Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Soziale Dienste-Verordnung, Fassung vom 14.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. September 2003 über die Erbringung von Sozialen Diensten unter Gewährung von Zuschussleistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz (Soziale Dienste-Verordnung)
StF: LGBl Nr 93/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 5, des Salzburger Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Erbringung der sozialen Dienste Hauskrankenpflege, Haushaltshilfe und Familienhilfe einschließlich des Einsatzes von Familienhelferinnen und Familienhelfern unter Gewährung von Zuschussleistungen durch den Sozialhilfeträger.

§ 2

Text

Hauskrankenpflege, Haushaltshilfe und Familienhilfe

Paragraph 2,

  1. Absatz einsHauskrankenpflege und Haushaltshilfe sollen pflege- und hilfsbedürftigen Personen ein selbstständiges Leben in ihren privaten Haushalten ermöglichen. Familienhilfe soll die familiären Strukturen aufrecht erhalten.
  2. Absatz 2In Hauskrankenpflege sind Personen zu betreuen, die auf Grund einer Krankheit oder eines Gebrechens der dauernden oder vorübergehenden Pflege bedürfen, ein stationärer Aufenthalt in einer Krankenanstalt aus medizinischen Gründen aber nicht notwendig ist.
  3. Absatz 3In Haushaltshilfe sind Personen zu betreuen, die auf Grund einer Krankheit, eines Gebrechens oder einer sonstigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ohne personenbezogene, haushaltsbezogene und organisatorische Hilfe ein selbstständiges Leben zu führen.
  4. Absatz 4In Familienhilfe sind Kinder, Wahl- oder Pflegekinder sowie sonstige mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder zu betreuen, wenn deren vornehmliche Betreuungsperson auf Grund eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses ausfällt und die eigenen Kräfte der Familie zur Bewältigung dieser Notsituation nicht ausreichen.

§ 2a

Text

Begriffsbestimmung

Paragraph 2 a,

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet der Begriff Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand für:

  1. Litera a
    Miete oder Tilgung und Verzinsung von zur Finanzierung des Erwerbs oder der Errichtung des Eigenheims aufgenommener Hypothekardarlehen,
  2. Litera b
    allgemeine Betriebskosten und
  3. Litera c
    Abgaben.

§ 3

Text

Wahl des Leistungserbringers

Paragraph 3,

  1. Absatz einsFür die Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe können die betreuten Personen den Leistungserbringer unter den rechtmäßigen Anbietern dieser Dienste nach deren örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten frei wählen.
  2. Absatz 2Die Leistungen der Familienhilfe sind durch dazu ausgebildete Familienhelferinnen und Familienhelfer zu erbringen.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Leistungen der Hauskrankenpflege, Haushaltshilfe und Familienhilfe

Grundsätze der Leistungserbringung

Paragraph 4,

Die Leistungen der Hauskrankenpflege, Haushaltshilfe und Familienhilfe sind nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards unter Berücksichtigung folgender Grundsätze zu erbringen:

  1. Ziffer eins
    Achtung der Menschenwürde,
  2. Ziffer 2
    Heranziehung und Förderung der individuellen Fähigkeiten,
  3. Ziffer 3
    Berücksichtigung der besonderen Lebenssituation und Nutzung der persönlichen Ressourcen.

§ 5

Text

Leistungen der Hauskrankenpflege

Paragraph 5,

  1. Absatz einsZu den Leistungen der Hauskrankenpflege gehören:
    1. Ziffer eins
      allgemeine Pflege:
      1. Litera a
        Körperpflege,
      2. Litera b
        Ernährung,
      3. Litera c
        Ausscheidung,
      4. Litera d
        Bewegung und Lagerung,
      5. Litera e
        prophylaktische Maßnahmen;
    2. Ziffer 2
      spezielle Pflege:
      1. Litera a
        Behandlungspflege,
      2. Litera b
        diagnostische Maßnahmen.
  2. Absatz 2Die Leistungserbringung erfolgt in Form von beratender, aktivierender, reaktivierender und palliativer Pflege.

