Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Archivgesetz, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 23. April 2008 über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut sowie die Tätigkeit der damit betrauten Archive (Salzburger Archivgesetz)
StF: LGBl Nr 53/2008 (Blg LT 13. GP: RV 445, AB 485, jeweils 5. Sess)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2012, (Blg LT 14. GP: IA 630, AB 662, jeweils 4. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

         Paragraph eins,      Anwendungsbereich

         Paragraph 2,      Begriffsbestimmungen

         Paragraph 3,      Archivierung

         Paragraph 4,      Schutzfristen

         Paragraph 5,      Benutzung

         Paragraph 5 a,    Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

         Paragraph 6,      Erhaltung und Schutz des Archivgutes

         Paragraph 7,      Salzburger Landesarchiv

         Paragraph 8,      Gemeindearchive

         Paragraph 9,      Behörden

         Paragraph 10,    Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

         Paragraph 11,    Inkrafttreten

         Paragraph 12,    Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt das Archivieren, die Sicherung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse sowie die Tätigkeit jener Archive im Land Salzburg, die öffentliches Archivgut verwahren (öffentliche Archive).
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Personen und Einrichtungen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen;
    2. Ziffer 2
      gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften oder für Rechtsträger, die auf Grund von deren Rechtsvorschriften gebildet sind;
    3. Ziffer 3
      sonstige Personen und Einrichtungen, soweit ihre Unterlagen nicht öffentliches Archivgut oder Archivgut von öffentlichem Interesse darstellen;
    4. Ziffer 4
      die Archive der im Landtag vertretenen politischen Parteien.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Archivgut des Landes:
    1. Litera a
      alle archivwürdigen Unterlagen, die bei Behörden und Dienststellen des Landes mit Ausnahme der betriebsähnlichen Einrichtungen (Litera d,), aber einschließlich den Büros der Regierungsmitglieder sowie beim Landtag und beim Landesrechnungshof anfallen;
    2. Litera b
      jene archivwürdigen Unterlagen, die von Bundesbehörden und - einrichtungen im Sinn von Paragraph 2, Ziffer 4, des Bundesarchivgesetzes mit Sitz im Land Salzburg dem Land Salzburg übereignet und von diesem übernommen werden;
    3. Litera c
      jene archivwürdigen Unterlagen, die vom Land Salzburg durch eine zivilrechtliche Erwerbsart erworben werden;
    4. Litera d
      alle archivwürdigen Unterlagen, die bei betriebsähnlichen Einrichtungen des Landes anfallen.
  2. Ziffer 2
    Archivgut von öffentlichem Interesse:
    alle archivwürdigen Unterlagen, die anfallen:
    1. Litera a
      bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren gesetzliche Regelung in die Kompetenz des Landes fällt, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände;
    2. Litera b
      bei den vom Landesrechnungshof nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,, c oder d des Landesrechungshofgesetzes 1993 zu prüfenden Einrichtungen oder Unternehmungen;
    3. Litera c
      bei Unternehmungen, an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50 % des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die auf Grund anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband beherrscht werden.
  3. Ziffer 3
    Archivieren: eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse, die das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, dauernde Verwahren oder Speichern sowie das Erhalten, Restaurieren, Ordnen, Erschließen und Nutzbarmachen von Archivgut umfasst. Darunter fällt jedenfalls auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, insbesondere auch die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, der Datenschutz-Grundverordnung, zum Zweck der Erfüllung der in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten.
  4. Ziffer 4
    Archivwürdig: Unterlagen, die auf Grund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung, wissenschaftliche Forschung sowie für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind.
  5. Ziffer 5
    Findmittel: alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis von Archivgut, dessen Nutzung und Auswertung notwendig sind.
  6. Ziffer 6
    Gemeindearchiv: eine organisatorisch eigenständige Einrichtung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die vorwiegend zum Zweck der Archivierung von Unterlagen dient und der fachlich geeignetes Personal zur Verfügung steht.
  7. Ziffer 7
    Archivgut von Gemeinden:
    1. Litera a
      alle archivwürdigen Unterlagen, die bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden anfallen;
    2. Litera b
      jene archivwürdigen Unterlagen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erworben werden.
  8. Ziffer 8
    Öffentliches Archivgut: Archivgut des Landes und Archivgut von Gemeinden.
  9. Ziffer 9
    Schutzfrist: jener Zeitraum, in dem eine Benutzung des Archivguts durch Dritte nicht zulässig ist.
  10. Ziffer 10
    Unterlagen: alle analog oder digital aufgezeichneten Informationen (Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen) sowie alle Findmittel.

