Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Heizungsanlagen-Verordnung 2010, Fassung vom 08.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. April 2010 über das Inverkehrbringen von Heizgeräten und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (Heizungsanlagen-Verordnung 2010)
StF: LGBl Nr 36/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 3,, 6 Absatz eins und 7 Absatz eins und 2 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2009,, des Paragraph 19 b, des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, und des Paragraph 30, Absatz 8 bis 10 des Bautechnikgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1976,, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

         § 1      Gegenstand

         § 2      Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung

         § 3      Voraussetzungen

         § 4      Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

         § 5      Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

         § 6      Prüfbedingungen

         § 7      Prüfbericht und Bestätigungen

         § 8      Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen

         § 9      (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2019,)

         § 10    Technische Dokumentation

         § 11    Typenschild

3. Abschnitt

Errichtung, Ausstattung und Betrieb
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

         § 12    Errichtung

         § 13    Anforderungen

         § 14    Ausstattung

         § 15    Messöffnungen

         § 16    Betrieb

4. Abschnitt

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

         § 17    Allgemeines

         § 18    Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW

         § 19    Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung

         § 20    Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung

         § 20a   Blockheizkraftwerke ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung

         § 20b   Aggregation

5. Abschnitt

Brenn- und Kraftstoffe

         § 21    Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

         § 22    Lagerung von festen Brennstoffen

6. Abschnitt

Überprüfungen

         § 23    Pflichten der Verfügungsberechtigten

         § 24    Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

         § 25    Einfache Überprüfung

         § 26    Umfassende Überprüfung

         § 26a   Kontinuierliche Eigenüberwachung

         § 27    Außerordentliche Überprüfung

         § 28    Energieeffizienz-Inspektion

         § 29    Mängelbehebung

         § 30    Überwachung

7. Abschnitt

Prüfberechtigte

         § 31    Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen

         § 32    (entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2014,)

         § 33    Qualitätssicherung

         § 34    Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

         § 35    Verweisungen auf Bundesrecht

         § 36    Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

         § 37    Anerkennung gleichwertiger Normen

         § 38    Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

         § 39    Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

         Anlage  1 Anlagendatenblatt

         Anlage  2 Prüfberichte

         Anlage  3 (entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2014,)

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt:
    1. Ziffer eins
      das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung, die Ausstattung, den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich der Belange Luftreinhaltung und Energieeffizienz.
  2. Absatz 2In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck zur Gänze oder teilweise die Beheizung von Räumen oder die Warmwasserbereitung ist.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
  2. Ziffer 2
    Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Abgasen ungenutzt abgeführt wird;
  3. Ziffer 3
    bestimmungsgemäßer Betrieb: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Feuerungsanlage vorgesehen ist;
  4. Ziffer 3 a
    Betriebsstunden: den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage oder ein Blockheizkraftwerk in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrtszeiten;
  5. Ziffer 4
    Blockheizkraftwerk (BHKW): eine stationäre Verbrennungskraftmaschine zur gleichzeitigen Bereitstellung von elektrischem Strom und Wärme;
  6. Ziffer 4 a
    Brennstoffe (Kraftstoffe): alle festen, flüssigen und oder gasförmigen brennbaren Stoffe;
  7. Ziffer 5
    Brennstoffwärmeleistung (BWL): jene einer Feuerungsanlage mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene durchschnittliche Wärmemenge je Zeiteinheit, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist;
  8. Ziffer 6
    Brennwertgerät: Heizgerät, in dem unter normalen Betriebsbedingungen und bei bestimmten Kesselwassertemperaturen der im Abgas enthaltene Wasserdampf kondensiert, damit die latente Wärme des Wasserdampfes für Heizzwecke genutzt wird;
  9. Ziffer 7
    CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
  10. Ziffer 8
    Einzelraumheizgerät: Heizgerät zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Herde);
  11. Ziffer 8 a
    Emissionen: die Ableitung von Stoffen aus einer Feuerungsanlage oder einem Blockheizkraftwerk in die Luft;
  12. Ziffer 8 b
    Erdgas: natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen;
  13. Ziffer 9
    Feuerungsanlage: Anlage bestehend aus Heizgerät, Abgasanlage, allfälligen Verbindungsstücken und angeschlossenen oder nachgeschalteten Abgasreinigungsanlagen, in der Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden; bei Außenwandgeräten sind die Abgasanlage bzw allfällige Verbindungsstücke Teil des Heizgerätes;
  14. Ziffer 10
    Gebäudegesamtheizlast: Summe aus Raumheizlast und Warmwasserheizlast;
  15. Ziffer 11
    Heizgerät: ein Gerät bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern, mit dem Nutzwärme (Raumwärme oder Warmwasser) erzeugt wird (wie zB Einzelraumheizgeräte, Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter);
  16. Ziffer 12
    Heizungsanlage: Gesamtheit der Anlagenteile, die der Wärmeversorgung dienen (Feuerungsanlage oder Blockheizkraftwerk, Wärmeverteilungs- und Abgabesystem);
  17. Ziffer 13
    Heizungsanlagendatenbank: Datenbank zum Zweck der elektronischen Erfassung und Überprüfung von Heizungsanlagen im Land Salzburg, aufrufbar im Internet unter der Adresse https://heizung.energieausweise.net;
  18. Ziffer 14
    Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° C zurückgeführt werden;
  19. Ziffer 15
    Herd: Heizgerät, das die Funktionen eines Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen kombiniert;
  20. Ziffer 16
    Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Heizgeräts im Inland zum Zweck der Verteilung oder Verwendung;
  21. Ziffer 17
    Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;
  22. Ziffer 18
    Nennwärmeleistung (Pn, NWL): die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage vorgesehene Wärmeleistung;
  23. Ziffer 19
    NMHC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan;
  24. Ziffer 20
    NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);
  25. Ziffer 21
    OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
  26. Ziffer 22
    ortsfest gesetzte Öfen und Herde: Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden (zB Kachelofen);
  27. Ziffer 23
    Raumheizgerät: Heizgerät, mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern, das eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgt;
  28. Ziffer 24
    Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
  29. Ziffer 25
    Serie: Summe baugleich hergestellter Heizgeräte eines Herstellers mit unterschiedlicher Nennwärmeleistung;
  30. Ziffer 26
    SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid;
  31. Ziffer 27
    Staub-Emission: die Emission von Partikeln unterschiedlicher Form, Struktur und Dichte, die in der gasförmigen Phase des Rauchgases verteilt sind;
  32. Ziffer 28
    Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;
  33. Ziffer 29
    Überwachungsstelle:
    1. Litera a
      bei fanggebundenen Anlagen: derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, der vom Verfügungsberechtigten mit dem Reinigen, Kehren und Überprüfen des Rauch- oder Abgasfangs beauftragt ist;
    2. Litera b
      bei nicht fanggebundenen Anlagen: derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, dem vom Verfügungsberechtigten die Errichtung, der Einbau oder der Austausch der Anlage gemeldet worden ist;
  34. Ziffer 29 a
    Verbrennungskraftmaschine: alle Arten von Verbrennungsmotoren und Gasturbinen, einschließlich Gas-, Diesel- und Zweistoffmotoren; dabei bedeutet der Begriff
    1. Litera a
      Gasturbine: jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung;
    2. Litera b
      Gasmotor: ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs;
    3. Litera c
      Dieselmotor: ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs;
    4. Litera d
      Zweistoffmotor: ein Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet;
  35. Ziffer 30
    Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Anlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;
  36. Ziffer 31
    Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Anlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;
  37. Ziffer 32
    Wärmeerzeuger: jener Teil eines Heizgerätes, in dem mittels Verbrennung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird (Feuerstätte);
  38. Ziffer 33
    Warmwasserbereiter: Heizgerät bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern zur direkten Erwärmung von Wasser (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);
  39. Ziffer 34
    wesentliche Änderung: Änderungen an der Anlage, die eine erhebliche Veränderung der Emissionen und/oder der Abgasverluste bewirken (zB Austausch des Brenners, Brennstoffwechsel);
  40. Ziffer 35
    Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie;
  41. Ziffer 36
    Zentralheizungsanlage: Anlage, die zumindest aus einem oder mehreren Raumheizgeräten, einem Wärmeverteilungssystem (flüssiger Wärmeträger) und einem Wärmeabgabesystem mit dem Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder von Gebäudeteilen besteht;
  42. Ziffer 37
    zugelassene Stelle: eine akkreditierte Prüf- und/oder Inspektionsstelle einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung

Voraussetzungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsHeizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen.
  2. Absatz 2Zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts sind der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachendokumenten sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.

§ 4

Text

Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

Paragraph 4,

Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des Paragraph 6, bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

  1. Ziffer eins
    Heizgeräte für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrennstoffe

fossile Brennstoffe

 

Einzel-raum-

heiz-geräte *

Raum-heizgeräte **

ortsfest gesetzte Öfen und Herde

Einzelraumheizgeräte

Raumheizgeräte

 

unter 50 kW NWL *

ab 50 kW NWL

unter 50 kW NWL **

ab 50 kW NWL **

CO

1100

500

1100

1100

500

1100

500

NOx

150

100

150

100

100

100

100

OGC

80

30

50

80

30

80

30

Staub

35

30

35

35

35

35

35

  1. *
    gilt nur bis 31. Dezember 2021
  2. **
    gilt nur bis 31. Dezember 2019

  1. Ziffer 2
    Heizgeräte für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets

sonstige Holzbrennstoffe

Einzelraumheizgeräte **

Raumheizgeräte ***

Einzelraumheizgeräte **

Raumheizgeräte ***

CO

500 *

250 *

250 *

NOx

100

100

100

OGC

30

20

30

Staub

25

20

30

  1. *
    Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.
  2. **
    gilt nur bis 31. Dezember 2021
  3. ***
    gilt nur bis 31. Dezember 2019

  1. Ziffer 3
    Heizgeräte für flüssige Brennstoffe:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO

20

NOx

35 *

OGC

6

  1. *
    gilt nur für Herde

  1. Ziffer 4
    Heizgeräte für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

 

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

CO *

20

20

35

20

  1. *
    für Gas-Einzelraumheizgeräte mit Brennstoffeffekt (Dekorfeuer) kleiner 11 kW Nennwärmeleistung gilt ein Grenzwert für CO von 500 mg/MJ

§ 5

Text

Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

Paragraph 5,

Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des Paragraph 6, bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

  1. Ziffer eins
    Einzelraumheizgeräte:

 

Mindestwirkungsgrad in %

ortsfest gesetzte Öfen

80

ortsfest gesetzte Herde

72

Herde für flüssige oder gasförmige Brennstoffe

73

Herde für Holzbrennstoffe *

72

Herde für fossile feste Brennstoffe *

73

sonstige Einzelraumheizgeräte *

80

* gilt nur bis 31. Dezember 2021

  1. Ziffer 2
    Warmwasserbereiter:

 

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

  1. Ziffer 3
    Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2021,).

§ 6

Text

Prüfbedingungen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Heizgeräten hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Standards (EN-Normen, ÖNORM udgl) oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur bei Nennlast zu erbringen.

§ 7

Text

Prüfbericht und Bestätigungen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß Paragraph 5, ist durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob das Heizgerät die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllt. Bei Serien genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.
  2. Absatz 2Für Anlagen, in denen andere Brennstoffe als nach Paragraph 21, Absatz eins, verwendet werden, kann anstelle eines Prüfberichtes gemäß Absatz eins, eine umfassende erstmalige Überprüfung gemäß Paragraph 26, durch eine akkreditierte Stelle durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde muss kein Prüfbericht gemäß Absatz eins, erstellt werden. Der Nachweis gemäß Absatz eins, gilt als erbracht, wenn derjenige, der den Ofen bzw Herd in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens bzw Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass dieser einer für die Planung und den Bau solcher Öfen bzw Herde anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.

§ 8

Text

Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen

Paragraph 8,

Prüfberichte von zugelassenen Stellen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen oder landesrechtlicher Bestimmungen eines anderen Bundeslandes sind Prüfberichten nach dieser Verordnung gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen stammen, auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgradanforderungen eingehalten werden.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2019,)

§ 10

Text

Technische Dokumentation

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDem Heizgerät muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zumindest zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb des Heizgerätes oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden eine Bestätigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3 ;,
    3. Ziffer 3
      Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht;
    4. Ziffer 4
      Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht;
    5. Ziffer 5
      bei Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 4, erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
  2. Absatz 2Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes des Heizgerätes aufzubewahren.

§ 11

Text

Typenschild

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDas Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil des Heizgerätes anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Firmensitz des Herstellers;
    2. Ziffer 2
      Type und Handelsbezeichnung, unter der das Heizgerät oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
    3. Ziffer 3
      Herstellnummer und Baujahr;
    4. Ziffer 4
      Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
    5. Ziffer 5
      Brennstoffwärmeleistung des Heizgerätes oder des Brenners bei Nennlast;
    6. Ziffer 6
      zulässige Brennstoffe;
    7. Ziffer 7
      bei Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 4, erforderlich ist, den Hinweis, dass das Heizgerät nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
  2. Absatz 2Das Typenschild darf nur angebracht werden, wenn ein Nachweis in Form eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß Paragraph 5, vorliegt.
  3. Absatz 3Bei ortsfest gesetzten Öfen hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 zu enthalten.

