(2)Absatz 2Leistungen an Fremde gemäß Abs 1 dürfen nur nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 zur Vermeidung sozialer Härten gewährt werden, wenn auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse lediglich dadurch der Lebensunterhalt, der Wohnbedarf oder der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sichergestellt werden kann.Leistungen an Fremde gemäß Absatz eins, dürfen nur nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 4 zur Vermeidung sozialer Härten gewährt werden, wenn auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse lediglich dadurch der Lebensunterhalt, der Wohnbedarf oder der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sichergestellt werden kann.