Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Öffnungszeitenverordnung 2008, Fassung vom 06.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 27. Dezember 2007 über die Öffnungszeiten der Handelsbetriebe (Öffnungszeitenverordnung 2008)
StF: LGBl Nr 109/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 4 a und 5 Absatz 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 48, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sich aus Absatz 4, nicht anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 unterliegen.

(2) Als Betriebseinrichtung im Sinn des Absatz eins, gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der im Absatz eins, genannten Unternehmen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegen genommen werden.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.

(4) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    die Warenabgabe aus Automaten;
  2. Ziffer 2
    der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 bezeichneten Umfang;
  3. Ziffer 3
    der Warenverkauf im Rahmen eines Konditorgewerbes in dem im Paragraph 150, Absatz 11, GewO 1994 bezeichneten Umfang;
  4. Ziffer 4
    Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 angeführten Waren nach Maßgabe des Paragraph 157, Absatz 2, GewO 1994;
  5. Ziffer 5
    Verkaufsstellen im Kasernenbereich, in denen nur Waren an Angehörige des Bundesheeres oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben werden ("Marketendereien");
  6. Ziffer 6
    der Marktverkehr.

§ 2

Text

Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen

Paragraph 2,

(1) Verkaufsstellen (Paragraph eins,) dürfen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, offen gehalten werden:

  1. Ziffer eins
    an Montagen bis Freitagen von 6:00 bis 21:00 Uhr,
  2. Ziffer 2
    an Samstagen von 6:00 bis 18:00 Uhr.

(2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5:30 Uhr offen gehalten werden.

(3) Folgende Verkaufsstellen dürfen an Samstagen, die Werktage sind, bis 20:00 Uhr offen gehalten werden:

  1. Ziffer eins
    Verkaufsstellen für Süßwaren, Naturblumen, Obst und sonstige genussfertige Lebensmittel im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten;
  2. Ziffer 2
    Verkaufsstellen für Lebensmittel, Camping- und Reisebedarf auf Camping- und Badeplätzen in der Zeit, während der diese Einrichtungen besucht werden;
  3. Ziffer 3
    Verkaufsstellen für Süßwaren, Erfrischungen und sonstige genussfertige Lebensmittel im Gelände von pratermäßigen Veranstaltungen in der Zeit, während der solche Veranstaltungen besucht werden.

(4) Die Gesamtoffenhaltezeit darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.

