Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Sperrstundenverordnung 2001, Fassung vom 01.04.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. März 2001, mit der für Gastgewerbebetriebe im Land Salzburg die Sperrzeiten festgesetzt werden (Sperrstundenverordnung 2001)
StF: LGBl Nr 56/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 152 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr 194, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Sperrstunde

§ 1

(1) Für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe wird der Zeitpunkt, in dem diese Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), wie folgt festgelegt:

a) Cateringbetrieb                                    06:00 Uhr

b) Diskothek, Bar und Gastgewerbebetriebe, in denen

   erlaubte Revue- und Varieteeveranstaltungen

   abgehalten werden                                  04:00 Uhr

c) alle übrigen Betriebsarten                         02:00 Uhr

d) Gastgewerbebetriebe gemäß § 143 Z 5 bis 7

   GewO 1994                                          02:00 Uhr

(2) Die Betriebsart ergibt sich aus der Gewerbeberechtigung.

(3) Alle gastgewerblichen Betriebsarten können auch als Tagesbetrieb geführt werden. Dafür wird die Sperrstunde mit 22:00 Uhr festgelegt.

(4) In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränke an Beherbergungsgäste auch während der festgesetzten Sperrzeiten gestattet (§ 152 Abs 3 GewO 1994).

§ 2

Text

Aufsperrstunde

§ 2

Für alle Gastgewerbebetriebe wird der Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), einheitlich mit 06:00 Uhr festgelegt.

§ 3

Text

Sonderregelung für bestimmte Gastgewerbe

§ 3

(1) Die auf Bahnhöfen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetriebe dürfen über die festgelegten Sperrzeiten hinaus jeweils bis zu einer Stunde vor der ersten und nach der letzten Ankunft bzw Abfahrt des fahrplanmäßig vorgesehenen Verkehrsmittels offen gehalten werden.

(2) Die auf Flugplätzen gelegenen Gastgewerbebetriebe dürfen jeweils bis zu einer Stunde vor und nach der für den jeweiligen Flugplatz behördlich genehmigten Betriebszeit oder vor und nach der für die Abwicklung für Bedarfs- oder Ausweichflüge angeordneten erweiterten Betriebszeit offen gehalten werden.

(3) Für Gastgewerbebetriebe auf Bahnhöfen und Flugplätzen mit durchgehendem Bahn- bzw Flugverkehr gelten keine Sperrzeiten. Das Gleiche gilt für Gastgewerbebetriebe an Autobahnen und Schnellstraßen.

§ 4

Text

Sonderregelung für bestimmte Tage

§ 4

Keine Sperrzeit besteht für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Jänner (Silvesternacht) und für die Nächte vom Faschingsamstag bis zum Aschermittwoch.

§ 5

Text

Festlegung abweichender Sperrzeiten

§ 5

Für die Festlegung abweichender Sperrstunden gelten die Bestimmungen des § 152 Abs 4 und 6 GewO 1994.

§ 6

Text

Pflichten des Gastgewerbetreibenden und der Gäste

§ 6

(1) Der Gastgewerbetreibende hat:

  1. 1.
    die Betriebsräume und allfällige sonstige Betriebsflächen, ausgenommen die, die der Beherbergung dienen, während des Zeitraumes zwischen der Sperrstunde und der Aufsperrstunde geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er den Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und Flächen noch ein weiteres Verweilen dort gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen Flächen gegen Entgelt bewirten;
  2. 2.
    die Gäste rechtzeitig auf den bevorstehenden Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen;
  3. 3.
    die für den jeweiligen Gastgewerbebetrieb geltende Sperrzeit in den Betriebsräumen deutlich sichtbar anzuschlagen.

(2) Die Gäste haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

§ 7

Text

Strafbestimmung

§ 7

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 368 Z 9 GewO 1994 bestraft.

§ 8

Text

In- und Außerkrafttreten

§ 8

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Sperrstundenverordnung, LGBl Nr 73/1996, außer Kraft.