§ 12

Text

3. Abschnitt
Errichtung, Ausstattung und Betrieb
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Errichtung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsInwieweit die Errichtung oder der Austausch einer Heizungsanlage, einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes einer landesrechtlichen Bewilligung durch die Behörde bedarf, richtet sich nach dem Baupolizeigesetz 1997 und dem Gassicherheitsgesetz.
  2. Absatz 2Unbeschadet Absatz eins, sind jede erstmalige Errichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon vom Verfügungsberechtigten oder von der Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Errichtung oder dem Austausch der Überwachungsstelle schriftlich zu melden; ebenso die Stilllegung einer solchen Anlage. Dabei sind bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des oder der Verfügungsberechtigten der Anlage,
    2. Ziffer 2
      Standort der Anlage (Liegenschaftsadresse),
    3. Ziffer 3
      Angaben zur Anlage (Feuerungsanlage oder Blockheizkraftwerk, Brenn- oder Kraftstoffart, Nennwärmeleistung, Brennstoffwärmeleistung, jeweilige Anteile der verwendeten Brenn- oder Kraftstoffe [anzugeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW]),
    4. Ziffer 4
      Status der Anlage (aktiv/inaktiv/Ausfallreserve),
    5. Ziffer 5
      Zweck der Wärmebereitstellung (Wohnnutzung, Büronutzung, gastronomische Nutzung udgl).
  3. Absatz 2 aDie Verfügungsberechtigten von (neuen als auch bestehenden) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ab jeweils 1 MW Brennstoffwärmeleistung haben der Überwachungsstelle zusätzlich zu Absatz 2, folgende Daten zu melden:
    1. Ziffer eins
      Datum der Inbetriebnahme der Anlage oder, wenn bei bestehenden Feuerungsanlagen das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde;
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftszweig der Anlage oder der Betriebsanlage, in der sie eingesetzt wird (NACE Code);
    3. Ziffer 3
      voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der Feuerungsanlage und/oder des Blockheizkraftwerkes im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast);
    4. Ziffer 4
      geplante Änderungen an der Anlage, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken.
  4. Absatz 3Die Überwachungsstelle hat die gemäß Absatz 2, bekanntgegebenen Daten innerhalb längstens zwei Wochen ab Einlangen der Meldung in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen. Sie hat die Anlagennummer, unter der die Anlage in der Heizungsanlagendatenbank erfasst worden ist, umgehend mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      den Verfügungsberechtigten;
    2. Ziffer 2
      den Prüforganen auf Verlangen der Verfügungsberechtigten.
    Die Daten gemäß Absatz 2 a, hat die Überwachungsstelle der Landesregierung bis spätestens acht Wochen nach der Meldung zu übermitteln. Die Landesregierung hat diese Daten im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
  5. Absatz 4Das mit der erstmaligen Überprüfung einer Anlage beauftragte Prüforgan hat die Daten gemäß der Anlage 1 in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen, erforderlichenfalls anzupassen und dem Verfügungsberechtigten in elektronischer, ausgedruckter oder in einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 längstens innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung zu stellen. Die Verfügungsberechtigten haben das Anlagendatenblatt auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren.
  6. Absatz 5Einzelraumheizgeräte sind von der Erfassung in der Heizungsanlagendatenbank ausgenommen.
  7. Absatz 6Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2019,).

§ 13

Text

Anforderungen

Paragraph 13,

Für die Errichtung und den Austausch von Heizungsanlagen gelten folgende Anforderungen:

  1. Ziffer eins
    Heizgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe bis 400 kW Nennwärmeleistung und Heizgeräte für feste Brennstoffe bis 500 kW Nennwärmeleistung dürfen erstmalig nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des 2. Abschnittes und die einschlägigen EU-Verordnungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Prüfbericht gemäß Paragraph 7,) vorliegt. Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des 4. Abschnitts eingehalten werden können.
  2. Ziffer 2
    Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen. Die Dimensionierung von Pufferspeichern hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen. Für eine bessere Regelbarkeit sind die Pufferspeicher mit mindestens zwei Temperaturfühlern, einer im oberen und einer im unteren Bereich, auszustatten.
  3. Ziffer 3
    Die Dimensionierung der Feuerungsanlage hat unter Berücksichtigung von vorhandenen Zweitwärmeerzeugern (Solaranlage, Kachelofen udgl) und Pufferspeichern zu erfolgen:
    1. Litera a
      bei der Errichtung neuer Bauten nach den Werten des Energieausweises,
    2. Litera b
      in allen anderen Fällen nach den Regeln der Technik.
  4. Ziffer 4
    Öl- und Gaszentralheizgeräte müssen bei der Errichtung neuer Bauten mit Brennwerttechnik ausgestattet und so eingestellt sein, dass diese möglichst oft im Brennwertbereich betrieben werden. Außerdem muss die Ausführung raumluftunabhängig erfolgen und die Rücklauftemperatur aus dem Wärmeverteilungssystem unter 40 °C liegen. Beim Austausch von Öl- und Gaszentralheizgeräten ist die Errichtung einer Brennwertanlage sowie einer raumluftunabhängigen Ausführung zu prüfen.
  5. Ziffer 5
    Rohrleitungen zur Wärmeverteilung, Armaturen sowie Wärme- und Pufferspeicher sind nach den Regeln der Technik mit einer Wärmedämmung zu versehen.
  6. Ziffer 6
    Radiatoren und Flächenheizungen sind bei der Errichtung neuer Bauten mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen (zB Thermostatventile) zur raumweisen Temperaturregelung auszustatten. Außerdem sind die Wasservolumensströme an den Wärmebedarf der Räume anzupassen.

§ 14

Text

Ausstattung

Paragraph 14,

(1) Heizungsanlagen müssen mit einer Messeinrichtung (Betriebsstundenzähler, Gaszähler odgl) ausgestattet sein, aus der der jährliche Brennstoffverbrauch ermittelt werden kann. Dies gilt nicht, wenn durch andere Nachweise (zB Lieferscheine, Rechnungen) der jährliche Brennstoffverbrauch einfach ermittelt werden kann. Heizungsanlagen in Wohngebäuden mit über 1.000 m² Geschoßfläche sind mit einem Wärmemengenzähler auszustatten.

(2) Die Angaben des Herstellers der Feuerungsanlage über den erforderlichen Rauch- und Abgasfang und den erforderlichen Förderdruck (Kaminzug) sind einzuhalten. Ist durch das Abgassystem ein höherer Förderdruck zu erwarten, ist eine Nebenlufteinrichtung (zB Zugregler) einzubauen. Diese muss so ausgeführt sein, dass ein Austritt von Verbrennungsgasen in den Raum verhindert wird. Eine Nebenlufteinrichtung in Aufenthaltsräumen ist unzulässig, wenn diese nicht Bestandteil einer geprüften Feuerungsanlage ist. In Aufenthaltsräumen aufgestellte Feuerungsanlagen müssen jedenfalls eine Einstellmöglichkeit der Verbrennungsluftmenge (Drosselung der Verbrennungsluft) zur Einhaltung der erforderlichen Mindestwirkungsgrade aufweisen, die raumluftunabhängig ausgeführt sein soll.

(3) Feuerungsanlagen müssen mit Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten (zB Luftabschlussklappen am Brenner, automatisch wirksame Zugregler) ausgestattet sein.

