Artikel 9
Kostenhöchstsätze
Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikel 6,, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:
1. für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten
Unterkunft pro Person und Tag ...................€ 17,--
2. für die Verpflegung bei individueller Unterbringung
pro Person und Monat
für Erwachsene ..................................€ 180,--
für Minderjährige ...............................€ 80,--
für unbegleitete Minderjährige ..................€ 180,--
3. für die Miete bei individueller Unterbringung
pro Monat
für eine Einzelperson ...........................€ 110,--
für Familien (ab zwei Personen) gesamt ..........€ 220,--
4. für Taschengeld pro Person und Monat ............€ 40,--
5. für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig
pro Person ......................................€ 370,--
6. für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige
Personen, pro Person
und Monat .......................................€ 2.480,--
7. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung
unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person
und Tag
in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 10) .€ 75,--
in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 15) ..€ 60,--
in betreutem Wohnen (mit Betreuungs-
schlüssel 1 : 20), oder in sonstigen geeigneten
Unterkünften ....................................€ 37,--
8. für die Krankenversicherung maximal in Höhe des
gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten
Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive
Zusatzbetrag)
9. für Information, Beratung und soziale Betreuung
(exkl Dolmetscherkosten)nach einem maximalen
Betreuerschlüssel von ...........................1 : 170
10. für die zum Schulbesuch erforderlichen
Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach
dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die
Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen
11. für Schulbedarf pro Kind und Jahr ..............€ 200,--
12. für Freizeitaktivitäten in organisierten
Quartieren pro Person/Monat ....................€ 10,--
13. für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige
Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und
pro Einheit pro Person .........................€ 3,63
14. für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro
Person .........................................€ 150,--
für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und
für Kosten gemäß Art 2 Abs 1 Z 5 pro Person und Tag maximal der gemäß § 10 Abs 2 FrG-DV jeweils festgelegte Betrag.für Kosten gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 5, pro Person und Tag maximal der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FrG-DV jeweils festgelegte Betrag.