Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Veranstaltungsstätten-Verordnung, Fassung vom 27.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Jänner 2001 über nähere Vorschriften über den Bau und den Betrieb von Veranstaltungsstätten (Veranstaltungsstätten-Verordnung)
StF: LGBl Nr 10/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 16 Abs. 5, 17 Abs. 6 und 19 Abs. 3 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 – VAG 1997, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

         § 1      Anwendungsbereich

         § 2      Begriffsbestimmungen

         § 3      Stand der Technik

2. Teil
Bau- und Ausstattungsvorschriften

1. Abschnitt
Fluchtwege im Freien und Stellplätze

         § 4      Fluchtwege auf dem Grundstück

         § 5      Stellplätze

2. Abschnitt
Veranstaltungsräume

         § 6      Höhenlage

         § 7      Veranstaltungsräume in Kellergeschoßen

         § 8      Lichte Höhe

         § 9      Decken und Tragwerke

         § 10    Ansteigende Platzreihen

         § 11    Wandverkleidungen und Trennwände; Projektionsflächen

         § 12    Fluchtwege innerhalb von Bauten

         § 13    Gänge

         § 14    Ausgänge

         § 15    Stiegen und Stiegenhäuser

         § 16    Fenster und Türen

         § 17    Beheizung

         § 18    Lüftung

         § 19    Rauchabführung

         § 20    Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen und Alarmeinrichtungen

         § 21    Räume für Sanitäter und Feuerwehrleute

         § 22    Kleiderablagen für Besucher

         § 23    Toilettenanlagen

         § 24    Bestuhlung

         § 24a   Brüstungen

         § 25    Tischplätze

         § 26    Rollstuhlplätze

3. Abschnitt

1. Unterabschnitt
Bestimmungen für Szenenflächen und Bühnen

         § 27    Vorhänge, Dekorationen

         § 28    Feuerlöscheinrichtungen

         § 29    Szenische Behelfe

2. Unterabschnitt
Bestimmungen für Saaltheater

         § 30    Anwendungsbereich

         § 31    Wände, Decken, Türen

         § 32    Vorhänge, Dekorationen

         § 33    Bühneneinrichtung

         § 34    Brandrauchentlüftung

         § 35    Magazine, Umkleideräume, Toiletten

         § 36    Fluchtwege

         § 37    Beheizung, Lüftung

         § 38    Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen und Alarmeinrichtungen

         § 39    Einbauten und Einrichtungen des Bühnenraumes

3. Unterabschnitt
Bestimmungen für Volltheater

         § 40    Anwendungsbereich

         § 41    Bühnenanlage

         § 42    Wände

         § 43    Decken, Dächer

         § 44    Bühneneinrichtung

         § 45    Rauchabführung

         § 46    Magazine, Werkstätten

         § 47    Fluchtwege

         § 48    Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen und Alarmeinrichtungen

         § 49    Schutzvorhang (Kurtine)

         § 50    Räume für Raucher

4. Abschnitt
Scheinwerfer, Bildwerfer

         § 51    Scheinwerfer

         § 52    Scheinwerferstände, Scheinwerferräume

         § 53    Bildwerfer

         § 54    Bildwerferraum

         § 55    Geräte und Einrichtungen im Bildwerferraum

5. Abschnitt
Veranstaltungsstätten mit Spielflächen innerhalb
von Veranstaltungsräumen

         § 56    Sportpodien

         § 57    Spielfelder

         § 58    Reitbahnen

         § 59    Ställe, Futterkammern

6. Abschnitt
Veranstaltungsstätten mit nicht überdachten
Spiel- und Szenenflächen

         § 60    Anwendungsbereich

         § 61    Spiel- und Szenenflächen

         § 61a   Spielfelder

         § 62    Fluchtwege

7. Abschnitt
Fliegende Bauten

         § 63    Anwendungsbereich

         § 64    Lichte Höhe

         § 65    Baustoffe und Bauteile

         § 66    Abspannvorrichtungen

         § 67    Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen und Alarmeinrichtungen

         § 68    Volksvergnügungsstätten

         § 69    Bauliche Beschaffenheit

         § 70    Zirkusanlagen

         § 71    Einbauten und Einrichtungen

         § 72    Heizungsanlagen

8. Abschnitt
Elektrische Anlagen

         § 73    Allgemeines

         § 74    Beleuchtung

         § 75    Blitzschutz

9. Abschnitt
Genehmigungsunterlagen, weiter gehende Anforderungen

         § 76    Genehmigungsunterlagen

         § 77    Erleichterungen; weiter gehende Anforderungen

3. Teil
Betriebsvorschriften

1. Abschnitt
Freihalten von Wegen und Flächen, Bestuhlungsplan

         § 78    Wege und Flächen auf dem Grundstück

         § 79    Fluchtwege in Bauten

         § 80    Bestuhlungsplan

2. Abschnitt

         § 81    Dekorationen und sonstige Ausstattungen

3. Abschnitt
Benutzung technischer Einrichtungen

         § 82    Bedienungs- und Wartungspersonal

         § 83    Benutzung bestimmter technischer Einrichtungen

         § 84    Schutzvorhang (Kurtine)

4. Abschnitt
Anwesenheit und Belehrung von verantwortlichen Personen

         § 85    Anwesenheit des Betreibers

         § 86    Aufenthalt auf Bühnen

         § 87    Anwesenheit technischer Fachkräfte

         § 88    Brandsicherheitswache

         § 89    Belehrung der Mitwirkenden und Betriebsangehörigen

5. Abschnitt
Kinos

         § 90    Betriebsvorschriften für Kinos

6. Abschnitt
Volksvergnügungsstätten

         § 91    Schutz der Benutzer von Volksvergnügungsstätten

         § 92    Überprüfung

7. Abschnitt

         § 93    Probe vor Aufführungen

         § 94    Prüfungen

         § 95    Einstellen des Betriebes

4. Teil
Schlussbestimmungen

         § 96    Strafbestimmung

         § 97    Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 1

Text

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung findet auf alle nach § 16 VAG 1997 genehmigungspflichtigen Veranstaltungsstätten Anwendung.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

  1. 1.
    Veranstaltungsräume: innerhalb von Bauten gelegene Räume für Veranstaltungen;
  2. 2.
    Saaltheater: Veranstaltungsräume, die in einem allenfalls noch anderen Zwecken dienenden Bau liegen, zur Veranstaltung von Theater- und ähnlichen Vorstellungen bestimmt sind, einen festen Bühnenraum besitzen und sich nur zur Verwendung eines geringen szenischen Aufwandes eignen;
  3. 3.
    Volltheater: Veranstaltungsräume, die für Theater- und ähnliche Vorstellungen bestimmt sind, ein eigenes Bühnenhaus besitzen und sich zur Verwendung eines großen szenischen Aufwandes eignen;
  4. 4.
    Bühnen: Räume, die für schauspielerische, musikalische oder ähnliche Darbietungen bestimmt sind und deren Decke gegen die Decke des Veranstaltungsraumes durch Sturz oder Höhenunterschied abgesetzt ist;
  5. 5.
    Bühnenhaus: jener Bauteil eines Volltheaters, der die Bühne enthält und gegenüber dem restlichen Veranstaltungsraum baulich abgegrenzt ist;
  6. 6.
    Szenenflächen: jene Flächen des Veranstaltungsraumes, die für schauspielerische oder ähnliche künstlerische Darbietungen bestimmt sind;
  7. 7.
    Spielflächen: Flächen, die für sportliche Darbietungen bestimmt sind;
  8. 8.
    Fliegende Bauten: Anlagen für Veranstaltungen im Umherziehen, die dazu bestimmt und dafür geeignet sind, wiederholt auf- und abgebaut zu werden;
  9. 9.
    Freilichttheater: Veranstaltungsstätten mit nicht überdachten Spiel- und Szenenflächen für schauspielerische, musikalische oder ähnliche Darbietungen;
  10. 10.
    Freiluftsportstätten: Veranstaltungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe;
  11. 11.
    Volksvergnügungsstätten: Veranstaltungsstätten, bei denen Anlagen für Schaustellungen, Belustigungen, Tierschauen, Spielapparate udgl errichtet sind.

§ 3

Text

Stand der Technik

§ 3

(1) Die Anforderungen dieser Verordnung sind nach dem Stand der Technik zu erfüllen.

(2) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand erprobter fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, wie er sich zB aus technischen Normen und Richtlinien ergibt. Abweichend davon gilt allerdings, dass im Sinn dieser Verordnung brandbeständige Bauteile jedenfalls aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen.

§ 4

Text

2. Teil

Bau- und Ausstattungsvorschriften

1. Abschnitt

Fluchtwege im Freien und Stellplätze

Fluchtwege auf dem Grundstück

§ 4

(1) Veranstaltungsstätten müssen so gelegen sein, dass Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige aus der Veranstaltungsstätte unmittelbar oder zügig über freie Flächen des Grundstücks auf eine öffentliche Verkehrsfläche gelangen können. Diese freien Flächen des Grundstücks dienen als Fluchtweg und müssen die im § 12 Abs 2 genannten Breiten aufweisen.

(2) Veranstaltungsstätten für mehr als 2.500 Besucher und Volltheater mit einer Vollbühne für mehr als 900 Besucher müssen

  1. 1.
    nach zwei öffentlichen Verkehrsflächen hin verlassen werden können und
  2. 2.
    von Feuerwehrfahrzeugen von jeder Seite erreicht werden können. Die dafür auf dem Grundstück erforderlichen Flächen dürfen nicht anderweitig genutzt werden.
Vom Erfordernis gemäß Z 1 kann eine Ausnahme gestattet werden, wenn die als Fluchtweg dienenden Verkehrsflächen alle auf sie angewiesenen Personen aufnehmen können. Dafür sind bis zu 2.500 Besuchern für vier Personen und darüber hinaus für drei Personen 1 m² Grundfläche zu rechnen.

(3) Zufahrten und Durchfahrten im Verlauf von Fluchtwegen müssen einschließlich Gehsteig mindestens 4 m breit und 4 m hoch sein.

(4) Wände und Decken von Durchfahrten und Durchgängen müssen brandbeständig sein.