§ 6

Text

Leistungen der Haushaltshilfe

Paragraph 6,

  1. Absatz einsZu den Leistungen der Haushaltshilfe gehören:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Hilfen:
      1. Litera a
        Unterstützung bei der Körperpflege,
      2. Litera b
        Hilfestellung bei Inkontinenz,
      3. Litera c
        An- und Auskleiden,
      4. Litera d
        Unterstützung bei der Einhaltung ärztlicher/pflegerischer Anordnungen,
      5. Litera e
        Gesprächsbetreuung,
      6. Litera f
        Aktivierung;
    2. Ziffer 2
      haushaltsbezogene Hilfen:
      1. Litera a
        Reinigung der Wohnung,
      2. Litera b
        funktionserhaltende Maßnahmen,
      3. Litera c
        erforderlichenfalls Planung und Zubereitung von Speisen und Getränken,
      4. Litera d
        Hilfe zur Nahrungsaufnahme,
      5. Litera e
        Einkaufen und notwendige Besorgungen,
      6. Litera f
        notwendige Begleitung bei Arztbesuchen;
    3. Ziffer 3
      organisatorische Hilfen in Form von notwendigen Erledigungen.
  2. Absatz 2Die haushaltsbezogenen Hilfen nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und e gehören nur dann zu den Leistungen der Haushaltshilfe, wenn für ihre Erbringung durch Anbieter die wirtschaftlichste Form gewählt wird.
  3. Absatz 3An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen gehören zu den Leistungen der Haushaltshilfe nur:
    1. Litera a
      personenbezogene Hilfen nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d,
    2. Litera b
      haushaltsbezogene Hilfen nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und d,
    3. Litera c
      das Beheizen der Wohnung.

§ 7

Text

Leistungen der Familienhilfe

Paragraph 7,

  1. Absatz einsZu den Leistungen der Familienhilfe gehören:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten der täglichen Haushaltsführung,
    2. Ziffer 2
      Betreuung der haushaltsangehörigen Familienmitglieder,
    3. Ziffer 3
      sonstige vornehmlich durch die ausfallende Betreuungsperson zu verrichtende Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des üblichen Tagesablaufs in der Familie beitragen.
  2. Absatz 2Die Leistungen sind zu dokumentieren.

§ 8

Text

Leistungsausmaß

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas Leistungsausmaß setzt sich zusammen:
    1. Litera a
      in der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe: aus der Summe der Betreuungseinheiten für Leistungen nach den Paragraphen 5 und 6 und der Wegzeitpauschalen je Kalendermonat und Haushalt. Eine Betreuungseinheit umfasst 50 Minuten. Leistungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, sind mit einer Stunde pro Woche begrenzt. Die Wegzeitpauschale beträgt 20 Minuten pro Einsatz;
    2. Litera b
      in der Familienhilfe: aus der Summe der Betreuungsstunden für Leistungen nach Paragraph 7, je Kalendermonat und Haushalt. Für Aufenthalte in der Familie in der Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr werden je Aufenthalt drei Betreuungsstunden zusätzlich angerechnet.
  2. Absatz 2Leistungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
  3. Absatz 3In der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe ist das gesamte monatliche Leistungsausmaß pro Haushalt mit 100 Stunden begrenzt. Diese Obergrenze erhöht sich für im Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten, von denen beide pflege- oder hilfsbedürftig sind, auf 120 Stunden. Darüber hinaus kann für Personen, die eine besondere Betreuung benötigen, zur Vorbereitung einer stationären Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung das Stundenausmaß einmal pro Haushalt für höchstens sechs Monate um bis zu 20 Stunden je Monat erhöht werden.
  4. Absatz 4Familienhilfe wird, ausgenommen in besonders begründeten Fällen (zB schwere Krankheit der Betreuungsperson), im Ausmaß von höchstens einem Monat gewährt.

§ 9

Text

3. Abschnitt
Zuschussleistungen

Gewährung und Höhe

Paragraph 9,

Der Sozialhilfeträger kann betreuten Personen, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, des Salzburger Sozialhilfegesetzes zutreffen, eine Zuschussleistung zu den Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gewähren. Die Zuschussleistung erfolgt in Form von monatlichen Zuschüssen. Die Höhe der Zuschussleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen den vom Sozialhilfeträger anerkannten Kosten der Dienste (Paragraph 10,) und der zumutbaren Eigenleistung (Paragraph 11,) unter Zugrundelegung des jeweiligen Leistungsausmaßes im Kalendermonat.

