Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Gassicherheitsverordnung, Fassung vom 16.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. August 2004 über die Sicherheitserfordernisse für Gasanlagen (Gassicherheitsverordnung)
StF: LGBl Nr 77/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz 2 und 10 Absatz 6, des Gassicherheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2000,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Sicherheitserfordernisse für Erdgasanlagen

Paragraph eins,

Die Sicherheitserfordernisse für Erdgasanlagen nach der Hauptabsperreinrichtung der Flächenversorgung (Rohrnetz) richten sich nach folgenden Richtlinien, die für verbindlich erklärt werden:

  1. Ziffer eins
    für die Definitionen der Gasanlage und deren Teile:
    Richtlinie ÖVGW G K11, Begriffe, Sinnbilder und Tabellen, August 2016;
  2. Ziffer 2
    für die Errichtung, Änderung und Fertigstellungsprüfung von Leitungen mit einem maximalen
    Betriebsdruck (MOP) bis zu 5 bar:
    Richtlinie ÖVGW G K21, Ausgabe August 2016;
  3. Ziffer 3
    für die Anforderungen an Gasgeräte und Gasmotoren:
    Richtlinie ÖVGW G K31, Ausgabe August 2016;
  4. Ziffer 4
    für die Aufstellbedingungen von Gasgeräten und Gasmotoren:
    -Richtlinie ÖVGW G K32, Ausgabe August 2016;
  5. Ziffer 5
    für die Errichtung und Änderung der Abgasabführung sowie Kondensatableitung:
    Richtlinie ÖVGW G K41, Ausgabe August 2016;
  6. Ziffer 6
    für die Gasmessung:
    Richtlinie ÖVGW G K51, Ausgabe August 2016;
  7. Ziffer 7
    für die Gasdruckregelung:
    Richtlinie ÖVGW G K52, Ausgabe August 2016;
  8. Ziffer 8
    für die Verbrennungsluftversorgung:
    Richtlinie ÖVGW G K62, Ausgabe August 2016;
  9. Ziffer 9
    für die Druckprüfverfahren:
    Richtlinie ÖVGW G K63, Ausgabe August 2016;
  10. Ziffer 10
    für die In- und Außerbetriebnahme sowie Instandhaltung von Gasanlagen:
    Richtlinie ÖVGW G K71, Ausgabe August 2016;
  11. Ziffer 11
    für den Betrieb von Gasanlagen:
    Richtlinie ÖVGW G K72, Ausgabe August 2016.

§ 2

Text

Sicherheitserfordernisse für Flüssiggasanlagen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie verwendeten Materialien müssen für Flüssiggas geeignet sein. Für die Lagerung von Flüssiggas sind die Teile 2, 5 und 6 und für die Aufstellung und den Betrieb von Gasverbrauchern Paragraph 95, der Flüssiggas-Verordnung 2002 - FGV, Bundesgesetzblatt römisch II Nr 446, anzuwenden.
  2. Absatz 2Die weiteren Sicherheitserfordernisse für Flüssiggasanlagen richten sich nach folgenden Richtlinien, die für verbindlich erklärt werden:
    1. Ziffer eins
      für Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 500 mbar:

         Richtlinie ÖVGW G 2, Technische Regeln Flüssiggas, Ausgabe Juni 2011;

  1. Ziffer 2
    für Leitungsanlagen von Flüssiggas mit Betriebsdrücken über 500 mbar bis einschließlich 25 bar:

         Richtlinie ÖVGW G 7, Ausgabe November 2005;

  1. Ziffer 3
    für Kälteanlagen und Wärmepumpen mit brennbarem Kältemittel:

         ÖNORM EN 378 Teil 1 bis 4, Ausgabe 1. Juni 2008, Kälteanlagen und Wärmepumpen –Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen.

§ 3

Text

Sicherheitserfordernisse für Bio- und
Deponiegasanlagen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Sicherheitserfordernisse für Behälter und Leitungen von Bio- und/oder Deponiegasanlagen richten sich, soweit sich aus Absatz 2, nicht anderes ergibt, unabhängig von der Art und der Herkunft des Bio- und/oder Deponiegases nach der Richtlinie ÖWAV-Regelblatt 30, Sicherheitsrichtlinien für den Bau und Betrieb von Faulgasbehältern auf Abwasserreinigungsanlagen, Ausgabe 2007, die für verbindlich erklärt wird.
  2. Absatz 2Die Errichtung eines Gasspeichers unmittelbar über dem Faulturm (Fermenter) oder über dem Endlager ist zulässig. Für die Bemessung der erforderlichen Sicherheitsabstände sind in diesen Fällen die betriebsmäßig größtmöglichen Gasmengen beider Anlagen zusammenzurechnen.

§ 4

Text

Gasgeräte

Paragraph 4,

Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2017,)

§ 5

Text

Prüfbefund

Paragraph 5,

Form und Inhalt des Prüfbefundes für die Abnahme bzw Überprüfung von Gasanlagen ergeben sich aus der Anlage.

§ 6

Text

Richtlinien und Önormen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie in dieser Verordnung für verbindlich erklärten Richtlinien und Önormen sind beim Amt der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die ÖVGW-Richtlinien werden von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, A-1010 Wien, Schubertring 14, die ÖWAV-Regelblätter vom Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband, A-1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 5, und die Önormen vom Österreichischen Normungsinstitut herausgegeben.
  2. Absatz 2Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Richtlinien oder Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige Europäische Normen bzw gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herangezogen werden.

