Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Frauenförderplan SALK, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Mai 2009, mit der ein Frauenförderplan für die in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK) zusammengefassten Einrichtungen erlassen wird (Frauenförderplan SALK)
StF: LGBl Nr 56/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 22, des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes - S.GBG, Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2006,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

                        Inhaltsverzeichnis

                           1. Abschnitt

                     Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ziele und zur Umsetzung Verpflichtete

                          2. Abschnitt

             Allgemeine Frauenfördermaßnahmen

§ 3 Anhebung des Frauenanteils

§ 4 Schutz der Würde am Arbeitsplatz

§ 5 Berücksichtigung der Frauenförderung und Gleichbehandlung

§ 6 Verbreitung des Frauenförderplans

3. Abschnitt

Besondere Frauenfördermaßnahmen

§ 7 Personalauswahl

§ 8 Berücksichtigung der familiären Verhältnisse

§ 9 Karenz und beruflicher Wiedereinstieg

§ 10 Arbeitszeitgestaltung

§ 11 Aus- und Weiterbildung von Frauen

§ 12 Laufbahn- und Karriereplanung

§ 13 Betreuungsmöglichkeiten

                        4. Abschnitt

                 Organisation und Berichtspflicht

§ 14 Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung

§ 15 Frauen-Konferenz, Frauennetzwerk

§ 16 Berichtspflicht

                        5. Abschnitt

                     Schlussbestimmungen

§ 17 In- und Außerkrafttreten

                           Anlage

Bedienstetenstand in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK) zum 30. Juni 2007 und Frauenanteil daran

§ 1

Text

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

(1) Der in den Abschnitten 2 bis 4 enthaltene Frauenförderplan findet für die folgenden, in der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK) zusammengefassten Einrichtungen (Häusern) Anwendung:

  1. Ziffer eins
    Landeskrankenhaus Salzburg - Universitätsklinikum der PMU,
  2. Ziffer 2
    Christian-Doppler-Klinik Salzburg - Universitätsklinikum der PMU,
  3. Ziffer 3
    Landesklinik St Veit,
  4. Ziffer 4
    Institut für Sportmedizin.
Diese Einrichtungen werden im Folgenden zusammenfassend als "Landeskliniken" bezeichnet.

(2) Die Zurechnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu den einzelnen Einrichtungen richtet sich nach der Wahlberechtigung bei den Betriebsratswahlen.

§ 2

Text

Ziele und zur Umsetzung Verpflichtete

Paragraph 2,

(1) Ziele des Frauenförderplans sind:

  1. Ziffer eins
    Vorrangig die Erreichung eines Frauenanteils von mindestens 45 % und die tatsächliche Gleichstellung von weiblichen und männlichen Bediensteten in den Salzburger Landeskliniken durch besondere Frauenfördermaßnahmen.
  2. Ziffer 2
    Die Steigerung des Anteils der Frauen in Führungspositionen:
    Durch die in diesem Frauenförderplan vorgesehenen Maßnahmen sollen Frauen besonders bei der Aufnahme in die Landeskliniken, bei Maßnahmen des beruflichen Aufstiegs in diesen Einrichtungen, bei der Zulassung zu aus- und weiterbildenden Maßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen oder Funktionen qualifizieren, bei gleicher bzw gleichwertiger Qualifikation bevorzugt werden. Damit soll der Frauenanteil gemäß Ziffer eins, auch in den Führungspositionen erreicht werden.
  3. Ziffer 3
    Die Sicherstellung eines bereits erreichten Frauenanteils von mindestens 45 % im Allgemeinen wie auch in Führungspositionen.
    Dieses Ziel ist durch die weiterführende Anwendung der im 3. Abschnitt vorgesehenen frauenfördernden Maßnahmen und durch die dreijährliche Fortschreibung der statistischen Erhebung des Frauenanteils (Paragraph 22, Absatz 2, S.GBG) zu gewährleisten.
  4. Ziffer 4
    Die Berücksichtigung frauenspezifischer Lebensbedingungen:
    Die im 3. Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen sollen neben der Erreichung eines Frauenanteils gemäß Ziffer eins, auch den frauenspezifischen Lebensbedingungen Rechnung tragen und die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in den Landeskliniken sicherstellen.