§ 5

Text

Stellplätze

§ 5

Stellplätze für Kraftfahrzeuge und ihre Zu- und Abfahrten dürfen nicht auf Flächen angeordnet werden, die dem Verlassen der Veranstaltungsstätte oder als Bewegungsflächen für die Einsatzkräfte dienen. Die Zufahrten sind von den Abfahrten getrennt anzulegen, wenn sich bei aufeinander folgenden Veranstaltungen das Zu- und Abfahren der Kraftfahrzeuge überschneiden kann.

§ 6

Text

2. Abschnitt

Veranstaltungsräume

Höhenlage

§ 6

Der Parterrefußboden eines Veranstaltungsraumes darf über der als Fluchtweg dienenden Verkehrsfläche (§ 4 Abs 1) nicht höher liegen:

  1. a)
    als 8 m bei einem Veranstaltungsraum für mehr als 900 Personen;
  2. b)
    als 16 m bei einem Veranstaltungsraum bis 900 Personen.
Bei größerem Höhenunterschied müssen zum Ausgleich entsprechende Sicherheitsvorkehrungen geschaffen werden.

§ 7

Text

Veranstaltungsräume in Kellergeschoßen

§ 7

Veranstaltungsräume in Kellergeschoßen dürfen nicht mehr als 900 Personen fassen und nicht mehr als 5 m unter der als Fluchtweg dienenden Verkehrsfläche (§ 4 Abs 1) liegen. Die Räume müssen Rauchabzüge haben. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte müssen zum Ausgleich entsprechende Sicherheitsvorkehrungen geschaffen werden.

§ 8

Text

Lichte Höhe

§ 8

Veranstaltungsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben. Sie müssen über und unter Rängen, Emporen, Balkonen und ähnlichen Anlagen mindestens 2,3 m oder, wenn kein Rauchverbot besteht, mindestens 2,8 m im Lichten hoch sein.

§ 9

Text

Decken und Tragwerke

§ 9

(1) Ein unterhalb der Decke oder des Daches angebrachter oberer Abschluss des Veranstaltungsraumes muss einschließlich seiner Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; seine Oberseite muss, wenn sie zugänglich ist, leicht gereinigt werden können. Verkleidungen aus schwer brennbaren und schwachqualmenden Baustoffen können gestattet werden, wenn unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Sie müssen nichttropfend ausgeführt sein.

(2) Tragwerke für den Fußboden ansteigender Platzreihen und von Podien müssen aus zumindest schwer brennbaren Baustoffen bestehen. In den Zwischenräumen von Tragwerken dürfen keine Leitungen verlegt werden; davon können Ausnahmen gestattet werden, wenn unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Zugangsöffnungen müssen verschließbar sein; die Verschlüsse müssen dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Brand aufweisen wie die Wand oder Decke, in der sie liegen.

§ 10

Text

Ansteigende Platzreihen

§ 10

(1) Bei ansteigenden Platzreihen darf der Höhenunterschied zum nächsten Ausgang nach oben oder unten von jeder Platzreihe aus nicht mehr als 4 m betragen.

(2) Folgen Platzreihen mit einem Höhenunterschied von mehr als 32 cm aufeinander (steil ansteigende Platzreihen), sind Gruppen zu bilden, die durch Brustwehren gegeneinander abzutrennen sind. Bei einem Höhenunterschied von mehr als 50 cm ist jede Platzreihe zu umwehren. Brustwehren sind nicht erforderlich, wenn Reihen durch Pulte oder durch Rückenlehnen eines festen Gestühls voneinander getrennt sind und die Rückenlehnen den Fußboden der dahinter liegenden Reihen um mindestens 65 cm überragen.

(3) Stehplatzreihen (Stehstufen) dürfen höchstens 45 cm tief und sollen mindestens 20 cm hoch sein. Bei mehr als fünf Stehstufen sind vor der vordersten Stufe und nach je zehn weiteren Stufen Brustwehren von mindestens 1 m Höhe anzubringen. Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang sein und dürfen seitlich höchstens 2 m voneinander Abstand haben. Die Seitenabstände können bis 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzte Anordnung entsprechend langer Brustwehren abgedeckt sind.

§ 11

Text

Wandverkleidungen und Trennwände;

Projektionsflächen

§ 11

(1) Verkleidungen von Wänden müssen aus zumindest schwer brennbaren Baustoffen bestehen und müssen schwach qualmend ausgeführt sein.

(2) Trennwände müssen so ausgebildet oder gesichert werden, dass sie bei Gedränge nicht eingedrückt werden können.

(3) Projektionsflächen, Tragekonstruktionen und Vorhänge von Projektionsflächen müssen aus zumindest schwer brennbaren Stoffen bestehen.

§ 12

Text

Fluchtwege innerhalb von Bauten

§ 12

  1. (1) Gänge im Veranstaltungsraum, Ausgänge zu den Gängen, Gänge, Stiegen und andere Ausgänge (Fluchtwege) müssen in solcher Anzahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, dass Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auf kurzem Weg leicht und gefahrlos ins Freie auf Verkehrsflächen gelangen können.
  2. (2) Die lichte Breite eines jeden Teiles von Fluchtwegen muss mindestens 1,20 m betragen. Bei einem Fassungsvermögen von über 100 Personen ist für jede weitere Person 1 cm dazuzurechnen. Gänge in Veranstaltungsräumen mit fester Bestuhlung müssen mindestens 1,20 m, Gänge außerhalb von Veranstaltungsräumen (Flure) mindestens 2,50 m, alle übrigen Fluchtwege 1,20 m breit sein. Bei Logen mit nicht mehr als 20 Plätzen genügen Türen von 80 cm lichter Breite.
  3. (3) Kommen mehrere Benutzungsarten in Betracht, sind die Fluchtwege nach der größtmöglichen Besucherzahl zu berechnen. Soweit keine Sitzplätze angeordnet werden, sind im Allgemeinen auf 1 m² Grundfläche drei Personen und bei Stehstufen eine Person auf 50 cm Breite zu rechnen. Haben mehrere allenfalls in verschiedenen Geschoßen gelegene Veranstaltungsräume gemeinsame Fluchtwege, sind bei deren Berechnung alle Besucherzahlen zusammenzurechnen.

§ 13

Text

Gänge

§ 13

(1) Stufenlose Gänge oder Gangteile dürfen höchstens 10 % geneigt sein. Bei größerer Neigung sind Stufengänge anzuordnen; einzelne Stufen dürfen nicht angeordnet werden.

(2) Stufen in Stufengängen dürfen nicht niedriger als 10 cm und nicht höher als 18 cm sein. Die Auftritte dürfen nicht schmäler als 27 cm sein. Der Fußboden von Platzreihen muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen.

§ 14

Text

Ausgänge

§ 14

(1) Jeder Veranstaltungsraum muss mindestens zwei Ausgänge haben. Bei Veranstaltungen mit weniger als 100 Teilnehmern kann auch nur ein Ausgang gestattet werden, wenn dadurch das Verlassen der Veranstaltungsstätte bei Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen nicht eingeschränkt wird. Der Weg von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 25 m sein; der Weg zum nächsten brandbeständigen Stiegenhaus darf 40 m nicht überschreiten. Für Sporthallen und ähnliche Veranstaltungsstätten können Ausnahmen gestattet werden.

(2) Alle Ausgangstüren müssen gekennzeichnet sein. Die Fluchtwege ins Freie sind gut sichtbar zu kennzeichnen. Ausgangstüren und Fluchtwege sind so zu beleuchten, dass die Kennzeichnung auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gut erkennbar ist.

(3) Höhenunterschiede zwischen Ausgangstüren und Gängen oder Umgängen sind durch Rampen mit einer Neigung von höchstens 10 % oder durch mindestens zwei Stufen zu überwinden. Die Stufen dürfen nicht in die Gänge hineinragen.

(4) Zwischen Ausgangstüren und Stufen oder Rampen sollen Podeste von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe liegen.

(5) Ausgänge aus Veranstaltungsräumen müssen unmittelbar ins Freie, auf Gänge oder in Stiegenhäuser führen.

§ 15

Text

Stiegen und Stiegenhäuser

§ 15

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß muss über mindestens zwei voneinander unabhängige Stiegen in eigenen Stiegenhäusern zugänglich sein (Hauptstiegen), wenn das Fassungsvermögen des Veranstaltungsraumes 100 Personen überschreitet.

(2) In Volltheatern muss jedes Geschoß des Veranstaltungsraumes über mindestens zwei nur zu ihm führende Stiegen zugänglich sein; die beiden obersten Geschoße dürfen über gemeinsame Stiegen zugänglich sein, wenn im obersten Geschoß für nicht mehr als 300 Personen Plätze vorhanden sind. Die Stiegenhäuser müssen voneinander getrennt sein.

(3) Stiegenhäuser, die über mehr als zwei Geschoße führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einer Öffnung von mindestens 5 % der Grundfläche des dazugehörigen Stiegenhauses oder Stiegenhausabschnittes, mindestens jedoch 1 m² haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß (Zugangsebene der Feuerwehr) wie auch vom obersten Geschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Unter diesen Voraussetzungen können auch Fenster als Rauchabzüge ausgebildet werden.

(4) Hauptstiegen müssen brandbeständig sein, innerhalb von Bauten müssen sie an den Unterseiten geschlossen sein. Sie müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.

(5) Hauptstiegen dürfen nicht breiter als 2,50 m sein.

(6) Stiegenläufe sollen zwischen zwei Podesten nicht mehr als 14 Stufen haben.

(7) Wendeltreppen als Teil von Fluchtwegen sind unzulässig.

§ 16

Text

Fenster und Türen

§ 16

(1) Fenster, die als Notausstieg bestimmt sind, müssen im Lichten mindestens 60 cm breit und mindestens 90 cm hoch sein. Gitter an diesen Fenstern müssen sich mit den Fensterflügeln öffnen lassen und dürfen deren Aufschlagen nicht behindern.

(2) Türen in Stiegenhäusern, die als Fluchtwege dienen, sind zumindest brandhemmend auszuführen. Türen im Verlauf von Fluchtwegen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und sind verletzungssicher auszuführen. Schiebe-, Pendel-, Dreh- und Hebetüren sind in Fluchtwegen unzulässig. Türflügel dürfen höchstens 15 cm in die Gänge vorspringen, ohne jedoch dabei die erforderliche Breite der Gänge zu beschränken.

