Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime, Fassung vom 04.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. April 2002 über die in Senioren- und Seniorenpflegeheimen öffentlicher oder privater Rechtsträger für Hilfe Suchende zu erbringenden Leistungen und die Obergrenzen für die vom Sozialhilfeträger dafür zu leistenden Entgelte (Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime)
StF: LGBl Nr 38/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 17, Absatz 4 und 5 und 58 Absatz 7, des Salzburger Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Zu erbringende Leistungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFür Hilfe Suchende, die in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim untergebracht sind, sind unabhängig von der speziellen Pflegebedürftigkeit des einzelnen Hilfe Suchenden regelmäßig folgende Leistungen zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      Wohnraumüberlassung;
    2. Ziffer 2
      Verpflegung (Vollpension) im Speiseraum oder Stockwerk, Tischservice eingeschlossen;
    3. Ziffer 3
      Pflege im Krankheitsfall;
    4. Ziffer 4
      Heimleitung und Büroverwaltung;
    5. Ziffer 5
      technische Gebäudeverwaltung;
    6. Ziffer 6
      allgemeine Beratungsdienste;
    7. Ziffer 7
      kulturelle und gesellige Unterhaltungs- sowie Beschäftigungsangebote in angemessenem Umfang.
  2. Absatz 2Der tägliche Bedarf an Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung für Hilfe Suchende, die in einem Seniorenpflegeheim untergebracht sind, kann insbesondere umfassen und nach Intensität unterschieden werden:
    1. Ziffer eins
      Grundreinigung und pflegebedingte Reinigung des Wohn-Schlaf-Raumes und der Sanitäranlagen;
    2. Ziffer 2
      Waschen, Bügeln und geringfügiges Ausbessern der Leib- und Hygienewäsche; dies beinhaltet auch die pflegebedingte Wäschereinigung;
    3. Ziffer 3
      Bettwäscheversorgung einschließlich dem Beziehen der Betten;
    4. Ziffer 4
      Unterstützung der Mobilität und Lagerung;
    5. Ziffer 5
      Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme;
    6. Ziffer 6
      Unterstützung bei der Körperpflege;
    7. Ziffer 7
      Unterstützung beim An- und Auskleiden;
    8. Ziffer 8
      Hilfe im Bereich der Ausscheidung einschließlich Kontinenztraining;
    9. Ziffer 9
      Durchführung von ärztlich angeordneten Maßnahmen;
    10. Ziffer 10
      Hilfe und besondere Aufsicht bei hirnorganischen

    Krankheitsbildern.

Sämtliche Hilfen und Unterstützungen umfassen auch die Anleitung bei der Durchführung von pflegerischen Verrichtungen.

  1. Absatz 3Die erbrachten Pflegeleistungen sind personenbezogen schriftlich darzustellen. In den Leistungsausweis kann der Hilfe Suchende und der Sozialhilfeträger jederzeit Einsicht nehmen.

§ 2

Text

Grundtarif und Pflegetarif

Paragraph 2,

  1. Absatz einsFür die Erbringung der im Paragraph eins, Absatz eins, erfassten Leistungen hat der Sozialhilfeträger den Grundtarif und für die Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, den Pflegetarif zu leisten.
  2. Absatz 2Im Betrag für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf werden bei der Berechnung des Grundtarifes folgende Kosten berücksichtigt:
    1. Ziffer eins
      Aufwendungen für Mieten;
    2. Ziffer 2
      Ausgaben für Investitionen;
    3. Ziffer 3
      Aufwendungen für Abschreibungen;
    4. Ziffer 4
      Aufwendungen für Darlehenstilgungen;
    5. Ziffer 5
      Finanzierungskosten.

§ 3

Text

Obergrenzen für Grundtarife

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Obergrenzen für die Grundtarife setzen sich aus dem Basisbetrag und gegebenenfalls aus dem Finanzierungs- und Investitionsbetrag je Tag in der Kategorie A zusammen.
  2. Absatz 2Für Heime öffentlicher Rechtsträger werden als Obergrenzen für den Basisbetrag und den Finanzierungs- und Investitionsbetrag festgelegt:

 

Basisbetrag in €

Finanzierungs- und Investitionsbetrag in €

Grundtarif in €

 
 

41,02

3,65

44,67

 

  1. Absatz 3Für folgende Heime privater Rechtsträger werden als Obergrenzen für den Basisbetrag und den Finanzierungs- und Investitionsbetrag festgelegt:

