Sperrstunde
§ 1
(1) Für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe wird der Zeitpunkt, in dem diese Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), wie folgt festgelegt:
a) Cateringbetrieb 06:00 Uhr
b) Diskothek, Bar und Gastgewerbebetriebe, in denen
erlaubte Revue- und Varieteeveranstaltungen
abgehalten werden 04:00 Uhr
c) alle übrigen Betriebsarten 02:00 Uhr
d) Gastgewerbebetriebe gemäß § 143 Z 5 bis 7
GewO 1994 02:00 Uhr
(2) Die Betriebsart ergibt sich aus der Gewerbeberechtigung.
(3) Alle gastgewerblichen Betriebsarten können auch als Tagesbetrieb geführt werden. Dafür wird die Sperrstunde mit 22:00 Uhr festgelegt.
(4) In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränke an Beherbergungsgäste auch während der festgesetzten Sperrzeiten gestattet (§ 152 Abs 3 GewO 1994).