§ 15

Text

Messöffnungen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsWenn eine Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer einfachen Überprüfung (Paragraph 25,) in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Zugbegrenzer/Nebenlufteinrichtung (falls vorhanden) in einem Mindestabstand des zweifachen Rohrdurchmessers von der Feuerstätte bzw einer Abgasumlenkung eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Nach der Messstelle ist im geraden Rohrstück vor weiteren Einbauteilen eine Auslaufstrecke von mindestens dem einfachen Rohrdurchmesser erforderlich.
  2. Absatz 2Wenn eine Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer umfassenden Überprüfung (Paragraph 26,) eine Messöffnung gemäß den einschlägigen Regeln der Technik an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen; in einem Abstand von mindestens dem Fünffachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen Innendurchmesser des Rauchrohres nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
  3. Absatz 3Wenn ein Blockheizkraftwerk keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil der Abgasführung eine Messöffnung einzubauen, welche die Ermittlung reproduzierbarer Ergebnisse zulässt.
  4. Absatz 4Bei Einzelraumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (Paragraph 27,) herzustellen.
  5. Absatz 5Abweichungen von den Messöffnungen nach Absatz eins bis 4 sind zulässig, wenn diese nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden können. Die Abweichungen sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren; außerdem ist der Einfluss auf das Messergebnis zu beurteilen.

§ 16

Text

Betrieb

Paragraph 16,

(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind so zu betreiben, dass nicht mehr als die bei einem ordnungsgemäßen Betrieb zu erwartenden Emissionen auftreten. Anheizphasen von Festbrennstofffeuerungsanlagen sind möglichst kurz zu halten.

(2) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind entsprechend der Betriebsanleitung zu reinigen und zu warten, um einen möglichst emissionsarmen Betrieb der Anlage zu gewährleisten.

§ 17

Text

4. Abschnitt

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Allgemeines

Paragraph 17,

Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probeentnahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

§ 18

Text

Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW

Paragraph 18,

Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

  1. Ziffer eins
    Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:

 

Grenzwerte

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt

 

biogen fest

fossil fest

biogen fest

fossil fest

Abgasverlust (%)

20

20

19

19

CO (mg/m³) *

4.500

3.500

1.800

1.500

  1. *
    Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

  1. Ziffer 2
    Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:

Parameter

Grenzwert

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1 **

CO (mg/m³) *

100

  1. *
    Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
  2. **
    Gilt nicht für Ölbrennwertgeräte.

  1. Ziffer 3
    Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

 

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³) *

100

  1. *
    Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

§ 19

Text

Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsFür Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung gelten die Emissionsgrenzwerte gemäß der Anlage 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019. Für den Abgasverlust gelten die jeweils zutreffenden Grenzwerte gemäß Paragraph 18, Ziffer eins bis 3.
  2. Absatz 2Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Feuerungsanlagen-Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.
  3. Absatz 3Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff gemäß Paragraph 8, Absatz 2, der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 zu berechnen.
  4. Absatz 4In Bezug auf die nach der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 anzuwendenden Emissionsgrenzwerte gelten:
    1. Ziffer eins
      als bestehende Feuerungsanlagen: Feuerungsanlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden;
    2. Ziffer 2
      als neue Feuerungsanlagen: Feuerungsanlagen, die ab dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden.

§ 20

Text

Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung

Paragraph 20,

  1. Absatz einsBlockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 1 MW dürfen je nach Art des Kraftstoffes folgende Emissionsgrenzwerte (jeweils bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 15 %) nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      Flüssige Kraftstoffe:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

< 0,25

0,25 bis < 1

Staub (mg/m³)

-

10

CO (mg/m³)

250

100

NOx (mg/m³)

200

100

  1. Ziffer 2
    Gasförmige Kraftstoffe:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

Erdgas, Flüssiggas

Biogas, Holzgas

CO (mg/m³)

120

250

NOx (mg/m³)

100

200

NMHC (mg/m³)

20

20

Wird eine stationäre Verbrennungskraftmaschine mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m³ nicht überschreiten.
  1. Absatz 2Ausgenommen von den Anforderungen nach Absatz eins, sind Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden können.

§ 20a

Text

Blockheizkraftwerke ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung

Paragraph 20 a,

  1. Absatz einsBlockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW dürfen die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Turbinen der Anlage 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 nicht überschreiten. Dabei ist Paragraph 19, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu Absatz eins, müssen solche Blockheizkraftwerke folgende Emissionsgrenzwerte einhalten:

Parameter

Grenzwerte

 

Flüssige Kraftstoffe

Erdgas, Flüssiggas

Biogas, Holzgas

 

 

 

 

CO (mg/m³) *

100

120

250

NMHC (mg/m³) *

-

20

20

* Der Grenzwert ist jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15% bezogen.

§ 20b

Text

Aggregation

Paragraph 20 b,

  1. Absatz einsEine aus zwei oder mehreren Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken mit jeweils mindestens 1 MW Brennstoffwärmeleistung gebildete Kombination gilt als eine einzige Anlage. Für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert, wenn
    1. Ziffer eins
      die Abgase dieser Feuerungsanlage oder dieses Blockheizkraftwerks über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden oder
    2. Ziffer 2
      die Abgase dieser Feuerungsanlage oder dieses Blockheizkraftwerks unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden könnten.
    Ob die Voraussetzungen der Ziffer 2, vorliegen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Anlagen, der verwendeten Brennstoffe, der Betriebszeiten, des Abstandes der Abgasanlagen und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
  2. Absatz 2Absatz eins, kommt nur zur Anwendung, wenn die Feuerungsanlage oder die Blockheizkraftwerke gleichzeitig betrieben werden.
  3. Absatz 3Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken unterschiedliche Brennstoffe verwendet und in eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet, so ist zur Bestimmung des Emissionsgrenzwerts eine Mischungsformel nach den Regeln der Technik anzuwenden.

§ 21

Text

5. Abschnitt
Brenn- und Kraftstoffe

Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

Paragraph 21,

  1. Absatz einsBrenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

Brenn- bzw. Kraftstoff

technische Anforderungen/Anmerkungen

Gasförmige Brenn- und Kraftstoffe

Erdgas

 

Flüssiggas

Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische

Biogas

methanhaltige Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden; dazu zählen auch Klärgas und Deponiegas;

Holzgas

ein aus naturbelassenem unbehandeltem Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugtes brennbares Gas;

Flüssige Brennstoffe

Heizöl extra leicht schwefelfrei *

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl leicht (HL) **

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung

Heizöl mittel **

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW

Heizöl schwer **

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung

Feste fossile Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts und Koks, ausgenommen Petro(l)koks

Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden und deren Schwefelgehalt 0,30 g/MJ und bei Verwendung in Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigt (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels)

Holzbrennstoffe

Stückholz

Naturbelassen und unbehandelt,

lufttrocken (Wassergehalt max. 20%)

Holz- und Rindenpellets

Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt

Holzhackgut

Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt

Flüssige Kraftstoffe

Dieselkraftstoff

 

Biogene Kraftstoffe

Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt

*        Gasöl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom 11. Mai 2016

**       Schweröl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom 11. Mai 2016

  1. Absatz 2Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
  2. Absatz 3Nicht im Absatz eins, angeführte Brenn- und Kraftstoffe dürfen nur verfeuert werden, wenn die Anlage dafür geeignet ist und eine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes dafür vorliegt.