§ 7

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig treten die Salzburger Flüssiggasverordnung 1977, LGBl Nr 74, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 5 aus 1996,, und die Stadtgasverordnung, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1964,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1996,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Sicherheitserfordernisse von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, richten sich nach den bisher geltenden Bestimmungen. Auf die Änderung solcher Anlagen sind jedoch die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.
  4. Absatz 4Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
  6. Absatz 6Die Paragraphen eins,, 2 Absatz 2,, 3 Absatz eins,, 8 Absatz eins und 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2017, treten mit 1. Dezember 2017 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2017, mit 21. April 2018 in Kraft. Paragraph 4, tritt mit 20. April 2018 außer Kraft. Die im Paragraph eins und im Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Richtlinien der Österreichischen Vereinigung für das Gas und Wasserfach (ÖVGW) sowie die ÖNORM EN 378 liegen bei der für das Energierecht zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsichtnahme auf.

§ 8

Text

Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen, ABl Nr L 330 vom 16. Dezember 2009.
  2. Absatz 2Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG. (Notifikationsnummer: 2004/121/A)
  3. Absatz 3Die Novelle Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2017, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2017/325/A notifiziert.

Anl. 1

Text

Anlage

Prüfbefund für Gasanlagen nach dem Gassicherheitsgesetz - GasSG

Gasart*): Art der Prüfung*):

0 Erdgas 0 Abnahme gemäß Paragraph 10, GasSG

0 Flüssiggas 0 Überprüfung gemäß Paragraph 11, GasSG

0 Bio- oder Deponiegas

Betreiber:

Name(n):........................................................

Adresse(n):.....................................................

Aufstellungsort (Adresse):......................................

Installationsfirma: ............................................

Anlage erstellt/geändert am: ...................................

Bewilligungsbescheid**):

Ausstellende Behörde: ..........................................

Bescheid vom ....................... Zahl: .....................

Gasverteilerunternehmen: .......................................

Beschreibung der Anlage:

Gaserzeugung: ..................................................

Maximale Gaslagermenge: ........................................

Bei Behälter Nr:......................... Baujahr: .............

Gasleitungsanlage: .............................................

Verwendung:

Angeschlossene  Anzahl,Art   Anschluss-  Aufstellungs-   Abgas-

Gasgeräte       und Type     wert in kW  raum (Raum-     anlage

und Abgas-                   (kg/h)      inhalt in m³

führungen                                und Lüftung)

Die vom Errichter der Anlage erstellte planliche Darstellung (siehe Beilage) entspricht der tatsächlichen Anlagenausführung.***)

Durch folgende Atteste und Bescheinigungen wird bestätigt, dass

die Anlage frei von Mängeln ist:*)

0 Sicherheitsprotokoll für elektrische Anlagen

   vom ........................................................

   erstellt von ................................................

0 Bescheinigungen für Druckgeräte, die den Bestimmungen der

  Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V), BGBl II Nr 420/2004, in

  der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 161/2015, unterliegen

   vom .........................................................

   erstellt von ................................................

0 Bescheinigung über die Festigkeit und Dichtheit der

   Gasleitungen für den höchstzulässigen Betriebsdruck gemäß den

   Bestimmungen des Gassicherheitsgesetzes und der dazu

   erlassenen Verordnungen

   vom .........................................................

   erstellt von ................................................

0 Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Anschluss, die

   Einstellung und Inbetriebnahme der Gasgeräte entsprechend den

   Installationsvorschriften des Geräteherstellers gemäß der

   Verordnung (EU) 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger

   Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG,

   ABl Nr L 81 vom 31. März 2016,

   vom .........................................................

   erstellt von ................................................

0 Befund des Rauchfangkehrers

   vom .........................................................

   erstellt von ................................................

Ergebnis:*)

Die Prüfung hat ergeben, dass die Gasanlage den sicherheitstechnischen Bestimmungen des Gassicherheitsgesetzes und der Gassicherheitsverordnung entspricht.***)

Die Auflagen und Bedingungen des Bewilligungsbescheides sind erfüllt.**) ***)

Die vorstehend beschriebene Gasanlage entspricht nicht in allen Punkten den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Bestimmungen. Die nachstehenden Mängel sind innerhalb einer Frist von

........................zu beheben.***)

Datum: .................... Der Prüfer: ......................

Ergebnis der Nachprüfung:***)

Die Nachprüfung hat ergeben, dass die festgestellten Mängel innerhalb der festgesetzten Frist behoben wurden.***)

Die Nachprüfung hat ergeben, dass die festgestellten Mängel nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben wurden. Die Bezirksverwaltungsbehörde wird davon verständigt.***)

Datum: .................... Der Prüfer: ....................

Bestätigung durch den Betreiber der Anlage

Das Ergebnis der Prüfung wird zur Kenntnis genommen. Durch den Prüfbefund wird eine erforderliche Bewilligung der Gasanlage nicht ersetzt.

Datum: .................... Unterschrift: ...................

*) Zutreffendes ankreuzen.

**) Nur bei bewilligungspflichtigen Anlagen. Bei nur

meldepflichtigen Anlagen streichen.

***) Bei Nichtzutreffen streichen.