(2) Zur Umsetzung des Frauenförderplans sind die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers verpflichtet. Als solche sind im Anwendungsbereich dieses Frauenförderplans jedenfalls zu betrachten:

  1. Litera a
    die Geschäftsführung der SALK,
  2. Litera b
    die Leiterinnen und Leiter der Servicebereiche der SALK,
  3. Litera c
    die Vorstände der Landeskliniken,
  4. Litera d
    die Primarärztinnen und Primarärzte,
  5. Litera e
    die weiteren Vorgesetzten und Bediensteten, soweit sie auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten haben, insbesondere im Servicebereich Personal der SALK.

§ 3

Text

2. Abschnitt

Allgemeine Frauenfördermaßnahmen

Anhebung des Frauenanteils

Paragraph 3,

In Dienststellen und in Funktionen, in denen die Frauen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, S.GBG unterrepräsentiert sind, ist der Frauenanteil folgendermaßen anzuheben:

  1. Litera a
    bei einem Frauenanteil von unter 3 % innerhalb von drei Jahren auf mindestens 4,5 %;
  2. Litera b
    bei einem Frauenanteil von 3 bis 10 % innerhalb von drei Jahren auf mindestens das Eineinhalbfache;
  3. Litera c
    bei einem Frauenanteil von über 10 % innerhalb von drei Jahren auf mindestens 25 %.
Diese stufenweisen Quotensteigerungen sind jedenfalls solange durchzuführen, bis in den Dienststellen in allen Verwendungsbzw Entlohnungsgruppen ein Frauenanteil von mindestens 45 % erreicht ist.

§ 4

Text

Schutz der Würde am Arbeitsplatz

Paragraph 4,

Die Vorgesetzten haben dem Schutz der Würde am Arbeitsplatz besondere Aufmerksamkeit zu widmen und diesem Grundsatz zuwiderlaufende Verhaltensweisen abzustellen. Zu Vorgangsweisen, welche die Würde von Frauen am Arbeitsplatz verletzen, zählen insbesondere herabwürdigende Äußerungen, Mobbing, Belästigung und sexuelle Belästigung.

§ 5

Text

Berücksichtigung der Frauenförderung und Gleichbehandlung

Paragraph 5,

(1) Ausgehend von der höchsten Führungsebene ist die Chancengleichheit für weibliche Bedienstete in den Landeskliniken zu verwirklichen.

(2) Bei allen Maßnahmen der Personalplanung und Personalentwicklung ist auf die Ziele und Maßnahmen des Frauenförderplans Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch bei Personaleinsparungsmaßnahmen, die mehrere Personen einer Dienststelle betreffen.

(3) In die Weiterbildung der Führungskräfte sind die Themen Frauenförderung und Gleichbehandlung aufzunehmen.

(4) Im gesamten Schriftverkehr der Landeskliniken, bei Stellenausschreibungen und in Publikationen sind die Funktionsbezeichnungen in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.

§ 6

Text

Verbreitung des Frauenförderplans

Paragraph 6,

Auf den Frauenförderplan ist in den Anstaltsordnungen der Landeskliniken hinzuweisen. Auskünfte zum Frauenförderplan werden von den Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung, vom Servicebereich Personal der SALK oder vom Büro für Frauenfragen und Chancengleichheit erteilt.

§ 7

Text

3. Abschnitt

Besondere Frauenfördermaßnahmen

Personalauswahl

Paragraph 7,

(1) Vom Servicebereich Personal der SALK wird alle zwei Jahre eine Liste von Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung für die Mitwirkung an Auswahl- und Vorschlagskommissionen im Sinn des Salzburger Objektivierungsgesetzes erstellt. Diese Expertinnen und Experten werden von der Geschäftsführung der SALK für die jeweilige Funktionsperiode bestellt. Für sie werden regelmäßig spezielle Schulungen von der Salzburger Verwaltungsakademie angeboten.

(2) Bei der Auswahl von Führungskräften sind das Wissen über und die positive Einstellung zu den Themen Frauenförderung und Gleichbehandlung als Kriterien aufzunehmen. Bei der Beurteilung von Führungsqualitäten wird entsprechend den Unternehmensgrundsätzen das Kriterium der sozialen Kompetenz besonders berücksichtigt. Die Leitung von längerfristigen Projekten (Paragraph 21, Absatz 2, Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung) wird als Führungserfahrung anerkannt.

