Abschnitt

Ausstattung der Stellplätze von Campingplätzen

Paragraph 7 a,

Zulässige Objekte auf Stellplätzen

Paragraph 7 b,

Aufstellen von Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen

Paragraph 7 c,

Aufstellen von Mobilheimen

3. Abschnitt

Betrieb von Campingplätzen

Paragraph 8,

Aufnahme des Betriebs

Paragraph 8 a,

Nutzungsbeschränkung

Paragraph 9,

Rechte und Pflichten des Campingplatzinhabers

Paragraph 10,

Instandhaltung

Paragraph 11,

Behördliche Aufsicht

Paragraph 12,

Erlöschen des Betriebsrechts

4. Abschnitt

Paragraph 13,

Campieren außerhalb von Campingplätzen

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 14,

Zuständigkeit

Paragraph 15,

Strafbestimmungen

Paragraph 16,

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie das Campieren außerhalb von Campingplätzen unbeschadet der Anwendung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
  2. Absatz 2Von diesem Gesetz werden nicht erfasst:
    1. Ziffer eins
      das von Schulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und anerkannten Trägern der freien Jugendwohlfahrt organisierte Campieren;
    2. Ziffer 2
      das Biwakieren im hochalpinen Gelände;
    3. Ziffer 3
      das einsatz- oder übungsbedingte Campieren von Bundesheer, Feuerwehr und anerkannten Rettungsorganisationen sowie anderen Katastrophenhilfsdiensten.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:

  1. Ziffer eins
    Campieren: das Aufstellen von Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen zum Zweck des Aufenthaltes und des Übernachtens;
  2. Ziffer 2
    Campingplatz: Grundstück(e) oder Grundstücksteil(e), die im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Mobilheimen oder des Überlassens aufgestellter Wohnwagen oder Mobilheime und das damit verbundene Abstellen von Kraftfahrzeugen bereitgestellt oder genutzt werden. Eine Bereitstellung bzw Nutzung muss länger als eine Woche im Kalenderjahr erfolgen, auf mindestens zehn Gäste ausgerichtet sein und mindestens sechs Stellplätze umfassen. Es macht keinen Unterschied, ob der Aufenthalt der Gäste entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt oder ob der Zutritt zum Grundstück öffentlich oder auf geladene Gäste beschränkt ist;
  3. Ziffer 3
    Zelt: handelsübliche raumbildende Konstruktion, die aus einem Gerüst (zB aus Holz-, Bambus-, Kunststoff- oder Metallstäben) und einer darüberliegenden Außenhaut (zB aus Textil, Kunststoff oder Leder) besteht und leicht und ohne bautechnische Kenntnisse wiederholt auf- und abgebaut und transportiert werden kann;
  4. Ziffer 4
    Wohnmobil: Kraftfahrzeug, das mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet ist und in Bauart und Ausrüstung die Merkmale aufweist, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich sind;
  5. Ziffer 5
    Wohnwagen: Anhänger für Kraftfahrzeuge, der mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet ist und in Bauart und Ausrüstung die Merkmale aufweist, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich sind;
  6. Ziffer 6
    Mobilheim: ein im Ganzen ortsbewegliches, handelsübliches Wohnobjekt, das kein Wohnwagen ist;
  7. Ziffer 7
    (handelsübliches) Zubehör: die im Handel erhältlichen und zur Ergänzung von Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen und Mobilheimen dienenden Objekte, welche keine baulichen Anlagen sind, wie Vorzelte, Terrassen, Schutzdächer für Wohnmobile, Wohnwagen und Mobilheime, Türvorbauten, Freitreppen und dergleichen;
  8. Ziffer 8
    Vorzelt: Zelt, das als Zubehör für Wohnmobile, Wohnwagen oder Mobilheime dient;
  9. Ziffer 9
    Einrichtung: Bau zur Unterbringung der für einen Campingplatz bestimmten Infrastruktur;
  10. Ziffer 10
    Stellplatz: die für das Aufstellen von Zelten, eines Wohnmobiles, eines Wohnwagens oder eines Mobilheimes bestimmte Fläche;
  11. Ziffer 11
    wesentliche Änderung: eine Maßnahme, die geeignet ist, die Anforderungen gemäß Paragraph 5, erheblich zu beeinträchtigen, oder eine Maßnahme, die nach naturschutzrechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig ist.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Errichtung und wesentliche Änderung von Campingplätzen