§ 3

Text

Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass von Veranstaltungen

§ 3

  1. Absatz einsAus Anlass von Orts(teil)- oder Straßenfesten sowie von Orts(teil)- oder Stadtteilmarketingveranstaltungen - im Folgenden kurz als Veranstaltungen bezeichnet -, die in historischen Orts- oder Stadtkernen (Abs. 2) stattfinden und von Gemeinden, Tourismusverbänden oder von Vereinigungen von Gewerbetreibenden, die in dem Gebiet der Veranstaltung auf Grund der Zahl der Mitglieder und des Umfangs der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung haben, durchgeführt werden, dürfen die im Gebiet der Veranstaltung gelegenen Verkaufsstellen an höchstens 12 Werktagen im Kalenderjahr, ausgenommen Samstage, und innerhalb einer Kalenderwoche an höchstens zwei aufeinander folgenden Werktagen bis 23:00 Uhr offen gehalten werden.
  2. Absatz 2Als historische Orts- und Stadtkerne gelten Flächen, die
    1. Ziffer eins
      eine großteils zusammenhängende, verdichtete Bebauungsstruktur mit einer Konzentration von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, öffentlichen Einrichtungen sowie Versammlungs- und Vergnügungsstätten in Verbindung mit Wohn- und Fremdenverkehrsnutzungen aufweisen und
    2. Ziffer 2
      durch eine Bebauung aus der Zeit vor dem Ende des 2. Weltkrieges charakterisiert sind. Das ist dann der Fall, wenn nicht mehr als 25 % der Gebäude auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung oder auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 von der Baubehörde zur Kenntnis genommenen Bauanzeige neu errichtet worden sind.
  3. Absatz 3In der Stadt Salzburg gelten die Offenhaltezeiten gemäß Abs. 1 nur aus Anlass von Orts(teil)- oder Straßenfesten sowie von Orts(teil)- oder Stadtteilmarketingveranstaltungen - im Folgenden kurz als Veranstaltungen bezeichnet –, die
    1. Ziffer eins
      im Gebiet der Schutzzonen römisch eins und römisch II nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, oder
    2. Ziffer 2
      auf oder an der
      1. Litera a
        Linzer Bundesstraße zwischen der Kreuzung mit der Parscher Straße bis zu ihrer Kreuzung mit der Turnerstraße,
      2. Litera b
        Kirchenstraße von der Kreuzung mit der Pflanzmannstraße bis zu ihrer Einmündung in die Itzlinger Hauptstraße,
      3. Litera c
        Itzlinger Hauptstraße von der Einmündung der Kirchenstraße bis zu ihrer Kreuzung mit der Landsturmstraße,
      4. Litera d
        Saint-Julien-Straße von der Kreuzung mit der Haunspergstraße bis zur Lehener Brücke,
      5. Litera e
        Ignaz-Harrer-Straße von der Lehener Brücke bis zu ihrer Kreuzung mit der Rudolf-Biebl-Straße,
      6. Litera f
        Maxglaner Hauptstraße zwischen der Kreuzung mit der Moosstraße bis zu ihrer Kreuzung mit der Innsbrucker Bundesstraße
    stattfinden und von der Stadt Salzburg, vom Tourismusverband Salzburger Altstadt oder einer Vereinigung von Gewerbetreibenden, die in dem Gebiet der Veranstaltung auf Grund der Zahl der Mitglieder und des Umfangs der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung hat, durchgeführt werden. Die Offenhaltezeiten gelten für Verkaufsstellen im Gebiet der Veranstaltung und darüber hinaus im Fall der Z 1 auch für Verkaufsstellen, die an der äußeren Seite der den Grenzverlauf der Schutzzonen römisch eins und römisch II bildenden Straßen gelegen sind und die unmittelbar an den Veranstaltungsbereich angrenzen oder im Fall der Z 2 auch für Verkaufsstellen, die in einem Entfernungsbereich von 50 m Luftlinie, gemessen von der dem Veranstaltungsbereich zugewandten Gebäudekante, gelegen sind.
  4. Absatz 4In den in den §§ 7 Abs. 3 und 8 Abs. 3 genannten Orten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Verkaufsstellen an höchstens 18 Werktagen im Kalenderjahr, ausgenommen Samstage, offen gehalten werden dürfen.
  5. Absatz 5In anderen als den im Absatz 2 und 3 angeführten Gebieten dürfen aus Anlass von Veranstaltungen, die ein erhebliches Besucherinteresse erwarten lassen („Events“), die im Gebiet der Veranstaltung gelegenen Verkaufsstellen an einem Veranstaltungstag und höchstens an zwei Werktagen im Kalenderjahr, ausgenommen Samstage, bis 23:00 Uhr offen gehalten werden.