§ 22

Text

Lagerung von festen Brennstoffen

Paragraph 22,

Für die Lagerung von festen Brennstoffen gelten folgende Anforderungen:

  1. Ziffer eins
    Stückholz: Das Lager für Stückholz muss an einer luftigen Stelle liegen und gegen Eindringen von Bodenfeuchtigkeit, Regen und Schnee geschützt sein. Eine Lagerung innerhalb eines Gebäudes ist nur in gut gelüfteten Räumen und nur für vorgetrocknetes Holz zulässig.
  2. Ziffer 2
    Hackgut, Kohle, Kohlenbriketts: Das Lager muss entweder in einem durchlüfteten Raum eines Gebäudes liegen oder an einer luftigen Stelle liegen und gegen Eindringen von Regen und Schnee geschützt sein.
  3. Ziffer 3
    Holz- und Rindenpellets: Eine Lagerung ist nur in eigens für diesen Brennstoff hergestellten Behältern oder nur innerhalb von trockenen Räumen zulässig. Gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, Kondenswasser (zB durch Wasserleitungen) udgl sind Vorkehrungen zu treffen.
  4. Ziffer 4
    Holz- und Rindenbriketts: Eine Lagerung ist nur innerhalb von trockenen Räumen zulässig. Gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, Kondenswasser udgl sind Vorkehrungen zu treffen.

§ 23

Text

6. Abschnitt
Überprüfungen

Pflichten der Verfügungsberechtigten

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken haben sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die nach diesem Abschnitt festgelegten Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt werden;
    2. Ziffer 2
      festgestellte Mängel behoben werden;
    3. Ziffer 3
      nur zulässige Kraft- oder Brennstoffe verwendet werden; und
    4. Ziffer 4
      für die Anlage eine Überwachungsstelle eingesetzt ist.
  2. Absatz 2Zum Nachweis, dass die Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt und festgestellte Mängel behoben wurden, haben die Verfügungsberechtigten für jede Anlage, die nach diesem Abschnitt zu überprüfen oder inspizieren ist, die Prüfberichte im Aufstellungsraum der Anlage sicher zu verwahren und den Prüforganen auf Verlangen zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und den Prüforganen auf Verlangen zugänglich zu machen.
  4. Absatz 4Die Verfügungsberechtigten von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW müssen Genehmigungsbescheide für die Errichtung oder Änderung der Anlage auf Dauer und folgende Unterlagen für mindestens sechs Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufbewahren und sie der Behörde auf Aufforderung in Kopie übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse der Überprüfungen und Informationen gemäß den Paragraphen 24 bis 26a im Original;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Aufzeichnungen über Betriebsstunden;
    3. Ziffer 3
      Aufzeichnungen über die Art und über die Menge der in der Feuerungsanlage oder Blockheizkraftwerk verwendeten Brenn- oder Kraftstoffe;
    4. Ziffer 4
      Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen im Sinn des Absatz 5 und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen;
    5. Ziffer 5
      Aufzeichnungen über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungs-vorrichtung.
  5. Absatz 5Die Verfügungsberechtigten von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW müssen die Behörde sowohl über die Nichteinhaltung von Emissionsgrenzwerten als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich informieren. Die Behörde hat den Verfügungsberechtigten erforderlichenfalls darüberhinausgehende Maßnahmen zur ehestmöglichen Wiedereinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung bescheidmäßig aufzutragen.
  6. Absatz 6An- und Abfahrzeiten der Feuerungsanlagen müssen möglichst kurz gehalten werden.

§ 24

Text

Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Paragraph 24,

  1. Absatz einsFeuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind unbeschadet sonstiger landesrechtlicher Prüfpflichten nach erstmaliger Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 4 und 5 erfüllen. Von einer solchen Überprüfung sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Anlagen kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die nur als Ausfallreserve dienen und nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); diese sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen technischen Änderung zu überprüfen;
    2. Ziffer 2
      Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);
    3. Ziffer 3
      Einzelraumheizgeräte;
    4. Ziffer 4
      Warmwasserbereiter;
    5. Ziffer 5
      in Bezug auf Messungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2 :, bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.
  2. Absatz 2Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 4 und 5 sind zu kontrollieren:
    1. Ziffer eins
      bei der erstmaligen Überprüfung:
      • Strichaufzählung
        das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung;
      • Strichaufzählung
        das Vorliegen der technischen Dokumentation;
      • Strichaufzählung
        bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe die ausreichende Dimensionierung des allenfalls erforderlichen Pufferspeichers (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5,);
      • Strichaufzählung
        die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr (Ventilator im Verbrennungsluftraum udgl);
      • Strichaufzählung
        der Förderdruck in der Abgasanlage;
      • Strichaufzählung
        die Verwendung eines gemäß Typenschild zulässigen Brennstoffs (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probenahme des Brennstoffs);
    2. Ziffer 2
      bei der wiederkehrenden Überprüfung (soweit bei den Anlagen zutreffend):
      • Strichaufzählung
        die Funktion der Abgasklappe;
      • Strichaufzählung
        die Dichtheit des Heizgerätes einschließlich der Verschlüsse;
      • Strichaufzählung
        die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr (Ventilator im Verbrennungsluftraum udgl);
      • Strichaufzählung
        die Funktion des Zugreglers bzw der Explosionsklappe;
      • Strichaufzählung
        der Förderdruck in der Abgasanlage;
      • Strichaufzählung
        die Heizflächen/das Flammenbild (bei Festbrennstoffheizungen);
      • Strichaufzählung
        die Verwendung eines gemäß Typenschild zulässigen Brennstoffs (Sichtprüfung, erforderlichenfalls eine Probeentnahme des Brennstoffs oder des Verbrennungsrückstands);
      • Strichaufzählung
        die Vornahme allfälliger technischer Veränderungen an der Anlage.
  3. Absatz 3Die wiederkehrenden Überprüfungen sind jeweils zum Jahrestag der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Sie können – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Überprüfung – auch bis zu drei Monate vor und drei Monate nach dem Kalendermonat des Stichtages vorgenommen werden (Überprüfungszeitraum). Eine einmalige Verlegung des Stichtages durch die Überwachungsstelle ist zulässig, soweit dies im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten der Anlage erfolgt und der Stichtag um nicht mehr als zwölf Monate vorverlegt oder drei Monate hinausgeschoben wird.
  4. Absatz 4Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den über die Anlage Verfügungsberechtigten zu veranlassen, die sich dabei der im Paragraph 31, genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Wiederkehrende einfache Überprüfungen gemäß Paragraph 25, sind von der Überwachungsstelle durchzuführen, soweit ihr der oder die Verfügungsberechtigte der Anlage nicht spätestens zu Beginn des jeweiligen Überprüfungszeitraumes (Absatz 3,) schriftlich mitteilt, dass eine andere prüfberechtigte Person die Überprüfung vornehmen wird. Von der beabsichtigten Durchführung einer solchen Überprüfung durch die Überwachungsstelle sind die Verfügungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen; Überprüfungen außerhalb der Heizperiode sind dabei möglichst zu vermeiden.
  5. Absatz 5Unterbleibt eine Mitteilung gemäß Absatz 4, zweiter Satz, erfolgt aber eine Überprüfung durch eine andere prüfberechtigte Person, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Überprüfungsverpflichtung für die Überwachungsstelle. Für bis dahin nachweislich entstandene Aufwendungen kann die Überwachungsstelle von den Verfügungsberechtigten Kostenersatz verlangen.