Bewilligungsvorbehalt

Paragraph 3,

Die Errichtung und die wesentliche Änderung eines Campingplatzes bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

§ 4

Text

Bewilligungsansuchen, Parteien, mündliche Verhandlung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDas Ansuchen um Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist schriftlich einzubringen. Ihm sind in je zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Lageplan im Maßstab 1 : 500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes, die Lage der Einrichtungen, die Verkehrs- und Parkflächen sowie die Lage und Anzahl der Stellplätze und der Kraftfahrzeug-Abstellplätze (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,) ersichtlich sein müssen;
    2. Ziffer 2
      eine Betriebsbeschreibung;
    3. Ziffer 3
      ein Gestaltungskonzept, das zu enthalten hat:
      • Strichaufzählung
        Grundriss-, Schnitt- und Ansichtspläne sämtlicher Bauten sowie des Ein- und Ausfahrtsbereichs,
      • Strichaufzählung
        einen Beleuchtungsplan,
      • Strichaufzählung
        einen Abgrenzungs- und Bepflanzungsplan mit Ansichten,
      • Strichaufzählung
        einen technischen Bericht unter Anführung aller Maßnahmen zur landschaftsschonenden Gestaltung der Bauten und zur landschaftlichen und ökologischen Eingriffsminimierung,
      • Strichaufzählung
        eine Darstellung und Beschreibung der Trinkwasserversorgung, der Sanitäreinrichtungen (Wasch-, Dusch- und Toilettenanlagen) und Abwasserentsorgung,
      • Strichaufzählung
        eine Darstellung und Beschreibung der sonstigen technischen Infrastruktur und der je nach Betriebsweise allenfalls erforderlichen Heizungsanlagen,
      • Strichaufzählung
        beim Aufstellen von Mobilheimen zusätzlich eine Darstellung und Beschreibung, aus der folgt, dass sich die Mobilheime harmonisch in das Landschaftsbild einfügen;
    4. Ziffer 4
      ein Eigentumsnachweis über die als Campingplatz in Aussicht genommenen Grundstücke oder Grundstücksteile oder für den Fall, dass der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, ein Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers;
    5. Ziffer 5
      ein Verzeichnis der Eigentümer der im Abstand von 50 m um den Campingplatz gelegenen Grundstücke.
  2. Absatz 2Die Behörde kann von einzelnen der im Absatz eins, angeführten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
  3. Absatz 3Parteien des Verfahrens sind:
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller;
    2. Ziffer 2
      bei Errichtung eines Campingplatzes die Eigentümer der in einem Abstand bis 50 m von der Grenze des Campingplatzes gelegenen Grundstücke und bei wesentlicher Änderung eines Campingplatzes die Eigentümer der in einem Abstand bis 50 m von der beantragten Änderung gelegenen Grundstücke jeweils zur Wahrung ihres aus Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, erfließenden subjektiven Rechts;
    3. Ziffer 3
      die Standortgemeinde;
    4. Ziffer 4
      die Landesumweltanwaltschaft.
  4. Absatz 4Wenn das Ansuchen nicht zurück- oder wegen offenkundiger Nichterfüllung von Bewilligungsanforderungen (Paragraph 5,) abzuweisen ist, hat die Behörde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

§ 5

Text

Anforderungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsCampingplätze dürfen nur auf Grundflächen errichtet oder wesentlich geändert werden, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland/Campingplatz (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4, ROG 2009) gewidmet sind.
  2. Absatz 2Campingplätze haben aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      eine geeignete Verkehrsverbindung zu den öffentlichen Verkehrsflächen;
    2. Ziffer 2
      eine geeignete Abgrenzung zu den Nachbargrundstücken;
    3. Ziffer 3
      zweckentsprechende sanitäre Einrichtungen (Wasch-, Dusch- und Toilettanlagen) und Abwasseranlagen;
    4. Ziffer 4
      für jeden Stellplatz mindestens einen Kraftfahrzeug-Abstellplatz auf dem Campingplatz.
  3. Absatz 3Campingplätze dürfen nur so errichtet, geändert und betrieben werden, dass sie
    1. Ziffer eins
      den technischen Anforderungen genügen,
    2. Ziffer 2
      den Anforderungen des Naturschutzes genügen,
    3. Ziffer 3
      weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden und
    4. Ziffer 4
      Menschen weder durch Lärm, Erschütterung, Lichteinwirkung, Geruch oder Rauch noch auf andere Weise unzumutbar beeinträchtigen.

