Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Mindestsicherungsverordnung-Fremde, Fassung vom 06.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Februar 2011 über die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an unter § 4 Abs 4 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes fallende Fremde (Mindestsicherungsverordnung-Fremde - MSV-F)
StF: LGBl Nr 28/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 4, des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes – MSG, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010,, wird verordnet:

§ 1

Text

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFür Fremde, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und weder zum Personenkreis des Paragraph 4, Absatz 2, MSG noch zum Personenkreis des Paragraph 5, des Salzburger Grundversorgungsgesetzes gehören, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewähren. Auf die Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Absatz 2Leistungen an Fremde gemäß Absatz eins, dürfen nur nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 4 zur Vermeidung sozialer Härten gewährt werden, wenn auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse lediglich dadurch der Lebensunterhalt, der Wohnbedarf oder der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sichergestellt werden kann.
  3. Absatz 3Im Übrigen gelten für die Leistungsgewährung nach dieser Verordnung Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 und die Paragraphen 5 bis 8 MSG. Für die Rückerstattung und den Ersatz von empfangenen Leistungen gilt der 6. Abschnitt MSG.

§ 2

Text

Leistungen bei einem Aufenthalt in Österreich über sechs Monate

Paragraph 2,

  1. Absatz einsFremden, die sich durchgehend mehr als sechs Monate rechtmäßig in Österreich aufhalten, können gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf in einer Höhe von 85 % des jeweiligen Mindeststandards gemäß Paragraph 10, MSG;
    2. Ziffer 2
      ergänzende Wohnbedarfshilfen gemäß Paragraph 11, MSG;
    3. Ziffer 3
      Hilfen für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gemäß Paragraph 12, MSG;
    4. Ziffer 4
      Hilfen gemäß den Paragraphen 5 und 6 der Mindestsicherungsverordnung-Sonderbedarfe.
  2. Absatz 2Fremden, die sich durchgehend mehr als zwei Jahre rechtmäßig in Österreich aufhalten oder mehr als sechs Monate in einem Beschäftigungsverhältnis im Inland stehen oder gestanden sind, können Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf im vollen Ausmaß des jeweiligen Mindeststandards gemäß Paragraph 10, MSG gewährt werden.

§ 3

Text

Leistungen bei einem Aufenthalt in Österreich bis zu sechs Monaten

Paragraph 3,

Fremden, die sich nicht durchgehend mehr als sechs Monate rechtmäßig in Österreich aufhalten, können nur in besonderen Ausnahmefällen Leistungen gewährt werden. Solche Ausnahmefälle liegen nur vor:

  1. Ziffer eins
    im Fall akut ärztlich behandlungsbedürftiger Erkrankungen
  2. Ziffer 2
    bei vergleichbaren außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Notfällen.

Als Hilfen dürfen nur einmalige Leistungen im unvermeidlichen Mindestausmaß gewährt werden.

§ 4

Text

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung einer Hilfe gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des Salzburger Sozialhilfegesetzes an nicht gleichgestellte Fremde, Landesgesetzblatt Nr 80 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2007, außer Kraft.