(3) Türen müssen von innen durch einen einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein. Türbeschläge müssen so ausgebildet sein, dass Besucher nicht daran hängen bleiben können. Riegel an Türen sind unzulässig.

§ 17

Text

Beheizung

§ 17

(1) Veranstaltungsstätten sind mit Zentralheizungen zu beheizen. Andere Heizungsanlagen können gestattet werden, wenn, insbesondere unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck, die Sicherheitserfordernisse gewahrt erscheinen. In Theaterräumen sind offene Heizungsanlagen jedenfalls unzulässig.

(2) Elektrische Heizungsanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offen liegen.

(3) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 60°C erreichen können, müssen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, dass auf ihnen keine Gegenstände abgelegt werden können.

§ 18

Text

Lüftung

§ 18

Für ausgiebige Lüftung des Saales ist in einer dem Fassungsraum entsprechenden Weise Vorsorge zu treffen. Wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, sind Zu- und Abluftanlagen vorzusehen. Zugerscheinungen durch Zu- und Abluftanlagen sind zu vermeiden. Während der Heizzeit ist die Zuluft zu erwärmen.

§ 19

Text

Rauchabführung

§ 19

(1) Fensterlose Veranstaltungsräume und Veranstaltungsräume mit Fenstern, die nicht geöffnet werden können, müssen Rauchabzugsöffnungen in der Größe von mindestens 2 % ihrer Grundfläche haben. Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Die Öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke liegen. Der Rauchabzug muss außerhalb des Raumes von einer sicheren, leicht zugänglichen Stelle im Erdgeschoß aus bedient werden können. An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind; sie müssen die Aufschrift "Rauchabzug" haben.

(2) Rauchabzugsschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, müssen sie in ihrer Brandwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzüge sollen senkrecht geführt werden, sie müssen ins Freie münden.

(3) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.

(4) Eine Abführung des Rauches über eine mechanische Brandrauch-Entlüftungsanlage kann zugelassen werden, wenn die Anlage ausreichend bemessen und auch im Brandfall jederzeit wirksam ist.

§ 20

Text

Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen

und Alarmeinrichtungen

§ 20

(1) In Veranstaltungsräumen, Vorräumen und Gängen müssen geeignete Geräte für die erste Löschhilfe gut sichtbar und leicht erreichbar in ausreichender Zahl vorhanden sein. Für je angefangene 600 m² Geschoßfläche ist eine Einrichtung für eine erweiterte Löschhilfe (Wandhydranten, nasse Steigleitungen) erforderlich.

(2) In Veranstaltungsstätten müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die Hilfskräfte alarmiert werden können. In Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 900 Personen muss von einer geeigneten Stelle die Feuerwehr durch eine Meldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können.

(3) Weitere Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen und Alarmeinrichtungen, wie Flächenberieselungs-, Rauchmelde- oder Lautsprecheranlagen, können vorgeschrieben werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes notwendig erscheint.

(4) In der Veranstaltungsstätte muss ein Telefonanschluss vorhanden sein. Dieser muss für die Betriebsangehörigen und Aufsichtspersonen jederzeit benutzbar sein.

§ 21

Text

Räume für Sanitäter und Feuerwehrleute

§ 21

Bei Veranstaltungsstätten mit Spiel- oder Szenenflächen innerhalb von Veranstaltungsräumen und einem Fassungsvermögen von mehr als 900 Personen sowie in Voll- und Saaltheatern sind für Sanitäter und Feuerwehrleute besondere Räume (Dienstzimmer) anzuordnen. Sie müssen ausreichend beheizt und gelüftet werden können. Für andere Veranstaltungsstätten können derartige Räume vorgeschrieben werden, wenn besondere Gefährdungen zu erwarten sind.

§ 22

Text

Kleiderablagen für Besucher

§ 22

Kleiderablagen müssen so angeordnet sein, dass sie das Verlassen der Veranstaltungsstätte nicht behindern. Die Ausgabetische müssen unverrückbar sein. Warteflächen vor Kleiderablagen an Fluchtwegen sind so zu bemessen, dass die Fluchtwege durch wartende Besucher nicht eingeengt werden.

§ 23

Text

Toilettenanlagen

§ 23

Veranstaltungsstätten müssen über nach Geschlechtern getrennte Toilettenanlagen sowie tunlichst über zumindest eine rollstuhlgerechte Toilettenanlage verfügen. Die Toilettenanlagen sind mit Waschgelegenheiten auszustatten. Die Toilettenanlagen müssen vom Veranstaltungsraum und Pausenraum auf kurzem Weg erreichbar sein. Die Anzahl der einzelnen Toilettenanlagen sowie der Sitzzellen und Pissoirstände richtet sich nach der Anzahl der zu erwartenden Benutzer unter Bedachtnahme auf das Fassungsvermögen der Veranstaltungsstätte und die Art und Dauer der Veranstaltungen.

§ 24

Text

Bestuhlung

§ 24

(1) Außer in Logen oder bei Tischen müssen Sitzgelegenheiten (Stühle, Bänke usw) stets in Reihen aufgestellt oder unverrückbar befestigt sein. Die Sitzgelegenheiten einer Reihe müssen starr verbunden sein. Bei Aufstellung von mehr als 100 Sitzgelegenheiten innerhalb einer Veranstaltungsstätte müssen außerdem die Reihen entweder untereinander blockweise verbunden oder am Boden fixiert sein. Als Reihe gelten mehr als drei nebeneinander aufgestellte Sitzgelegenheiten. Sitzplätze sollen mindestens 50 cm breit sein. Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 45 cm haben.

(2) An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 16, in steilansteigenden Platzreihen höchstens 12 Sitzplätze gereiht sein.

(3) In einer Loge dürfen nicht mehr als 20 Stühle lose aufgestellt werden; für jeden Platz muss eine Grundfläche von mindestens 0,65 m² vorhanden sein. Logen mit mehr als 20 Sitzplätzen müssen eine feste Bestuhlung haben.

§ 24a

Text

Brüstungen

§ 24a

Brüstungen vor unverrückbar befestigten Sesselreihen müssen an der Innenseite mindestens 85 cm hoch und 25 cm tief sein. Die Brüstungsabdeckung muss zu den Sesselreihen ein Gefälle von mindestens 10 % aufweisen. An den Enden von geneigten Zugängen und Stufengängen müssen entsprechend hohe zusätzliche Absicherungen vorhanden sein.

§ 25

Text

Tischplätze

§ 25

Von jedem Platz an einem Besuchertisch darf der Weg bis zu einem Gang im Veranstaltungsraum nicht länger als 5 m sein.

§ 26

Text

Rollstuhlplätze

§ 26

Für körperbehinderte Personen müssen bei Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsvermögen bis 500 Personen wenigstens ein und bei einem Fassungsvermögen über 500 Personen wenigstens zwei Stellplätze für Rollstühle vorhanden sein. Diese sind so anzuordnen, dass von ihnen aus die Veranstaltung gut verfolgt werden kann, Fluchtwege nicht verstellt werden und allen Besuchern ein ungehindertes Verlassen der Veranstaltungsstätte jederzeit möglich ist.

§ 27

Text

3. Abschnitt

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für Szenenflächen und Bühnen

Vorhänge, Dekorationen

§ 27

(1) Vorhänge im Szenenflächenbereich müssen aus zumindest schwer brennbaren Stoffen bestehen. Die Vorhänge, Deckenbehänge, ihre Aufhängevorrichtungen und Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den oberen Raumabschluss oder an die Arbeitsgalerie herangebracht werden. Auf Szenenflächen ohne Deckenbehänge, Aufhängevorrichtungen und Arbeitsböden darf der Vorhang bis an die Raumdecke herangebracht werden.

(2) Dekorationen müssen aus zumindest schwer brennbaren Stoffen bestehen. Sie müssen so angebracht werden, dass sie die Fluchtwege nicht einengen.

§ 28

Text

Feuerlöscheinrichtungen

§ 28

Im Szenenflächenbereich müssen Feuerlöscher in ausreichender Zahl vorhanden sein.

§ 29

Text

Szenische Behelfe

§ 29

(1) Die Anbringung eines Portals mit Vorhang und seitlichen Abdeckungen auf dem im Saal eingebauten Podium ist zulässig. Szenische Behelfe (aufgehängte oder ausgesteifte Dekorationen, Vorhänge, Versatzstücke, Praktikabeln, Möbel und Requisiten) dürfen nur in geringem Umfang verwendet werden.

(2) Das Portal, der Abschlussvorhang, die Seitenabdeckungen und Dekorationen aller Art sind aus zumindest schwer brennbaren Stoffen herzustellen.

(3) Alle Holzteile des Podiums und der Dekorationen sowie die Praktikabeln müssen mit einem schwer brennbaren Anstrich versehen sein.

(4) Aufhängevorrichtungen für tragende Elemente (zB Zugstangen) müssen aus Drahtseilen bestehen.

(5) Die jeweils nicht benötigten szenischen Behelfe sind außerhalb des Saales in einem dazu geeigneten Raum zu verwahren.

(6) Das Szenenpodium muss an den von den Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, wenn der Fußboden höher als 50 cm über dem Fußboden des Veranstaltungsraumes liegt und mit ihm nicht durch Stufen in Verbindung steht.

§ 30

Text

2. Unterabschnitt

Bestimmungen für Saaltheater

Anwendungsbereich

§ 30

Für die Bühnenanlage von Saaltheatern gelten die Bestimmungen der §§ 27 bis 29, soweit in den nur für die Bühnenanlage von Saaltheatern geltenden §§ 31 bis 39 nicht besonderes bestimmt ist.

§ 31

Text

Wände, Decken, Türen

§ 31

(1) Die Umfassungswände der Bühne und der Magazine sowie die Wände zwischen dem Veranstaltungsraum und den Räumen unter der Bühne müssen brandbeständig sein.

(2) Die Decke über der Bühne und über Bühnenerweiterungen muss brandbeständig sein; sie muss zumindest brandhemmend sein, wenn darüber nicht benutzbare Räume liegen. Öffnungen mit Ausnahme der Öffnungen für Rauchabzüge sind unzulässig, wenn sich über der Decke benutzbare Räume befinden.