§ 25

Text

Einfache Überprüfung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsSoweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (Paragraph 26,), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der erstmaligen Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      alle drei Jahre: bei Gasfeuerungsanlagen für Erdgas mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW, ausgenommen raumluftabhängige Gasgeräte ohne mechanische Abgasanlage;
    2. Ziffer 2
      alle zwei Jahre: bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW;
    3. Ziffer 3
      jährlich:
      • Strichaufzählung
        bei sonstigen Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung;
      • Strichaufzählung
        bei raumluftabhängigen Gasgeräten ohne mechanische Abgasanlage;
      • Strichaufzählung
        bei Blockheizkraftwerken.
    In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, entfällt die einfache Überprüfung.
  2. Absatz 2Die Messungen der relevanten Parameter gemäß der Anlage 2 sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird; bei zweistufigen Brennern in beiden Laststufen. Die Durchführung der Messungen hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen Önormen anzuwenden sind. Bei der einfachen wiederkehrenden Überprüfung von Blockheizkraftwerken kann anstelle der zeitgleichen Messung von NO und NO2 zur Bestimmung des NOx-Gehalts nur die Konzentration an NO im Abgas ermittelt werden (jeweils berechnet und angegeben als NO2).
  3. Absatz 3Der Abgasverlust ist eingehalten, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx -Emissionsgrenzwert sind eingehalten, wenn der ermittelte Beurteilungswert (Mittelwert aus den Messungen bezogen auf den jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt) den Grenzwert nicht überschreitet.
  4. Absatz 4Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigten in Form eines Prüfberichts nach dem Muster der Anlage 2 längstens innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu bringen.

§ 26

Text

Umfassende Überprüfung

Paragraph 26,

  1. Absatz einsEine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für:
      • Strichaufzählung
        Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung,
      • Strichaufzählung
        Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit mehr als 500 kW Nennwärmeleistung,
      • Strichaufzählung
        Feuerungsanlagen, für die keine Ökodesignanforderungen nach der RL 2009/125/EG gelten und
      • Strichaufzählung
        Blockheizkraftwerke;
    2. Ziffer 2
      alle drei Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW bis höchstens 20 MW;
    3. Ziffer 3
      jährlich: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer 20 MW.
  2. Absatz 2Die Messungen haben bei der erstmaligen Überprüfung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Messung hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
  3. Absatz 2 aBei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken über 1 MW Brennstoffwärmeleistung, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu überwachen.
  4. Absatz 3Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Messunsicherheit des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Der Abgasverlust ist eingehalten, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
  5. Absatz 4Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Verfügungsberechtigten der Anlage auszuhändigen und der zuständigen Behörde zu übermitteln. Das Datum der Überprüfung ist der Überwachungsstelle zur Eintragung in die Heizungsanlagendatenbank bekannt zu geben.

§ 26a

Text

Kontinuierliche Eigenüberwachung

Paragraph 26 a,

  1. Absatz einsFeuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Die Messungen sind gemäß den Regeln der Technik durchzuführen, und zwar für folgende Emissionen je nach Brennstoffwärmeleistung der Anlage und Art des eingesetzten Brennstoffs:

Brennstoff

Brennstoffwärmeleistung der Anlage in MW

 

 

Staub

CO

SO2

NOx

 

fest

ab 10 MW

ab 10 MW

ab 30 MW

ab 30 MW

 

flüssig (ausgenommen Gasöl)

ab 10 MW

ab 10 MW

 

ab 30 MW

 

Gasöl

 

ab 10 MW

 

ab 30 MW

 

gasförmig

 

ab 10 MW

 

ab 30 MW

 

  1. Absatz 2Bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ab jeweils 1 MW Brennstoffwärmeleistung, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der oder die Verfügungsberechtigte Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Vorrichtung zu führen bzw Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzulegen.
  2. Absatz 3Bei kontinuierlichen Messungen gilt der jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn die Anforderungen gemäß Anlage 3, Teil 2, Ziffer 8 Punkt 2 und 8.3 der FAV 2019 erfüllt sind.

§ 27

Text

Außerordentliche Überprüfung

Paragraph 27,

  1. Absatz einsEiner außerordentlichen Überprüfung sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke zu unterziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Kessel oder der Brenner der Anlage ausgetauscht, ein Brennstoffwechsel durchgeführt oder bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe die Art der Beschickung geändert wird; oder
    2. Ziffer 2
      deutliche äußere Anzeichen (zB starke Rauchentwicklung) für das Vorliegen einer Störung der Anlage festgestellt werden, die ein Nichteinhalten der im 4. Abschnitt festgelegten Grenzwerte vermuten lassen.
  2. Absatz 2Die außerordentliche Überprüfung hat im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, innerhalb von vier Wochen nach der Änderung, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, unverzüglich zu erfolgen. Der Umfang der außerordentlichen Überprüfung hat zumindest der einer einfachen Überprüfung gemäß Paragraph 25, zu entsprechen.
  3. Absatz 3Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigten in Form eines Prüfberichts gemäß der Anlage 2 längstens innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu bringen.

§ 28

Text

Energieeffizienz-Inspektion

Paragraph 28,

  1. Absatz einsFeuerungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung über 70 kW, die ausschließlich oder überwiegend der Beheizung von Räumen und/oder der Warmwasserbereitung dienen, sind zumindest alle 10 Jahre einer Energieeffizienz-Inspektion gemäß den Regeln der Technik zu unterziehen.
  2. Absatz 2Im Rahmen dieser Inspektion muss zumindest geprüft werden, ob
    1. Ziffer eins
      die Feuerungsanlage im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast um mehr als 50 % überdimensioniert ist,
    2. Ziffer 2
      die Umwälzpumpe für die Heizungsanlage, soweit diese vor dem 1. Jänner 2013 errichtet worden ist, zumindest die Energieeffizienzklasse A aufweist und
    3. Ziffer 3
      die Wärmeverteilung elektronisch gesteuert wird.

    Die Prüfung der Dimensionierung gemäß der Ziffer eins, braucht nicht wiederholt zu werden, wenn seit der letzten Inspektion keine Änderungen an der Heizungsanlage vorgenommen worden oder hinsichtlich des Wärmebedarfs des Baus eingetreten sind. Eine der Inspektion gleichwertige Überprüfung (wie zB Energieausweis für einen Neubau) ist anzuerkennen.