§ 3

Text

Archivierung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie im Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und d erfassten Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes haben alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer in den Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten und bis dahin sorgsam aufzubewahren. Für digitale Unterlagen gilt eine Frist von längstens zehn Jahren. Die angebotenen Unterlagen im Sinn von Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, sind bei Archivwürdigkeit dem Landesarchiv zu übergeben bzw von diesem zu übernehmen, die Unterlagen im Sinn von Paragraph 2, Ziffer eins, Litera d, können übergeben bzw übernommen werden. Angeboten sowie bei Archivwürdigkeit übergeben und übernommen werden müssen bzw können auch Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, welche entweder der Amtsverschwiegenheit, dem datenschutzrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich solcher über Berufsgeheimnisse unterliegen oder nach einer Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten, wenn nicht die Speicherung der Daten unzulässig war. Die Unterlagen sind grundsätzlich in der ursprünglichen Ordnung und mit den zugehörigen Findmitteln anzubieten und zu übergeben. Digitale Unterlagen, deren Übergabeformat nicht durch Organisationsvorschriften geregelt ist, sind in einem mit dem Landesarchiv abzustimmenden Format zu übergeben. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe verfügt ausschließlich das Landesarchiv im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über das Archivgut.
  2. Absatz 2Archivgut von öffentlichem Interesse, das nicht mehr ständig benötigt wird, ist von den im Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a und b erfassten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Einrichtungen und Unternehmungen nach Ablauf einer in den Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach zehn Jahren zu archivieren. Dieses Archivgut kann, wenn das Land Salzburg zur Übernahme bereit ist, diesem übereignet oder gegen Entgelt zur dauerhaften Aufbewahrung überlassen werden. Absatz eins, zweiter, vierter bis siebenter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben archivwürdige Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer in den Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren zu archivieren. Absatz eins, zweiter bis siebenter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landesarchivs das jeweilige Gemeindearchiv tritt, wenn die Gemeinde oder der Gemeindeverband über ein solches verfügt.
  4. Absatz 4Für Unternehmungen, die von Paragraph 2, Ziffer 2, Litera c, erfasst werden, gilt Absatz 2, sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landes Salzburg die jeweilige Gemeinde tritt.
  5. Absatz 5Die Archivwürdigkeit von Unterlagen nach Paragraph 2, Ziffer eins und 2 Litera a und b wird vom Landesarchiv beurteilt. Die Archivwürdigkeit von Unterlagen nach Paragraph 2, Ziffer 2, Litera c, wird vom Archiv der jeweils in Betracht kommenden Gemeinde oder, wenn diese über kein Gemeindearchiv verfügt, vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin beurteilt. Zu diesem Zweck ist dem Landesarchiv, dem jeweiligen Gemeindearchiv bzw dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin ein vollständiger Einblick in die angebotenen Unterlagen zu gestatten. Bestehen zwischen der betroffenen Einrichtung, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder Unternehmung und dem Landesarchiv, Gemeindearchiv bzw Bürgermeister oder der Bürgermeisterin unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit der Unterlagen, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit zu erlassen.
  6. Absatz 6Archivwürdige Unterlagen, die in den Büros der Mitglieder der Landesregierung, des Präsidenten bzw der Präsidentin des Landtages und der Stellvertreter und Stellvertreterinnen, der Landtagsklubs, der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen einer Gemeinde oder der sonstigen Mitglieder des Stadtratskollegiums und der Gemeinderatsklubs der Stadt Salzburg bzw der Gemeindevorstehung einer anderen Gemeinde anfallen und nicht mehr ständig benötigt werden, sind nach dem Ausscheiden der jeweiligen Amtsträger bzw Amtsträgerinnen aus der Funktion bzw Auflösung des Klubs zu archivieren. Die Archivwürdigkeit dieser Unterlagen wird vom jeweiligen Mitglied der Landesregierung usw beurteilt. Archivwürdige Unterlagen sollen dem Landes- bzw, wenn ein solches besteht, dem Gemeindearchiv oder einem öffentlich zugänglichen privaten Archiv zur Archivierung übergeben bzw von diesem übernommen werden.
  7. Absatz 7Über die Übergabe bzw Übernahme von Archivgut ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      den Ort und das Datum der Übergabe und Übernahme;
    2. Ziffer 2
      die übergebende Einrichtung udgl;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung und den Inhalt des Archivguts;
    4. Ziffer 4
      Erklärungen zu Eigentumsrecht, allfälligen Urheberrechten, Geheimhaltungsvorschriften und Schutzfristen betreffend das Archivgut.
    Die Niederschrift ist vom Landesarchiv, Gemeindearchiv bzw Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin dauernd aufzubewahren. Die Aufnahme einer Niederschrift kann bei Übergabe bzw Übernahme von digitalen Unterlagen innerhalb desselben Rechtsträgers entfallen, wenn die Archivierung im elektronischen Akt sowohl der übergebenden Einrichtung wie auch des Landes- bzw Gemeindearchivs dokumentiert und jederzeit nachvollziehbar ist.
  8. Absatz 8Wird Archivgut von anderen, nicht im Paragraph 2, erfassten Rechtsträgern dem Land (Landesarchiv) als Depositum unter Wahrung ihres Eigentums angeboten, ist im Fall der Übernahme zwischen dem Eigentümer des Archivguts und dem Land Salzburg ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Deposita unterliegen den gleichen Bestimmungen wie öffentliches Archivgut, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften oder durch Vertrag Anderes bestimmt ist.