§ 10

Text

Anerkannte Kosten der Dienste

Paragraph 10,

  1. Absatz einsFür Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe werden für das Kalenderjahr 2024 je Betreuungsstunde folgende Kostensätze anerkannt:
    1. Ziffer eins
      für die Hauskrankenpflege:

 

an Werktagen außer

Samstagen

in €

an Samstagen

in €

an Sonn- und

Feiertagen

in €

in der Stadt Salzburg

 

 

 

a) ASVG-beschäftigte diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger

64,90

94,00

119,20

b) geringfügig beschäftigte diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger

62,60

90,00

114,10

c) ASVG-beschäftigte Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten

56,30

80,80

102,10

d) geringfügig beschäftigte Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten

53,80

78,20

98,40

e) ASVG-beschäftigte Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten

53,40

77,00

96,80

f) geringfügig beschäftigte Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten

51,90

74,10

92,20

in den sonstigen Bezirken

 

 

 

g) ASVG-beschäftigte diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger

67,30

99,10

124,30

h) geringfügig beschäftigte diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger

65,00

95,10

119,20

i) ASVG-beschäftigte Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten

58,70

85,90

107,20

j) geringfügig beschäftigte Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten

56,20

83,30

103,50

k) ASVG-beschäftigte Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten

55,80

82,10

101,90

l) geringfügig beschäftigte Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten

54,30

79,20

97,30

  1. Ziffer 2
    für die Haushaltshilfe:

 

an Werktagen außer

Samstagen

in €

an Samstagen

in €

an Sonn- und

Feiertagen

in €

in der Stadt Salzburg:

 

 

 

a) ASVG-beschäftigtes
Personal

47,40

67,00

83,70

b) geringfügig beschäftigtes
Personal

45,60

64,30

80,30

in den sonstigen Bezirken

 

 

 

c) ASVG-beschäftigtes
Personal

48,40

68,40

85,10

d) geringfügig beschäftigtes
Personal

46,60

65,70

81,70

  1. Ziffer 3
    für die Familienhilfe: 54,60 €
  1. Absatz 2Von den Kostensätzen gemäß Absatz eins, werden als sachbezogene Kosten in der Hauskrankenpflege und in der Haushaltshilfe anerkannt:

 

an Werktagen außer

Samstagen

in €

an Samstagen

in €

an Sonn- und

Feiertagen

in €

in der Hauskrankenpflege in der Stadt Salzburg (Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f)

6,10

9,80

9,80

in der Hauskrankenpflege in den sonstigen Bezirken (Absatz eins, Ziffer eins, Litera g bis l)

8,50

14,90

14,90

in der Haushaltshilfe in der Stadt Salzburg (Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b)

4,70

7,20

7,20

in der Haushaltshilfe in den sonstigen Bezirken (Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und d)

5,70

8,60

8,60

§ 11

Text

Zumutbare Eigenleistung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie zumutbare Eigenleistung beträgt nach sozialem Dienst und Höhe der Bemessungsgrundlage (Paragraph 12,) je Betreuungsstunde:

Höhe der            Zumutbare Eigenleistung   Zumutbare

Bemessungsgrundlage in Prozenten der          Eigenleistung

in €                   Bemessungsgrundlage       in Prozenten der

                    in der                 Bemessungsgrundlage

                    Hauskrankenpflege      in der Familienhilfe

                    und Haushaltshilfe

bis zu 218                  2,5                     2,2

über 218                    3,0                     2,5

  1. Absatz 2Beziehen betreute Personen, ausgenommen Kinder, Wahl- oder Pflegekinder in Familienhilfe, pflegebezogene Geldleistungen im Sinn des Salzburger Pflegegeldgesetzes, des Bundespflegegeldgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder des Opferfürsorgegesetzes, erhöht sich die zumutbare Eigenleistung je Betreuungsstunde:
    1. Litera a
      in der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe um 7 €,
    2. Litera b
      in der Familienhilfe um 3,63 €.
  2. Absatz 3Die höchste zumutbare Eigenleistung beträgt in der Hauskrankenpflege 51,60 € je Betreuungsstunde. Je Monat ist – auch in der Haushaltshilfe und der Familienhilfe – die zumutbare Eigenleistung bei Anwendung des Absatz eins, weiters mit der Höhe der Bemessungsgrundlage und bei Anwendung auch des Absatz 2, mit der Höhe der monatlichen pflegebezogenen Geldleistung begrenzt.
  3. Absatz 4Soweit es sich nicht um betreute Personen handelt, die laufend Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß dem 3. Abschnitt des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes (SUG) erhalten, beträgt die zumutbare Mindesteigenleistung bei Anwendung des Absatz eins, einheitlich in jedem Fall 30 € je Monat.
  4. Absatz 5Für Leistungen der Familienhilfe, die nach dem 23. eines Kalendermonats beginnen und spätestens am 7. des Folgemonats enden, ist die zumutbare Eigenleistung nach den Absatz eins und 4 so zu berechnen, als ob die Leistungen in einem Kalendermonat erbracht worden wären.

