Ausnahmebewilligungen
§ 4Paragraph 4,
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht widersprechen.(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Absatz 2, angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 3, bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß Paragraph 2, nicht widersprechen.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Absatz eins, zugänglich sind, werden festgelegt:
wissenschaftliche Erhebungen und geführte Wanderungen, die mit Zustimmung der Grundeigentümer vorgenommen werden;
die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie für die Ausübung der Jagd erforderlich sind;
die im öffentlichen Interesse gelegene Fassung oder Ableitung von Quellwasser zur Trinkwasserversorgung.