§ 4

Text

Schutzfristen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsÖffentliches Archivgut, das nicht vor seiner Übergabe zur Archivierung bereits öffentlich zugänglich war, unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, läuft die Schutzfrist ab dem Datum des jüngsten Schriftstückes des Aktes.
  3. Absatz 3Öffentliches Archivgut, das besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, der Datenschutz-Grundverordnung enthält, unterliegt über 30 Jahre hinaus einer Schutzfrist bis zum Tod der betreffenden Person, es sei denn, diese hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person.
  4. Absatz 4Im Fall von archivwürdigen Unterlagen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, beginnt der Lauf der Schutzfrist mit dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion. Während der Schutzfrist sind die Unterlagen gesondert unter Verschluss und versiegelt aufzubewahren. Im Fall digital verarbeiteter Aufzeichnungen ist eine fachgerecht gesicherte Datenspeicherung vorzunehmen.

§ 5

Text

Benutzung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsÖffentliches Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf der Schutzfrist zur Benutzung zur Verfügung. Die Benutzung durch die ehemals übergebende bzw nunmehr der Sache nach zuständige Einrichtung ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.
  2. Absatz 2Die Benutzung von öffentlichem Archivgut kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Person, die die Benutzung wünscht, schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen hat;
    2. Ziffer 2
      der Benutzungszweck auch auf andere Weise, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen ausreichend erreicht werden kann oder
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen würden.
  3. Absatz 3Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen kann vor Ablauf der Schutzfrist im Einzelfall auf schriftlichen Antrag die Benutzung gestattet werden, wenn keine gesetzlichen Vorschriften und keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Diese Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen an der Beschränkung der Weitergabe von Daten erforderlich sind.
  4. Absatz 4Die Benutzung von Unterlagen nach Paragraph 4, Absatz 4, ist vor Ablauf der Schutzfrist nur zulässig, wenn der ehemalige Funktionsträger oder die ehemalige Funktionsträgerin bzw der jeweilige Landtagsklub eingewilligt hat. Verstirbt die Person innerhalb der Schutzfrist, erteilt die Einwilligung zur Benutzung vor Ablauf der Schutzfrist für die Mitglieder der Landesregierung die Landesregierung, für die Präsidenten und Präsidentinnen des Landtages der Präsident des Landtages im Einvernehmen mit dem Präsidenten-Stellvertreter, für den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin und für die sonstigen Mitglieder des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg der Stadtsenat und für den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin und die sonstigen Mitglieder einer Gemeindevorstehung einer anderen Gemeinde die Gemeindevorstehung; nach Ausscheiden einer Landtagspartei aus dem Landtag entscheidet der Präsident des Landtages im Einvernehmen mit dem Präsidenten-Stellvertreter.
  5. Absatz 5Die Benutzung von öffentlichem Archivgut ist nicht zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      Grund zur Annahme besteht, dass dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet werden würde oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen;
    2. Ziffer 2
      dadurch gesetzlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden würden;
    3. Ziffer 3
      dadurch das Archivgut gefährdet werden würde oder
    4. Ziffer 4
      die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist und keine Bewilligung gemäß Absatz 3, oder Zustimmung gemäß Absatz 4, vorliegt.
  6. Absatz 6Über die Versagung oder Einschränkung der Benutzung hat die Behörde auf Antrag der Person, die die Benutzung wünscht, mit Bescheid zu entscheiden.
  7. Absatz 7Die näheren Bestimmungen über die Benutzung öffentlichen Archivguts sind in der Benutzerordnung des jeweiligen Archivs festzulegen. Die Benutzerordnung für das Landesarchiv ist durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Die Benutzerordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten bei der Benutzung von Archivgut;
    2. Ziffer 2
      die Herstellung von Kopien und anderen Reproduktionen;
    3. Ziffer 3
      die Haftung der Benutzer für Schäden am Archivgut;
    4. Ziffer 4
      die Nutzung des Archivgutes durch die ehemals übergebende Einrichtung;
    5. Ziffer 5
      die Möglichkeit der Einhebung von Entgelten für die Nutzung von Archivgut und den Kostenersatz für die Herstellung von Kopien und anderen Reproduktionen.
  8. Absatz 8Die Entgelte gemäß Absatz 7, Ziffer 5, sind unter Berücksichtigung des Benutzungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Archiv verursacht, vom Direktor oder der Direktorin des Landesarchivs zu bestimmen. Aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen des Nutzers, aus besonderem wissenschaftlichen Interesse oder öffentlichem Interesse kann von der Entrichtung eines Entgeltes abgesehen werden.