§ 6

Text

Mitanwendung von Rechtsvorschriften

Paragraph 6,

Bei der Entscheidung über das Bewilligungsansuchen sowie bei der behördlichen Aufsicht (Paragraph 11,) sind mitanzuwenden:

  1. Ziffer eins
    die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) einschließlich der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und
  2. Ziffer 2
    die maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften, wenn die Zuständigkeit zur Entscheidung über Baubewilligungsansuchen und die Besorgung der weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten, ausgenommen Paragraph 18, BauPolG, durch Verordnung der Landesregierung gemäß Artikel 118, Absatz 7, B-VG auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen worden sind.

§ 7

Text

Entscheidung über das Bewilligungsansuchen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anforderungen nach Paragraph 5, erfüllt werden,
    2. Ziffer 2
      die nach Paragraph 6, Ziffer eins, mitzuvollziehenden Bestimmungen des Naturschutzrechts und im Fall der Delegierung (Paragraph 6, Ziffer 2,) die maßgeblichen baurechtlichen, insbesondere bautechnischen Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
    Nach Maßgabe des Paragraph 50, Absatz 2, NSchG können spätere Vorschreibungen vorbehalten werden. Die Bewilligung gilt auch als naturschutzrechtliche Bewilligung und im Fall der Delegierung (Paragraph 6, Ziffer 2,) als baurechtliche Bewilligung.
  2. Absatz 2Die Bewilligung erlischt, wenn das Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtkraft verwirklicht ist.

§ 7a

Text

2a. Abschnitt
Ausstattung der Stellplätze von Campingplätzen

Zulässige Objekte auf Stellplätzen

Paragraph 7 a,

Auf dem Stellplatz eines Campingplatzes dürfen bestehen:

  1. Ziffer eins
    jeweils ein Wohnmobil, ein Wohnwagen oder ein Mobilheim,
  2. Ziffer 2
    ein oder mehrere Zelte,
  3. Ziffer 3
    handelsübliches Zubehör zu Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Mobilheimen,
  4. Ziffer 4
    bauliche Anlagen gemäß Paragraph 7 b, Absatz 2, zweiter Satz und
  5. Ziffer 5
    ein Kraftfahrzeug.

Etwaige behördliche Bewilligungserfordernisse nach anderen Gesetzen und die Vorgaben dieses Gesetzes sind zu beachten.

§ 7b

Text

Aufstellen von Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen

Paragraph 7 b,

  1. Absatz einsZelte, Wohnmobile und Wohnwagen sowie ihr handelsübliches Zubehör müssen auf den Stellplätzen so aufgestellt werden, dass sie jederzeit ortsbeweglich sind.
  2. Absatz 2Bauliche Anlagen im Zusammenhang mit Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen wie feste An-, Unter- oder Überbauten dürfen auf den Stellplätzen nicht errichtet werden. Ausgenommen sind feste Unterbauten innerhalb von Vorzelten im Eingangsbereich von Wohnmobilen und Wohnwagen, sofern die Unterbauten keine Fundamente haben, leicht auf- und abbaubar sind und aus Gründen der Standsicherheit des Vorzeltes bei Winterbetrieb bzw Winterabstellung notwendig sind; weiters ausgenommen sind feste Schutzdächer über Wohnmobile, Wohnwagen und Vorzelte, sofern die Schutzdächer keine Fundamente haben, leicht auf- und abbaubar sind und zum Schutz vor Schneelasten bei Winterbetrieb bzw Winterabstellung notwendig sind.
  3. Absatz 3Die von Zelten, Wohnmobilen oder Wohnwagen samt ihrem handelsüblichen Zubehör und den zulässigen Anlagen gemäß Absatz 2, zweiter Satz überdeckte Fläche darf pro Stellplatz insgesamt nicht mehr als 45 m2 betragen.

§ 7c

Text

Aufstellen von Mobilheimen

Paragraph 7 c,

  1. Absatz einsMobilheime dürfen auf höchstens 30 % der Gesamtanzahl an Stellplätzen aufgestellt werden.
  2. Absatz 2Mobilheime sowie ihr handelsübliches Zubehör müssen auf den Stellplätzen so aufgestellt werden, dass sie jederzeit ortsbeweglich sind. Bauliche Anlagen im Zusammenhang mit Mobilheimen dürfen auf den Stellplätzen nicht errichtet werden. Mobilheime müssen freistehend und eingeschossig sein und dürfen nicht unterkellert werden, außerdem dürfen sie kein Vorzelt haben.
  3. Absatz 3Die von Mobilheimen samt ihrem handelsüblichen Zubehör überdeckte Fläche darf pro Stellplatz insgesamt nicht mehr als 60 m2 betragen.
  4. Absatz 4Mobilheime müssen sich harmonisch in das Landschaftsbild einfügen.