(3) Befinden sich unter der Bühne benutzbare Räume, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen deren Decken brandbeständig sein.

(4) Decken über und unter Magazinen müssen brandbeständig sein.

(5) Die Türen der Bühnen und Magazine müssen zumindest brandhemmend sein.

§ 32

Text

Vorhänge, Dekorationen

§ 32

(1) Die Bühne ist gegen den Veranstaltungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbaren Stoffen abzuschließen, der auch im Brandfall während einer Dauer von 15 Minuten den Zusammenhalt nicht verlieren darf. Der Vorhang muss so geführt oder gehalten werden, dass er im geschlossenen Zustand nicht flattern kann. Andere Vorhänge müssen aus zumindest schwer brennbaren Stoffen bestehen.

(2) Dekorationen und sonstige Ausstattungen müssen aus zumindest schwer brennbaren Stoffen bestehen. Zwischen den Umfassungswänden der Bühne und den Dekorationen muss ein Gang von mindestens 1 m Breite frei bleiben. Die Gangbreite darf auch durch Gegengewichtszüge nicht eingeengt sein.

§ 33

Text

Bühneneinrichtung

§ 33

(1) Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Tragende Seile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.

(3) Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein. Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.

§ 34

Text

Brandrauchentlüftung

§ 34

(1) Die Bühne muss Rauchabzugsöffnungen haben. Ihr wirksamer Gesamtquerschnitt muss mindestens 5 % der Bühnengrundfläche ohne Bühnenerweiterungen betragen.

(2) Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von zwei jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht geöffnet und geschlossen werden können. Eine Bedienungsstelle muss auf, die andere außerhalb der Bühne liegen.

(3) Rauchabzugseinrichtungen müssen an den Bedienungsstellen die Aufschrift "Rauchabzug Bühne" haben. An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.

(4) Eine mechanische Brandrauch-Entlüftungsanlage kann zugelassen werden.

§ 35

Text

Magazine, Umkleideräume, Toiletten

§ 35

(1) Für Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände müssen ausreichende Magazine vorhanden sein. Von der Bühne unmittelbar zugängliche Magazine sind nur zulässig, wenn sie einen nicht in den Bühnenraum führenden zweiten Ausgang haben, der für Fluchtzwecke geeignet ist.

(2) Für die Mitwirkenden müssen Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Bühne stehen, den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen und sich zum Umkleiden und Waschen, getrennt für Frauen und Männer, eignen.

(3) In der Nähe der Umkleideräume sind Toiletten, getrennt für Frauen und Männer, in ausreichender Zahl anzuordnen.

§ 36

Text

Fluchtwege

§ 36

(1) Die Bühne muss auf beiden Seiten mindestens einen Ausgang zu Fluchtwegen haben.

(2) Sind Galerien, Stege oder ein Rollenboden eingebaut, müssen Fluchtwege für das Bühnenpersonal nach § 47 Abs 10 vorhanden sein.

(3) Türen der Bühne müssen nach außen aufschlagen. Auch wenn die Türen rechtwinkelig offen stehen, muss in den Gängen noch eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m verbleiben.

(4) Umkleideräume müssen einen Ausgang zu einem Bühnengang oder zu einem eigenen Gang haben. Von diesem Gang muss mindestens ein von den Besuchern unabhängiger, ins Freie führender Fluchtweg vorhanden sein.

§ 37

Text

Beheizung, Lüftung

§ 37

(1) Die Bühnen und die zugehörigen Betriebsräume dürfen nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein. Durch die Bühne oder die Magazine führende Kamine müssen mindestens 25 cm dicke Wangen aus Vollziegel oder Wangen mit gleichwertigen Eigenschaften haben.

(2) Luftheizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen der Bühne müssen von entsprechenden Anlagen des Veranstaltungsraumes und der zugehörigen Räume getrennt sein. Die Anlagen für die Bühne, den Veranstaltungsraum und die zugehörigen Räume müssen von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten Stelle außerhalb der Bühne stillgelegt werden können.

(3) Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen.

§ 38

Text

Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen

und Alarmeinrichtungen

§ 38

(1) Auf der Bühne müssen mindestens ein Wandhydrant und zwei Handfeuerlöscher vorhanden sein.

(2) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die die anwesenden Betriebsangehörigen und die Mitwirkenden alarmiert werden können. Vom Platz der Brandsicherheitswache und von einer Stelle im Veranstaltungsraum aus muss die Feuerwehr durch eine Meldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können.

(3) Die Auslösevorrichtungen der Sicherheitsanlagen (Rauchabzugsvorrichtungen, Hausalarm und Brandmeldeanlage) müssen leicht überschaubar und möglichst nebeneinander angeordnet, für die Brandsicherheitswache leicht erreichbar und nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein. Bei einer Kurtine als Bühnenabschluss muss eine zweite Auslösemöglichkeit außerhalb der Bühne eingerichtet und entsprechend gekennzeichnet sein.

(4) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für einen Posten der Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 80 x 80 cm und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. Von dort aus muss die Bühne überblickt und betreten werden können.

§ 39

Text

Einbauten und Einrichtungen des Bühnenraumes

§ 39

(1) Arbeitsgalerien müssen mindestens 1 m breit, von Hängestücken mindestens 50 cm entfernt und durch eine Stiege oder Steigleiter von der Bühne zugänglich sein.

(2) Arbeitsgalerien, Lauf- und Verbindungsbrücken sowie höher als 1,50 m über dem Fußboden gelegene Bedienungsstellen für technische Einrichtungen sind mit mindestens 1 m hohen, standsicheren Absturzsicherungen auszustatten, die bis auf eine Höhe von 30 cm mit Drahtnetzen oder Blech abzudecken sind. Die Arbeitsgalerien sind im Bereich von Gewichtszügen gegen das Abstürzen von Personen und Herunterfallen von Gegenständen zu sichern.

(3) Erhöhte Bedienungsstellen technischer Einrichtungen müssen gesicherte Zugänge besitzen.

§ 40

Text

3. Unterabschnitt

Bestimmungen für Volltheater

Anwendungsbereich

§ 40

Für das Bühnenhaus von Volltheatern gelten die §§ 30 bis 39, soweit in den nur für das Bühnenhaus von Volltheatern geltenden §§ 41 bis 50 nicht besonderes bestimmt ist.

§ 41

Text

Bühnenanlage

§ 41

(1) Bühnen sind in einem besonderen Bauteil (Bühnenhaus) unterzubringen. Über der Bühne dürfen nur technische Räume, die der unmittelbaren Nutzung der Bühne dienen, angeordnet werden.

(2) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für einen Posten der Brandsicherheitswache ein Standplatz mit einer Grundfläche von mindestens 80 x 80 cm und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. In der Nähe der Auslösevorrichtung der Kurtine muss ein Standplatz für das technische Überwachungsorgan errichtet sein. Von diesen Plätzen aus muss die Bühne überblickt und betreten werden können.

(3) Rundhorizonte müssen für Zwecke der Brandbekämpfung über einen ungefähr 1 m breiten Gang von hinten zugänglich sein.

(4) Von der Bühne zur Unterbühne ist ein Abgang herzustellen.

§ 42

Text

Wände

§ 42

(1) Die Außenwände des Bühnenhauses, die Wände der Durchfahrten und Gänge und die Wände der Werkstätten und Magazine müssen brandbeständig sein. Die Trennwand zwischen Bühnenhaus und Zuschauerraum, die Wände der Bühne, der Unterbühne und der Bühnenerweiterungen müssen als Brandwände ausgebildet werden. Die Wände der Stiegenhäuser müssen brandbeständig sein.

(2) Außer der Bühnenöffnung sind andere Öffnungen zwischen Bühnenhaus und Zuschauerraum nicht zulässig. Zwischen den Kommunikationsgängen des Bühnenhauses und des Zuschauerhauses sind Verbindungsöffnungen gestattet, die jedoch mit Schleusen und brandhemmenden Türen abgeschlossen werden müssen. Die Schleusentüren müssen so eingebaut werden, dass die auf der Bühnenseite befindliche Türe in Richtung Bühne und die dem Zuschauerraum zugewandte Türe in Richtung Zuschauerhaus aufschlagen.

(3) Liegt der Platz für das Orchester vor dem Schutzvorhang im Zuschauerraum, sind an beiden Seiten Fluchtwege über Sicherheitsschleusen zu den Gängen des Bühnenhauses zulässig.

§ 43

Text

Decken, Dächer

§ 43

(1) Decken im Bühnenhaus müssen brandbeständig sein. Decken zwischen Bühne und Unterbühne müssen aus schwer brennbaren Baustoffen bestehen. Die Decke der Bühne, wenn sie zugleich das Dach bildet, ist zumindest brandhemmend herzustellen.

(2) Das Tragwerk von Dächern ist aus zumindest schwer brennbaren Baustoffen brandhemmend herzustellen. Die Türen zu den Dachräumen müssen brandbeständig sein.

§ 44

Text

Bühneneinrichtung

§ 44

(1) Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Beläge des Rollenbodens müssen nichtbrennbar, die der Galerien dürfen aus Holz sein.

(2) Tragende Teile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.

(3) Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein. Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.

(4) Vorhänge dürfen die Wirkung des Schutzvorhanges nicht beeinträchtigen und seine Betätigung nicht behindern.

§ 45

Text

Rauchabführung

§ 45

(1) Werden Rauchabzugsöffnungen als Wandabzüge ausgebildet, müssen diese unmittelbar unter der Decke liegen. Ihr Querschnitt ist so zu bemessen, dass dieser den rechnerisch wirksamen Querschnitt von 5 % der Grundfläche ergibt.

(2) Rauchabzugsöffnungen sind gleichmäßig über den Bühnenbereich bzw über die Umschließungswände zu verteilen. Werden die Abschlüsse von Wandabzugsöffnungen um eine Achse schwingbar ausgebildet, muss die Achse waagrecht und unterhalb des Schwerpunktes des Abschlusses liegen; die obere Abschlusskante muss nach außen schwingen.

(3) Rauchabzugsschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, müssen sie in ihrer Brandwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte müssen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solcher benachbarter Gebäude, mindestens 5 m - waagrecht gemessen - entfernt bleiben.