§ 4

Text

Offenhaltezeiten für bestimmte Verkaufsstellen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsUnbeschadet des Paragraph 2, dürfen offen gehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Verkaufsstellen in Bahnhöfen, Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen für den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken, notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toilettartikel, Filme udgl) und Artikel des Trafiksortiments nach Maßgabe der Verkehrszeiten, wenn
      1. Litera a
        die dem Verkauf dieser Waren gewidmete Fläche pro Verkaufsstelle 80 m² nicht übersteigt und
      2. Litera b
        die Verkaufsstelle ausschließlich durch die betreffende Verkehrseinrichtung zugänglich ist.
        Die Beschränkung der Litera a, gilt nicht für Verkaufsstellen, die am 1. August 2003 bereits eine größere Fläche zum Verkauf der Waren aufgewiesen haben;
    2. Ziffer eins a
      Verkaufsstellen im Salzburger Hauptbahnhof für den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken, notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toilettartikel, Filme udgl) und Artikel des Trafiksortiments
      1. Litera a
        an Werktagen bis 23:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 23:00 Uhr, wenn die dem Verkauf dieser Waren gewidmete Fläche pro Verkaufsstelle 385 m² nicht übersteigt;
      2. Litera b
        außerhalb der in der Litera a, festgelegten Zeiten nach Maßgabe der Verkehrszeiten, wenn die dem Verkauf dieser Waren gewidmete Fläche pro Verkaufsstelle 80 m² nicht übersteigt.
    3. Ziffer 2
      Verkaufsstellen für Süßwaren, Erfrischungen und sonstige genussfertige Lebensmittel sowie für Waren, die einen Bezug zur Veranstaltung oder zum Veranstaltungsort haben, in Theatern, Museen, musealen Ausstellungen, Kinos, Konzerthäusern, Kongressgebäuden, Zirkussen, Sporthallen und auf Sportplätzen während der für die Bedienung der Besucher erforderlichen Zeit;
    4. Ziffer 3
      Zollfreiläden auf Flugplätzen sowie Grenzstationen von Kraftfahrorganisationen an Grenzübergängen nach Maßgabe der Verkehrszeiten;
    5. Ziffer 4
      Verkaufsstellen im Rahmen von Publikumsmessen und messeähnlichen Veranstaltungen an Samstagen während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz bis 19:00 Uhr;
    6. Ziffer 5
      Antiquitätenmessen an Samstagen bis 22:00 Uhr.
  2. Absatz 2Als Publikumsmesse im Sinn des Absatz eins, Ziffer 4, ist eine im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, jedoch höchstens zweimal im Jahr stattfindende Veranstaltung in der Dauer von mindestens drei Tagen und höchstens zehn aufeinander folgenden Tagen anzusehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und sowohl an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher als auch an Letztverbraucher vertreibt.
  3. Absatz 3Als messeähnliche Veranstaltungen im Sinn des Absatz eins, Ziffer 4, gelten auch Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen udgl), bei welchen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt.
  4. Absatz 4Als Publikumsmessen oder messeähnliche Veranstaltungen gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn infolge der großen Anzahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.

§ 5

Text

Offenhaltezeiten am 24. und am 31. Dezember

Paragraph 5,

  1. Absatz einsFällt der 24. Dezember auf einen Werktag, dürfen offen gehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Verkaufsstellen, soweit sie nicht unter Ziffer 2, oder 3 fallen, von 6:00 bis 14:00 Uhr,
    2. Ziffer 2
      Verkaufsstellen für Süßwaren und Naturblumen von 6:00 bis 18:00 Uhr,
    3. Ziffer 3
      Verkaufsstellen für Christbäume von 6:00 bis 20:00 Uhr.
  2. Absatz 2Fällt der 31. Dezember auf einen Werktag, dürfen offen gehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Verkaufsstellen, soweit sie nicht unter Ziffer 2, oder 3 fallen, von 6:00 bis 17:00 Uhr,
    2. Ziffer 2
      Verkaufsstellen für Lebensmittel von 6:00 bis 18:00 Uhr,
    3. Ziffer 3
      Verkaufsstellen für Süßwaren, Naturblumen und Silversterartikel von 6:00 bis 20:00 Uhr.

§ 6

Text

Tourismusregelung in der Stadt Salzburg

Paragraph 6,

(1) In der Stadt Salzburg dürfen Verkaufsstellen,

  1. Ziffer eins
    die innerhalb des Gebietes der Schutzzonen römisch eins und römisch II nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 oder
  2. Ziffer 2
    die an der äußeren Seite der den Grenzverlauf der Schutzzonen
    römisch eins und römisch II bildenden Straßen
gelegen sind, an einem Werktag in der Kalenderwoche, ausgenommen an Samstagen, bis 22:00 Uhr offen gehalten werden.