§ 8

Text

3. Abschnitt
Betrieb von Campingplätzen

Aufnahme des Betriebs

Paragraph 8,

  1. Absatz einsMit der Fertigstellung der Errichtung des Campingplatzes, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Errichtungsbewilligung entspricht, kann der Betrieb des Campingplatzes aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Die Fertigstellung der Errichtung des Campingplatzes ist der Behörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die Nachweise, deren Beibringung bei der Erteilung der Errichtungsbewilligung aufgetragen worden ist;
    2. Ziffer 2
      die Bestätigung über die konsensgemäße Errichtung, die von einer staatlich autorisierten Einrichtung, einem Ziviltechniker oder einem Gewerbetreibenden auszustellen ist, dessen Befugnis zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auf die Sachkompetenz zur Vornahme der erforderlichen Prüfung schließen lässt.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen in Bezug auf die davon erfassten Teile.

§ 8a

Text

Nutzungsbeschränkung

Paragraph 8 a,

  1. Absatz einsAn einem oder auch mehreren einzelnen Stellplätzen dürfen lediglich Bestandrechte zu ausschließlich touristischen Zwecken eingeräumt werden. Dies gilt nicht für Eigentümer, die fünf oder weniger Stellplätze des Campingplatzes in ihrem Eigentum haben. Rechtsgeschäfte von Todes wegen werden von der Beschränkung des ersten Satzes nicht berührt.
  2. Absatz 2Rechtsgeschäfte, die der Einräumung anderer Rechte als solcher nach Absatz eins, dienen, sind nichtig.

§ 9

Text

Rechte und Pflichten des Campingplatzinhabers

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Campingplatzinhaber hat eine Campingplatzordnung zu erlassen und diese in deutscher und zumindest auch in englischer Sprache deutlich sichtbar anzuschlagen. Die Campingplatzordnung hat den Namen, den Aufenthaltsort und die Telefonnummer des Campingplatzinhabers oder des Verantwortlichen (Absatz 2,) sowie die Notrufnummern von Feuerwehr, Polizei und Rettung zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Campingplatzinhaber hat für die Gäste entweder selbst erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, dass eine verlässliche, für die Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes verantwortliche Person (Verantwortlicher) erreichbar ist.
  3. Absatz 3Der Campingplatzinhaber oder dessen Verantwortlicher hat die Einrichtungen betriebsbereit und sauber zu halten sowie insbesondere die Abfallbehälter regelmäßig zu entleeren.
  4. Absatz 4Der Campingplatzinhaber oder dessen Verantwortlicher ist befugt, Personen, von denen bekannt oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt auf dem Campingplatz störend oder Ärgernis erregend wirken wird, von vornherein den Zutritt zum Campingplatz zu verbieten. Der Campingplatzinhaber oder dessen Verantwortlicher ist weiters befugt, Gästen, die durch Trunkenheit oder durch ihr sonstiges Verhalten die Ruhe und Ordnung auf dem Campingplatz – insbesondere die Nachtruhe – stören oder bei anderen Gästen berechtigtes Ärgernis erregen, den weiteren Aufenthalt auf dem Campingplatz zu verwehren. Zur Beseitigung eines dabei entgegen gestellten Widerstandes kann um die Unterstützung der zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angesucht werden.

§ 10

Text

Instandhaltung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Campingplatzinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Campingplatz während der Dauer seines Betriebs diesem Gesetz, den gemäß Paragraph 6, mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, entspricht. Er ist zur Beseitigung von Mängeln, insbesondere betreffend Hygiene, Brandsicherheit und Erscheinungsbild des Campingplatzes, auch ohne besonderen Auftrag verpflichtet.
  2. Absatz 2Der Campingplatz ist alle fünf Jahre durch eine Einrichtung oder Person im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, darauf zu überprüfen, ob die Vorgaben dieses Gesetzes, der gemäß Paragraph 6, mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, eingehalten werden. Die überprüfende Einrichtung bzw Person hat dem Campingplatzinhaber eine Prüfbescheinigung auszustellen, in die insbesondere die wahrgenommenen Mängel und gegebenenfalls die Vorschläge zu deren Behebung aufgenommen werden müssen. Solche Mängel sind unverzüglich zu beheben. Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.

