Ausnahmebewilligungen
§ 4Paragraph 4,
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 3 bis 5 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele nach § 2 Z 1 und 2 zu erwarten ist.(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Absatz 2, angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 3, bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 bis 5 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele nach Paragraph 2, Ziffer eins und 2 zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Absatz eins, zugänglich sind, werden festgelegt:
wissenschaftliche Erhebungen;
Maßnahmen zur Besucherlenkung;
die Errichtung von Besuchereinrichtungen;
die Errichtung von freistehenden Hochständen;
das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen durch den Bund oder durch natürliche oder juristische Personen, denen das Recht des Aufsuchens vom Bund nach § 69 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl I Nr 38/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 85/2005 übertragen worden ist.das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen durch den Bund oder durch natürliche oder juristische Personen, denen das Recht des Aufsuchens vom Bund nach Paragraph 69, des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 1999,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 85 aus 2005, übertragen worden ist.