§ 5a

Text

Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

Paragraph 5 a,

  1. Absatz einsSoweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, hat das zuständige Archiv einer betroffenen Person auf schriftlichen Antrag Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit
    1. Ziffer eins
      das Archivgut erschlossen ist,
    2. Ziffer 2
      die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und
    3. Ziffer 3
      der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
    Im Fall der Inanspruchnahme des Auskunftsrechts durch eine betroffene Person nach Artikel 15, Absatz 3, Datenschutz-Grundverordnung kann die Zurverfügungstellung der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in dem Format erfolgen, das für die allgemeine Benutzung vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Anstelle der Auskunft kann auch innerhalb der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Benutzung des öffentlichen Archivguts gewährt werden, soweit schutzwürdige Interessen Dritter angemessen berücksichtigt werden können und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung bestehen.
  3. Absatz 3Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich dabei ergeben aus der Notwendigkeit
    1. Ziffer eins
      des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
    2. Ziffer 2
      der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
    3. Ziffer 3
      der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Ziffer 4
      des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Gemeinden, des Landes Salzburg, der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
    5. Ziffer 5
      der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten.
  4. Absatz 4Machen betroffene Personen glaubhaft, dass öffentliches Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, können sie verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt wird. Diese hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.
  5. Absatz 5Über die Verweigerung der Auskunft oder die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung ist auf Antrag der betroffenen Person mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
  6. Absatz 6Weitergehende Rechte betroffener Personen gemäß Artikel 15,, 16, 18, 19, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.

§ 6

Text

Erhaltung und Schutz des Archivgutes

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas öffentliche Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benutzung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen.
  2. Absatz 2Öffentliches Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist geordnet zu lagern und durch geeignete Findmittel so zu erschließen, dass die Benutzung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
  3. Absatz 3Digitales öffentliches Archivgut und digitales Archivgut von öffentlichem Interesse ist dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend so zu speichern, dass seine Lesbarkeit dauerhaft sichergestellt ist.

