3. Abschnitt
Zuschussleistungen
Gewährung und Höhe
§ 9Paragraph 9,
Der Sozialhilfeträger kann betreuten Personen, auf die die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes zutreffen, eine Zuschussleistung zu den Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gewähren. Die Zuschussleistung erfolgt in Form von monatlichen Zuschüssen. Die Höhe der Zuschussleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen den vom Sozialhilfeträger anerkannten Kosten der Dienste (§ 10) und der zumutbaren Eigenleistung (§ 11) unter Zugrundelegung des jeweiligen Leistungsausmaßes im Kalendermonat.Der Sozialhilfeträger kann betreuten Personen, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, des Salzburger Sozialhilfegesetzes zutreffen, eine Zuschussleistung zu den Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gewähren. Die Zuschussleistung erfolgt in Form von monatlichen Zuschüssen. Die Höhe der Zuschussleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen den vom Sozialhilfeträger anerkannten Kosten der Dienste (Paragraph 10,) und der zumutbaren Eigenleistung (Paragraph 11,) unter Zugrundelegung des jeweiligen Leistungsausmaßes im Kalendermonat.