§ 12

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem monatlichen Haushaltseinkommen nach Abzug der jeweiligen Aufwendungen gemäß Absatz 3,
  2. Absatz 2Das monatliche Haushaltseinkommen umfasst alle Nettoeinkünfte der betreuten Person, ihres Ehegatten oder Lebensgefährten sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder, Wahl- und Pflegekinder im Monat mit folgenden Ausnahmen:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte von Personen, die laufend Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß dem 3. Abschnitt des SUG erhalten;
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege;
    3. Ziffer 3
      pflegebezogene Geldleistungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, In der Familienhilfe werden jedoch pflegebezogene Geldleistungen im Sinn des Salzburger Pflegegeldgesetzes oder des Bundespflegegeldgesetzes, die Kinder, Wahl- oder Pflegekinder beziehen, soweit die Pflegeleistungen im Rahmen dieser Hilfe erbracht werden, bei einem Leistungsausmaß bis zu 80 Stunden zu 25 % und bei einem Leistungsausmaß über 80 Stunden zu 50 % als monatliches Haushaltseinkommen angerechnet;
    4. Ziffer 4
      Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967;
    5. Ziffer 5
      familienpolitische Förderungsleistungen (Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge, Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbeträge) nach dem Einkommensteuergesetz 1988;
    6. Ziffer 6
      echte Aufwandsentschädigungen;
    7. Ziffer 7
      sonstige Bezüge gemäß Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 (13. und 14. Monatsbezug);
    8. Ziffer 8
      nicht pfändbare Einmalzahlungen nach bundesrechtlichen Vorschriften (zB zum Zweck des Teuerungsausgleichs oder der Steigerung der Kaufkraft).
  3. Absatz 3Als Aufwendungen können geltend gemacht werden:
    1. Ziffer eins
      je Haushalt:
      1. Litera a
        Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs im Sinn des Paragraph 2 a und der Heizkosten, abzüglich des Kostenanteils von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, die nicht zum Personenkreis des Absatz 2, gehören;
      2. Litera b
        in der Familienhilfe Aufwendungen für die externe Kinderbetreuung;
    2. Ziffer 2
      je Haushaltsmitglied:
      1. Litera a
        Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Prozent des Richtsatzes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SUG:
        1. Sub-Litera, a, a
          für Alleinstehende oder Alleinerziehende: 86,5 %;
        2. Sub-Litera, b, b
          für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben: 58 %;
        3. Sub-Litera, c, c
          für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 25 %;
      2. Litera b
        Aufwendungen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erwachsen, in der Höhe des jeweils geltenden Freibetrags gemäß Paragraph 6, Absatz 4, SUG, für pflegebedürftige Personen ab der Pflegegeldstufe 3 der sechsfache Freibetrag;
      3. Litera c
        regelmäßig geleisteter gesetzlicher Unterhalt für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen;
      4. Litera d
        in der Familienhilfe für ein unterhaltsberechtigtes Kind, Wahl- oder Pflegekind ein Betrag von 37 €.

§ 13

Text

4. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

Antragstellung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsZuschussleistungen des Sozialhilfeträgers zu den sozialen Diensten können nur auf Antrag des Hilfe Suchenden gewährt werden. Sie sind ohne Antrag zu gewähren, wenn dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern und eine Antragstellung dem Hilfe Suchenden auf Grund besonderer Umstände nicht möglich ist.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Gewährung oder Änderung der Höhe von Zuschussleistungen ist schriftlich einzubringen.
  3. Absatz 3Über den Antrag ist tunlichst innerhalb von zwei Wochen ab Vorliegen aller für die Erforderlichkeit der Hilfeleistung und für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung notwendigen Nachweise zu entscheiden.
  4. Absatz 4Auf Zuschussleistung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 14

Text

Leistungszusage

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Leistungszusage enthält den Beginn, die Dauer, die Art und das höchstmögliche Ausmaß der Leistungen, zu denen Zuschüsse gewährt werden, sowie die Höhe der Eigenleistung.
  2. Absatz 2Die Leistungszusage kann von Amts wegen oder auf Antrag abgeändert werden.
  3. Absatz 3Bei der Leistungsfestsetzung ist auf die persönlichen und häuslichen Umstände des Antragstellers unter Zugrundelegung der Leistungen der sozialen Dienste Bedacht zu nehmen. Innerhalb einer Woche vor Einbringung des Antrages erbrachte Leistungen können berücksichtigt werden; in der Familienhilfe verlängert sich diese Frist auf einen Monat.