§ 7

Text

Salzburger Landesarchiv

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDas Salzburger Landesarchiv – in diesem Gesetz auch kurz als Landesarchiv bezeichnet – ist jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, die nach dessen Geschäftseinteilung mit der Besorgung des zentralen Archivdienstes des Landes und der Verwaltung der Archivalien des Landes befasst ist.
  2. Absatz 2Die Aufgaben Salzburger Landesarchivs sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Archivierung von Archivgut des Landes Salzburg;
    2. Ziffer 2
      die Archivierung sonstiger archivwürdiger Unterlagen, soweit an deren Erhaltung ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse besteht;
    3. Ziffer 3
      die Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen;
    4. Ziffer 4
      die archivfachliche Beratung der im Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, erfassten Behörden udgl des Landes sowie von Gemeinden und Gemeindeverbänden;
    5. Ziffer 5
      die archivfachliche Beratung von im Paragraph 2, Ziffer 2, erfassten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Einrichtungen und Unternehmungen sowie von privaten Interessenten nach Maßgabe der im Landesarchiv vorhandenen Möglichkeiten, soweit diese Beratung nicht vom jeweils in Betracht kommenden Gemeindearchiv wahrgenommen wird;
    6. Ziffer 6
      die Veranlassung von Maßnahmen zur Verwaltung, Aufbewahrung und Übergabe der archivwürdigen Unterlagen der im Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, angeführten Stellen im Hinblick auf die spätere Archivierung;
    7. Ziffer 7
      die Veranlassung geeigneter Maßnahmen für die Erhaltung und Lesbarkeit digitalen Archivgutes des Landes und dessen Erschließung in Zusammenarbeit mit der mit den Aufgaben der Landesinformatik betrauten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung;
    8. Ziffer 8
      die Unterstützung von Recherchen und Forschungen im Archivgut des Landesarchivs sowie die Beratung bei der Bearbeitung historischer Fragestellungen;
    9. Ziffer 9
      die Ausarbeitung gutachtlicher Stellungnahmen und landeshistorischer Darstellungen sowie die Beratung in Fachfragen;
    10. Ziffer 10
      die Erstellung von Gutachten über die ordnungsgemäße Archivierung durch die Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen der der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zukommenden Befugnisse;
    11. Ziffer 11
      die Unterstützung des Österreichischen Staatsarchivs bei der Wahrnehmung seiner im Denkmalschutzgesetz angeführten Aufgaben (Archivalienschutz);
    12. Ziffer 12
      die Vertretung der Interessen des Landes Salzburg in nationalen und internationalen, den Aufgabenkreis des Landesarchivs betreffenden Fachgremien.
  3. Absatz 3Das Landesarchiv hat seine Aufgaben nach dem jeweils neuesten Stand der Wissenschaften zu besorgen.
  4. Absatz 4Das Salzburger Landesarchiv wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet, der bzw die von der Landesregierung zu bestellen ist.

§ 8

Text

Gemeindearchive

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Archivierungspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ein Gemeindearchiv einrichten oder mit einer anderen Gemeinde, die über ein Gemeindearchiv verfügt, die Besorgung dieser Aufgabe für sie vereinbaren.
  2. Absatz 2Die Benutzerordnung für Gemeindearchive ist von der Gemeindevorstehung, in der Stadt Salzburg vom Stadtsenat zu erlassen.

§ 9

Text

Behörden

Paragraph 9,

  1. Absatz einsBehörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist:
    1. Ziffer eins
      die Landesregierung, soweit die behördlichen Aufgaben Archivgut des Landesarchivs betreffen;
    2. Ziffer 2
      der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, soweit die behördlichen Aufgaben Archivgut der Gemeinde betreffen; die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, wo das Archivgut anfällt, bei Archivgut von Unternehmungen nach Paragraph 2, Ziffer 2, Litera c, nach deren Sitz.
  2. Absatz 2Die auf Grund dieses Gesetzes den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 10

Text

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Bundesarchivgesetz, BGBl römisch eins Nr 162/1999; Gesetz BGBl römisch eins Nr 32/2018;
    2. Ziffer 2
      Denkmalschutzgesetz – DMSG, BGBl Nr 533/1923; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 92 aus 2013,.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.

§ 11

Text

Inkrafttreten

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf Unterlagen und Archivgut Anwendung, die bzw das bereits vor dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt angefallen sind bzw archiviert worden ist. Dies gilt auch in Bezug auf Archivgut des Landesarchivs, das aus der Zeit vor der Existenz Salzburgs als selbständiges Bundesland oder Kronland stammt, sowie in Bezug auf Archivgut von Gemeindearchiven, das aus der Zeit vor der Existenz der jeweiligen Gemeinde stammt.

§ 12

Text

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

Paragraph 12,

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2012, tritt mit 1.  August 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 2,, 3 Absatz eins,, 4 Absatz 3,, 5 Absatz 4,, (§) 5a und 10 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.