Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Weidmoos - Europaschutzgebietsverordnung, Fassung vom 29.05.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. März 2006, mit der Teile der Gemeinde Lamprechtshausen und St Georgen bei Salzburg zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt werden (Weidmoos - Europaschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 36/2006

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2015,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Natur- und Europaschutzgebiet

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie im Gemeindegebiet von Lamprechtshausen und St Georgen bei Salzburg gelegenen Teilflächen des Weidmooses zwischen dem Hochmoorkomplex und der Landesgrenze zu Oberösterreich werden zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
  2. Absatz 2Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeinden St Georgen bei Salzburg sowie Lamprechtshausen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Text

Schutzzweck

Paragraph 2,

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

  1. Ziffer eins
    der Erhaltung des Weidmooses als Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet für
    1. Litera a
      Vogelarten gemäß Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie (zB Blaukehlchen, Rohrweihe, Zwergrohrdommel, Tüpfelsumpfhuhn, Kampfläufer, Kornweihe und Silberreiher),
    2. Litera b
      Zugvögel und
    3. Litera c
      weitere seltene und gefährdete Vogelarten;
  2. Ziffer 2
    der Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume für die in Ziffer eins, genannten Arten;
  3. Ziffer 3
    der Erhaltung des Charakters der Landschaft als offene Feuchtgebietslandschaft;
  4. Ziffer 4
    der Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume;
  5. Ziffer 5
    der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Hochmoorflächen als Lebensraum für spezifische Pflanzen- und Tierarten.

§ 3

Text

Schutzbestimmungen

Paragraph 3,

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:

  1. Ziffer eins
    das Betreten des Schutzgebietes außerhalb der gekennzeichneten Wanderwege und das Betreten von Eisflächen;
  2. Ziffer 2
    das Befahren des Schutzgebietes mit Fahrzeugen aller Art;
  3. Ziffer 3
    das Baden und die Verwendung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern;
  4. Ziffer 4
    jede Lärmerregung, die eine Beeinträchtigung des Schutzweckes bewirken kann;
  5. Ziffer 5
    das Mitführen von nicht angeleinten Hunden;
  6. Ziffer 6
    das Durchführen von Abflügen, Landungen oder Überflügen mit Luftfahrzeugen oder selbstständig im Flug verwendbarem Luftfahrtgerät;
  7. Ziffer 7
    Neuaufforstungen;
  8. Ziffer 8
    die Ausübung der Fischerei;
  9. Ziffer 9
    das Ausbringen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:

  1. Ziffer eins
    die bisher ausgeübte ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung oder eine solche landwirtschaftliche Nutzung, die dem von der Landesregierung für dieses Gebiet erstellten Landschaftspflegeplan entspricht;
  2. Ziffer 2
    die bisher ausgeübte ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der standortsgemäßen Wiederaufforstung mit heimischen Baumarten und der Waldpflege, soweit sie entsprechend den forstrechtlichen Bestimmungen erfolgt oder eine solche forstwirtschaftliche Nutzung, die dem von der Landesregierung erstellten Landschaftspflegeplan entspricht;
  3. Ziffer 3
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
  4. Ziffer 4
    notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen (zB die Instandhaltung von Wegen, von Besuchereinrichtungen und von jagdlichen Einrichtungen) einschließlich der notwendigen Räumung von Fließgewässern samt Uferstreifen sowie Aufräumungsarbeiten und Wiederherstellungsmaßnahmen nach Elementarereignissen;
  5. Ziffer 5
    das Befahren von Wegen im Rahmen der Ausübung der Jagd im unbedingt erforderlichen Umfang sowie im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft;
  6. Ziffer 6
    die Neuerrichtung von landschaftsgerechten und nicht freistehenden Hochständen;
  7. Ziffer 7
    die Wiedererrichtung rechtmäßig bestehender Anlagen, die der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft oder Jagd gedient haben, wenn sie für diese Zwecke und in diesem Ausmaß weiterhin erforderlich sind;
  8. Ziffer 8
    das Überfliegen auf der Transitstrecke "Tachingersee-Grabensee" (Aeronautical Information Publication Austria - AIP, Band 2, LOWS AD 2.24-9), An- und Abflüge von bzw zu den Flughäfen Salzburg und München, Flüge auf den in der AIP (ENR 6.2-A und 6.2-B) kundgemachten Strecken sowie Ambulanz-, Such-, Rettungs- und Einsatzflüge.

§ 4

Text

Ausnahmebewilligungen

Paragraph 4,

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Absatz 2, angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 3, bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 bis 5 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele nach Paragraph 2, Ziffer eins und 2 zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Absatz eins, zugänglich sind, werden festgelegt:

  1. Ziffer eins
    wissenschaftliche Erhebungen;
  2. Ziffer 2
    geführte Wanderungen;
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen zur Besucherlenkung;
  4. Ziffer 4
    die Errichtung von Besuchereinrichtungen;
  5. Ziffer 5
    die Errichtung von freistehenden Hochständen;
  6. Ziffer 6
    das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen durch den Bund oder durch natürliche oder juristische Personen, denen das Recht des Aufsuchens vom Bund nach Paragraph 69, des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 1999,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 85 aus 2005, übertragen worden ist.

§ 5

Text

Kennzeichnung des Schutzgebietes

Paragraph 5,

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Natur- und Europaschutzgebiet Weidmoos" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere den Erhaltungszielen entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 6

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 6,

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 61, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

§ 7

Text

Inkrafttreten

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Mai 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2Die mit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2015, vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Die Lagepläne gemäß Paragraph eins, Absatz 2, werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.