(3) Der Servicebereich Personal der SALK hat jeder externen Bewerberin und jedem externen Bewerber ein Informationsblatt des Büros für Frauenfragen und Chancengleichheit über das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz und die Maßnahmen der Frauenförderung im Bereich der Landeskliniken zur Verfügung zu stellen.

§ 8

Text

Berücksichtigung der familiären Verhältnisse

Paragraph 8,

(1) Der Dienstgeber bekennt sich zur beruflichen Förderung von Frauen und ermöglicht den weiblichen Bediensteten die Ausübung einer qualifizierten Berufstätigkeit und Laufbahnentwicklung auch bei Eingehen oder Bestehen von familiären Verpflichtungen.

(2) Auf Wunsch der Betroffenen sind, soweit es die betrieblichen Abläufe zulassen, bei Dienstzuteilungen die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen, insbesondere wenn mit der Dienstzuteilung eine Änderung des Wohnortes oder des Kinderbetreuungsortes oder eine Erschwerung bei der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger verbunden ist.

§ 9

Text

Karenz und beruflicher Wiedereinstieg

Paragraph 9,

(1) Bei der Meldung der Schwangerschaft ist die Mitarbeiterin vom Servicebereich Personal der SALK über alle ihre dienstrechtlichen Möglichkeiten beim Wiedereinstieg zu informieren. Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die eine Karenz auf Grund ihrer Mutterschaft oder Vaterschaft in Anspruch nehmen, soll vor der Karenzierung ein strukturiertes Mitarbeiterinnen- bzw Mitarbeitergespräch insbesondere über diese und die im Frauenförderplan vorgesehenen Möglichkeiten geführt werden und eine schriftliche Vereinbarung zum Wiedereinstieg getroffen werden.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in Karenz befinden, können auf Wunsch zu einzelnen Projektaufgaben oder als Vertretungen herangezogen werden. Interessierte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer haben ihre Bereitschaft im Dienstweg dem Servicebereich Personal der SALK mitzuteilen, der sie evident zu halten hat.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern darf kein andauernder beruflicher Nachteil aus der Inanspruchnahme einer Karenz erwachsen. So dürfen ihnen zB Ausbildungsstellen nicht verloren gehen. Die Möglichkeiten zur Aus- und Weiterbildung haben auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich in Karenz befinden, offen zu stehen.

(4) Um während der Karenz den Kontakt mit dem Dienstgeber und den fachlichen Wissensstand aufrecht zu halten, ist auf Verlangen der karenzierten Mitarbeiterin oder des karenzierten Mitarbeiters eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:

  1. Litera a
    Die SALK-E-Mail-Adresse der karenzierten Mitarbeiterin oder des karenzierten Mitarbeiters ist aktiv zu belassen, sodass E-Mails über die Stammdienststelle im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten abgerufen werden können. Zu diesem Zweck hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für die betreffende E-Mail-Adresse eine Person ihres bzw seines Vertrauens namhaft zu machen.
  2. Litera b
    Die private E-Mail-Adresse der karenzierten Mitarbeiterin oder des karenzierten Mitarbeiters ist in einen amtsinternen E-Mail-Verteiler einzutragen, an den die wesentlichen Informationen des Dienstgebers (zB die ON-line-Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterinformationen) gesendet werden. Zusätzlich leitet die Stammdienststelle dienststellenspezifische Informationen weiter. Oder:
  3. Litera c
    Die Informationen im Sinn von Litera a und b sind auf andere geeignete Weise zur Kenntnis zu bringen, wenn die karenzierte Mitarbeiterin oder der karenzierte Mitarbeiter über keine private E-Mail-Adresse oder über keinen Internetanschluss verfügt.

§ 10

Text

Arbeitszeitgestaltung

Paragraph 10,

(1) Über die Dienstverrichtung in flexiblen Arbeitszeiten ist zwischen der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, der oder dem Vorgesetzten und dem Servicebereich Personal der SALK mit dem Ziel eines möglichst weitgehenden Ausgleichs zwischen persönlichen und dienstlichen Interessen das Einvernehmen herzustellen.