  3. Absatz 3Eine Inspektion entfällt:
    1. Ziffer eins
      bei Heizungsanlagen für Nichtwohngebäude, wenn diese mit einem System der Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet sind, welches die Anforderungen des Artikel 14, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2018/844 erfüllt;
    2. Ziffer 2
      bei Heizungsanlagen für Wohngebäude, wenn diese ausgestattet sind mit
      1. Litera a
        einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer, Mieter oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und
      2. Litera b
        einer wirksamen Steuerungsfunktion zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.
  4. Absatz 4Der Inspektionsbericht ist in der Heizungsanlagendatenbank (Paragraph 12, Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen) zu erfassen.

§ 29

Text

Mängelbehebung

Paragraph 29,

  1. Absatz einsBei den Überprüfungen gemäß den Paragraphen 25 bis 27 festgestellte Mängel sind den Verfügungsberechtigten der Anlage unverzüglich bekannt zu geben. Werden diese nicht sofort vom Prüforgan im Rahmen der Überprüfung befugterweise behoben, sind die Mängel und die Frist zu deren Behebung im Prüfbericht zu vermerken.
  2. Absatz 2Mängel, die die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungen betreffen, sind der Landesregierung unter Anschluss des Prüfprotokolls gesondert bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Werden die Grenzwerte gemäß dem 4. Abschnitt nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist verlängert sich bei Anlagen kleiner 100 kW Brennstoffwärmeleistung, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und es zu keinen unzumutbaren Belästigungen kommt:
    1. Ziffer eins
      auf höchstens ein Jahr, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;
    2. Ziffer 2
      auf höchstens drei Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss und die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden.
  4. Absatz 4Andere als unter die Absatz 2 und 3 fallende Mängel der Anlage sind von den Verfügungsberechtigten der Anlage binnen angemessener, vom Prüforgan festzusetzender Frist beheben zu lassen.
  5. Absatz 4 aAbweichend von den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 sind bei Blockheizkraftwerken und Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Emissionsgrenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden.
  6. Absatz 5Nach Behebung der Mängel der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung gemäß Paragraph 25, zu unterziehen. Der Umfang der Prüfung hat dabei insbesondere die behobenen Mängel zu umfassen.

§ 30

Text

Überwachung

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDie Überwachungsstelle hat die Durchführung der Überprüfungen gemäß Paragraph 25, zu kontrollieren. Sie kann bei Feuerungsanlagen, die der Verfeuerung von festen Brennstoffen dienen, einmal jährlich anlässlich einer Kehrung des Fangs das Brennstofflager in Bezug auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe in Augenschein nehmen.
  2. Absatz 2Die Überwachungsstelle hat die Behörde unverzüglich zu informieren,
    1. Ziffer eins
      wenn keine Überprüfung durchgeführt worden ist oder diese länger als zulässig zurückliegt und die Verfügungsberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb von zwei Monaten keinen Nachweis über die Durchführung der erforderlichen Überprüfung vorlegen;
    2. Ziffer 2
      wenn die bei einer Überprüfung festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind;
    3. Ziffer 3
      wenn unzulässige Brenn- oder Kraftstoffe verfeuert werden oder augenscheinlich zum Zweck des Verfeuerns in einer Heizungsanlage vorbereitet sind;
    4. Ziffer 4
      bei Gefahr im Verzug.
  3. Absatz 3Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gemäß Absatz 2, deren Abstellung aufzutragen oder den zur Veranlassung der Missstände sonst zuständigen Stellen Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln gemäß Paragraph 29, Absatz 3, ist die Stilllegung der Anlage aufzutragen; ebenso, wenn bei Kleinfeuerungsanlagen die Grenzwerte gemäß dem Abschnitt 2 nicht eingehalten werden und eine neuerliche umfassende Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis führt.
  4. Absatz 4Die Behörde hat auch bei außerhalb von Überprüfungen festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung deren Abstellung durch entsprechende Anordnungen aufzutragen. Brennstoffe, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung in bestimmten Feuerungsanlagen nicht verfeuert werden dürfen, augenscheinlich aber zum Zweck des Verfeuerns in einer solchen vorbereitet sind, sind vom Verfügungsberechtigten auf Auftrag der Gemeinde nachweislich sachgerecht zu entsorgen.

§ 31

Text

7. Abschnitt
Prüfberechtigte

Fachliche Qualifikation
für die Durchführung von Überprüfungen

Paragraph 31,

  1. Absatz einsZur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (Paragraph 25,) sind außer den amtlichen Sachverständigen berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;
    2. Ziffer 2
      Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis auf dem Gebiet für Gas- und Feuerungstechnik, für technische Chemie und für Maschinenbau;
    3. Ziffer 3
      akkreditierte Überwachungs- und/oder Prüfstellen.
  2. Absatz 2Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (Paragraph 26,) sind außer den amtlichen Sachverständigen berechtigt:
    1. Ziffer eins
      akkreditierte Stellen gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung;
    2. Ziffer 2
      Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis;
    3. Ziffer 3
      technische Büros bzw Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes.

    Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden Regeln der Technik sowie nationale Normen zu berücksichtigen.

  3. Absatz 3Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
  4. Absatz 4Die Prüforgane müssen besondere Kenntnisse bzw Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:
    • Strichaufzählung
      die Durchführung von Messungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich die Funktion und die Wartungserfordernisse von Messgeräten (besondere Kenntnisse);
    • Strichaufzählung
      Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);
    • Strichaufzählung
      über die einschlägigen Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).