(4) Rollenböden müssen Durchbrüche haben, deren wirksamer Strömungsquerschnitt mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen entspricht. Die Schlitze im Rollenbodenbelag müssen mindestens 4 cm breit sein. Die Belagsbohlen dürfen höchstens 25 cm breit sein.

(5) Die Rauchabzüge müssen sich bei einem Überdruck von 100 N/m² selbsttätig öffnen.

(6) Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den Rollenbodenbelag oder an die Raumdecke herangeführt werden, es sei denn, dass der Belag des Rollenbodens insgesamt aus Gitterrosten besteht.

§ 46

Text

Magazine, Werkstätten

§ 46

(1) Türen in Wänden von Magazinen und Werkstätten, die nicht unmittelbar ins Freie führen, sind je nach Verwendungszweck dieser Räume brandbeständig oder brandhemmend auszuführen.

(2) Werkstätten sind im Zuschauerhaus überhaupt nicht, im Bühnenhaus nur für die im Theaterbetrieb bediensteten Bühnenhandwerker zulässig.

§ 47

Text

Fluchtwege

§ 47

(1) Alle Räume des Bühnenhauses und der Platz für das Orchester müssen an Gängen liegen.

(2) Von jedem Punkt der Bühne muss in höchstens 30 m Entfernung ein Gang unmittelbar erreichbar sein. Beidseits der Bühne sind mindestens je zwei Fluchttüren in einer Breite von 1,20 m vorzusehen.

(3) Bühnenerweiterungen müssen Türen zu Gängen haben. Jede Bühnenerweiterung muss mindestens eine Tür, bei mehr als 100 m² Fläche mindestens zwei Türen haben.

(4) Ein Ausgang oder ein im Verlauf des Fluchtweges liegendes Stiegenhaus darf nicht mehr als 25 m vom Bühnenausgang liegen.

(5) Die Breite der als Fluchtwege dienenden Gänge, Bühnenstiegen und Ausgänge ins Freie muss mindestens betragen:

  1. 1.
    bei Bühnen bis 350 m² Fläche 1,50 m für Gänge in allen Geschoßen und 1,20 m für Stiegen und Ausgänge;
  2. 2.
    bei Bühnen über 350 m² Fläche 2 m für Gänge in Höhe des Bühnenfußbodens und 1,50 m für Gänge in den übrigen Geschoßen sowie für Stiegen und Ausgänge.
Bei der Berechnung der Fläche bleiben Bühnenerweiterungen unberücksichtigt.

(6) Türen von Stiegenhäusern, Windfängen und Ausgängen müssen mindestens so breit wie die erforderlichen Stiegenläufe sein. Türen zu Gängen sind so anzuordnen, dass sie beim Öffnen und im geöffneten Zustand die erforderliche Durchgangsbreite der Gänge nicht einengen.

(7) Stiegenläufe sollen nicht mehr als 14 Stufen haben. Podeste der Stiegen dürfen nicht kürzer als 1 m sein.

(8) Stiegenhäuser in Fluchtwegen, die durch mehr als zwei Geschoße führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einem wirksamen Querschnitt von mindestens 5 % der Grundfläche des dazugehörigen Stiegenhauses oder Stiegenraumabschnittes, mindestens jedoch 1 m², haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß und vom obersten Podest aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.

(9) Über 50 m² große Umkleideräume, Übungsräume, Probesäle und ähnliche Räume und über 100 m² große Werkstätten und Magazine müssen mindestens zwei möglichst weit auseinanderliegende Ausgänge haben. Über 50 m² große Magazine, die nicht an Gängen liegen, müssen zwei getrennte Fluchtwege zu Stiegenhäusern oder unmittelbar Ausgänge ins Freie haben. Diese Fluchtwege dürfen auch durch benachbarte Magazine führen. Ein Ausgang kann jeweils als Notausstieg ausgebildet werden.

(10) In Höhe jeder Galerie und in Höhe des Rollenbodens muss zumindest ein Ausgang für Bühnenpersonal vorhanden sein. Ausgänge auf Gänge des Bühnenhauses oder auf Bühnenhausstiegen können gestattet werden, wenn sie über Schleusen führen.

(11) Stiegen, die ausschließlich als Fluchtwege für Bühnenhandwerker dienen, müssen brandhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, mindestens 80 cm breit und von zumindest brandhemmenden Wänden aus nichtbrennbaren Baustoffen umschlossen sein; ihre unteren Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder über brandhemmende und selbstschließende Türen auf Fluchtwege führen. Diese Stiegen müssen keine Belichtung durch Tageslicht aufweisen; sie müssen jedoch an die Sicherheitsbeleuchtung angeschlossen sein und müssen an oberster Stelle eine Brandrauchentlüftung haben.

§ 48

Text

Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen

und Alarmeinrichtungen

§ 48

(1) Auf der Bühne müssen mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden sein, die so anzubringen sind, dass diese im unmittelbaren Sicht- und Bedienungsbereich der Brandsicherheitswache liegen . Für die Bühne sind erweiterte Löschhilfen in Form von nassen Steigleitungen und Wandhydranten so anzubringen, dass im Brandfall der gesamte Bühnenbereich abgedeckt werden kann. Für Nebenbühnen und ähnliche Bereiche sind erforderlichenfalls weitere Löscheinrichtungen (Wandhydranten) vorzusehen. Die Steigleitungen sind bis in die Arbeitsgalerien zu führen und dort mit Wandhydranten auszustatten. An den obersten Hydranten sind Druckanzeigen anzubringen.

(2) Im Zuschauerhaus sind entsprechend den baulichen Gegebenheiten und der Fassungskapazität nasse Steigleitungen mit Wandhydranten so anzubringen, dass eine wirksame Brandbekämpfung sichergestellt ist. Der oberste Hydrant ist mit einer Druckanzeige auszustatten.

(3) Das Volltheater muss soweit notwendig, jedenfalls aber im Bereich der Bühne, durch eine Brandmeldeanlage überwacht werden, deren Alarm automatisch an eine Einsatzzentrale der Feuerwehr weitergegeben wird. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die die anwesenden Betriebsangehörigen, die Mitwirkenden und die Aufsichtsorgane alarmiert werden können. Für die Brandsicherheitswache sowie die Überwachungsorgane soll ein Dienstzimmer in Bühnennähe vorhanden sein.

(4) Es muss ein Löschwasseranschluss vorhanden sein, der aus dem öffentlichen Netz gespeist wird. Die Zuleitungen müssen entweder von einem Rohrstrang mit beidseitigem Zulauf oder von zwei voneinander unabhängigen Straßenrohrsträngen gespeist werden. Alternativ kann an Stelle der zweiten Zuleitung zur Hydrantenanlage die Wasserversorgung aus einem Löschwasserbehälter erfolgen.

§ 49

Text

Schutzvorhang (Kurtine)

§ 49

(1) Die Bühnenöffnung muss gegen den Zuschauerraum durch einen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehenden brandhemmenden Schutzvorhang rauchdicht abgeschlossen werden können. Der Schutzvorhang muss sich von oben nach unten und durch sein Eigengewicht schließen. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. Der Schutzvorhang muss einen Druck von 0,4 kN/m² nach beiden Richtungen aushalten können, ohne dass seine Zweckbestimmung beeinträchtigt wird.

(2) Das Schließen des Schutzvorhanges muss an zwei Stellen ausgelöst werden können. Eine Bedienungsstelle muss auf der Bühne und die andere an einer sicher zugänglichen Stelle außerhalb des Bühnenraumes liegen. Beim Schließen muss auf der Bühne ein optisches Warnsignal abgegeben werden.

(3) Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen Zustand an brandbeständige Bauteile anschließt; lediglich ein geschlossener Bühnenboden ohne Hohlraum darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden.

(4) Für den Schutzvorhang muss eine Berieselungsanlage vorhanden sein. Die Berieselungsanlage muss von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten Stelle außerhalb der Bühne und Bühnenerweiterungen in Betrieb gesetzt werden können.

§ 50

Text

Räume für Raucher

§ 50

Im Bühnenhaus gilt außerhalb besonderer Räume für Raucher Rauchverbot. Diese müssen deutlich gekennzeichnet und von anderen Räumen des Bühnenhauses durch brandbeständige Wände mit zumindest brandhemmenden und selbstschließenden Türen getrennt sein. Bei den Ausgängen dieser Räume sind Aschenbecher fest anzubringen.

§ 51

Text

4. Abschnitt

Scheinwerfer, Bildwerfer

Scheinwerfer

§ 51

(1) Scheinwerfer müssen von brennbaren Stoffen so weit entfernt aufgestellt werden, dass die Stoffe nicht entzündet werden können.

(2) Scheinwerfer müssen gegen Herabfallen zusätzlich zur Halterung eine Sicherung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

(3) Scheinwerfer, Scheinwerferstände und Öffnungen der Scheinwerferräume müssen so eingerichtet sein, dass Teile der Scheinwerfer, insbesondere Glassplitter, nicht in den darunter liegenden Raum fallen können.

§ 52

Text

Scheinwerferstände, Scheinwerferräume

§ 52

(1) Über einem Veranstaltungsraum liegende Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen sicher begehbar sein und sollen Fluchtwege nach zwei Seiten haben.

(2) Wände und Decken der Scheinwerferräume müssen zumindest brandhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn in dieser Verordnung keine weiter gehenden Anforderungen gestellt sind. Türen müssen zumindest brandhemmend und selbstschließend sein und die Aufschrift "Zutritt für Unbefugte verboten" haben.

(3) Scheinwerferräume müssen ausreichend belüftet werden können.

§ 53

Text

Bildwerfer

§ 53

(1) Bei Verwendung von automatischen Vorführanlagen, das sind Vorführgeräte, die mit ferngesteuerter Ein- und Ausschaltung den selbsttätigen Ablauf der gesamten Vorstellung erlauben, ist ein von einer verantwortlichen Person ständig besetzter Überwachungsplatz für die Bildwerferräume einzurichten.

(2) In Bildwerferräumen mit automatischen Vorführanlagen sind automatisch wirkende Brandmeldeanlagen vorzusehen. Die Meldung muss auf dem ständig besetzten Überwachungsplatz einlaufen.

(3) Bei Ansprechen der automatischen Brandmeldeanlagen muss die Stromzufuhr zu den Bildwerfern automatisch abgeschalten werden.