(2) Für die Rückkehr einer teilbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines teilbeschäftigten Mitarbeiters zur Vollbeschäftigung ist im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten in der jeweiligen Dienststelle Vorsorge zu treffen. Die Rückkehr zur Vollbeschäftigung ist den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Maßgabe des Dienstellenplans zu ermöglichen.

(3) Die Möglichkeiten zur Aus- und Weiterbildung haben auch teilbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen zu stehen.

(4) Bei jeder frei werdenden Führungsfunktion ist zu prüfen, ob die organisatorischen Voraussetzungen für eine Wahrnehmung mit Teilbeschäftigung gegeben sind.

§ 11

Text

Aus- und Weiterbildung von Frauen

Paragraph 11,

(1) Frauen sind von ihren Vorgesetzten und dem Bildungszentrum bzw der Salzburger Verwaltungsakademie zu Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, insbesondere auch im Management-Bereich, entsprechend dem Frauenanteil in der jeweiligen Dienststelle zuzulassen. Dadurch soll die Anzahl der qualifizierten Bewerberinnen für Führungsaufgaben erhöht werden.

(2) Bei Kursen mit mehr Anmeldungen als freien Plätzen sind vom Bildungszentrum bzw der Salzburger Verwaltungsakademie bei gleichem dienstlichen Erfordernis Frauen vorzugsweise zu berücksichtigen, bis ein Anteil von 45 % Frauen erreicht ist.

(3) Die oder der Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte ist zur Teilnahme an Koordinationsbesprechungen der für Bildungsangelegenheiten zuständigen Stellen einzuladen, um die Ziele des Frauenförderplans im Bereich Aus- und Weiterbildung zu vertreten.

(4) Für Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten mit besonderen Frauen fördernden Schwerpunkten (zB Konfliktmanagement für Frauen, speziell Frauen betreffende Rahmenbedingungen, Wiedereinstieg und rasche Integration in den Arbeitsprozess) ist ein Anteil von mindestens 5 % der gesamten den Dienststellen für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung stehenden Mitteln vorzusehen. Von den für externe Aus- und Weiterbildung vorgesehenen Mitteln ist ein Anteil von mindestens 45% für Mitarbeiterinnen aufzuwenden.

§ 12

Text

Laufbahn- und Karriereplanung

Paragraph 12,

(1) Laufbahn- und Karrieremöglichkeiten und die dafür notwendigen Fortbildungsmaßnahmen haben Teil des strukturierten Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächs zu sein. Darin sind auch Themen, die insbesondere Frauen betreffen (zB flexible Arbeitszeitgestaltung), zu behandeln.

(2) Insbesondere in Bereichen, in denen Frauen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, S.GBG unterrepräsentiert sind, wird interessierten Frauen die Möglichkeit zur Karrierebetreuung mit dem Ziel geboten, ihr berufliches Fortkommen zu fördern.

(3) Als Instrument der Laufbahn- und Karriereplanung bietet die Salzburger Verwaltungsakademie gemeinsam mit dem Büro für Frauenfragen und Chancengleichheit ein Mentoring-Programm zur Förderung für Frauen an. Durch dieses Programm sollen Frauen ermutigt werden, eine Laufbahn- und Karriereplanung vorzunehmen und auch Führungspositionen anzustreben. Vorgesetzte haben Mitarbeiterinnen zur Teilnahme daran zu ermutigen und die Teilnahme zu genehmigen. Die Teilnahme an diesem Programm ist bis zu einem Ausmaß von höchstens 40 Wochenstunden pro Jahr während der Dienstzeit zu ermöglichen. Die dadurch entstehenden Kosten werden von den jeweiligen Abteilungen der teilnehmenden Mitarbeiterinnen getragen.

§ 13

Text

Betreuungsmöglichkeiten

Paragraph 13,

(1) Die Landeskliniken haben ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kostengünstige und arbeitszeitangepasste Kinderbetreuungsplätze in den betriebseigenen Kindergärten auf dem Gelände des Landeskrankenhauses Salzburg und auf dem Gelände der Christian-Doppler-Klinik Salzburg anzubieten.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers sollen im Einvernehmen mit den Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung Modelle für kurzfristige, vorübergehende Kinderbetreuungsmöglichkeiten schaffen und diese umsetzen (zB Babysitterbörse).

(3) Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Möglichkeit einzuräumen, ein Essen zum Tarif für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den betriebseigenen Kantinen einnehmen zu können.