§ 11

Text

Behördliche Aufsicht

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Organe der Behörde, die Naturschutzbeauftragten sowie die Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht sind befugt, Campingplätze während der Öffnungszeiten zu betreten und daraufhin zu überprüfen, ob sie diesem Gesetz, den gemäß Paragraph 6, mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, entsprechen. Dies gilt auch für die von der Behörde damit beauftragten Personen.
  2. Absatz 2Stellt die Behörde fest, dass diesem Gesetz, den gemäß Paragraph 6, mitangewendeten Rechtsvorschriften oder der Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht entsprochen wird, hat sie dem Campingplatzinhaber die Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Nach Maßgabe des Paragraph 46, NSchG kann auch ein Auftrag zur Wiederherstellung des vorigen Zustands erteilt werden. Die zur Behebung von baulichen Mängeln erforderlichen Maßnahmen haben unter Anwendung des Baupolizeigesetzes zu erfolgen, vorausgesetzt, dass auch die Besorgung der Maßnahmen zur Behebung von baulichen Mängeln durch Verordnung der Landesregierung gemäß Artikel 118, Absatz 7, B-VG auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen worden ist.
  3. Absatz 3Die Behörde kann die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs anordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      einem Mängelbehebungsauftrag (Absatz 2,) nicht fristgerecht entsprochen wird;
    2. Ziffer 2
      dies zur Abwehr von Gefahren für Campinggäste oder für in deren Eigentum stehende Sachen notwendig ist;
    3. Ziffer 3
      keine Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, vorliegt oder wesentlich von dieser abgewichen wird.
  4. Absatz 4Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Campingplatzinhabers selbst vornehmen oder vornehmen lassen.
  5. Absatz 5Wird ein Campingplatz errichtet oder wesentlich geändert, ohne dass die dafür erforderliche Bewilligung vorliegt, hat die Behörde dem Campingplatzinhaber oder, wenn dieser nicht feststeht, dem Grundeigentümer die Herstellung des ursprünglichen Zustands innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
  6. Absatz 6Stellt die Behörde fest, dass ein Campingplatz trotz Einhaltung aller maßgeblichen Bestimmungen einschließlich jener der Bewilligung gemäß Absatz eins, nicht ausreichend gegen Gefahren und allfällige Schäden gesichert ist, kann sie nachträglich entsprechende Auflagen vorschreiben.

§ 12

Text

Erlöschen des Betriebsrechts

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDas Recht zum Betrieb eines Campingplatzes erlischt, wenn
    1. Litera a
      der Campingplatzinhaber durch Anzeige an die Behörde auf dieses Recht verzichtet;
    2. Litera b
      die Behörde die Einstellung des Betriebs anordnet (Paragraph 11, Absatz 3,) oder
    3. Litera c
      der Betrieb über mehr als drei Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist und dies von der Behörde mit Bescheid festgestellt wird.
  2. Absatz 2Mit dem Erlöschen des Betriebsrechts hat der Campingplatzinhaber oder, wenn dieser nicht feststeht, der Grundeigentümer einen hygienisch einwandfreien Zustand auf der betreffenden Liegenschaft herzustellen. Die Einrichtungen sind binnen angemessener Frist, längstens jedoch binnen drei Jahren ab Erlöschen des Betriebsrechts zu beseitigen.
  3. Absatz 3Die Fristen gemäß Absatz eins, Litera c und Absatz 2, können über Ansuchen einmalig um zwei Jahre verlängert werden, wenn dafür besonders berücksichtigungswürdige Gründe glaubhaft gemacht werden.

§ 13

Text

4. Abschnitt
Campieren außerhalb von Campingplätzen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDas Campieren außerhalb von Campingplätzen kann vom Bürgermeister – unbeschadet anderer gesetzlicher Verbote – untersagt werden, wenn Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit von Menschen, des Schutzes der örtlichen Gemeinschaft, der Landwirtschaft, der Tourismuswirtschaft oder des Schutzes des Naturhaushaltes sowie des Landschafts- und Ortsbildes erheblich verletzt werden.
  2. Absatz 2Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) kann aus den im Absatz eins, genannten Gründen durch Verordnung bestimmen, dass Campieren außerhalb von Campingplätzen nur an bestimmten Orten zulässig oder an bestimmten Orten unzulässig ist.
  3. Absatz 3Die der Gemeinde auf Grund des Absatz eins und 2 zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 14