(2) Werden in einer Kalenderwoche Verkaufsstellen gemäß Paragraph 3, offen gehalten, gelten an den übrigen Werktagen dieser Kalenderwoche, ausgenommen an Samstagen, abweichend von Absatz eins, die allgemeinen Offenhaltezeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins,

§ 7

Text

Offenhaltezeiten an Sonn- und Feiertagen in Wintersportorten

Paragraph 7,

  1. Absatz einsAn Sonn- und Feiertagen dürfen während der Wintersaison in den im Absatz 3, genannten Wintersportorten offen gehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Verkaufsstellen für Sportartikel oder Sportbekleidung einschließlich des Verleihs in der Zeit zwischen 8:00 bis 18:00 Uhr;
    2. Ziffer 2
      Verkaufsstellen für Lebensmittel, Reiseandenken, notwendigen Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toiletteartikel, Filme udgl), Artikel zur persönlichen Hygiene und Artikel des Trafiksortiments in der Zeit zwischen 8:00 bis 18:00 Uhr bis zu vier Stunden.
  2. Absatz 2Die Wintersaison dauert vom 1. Dezember bis (einschließlich) 30. April.
  3. Absatz 3Als Wintersportorte im Sinn des Absatz eins, gelten folgende Gemeinden bzw Gemeindeteile:
    1. Ziffer eins
      im Bezirk Hallein:
      Abtenau und Rußbach am Paß Gschütt;
    2. Ziffer 2
      im Bezirk Salzburg-Umgebung:
      Faistenau, St Gilgen und Strobl;
    3. Ziffer 3
      im Bezirk St Johann im Pongau:
      Altenmarkt im Pongau, Bad Gastein, Bad Hofgastein, Dorfgastein, Eben im Pongau, Filzmoos, Flachau, Forstau, Goldegg, Großarl, Hüttschlag, Kleinarl, Mühlbach am Hochkönig, Obertauern (Gemeinde Untertauern), Pfarrwerfen, Radstadt, St Johann im Pongau, St Martin am Tennengebirge, St Veit im Pongau, Wagrain, Werfen und Werfenweng;
    4. Ziffer 4
      im Bezirk Tamsweg:
      Fanningberg (Gemeinde Weißpriach), Mariapfarr, St Michael im Lungau, Obertauern (Gemeinde Tweng), Mauterndorf, St Margarethen im Lungau;
    5. Ziffer 5
      im Bezirk Zell am See:
      Bramberg am Wildkogel, Dienten am Hochkönig, Hollersbach, Kaprun, Krimml, Leogang, Lofer, Maishofen, Maria Alm am Steinernen Meer, Mittersill, Neukirchen am Großvenediger, Rauris, St Martin bei Lofer, Saalbach-Hinterglemm, Unken, Uttendorf, Viehhofen, Wald im Pinzgau und Zell am See.

§ 8

Text

Offenhaltezeiten an Sonn- und Feiertagen in Sommersaisonorten

Paragraph 8,

  1. Absatz einsAn Sonn- und Feiertagen dürfen während der Sommersaison in den im Absatz 3, genannten Sommersaisonorten offen gehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Verkaufsstellen für Sport- und Badeartikel oder Sportbekleidung einschließlich des Verleihs in der Zeit zwischen 9:00 bis 19:00 Uhr;
    2. Ziffer 2
      Verkaufsstellen für Lebensmittel, Reiseandenken, notwendigen Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toiletteartikel, Filme udgl), Artikel zur persönlichen Hygiene und Artikel des Trafiksortiments in der Zeit zwischen 9:00 bis 19:00 Uhr bis zu vier Stunden.
  2. Absatz 2Die Sommersaison dauert vom 15. Juni bis (einschließlich) 15. September.
  3. Absatz 3Als Sommersaisonorte im Sinn des Absatz eins, gelten folgende Gemeinden bzw Gemeindeteile:
    1. Ziffer eins
      im Bezirk Hallein:
      Abtenau, Golling an der Salzach und Scheffau am Tennengebirge;
    2. Ziffer 2
      im Bezirk Salzburg-Umgebung:
      Ebenau, Faistenau, Fuschl am See, Großgmain, Henndorf am Wallersee, Hof bei Salzburg, Mattsee, Obertrum am See, St Gilgen, Schleedorf und Strobl;
    3. Ziffer 3
      im Bezirk St Johann im Pongau:
      Altenmarkt im Pongau, Bad Gastein, Bad Hofgastein, Dorfgastein, Eben im Pongau, Filzmoos, Flachau, Goldegg, Großarl, Hüttau, Hüttschlag, Kleinarl, Mühlbach am Hochkönig, Obertauern (Gemeinde Untertauern), Pfarrwerfen, Radstadt, St Johann im Pongau, St Martin am Tennengebirge, St Veit im Pongau, Wagrain und Werfen;
    4. Ziffer 4
      im Bezirk Tamsweg:
      Mariapfarr, Mauterndorf, Obertauern (Gemeinde Tweng) und St Michael im Lungau;
    5. Ziffer 5
      im Bezirk Zell am See:
      Dienten am Hochkönig, Kaprun, Krimml, Leogang, Lofer, Maishofen, Maria Alm am Steinernen Meer, Mittersill, Neukirchen am Großvenediger, Rauris, Saalbach-Hinterglemm, St Martin bei Lofer, Unken, Uttendorf, Viehhofen und Zell am See.