§ 14

Text

4. Abschnitt

Organisation und Berichtspflicht

Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung

Paragraph 14,

(1) In den Landeskliniken werden für das Landeskrankenhaus Salzburg mindestens vier, die Christian-Doppler-Klinik Salzburg mindestens zwei und für die Landesklinik St Veit mindestens eine Ansprechpartnerin zur Frauenförderung bestellt. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von drei Jahren nach einer vom Servicebereich Personal vorzunehmenden internen Ausschreibung durch die Geschäftsführung der SALK. Sie setzt die Zustimmung der jeweiligen Bediensteten voraus. Die Bestellungen sind den Vorständen der jeweiligen Kliniken und Institute sowie den Servicebereichsleiterinnen und -leitern bekannt zu geben.

(2) Die Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung haben sich mit den die Frauenförderung und Chancengleichheit ihrer jeweiligen Dienststelle betreffenden Fragen zu befassen und an der Umsetzung des Frauenförderplans aktiv mitzuwirken. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    der Austausch von Informationen, insbesondere durch regelmäßige Besprechungen mit anderen Ansprechpartnerinnen und zu den Themen Karenz und beruflicher Wiedereinstieg;
  2. Ziffer 2
    die Motivierung der Mitarbeiterinnen zu Schulungen und Bewerbungen;
  3. Ziffer 3
    die Vermittlung zwischen den Bediensteten und den Führungskräften ihrer Dienststellen in Fragen der Frauenförderung und Gleichbehandlung;
  4. Ziffer 4
    die Unterstützung der Bediensteten in Konfliktfällen mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit Vorgesetzten bei behaupteter Diskriminierung auf Grund des Geschlechts sowie die Weiterleitung von Problemen an die Vorgesetzten, den Betriebsrat, die Gleichbehandlungskommission für die SALK und die Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten;
  5. Ziffer 5
    die Funktion als Ansprechpartnerin bei sexueller Belästigung;
  6. Ziffer 6
    die Erarbeitung von Vorschlägen für die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie und zur Umsetzung des Frauenförderplans;
  7. Ziffer 7
    der Informationsaustausch mit dem Büro für Frauenfragen und Chancengleichheit.

(3) Bei Interventionen der Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung an die Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten oder die Gleichbehandlungskommission der SALK muss der Dienstweg nicht eingehalten werden.

(4) Die Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung sind über alle Maßnahmen und Entscheidungen, die die Umsetzung des Frauenförderplans in der jeweiligen Dienststelle betreffen, bei der Geschäftsführung der SALK, den jeweiligen Vorständen der Krankenanstalten, Instituts- und Klinikvorständen und Servicebereichsleiterinnen und -leitern zu informieren.

(5) Die Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung werden in die Vernetzung der Kontaktfrauen in der Landesverwaltung des Landes Salzburg eingebunden, die vom Büro für Frauenfragen und Chancengleichheit organisiert wird. Sie erhalten regelmäßig frauenspezifische Informationen und Unterstützung für ihre Arbeit.

(6) Die Ansprechpartnerinnen für Frauenförderung dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit weder diskriminiert noch beruflich benachteiligt werden.

(7) Die Tätigkeit als Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung kann vorbehaltlich der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bis zu höchstens 5 % der regelmäßigen Wochendienstzeit in der Dienstzeit ausgeübt werden und gilt in diesem Rahmen als Dienstverrichtung. Den Ansprechpartnerinnen für Frauenförderung stehen für die Besorgung ihrer Aufgaben alle notwendigen Ressourcen der Dienststelle zur Verfügung.

§ 15

Text

Frauen-Konferenz, Frauennetzwerk

Paragraph 15,

(1) Als Plattform des gemeinsamen Austauschs und der Netzwerkbildung ist eine Frauen-Konferenz einzurichten, die sich speziell mit den Themen Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Laufbahn- und Karriereplanung auseinandersetzt.

(2) Des Weiteren wird die Bildung eines Frauennetzwerks für Mitarbeiterinnen der Landeskliniken unterstützt.