(4) Die Notrufnummern von Feuerwehr, Rettung und Polizei sind beim Überwachungsplatz, der einen Anschluss an das Telefonnetz haben muss, deutlich sichtbar anzuschlagen.

(5) Bei Wirksamwerden einer für Bildwerferräume vorgeschriebenen Schutzeinrichtung muss ein ausreichender Teil der Saalbeleuchtung selbsttätig eingeschaltet werden. Sind im Bildwerferraum mehrere Bildwerfer aufgestellt, muss von einer Stelle des Fluchtweges die Stromversorgung ausgeschaltet werden können.

(6) Für Schmalfilme, Videoprojektoren, Laser-Geräte udgl können Ausnahmen gewährt werden, wenn die Sicherheit der Besucher auf andere Weise ausreichend gewährleistet ist.

(7) Sind Bildwerfer für andere Filme als Sicherheitsfilme (zB Nitratfilme, Zellhornfilme) vorgesehen, sind zur Gewährleistung der Sicherheit die erforderlichen Auflagen zu erteilen.

§ 54

Text

Bildwerferraum

§ 54

(1) Werden Vorführgeräte in einem besonderen Raum (Bildwerferraum) aufgestellt, muss dieser eine Belüftung haben.

(2) Stiegen zu Bildwerferräumen müssen mindestens 80 cm breit sein und vor der Tür des Bildwerferraumes ein Podest von mindestens 80 cm Tiefe haben.

(3) Der Bildwerferraum ist mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.

(4) Dient der Bildwerferraum zur Projektion in mehreren Vorführräumen, ist er brandbeständig auszuführen. Bildöffnungen und Schauöffnungen müssen verglast und rauchdicht abgeschlossen sein. Die Bildöffnungen dürfen nur so groß sein, wie es der Strahlendurchgang erfordert, die Schauöffnungen dürfen nicht größer als 270 cm² sein.

§ 55

Text

Geräte und Einrichtungen

im Bildwerferraum

§ 55

(1) Im Bildwerferraum sind nur solche elektrische Geräte und Leitungen zulässig, die für Bild- und Tonvorführungen und für die Beleuchtung, Beheizung und Lüftung erforderlich sind. Ist für Vorschaltgeräte, Lampengleichrichter und Verteilungstafeln ein besonderer Schaltraum vorhanden, muss dieser be- und entlüftbar sein.

(2) Im Bildwerferraum muss eine Sitzgelegenheit vorhanden sein.

(3) Im Bildwerferraum oder in seiner Nähe muss eine Kleiderablage vorhanden sein. Als Kleiderablagen in Bildwerferräumen sind nur Schränke zulässig.

(4) Am Eingang des Bildwerferraumes muss ein Feuerlöscher vorhanden sein.

§ 56

Text

5. Abschnitt

Veranstaltungsstätten mit Spielflächen

innerhalb von Veranstaltungsräumen

Sportpodien

§ 56

(1) Erhöhte Sportflächen (Sportpodien) dürfen ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen mit ihren Fußböden nicht höher als 1,10 m über dem Fußboden des Veranstaltungsraumes liegen.

(2) Sportpodien müssen umwehrt sein. Ist dies wegen der Sportart nicht möglich, muss eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m oder, wenn Catcher oder ähnliche Personen kämpfen, von mindestens 2,50 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und den Besucherplätzen eingehalten werden.

§ 57

Text

Spielfelder

§ 57

(1) Sportflächen für Ballspiele (Spielfelder) müssen von Besucherplätzen durch abgeschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein. Die Banden müssen mindestens 90 cm, auf Kunsteisfeldern für Eishockey mindestens 1,25 m hoch sein; sie müssen eine glatte Innenfläche haben. Auf die Banden kann verzichtet werden, wenn zwischen Spielfeld und Besucherplätzen eine Sicherheitsfläche in ausreichender Breite vorhanden ist.

(2) Spielfelder für Handball, Fußball, Hockey und Tennis müssen außerdem an den Stirnseiten auf die ganze Breite mindestens 3 m hohe Netze oder ähnliche Vorrichtungen haben, wenn im Anschluss an diesen Seiten Besucherplätze angeordnet sind.

(3) Auf Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung giftige oder ätzende Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet werden, deren Gemische mit Luft brennbar oder explosionsgefährlich sind, ist durch bauliche Anordnung und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Personen nicht gefährdet werden.

§ 58

Text

Reitbahnen

§ 58

Reitbahnen müssen gegen die Besucherplätze durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein, die mindestens 1,25 m hoch und vom Fußpunkt gegen die Senkrechte im Verhältnis 1:20 nach außen geneigt sein müssen. Die Banden müssen eine glatte Innenfläche haben. Die Ein- und Ausgänge müssen mindestens 2 m breit und mindestens 2,50 m hoch sein.

§ 59

Text

Ställe, Futterkammern

§ 59

(1) Ställe und Futterkammern innerhalb von Veranstaltungsstätten müssen an Außenwänden liegen. Sie müssen gegen angrenzende Räume durch brandbeständige Wände und Decken abgetrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen zumindest brandhemmend ausgeführt sein. Abwurföffnungen und Abwurfschächte von Futterkammern müssen von brandbeständigen Bauteilen umgeben sein und durch selbsttätig schließende Klappen in der Bauart brandhemmender Türen abgeschlossen werden können.

(2) Ställe und Räume, in denen Käfige aufgestellt werden, sind mit öffentlichen Verkehrsflächen durch eigene Zufahrten zu verbinden.

§ 60

Text

6. Abschnitt

Veranstaltungsstätten mit nicht überdachten

Spiel- und Szenenflächen

Anwendungsbereich

§ 60

Für Veranstaltungsstätten mit nicht überdachten Spiel- und Szenenflächen gelten die §§ 6 bis 26, 54 und 57 Abs 1 und 3 sinngemäß, soweit in den nur für sie geltenden Vorschriften der §§ 61 und 62 nicht besonderes bestimmt ist.

§ 61

Text

Spiel- und Szenenflächen

§ 61

Die Szenenflächen von Freilichttheatern müssen an ihren von den Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, soweit ihre Fußböden mehr als 50 cm über dem anschließenden Gelände liegen, nicht mit dem Gelände durch Stufen verbunden oder steiler als im Verhältnis 1 : 1 abgeböscht sind. Der Fußboden darf nicht mehr als 15 % geneigt sein. Die Zu- und Abgänge der Szenenfläche müssen feste Handläufe haben, wenn sie mehr als 15 % geneigt sind.

§ 61a

Text

Spielfelder

§ 61a

Spielfelder für Handball, Hockey und Tennis müssen außerdem an den Stirnseiten auf die ganze Breite mindestens 3 m hohe Netze oder ähnliche Vorrichtungen haben, wenn im Anschluss an diesen Seiten Besucherplätze angeordnet sind.

§ 62

Text

Fluchtwege

§ 62

Die lichte Breite eines jeden Teiles von Fluchtwegen muss in Freilichttheatern und Freiluftsportstätten mindestens 1,20 m je 450 darauf angewiesene Personen betragen. Größere Breiten können verlangt werden, wenn dies der Verlauf der Fluchtwege erfordert.

§ 63

Text

7. Abschnitt

Fliegende Bauten

Anwendungsbereich

§ 63

(1) Für fliegende Bauten gelten die §§ 10, 11 Abs 1 und 3, 12 bis 14 und 24 bis 26 sinngemäß, soweit in den nur für sie geltenden §§ 64 bis 72 nicht besonderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sinngemäß auch für Veranstaltungsstätten mit festen Anlagen für Zirkusse oder Volksvergnügungsstätten.

§ 64

Text

Lichte Höhe

§ 64

Räume müssen im Mittel mindestens 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,30 m im Lichten hoch sein. Räume mit steil ansteigenden Platzreihen (§ 10 Abs 2) müssen über der obersten Reihe eine lichte Höhe von mindestens 2,80 m oder, wenn ein Rauchverbot gilt, von mindestens 2,30 m aufweisen. In Wanderzirkussen und ähnlichen baulichen Anlagen kann im Verlauf der Fluchtwege eine Durchgangshöhe von mindestens 2,10 m an den Außenwänden zugelassen werden.

§ 65

Text

Baustoffe und Bauteile

§ 65

Die Baustoffe müssen zumindest schwer brennbar sein. Erleichterungen können gestattet werden, wenn unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

§ 66

Text

Abspannvorrichtungen

§ 66

Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für die Seile notwendiger Flaschenzüge.

§ 67

Text

Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen

und Alarmeinrichtungen

§ 67

(1) Feuerlöscher müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein, gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht werden.

(2) In der Veranstaltungsstätte oder in der unmittelbaren Nähe müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die Einsatzkräfte herbeigerufen werden können.

§ 68

Text

Volksvergnügungsstätten

§ 68

(1) Volksvergnügungsstätten müssen so angelegt sein, dass durch ihren Betrieb oder Besuch der öffentliche Verkehr, der nicht zu ihnen oder anderen Volksvergnügungsstätten führt, nicht behindert wird. Dies ist erforderlichenfalls durch die Errichtung von Einfriedungen sicherzustellen.

(2) Brennbare Baulichkeiten (zB Holz- und Zeltbauten), Rauchfänge und mit brennbaren Treibstoffen betriebene Motoren von Volksvergnügungsstätten müssen von den der Volksvergnügungsstätte nicht zugehörigen Anlagen einen ausreichenden Sicherheitsabstand haben.

§ 69

Text

Bauliche Beschaffenheit

§ 69

(1) Für die ausreichende Standfestigkeit von technischen Anlagen und Zelten ist im Rahmen der Veranstaltungsstättengenehmigung ein geeigneter statischer Nachweis zu erbringen; außerdem ist der Behörde für die Anlagen und Zelte vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ein Überprüfungsbefund eines Sachverständigen vorzulegen.

(2) Motorisch betriebene Volksvergnügungseinrichtungen, die der Bewegung von Menschen dienen (motorbetriebene Fahrzeuge, Vergnügungsbahnen, Ringelspiele usw), müssen, wenn es sich nicht um Wasserfahrzeuge handelt, mit rasch und sicher wirkenden Bremsen ausgestattet sein, deren Betätigung vom Bedienungsplatz aus möglich sein muss. Durch Vorrichtungen ist sicherzustellen, dass die sich aus der statischen Berechnung für einen sicheren Betrieb ergebende Höchstgeschwindigkeit (Höchstumdrehungszahl) nicht überschritten wird.