§ 9

Text

Offenhaltezeiten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Salzburg

Paragraph 9,

  1. Absatz einsIn der Stadt Salzburg dürfen Verkaufsstellen, die im Innenstadtbereich (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2) gelegen sind, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 8:00 und 18:00 Uhr bis zu vier Stunden offen gehalten werden, wenn der Geschäftsgegenstand auf Lebensmittel, Reiseandenken, notwendigen Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toiletteartikel, Filme udgl), Artikel zur persönlichen Hygiene, Artikel des Trafiksortiments, Kunstgegenstände und kunstgewerbliche Gegenstände beschränkt ist.
  2. Absatz 2Verkaufsstellen, die im Innenstadtbereich der Stadt Salzburg (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2) gelegen sind und deren Geschäftsgegenstand auf Reiseandenken, Ansichtskarten, Kunstgegenstände und kunstgewerbliche Gegenstände beschränkt ist, dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 8:00 und 18:00 Uhr offen gehalten werden.

§ 10

Text

Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an

Sonn- und Feiertagen

Paragraph 10,

Während der gemäß den Paragraphen 7 bis 9 zulässigen Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer für den Warenverkauf und für die damit verbundenen Tätigkeiten nach Maßgabe des Arbeitsruhegesetzes herangezogen werden.

§ 11

Text

Verkauf im Umherziehen und im Straßenhandel

Paragraph 11,

Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (Paragraphen 53 und 53a GewO 1994) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offen gehalten werden dürfen, zulässig.

§ 12

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 12,

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung

  1. Ziffer eins
    eine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält,
  2. Ziffer 2
    Waren verkauft oder
  3. Ziffer 3
    Warenbestellungen entgegen nimmt.

(2) Verstöße gegen Paragraph 10, sind nach den Bestimmungen des Paragraph 27, des Arbeitsruhegesetzes zu bestrafen.

§ 13

Text

Verweisungen

Paragraph 13,

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundes- oder Landesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

  1. Ziffer eins
    Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl Nr 144/1983; Gesetz BGBl römisch eins Nr 91/2014;
  2. Ziffer 2
    Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194; Gesetz BGBl römisch eins Nr 81/2015;
  3. Ziffer 3
    Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl Nr 50; Gesetz Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,.

§ 14

Text

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt die Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl Nr 61, in der Fassung der Verordnungen Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2004,, 45/2005 und 1/2006 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 3, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2010, tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. Absatz 4Die Paragraph 7, Absatz 3,, 8 Absatz 3 und 13 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2012, treten mit 21. Februar 2012 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2012, tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 7, Absatz eins,, 8 Absatz eins und (§) 9 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2014, treten mit 22. Februar 2014 in Kraft.
  7. Absatz 7Die Paragraphen 7, Absatz 3,, 8 Absatz 3 und (§) 13 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2014, treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  8. Absatz 8Die Paragraphen 7, Absatz 3 und 13 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2015, treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. Absatz 9Die Paragraphen 7, Absatz 3 und 8 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2016, treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2021, tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2023, tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.