§ 16

Text

Berichtspflicht

Paragraph 16,

(1) Die Geschäftsführung der SALK hat der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten im dreijährigen Abstand zum Stichtag 1. Juli über die auf Grund dieses Frauenförderplans bewirkten Änderungen in den Landeskliniken, gegliedert nach den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Einrichtungen, zu berichten. Die Berichtspflicht betrifft auch die Frauenquote

  1. Litera a
    bei der Erteilung von Lehraufträgen innerhalb der Landeskliniken,
  2. Litera b
    bei der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung,
  3. Litera c
    bei der Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen im Rahmen von Dienstreisen sowie an Forschungsprojekten.

(2) Wurden die vorgegebenen Ziele nicht erreicht, ist dies zu begründen und sind die weiteren geplanten Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele darzulegen.

§ 17

Text

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 17,

(1) Diese Verordnung tritt mit 30. Mai 2009 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Februar 2000, Landesgesetzblatt Nr 59, mit der ein Frauenförderplan für die Landeskliniken Salzburg erlassen wird (Frauenförderplan Landeskliniken), außer Kraft.

(3) Bis zur Änderung des Paragraph 22, Absatz 2, S.GBG gilt abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 17, Absatz eins, eine zweijährige Frist zur Fortschreibung des Frauenförderplans bzw für die Berichtspflicht. Der erste Bericht auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, ist jedenfalls mit Stichtag 1. Juli 2010 zu erstatten.

