Sicherheitsvorkehrungen
§ 2
(1) Der Veranstalter hat für die Durchführung eines Brauchtumsfeuers eine volljährige Person zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, die für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich ist. Wird kein Sicherheitsbeauftragter bestellt, ist der nach den Organisationsvorschriften des Veranstalters zu dessen Vertretung nach außen Berufene für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich.
(2) Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern ist der nach dem Brandort örtlich zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, spätestens jedoch am Tag vor dessen Durchführung anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:
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1. | Ort der Feuerstelle sowie Art und Ausmaß des Brennmaterials, |
2. | Name, Anschrift und Telefonnummer des für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen Verantwortlichen. |
(3) Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gruppen A und B der Gefahrenklassen I und II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl Nr 240/ 1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 351/2005, die einen Flammpunkt bis einschließlich 55° Celsius aufweisen (Brandbeschleuniger), verwendet werden.
(4) Die Beschickung von Brauchtumsfeuern darf ausschließlich mit trockenem unbehandelten Holz erfolgen. Soweit die Pflege des bekannten überlieferten Brauchtums im Land Salzburg es erfordert, können auch Stroh oder Heu mitverbrannt werden.
(5) Der für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass
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1. | Besucher den notwendigen Sicherheitsabstand zum Feuer einhalten, damit diese nicht durch das Einbrechen von Holzstößen oder durch Funkenflug verletzt werden; |
2. | eine Belästigung der Nachbarschaft, insbesondere durch starke Rauchentwicklung, vermieden wird; |
3. | die Rauchentwicklung möglichst gering gehalten wird; |
4. | geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers zu verhindern; |
5. | Brauchtumsfeuer nicht unbeaufsichtigt gelassen werden und vor dem endgültigen Verlassen der Feuerstelle Feuer und Glut verlässlich gelöscht werden, sodass jedes ungewollte Wiederentfachen des Feuers, etwa durch heftigere Windstöße, mit Sicherheit ausgeschlossen ist. |