Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Brauchtumsfeuer-Verordnung, Fassung vom 24.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18. März 2011, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für Brauchtumsfeuer zugelassen werden (Brauchtumsfeuer-Verordnung)
StF: LGBl Nr 38/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs 4 Z 3 und Abs 6 des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl I Nr 137/2002, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Zeitliche Beschränkungen des Abbrennens von Brauchtumsfeuern

§ 1

  1. (1) Als Brauchtumsfeuer gelten die folgenden Feuer, wenn diese zur Pflege des bekannten überlieferten Brauchtums im Land Salzburg von einem Verein, einer Orts- oder Glaubensgemeinschaft oder auch einer sonstigen Personengruppe abgebrannt werden und allgemein zur Teilnahme offen stehen:
    1. 1.
      die am Abend des Karsamstag und in der Nacht vom Karsamstag auf den Ostersonntag abgebrannten Osterfeuer;
    2. 2.
      die am Abend des 21. Juni und in der Nacht vom 21. auf den 22. Juni abgebrannten Feuer zur Sommersonnenwende;
    3. 3.
      die am Abend des 24. Juni und in der Nacht vom 24. auf den 25. Juni abgebrannten Johannisfeuer;
    4. 4.
      die am Abend des 21. Dezember und in der Nacht vom 21. auf den 22. Dezember abgebrannten Feuer zur Wintersonnenwende.
  2. (2) Brauchtumsfeuer dürfen ab dem Samstag, der den im Abs 1 Z 1 bis 4 festgelegten Zeiten jeweils unmittelbar vorangeht, bis zum zweitnachfolgenden Sonntag einmal abgebrannt werden.

§ 2

Text

Sicherheitsvorkehrungen

§ 2

  1. (1) Der Veranstalter hat für die Durchführung eines Brauchtumsfeuers eine volljährige Person zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, die für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich ist. Wird kein Sicherheitsbeauftragter bestellt, ist der nach den Organisationsvorschriften des Veranstalters zu dessen Vertretung nach außen Berufene für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich.
  2. (2) Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern ist der nach dem Brandort örtlich zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, spätestens jedoch am Tag vor dessen Durchführung anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. 1.
      Ort der Feuerstelle sowie Art und Ausmaß des Brennmaterials,
    2. 2.
      Name, Anschrift und Telefonnummer des für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen Verantwortlichen.
  3. (3) Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gruppen A und B der Gefahrenklassen I und II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl Nr 240/ 1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 351/2005, die einen Flammpunkt bis einschließlich 55° Celsius aufweisen (Brandbeschleuniger), verwendet werden.
  4. (4) Die Beschickung von Brauchtumsfeuern darf ausschließlich mit trockenem unbehandelten Holz erfolgen. Soweit die Pflege des bekannten überlieferten Brauchtums im Land Salzburg es erfordert, können auch Stroh oder Heu mitverbrannt werden.
  5. (5) Der für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass
    1. 1.
      Besucher den notwendigen Sicherheitsabstand zum Feuer einhalten, damit diese nicht durch das Einbrechen von Holzstößen oder durch Funkenflug verletzt werden;
    2. 2.
      eine Belästigung der Nachbarschaft, insbesondere durch starke Rauchentwicklung, vermieden wird;
    3. 3.
      die Rauchentwicklung möglichst gering gehalten wird;
    4. 4.
      geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers zu verhindern;
    5. 5.
      Brauchtumsfeuer nicht unbeaufsichtigt gelassen werden und vor dem endgültigen Verlassen der Feuerstelle Feuer und Glut verlässlich gelöscht werden, sodass jedes ungewollte Wiederentfachen des Feuers, etwa durch heftigere Windstöße, mit Sicherheit ausgeschlossen ist.

§ 3

Text

Verhältnis zur Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

§ 3

Die Bestimmung des § 4 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 über das Verbrennen im Freien, insbesondere die Bewilligungspflicht des Verbrennens von Sachen im Freien mit erheblicher Entwicklung von Flammen, Rauch oder Funkenflug und das Verbot des Verbrennens im Freien bei starkem Wind und großer Trockenheit, bleiben durch diese Verordnung unberührt.

§ 4

Text

Inkrafttreten

§ 4

  1. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.
  2. (2) § 1 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 Abs 2 findet im Jahr 2020 keine Anwendung.
  3. (3) § 1 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 Abs 2 findet im Jahr 2021 keine Anwendung.