§ 33

Text

Qualitätssicherung

Paragraph 33,

  1. Absatz einsZur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigte und qualifizierte Fachunternehmen und -personen haben sich zur Zuteilung einer Prüfnummer in ein von der Landesregierung im Internet unter der Homepage des Landes (www.salzburg.gv.at) veröffentlichtes Verzeichnis einzutragen. Wird die Tätigkeit der Überprüfung nicht mehr ausgeübt oder liegen die Voraussetzungen dafür nicht mehr vor, haben sie dies der Landesregierung zum Zweck der Löschung aus dem Verzeichnis unverzüglich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Verordnung zur Vornahme von Überprüfungen stichprobenartig zu überprüfen und bei Feststellung ihres Fehlens den Eintrag im Verzeichnis von Amts wegen zu löschen; im Streitfall ist auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 2Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Artikel 17, der Richtlinie 2010/31/EU stehen.
  3. Absatz 3Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Überwachungsstellen haben entsprechende Schulungen hinsichtlich der Kenntnisse gemäß Paragraph 31, Absatz 4, in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.
  4. Absatz 4Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Überprüfungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.
  5. Absatz 5Für Messgeräte zur Durchführung der einfachen Überprüfung gelten folgende Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      Die eingesetzten Messgeräte müssen den Regeln der Technik entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Die wiederkehrende Überprüfung von Messgeräten zur Bestimmung der Abgasparameter von Feuerungsanlagen hat nach jedem Eingriff in messrelevante Bereiche des Messgerätes (zB Reparatur, Wartung) und darüber hinaus in Abständen von längstens zwölf Monaten gemäß den einschlägigen Regeln der Technik zu erfolgen:
      1. Litera a
        von einer dafür akkreditierten Stelle oder
      2. Litera b
        von einer Stelle, die erstmalig vor Beginn der Prüftätigkeit und anschließend mindestens alle zwei Jahre durch eine akkreditierte Inspektionsstelle überwacht wird.
      Bei Erfüllen der Anforderungen ist am Messgerät eine Prüfplakette mit dem Datum der nächsten Prüfung deutlich sichtbar anzubringen. Die Prüfberichte mit Angabe der jeweiligen Messgeräte sind zumindest drei Jahre lang aufzubewahren. Die Daten der Messgeräteüberprüfungen sind in Abständen von längstens drei Monaten in einer von der Landesregierung festgelegten Form an diese zu übermitteln.
  6. Absatz 6Bei der Durchführung von umfassenden Überprüfungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es müssen validierte Analysemethoden angewendet werden.
    2. Ziffer 2
      Ein Qualitätssicherungssystem muss eingerichtet sein und entsprechend diesem bei den Emissionsmessungen vorgegangen werden.
    3. Ziffer 3
      Die Analysen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
  7. Absatz 7Auf Verlangen sind der Landesregierung Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen hat die Landesregierung nach Einräumung der Möglichkeit zur Rechtfertigung die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Verfügungsberechtigten der betreffenden Anlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen ist die zur Überwachung der Berechtigungsausübung zuständige Behörde oder Stelle in Kenntnis zu setzen.

§ 34

Text

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Paragraph 34,

Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen udgl) sind nach Maßgabe europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, anzuerkennen.

§ 35

Text

8. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 35,

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

  1. Ziffer eins
    Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl römisch eins Nr 28; Gesetz BGBl römisch eins Nr 40/2014;
  2. Ziffer 2
    Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl römisch eins Nr 127/2013; Gesetz BGBl römisch eins Nr 81/2015;
  3. Ziffer 3
    Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 293 aus 2019,.       

§ 36

Text

Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDiese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien, soweit sie in die Landeskompetenz fallen:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 153 vom 18. Juni 2010, in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl Nr L 156 vom 19. Juni 2018;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl Nr L 315 vom 14. November 2012, in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl Nr L 156 vom 19. Juni 2018;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2015/2193/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl Nr L 313 vom 28. November 2015, S 1;
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2016/802/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl Nr L 132 vom 21. Mai 2016.
  2. Absatz 2In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer 2009/0565/A durchgeführt worden. Weiters wurden notifiziert:
    1. Ziffer eins
      die Novelle Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2014, unter der Nummer 2014/133/A;
    2. Ziffer 2
      die Novelle Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2019, unter der Nummer 2019/177/A.

§ 37

Text

Anerkennung gleichwertiger Normen

Paragraph 37,

Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen oder Richtlinien heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz und der Türkei herangezogen werden.

§ 38

Text

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 38,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Heizungsanlagen-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr 100 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2003, außer Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Auf Kleinfeuerungen, die bis zum 1. Jänner 2002 in Verkehr gebracht worden sind, ist der 2. Abschnitt nicht anzuwenden. Auf Kleinfeuerungen, die ab dem 1. Jänner 2002 bis zu dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, richten sich die Anforderungen für das Inverkehrbringen nach dem 2. Abschnitt der Heizungsanlagenverordnung Landesgesetzblatt Nr 100 aus 2001,.
  3. Absatz 3Auf Feuerungsanlagen, die vor dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Stichjahr für die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß den Paragraphen 25 und 26 ist das Kalenderjahr der letztmaligen Überprüfung vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Feuerungsanlagen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung überprüfungspflichtig sind, aber nach den bisherigen Bestimmungen keiner Prüfpflicht unterlagen, sind bis längstens 1. Jänner 2011 einer Überprüfung gemäß den Paragraphen 25, oder 26 zu unterziehen.
    2. Ziffer 2
      Die Verfügungsberechtigen von nicht fanggebundenen Feuerungsanlagen sind verpflichtet, bis längstens 1. Jänner 2011 eine Überwachungsstelle einzusetzen.
    3. Ziffer 3
      Die Gasverteilerunternehmen sind verpflichtet, der Landesregierung eine Auflistung aller an ihr Netz angeschlossenen Feuerungsanlagen mit der Angabe der jeweiligen Standortadresse bis spätestens zum 1. Jänner 2011 zu übermitteln.
  4. Absatz 4Auf Blockheizkraftwerke unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die vor dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind, sind die Emissionsgrenzwerte des 4. Abschnitts nicht anzuwenden.

§ 39

Text

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDie Paragraphen eins, Absatz eins,, (§) 2, 12 Absatz 2 bis 6, 19 Absatz 2,, 21, 24 Absatz 3 und 4, 25 Absatz 4 und 5, 26 Absatz 4,, 27 Absatz 3,, 30 Absatz eins und 2, 33, 35, 36 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2014, sowie die Aufhebung der Paragraphen eins, Absatz 3,, 26 Absatz 5,, 28, 32, 38 Absatz 5 und der Anlage 3 treten mit 1. September 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen eins,, 2, 3 Absatz eins,, 4 bis 7, 10 und 11, 12, 13, 15, 18 bis 20b, 21 Absatz eins,, 24 Absatz eins und 2, 25 und 26, 26a, 28, 29 Absatz 3 und 4a, 31 Absatz eins,, 2 und 4, 33, 34 bis 36 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2019, treten mit 15. August 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 9, außer Kraft. Auf Anlagen, die bis zum 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen worden sind, ist Paragraph 20 b, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 2, Ziffer 4 a und 8a, 12 Absatz 2 a und 3, 19 Absatz eins,, 3 und 4, 20a Absatz eins,, 26 Absatz 2 a,, 28 Absatz 3 und 4, 35 Ziffer 3 und 38 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2020, treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.
  4. Absatz 4Für nach dem 1. Juli 2010 errichtete und vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene Blockheizkraftwerke gelten folgende Emissionsgrenzwerte:

Brennstoffwärmeleistung

zeitliche Eingrenzung

Emissionsgrenzwerte gemäß

 

< 1 MW

keine

4. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2015,

 

ab 1 MW bis < 5 MW

bis 31. Dezember 2029

4. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2015,

 

 

ab 1. Jänner 2030

Paragraph 20 a, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2020,

 

ab 5 MW

bis 31. Dezember 2024

4. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2015,

 

 

ab 1. Jänner 2025

Paragraph 20 a, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2020,

 

  1. Absatz 5Die Paragraphen 5,, 13, 21 Absatz eins und 26 Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  2. Absatz 6Die Paragraphen 2,, 12 Absatz 2 und 2a, 23 Absatz 4 bis 6, 26a sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2022, treten mit 1. April 2022 in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2