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Zuständigkeit

Paragraph 14,

Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 15

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 3, Absatz eins, einen Campingplatz ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich ändert;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 8, Absatz eins, vor der Fertigstellung der Errichtung den Betrieb des Campingplatzes oder bei wesentlichen Änderungen den Betrieb der davon erfassten Teile aufnimmt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 8, Absatz 2, die Fertigstellung der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Campingplatzes der Behörde nicht oder nicht unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzeigt;
    4. Ziffer 3 a
      entgegen Paragraph 8 a, Absatz eins, an einzelnen Stellplätzen andere als Bestandrechte einräumt oder solche zu anderen als touristischen Zwecken einräumt;
    5. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 9, Absatz eins, keine Campingplatzordnung anschlägt oder entgegen Paragraph 9, Absatz 2, dafür sorgt, dass ein Verantwortlicher erreichbar ist;
    6. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 9, Absatz 3, die Einrichtungen nicht betriebsbereit oder sauber hält;
    7. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 10, Absatz eins, nicht dafür sorgt, dass während der Dauer des Betriebs des Campingplatzes den Vorgaben dieses Gesetz, der gemäß Paragraph 6, mitanzuwendenden Rechtsvorschriften oder der Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, entsprochen wird oder Mängel beseitigt werden;
    8. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 10, Absatz 2, keine Überprüfungen vornehmen lässt oder der Behörde die Prüfbescheinigung nicht vorweist;
    9. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 11, Absatz eins, Organe der Behörde daran hindert, den Campingplatz während der Öffnungszeiten zu betreten;
    10. Ziffer 9
      entgegen einem Auftrag gemäß Paragraph 11, Absatz 5, den ursprünglichen Zustand nicht fristgerecht herstellt;
    11. Ziffer 10
      trotz Erlöschen des Betriebsrechts gemäß Paragraph 12, Absatz eins, den Campingplatz weiter betreibt;
    12. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 12, Absatz 2, keinen hygienisch einwandfreien Zustand auf der betreffenden Liegenschaft herstellt oder die Einrichtungen nicht längstens binnen drei Jahren ab Erlöschen des Betriebsrechts beseitigt;
    13. Ziffer 12
      entgegen einem auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 erlassenen Verbot oder Gebot außerhalb von Campingplätzen campiert.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind zu ahnden:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Ziffer eins,, 3a und 10 mit Geldstrafe bis zu 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen der Ziffer 2,, 3, 6, 7, 8, 9, 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen der Ziffer 4 und 5 mit Geldstrafe bis zu 1.000 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen.

§ 16

Text

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Campingplatzgesetz, Landesgesetzblatt Nr 66 aus 1966,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1991,, 46/2001 und 20/2010 sowie der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 83 aus 1991, außer Kraft.
  2. Absatz 2Bestehende Bewilligungen bleiben unberührt. Die fünfjährige Frist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, läuft ab der letzten Überprüfung vor dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt. Im Fall ihres Endes noch vor dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt ist die Überprüfung längstens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt vornehmen zu lassen.
  3. Absatz 3Auf Verfahren, die im Zeitpunkt gemäß Absatz eins, anhängig sind, finden die bisherigen Vorschriften weiter Anwendung.
  4. Absatz 4Paragraph 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013, ist dahingehend auszulegen, dass unter dem Begriff „Wohnwagen“ alle Objekte zu verstehen sind, die mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet, einteilig und ortsbeweglich sind. Dies ist von allen Behörden und Gerichten in laufenden und künftigen Verfahren zu beachten.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 2,, 4 Absatz eins und 3, (§) 6, 7a bis 7c, 8a, 11 Absatz 2 und (§) 15 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
  6. Absatz 6Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Absatz 5, anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, zu beenden.
  7. Absatz 7Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Absatz 5, auf Campingplätzen bestehenden Wohnmobile und Wohnwagen sowie deren Zubehör, die den bisher geltenden Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, entsprechen, haben die Vorgaben der Paragraphen 7 a,, 7b und 7c Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2022, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem im Absatz 5, genannten Zeitpunkt zu erfüllen.
  8. Absatz 8Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Absatz 5, bestehenden und betriebenen Campingplätze, die die Grenze des Paragraph 7 c, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2022, zu diesem Zeitpunkt bereits überschritten haben, haben die Vorgabe des Paragraph 7 c, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2022, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem im Absatz 5, genannten Zeitpunkt zu erfüllen.