§ 15

Text

Aufhebung und Erlöschen der Leistungszusage

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Leistungszusage ist aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht mehr vorliegen;
    2. Ziffer 2
      nach Hinweis auf die Folgen des Verhaltens den Mitwirkungspflichten nach Paragraph 16, ohne triftigen Grund nicht nachgekommen wird;
    3. Ziffer 3
      die zumutbare Eigenleistung gegenüber dem Leistungserbringer ohne triftigen Grund nicht erbracht wird;
    4. Ziffer 4
      nach schriftlicher Aufforderung und Einräumung einer angemessenen Frist zu Unrecht bezogene Zuschüsse nicht rückerstattet werden.
  2. Absatz 2Die Leistungszusage erlischt, wenn länger als drei Monate keine Leistungen in Anspruch genommen werden.

§ 16

Text

Mitwirkungspflichten

Paragraph 16,

  1. Absatz einsBestehen beim Sozialhilfeträger Zweifel über die Erforderlichkeit der Hilfeleistung, hat der Antragsteller die Betreuungsbedürftigkeit durch geeignete Unterlagen (zB ärztliches Gutachten) nachzuweisen.
  2. Absatz 2Der Antragsteller bzw sein gesetzlicher Vertreter hat dem Sozialhilfeträger alle für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung maßgeblichen Nachweise vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Antragsteller bzw sein gesetzlicher Vertreter hat dem Sozialhilfeträger die Gewährung oder Änderung von pflegebezogenen Geldleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, sowie jede Steigerung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 12, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen ab Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen.
  4. Absatz 4Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Sozialhilfeträger jederzeit Einsicht in die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erstellten Aufzeichnungen, insbesondere in die Pflege-, Betreuungs- und Zeitdokumentationen, zu gewähren.

§ 17

Text

5. Abschnitt
Verweisungen

Paragraph 17,

Verweisungen in dieser Verordnung auf die nachstehenden Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

  1. Litera a
    Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 132/2005;
  2. Litera b
    Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 104/2005;
  3. Litera c
    Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2005;
  4. Litera d
    Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl Nr 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 90/2005;
  5. Litera e
    Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr 77 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2005,.

§ 18

Text

Inkrafttreten

Paragraph 18,

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

§ 19

Text

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

Paragraph 19,

  1. Absatz einsParagraph 10, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 10 und 17 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  3. Absatz 3In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2006, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 10 und 17 mit 1. Jänner 2006;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 11, Absatz 2 und 3 mit Beginn des der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monats.
  4. Absatz 4Paragraph 10, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 10, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2007, tritt mit 1. April 2007 in Kraft. Für vom 1. Jänner bis zum 31. März 2007 erbrachte Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gelten die Kostensätze gemäß Paragraph 10, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2006, zuzüglich einer Valorisierung entsprechend Paragraph 22, Absatz 6, zweiter und dritter Satz des Salzburger Sozialhilfegesetzes.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 10 und 11 Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt aufrechte Leistungszusagen ist bis zum 30. April 2008 Paragraph 11, in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  7. Absatz 7Die Paragraphen 10 und 11 Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2009, treten mit 1. März 2009 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt aufrechte Leistungszusagen ist bis zum 30. April 2009 Paragraph 11, in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  8. Absatz 8Die Paragraphen 10 und 11 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  9. Absatz 9Die Paragraphen 10,, 11 Absatz 3 und 4 sowie 12 Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2011, treten mit 1. März 2011 in Kraft.
  10. Absatz 10Die Paragraphen 10,, 11 Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für bis dahin erteilte Leistungszusagen ist Paragraph 12, Absatz 3, in der bisher geltenden Fassung bis 30. April 2012 weiter anzuwenden.
  11. Absatz 11Die Paragraphen 10 und 11 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  12. Absatz 12Die Paragraphen 10 und 11 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 109 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  13. Absatz 13Die Paragraphen 10 und 11 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  14. Absatz 14Die Paragraphen 10 und 11 Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 110 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt aufrechte Leistungszusagen ist Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2015, bis 30. April 2016 weiter anzuwenden.
  15. Absatz 15Die Paragraphen 10 und 11 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  16. Absatz 16Die Paragraphen 8, Absatz 3,, 10 und 11 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  17. Absatz 17Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2018, tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.
  18. Absatz 18Die Paragraphen 10 und 11 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 110 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  19. Absatz 19Die Paragraphen 10 und 11 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2019, treten mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Tages, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  20. Absatz 20Die Paragraphen 2 a,, 10, 11 Absatz 3 und 4, 12 Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 132 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  21. Absatz 21Die Paragraphen 10,, 11 Absatz 3 und 12 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 124 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  22. Absatz 22Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  23. Absatz 23Die Paragraphen 8, Absatz 3,, 10, 11 Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 12, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2023, treten mit 3. Februar 2023 in Kraft und gelten für Leistungen im Kalenderjahr 2023.
  24. Absatz 24Die Paragraphen 10 und 11 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.