 

Einrichtung

Basisbetrag in €

Finanzierungs- und Investitionsbetrag in €

Grundtarif in €

 
 

Diakonie

46,52

24,85

71,37

 
 

Kahlsperg

46,52

12,43

58,95

 
 

Raphael Hospiz

46,52

10,46

56,98

 
 

Rotkreuz

46,52

10,46

56,98

 
 

Schlossberg

46,52

22,89

69,41

 
 

Aigen

46,52

17,22

63,74

 

  1. Absatz 3 aFür folgende Sonderpflegeeinrichtungen werden als Obergrenzen für den Basisbetrag und den Finanzierungs- und Investitionsbetrag festgelegt:

 

Einrichtung

Basisbetrag in €

Finanzierungs- und Investitionsbetrag in €

Grundtarif in €

 
 

Gunther Ladurner Pflegezentrum

– Allgemeine neurologische Pflege

46,62

€ 17,95

64,57

 
 

Gunther Ladurner Pflegezentrum

– Multiple Sklerose

46,22

€ 18,85

65,07

 
 

Gunther Ladurner Pflegezentrum

– Wachkoma

34,32

€ 21,07

55,39

 

  1. Absatz 4Die Obergrenzen für die Grundtarife in der Kategorie A gelten, wenn Duschen, Waschtische und Toiletten in den einzelnen Wohneinheiten eingerichtet sind. Liegt die Ausstattung einer einzelnen Wohneinheit unter dieser Anforderung, weil eine der angeführten Einrichtungen fehlt, oder ist an Stelle der Dusche eine Badewanne eingebaut (Kategorie B), gelten als Obergrenzen für die Grundtarife um 5 % verminderte Beträge. Wenn in der Wohneinheit zwar ein Waschtisch, aber kein Nassraum vorhanden ist (Kategorie C), gelten als Obergrenzen für die Grundtarife um 10 % verminderte Beträge.
  2. Absatz 5Die genauen Bezeichnungen und Anschriften der in den Absatz 3 und 3a nur abgekürzt bezeichneten Einrichtungen privater Rechtsträger finden sich in der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 4

Text

Obergrenzen für Pflegetarife

Paragraph 4,

Als Obergrenzen für die Pflegetarife je Tag werden folgende Beträge festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    für Heime öffentlicher Rechtsträger und für die in der Anlage bezeichneten Heime privater Rechtsträger in Abhängigkeit zu den Pflegegeldstufen nach den bundespflegegeldgesetzlichen Vorschriften:

 

Pflegegeldstufe 1

Pflegetarif 1:

€ 22,79

 
 

Pflegegeldstufe 2

Pflegetarif 2:

€ 37,49

 
 

Pflegegeldstufe 3

Pflegetarif 3:

€ 76,29

 
 

Pflegegeldstufe 4

Pflegetarif 4:

€ 101,49

 
 

Pflegegeldstufe 5

Pflegetarif 5:

€ 117,59

 
 

Pflegegeldstufe 6

Pflegetarif 6:

€ 125,39

 
 

Pflegegeldstufe 7

Pflegetarif 7:

€ 129,39

 

  1. Ziffer 2
    für folgende Sonderpflegeeinrichtungen:

 

Einrichtung

Pflegetarif in €

 
 

Gunther Ladurner Pflegezentrum – Allgemeine neurologische Pflege

148,29

 
 

Gunther Ladurner Pflegezentrum – Multiple Sklerose

187,29

 
 

Gunther Ladurner Pflegezentrum – Wachkoma

235,09

 

§ 5

Text

Nettobeträge

Paragraph 5,

Die in den Paragraphen 3 und 4 angeführten Beträge sind Nettobeträge, zu denen noch die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 kommt.

§ 6

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Beginn des 2. Monats, das dem Monat der Kundmachung der Verordnung vorausgeht, in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. April 2001, LGBl Nr 52, über die Höhe der für Hilfe Suchende zu leistenden Pflegeentgelte in Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen privater Rechtsträger und die Altenheim-Tarifobergrenzen-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr 37 aus 1998,, in der Fassung der Verordnungen Landesgesetzblatt Nr 121 aus 1998, und 14/2000 sowie der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 1999, außer Kraft.
  2. Absatz 2Für bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim öffentlicher oder privater Rechtsträger aufgenommene Personen, die mangels Anspruchsvoraussetzungen kein Pflegegeld nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, ist der Pflegetarif der Pflegestufe 1 (Paragraph 4,) anwendbar. Diese Regelung gilt auch bei einem Heimwechsel.

