Anwendungsbereich
§ 1Paragraph eins,
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sich aus Abs 4 nicht anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 unterliegen.(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sich aus Absatz 4, nicht anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 unterliegen.
(2) Als Betriebseinrichtung im Sinn des Abs 1 gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der im Abs 1 genannten Unternehmen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegen genommen werden.(2) Als Betriebseinrichtung im Sinn des Absatz eins, gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der im Absatz eins, genannten Unternehmen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegen genommen werden.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.
(4) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen:
die Warenabgabe aus Automaten;
der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang;der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 bezeichneten Umfang;
der Warenverkauf im Rahmen eines Konditorgewerbes in dem im § 150 Abs 11 GewO 1994 bezeichneten Umfang;der Warenverkauf im Rahmen eines Konditorgewerbes in dem im Paragraph 150, Absatz 11, GewO 1994 bezeichneten Umfang;
Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im § 157 Abs 1 Z 2 GewO 1994 angeführten Waren nach Maßgabe des § 157 Abs 2 GewO 1994;Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 angeführten Waren nach Maßgabe des Paragraph 157, Absatz 2, GewO 1994;
Verkaufsstellen im Kasernenbereich, in denen nur Waren an Angehörige des Bundesheeres oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben werden ("Marketendereien");