§ 70

Text

Zirkusanlagen

§ 70

(1) Zirkusanlagen müssen unmittelbar an einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße liegen, auf die für das Publikum bestimmte Ein- und Ausgänge führen. Für Stallungen, die kein direktes Tor zur Straße aufweisen, muss eine mindestens 4 m breite Zufahrt vorhanden sein. Der Bereich der Zirkusanlage ist allseitig durch einen ausreichend hohen, festen Zaun abzugrenzen.

(2) Alle Zirkuszelte sollen mindestens 15 m von Baulichkeiten der Nachbarliegenschaften entfernt sein. Zu Brandwänden ist ein für die Brandsicherheit ausreichender Abstand, der 4 m nicht unterschreiten darf, einzuhalten.

(3) Bei Zeltzirkusanlagen muss um das Hauptzelt ein unverstellter Grundstreifen frei bleiben, der, von der Abspannung gemessen, wenigstens 4 m breit sein soll.

§ 71

Text

Einbauten und Einrichtungen

§ 71

Zentralkäfige für Raubtiervorführungen müssen von den den Zuschauern zugänglichen Stellen mindestens 1,50 m entfernt sein. Laufkäfige dürfen nicht durch oder längs der für die Besucher bestimmten Verkehrswege führen. Die Käfigelemente sind untereinander außer durch Riegelverschlüsse noch durch Ketten, Riemen oder Klammern zu verbinden. Der Zentralkäfig ist unter Bedachtnahme auf die Art der Raubtiere mit einem für sie geeigneten Netz abzudecken.

§ 72

Text

Heizungsanlagen

§ 72

Heizungsanlagen dürfen nur zentral oder elektrisch betrieben werden; Warmluftbeheizung durch Heizkanonen ist zulässig. Die Heizungsanlage sowie die Brennstofflagerung darf sich nicht im Zuschauerbereich befinden.

§ 73

Text

8. Abschnitt

Elektrische Anlagen

Allgemeines

§ 73

Die elektrischen Anlagen von Veranstaltungsstätten sind nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl Nr 106/1993, und den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu ändern, zu erhalten und zu betreiben. Sie sind in Abständen von höchstens drei Jahren durch eine fachlich befugte Person überprüfen zu lassen. Der Überprüfungsbefund ist bei der Anlage zu verwahren.

§ 74

Text

Beleuchtung

§ 74

In Veranstaltungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen sein, dass sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.

Veranstaltungsstätten dürfen nur elektrisch beleuchtet werden.

§ 75

Text

Blitzschutz

§ 75

(1) Bauten, in denen sich Veranstaltungsstätten befinden, müssen mit Blitzschutzanlagen ausgerüstet sein.

(2) Fliegende Bauten müssen über eine blitzschutzmäßige Erdung verfügen.

§ 76

Text

9. Abschnitt

Genehmigungsunterlagen, weiter gehende Anforderungen

Genehmigungsunterlagen

§ 76

(1) Die für die Genehmigung der Veranstaltungsstätte erforderlichen Unterlagen (§ 16 Abs 5 VAG 1997) müssen Angaben enthalten über:

  1. 1.
    die Art der Nutzung,
  2. 2.
    das Fassungsvermögen,
  3. 3.
    die erforderlichen Fluchtwege und ihre Abmessungen mit rechnerischem Nachweis.

(2) Der Lageplan muss die Anordnung und den Verlauf der Fluchtwege im Freien und die Bewegungsflächen für die Einsatzkräfte enthalten.

(3) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze ist in einem Plan (Bestuhlungsplan) im Maßstab 1 : 100 darzustellen. Sind verschiedene Platzanordnungen bzw Bestuhlungsvarianten vorgesehen, ist für jede ein Bestuhlungsplan vorzulegen.

(4) Über Anlagen für Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung, über Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen und Alarmeinrichtungen und über elektrische und andere Sicherheitseinrichtungen sind auf Verlangen der Behörde Pläne und Beschreibungen vorzulegen.

§ 77

Text

Erleichterungen; weiter gehende Anforderungen

§ 77

(1) Bei der Genehmigung von Veranstaltungsstätten können im Einzelfall Erleichterungen von den Bestimmungen des 2. Teiles gestattet werden, wenn

  1. a)
    dies im Interesse des Denkmalschutzes oder der künstlerischen Gestaltung erforderlich erscheint oder
  2. b)
    die Erfüllung einer Anforderung nur mit unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwendungen erreicht werden könnte
und dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen auf andere Weise in gleichem oder erhöhtem Maß Rechnung getragen wird, was gegebenenfalls durch die Vorschreibung von Auflagen sicherzustellen ist.

(2) Bei der Genehmigung von Veranstaltungsstätten können im Einzelfall weiter gehende Anforderungen als nach den Bestimmungen des 2. Teiles vorgeschrieben werden, wenn und so weit dies zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Ständer, für Einbauten, für die Sicherung der Fluchtwege und für die Beleuchtung.

§ 78

Text

3. Teil

Betriebsvorschriften

1. Abschnitt

Freihalten von Wegen und Flächen,

Bestuhlungsplan

Wege und Flächen auf dem Grundstück

§ 78

(1) Auf Fluchtwegen und auf Bewegungsflächen für Einsatzkräfte ist es verboten, Kraftfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abzustellen oder zu lagern.

(2) Auf die Verbote des Abs 1 ist durch Schilder hinzuweisen.

§ 79

Text

Fluchtwege in Bauten

§ 79

(1) Fluchtwege in Bauten müssen während der Betriebszeit frei gehalten und während der Dunkelheit beleuchtet werden.

(2) Bewegliche Verkaufsstände dürfen an Fluchtwegen nur so aufgestellt werden, dass die Fluchtwege nicht eingeengt werden.

(3) Während des Betriebes müssen alle Türen in Fluchtwegen unverschlossen sein. Rauchdichte, brandhemmende oder brandbeständige Türen dürfen nur dann offen gehalten werden, wenn sie so beschaffen sind, dass sie in geöffnetem Zustand über die Brandmeldeanlage der betroffenen Abschnitte bei Ansprechen der Brandmeldeanlage automatisch schließen. Überdies müssen diese Türen auch an Ort und Stelle oder von zentraler Stelle aus über Handsteuerung geschlossen werden können. Sie müssen als Fluchtwege gekennzeichnet sein. Bei Voll- und Saaltheatern müssen während des Betriebes auch die Türen solcher Räume, die mehr als eine Ausgangstür haben, und Verbindungstüren benachbarter Magazine unverschlossen sein.

(4) Verbindungstüren zwischen dem Zuschauer- und dem Bühnenhaus müssen während der Veranstaltung verschlossen sein.

§ 80

Text

Bestuhlungsplan

§ 80

Ein Bestuhlungsplan ist bei der Kasse oder an gleich geeigneter Stelle gut sichtbar anzubringen oder aufzulegen.

§ 81

Text

2. Abschnitt

Dekorationen und sonstige Ausstattungen

§ 81

(1) Auf der Bühne müssen Dekorationen und sonstige Ausstattungsgegenstände aus zumindest schwer brennbaren Stoffen verwendet werden. Sie müssen, ausgenommen Möbel und ähnliche Gegenstände, zumindest schwer entflammbar sein. Scheinwerfer dürfen in der Nähe von Vorhängen und Dekorationen nicht aufgestellt werden. Ihr Brennpunkt darf Vorhänge und Dekorationen nicht treffen.

(2) Die Bühnenausgänge, Steigleitern und Hydranten sowie ein 1 m breiter Gang um das Szenenbild dürfen durch szenische Behelfe (Möbel, Requisiten, Praktikabeln, Dekorationen, Beleuchtungsgegenstände udgl) nicht verstellt werden.

(3) Zu beiden Seiten der Bühnenöffnung ist hinter dem Schutzvorhang (Kurtine) für das technische Überwachungsorgan und für die Brandsicherheitswache ein Platz von ungefähr 80 cm Breite freizuhalten, von dem der freie Ausblick und das Auftreten auf die Szene möglich ist. Desgleichen muss dadurch ein unbehinderter Abgang von der Spielfläche möglich sein.

(4) Grundsätzlich sollen nicht mehr Kulissen, als für zwei Vorstellungen erforderlich sind, auf der Bühne gelagert werden.

(5) Auf Vorbühnen dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände nur verwendet werden, wenn sie aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Bei geringfügigem szenischen Aufwand gilt dies nicht für Böden aus gehobeltem Massivholz, Möbel, Lampen udgl.

(6) Zum Ausstatten von Veranstaltungsräumen, zugehörigen Nebenräumen und Fluchtwegen und zum Herstellen von Einbauten, Buden und ähnlichen Einrichtungen dürfen nur zumindest schwer brennbare Stoffe verwendet werden. Dies gilt auch für das Ausschmücken von Veranstaltungsräumen und zugehörigen Nebenräumen. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,50 m vom Fußboden entfernt sein. Sie müssen schwer brennbar sein. Ausschmückungen aus natürlichen Laub- oder Nadelholz dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in Veranstaltungsräumen und zugehörigen Nebenräumen befinden.

§ 82

Text

3. Abschnitt

Benutzung technischer Einrichtungen

Bedienungs- und Wartungspersonal

§ 82

Mit der Bedienung und Wartung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Maschinen- und Heizungsanlagen sowie versenk- oder verschiebbarer Podien dürfen nur erfahrene und zuverlässige Personen beauftragt werden.

§ 83

Text

Benutzung bestimmter technischer Einrichtungen

§ 83

(1) Veränderbare Spielflächen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Aufbau Verantwortlichen sie freigegeben haben.

(2) Arbeitsböden (Arbeitsbühnen) über Besucherplätzen dürfen während der Anwesenheit von Besuchern nur von den dafür bestimmten Personen und nur ohne gefährdende Gegenstände begangen werden.