Anl. 1

Text

Anlage

Bedienstetenstand in der Gemeinnützigen Salzburger

Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK) zum

30. Juni 2007 und Frauenanteil daran

nach Häusern        Gesamt         Männer    Frauen    Frauen-

                                                     anteil in %

Landeskrankenhaus

Salzburg            3.443           932       2.511     72,93

Christian-Doppler-

Klinik Salzburg     1.128           391         737     65,34

Landeskrankenhaus

St Veit               206            44         162     78,64

Institut für Sport-

medizin                 7             2           5     71,43

Gesamt              4.784         1.369       3.415     71,38

nach Dienst-

verwendungs-

hauptgruppen        Gesamt       Männer       Frauen   Frauen-

                                                     anteil in %

Ärzte                 698         418           280     40,11

Betriebspersonal      543         217           326     60,04

diplomiertes

Pflegepersonal      1.755         292         1.463     83,36

Hebammen               30                        30    100,00

medizinisch-

technische Dienste    356          48           308     86,52

nicht ärztliche

medizinische

Akademiker             90          41            49     54,44

sonstiges nicht

medizinsiches

Personal              137          24           113     82,48

stationäre Hilfs-

dienste               541         153           388     71,72

Verwaltungs-

personal              634         176           458     72,24

Gesamt              4.784       1.369         3.415     71,38

nach Dienst-

stellen            Gesamt       Männer        Frauen   Frauen-

                                                     anteil in %

Betriebsrat           12           5             7        58,33

Bildungszentrum       75          12            63        84,00

CDK Anästhesiol Inst  20           9            11        55,00

CDK Ärztl Direktion    5           2             3        60,00

CDK Inst klein Psych  43          14            29        67,44

CDK PDIR Pat Transp   13          13                       0,00

CDK Pflegedirektion    6           2             4        66,67

CDK UK f Geriatrie   183          40           143        78,14

CDK UK f Neurochir   113          47            66        58,41

CDK UK f Neurologie  256          60           196        76,56

CDK UK f Psych u PT2  59          22            37        62,71

CDK UK f Psychi PT I 245          96           149        60,82

CDK UK PP Gärtnerei    7           3             4        57,14

CDK WirtschaftsDion    4           2             2        50,00

CDK Zent Röntgeninst  30          13            17        56,67

DLK DLeist f KH GmbH   1                         1       100,00

Inst f Sportmedizin    7           2             5        71,43

LK SV ÄDIR KH-Berei   22          12            10        45,45

LK SV ÄDIR PsychSoP    3                         3       100,00

LK SV Ärztl Direkt     5                         5       100,00

LK SV PDIR KH-Berei   71           9            62        87,32

LK SV PDIR PsychSoP   49          14            35        71,43

LK SV Pflegedirekt     2                         2       100,00

LK SV WD Betriebswi   16           4            12        75,00

LK SV WD Reinig KHB   17                        17       100,00

LK SV WD Reinig PSP    7                         7       100,00

LK SV Wirtsch Dion    10           2             8        80,00

SALK Geschäftsführ    22           7            15        68,18

SALK KH-Hygiene        1                         1       100,00

SALK KH-Hygiene CDK    1                         1       100,00

SALK Öffentl Arbeit    1                         1       100,00

SB Einkauf/Logistik   29          20             9        31,03

SB Finanz/Contr       81          26            55        67,90

SB Info u MedTec Ltg  63          57             6         9,52

SB Personal           29           5            24        82,76

SB Personal Kinder-

garte                 30           1            29        96,67

SB Personal Lehrlinge 19           3            16        84,21

SB Personal sonstige  14                        14       100,00

SB QMGT, OE, RMGT      4           3             1        25,00

SB Technik & Bau     114          97            17        14,91

SB Wirtschafts-

betriebe             383         115           268        69,97

SJS ÄDIR ErnährBerat  10                        10       100,00

SJS ÄDIR Seelsorge     1           1                       0,00

SJS ÄDIR Sozialdiens   3                         3       100,00

SJS Ärztl Direktion    7           3             4        47,14

SJS Patholog Inst     39          13            26        66,67

SJS PDIR Pat Transp   42          42                       0,00

SJS Pflegedirektion   20           3            17        85,00

SJS Ul f BlutgrSerol  27           4            23        85,19

SJS Ul f LA-Sat Lab    5                         5       100,00

SJS Ul f MedCh LabDi  45          11            34        75,56

SJS Ul f Radiodiagn   69          20            49        71,01

SJS UK Chirurgie     157          37           120        76,43

SJS UK f Anästhesiol 229          84           145        63,32

SJS UK f Augenheilk  103          21            82        79,61

SJS UK f Dermatolog  141          30           111        78,72

SJS UK f FrHeilkunde 203          15           188        92,61

SJS UK f Gefäßchirur  71          16            55        77,46

SJS UK f Herzchirur   76          21            55        72,37

SJS UK f HNO Krankh  104          22            82        78,85

SJS UK f Inn Med I   134          37            97        72,39

SJS UK f Inn Med II  169          46           123        72,78

SJS UK f Inn Med III 114          26            88        77,19

SJS UK f Ki+JugendHK 226          28           198        87,61

SJS UK f Kinderchir   72           8            64        88,89

SJS UK f MKGesichtCh  73          26            47        64,38

SJS UK f Nuklearmed   33           7            26        78,79

SJS UK f Ortho Obern  41          10            31        75,61

SJS UK f Orthopdie    73          23            50        68,49

SJS UK f Physik Med   40          14            26        65,00

SJS UK f Pneumologie  73           8            65        89,04

SJS UK f Radiotherap  67          20            47        70,15

SJS UK f Spez Gynäk   26           2            24        92,31

SJS UK f Unfallchir  113          25            88        77,88

SJS UK f Urologie     72          16            56        77,78

SJS UK M2 intNotaufn  24           8            16        66,67

SJS WirtschaftsDion   10           5             5        50,00

Gesamt             4.784       1.369         3.415        71,38

Führungsebene 1

nach Häusern       Gesamt       Männer       Frauen    Frauen-