§ 7

Text

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsParagraph 3, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Paragraph 3, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  3. Absatz 3Paragraph 3, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  4. Absatz 4Paragraph 3, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  5. Absatz 5Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 5 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  6. Absatz 6Paragraph 3, Absatz 2 und 3 sowie (§) 4 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  7. Absatz 7Paragraph 3, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  8. Absatz 8Die Paragraphen 3, Absatz 2 und 3, (§) 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 5 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  9. Absatz 9Die Paragraphen 3, Absatz 2 und 3, (§) 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  10. Absatz 10Paragraph 3, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  11. Absatz 11Die Paragraphen 3, Absatz 3 a und 5, (§) 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBI Nr 90/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 3, Absatz 2,, 3 und 3a sowie Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung LGBI Nr 104/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  13. Absatz 13Paragraph 3, Absatz 2,, 3 und 3a sowie Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung LGBI Nr 108/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  14. Absatz 14Paragraph 3, Absatz 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBI Nr 47/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 3, Absatz 2,, 3 und 3a sowie Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  16. Absatz 16Paragraph 3, Absatz 2,, 3 und 3a sowie Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 109 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  17. Absatz 17Paragraph 3, Absatz 2,, 3 und 3a sowie Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  18. Absatz 18Die Paragraphen 3, Absatz 2,, 3 und 3a, (§) 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  19. Absatz 19Paragraph 3, Absatz 2 und 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.
  20. Absatz 20Paragraph 3, Absatz 2,, 3 und 3a, Paragraph 4, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  21. Absatz 21Die Paragraphen 3, Absatz 2,, 3, 3a und (§) 4 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  22. Absatz 22Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  23. Absatz 23Die Paragraphen 3, Absatz 2,, 3, 3a und (§) 4 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 134 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  24. Absatz 24Die Paragraph 3, Absatz 2,, 3, 3a und (§) 4 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 123 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  25. Absatz 25Paragraph 3, Absatz 2,, 3 und 3a, Paragraph 4, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2023, treten mit 3. Februar 2023 in Kraft und gelten für Leistungen im Kalenderjahr 2023. Auf Leistungen, die vor Beginn des Kalenderjahres 2023 erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  26. Absatz 26Die Paragraph 3, Absatz 2,, 3 und 3a, Paragraph 4, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Anl. 1

Text

Anlage

1. Verzeichnis der Senioren- und Seniorenpflegeheime privater Rechtsträger:

Bezeichnung und Anschrift

Kurzbezeichnung

Rechtsträger

Diakonie-Zentrum Salzburg

Haus für Senioren

Guggenbichlerstraße 20,

5026 Salzburg-Aigen

Diakonie

Evangelisches Diakoniewerk

Gallneukirchen

Haus des Roten Kreuzes

Dr. Sylvester-Straße 1,

5034 Salzburg

Rotkreuz

Rotes Kreuz Salzburg, Pflege und Betreuung römisch II GmbH

Heim der Österreichischen

Jungarbeiterbewegung

Aignerstraße 19,

5026 Salzburg-Aigen

Aigen

Verein Österreichische Jungarbeiterbewegung

Raphael Hospiz Salzburg

Dr. Sylvester-Straße 1,

5034 Salzburg

Raphael Hospiz

Konvent der Barmherzigen Brüder

Seniorenresidenz

Schloss Kahlsperg

Kahlspergstraße 24,

5411 Oberalm

Kahlsperg

Seniorenresidenz Schloss Kahlsperg gemeinnützige GmbH

 

Seniorenpension am Schlossberg

Neuhauserstraße 24-26

5023 Salzburg Gnigl

Schlossberg

Seniorenpension am Schlossberg GmbH & Co KG

2. Verzeichnis der Sonderpflegeeinrichtungen:

Bezeichnung und Anschrift

der Einrichtung

Kurzbezeichnung

Rechtsträger

 

Gunther Ladurner Pflegezentrum an der Christian-Doppler-Klinik

Ignaz-Harrer-Straße 79

5020 Salzburg

Gunther Ladurner Pflegezentrum

Gemeinnützige Pflegezentrum Salzburg GmbH