(3) Die Brandmeldeanlagen sind vor der Vorstellung an Tagen mit mehreren Vorstellungen vor der ersten Vorstellung, wenigstens aber wöchentlich einmal, stichprobenartig zu prüfen. Dies gilt nicht für spiel- und probenfreie Zeiten.

§ 84

Text

Schutzvorhang (Kurtine)

§ 84

(1) Die Führungen und die Fallbahn des Schutzvorhanges sind von allen Hindernissen freizuhalten. Auf dem Bühnenfußboden ist der Streifen, auf dem der Schutzvorhang aufsitzt, deutlich zu kennzeichnen (Bühnenstrich).

(2) Der Schutzvorhang muss von einer mit seiner Handhabung vertrauten Person (Kurtinenwärter) bedient werden, die während der Vorstellung ununterbrochen auf dem für sie bestimmten Platz anwesend zu sein hat.

(3) Das Durchbauen unter dem Schutzvorhang ist nur dann zulässig, wenn durch technische Voraussetzungen sichergestellt ist, dass ein Schließen des Schutzvorhanges jederzeit möglich ist und die Schutzfunktion nicht geschmälert wird. Es bedarf der Zustimmung der Überwachungsbehörde (§ 24 Abs 2 VAG 1997).

(4) Der Schutzvorhang muss während der Spielzeit täglich vor der ersten Vorstellung in Gegenwart des technischen Überwachungsorgans durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebssicherheit geprüft werden. Er darf vor einer Vorstellung erst aufgezogen werden, wenn die Brandsicherheitswache ihren Platz eingenommen hat. Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen. Er muss zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen sein.

§ 85

Text

4. Abschnitt

Anwesenheit und Belehrung von

verantwortlichen Personen

Anwesenheit des Betreibers

§ 85

Während des Betriebszeit muss der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder ein geeigneter Beauftragter ständig anwesend sein; er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.

§ 86

Text

Aufenthalt auf Bühnen

§ 86

Der Aufenthalt auf der Bühne ist während der Vorstellung nur den dort beschäftigten Personen gestattet, und zwar nur so lange, wie ihre Anwesenheit notwendig ist.

§ 87

Text

Anwesenheit technischer Fachkräfte

§ 87

(1) Bei Volltheatern müssen während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes ein Bühnenmeister und ein Beleuchtungsmeister anwesend sein.

(2) Die Behörde kann die Anwesenheit (weiterer) technischer Fachkräfte und die Anwesenheit von technischen Fachkräften auch bei anderen Veranstaltungsstätten verlangen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.

§ 88

Text

Brandsicherheitswache

§ 88

(1) Bei allen Volltheatern, bei Saaltheatern mit einer Szenenfläche von mehr als 200 m² und bei Zirkussen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 900 Personen muss eine Brandsicherheitswache anwesend sein.

(2) Die Behörde kann die Anwesenheit einer Brandsicherheitswache darüber hinaus verlangen, wenn es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

§ 89

Text

Belehrung der Mitwirkenden und Betriebsangehörigen

§ 89

Die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Dienstverhältnisses und danach jährlich mindestens einmal, nicht ständig Mitwirkende während der ersten Anwesenheit in der Veranstaltungsstätte zu belehren über

  1. 1.
    die Bedienung der Brandmeldeanlage und der Sicherheitsbeleuchtung,
  2. 2.
    das Verhalten bei Brand und Panik,
  3. 3.
    die Betriebsvorschriften.

§ 90

Text

5. Abschnitt

Kinos

Betriebsvorschriften für Kinos

§ 90

(1) In der Nähe der Kasse ist ein deutlicher Bestuhlungsplan der Kinobetriebsstätte an leicht sichtbarer und zugänglicher Stelle anzubringen.

(2) Unbefugten ist der Eintritt in den Bildwerferraum durch Anschlag zu verbieten. Behördlichen Organen ist die Möglichkeit zum Betreten des Bildwerferraumes durch Hinterlegung eines Schlüssels bei der Kasse zu geben.

(3) Das Rauchen, die Verwendung offenen Lichts und das Aufbewahren leicht brennbarer Gegenstände sind im Bildwerferraum verboten. Brennbare Klebemittel dürfen im Bildwerferraum nur in kleinster Menge (bis zu 20 g) vorrätig gehalten werden.

(4) Im Veranstaltungsraum dürfen nur die für eine Vorführung benötigten Filmrollen und nur in ihren Behältern gelagert werden.

(5) Vorführgeräte (Bildwerfer) für Sicherheitsfilme dürfen im Veranstaltungsraum aufgestellt werden. Sie müssen standfest und so beschaffen sein, dass Gefahren nicht auftreten können.

(6) Der Standplatz der Vorführgeräte muss von den Besucherplätzen sicher abgeschrankt sein. Fluchtwege dürfen auch während des Betriebes der Vorführgeräte nicht eingeengt werden.

(7) Die elektrischen Zuleitungen zum Bildwerfer sind so zu verlegen, dass die Fluchtwege unbehindert benutzt werden können. Der Bildwerfer darf nicht an einen Stromkreis der allgemeinen Beleuchtung des Veranstaltungsraumes angeschlossen werden.

§ 91

Text

6. Abschnitt

Volksvergnügungsstätten

Schutz der Benutzer von Volksvergnügungsstätten

§ 91

(1) Volksvergnügungsstätten sind so zu betreiben, dass dabei Besucher nicht gefährdet werden. Personen, die augenscheinlich durch ihren Zustand oder ihr Verhalten sich oder andere bei der Benutzung einer Volksvergnügungsstätte gefährden können, sind von deren Benutzung auszuschließen. Erforderlichenfalls ist der Betrieb zu diesem Zweck zu unterbrechen.

(2) Wenn bei der Benutzung von beweglichen Einrichtungen wie Fahrzeugen, Gondeln udgl sowie bewegten Einzelsitzen durch Besucher die Gefahr des Herausfallens besteht, hat der Veranstalter oder eine von diesem betraute geeignete Aufsichtsperson dafür zu sorgen, dass vorhandene Einstiegsöffnungen durch Ketten, mit Karabinern oder sonstigen geeigneten Vorrichtungen geschlossen und die Besucher ordnungsgemäß gesichert sind. Durch einen entsprechenden Hinweis ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Verschlüsse während der Fahrt nicht geöffnet werden dürfen. Bei rotierenden Einrichtungen sind die mitfahrenden Personen möglichst gleichmäßig auf die Sitzplätze zu verteilen. Der Bedienungsplatz für Bremshebel und Schaltanlagen muss während des Betriebes ständig durch geeignete Personen besetzt sein. Ist das Aussteigen aus einer motorisch betriebenen Einrichtung den mitfahrenden Personen nur an bestimmten Stellen möglich, muss dafür vorgesorgt sein, dass das gefahrenlose Aussteigen und Verlassen der Volksvergnügungsstätte auch bei Ausfall des motorischen Antriebes möglich ist.

(3) Die für Kinder und sonstige Personen bestehenden Benutzungsbeschränkungen und -verbote sind für die Besucher deutlich sichtbar anzuschlagen.

§ 92

Text

Überprüfung

§ 92

Sicherheitstechnisch bedeutsame Teile sowie Tragwerke sind in Abständen von höchstens drei Jahren durch eine fachlich befugte Person zu prüfen. Die Überprüfungsbefunde sind bei der Vergnügungsstätte aufzulegen.

§ 93

Text

7. Abschnitt

Probe vor Aufführungen

§ 93

(1) Bei Voll- und Saaltheatern und auf Szenenflächen mit einer Grundfläche von über 200 m² muss vor jeder ersten Aufführung und vor jeder Neuaufführung eines Stückes in Anwesenheit von Organen der Überwachungsbehörde (§ 24 Abs 2 VAG 1997) eine nicht öffentliche Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Eine öffentliche Aufführung darf erst nach Beseitigung allfälliger von den Organen erkannter Sicherheitsmängel erfolgen. Wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach dieser Probe sind der Überwachungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Diese Probe ist der Überwachungsbehörde mindestens 72 Stunden vorher anzuzeigen. Die Überwachungsbehörde kann auf die Probe gemäß Abs 1 verzichten, wenn die Veranstaltung nach der Art des Stückes oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.

§ 94

Text

Prüfungen

§ 94

(1) Der Betreiber der Veranstaltungsstätte hat die Sicherheitseinrichtungen (Rauchabzugseinrichtungen, Brandmeldeanlage, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen, Schutzvorhang, Blitzschutzanlage, Lüftungsanlage, usw) vor erstmaliger Inbetriebnahme durch eine fachlich befugte Person prüfen zu lassen.

(2) Der Betreiber der Veranstaltungsstätte hat die elektrischen Anlagen vor der Inbetriebnahme durch eine fachlich befugte Person prüfen zu lassen. Die Prüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen.

(3) Treten an den von Abs 1 und 2 erfassten Anlage Schadensfälle auf, kann die Behörde im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.

§ 95

Text

Einstellen des Betriebes

§ 95

Der Betreiber ist verpflichtet, den Betrieb der Veranstaltungsstätte einzustellen, wenn die für die Sicherheit der Veranstaltungsstätte und der Besucher notwendigen Anlagen, Vorrichtungen oder Einrichtungen nicht betriebsfähig sind.

§ 96

Text

4. Teil

Schlussbestimmungen

Strafbestimmung

§ 96

Verstöße gegen die Betriebsvorschriften werden nach Maßgabe des § 28 VAG 1997 als Verwaltungsübertretung geahndet.

§ 97

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 97

  1. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2001 in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. 1.
    die Theater-Verordnung, LGBl Nr 89/1958, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 164/1962 und Nr 14/1976;
  2. 2.
    die Saalveranstaltungs-Verordnung, LGBl Nr 90/1958;
  3. 3.
    die Salzburger Lichtspielverordnung, LGBl Nr 98/1975, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 82/1982.
  1. (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren um Genehmigung einer Veranstaltungsstätte sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
  2. (3) Die Betriebsvorschriften des 3. Teiles sind auch bei bereits genehmigten Veranstaltungsstätten anzuwenden.
  3. (4) § 24a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 34/2005 tritt mit 21. April 2005 in Kraft.
  4. (5) Die §§ 60 und 61a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2008 treten mit 15. Mai 2008 in Kraft.
  5. (6) § 12 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2015 tritt mit 10. November 2015 in Kraft.