                                                     anteil in %

Landeskrankenhaus

Salzburg             40           37            3        7,50

Christian-Doppler-

Klinik Salzburg      11           11                     0,00

Landeskrankenhaus

St Veit               3            2            1       33,33

Institut für Sport-

medizin               1            1                     0,00

Gesamt               55           51            4        7,37

Führungsebene 1

nach Dienstver-

wendungsgruppen    Gesamt       Männer      Frauen     Frauen-

                                                     anteil in %

Ärzte                40           39          1          2,50

Verwaltungspersonal  15           12          3         20,00

Gesamt               55           51          4          7,25

Führungsebene 2

nach Häusern      Gesamt        Männer      Frauen     Frauen-

                                                     anteil in %

Landeskrankenhaus

Salzburg            236           72         164         69,49

Christian-Doppler-

Klinik Salzburg      87           38          49         56,32

Landeskrankenhaus

St Veit              14            5           9         64,29

Gesamt              337          115         222         68,88

Führungsebene 2

nach Dienst-

verwendungs-

hauptgruppen     Gesamt        Männer       Frauen     Frauen-

                                                    anteil in %

Ärzte             37             29            8       21,62

Verwaltungs-

personal          78             22           56       71,79

dipl Pfleg

Personal         133            220          113       84,96

med tech Dienste  28              1           27       96,43

sonst nicht med

Pers              14              5            9       64,29

Betriebspersonal  38             31            7       18,42

stat Hilfsdienste  4              4                     0,00

nicht ärztl med

Akad               4              3            1       25,00

Hebammen           1                           1      100,00

Gesamt           337            115          222       65,88

Führungsebene 2

nach Stammdienst-

stelle          Gesamt        Männer       Frauen      Frauen-

                                                    anteil in %

Betriebsrat        4              3            1        25,00

Bildungszentrum   10              3            7        70,00

CDK Anästhesiol

Inst               2              1            1        50,00

CDK Ärztl

Direktion          1                           1       100,00

CDK Inst klin

Psych              3              1            2        66,67

CDK PDIR Pat

Transp             2              1            1        50,00

CDK Pflege-

direktion          3              1            2        66,67

CDK UK f

Geriatrie         11              4            7        63,64

CDK UK f Neuro-

chir               7              3            4        57,14

CDK UK f Neuro-

logie             12              2           10        83,33

CDK UK f Psych u

PT2                5              2            3        60,00

CDK UK f Psychi

PT I              15              4           11        73,33

CDK Wirtschafts

Dion               2                           2       100,00

CDK Zent Röntgen-

inst               3              3                      0,00

LK SV ÄDIR

KH-Berei           3              1            2        66,67

LK SV PDIR

PsychSoP           1                           1       100,00

LK SV Ärztl Direkt 1                           1       100,00

LK SV PDIR

KH-Berei           3              1            2        66,67

LK SV PDIR

PsychSoP           5              2            3        60,00

SALK Geschäfts-

führ              10              4            6        60,00

SB Einkauf/

Logistik           3              3                      0,00

SB Finanz/Contr    4              4                      0,00

SB Info u MedTec

Ltg                5              4            1        20,00

SB Personal        6              1            5        83,33

SB Personal

Kindergarte        2                           2       100,00

SB Personal

sonstige           1                           1       100,00

SB Technik & Bau  19             17            2        10,53

SB Wirtschafts-

betriebe          25             18            7        28,00

SJS ÄDIR Ernähr-

Berat              1                           1       100,00

SJS Ärztl

Direktion          1                           1       100,00

SJS Patholog Inst  5              1            4        80,00

SJS PDIR Pat

Transp             1              1                      0,00

SJS Pflege-

direktion          8              1            7        87,50

SJS Ul f

BlutgrSerol        3                           3       100,00

SJS Ul f LA-Sat

Lab                1                           1       100,00

SJS Ul f MedCh

LabDi              1                           1       100,00

SJS Ul f

Radiodiagn         4              1            3        75,00

SJS UK Chirurgie   8              2            6        75,00

SJS UK f

Anästhesiol        7              1            6        85,71

SJS UK f

Augenheilk         7              1            6        85,71

SJS UK f

Dermatolog        10              3            7        70,00

SJS UK f

FrHeilkunde       11              1           10        90,91

SJS UK f

Gefäßchirur        5              1            4        80,00

SJS UK f

Herzchirur         5              1            4        80,00

SJS UK f HNO

Krankh             7                           7       100,00

SJS UK f Inn

Med I              7              3            4        57,14

SJS UK f Inn

Med II             9                           9       100,00

SJS UK f Inn

Med III            7              1            6        85,71

SJS UK f

Ki+JugendHK       10              1            9        90,00

SJS UK f

Kinderchir         5              1            4        80,00

SJS UK f

MKGesichtCh        4              3            1        25

SJS UK f

Nuklearmed         4                           4       100,00

SJS UK f Ortho

Obern              3                           3       100,00

SJS UK f Ortho-

pädie              4              2            2        50,00

SJS UK f Physik

Med                3              1            2        66,67

SJS UK f

Pneumologie        6              1            5        83,33

SJS UK f

Radiotherap        7              2            5        71,43

SJS UK f Spez

Gynäk              3              1            2        66,67

SJS UK f

Unfallchir         6              1            5        83,33

SJS UK f Urologie  6              1            5        83,33

SJS UK M2

intNotaufn         1                           1       100,00

Gesamt           337            115          222        65,88